B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-540/2017

Urteil vom 26. Februar 2019 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Altersrente (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2016).

C-540/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend A._______ oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1948, Staatsangehöriger von Deutschland, hat im März 1997 die schweizerische Staatsangehörige B._______ geheiratet (SAK-act. 8). Vom 17. Dezember 1997 bis 28. Februar 1999 und vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 hatte er Wohnsitz in (...), vom 1. Juli bis 1. Dezember 2006 in (...) (SAK-act. 7); nach eigenen Angaben war er von 1999 bis Ende 2003 auch in (...) wohnhaft (vgl. SAK-act. 9 und 5 [Seite 9]). Der gemeinsame eheliche Haushalt besteht nach Angabe von A._______ seit dem 11. April 2007 nicht mehr (SAK-act. 5 S. 4); im Januar 2009 wurde B._______ unter Vormundschaft gestellt (vgl. SAK-act. 10). A.a Am 11. Dezember 2014 resp. 21. April 2016 meldete sich A._______ über die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen AHV an (SAK-act. 5). Den Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) lässt sich entnehmen, dass B._______ bei der Ausgleichskasse C._______ seit 1995 als Nichter- werbstätige gemeldet war und (mit einem hier nicht massgebenden Unter- bruch) entsprechende Beiträge an die AHV/IV entrichtete (vgl. SAK- act. 13). Das individuelle Konto von A._______ weist hingegen keine Bei- tragszahlungen aus (SAK-act. 2 und 3). A.b Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wies die SAK das Rentenbegehren von A._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitrags- dauer sei nicht erfüllt (SAK-act. 22). Dagegen erhob A._______ mit Ein- gabe vom 3. Juli 2016 (und Ergänzung vom 19. und vom 31. Juli 2016) Einsprache und rügte sinngemäss eine unzureichende Begründung und Nachvollziehbarkeit der Verfügung (SAK-act. 24, 29 und 30). Mit einge- hend begründetem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2016 nahm die SAK zu den aufgeworfenen Fragen Stellung, wies die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 24. Juni 2016 (SAK-act. 36). B. A._______ erhebt mit Eingabe an die SAK vom 16. Januar 2017 „Wieder- spruch“ gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2016 und er- sucht um Einsicht in einzelne, im Einspracheentscheid erwähnte Akten und einen „lückenlosen Tätigkeitsnachweis“ seiner Ehefrau. Die SAK leitet die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches sie als Beschwerde entgegen nimmt (act. 1).

C-540/2017 Seite 3 C. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und reicht aufforderungsgemäss ihre Akten ein (act. 4). D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 stellt der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer die Vernehmlassung sowie Kopien der vorinstanzlichen Akten zu und gibt ihm Gelegenheit zur Replik bis zum 27. März 2017 (act. 5). E. Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 13. März 2017 insbe- sondere geltend, der Fragebogen für Nichterwerbstätige, welcher die An- gabe enthält, dass er im Ausland eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus- übe, sei ihm nie vorgelegt worden. Auch sei er nie über die Möglichkeit oder Pflicht, sich bei der AHV zu versichern, informiert worden (act. 7). Am 21. und 23. März 2017 reicht er ergänzende Stellungnahmen ein (act. 9 und 11). F. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 30. März 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 12). G. Mit an die SAK adressierten Eingaben vom 30. April, 13. Mai und 29. Mai 2017 macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, bei der Beitragsbe- messung seien vermutlich die im Ausland liegenden Vermögenswerte (u.a. Liegenschaften) seiner Ehefrau nicht berücksichtigt worden. Der Ein- spracheentscheid beruhe daher auf einem unrichtigen resp. unvollständig festgestellten Sachverhalt (act. 14, 15 und 18). H. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2018 teilt der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau am 1. November 2018 verstorben sei (act. 20). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

C-540/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (vgl. Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). 1.1 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Be- schwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht bei der Vorinstanz erho- benen und von dieser weitergeleiteten Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 30; Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG; Art. 8 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rentenan- spruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1) sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (SR 0.831.109.268.11), welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleich- behandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. So- weit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendba- ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen

C-540/2017 Seite 5 vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenan- spruchs nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; 130 V 51; Urteil BVGer C-6785/2015 vom 3. Februar 2017 E. 2.2). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am 5. Dezember 2013 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) erreicht. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im Dezember 2013 in Kraft standen. 2.3 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, de- nen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und die Beiträge daher als bezahlt gelten (Bst. b), sowie Zeiten für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV [SR 831.101]). Wer weniger als ein ganzes Jahr Beiträge an die schweizerische AHV geleistet hat, kann auch gestützt auf das FZA gegenüber der schweizerischen AHV keinen Rentenanspruch erheben (Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 3.1; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 153a, Rz. 3). 2.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 2.5 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjah- res, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend

C-540/2017 Seite 6 gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Bei- träge nach Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerver- anlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafba- ren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh- rungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG). 2.6 Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtig- keit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für un- vollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Eine Kontenbereinigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV ist für die gesamte Bei- tragsdauer des Versicherten möglich, sie betrifft also auch jene Beitrags- jahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Bei- trägen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde zur gerichtlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (Ur- teil BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2012 E. 2.1; KIESER, a.a.O., Art. 30 ter Rz. 2). Der in Art. 141 Abs. 3 AHVV geforderte volle Beweis schliesst den Unter- suchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile EVG [heute Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 3. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf eine Altersrente mit der Begründung verneint, der IK-Auszug des Beschwerdeführers weise keine von ihm sel- ber oder einem allfälligen Arbeitgeber geleistete Beiträge aus. Da die Min- destbeitragsdauer nicht erfüllt sei, bestehe kein Rentenanspruch.

C-540/2017 Seite 7 3.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, im IK-Auszug würden von ihm geleistete Beiträge fehlen oder er habe in der Schweiz eine unselb- ständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die ihm AHV-Beiträge abgezogen worden seien. Einen Anspruch scheint er vielmehr aus den geleisteten Bei- trägen (resp. der Beitragspflicht) der Ehefrau ableiten zu wollen. 3.2 Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Ehefrau war seit 1995 als Nichterwerbstätige qualifiziert, weshalb die Beiträge des Beschwerdeführers unabhängig von seinem ei- genen Status nicht als bezahlt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG gelten kön- nen. Soweit er nun geltend macht, seine Ehefrau hätte damals als Erwerbs- tätige qualifiziert werden müssen, betrifft dies keine unrichtige, unvollstän- dige oder fehlende Eintragung im IK, welche einer Kontenbereinigung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV zugänglich ist (sofern der volle Beweis erbracht wird), sondern die Frage der richtigen Beitragsfestsetzung, welche der Ver- wirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG unterliegt. Vorliegend könnten nur möglicherweise zu Unrecht nicht geleistete Beiträge bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts resp. zum Wegzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz (am 1. Dezember 2006) relevant sein. Mit Blick auf die Verwirkungsfrist und der nachfolgenden Erwägung (3.3) erübrigt es sich, auf die Vorbringen betreffend unrichtiger Qualifikation der Ehefrau weiter einzugehen. 3.3 Nur bei nichterwerbstätigen Ehegatten, welche der schweizerischen AHV unterstellt sind, können gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG die Bei- träge als bezahlt gelten. Der Beschwerdeführer wäre aber zwischen 1997 und 2006 kaum als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren gewesen. In der Anmeldung zum Rentenbezug gab er an, während dieser Zeit als freibe- ruflicher Chemiker (in [...] und [...]) tätig gewesen zu sein (SAK-act. 26 S. 5). In der Beschwerde hält er dazu fest, dass ein Freiberufler seine Tä- tigkeit überall ausüben könne, ohne anzugeben, wo und wann er welche Art von Tätigkeit ausgeübt hat (bei der infrage kommenden Ausgleichs- kasse C._______ war er nicht als Selbstständigerwerbender registriert). Die von seiner Ehefrau (im Jahr 2001) gemachte Angabe, wonach er im Ausland eine selbstständige Tätigkeit ausübe, bestätigt er als „grosso modo richtig“ (act. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in der fraglichen Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

C-540/2017 Seite 8 Soweit er im EU-Ausland tätig war, unterstand er grundsätzlich nicht der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, sondern derjenigen im jeweiligen Beschäftigungsland (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO 883/2004; Urteil BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 3.4 Unbehelflich ist schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, er sei nie über seine Pflicht resp. seine Möglichkeiten betreffend AHV- Beiträge informiert worden. 3.4.1 Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 bestand nach der Rechtsprechung in der Regel keine umfassende Auskunfts-, Beratungs- und Belehrungspflicht der Behörden. Die Organe der Alters- und Hinterlas- senenversicherung waren daher nicht gehalten, von sich aus – spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein – Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies galt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen (Ur- teil BGer H 14/06 vom 5. März 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 472 E. 4.2). Bis Ende Dezember 2002 war die Ausgleichskasse demnach nicht ver- pflichtet, von sich aus den Beschwerdeführer über eine allfällige Beitrags- pflicht zu informieren. 3.4.2 Seit dem Inkrafttreten des ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen nunmehr ver- pflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Per- sonen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese allgemeine und permanente Aufklärungspflicht wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Weglei- tungen erfüllt (BGE 131 V 472 E. 4.1). Die Ausgleichskassen kommen ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht insbesondere mit der Herausgabe von ver- schiedenen Merkblättern nach, die auch im Internet publiziert werden (vgl. < https://www.ahv-iv.ch > [besucht am 21. Februar 2019]). 3.4.3 Weiter hat gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Da- für zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt.

C-540/2017 Seite 9 Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht nicht vorausset- zungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar ist, dass die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Un- terlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2). Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abge- geben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstan- des zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche wie etwa betreffend Beitrags- pflicht und Beitragsbezug im Hinblick auf die Altersrente der AHV (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen; siehe auch BGE 131 V 472). Vorliegend kann der Ausgleichskasse nicht vorgeworfen werden, dass sie bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass der Be- schwerdeführer durch sein Verhalten spätere Leistungsansprüche gefähr- den könnte. Vielmehr wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich über die wesentlichen Grundsätze der schweizerischen Sozialversi- cherungen zu informieren und anschliessend die erforderlichen Massnah- men zu treffen. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Rentenbegeh- ren zu Recht mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer abgewiesen hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu- sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

C-540/2017 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Susanne Fankhauser

C-540/2017 Seite 11

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
26.02.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026