B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5409/2021

Urteil vom 11. Oktober 2023 Besetzung

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Deborah Büttel, Rechtsanwältin, Schmid Herrmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 10. November 2021.

C-5409/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Hotel- fachmann. Von 1996 bis 2016 war er mit Unterbrüchen in der Schweiz er- werbstätig und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlas- senen-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung; von letzterer bezog er teilweise Taggelder. Zuletzt arbeitete er vom 15. September 2013 bis 30. Juni 2014 in der Funktion als Leiter Administration bei der B.AG in (...) im Kanton C.. Die im Anschluss an diese vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommenen Arbeits- resp. Eingliede- rungsversuche in der Schweiz und in Deutschland scheiterten (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus- land [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 2, 29, 32 S. 35, 44, 53 bis 56, IVSTA-act. 39). B. B.a Mit Datum vom 22. Mai 2018 meldete er sich über den deutschen So- zialversicherungsträger zum Bezug einer Rente der Schweizerischen Inva- lidenversicherung (IV) an (IVSTA-act. 2). Nach Vorliegen medizinischer Un- terlagen (IVSTA-act. 3 bis 7, 11 bis 18, 21, 22, 25, 34 bis 36, 41, 42), des ablehnenden Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 14. Feb- ruar 2019 (IVSTA-act. 9 und 19), gegen welchen am 11. März 2019 Wider- spruch eingelegt wurde (IVSTA-act. 33; gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2019 wurde am 27. Januar 2020 Klage erhoben [IV- STA-act. 45 und 46]), sowie der Fragebögen für den Versicherten und für Arbeitgebende vom 31. Oktober 2019 und 25. November 2019 (IVSTA-act. 32 S. 1 und 39) gab Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 27. Februar 2020 eine Stellungnahme ab (IVSTA-act. 49). Nachdem sich auch Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD am 12. März 2020 mit dem Dossier befasst hatte (IVSTA-act. 50), erliess die IVSTA am 8. April 2020 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (IVSTA-act. 54; vgl. auch IVSTA-act. 55 bis 57). B.b Nach gewährter Akteneinsichtnahme (IVSTA-act. 58 bis 60) brachte der Versicherte in seiner Eingabe vom 19. Mai 2020 seine Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 8. April 2020 vor (IVSTA-act. 61 und 62).

C-5409/2021 Seite 3 Nachdem Dr. med. E._______ vom RAD am 11. Juni 2020 keine Veranlas- sung sah, von seiner Stellungnahme vom 12. März 2020 abzuweichen (IV- STA-act. 66), erhielt die IVSTA am 2. September 2020 Kenntnis des vom Psychiater und Psychotherapeuten Dr. med. F._______ am 9. August 2020 erstellten fachpsychiatrischen Gutachtens (IVSTA-act. 77, 78 und 93). Nach Würdigung dieses Gutachtens empfahl Dr. med. E._______ am 9. November 2020 die Einholung eines Gutachtens bei der Verbindungsstelle (IVSTA-act. 88). In Kenntnis des Sozialberichts vom 19. Juni 2020 (IVSTA- act. 90), des Bescheids des G._______ vom 25. August 2020, mit welchem die Gesundheitsstörung in Form einer psychoreaktiven Störung anerkannt wurde (IVSTA-act. 92), sowie der sozialmedizinischen Stellungnahme der Psychiaterin MUDr. H._______ vom 29. Oktober 2020 (IVSTA-act. 95) empfahl Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinisch-psychiatrischen Dienst der IVSTA am 26. November 2020 die Beauftragung einer Begutachtungsstelle in der Schweiz (IVSTA-act. 97). Nachdem Dr. med. J., Facharzt für Allgemeine Medizin, am 7. Dezember 2020 die Berücksichtigung der medizinischen Fachdisziplin Rheumatologie angeregt hatte (IVSTA-act. 99), wurde der Versicherte mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 darüber orientiert, dass die K.AG mit der Durchführung der Begutachtung beauftragt und er, sobald das Datum und die Namen der Experten bekannt seien, umgehend und detailliert über das weitere Vorgehen informiert werde (IVSTA-act. 102); der entsprechende Auftrag datiert vom 23. Dezember 2020 (IVSTA- act. 104 und 105). B.c Im Anschluss daran verzögerte sich pandemiebedingt die Durchfüh- rung der Begutachtung (IVSTA-act. 107 bis 113). Nachdem der Versicherte der IVSTA am 3. März 2021 mitgeteilt hatte, er sei vom 30. April bis 10. Mai 2021 in der Schweiz (IVSTA-act. 114 bis 117), verneinte eine Mitarbeiterin der K.AG am 4. März 2021 Begutachtungstermine während dieser Zeitperiode (IVSTA-act. 118). Daraufhin teilte die IVSTA dem Versicherten per E-Mail vom 8. März 2021 mit, die medizinische Expertise werde am 3. Mai 2021 bei den Dres. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, und M., Facharzt für Rheumatologie, stattfinden (IV- STA-act. 121); der entsprechende Auftrag für diese interdisziplinäre medi- zinische Abklärung datiert vom 10. und 12. März 2021 (IVSTA-act. 123 und 126; vgl. auch IVSTA-act. 124 [Annullation des Auftrags an die K._______AG] und 125).

C-5409/2021 Seite 4 B.d In der Folge stellte Dr. med. M._______ sein rheumatologisches Gut- achten am 20. Mai 2021 und Dr. med. L._______ seine psychiatrische Ex- pertise am 28. Mai 2021 fertig; die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung er- folgte ebenfalls am 28. Mai 2021 (IVSTA-act. 143 und 146). Nachdem der Versicherte diese beiden Gutachten erhalten (IVSTA-act. 152) und sich diesbezüglich am 28. Juni 2021 geäussert hatte (IVSTA-act. 154), reichte er am 29. und 30. Juni 2021 weitere Unterlagen ein (IVSTA-act. 155 bis 160). Daraufhin äusserte sich Dr. med. N., Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 6. Juli 2021 insbesondere auch zu den Vorbringen des Versicherten (IVSTA-act. 163). Nach Vorliegen der medizinisch-juristischen Stellungnahme vom 24. Juni 2021 (IVSTA-act. 164) erliess die IVSTA am 9. Juli 2021 einen weite- ren Vorbescheid, mit welchem sie den früheren vom 8. April 2020 annul- lierte und dem Versicherten erneut die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (IVSTA-act. 165). B.e Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 informierte die Rechtsanwältin Debo- rah Büttel die IVSTA unter Beilage der gleichentags unterzeichneten An- waltsvollmacht über das Vertretungsverhältnis und bat um Zustellung der vollständigen Akten (IVSTA-act. 170 und 171). Daraufhin brachte sie am 8. September 2021 ihre Einwendungen gegen den Vorbescheid vom 9. Juli 2021 vor (IVSTA-act. 181 und 182). Nach Stellungnahmen von Dr. med. N. vom 20. September 2021 (IVSTA-act. 185) sowie des Rechts- dienstes der IVSTA vom 3. November 2021 (IVSTA-act. 191) erliess die IVSTA am 10. November 2021 eine dem Vorbescheid vom 9. Juli 2021 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 192). C. C.a Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 Be- schwerde erheben und unter anderem beantragen, die Verfügung vom 10. November 2021 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflich- ten, ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2018 zuzusprechen und auszurich- ten. Eventualiter sei die Verfügung vom 10. November 2021 aufzuheben und zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs ein vom Gericht anzuord- nendes psychiatrisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen – und es sei nach Vorliegen des

C-5409/2021 Seite 5 Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (act. im Be- schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 forderte die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) auf, innert Frist einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (BVGer-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung (BVGer-act. 6). C.d In der Replik vom 4. März 2022 liess der Beschwerdeführer vollum- fänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (BVGer-act. 8). C.e In ihrer Duplik vom 17. März 2022 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2022 schloss die Instruk- tionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11). C.g Im Rahmen der Eingabe vom 31. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer das nervenärztliche Gutachten von Dr. med. O._______ vom 10. Juli 2023 einreichen (BVGer-act. 15). C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-

C-5409/2021 Seite 6 schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An- wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 (IVSTA-act. 192) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung be- rufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) vom 13. Dezember 2021 (BVGer-act. 1) ist nach fristgerechter Leis- tung des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 4) einzu- treten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 10. November 2021 (IVSTA-act. 192), mit welcher die Vo- rinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invali- denrente abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist mit Blick auf die be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz

C-5409/2021 Seite 7 das rechtliche Gehör verletzt hat und der angefochtene Entscheid vom 10. November 2021 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi- cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Die nachfolgenden Best- immungen und Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die versicherte Person die schweizerische oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt

C-5409/2021 Seite 8 (vgl. Urteil des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.2 mit Hin- weis auf Urteil des BVGer C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2 mit Hinwei- sen). 2.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535 ff.) so- wie die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über- gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas- sgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1), und die angefochtene Verfügung vom 10. No- vember 2021 (IVSTA-act. 192) vor dem Inkrafttreten der Änderungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Normen zu prüfen. 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit den medizinischen Begutachtungsaufträgen das rechtliche Gehör ver- letzt hat und die vorliegend angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. 3.1 3.1.1 Diesbezüglich liess der Beschwerdeführer beschwerde- und replik- weise zusammengefasst ausführen, mit E-Mail vom 8. März 2021 habe ihm die Vorinstanz mitgeteilt, dass die Begutachtung am 3. Mai 2021 stattfinden werde. Diese würde aber von Dr. med. L._______ bzw. Dr. med. M._______ durchgeführt, weil die K.AG während seines Aufent- haltes in der Schweiz keine Termine mehr verfügbar habe. Einerseits sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bereits bei der vorgesehenen Be- auftragung der K.AG diejenigen Sachverständigen, die am Gut- achten mitwirkten, hätte mitteilen müssen, da triftige Einwände nur gegen die begutachtenden Fachpersonen und nicht gegen ein Begutachtungs- institut erhoben werden könnten. Diese Informationen seien ihm aber vor- enthalten geblieben. Bei der Mitteilung an ihn, dass die Begutachtung durch die Dres. med. L. und M. erfolgen werde, habe die Vorinstanz jedoch ganz darauf verzichtet, ihm nochmals die Möglichkeit zu

C-5409/2021 Seite 9 gewähren, triftige Einwendungen dagegen zu erheben. Das rechtliche Ge- hör sei verletzt worden. Hätte man ihm dieses gewährt, hätte er Dr. med. L._______ als Gutachter abgelehnt. Die Einwendungen, welche er gegen Dr. med. L._______ geltend gemacht hätte, seien als triftig und nachvoll- ziehbar zu beurteilen, sei der Stiefvater doch massgeblich an den in seiner Kindheit erfahrenen traumatischen Erlebnissen, welche die Ursache der psychischen Störung seien, beteiligt gewesen. Die Verletzung des rechtli- chen Gehörs könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Das Gutachten sei nicht verwertbar. Es müsse daher zwingend mindestens ein neues psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das rechtliche Gehör für Ausstandsgründe gegen Dr. med. L._______ keineswegs damit gewahrt, dass sie ihm mit Brief vom 18. Dezember 2020 bereits einmal Gelegenheit geboten habe, gegen die zu- erst vorgesehene Gutachterstelle K.AG Ausstandsgründe zu er- heben. Auch vor der Aufbietung zur Begutachtung durch Dr. med. L. hätte ihm die Vorinstanz Mitteilung zur Erhebung von Aus- standsgründen machen und ihm hierzu eine Frist ansetzen müssen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen juristischen Laien, an den keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürften, handle und er unter erheblichen psychischen Beschwerden leide. Es könne von ihm daher nicht erwartet werden, dass er ohne entsprechende Aufforderung wissen müsse, dass er gegen Dr. med. L._______ Aus- standsgründe geltend machen könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht bereits vor Erlass der Verfügung geltend gemacht worden, was Treu und Glauben widerspreche, nicht stichhaltig sei. Das Gutachten von Dr. med. L._______ habe zum Zeitpunkt der Mandatierung am 28. Juli 2021 bereits vorgelegen. Ausstandsgründe gegen den Gutachter könnten hingegen nur vor Ertei- lung des Gutachtens geltend gemacht werden. Zudem bestehe keine Bin- dung der Rügen im Beschwerdeverfahren an jene im Verwaltungsverfah- ren. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes könnten sämtliche Rügen auch im Beschwerdeverfahren noch vorgebracht werden. 3.1.2 Betreffend die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs führte die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst aus, diese Rüge sei erst beschwerdeweise geltend gemacht worden. Dabei sei der Versi- cherte bereits vor Erlass der Verfügung rechtlich vertreten gewesen. Die Akten seien der Rechtsvertreterin am 3. August 2021 zugestellt worden und diese habe am 8. September 2021 Einwand gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 9. Juli 2021 erhoben. Eine Verletzung des rechtlichen

C-5409/2021 Seite 10 Gehörs sei erst anlässlich der Beschwerde im Dezember 2021 geltend ge- macht worden. Ein solches Zuwarten widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Versicherten sei mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 die vorgesehene Begutachtung durch die K._______AG mitgeteilt worden. In diesem Zusammenhang sei ihm die Gelegenheit eingeräumt worden, innert 10 Tagen triftige Einwendungen gegen die vorgesehene Gutachterstelle geltend zu machen sowie Zusatzfragen an die Gutachter zu stellen. Mit E-Mail vom 28. Dezember 2020 habe sich der Versicherte vorbehaltlos bereit erklärt, zur Begutachtung zu kommen. In der Folge habe sich die Organisation der Begutachtung aufgrund der Pandemie ver- zögert. Mit Schreiben vom 14. März 2021 habe der Versicherte schliesslich ein neues Aufgebot erhalten. Darin seien ihm die Daten der vorgeschlage- nen Begutachtung und die Namen der Gutachter bekannt gegeben wor- den. Am 14. März 2021 habe der Versicherte den Erhalt des Aufgebots be- stätigt und sich nach der Kostenübernahme für die Reisekosten erkundigt. Vor der Untersuchung habe der begutachtende Psychiater dem Versicher- ten Dokumente zugestellt, auf welche dieser per E-Mail vom 18. März 2021 kritisch reagiert habe, ohne jedoch gegenüber der Person des Gutachters Zweifel zu äussern. Nachdem die psychiatrische Begutachtung am 3. Mai 2021 stattgefunden gehabt habe, sei dem Versicherten das Gutachten mit Schreiben vom 24. Juni 2021 zugestellt worden, woraufhin er wiederum inhaltlich Einwände erhoben habe. Es liege somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen seien die gegen den Gutachter be- schwerdeweise vorgebrachten Einwände nicht objektiv begründet. 3.2 3.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechts- stellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

C-5409/2021 Seite 11 Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 3.2.2 Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlas- ten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Ein- sprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5, 125 V 188 E. 1c; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person nament- lich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Be- fragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzuneh- men oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu neh- men (BGE 125 V 332 E. 3a). 3.2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhö- rung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). 3.2.4 Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder einem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen ge- denkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Ge- legenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abge- schlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4; SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 E. 5.3.3.2). Bei Gutachten beinhaltet diese Gewährung des rechtlichen Ge- hörs die Möglichkeit, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stel- len. Im Rahmen der umfassenden, freien Beweiswürdigung ist sodann das

C-5409/2021 Seite 12 Beweismaterial zu gewichten, wobei dazu auch gehört, zu Zweifeln am ma- teriellen Gehalt eines Gutachtens Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 4b). 3.2.5 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 3.2.6 Die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, sind grundsätzlich auch auf mono- und bidisziplinäre Exper- tisen sinngemäss anwendbar. Das gilt sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210 (BGE 139 V 349 E. 5.4). 3.2.7 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In die- sem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbe- zogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Aus- serdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1, 137 V 210 E. 3.4.2.9). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person bei mono- und bidisziplinären Ex- pertisen die von ihr ausgewählten Gutachter und deren Namen mit jeweili- gem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwen- dungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1, 139 V 349 E. 5.2.2.2, 138 V 271 E. 1.1, 137 V 210 E. 3.4.2.7). 3.2.8 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zu- lässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Ei- nigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).

C-5409/2021 Seite 13 3.2.9 Weicht die IV-Stelle vom zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssys- tem ab, in dem sie von einer MEDAS eine bi- oder gar bloss monodiszipli- näre Expertise einholen will, so hat sie in einem solchen Ausnahmefall zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten. Scheitert dieser, ist darüber zu verfügen (BGE 139 V 349 E. 5.4). 3.2.10 Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1). Das Kreisschrei- ben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des BSV sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden (Rz. 2076.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grund- sätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3). 3.3 3.3.1 Es trifft in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 bereits rechtlich vertreten gewesen war. Gemäss der entsprechenden Anwaltsvollmacht beauftragte der Be- schwerdeführer Rechtsanwältin Deborah Büttel am 28. Juli 2021 mit der Wahrung seiner Interessen (IVSTA-act. 170 und 171), und dieser wurde seitens der Vorinstanz am 3. August 2021 Akteneinsicht gewährt (IVSTA- act. 174). Weiter ist auch zutreffend, dass die Rechtsvertreterin im Rahmen der Einwendungen vom 8. September 2021 (IVSTA-act. 181) gegen den Vorbescheid vom 9. Juli 2021 (IVSTA-act. 165) keine Verletzung des recht- lichen Gehörs geltend gemacht hat, sondern diese Rüge erst beschwerde- weise am 13. Dezember 2021 (BVGer-act. 1) vorgebracht hat. Die Vorinstanz erblickt in dieser Vorgehensweise eine Verletzung des Grund- satzes von Treu und Glauben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Beur- teilung gefolgt werden kann. 3.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Ver- bot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 137 V 394 E. 7.1 mit Hinweisen), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vor- zubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art

C-5409/2021 Seite 14 erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nach- folgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubrin- gen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeint- lich verletzten Verfahrensvorschrift. So sind etwa verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (Urteile des BGer 9C_439/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.1 und 8C_598/2020 vom 3. De- zember 2020 E. 6.1 und 6.2; BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3.3 Wie in vorstehender Erwägung 3.3.1 dargelegt, wurden der Rechts- vertreterin die Akten am 3. August 2021 (IVSTA-act. 174) zugestellt. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung hätte sie somit Gelegenheit gehabt, eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, verzichtete jedoch im Rahmen der Einwendungen vom 8. September 2021 (IVSTA-act. 181) gegen den Vorbescheid vom 9. Juli 2021 (IVSTA-act. 165) darauf. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) war respektive ist sie da- mit im verwaltungsrechtlichen Verfahren bzw. im vorliegenden gerichtli- chen Beschwerdeverfahren verspätet. Der Umstand, dass gemäss den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Gutach- ten von Dr. med. L._______ zum Zeitpunkt der Mandatierung am 28. Juli 2021 bereits vorgelegen hätte und Ausstandsgründe gegen den Gutachter nur vor Erteilung des Gutachtens geltend gemacht werden könnten, ist mit Blick auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht von Relevanz, da die entsprechende verfahrensrechtliche Einwendung nicht so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme des Mangels bei erster Gelegenheit, vorgebracht wurde (vgl. hierzu BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hin- weisen). Damit kann es im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch noch nicht sein Bewenden haben, wie nach- folgend zu zeigen ist. 3.4 3.4.1 Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibe- gehren und im Rahmen gestellter Rechtsbegehren, sondern auch von Am- tes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen ge- ben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a).

C-5409/2021 Seite 15 3.4.2 Gemäss dem ab 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2021 gültig gewe- senen, vorliegend anwendbaren Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Version 17; Stand: 1. Januar 2018) gestaltet sich gemäss Ziffer 2.6.2 des 2. Teils: «Abklärungsverfahren» das Verfahren für die Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten wie folgt: Die IV-Stelle wählt die nach Fachrichtung und Verfügbarkeit vorgese- henen Gutachterinnen und Gutachter aus (Rn. 2076). Ist ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten erforderlich, stellt die IV-Stelle der versicherten Person eine Mitteilung zu, welche die Art der Begutachtung (mono- oder bidisziplinär) und den Namen sowie den Facharzttitel der mit dem Gutach- ten beauftragten Person bzw. Personen festhält (Rn. 2076.1). Der Auftrag für ein medizinisches Gutachten (inkl. Gliederung des Gutachtens und all- fällig Gliederung Konsensbeurteilung; vgl. Anhang VI, VII und VIII) ist der versicherten Person zusammen mit der Mitteilung zuzustellen. Diese muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, Zusatzfragen in schriftlicher Form bei der IV-Stelle einreichen zu können (Rn. 2076.2). Die IV-Stelle setzt der versicherten Person für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einrei- chung von Zusatzfragen einen Termin von 12 Tagen nach Versand der Mit- teilung. Dieser Termin kann nur auf schriftlich begründetes Gesuch um ma- ximal 10 Tage hinausgeschoben werden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.3; Rn. 2076.3). Die versicherte Person kann folgende formelle oder materielle Einwände geltend machen: Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan- gen; der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz; es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung not- wendig; der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig (Rn. 2076.4). Sofern keine Ein- wände vorgebracht werden, wird der Auftrag an die begutachtende Person bzw. die begutachtenden Personen entsprechend der Komplexität der Be- gutachtung unter Ansetzung einer angemessenen Frist (in der Regel 90 Tage) erteilt (Rn. 2076.5). Stellt die versicherte Person Zusatzfragen, so überprüft die IV-Stelle diese im Rahmen ihres Ermessensspielraums so- wohl in qualitativer wie quantitativer Hinsicht. Die Fragen sollten einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich sein (BGE 137 V 210 E. 3.4.1). Akzeptiert die IV-Stelle nicht alle von der versicherten Person gestellten Zusatzfragen oder hat die versicherte Person Einwände gegen die Begut- achtung erhoben, so hat sie eine Zwischenverfügung zu erlassen (BGE

C-5409/2021 Seite 16 141 V 330; Rn. 2076.6). Wird den Einwänden der versicherten Person voll- umfänglich entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung, worin sie die Art der Begutachtung und die vorgesehene Fachdisziplin oder Fachdis- ziplinen festhält sowie eine oder mehrere neue begutachtende Personen vorschlägt (Rn. 2076.7). Wenn ein zulässiger Einwand formeller (fallbezo- genes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur erhoben worden ist, muss eine Einigung gesucht werden (Urteil des BGer 9C_560/2013 vom 6. September 2013, E. 2.3.; Rn. 2076.8). Ein Ei- nigungsversuch setzt voraus, dass ein (mündlicher oder schriftlicher) Aus- tausch zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person stattfindet. Die- ser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein (Rn. 2076.9). Wird eine Einigung gefunden, muss keine Zwischenverfügung erlassen werden (BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3) und der Auftrag an die begutachtende Person bzw. die begutachtenden Personen wird entsprechend der Komplexität der Begutachtung unter Ansetzung einer angemessenen Frist (in der Regel 90 Tage) erteilt (Rn. 2076.10). Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV- Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vor- gesehene Fachdisziplin oder Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person bzw. Personen festhält und begründet, wes- halb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (Rn. 2076.11). Wenn die versicherte Person eine polydisziplinäre Begutachtung verlangt, die IV- Stelle aber ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten für angezeigt hält, legt die IV-Stelle die medizinischen Gründe für ihre Wahl in einer Zwischenver- fügung dar (BGE 139 V 349 E. 3.2; Rn. 2076.12). Sofern Fristerstreckungs- gesuche, verfahrens- oder beweisrechtliche Anträge oder Zusatz- und Er- gänzungsfragen gestellt werden, die weitestgehend als Ausfluss des Ziels gewertet werden können, das Verfahren in die Länge zu ziehen und damit die laufende Rente solange als möglich zu bewahren, so kann die IV-Stelle die Suspendierung der Rente vorsehen (Urteil des BGer 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2, 8C_690/2014 vom 4. Mai 2015 E. 9.2; Rn. 2076.13). Erhebt die versicherte Person gegen die Zwischenverfügung Beschwerde, so wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich solange nicht erteilt, als der diesbezügliche Entscheid nicht rechtskräftig wurde (Rn. 2076.14). Erhebt die versicherte Person keine Beschwerde bzw. wurde die Zwischen- verfügung rechtskräftig bestätigt, so wird der Auftrag an die begutachtende Person oder die begutachtenden Personen erteilt (vgl. Rz 2076.5; Rn. 2076.15). Die IV-Stelle stellt sicher, dass die versicherte Person über die bevorstehende Begutachtung und die festgelegten Termine informiert ist. Im Hinblick auf die Verhinderung von unnötigen No-Shows ist die versi- cherte Person deshalb im Vorfeld der festgelegten Termine auf die Einhal- tung dieser aufmerksam zu machen (Rn. 2076.16). Die IV-Stelle überwacht

C-5409/2021 Seite 17 die für die Gutachtensaufträge gesetzten Fristen und mahnt die Gutachte- rinnen und Gutachter bei deren Nichteinhaltung (Rn. 2076.17). 3.4.3 3.4.3.1 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 mit, dass ein bidisziplinäres Gutachten (Fachdiszipli- nen Psychiatrie/Psychotherapie und Rheumatologie) bei der K._______AG erforderlich sei. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er innert Frist Zusatzfragen stellen und allfällige Ein- wände oder triftige Verweigerungs- oder Ablehnungsgründe gegen die "oben aufgeführten begutachtende Personen" mitteilen könne. Weiter wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er umgehend und detailliert über das weitere Vorgehen informiert würde, sobald das Datum und die Namen der Experten bekannt seien. Als Beilagen zu diesem Schreiben vom 18. Dezember 2020 wurden dem Beschwerdeführer die Anhänge I (Gliederung des Gutachtens) und II (Gliederung Konsensbeurteilung für bi- und polydisziplinäre Gutachten), nicht jedoch – soweit aus den Akten er- sichtlich – der ebenfalls in den Beilagen erwähnte Gutachtensauftrag in Entwurfsform gesendet (IVSTA-act. 102). In diesem Stadium hätte der Be- schwerdeführer erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwen- dungen gegen die Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen und/oder sich zu den Gutachterfragen äussern können (vgl. E. 3.2.7 hiervor), worauf er jedoch verzichtet hat. Vielmehr erklärte er am 28. Dezember 2020 explizit telefonisch seine Bereitschaft, an einer Begutachtung mitzuwirken (IVSTA-act. 106). 3.4.3.2 In der Folge verzögerte sich pandemiebedingt die Organisation der Begutachtung (IVSTA-act. 107 bis 113). Nachdem der Versicherte der Vor- instanz am 3. bzw. 4. März 2021 mitgeteilt hatte, dass er vom 30. April 2021 bis 10. Mai 2021 in der Schweiz sei (IVSTA-act. 114 bis 117), und die K._______AG während dieser Zeit keine freien Termine hatte, wurde das entsprechende Mandat seitens der Vorinstanz am 10. März 2021 annulliert (IVSTA-act. 118 und 124). Somit war es daraufhin der Vorinstanz verwehrt, dem Beschwerdeführer diejenigen Sachverständigen, welche am ur- sprünglich geplanten Gutachten mitwirken sollten, namentlich zu nennen und deren jeweiligen Facharzttitel mitzuteilen. In Ermangelung entspre- chender zulässiger Einwendungen war weder ein konsensorientiertes Vor- gehen nötig (vgl. hierzu E. 3.2.8 hiervor) noch ist von einem Versäumnis auszugehen, zufolge dessen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit (ma- terieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen im Rahmen

C-5409/2021 Seite 18 des Begutachtungsauftrags an die K.AG verwehrt worden wäre (vgl. hierzu E. 3.2.7. und 3.4.2 [insb. Rn. 2076.4] hiervor). Jedoch hätte die Vorinstanz bei der (ausnahmsweisen) Einholung der bidisziplinären Exper- tise bei einer MEDAS – vorliegend der K.AG – zwingend einen Einigungsversuch einzuleiten gehabt (vgl. hierzu E. 3.2.9 hiervor). Darauf hatte sie gemäss den vorliegenden Akten jedoch verzichtet, weshalb be- reits diesbezüglich nicht von einem rechtskonformen Verwaltungsverfah- ren ausgegangen werden kann. Auch damit hat es vorliegend jedoch noch nicht sein Bewenden. 3.4.4 3.4.4.1 Mit E-Mail vom 8. März 2021 bzw. mit Schreiben vom 10. März 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass die medizini- sche Expertise am 3. Mai 2021 bei den Dres. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M., Facharzt für Rheu- matologie, stattfinden werde (IVSTA-act. 121 und 125). 3.4.4.2 Im Zusammenhang mit dieser Begutachtung ist vorab festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise finden lassen, dass der Beschwer- deführer im ersten Stadium (nicht personenbezogene) materielle Einwen- dungen auch gegen diese Begutachtung an sich oder gegen die Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen wollte (vgl. E. 3.2.7 und E. 3.4.3.1 hiervor). 3.4.4.3 Zwar nannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nun die an der Expertise mitwirkenden Gutachter und deren Facharzttitel und musste – da sie dieses Mal die bidisziplinäre Expertise nicht von einer MEDAS einholen wollte – nicht zwingend einen Einigungsversuch einleiten (vgl. E. 3.2.9 und E. 3.4.3.2 hiervor). Jedoch verzichtete sie im Zusammenhang mit der Be- gutachtung bei den Dres. med. L._______ und M._______ entgegen ihrem früheren Schreiben vom 18. Dezember 2020 (IVSTA-act. 102) darauf, dem Beschwerdeführer die Anhänge I (Gliederung des Gutachtens) und II (Glie- derung Konsensbeurteilung für bi- und polydisziplinäre Gutachten) sowie den Gutachtensauftrag in Entwurfsform – welcher jedoch auch früher nicht beigelegt worden war (vgl. E. 3.4.3.1 hiervor) – zu senden und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er innert Frist Zusatzfragen stellen und all- fällige Einwände oder triftige Verweigerungs- oder Ablehnungsgründe ge- gen die Dr. med. L._______ und M._______ mitteilen könne.

C-5409/2021 Seite 19 3.4.4.4 Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 Gelegenheit geboten hatte, gegen die damals vorgesehene Gutachterstelle (K.AG) – und nicht gegen einzelne, von der Vorinstanz genannte Gutachterinnen und Gutachter – in- nert Frist allfällige Einwände oder triftige Verweigerungs- oder Ablehnungs- gründe mitzuteilen, reicht nicht aus, um im Zusammenhang mit der späte- ren Begutachtung bei den Dres. med. L. und M._______ von ei- nem korrekt durchgeführten Verwaltungsverfahren auszugehen. Vielmehr hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge des Wechsels von ei- ner MEDAS – ohne Nennung der Expertinnen und Experten und deren Facharzttitel – zu den Dres. med. L._______ und M._______ erneut auf die entsprechenden Möglichkeiten hinweisen müssen, zumal es sich bei diesem um einen juristischen Laien handelt und von ihm nicht erwartet wer- den darf, dass er ohne entsprechende Aufforderung wissen muss, dass er gegen die Dres. med. L._______ und M._______ Ausstandsgründe gel- tend machen kann. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass ihm die Vorinstanz im Rahmen der ursprünglich vorgesehenen Begutachtung bloss die Gutachterstelle – die K.AG – und nicht die Namen und Fach- disziplinen genannt und ihn trotzdem unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen könne (IVSTA-act. 102 S. 2). 3.4.4.5 Weiter bleibt anzufügen, dass mit Blick auf die Auskünfte des Be- schwerdeführers vom 3. bzw. 4. März 2021 und die von der Vorinstanz am 8. und 10. März 2021 erfolgten Informationen (vgl. E. 3.4.4.1 hiervor) auch in zeitlicher Hinsicht die Durchführung eines korrekten Verwaltungsverfah- rens ohne weiteres möglich gewesen wäre, da in der Zeit zwischen dem 3. bzw. 4. März 2021 und dem Begutachtungstermin vom 3. Mai 2021 zwei Monate lagen und somit genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, dem Beschwerdeführer im Rahmen eines rechtskonformen Verwaltungsverfah- rens dessen Rechte in Form von Einwänden oder triftigen Verweigerungs- oder Ablehnungsgründe gegen die Dres. med. L. und M._______ zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist schliesslich ergänzend zu er- wähnen, dass der Umstand, dass sich eine versicherte Person bloss für eine gewisse Zeit in der Schweiz aufhält, auch unter den erschwerten Be- dingungen einer Pandemie nicht zu einem abgekürzten und deshalb nicht mehr rechtskonformen Verwaltungsverfahren führen darf. 3.5 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl im Rahmen der beabsichtigten Begutachtung bei der K.AG als auch der bei den Dres. med. L. und

C-5409/2021 Seite 20 M._______ durchgeführten Begutachtung das rechtliche Gehör des Versi- cherten verletzt hat. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, dem Beschwer- deführer die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen im Rahmen des Begutachtungsauftrags an die K.AG zu verwehren und diesen nicht ordnungsgemäss auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er innert Frist Zusatzfragen stellen und all- fällige Einwände oder triftige Verweigerungs- oder Ablehnungsgründe ge- gen die Dr. med. L. und M._______ mitteilen könne, ist nicht bloss als eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs zu qualifizieren (zur Heilung einer solchen Verletzung vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und BGE 126 V 130 E. 2b; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1 und SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Vielmehr ist von einer schwer- wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Bei einer sol- chen ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nur dann ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1 und SVR 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1 sowie SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hatte explizit ausgeführt, die Verletzung des rechtlichen Gehörs könne im Be- schwerdeverfahren nicht geheilt werden und das Gutachten sei nicht ver- wertbar. Es lag ihr somit mehr an einem formell richtigen Verfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-3042/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4). Inso- fern ist die ersatzlose Aufhebung der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. November 2021 trotz der damit verbundenen Verzögerung mit dem Interesse des Beschwerdeführers zu vereinbaren (zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 13. De- zember 2021 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. No- vember 2021 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Durchfüh- rung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuwei- sen.

C-5409/2021 Seite 21 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem obsiegenden Be- schwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebote- nen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin- weis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 13. Dezember 2021 wird gutgeheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 10. November 2021 wird aufgehoben. Die Sa- che wird an die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Ver- waltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Er- lass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

C-5409/2021 Seite 22 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Bvger
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Entscheidungsdatum
11.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026