B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5393/2021

Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung

Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______, (Türkei), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente/einmalige Abfindung, Einspracheentscheid der SAK vom 3. November 2021.

C-5393/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1954, ist türkischer Staatsangehöriger und in der Türkei wohnhaft. Er hat im November 1985 sowie von April 1986 bis August 1989 in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (vgl. IK-Auszug in den Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: Vorinstanz oder SAK] gemäss Aktenverzeichnis vom 10. Juni 2022 [nachfolgend SAK- act.] 17 und Bescheinigung Versicherungsverlauf in SAK-act. 26). Am 7. August 2019 (Posteingang: 9. Oktober 2019) meldete er sich bei der SAK zum Bezug von Altersleistungen an (SAK-act. 14). B. B.a Mit Verfügung vom 8. März 2021 sprach die SAK dem Versicherten, ausgehend von der Rentenskala 3 und einem massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34'128.-, eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 32'369.- zu (SAK-act. 28). Die Kapitalabfindung wurde dem Versicherten am 11. Mai 2021 ausbezahlt (SAK-act. 29, 30). B.b Gegen die Verfügung vom 8. März 2021 erhob der Versicherte mit E- Mails vom 13. September 2021 und 13. Oktober 2021 ‘Einsprache’ und verlangte sinngemäss die Auszahlung einer Rente statt einer einmaligen Abfindung (vgl. SAK-act. 34, 35, 39 und die Antwort der SAK vom 30. Sep- tember 2021 in SAK-act. 36). B.c Die SAK wies die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 3. No- vember 2021 ab (SAK-act. 40). Zur Begründung führte sie insbesondere an, gemäss Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit werde einem türkischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhalte und der Anspruch auf eine ordentli- che Teilrente habe, die höchstens ein Zehntel (10%) der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Da die Rente des Versicherten auf der Rentenskala 3 basiere, also nicht mehr als 10% der ordentlichen Vollrente betrage, sei – laut dem Abkommen mit der Türkei – zwingend die einmalige Abfindung vorgesehen. Es stehe dem Versicherten demnach kein Anspruch auf Auszahlung der Altersrente in Rentenform zu.

C-5393/2021 Seite 3 C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2021 erhob der Versicherte mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 Beschwerde bei der SAK und mit (gleichlautendem) Schreiben vom 9. Dezember 2021 (Datum der Postaufgabe; Posteingang: 29. Dezember 2021) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht (BVGer-act. 1, 4; Übersetzung in BVGer-act. 5). Er erklärte, er habe stets bzw. auf sämtlichen Dokumenten angegeben, dass er seine Rente monatlich erhalten wolle. Er habe keinen Antrag auf eine Abfindung gestellt. C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung (bzw. der angefochtene Einspracheentscheid) sei zu bestätigen (BVGer-act. 11). Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid, wobei sie ergänzte, dass dem Beschwerdeführer nie ein Wahlrecht zwischen der einmaligen Abfindung und einer monatlichen Rentenauszahlung eingeräumt worden sei. C.c Nachdem der Beschwerdeführer keine Zustelladresse bezeichnet hatte, obwohl er unter Hinweis auf die Säumnisfolgen entsprechend aufge- fordert worden war (vgl. Schreiben vom 10. Januar 2022 in BVGer-act. 6 und prozessleitende Verfügung vom 25. Februar 2022 in BVGer-act. 7), wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender – am 24. Juni 2022 im Schweizerischen Bundesblatt publizierter – Verfügung die Möglichkeit eingeräumt, die Vernehmlassung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einzusehen (BVGer-act. 12, 14) bzw. am 7. März 2024 (Datum der Publi- kation im Bundesblatt) Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. BVGer-act. 17). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

C-5393/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 3. November 2021, mit welchem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 8. März 2021 zugesprochene einmalige Abfindung im Betrag von Fr. 32'369.- für Altersleistungen bestätigte. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Auszahlung der Altersleistungen in Form einer Altersrente ver- weigerte. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde le- gitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 59 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehörige, wohnt in der Türkei und war in der Schweiz erwerbstätig. Vorliegend gelangt damit das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Tür- kei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) zur Anwendung, welches am 1. Januar 1972 in Kraft getreten ist (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil des BVGer C-5566/2013 vom 4. November 2015 E. 2.1; vgl. ergänzend die Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Re- publik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 [SR 0.831.109.763.11]). 2. 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der ei- nen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Ab- kommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. Ferner be- sagt Art. 8 Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die

C-5393/2021 Seite 5 ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizeri- schen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben; vorbehalten bleibt Abs. 2, welcher den Anspruch von nicht in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen auf eine ordentliche Teilrente bzw. einmalige Abfindung regelt. Art. 8 Abs. 2 des Abkommens lautet wie folgt: Hat ein türkischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, An- spruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der ent- sprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teil- rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschulde- ten Rente gewährt. Verlässt ein türkischer Staatsangehöriger, der eine sol- che Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der türkische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Auszahlung der Rente oder einer einmaligen Abfin- dung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu tref- fen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlas- sen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Ver- sicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen ge- genüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen. 2.2 Die einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 32'369 wurde dem Be- schwerdeführer am 11. Mai 2021 überwiesen (SAK-act. 30; vgl. auch die Abrechnung vom 27. April 2021 in SAK-act. 29). Dieser bestätigte, die Zah- lung am 21. Mai 2021 erhalten und den Betrag im Juli 2021 abgehoben zu haben (vgl. Beschwerde in BVGer-act. 1, 5). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 3 des Abkommens kann der Beschwerdeführer daher keine weiteren Ansprüche aus seinen in der Schweiz geleisteten AHV-Beiträgen mehr geltend machen. Die Be- schwerde ist schon aus diesem Grund abzuweisen.

C-5393/2021 Seite 6 2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Der Be- schwerdeführer hat diese Frist offensichtlich nicht eingehalten, nachdem die Einsprachen vom 13. September bzw. Oktober 2021 erst mehrere Mo- nate nach Erlass der Verfügung vom 8. März 2021 und Auszahlung der Kapitalabfindung vom 11. Mai 2021 erfolgt waren (vgl. SAK-act. 30, 34, 35, 39). Sodann reichte der Beschwerdeführer seine Einsprachen per E-Mail ein (vgl. SAK-act. 34, 35, 39). Zudem sind Einsprachen per E-Mail, wie dies auf der angefochtenen Verfügung vermerkt wurde, nicht zulässig. Vielmehr sind diese schriftlich einzureichen und mit einer Unterschrift zu versehen (BGE 142 V 152; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Auflage 2020, Art. 52 N 46; Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL [KSRP], gültig ab 1. Oktober 2005, Stand 1. April 2013, Rz. 2012). Mithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz auf die ‘Einsprachen’ des Beschwerdeführers vom 13. September 2021 bzw. 13. Oktober 2021 gar nicht hätte eintreten dürfen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich auch deshalb als unbegründet. 2.4 Nach den (unbestritten gebliebenen) Akten hat der Beschwerdeführer in der Schweiz während 3 Jahren und 6 Monaten AHV-Beiträge geleistet (vgl. SAK-act. 17, 27). Er hat damit 3 volle Versicherungsjahre erfüllt, womit für die Rentenberechnung die Rentenskala 3 zur Anwendung gelangt (Art. 52 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021, Rz. 5057). Da die entsprechende ordentliche Vollrente auf einer Rentenskala von 44 beruht, entspricht die Teilrente weniger als einem Zehntel der ordentlichen Voll- rente (vgl. auch die Rententabellen 2019 [Zeitpunkt des ordentlichen AHV- Alters], massgebendes durchschnittliches Einkommen Fr. 34'128.- [Ren- tenskala 3: monatliche Rente Fr. 110.-; Rentenskala 44: monatliche Rente Fr. 1'616.-). Da die ordentliche Teilrente weniger als ein Zehntel der ent- sprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, ist dem Versicherten gemäss Art. 8 Abs. 2 Unterabschnitt 1 des Abkommens eine einmalige Abfindung zu gewähren. Ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung der Rente oder ei- ner einmaligen Abfindung besteht bei dieser Ausgangslage nicht.

C-5393/2021 Seite 7 Ein wesentlicher Grund für diese Einschränkung bildet die Tatsache, dass bei niedrigen Teilrenten der Verwaltungsaufwand für die Überweisung, un- ter Einschluss aller Kontrollen, nicht mehr in einem angemessenen Ver- hältnis zum Rentenbetrag stünde (vgl. Botschaft vom 12. November 1969 über die Genehmigung der von der Schweiz mit Spanien und mit der Türkei abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit, BBl 1969 II 1417, 1430; BGE 113 V 13 E. 3b). Ergänzend ist anzufügen, dass die vorliegenden Akten für die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei auf einem Dokument ein Wahlrecht zwi- schen der Auszahlung der Altersleistungen in Kapital- oder in Rentenform eingeräumt worden, keine Hinweise enthalten. Vielmehr geht es im vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Formular lediglich um die Zahladresse (BVGer-act. 1, Beilage). Weitere Punkte der angefochtenen Verfügung, insbesondere die Renten- berechnungsgrundlagen, beanstandete der Beschwerdeführer nicht (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6294/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.4; zum vor Bundesverwaltungsgericht anwendbaren Rügeprinzip vgl. Urteil des BVGer C-3582/2021 vom 20. September 2022 E. 2.3 m.H.). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Alters- leistung in Form einer einmaligen Abfindung zu, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, und die Be- schwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Bei Streitigkeiten über Altersleistungen ist das Verfahren kostenlos (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz ha- ben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-5393/2021 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-5393/2021 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026