B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5419/2014
Urteil vom 24. März 2016 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X., Thailand, Zustelladresse: c/o Y., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 24. Juli 2014.
C-5419/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1954 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehö- rige X._______ meldete sich am 12. Dezember 1989 zum Bezug einer In- validenrente an (IVSTA-act. 1). Mit Verfügung vom 28. Juni 1991 (IVSTA- act. 6) wurde ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1990 unter Anrechnung einer Beitragsdauer von 15 Jahren (Rentenskala 44) eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau A._______ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'703.- zugesprochen. B. Am 27. August 1995 starb die Ehefrau von X._______ (IVSTA-act. 18 S. 14 f.), weshalb der Anspruch auf die Zusatzrente für die Ehefrau mit Wir- kung ab 1. September 1995 erlosch (vgl. IVSTA-act. 18 S. 12). C. Zufolge Wegzugs von X._______ ins Ausland wurden die Akten am 5. Ok- tober 2006 der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (IV- STA-act. 20). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2006 (IVSTA-act. 21) teilte die neu zuständige Ausgleichskasse X._______ mit, er habe mit Wirkung ab
C-5419/2014 Seite 3 angerechneten Beitragsdauer und der berücksichtigten Einkommen, da er noch weitere Beiträge geleistet habe. Überdies sei ihm nicht bekannt ge- wesen, dass er – wie die Vorinstanz behaupte – bisher einen Verwitweten- zuschlag ausbezahlt erhalten habe, da dieser nicht separat ausgewiesen gewesen sei. Einer Kürzung der Rente zufolge Wiederverheiratung fehle zudem die Grundlage, weshalb diese nicht zulässig sei. F. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2014 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Tod seiner ersten Ehegattin eine Rente mit Verwitwetenzuschlag bezogen. Rechtsprechungsgemäss entfalle der Verwitwetenzuschlag bei Wiederverheiratung, weshalb er nach der Heirat im Juli 2014 keinen Anspruch mehr auf einen entsprechenden Zuschlag habe. Die vom Beschwerdeführer erwähnten, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge seien gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Der zugespro- chene Rentenbetrag entspreche dem in den Rententabellen ausgewiese- nen Ansatz und sei somit korrekt. G. Am 29. Dezember 2014 (vgl. BVGer-act. 6) ist der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2014 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- bei der Gerichtskasse eingegangen. H. Mit Replik vom 16. Januar 2015 (BVGer-act. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. I. Mit Duplik vom 12. Februar 2015 (BVGer-act. 11) hielt die Vorinstanz eben- falls an ihrem bisherigen Begehren fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
C-5419/2014 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell- rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenver- sicherung bestimmt sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG (SR 831.20), der IVV (SR 832.201) und – soweit sich Fragen der Rentenberechnung stellen – nach dem AHVG (SR 831.10) und der AHVV (SR 831.101).
C-5419/2014 Seite 5 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent- scheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG und Art. 37 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Mass- gabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie ge- langen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be- rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher- ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll- ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi- schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer ver- sicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 3.1.2 Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben An- spruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zu- schlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35 bis
AHVG). Nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung, wie er sich ebenfalls eindeutig aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lässt, setzt
C-5419/2014 Seite 6 der sogenannte Verwitwetenzuschlag den entsprechenden aktuellen Zivil- stand der rentenberechtigten Person voraussetzt, weshalb er früher verwit- weten, nunmehr erneut verheirateten Altersrentenbezügerinnen und -be- zügern nicht gewährt werden kann (BGE 128 V 5 E. 3b S. 8 und 126 V 57 E. 6 S. 60 sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_778/2012 vom 5. April 2013 E. 2.2). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurden 15 Versicherungsjahre angerechnet, was gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) korrekt ist. Im Zeit- punkt des Versicherungsfalles entsprach dies der Beitragsdauer des Jahr- ganges des Beschwerdeführers, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 44 hat. Wie die Vorinstanz zu Recht aus- führte, sind Beiträge, die nach Eintritt des Versicherungsfalles geleistet worden sind, für die Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Vorinstanz das massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen nicht korrekt bestimmt hätte. Der Beschwer- deführer macht diesbezüglich auch nichts Konkretes geltend. Demzufolge ist vom von der Vorinstanz in der Berechnung eingesetzten Wert (Fr. 37'908.-) auszugehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer somit gestützt auf die Rententabellen 2013, AHV/IV, des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Anspruch auf eine Vollrente der Skala 44 mit einem zu berücksichtigenden durchschnittlichen Jahres- einkommen von Fr. 37'908.-. Dies führt gemäss Rententabellen 2013 zu einer Alters- und Invalidenrente von Fr. 1'687.-. Der Ansatz aus der Spalte "Alters- und Invalidenrente für Witwen/Witwer" (Fr. 2'025.-) ist auf den heute wieder verheirateten und demzufolge nicht mehr als verwitwet gel- tenden Beschwerdeführer nicht (mehr) anwendbar (vgl. Rententabel- len 2013, S. 18). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Invali- denrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind vorliegend auf
C-5419/2014 Seite 7 Fr. 400.- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer- legen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist für die Bezahlung der Gerichtskosten in derselben Höhe zu verwenden. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5419/2014 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird für die Bezahlung der Gerichtskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-5419/2014 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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