B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5423/2013
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A. A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrente; Einspracheentscheide der SAK vom 29./30. August 2013.
C-5423/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der im Jahr 1945 geborene A. A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Er arbeitete von Januar 1984 bis August 2009 in der Schweiz und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [SAK] 1, 16-20). Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'295.– ab
C-5423/2013 Seite 3 Gültigkeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013, zu. Er teilte mit, sein Sohn C. A.________ habe das Pflegepraktikum unterbrochen und sich ent- schieden, an der Universität Y.________ Jura und Geschichte zu studie- ren (SAK 56 f.). E. Mit der Verfügung vom 14. März 2013 stellte die SAK die Kinderrente für C. A._______ rückwirkend auf den 30. September 2012 ein mit der Be- gründung, dieser habe Ende September 2012 eine Ausbildung zum Me- dizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten im Universitätsklinikum Z._______ abgeschlossen. Er habe ein Praktikum am Universitätsklini- kum Z._______ am 12. Dezember 2012 freiwillig abgebrochen und sich entschieden, ab 1. Februar 2013 ein Studium mit der Fachrichtung Jura und Geschichte an der Philosophisch-Historischen Fakultät an der Uni- versität Y._______ aufzunehmen. Die Voraussetzungen für einen An- spruch auf eine Kinderrente während des Praktikums (das Voraussetzung für das Medizinstudium gewesen wäre) sei deshalb nicht gegeben, da sich C. A._______ mit dem Studium an der Universität Y._______ kom- plett neu orientiert habe (SAK 58). F. Am 28. März 2013 reichte der Versicherte gegen diese Verfügung eine Einsprache ein mit dem Begehren, die Kinderrente für C. A._______ sei bis Ende September 2013 weiterzuleisten. C. A._______ nehme (gemäss Studienbescheinigung vom 27. März 2013) auf den 1. April 2013 das Me- dizinstudium an der Universität X._______ auf. Der Beruf des Arztes sei stets C. A.'s Ziel gewesen. Das Pflegepraktikum habe er wegen unzumutbaren Bedingungen unterbrochen. C. A.'s Ausbildungs- schritte seien systematisch für seine Ausbildung zum Arzt. Dass der Ab- schluss nicht innert kurzer Frist erfolgen könne, liege nicht an ihm; das Medizinstudium sei zugangsbeschränkt. C. A.________ habe auf jeden Fall alles ihm Mögliche getan, um in der für ihn kürzest möglichen Frist zum Studium zugelassen zu werden (SAK 59.1, 59.5-9). G. Mit Einspracheentscheiden vom 29./30. August 2013 hiess die SAK die Einsprache gut und ersetzte die Verfügung vom 14. März 2013 (SAK 67- 69). Darin sprach sie C. A._______ Kinderrenten für den Zeitraum vom
C-5423/2013 Seite 4 Medizinstudium gewesen seien; dafür spreche, dass er sich seit seinem Abitur im Jahr 2009 vier Mal zum Hochschulstudium beworben habe. Während der Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsas- sistenten habe er unbestritten als in Ausbildung gegolten. Die einmonati- ge Unterbrechung zwischen dem Abschluss der Ausbildung zum Medizi- nisch-technischen Laboratoriumsassistenten und dem Beginn des Prakti- kums könne "üblichen Ferien" oder "unterrichtsfreien Zeiten" zwischen zwei Ausbildungsphasen gleichgesetzt und angerechnet werden. Im Wei- teren erscheine das Pflegepraktikum vorliegend als "faktisch notwendig" und gelte als Ausbildung. Mit dem Abbruch des Praktikums sei die Ausbil- dung allerdings bis zur Aufnahme des Studiums im April 2013 beendet worden; daran ändere nichts, dass das Praktikum aus gutem Grund ab- gebrochen worden sei. Ab dem Monat nach Beginn der Wiederaufnahme der Ausbildung im April 2013 – d.h. ab Mai 2013 – bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs im September 2013 bestehe wiederum ein Kinderrenten- anspruch (vgl. auch SAK 70). H. A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte gegen die Ein- spracheentscheide der Vorinstanz am 26. September 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, die Kinderrente für seinen Sohn C. A._______ sei auch für den Zeitraum vom
C-5423/2013 Seite 5
C-5423/2013 Seite 6 tum der Studienbescheinigung) anzunehmen und die zwischenzeitliche Lücke als systembedingt zu werten (B-act. 5). K. Mit Eingabe vom 25. November 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihrer Stellungnahme vom 16. Okto- ber 2013 fest (B-act. 7). L. Mit Verfügung vom 29. November 2013 übermittelte das Bundesverwal- tungsgericht die Eingabe der Vorinstanz an den Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 8).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide und als Emp- fänger der Kinderrente ist der Beschwerdeführer von den Entscheiden berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
C-5423/2013 Seite 7 2. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Einspracheentscheide vom 29./30. August 2013, eingetretenen Sachver- halt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestim- mungen des AHVG und des AHVV (SR 831.101) gemäss der damals in Kraft stehenden Fassungen anwendbar. 2.2 Der Beschwerdeführer und sein Sohn sind deutsche Staatsangehöri- ge und wohnen in Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Er- lasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeits- abkommen (nachfolgend: FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden (AS 2012 2345).
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zuläs- sigkeit der Einstellung der Kinderrente nach schweizerischem Recht. 3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob C. A._______ im Zeitraum von Januar bis April 2013 in Ausbildung war und demnach ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Begehrens massgebenden ge- setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
C-5423/2013 Seite 8 3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente (Art. 22 ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Ab- schluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). 3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt – wie den nachfol- genden Ausführungen in E. 3.3 ff. entnommen werden kann – darauf ab, die berufliche Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu ent- lasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr bezieht, in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. 3.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Von dieser Befugnis hat er mit Erlass der auf den 1. Janu- ar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis AHVV (Ausbildung) und 49 ter AHVV (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) Gebrauch gemacht. In Art. 49 bis AHVV hält der Verordnungsgeber fest: 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsge- mässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges syste- matisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorberei- tet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Er- werb verschiedener Berufe. 2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, so- fern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. 3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. In Art. 49 ter AHVV legt der Verordnungsgeber fest: 1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
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2
Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3
Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, so-
fern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
12 Monaten.
3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Weglei-
tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (vgl. http://www.bsv.admin.ch/vollzug/-
documents/index/category:23/lang:deu, gültig ab 1. Januar 2003, Stand:
C-5423/2013 Seite 10 (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010 vom 17. De- zember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3). 3.5.2 In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Ausbildung bejaht bei einem volljährigen Versicherten, der nach der Matura ohne Unterbruch die Rekrutenschule, Unteroffiziersschule und die Offiziersschule absolvierte und danach ein Medizinstudium aufnahm (Urteil 9C_283/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 4), bei einer volljährigen Tochter, die nach Abschluss der Mittelschule und Anmeldung zum Medi- zinstudium dazwischen einen zweijährigen obligatorischen Militärdienst im Ausland leistete (Urteil 9C_910/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3), bei einer volljährigen Versicherten, die eine Ausbildung in einer Fachschule für Betreuung im Behindertenbereich in Angriff genommen hatte, welche sowohl Schulbesuch (zu 20-30%) als auch (minder) entlohnte Arbeit im Ausbildungsbetrieb (zu 70-80%) umfasste (Urteil 9C_165/2007 vom 14. September 2007 E. 3.2), bei einer volljährigen Versicherten in Lehr- lingsausbildung (Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 7.6), bei einem volljährigen Sohn, der vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Be- reich Web-Design und Marketing sowie späterer Tätigkeit als selbständig erwerbender Computerfachmann für Grafik und Web-Design ein Prakti- kum in der Grafik-Abteilung einer Firma absolviert hat und für die Zeit des Praktikums eine Kinderrente erhielt (Urteil H 138/01 vom 15. Oktober 2002 E. 2.1). In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das Bundesge- richt mit Urteilen vom 7. März 2013 (publiziert als BGE 139 V 122) und 10. April 2013 (publiziert als BGE 139 V 209, E. 5.3) festgestellt, dass ein faktisch notwendiges Praktikum, d.h. ein Praktikum, das zwar für einen bestimmten Bildungsgang weder gesetzlich noch reglementarisch vorge- schrieben ist, aber im Hinblick auf eine mögliche spätere Ausbildung von einem Arbeitgeber verlangt wird, als Ausbildung gilt, wenn mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbil- dung zu realisieren.
Verneint hat es den Anspruch auf Kinderrente bei einem volljährigen Ver- sicherten für die Zeit des Militärdienstes und die Überbrückungszeit, der Versicherte leistete nach abgeschlossener Matura seinen Militärdienst und nahm nach weiteren drei Monaten Überbrückungszeit eine Lehre als
C-5423/2013 Seite 11 Tierpfleger auf, diese absolvierte er jedoch in der ordentlichen Lehrzeit von drei Jahren (BGE 138 V 286 E. 4 f.), bei volljährigen Versicherten, die ein arbeitsmarktliches Motivationssemester absolvierten (Urteile 9C_95/2008 vom 9. Februar 2009 und I 176/01 vom 5. November 2001 E. 5b), bei einem volljährigen Versicherten, der ein unbezahltes Prakti- kum in einer Filmproduktionsfirma ohne systematischen, strukturierten Lehrgang und ohne Berufsabschluss absolvierte (Urteil 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2), bei einem volljährigen Versicherten, der ein ar- beitsmarktliches „Motivationssemester Passage“ besuchte (Urteil I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 3), bei einer volljährigen Tochter, die vor einem Universitätsstudium in Wirtschaft in Deutschland einen Sprachkurs be- suchte, der nicht der Befähigung der Aufnahme des Studiums diente (Ur- teil H 354/01 vom 20. Februar 2002 E. 2b), bei einer volljährigen Versi- cherten, die nach missglückter Prüfung zur Erlangung des Handelsdip- loms im Rahmen der Weiterbildung einen wöchentlich während zweiein- halb Stunden angebotenen Sprachkurs besuchte und erst nach umstritte- ner Zeitperiode eine weiterführende Ausbildung aufnahm und diese ab- schloss (Urteil I 220/00 vom 15. September 2000 E. 2) und bei einer voll- jährigen Versicherten, die ihre Ausbildung zur Krankenschwester gesund- heitsbedingt abbrach, während eines Dreivierteljahres einer Erwerbstätig- keit nachging und danach eine Lehre in der Verwaltung aufnahm (BGE 119 V 36). 4. 4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass C. A._______ entgegen seiner Anmeldungen zu den Wintersemestern 2009/2010, 2010/2011 und 2012/2013 sowie zum Sommersemester 2011 in Deutschland nicht zum Medizinstudium zugelassen wurde (SAK 59.6-9). Er absolvierte seit dem
C-5423/2013 Seite 12 der B.________ Universität in X._______ zugelassen (SAK 59.5). Er hat sich parallel dazu für das Frühjahrssemester 2013 (1. Februar bis 31. Juli 2013) an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Y.________ immatrikuliert (SAK 57.1). 4.2 Anhand der Akten ist demnach ersichtlich, dass C. A._______ seit Er- langung seines Abiturs das mittelfristige Ziel, das Medizinstudium über den Umweg der Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriums- assistenten aufzunehmen, kontinuierlich verfolgte. Weiter ist belegt, dass er plante, das dreimonatige Krankenpflegepraktikum, dessen Absolvie- rung für den Abschluss des ersten Teils des Medizinstudiums in Deutsch- land vorausgesetzt wird (siehe hiernach E. 4.3.4) während der gegebe- nen Lücke bis Mitte Februar zu absolvieren (SAK 47a). Allerdings brach er das Praktikum nach einem Monat im Dezember 2012 vorzeitig ab und begann das Studium in Y., weshalb die Vorinstanz den An- spruch auf eine Kinderrente gestützt auf die laufende Ausbildung nur bis Dezember 2012 und wiederum im Nachgang zur Aufnahme des Medizin- studiums per Mai 2013 (Monat nach Wiederaufnahme des Medizinstudi- ums) anerkannte. Die Vorinstanz ist der Ansicht, C. A._______ habe die Ausbildung nach Abbruch seines Praktikums im Dezember 2012 (vorü- bergehend) beendet und das zweimonatige Studium an der Philoso- phisch-Historischen Fakultät der Universität Y. stehe in keinem Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluss Staatsexamen in Medi- zin (vgl. Art. 49 ter Abs. 2 AHVV und RWL 3368 f.). 4.3 Den Ausführungen der Vorinstanz betreffend der Nichtanerkennung des Kinderrentenanspruchs für die Monate Januar bis April 2013 kann nicht beigepflichtet werden. Dies aus folgenden Gründen. 4.3.1 Es ist unbestritten, dass C. A._______ in erster Präferenz Medizin studieren wollte und dieses Ziel sehr gezielt und beharrlich verfolgte (sie- he oben E. 4.1). Die Annahme der Vorinstanz, er habe sein Praktikum am 12. Dezember 2012 deswegen abgebrochen, um an der Universität Y.________ das Studium an der Philosophisch-Historischen Fakultät auf- zunehmen, lässt sich auf Grund der Akten nicht erhärten. Sein Ent- schluss, sich nach viermaliger Abweisung als Medizinstudent schliesslich im Sinn einer zweiten Präferenz an der Universität Y.________ zu immat- rikulieren und ein Alternativstudium aufzunehmen, für den Fall, dass die Zulassung für das bevorzugte Medizinstudium in Deutschland nicht mehr erfolgen würde – gleichzeitig sich aber die Option offen zu halten, auf je- den Fall in Deutschland noch das Studium der Medizin aufnehmen zu
C-5423/2013 Seite 13 können –, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Er hat dieses zweite Studium unmittelbar abgebrochen, als er auf den 1. April 2013 doch noch die Zulassung zum Medizinstudium an der Universität in X.________ er- hielt. 4.3.2 Zum gleichen Ergebnis führt eine weitere Überlegung. Hätte C. A._______ nach dem Abbruch seines Praktikums im Dezember 2012 Ferien bezogen und auf eine Zulassung zum Medizinstudium in Deutsch- land im Frühjahr 2013 bloss spekuliert, hätte – bei seinem Studienbeginn am 1. April 2013 – die Rente gemäss Art. 49 ter Abs. 3 Bst. a AHVV nicht unterbrochen werden dürfen, da in diesem Fall von einem ferien- bzw. systembedingten Unterbruch auszugehen gewesen wäre, da das Semes- ter an der Universität X._______ erst am 1. April 2013 begann. 4.3.3 Es ist C. A._______ im Gegensatz zur Interpretation der Vorinstanz zugute zu halten, dass er, nachdem er nach mehreren Versuchen (wovon vier belegt sind) in Deutschland nicht zum Medizinstudium zugelassen wurde, ohne Zeit zu verlieren seinem Berufswunsch der zweiten Präfe- renz nachging und umgehend das entsprechende andere Studium auf- nahm. Hätte er dieses Studium – bei Nichterhalten eines Studienplatzes für Medizin innert nützlicher Frist – weiter verfolgt, darf gestützt auf die detaillierten Akten davon ausgegangen werden, dass er die alternativ ge- wählte Ausbildung genau so gezielt weiterverfolgt hätte, wie er sich zuvor auf das Berufsziel Arzt vorbereitet hatte. Das Universitätsstudium von Geschichte und Jura mit dem Ausbildungsziel Bachelor of Arts bezie- hungsweise Master of Arts erweist sich offensichtlich als anerkannte aka- demische Ausbildung, weshalb er ab Aufnahme dieses (Zweit-)Studiums ebenfalls einen Anspruch auf die weitere Ausrichtung der Kinderrente ge- habt hätte (vgl. RWL Rz. 3358; dies bis zur Vollendung seines 25. Alters- jahrs im September 2013). 4.3.4 Ergänzend kann zum abgebrochenen Krankenpflegepraktikum und zur sich daraus ergebenden Lücke von Mitte Dezember 2012 bis Ende März 2013 angemerkt werden, dass Studierende, die in Deutschland Me- dizin studieren, bei der Anmeldung zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) unter anderem den Nachweis eines absolvierten Praktikums im Krankenpflegedienst eines Krankenhauses (oder einer Re- habilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand) von drei Monaten erbringen müssen. Dieses Praktikum ist vor Beginn des Studi- ums oder während den unterrichtsfreien Zeiten des Studiums abzuleisten. Es kann in maximal drei Abschnitte aufgeteilt werden, wobei der einzelne
C-5423/2013 Seite 14 Abschnitt einen Monat (mindestens 30 Kalendertage) betragen muss (vgl. für X.: Informationen für Studierende der Medizin für W.: http://[...].de/gesundheit/landespruefungsamt/medizin/ Merkblatt Kranken- pflegedienst; besucht am 12. September 2014).
Vorliegend ist festzustellen, dass C. A._______ die sich ergebende Lücke zwischen dem Abschluss der Ausbildung zum Medizinisch-technischen Assistenten und einem allfälligen Beginn des Medizinstudiums nutzen wollte, um dieses Praktikum zu absolvieren, ohne in diesem Zeitpunkt zu wissen, ob er überhaupt zum Medizinstudium zugelassen würde. Gestützt auf die dargelegten Voraussetzungen zur Anerkennung des Praktikums zeigt sich, dass es durchaus möglich ist, das dreimonatige Praktikum in bis zu drei Teile à 30 Kalendertage zu unterteilen, ohne die Anrechenbar- keit der bereits absolvierten Teile zu verlieren. Entsprechend kann er sich den vom 12. November bis 12. Dezember 2012 während 31 Tagen absol- vierten ersten Teil des Praktikums für das bis Ende des ersten Teils des Medizinstudiums noch zu absolvierende Restpraktikum anrechnen las- sen. Soweit sich danach abweichend vom ursprünglichen Plan, das Prak- tikum in einem Zug zu absolvieren, eine Lücke ab Mitte Dezember 2012 ergab, erweist sich dies wie bereits dargelegt gestützt auf Art. 49 ter Abs. 3 Bst. a AHVV nicht als relevant für den Anspruch auf die in Frage stehen- de Kinderrente, da er danach umgehend das Medizinstudium aufnahm beziehungsweise den geplanten Ausbildungsweg zum Arzt unmittelbar fortsetzte. 4.3.5 Nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Vorinstanz in ihren Ein- spracheentscheiden vom 29./30. August 2013 davon ausging, die Rente sei nach Wiederaufnahme des Medizinstudiums per 1. April 2013 erst wieder ab Mai 2013 auszurichten. Nach einem längeren Unterbruch des Studiums besteht der Kinderrentenanspruch wieder ab dem Zeitpunkt, in dem das Kind das Studium wieder aufnimmt (vgl. RWL Rz. 3367 Bst. b Beispiel 2). Demnach steht fest, dass – wäre hier von einer Unterbre- chung der Ausbildung auszugehen gewesen – der Kinderrentenanspruch bereits wieder seit April 2013 bestand, wie dies auch der Rechtsdienst der SAK am 17. Juni 2013 intern festgestellt hatte (vgl. SAK 63.2). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der vermeintliche Wechsel der Studienrichtung durch den Anspruchsberechtigten nach einer jahre- langen kontinuierlichen und zielgerichteten Verfolgung des Berufsziels Arzt erweist sich hier als Alternativlösung für den Fall, dass das erstere Ziel trotz des investierten Aufwands wegen der Gegebenheiten in
C-5423/2013 Seite 15 Deutschland nicht erreicht werden könnte. Durch die Aufnahme des Alter- nativstudiums (mit dem Ziel dieses abzuschliessen, wenn das Medizin- studium nicht doch noch möglich würde) ergab sich keine massgebliche Lücke in der Erreichung seines ersten Berufsziels oder gar eine Ände- rung der Zielverfolgung. Der Abbruch des im Februar 2013 aufgenomme- nen Studiums und die (Wieder-)Aufnahme des Medizinstudiums beweist, dass er das Ausbildungsziel medizinisches Staatsexamen beziehungs- weise Arzt allenfalls kurzfristig sistiert – aber nicht aufgegeben hatte. Da- ran ändert auch nichts, dass er das unbezahlte Krankenpflegepraktikum nach einem Monat abbrach. Wie dargelegt war die Absolvierung des Praktikums keine Voraussetzung zur Zulassung zum Medizinstudium (sie- he oben E. 4.3.4). Unter diesen Umständen liegt hier die gemäss der bundesgerichtlichen Praxis vorgeschriebene Kontinuität der Ausbildungs- verfolgung offensichtlich vor, auch wenn zwei Monate des vorgesehenen Praktikums vorerst nicht absolviert wurden. Insbesondere besteht kein Abbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49 ter Abs. 2 AHVV, da sich die Lücke zwischen Mitte Dezember 2012 und Studienbeginn per 1. April 2013 als systembedingt gemäss Art. 49 ter Abs. 3 Bst. a AHVV erweist.
Unter diesen Umständen steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Abbruch der Ausbildung ausgegangen ist. C. A._______ hat dem- nach Anspruch auf die Auszahlung der Kinderrenten für Januar bis April 2013. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz anzu- weisen, dem Beschwerdeführer die offenen Renten für seinen Sohn C. A.________ auszurichten. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Be- schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Akten- lage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-5423/2013 Seite 16 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer für seinem Sohn C. A._______ eine Kinderrente für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
C-5423/2013 Seite 17 und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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