B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5401/2010

U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______ vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, [ ... ], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-5401/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1981 in der Demokratischen Republik Kongo, ge- langte im November 1997 als Asylsuchender in die Schweiz. Mitte des Jahres 1998 lernte er die 1962 geborene Schweizerin B. kennen und heiratete sie am 5. November 1999. Infolgedessen erhielt er im Kan- ton Luzern eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sein Asylgesuch wurde am 3. Dezember 1999 infolge Rückzugs abgeschrieben. B. Gestützt auf seine Ehe reichte A._______ am 22. Oktober 2003 beim zu- ständigen Bundesamt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 13. Juni 2005 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un- getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh- rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein- schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am 4. Juli 2005 erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürger- recht von Sarnen (OW). C. Während des Einbürgerungsverfahrens zeugte A._______ mit der Kongo- lesin C., geboren 1976, Zwillinge, die am 24. Juni 2005 auf die Welt kamen. Unter Beibehaltung der gemeinsamen ehelichen Wohnung mietete er im Juni 2006 eine Wohnung in Emmenbrücke (LU), in der sich zumindest zeitweise auch die in Uetendorf (BE) angemeldete Kindesmut- ter mit den gemeinsamen Kindern aufhielt. Am 22. Juni 2007 anerkannte A. die Vaterschaft der Zwillinge und stellte für sie am 13. August 2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. D. Am 24. Juli 2008 reichten die Ehegatten A._______ und B._______ beim Amtsgericht Hochdorf (LU) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2008 geschieden. Spätestens nach diesem Zeitpunkt wohnte A._______ ausschliesslich in der von ihm in Emmenbrücke angemieteten Wohnung.

C-5401/2010 Seite 3 E. Am 28. Januar 2009 leitete das Bundesamt gegen A._______ ein Verfah- ren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein, in dem dieser sich mehrfach durch seine Rechtsvertreterin äusserte. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens veranlasste das BFM auch die rogatorische Einvernahme der Ex-Ehefrau, die am 8. April 2009 vom Amt für Gemein- den des Kantons Luzern durchgeführt wurde und das BFM vermuten liess, dass der geschiedene Ehemann bereits vor seiner erleichterten Einbürgerung eine feste Beziehung zur Mutter seiner Kinder unterhielt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte das BFM A._______ mit, es gehe von seiner Erschleichung des schweizerischen Bürgerrechts aus, und gewährte ihm hierzu Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnah- me. Dieser führte mit Schreiben vom 15. Januar 2010 im Wesentlichen aus, bei der Zeugung der Kinder habe es sich um einen Ausrutscher von einer Nacht gehandelt. Mit seiner Ex-Ehefrau, die ihm diesen Seiten- sprung verziehen habe, habe er auch noch danach eine gute Ehe geführt; Probleme seien erst später aufgetreten, weil sie nach Kuba habe aus- wandern wollen, er selbst aber aus Verantwortung seinen Kindern ge- genüber in der Schweiz habe bleiben wollen. F. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Obwalden vom 29. Juni 2010 erklärte das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 die er- leichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten Um- stände des Falles führten zum Schluss, dass dieser die Einbürgerung er- schlichen habe. Er habe die Schweizerin B._______ aus zweckfremden Motiven geheiratet. Seine Ehe sei während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewe- sen, da er mit der kongolesischen Staatsangehörigen C._______ eine Fremdbeziehung gehabt und Zwillinge gezeugt habe. Die Tatsache der Fremdbeziehung sowie die Geburt der Kinder habe er der Einbürge- rungsbehörde in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht mitgeteilt. Auch wenn ein Scheidungsbegehren der Ehegatten A._______ und B._______ erst am 28. Juni 2008 gestellt worden sei, müsse von ihrer Trennung im Juni 2006 ausgegangen werden, habe der Ehemann doch auf diesen Zeitpunkt eine Wohnung in Emmenbrücke gemietet und dort einen neuen Familienmittelpunkt begründet. Vor diesem Hintergrund kön- ne seinem abschliessenden Vorbringen vom 15. Januar 2010 kein Glau- ben geschenkt werden.

C-5401/2010 Seite 4 G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, erhob A._______ am 27. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er macht geltend, seine Eheschliessung mit B._______ sei eine Liebesheirat gewesen und die Ehe habe immerhin achteinhalb Jahre ge- dauert. Demgegenüber sei der sexuelle Kontakt zur Mutter seiner Kinder eine einmalige Angelegenheit ohne jegliche Heiratsabsichten gewesen. Zutreffend sei, dass er sich im Juni 2006 eine andere Wohnung gesucht habe und dass in diese Wohnung seine beiden Töchter mit ihrer Mutter eingezogen seien. Grund "für dieses Vorgehen und für die ganze partner- schaftliche Entwicklung" sei gewesen, dass sich seine Ehefrau zum kommunistischen Gedankengut hingezogen gefühlt und beabsichtigt ha- be, nach Kuba auszuwandern. Sie sei im Sommer 2006 – wie sie auch bei ihrer Einvernahme ausgesagt habe – gesundheitlich stark angeschla- gen gewesen; dies habe aber nicht an ihm bzw. seiner ausserehelichen Vaterschaft gelegen, sondern daran, dass seine Ex-Ehefrau Alkoholikerin gewesen sei und Marihuana konsumiert habe. Ihre Behauptungen, er sei während der gemeinsamen Ehe bereits nach Brauch mit der Kindesmut- ter verheiratet gewesen, seien haltlos. Grund für die Anmietung der neu- en Wohnung sei gewesen, dass er seine Zwillinge möglichst bei sich ha- be haben wollen; zu deren Betreuung sei auch die Kindesmutter mit in die Wohnung eingezogen, da er ja tagsüber habe arbeiten müssen. Er habe jedoch nie den Willen gehabt, sich von seiner Ehefrau scheiden zu las- sen. In die Scheidung habe er letztlich nur angesichts ihrer bevorstehen- den Auswanderung eingewilligt. Heute sei seine Ex-Ehefrau in Kuba ver- heiratet. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Schlussfolgerungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt weiterhin aus, der Umzug in eine andere Woh- nung im Juni 2006 werde vom Beschwerdeführer erstmals in ein anderes Licht gestellt; offensichtlich sei aber, dass der Hauptgrund hierfür in der mit der Kindesmutter und den Zwillingen neu gegründeten Familie gele- gen habe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass alle vier Personen noch heute in derselben Wohnung in Emmenbrücke lebten. I. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 16. September 2010 Gelegenheit, eine Replik einzureichen, hat sich aber zur Vernehmlassung der Vorinstanz nicht mehr geäussert.

C-5401/2010 Seite 5 J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein- zutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3). 3.

C-5401/2010 Seite 6 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson- dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Wil- len, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hin- tergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu er- möglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemein- same Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2). 3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG (in der hier anwendbaren bis Ende Februar 2011 geltenden Fassung; AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürge- rung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht- lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be- troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür- gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über ei- ne erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hin- weisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli- chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde

C-5401/2010 Seite 7 darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Am- tes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der be- troffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betrof- fenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturge- mäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Per- son ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher be- stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er- schlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum ra- schen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausi- bel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch wei- terhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

C-5401/2010 Seite 8 5. Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür- gerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben ge- macht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch seine er- leichterte Einbürgerung erschlichen. 5.1 Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer, Jahrgang 1981, im November 1997 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte, im Sommer 1998 seine spätere Ehefrau – 19 Jahre älter als er – kennenlernte und diese im November 1999 heiratete. Hierdurch erhielt er, auch wenn der Entscheid über sein Asylgesuch noch ausstand, eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Im Okto- ber 2003 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung und zeugte während des Einbürgerungsverfahrens mit einer Kongolesin Zwillinge, die rund 2 Wochen vor der am 4. Juli 2005 verfügten erleichterten Einbürge- rung geboren wurden. Über den ihm offensichtlich bekannten Umstand der Geburt – weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch im Be- schwerdeverfahren wird das Gegenteil behauptet – setzte der Beschwer- deführer die Einbürgerungsbehörde nicht in Kenntnis. Nach der Geburt seiner Zwillingstöchter behielt er den Kontakt zu ihnen bei, mietete ab Juni 2006 eine Wohnung in Emmenbrücke und ermöglichte dadurch den Kindern und ihrer Mutter, bei ihm bzw. in seiner Nähe zu leben. 5.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerdeführer, gerade erst 18 Jahre alt, durch die Eheschliessung mit einer mehr als doppelt so alten Schweizerin einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dass er sich nach der Geburt seiner Kinder und seiner Einbürge- rung um ein neues gemeinsames Domizil bemühte, um mit ihnen und der Kindesmutter ein Familienleben führen zu können, lässt zudem vermuten, dass er bereits während des Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbe- ziehung führte. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Behörde über seine aussereheliche Vaterschaft zu informieren, dies, obwohl im Gesuchsformular ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Kindern gefragt wurde und er dort unterschriftlich zur Kenntnis ge- nommen hat, dass falsche Angaben oder die Verheimlichung erheblicher Tatsachen zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen können. Sein Stillschweigen über die Geburt seiner Kinder spricht für seine Täu- schungsabsicht. Abgesehen von dem bereits hierdurch erfüllten Nichtig- keitstatbestand deutet aber auch der gesamte sonstige Geschehensab-

C-5401/2010 Seite 9 lauf darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürge- rung erschlichen hat. Hiervon durfte die Vorinstanz zurecht ausgehen. 5.3 Diese Vermutung sah die Vorinstanz auch durch die Angaben der Ex- Ehefrau bestätigt, die am 8. April 2009 durch das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern als Auskunftsperson (Art. 12 Bst. c VwVG) einvernom- men wurde. Diese führte aus, sie habe geheiratet, um nicht mehr allein zu sein, habe auch den Wunsch gehabt, irgendwann einmal mit ihrem Ehe- mann nach Kuba auszuwandern. Die Ehe sei die ersten drei, vier Jahre gut verlaufen, man habe auch gemeinsame Reisen, u.a. nach China und Venezuela, unternommen. Nach dem Auszug ihres Ehemannes habe sie festgestellt, dass sich in dessen neuer Wohnung überwiegend auch die eigentlich in Uetendorf angemeldeten Kinder und deren Mutter aufhielten; seien diese nicht in Emmenbrücke gewesen, so sei ihr Ehemann zu ihr in die gemeinsame Wohnung, an deren Miete er sich weiterhin beteiligt ha- be, gekommen. Im Weiteren schilderte die Ex-Ehefrau, dass sie sich lan- ge Zeit Hoffnungen auf eine Rettung ihrer Ehe gemacht habe, dass ihr Ehemann sie insofern um Geduld gebeten habe und dass sie selbst so- gar zu einer Adoption der Zwillinge bereit gewesen wäre. 6. Aufgrund der von der Vorinstanz zurecht aufgestellten Vermutung der er- schlichenen Einbürgerung stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerde- führer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. 6.1 In seiner Beschwerde betont A., dass es sich bei seiner Eheschliessung mit B. um eine Liebesheirat gehandelt habe, äussert sich aber ansonsten nicht zur Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Insbesondere versucht er die Zeugung der beiden Kinder als Folge eines einmaligen Seitensprungs darzustellen, der seine intakte eheliche Partnerschaft während des Einbürgerungsverfahrens im Grunde nicht habe beeinträchtigen können. Dies ist schon deshalb wenig glaubhaft, weil der Beschwer- deführer nachträglich für das Zusammenleben mit seinen Kindern und der Kindesmutter sorgte und damit bewusst eine Situation mani- festierte, in der seine Ehe keine Zukunftschancen mehr haben konnte. Aufgrund dessen kann auch angenommen werden, dass er bereits während des Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbeziehung zur späteren Mutter seiner Kinder unterhielt, ein Umstand, der grund- sätzlich nicht vereinbar ist mit dem Erfordernis einer stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft (vgl. Urteil des

C-5401/2010 Seite 10 Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau die aussereheliche Vaterschaft rund ein Jahr lang verheimlichte, ist ohnehin ein Verhalten, das in einer intakten Ehe kaum denkbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_102/2012 vom 17. April 2012 E. 2.6). Der Beschwerdeführer kann sich zu seinen Gunsten auch nicht darauf berufen, dass er seine Vater- schaft erst im Juni 2007 anerkannt hat, wäre er doch bei ernsthaften Zweifeln daran nicht schon im Juni 2006 eine Wohngemeinschaft mit seinen Kindern und deren Mutter eingegangen. 6.2 Die Anmietung der Wohnung in Emmenbrücke auf den 1. Juni 2006 beschreibt der Beschwerdeführer als Folge des Verantwortungs- bewusstseins seinen Kindern gegenüber mit der Konsequenz, dass er zu deren Betreuung auch die Kindesmutter in die Wohnung habe auf- nehmen müssen. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist diese Behauptung jedoch genauso wenig glaubhaft wie die Behaup- tung des einmaligen sexuellen Kontaktes mit der Kindesmutter. Weiter- hin beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er seine Ehe nicht habe aufgeben wollen; hierfür habe er keinen Grund gehabt. Betrachtet man diese Ausführungen im Zusammenhang mit weiteren Erklärungen – nämlich: seine Ex-Ehefrau sei alkohol- und drogenabhängig gewesen und habe nach Kuba auswandern wollen –, so erscheint das behaup- tete gleichzeitige Festhaltenwollen an der Ehe jedoch erst recht nicht nachvollziehbar. Die im Rechtsmittelverfahren überhaupt erstmalige Erwähnung des angeblichen Alkohol- und Drogenproblems der Ex- Ehefrau spricht ebenfalls gegen die Plausibilität des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer zum einen die Gründung seiner neuen Familiengemeinschaft zu rechtfertigten versucht, zum anderen selbst für diesen Zeitpunkt noch die Intaktheit seiner Ehe belegen möchte. Es ist Ehegatten zwar nicht verwehrt, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Die erleichterte Einbürgerung setzt indessen nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, welche dem Willen des Gesetz- gebers zufolge nur dann angenommen werden kann, wenn sie auf eine mit dem Ehepartner gemeinsame Zukunft ausgerichtet ist (vgl. E. 3.2). Eine solche Lebensgemeinschaft bestand allem Anschein nach zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ver-

C-5401/2010 Seite 11 mutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann dahinge- stellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Ehe von vornherein nur als Mittel zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilli- gung und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. Jeden- falls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Einbürgerungsverfahrens eine aussereheliche Beziehung unterhielt und dass er diese Beziehung auch nach der – der Einbürgerungsbehörde verheimlichten – Geburt seiner Kinder fortsetzte. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung nicht entkräften kön- nen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er sowohl einbürge- rungsrelevante Tatsachen verschwiegen als auch mit der Erklärung vom 13. Juni 2005 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht hat; hierdurch hat er sich seine erleichterte Einbürgerung er- schlichen. 8. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Famili- enmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein- bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Wie sich aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) ergibt, hat der Beschwerdeführer am 2. März 2012 die Mutter seiner Kinder gehei- ratet. Aufgrund dessen ist das ihm erteilte Bürgerrecht von Sarnen (OW) auch als Bürgerrecht der gemeinsamen Kinder [ ... ] eingetragen worden. Gründe, die es rechtfertigen würden, die jetzt siebenjährigen Zwillinge von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich, zumal sie vor der Eheschliessung ihrer Eltern über die kongolesische Staatsangehörigkeit der Mutter verfügten und daher nicht Gefahr laufen, staatenlos zu werden. 9. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2010 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5401/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz – das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden, Post- fach 1561, 6061 Sarnen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

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