B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5367/2022

Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Sistierung der Invalidenrente, Zwischenverfügung der IVSTA vom 20. Oktober 2022.

C-5367/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1960 im ehemaligen Jugoslawien geboren und ist Schwei- zer Staatsangehöriger. Nachdem die IV-Stelle B._______ seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 14. Mai 2002 abge- wiesen hatte (vgl. Akten der IVSTA gemäss Aktenverzeichnis vom 15. März 2023, dem Gericht am 24. März 2023 zugestellt [im Folgenden: IVSTA-act.] 33 S. 3), meldete sich der Versicherte am 27. Mai 2003 zum Bezug einer Invalidenrente an (IVSTA-act. 36). Gestützt auf das psychiatrische Gutach- ten vom 29. November 2006, in dem die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), und eines sekundären, episodischen Alkoholmissbrauchs (ICD-10: F10.26) gestellt und dem Versicherten infolgedessen eine 80%ige Arbeitsunfähig- keit seit 2002 in sämtlichen Tätigkeiten attestiert wurde (IVSTA-act. 70, ins- bes. S. 12 ff.), sprach die IV-Stelle B._______ dem Versicherten mit Verfü- gung vom 22. Januar 2008, bei einem Invaliditätsgrad von 81%, eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2002 zu (IVSTA-act. 92). Gegen die gleichzeitig verfügte separate Auszahlung der zwei Kinderrenten zu- gunsten seiner beiden leiblichen Kinder aus zweiter Ehe (C., geb. am (...) 1992, und D., geb. am (...) 1997) an die geschiedene Ehefrau erhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsge- richt (...); diese wurde mit Urteil vom 19. Februar 2009 abgewiesen (IV- STA-act. 109). Ein durch die IV-Stelle B._______ durchgeführtes Revisi- onsverfahren wurde mit der Mitteilung der Weiterausrichtung der Leistun- gen in der bisherigen Höhe (Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 81%) am 8. Oktober 2010 abgeschlossen (IVSTA- act. 156). Nachdem der Versicherte am 1. Januar 2013 nach (...), Serbien, weggezogen war, meldete er sich am 6. März 2013 erneut an (...) an (IV- STA-act. 161 f. und 200, S. 48). Im Rahmen eines weiteren von der IV- Stelle B._______ durchgeführten Revisionsverfahrens wurde der Versi- cherte am 28. Mai 2014 in deren Auftrag erneut psychiatrisch begutachtet. Im gestützt darauf erstellten Gutachten vom 25. September 2014 wurden die vormals gestellten Diagnosen (rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10: F33.1]; sekundärer Alkohol- missbrauch [ICD-10: F10.26]) resp. die attestierte Arbeitsunfähigkeit weit- gehend bestätigt (IVSTA-act. 171), woraufhin die IV-Stelle B._______ dem Versicherten mit Mitteilung vom 11. November 2014 und erneut mit Mittei- lung vom 25. Oktober 2017 auch die bisherigen Rentenleistungen bestä- tigte (IVSTA-act. 174 und 189).

C-5367/2022 Seite 3 A.b Am 5. November 2013 heiratete der Versicherte die serbische Staats- angehörige E., welche sich am 21. Februar 2014 beim Einwoh- neramt (...) an der Adresse (...), anmeldete (vgl. IVSTA-act. 199, S. 1, und 225, S. 184 ff.). Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 sprach die IV-Stelle B. dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2014 eine Kin- derrente für dessen Stiefsohn, F._______ (geb. am (..) 2009), zu; dieser war seiner Mutter am 30. September 2014 in die Schweiz gefolgt und wurde am 26. März 2015 an (...) angemeldet (IVSTA-act. 175 und 206, S. 2 f.). A.c Von November 2013 bis März 2014 bezog der Versicherte, teilweise zusammen mit seiner Ehefrau, Ergänzungsleistungen beim Amt für Sozial- beiträge (...) (IVSTA-act. 223, S. 428 ff.). Nachdem das Migrationsamt G._______ das Amt für Sozialbeiträge am 10. November 2014 darauf hin- gewiesen hatte, dass in der Wohnung an (...) nichts darauf hindeute, dass der Versicherte dort mit seiner Ehefrau wohne, liess das Amt für Sozialbei- träge den Versicherten zwecks Klärung seiner Ortsanwesenheit vorspre- chen (IVSTA-act. 223, S. 2 f. und S. 423). Ab Dezember 2014 bezog der Versicherte zusammen mit seiner Ehefrau erneut Ergänzungsleistungen (IVSTA-act. 223, S. 376 f., S. 250). In der Folge forderte das Amt für Sozi- albeiträge den Versicherten mit Schreiben vom 24. Februar 2015 dazu auf, sich ab 9. März 2015 vorläufig einmal in der Woche beim Amt für Sozial- beiträge zu melden (IVSTA-act. 223, S. 385). Daraufhin verzichtete der Versicherte per 31. März 2015 schriftlich auf den Bezug von Ergänzungs- leistungen – unter Hinweis darauf, dass er sich aufgrund seiner Herzprob- leme in einer «strikten Therapie befinde, welche unter anderem zwingen- den Ruhestand» beinhalte. Dieser Verzicht führte auch zur Einstellung der Ergänzungsleistungen für seine leibliche Tochter C._______ (IVSTA- act. 223, S. 374, S. 234 ff.; vgl. zum Ganzen IVSTA-act 223, S. 1-3). A.d Mit Urteil des ersten Grundgerichts (...), Serbien, vom 9. Juni 2020 wurde die Ehe zwischen dem Versicherten und E._______ geschieden (IV- STA-act. 199, S. 1 f.). Kurz davor, d.h. mit E-Mail vom 18. Mai 2020, hatte der Versicherte der Ausgleichskasse (...) mitgeteilt, dass er sich von E._______ getrennt habe, diese zusammen mit ihrem Sohn die Wohnung an (...) verlassen werde und die Kinderrente für F._______ somit per 31. Juni 2020 einzustellen sei (IVSTA-act. 200, S. 12). A.e Mit E-Mail vom 9. März 2021 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse (...) mit, dass er nach Serbien weggezogen sei und sich am 16. Juni 2020 beim Einwohneramt (...) abgemeldet habe (IVSTA-act. 200, S. 10; vgl.

C-5367/2022 Seite 4 auch IVSTA-act. 200, S. 3; vgl. aber auch IVSTA-act. 223, S. 28 f. und 52 f., aus denen ersichtlich ist, dass der Versicherte noch im Juni 2020 und März 2021 beim Amt für Sozialbeiträge (...) Prämienverbilligungen beantragt hat). Mit Schreiben vom 11. August 2021 an die Adresse des Versicherten in Serbien teilte die Ausgleichskasse (...) diesem mit, dass sein Wohnort ab sofort Serbien sei und ab September 2021 die Schweizerische Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK) für die Auszahlung der Rente zuständig sei, weshalb das Dossier an diese überwiesen werde (IVSTA-act. 196; vgl. auch Überweisungsschreiben der IV-Stelle B._______ an die IVSTA vom 30. August 2021 in IVSTA-act. 215). Am 8. September 2021 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sie ihm ab dem 1. September 2021, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 81%, eine volle Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'168.00 ausrichte (IVSTA-act. 219). B. B.a Im August 2021 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach- folgend: IVSTA oder Vorinstanz) eine anonyme Meldung ein, wonach der Versicherte zu Unrecht Leistungen der Schweizerischen Invalidenversiche- rung beziehen würde (nachdem bereits davor wiederholt ein Missbrauchs- verdacht aufgebracht, ein solcher aber jeweils wieder verworfen worden war [vgl. IVSTA-act. 116, 133, 149 f., 214, S. 8-13, 223, S. 1-3]). Der Ver- sicherte lebe seit Ende 2011 durchgehend mit seinen Kindern in Serbien und würde die Wohnung an (...) untervermieten. Vor ca. sechs Jahren sei der Versicherte eine Scheinehe eingegangen, wobei die Ehefrau bis zur Scheidung im Jahr 2020 mit ihrem Sohn an (...) gewohnt habe. Der Versi- cherte habe während dieser Zeit für sein angebliches Stiefkind zu Unrecht eine Kinderrente bezogen. Der Versicherte komme nur drei- bis viermal in die Schweiz, wenn dies aufgrund von offiziellen Terminen bei Ämtern erfor- derlich sei. Er habe daher auch keine regelmässigen Arztbesuche in der Schweiz, diese würden nur während seiner wenigen Aufenthalte hierzu- lande stattfinden (IVSTA-act. 220). B.b Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärungen vorgenommen hatte (IV- STA-act. 221-234), erliess sie am 7. September 2022 einen Vorbescheid, wonach sie beabsichtige, die Invalidenrente des Versicherten wegen des begründeten Verdachts auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug ge- stützt auf Art. 52a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorläufig zu sistieren. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zumindest seit September 2014 in Serbien wohnhaft sei, was er pflichtwidrig nicht gemeldet habe. Es sei somit davon

C-5367/2022 Seite 5 auszugehen, dass niemals ein eigentliches Pflegekindverhältnis zwischen ihm und seinem damaligen Stiefsohn (F.) in einer gemeinsamen Hausgemeinschaft bestanden habe, weshalb nie ein Anspruch auf eine Kinderrente habe entstehen können (IVSTA-akt. 236). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, (...), Einsprache und beantragte im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die ihm zugesprochene Invalidenrente weiterhin auszurichten und auf die Sistierung sei zu verzich- ten. Die im Vorbescheid geäusserten Vermutungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Er (der Versicherte) habe seit der Heirat mit E., resp. seit dem Zuzug ihres Sohnes in die Schweiz, bis zur Scheidung der Ehe mit seiner Exfrau und deren Sohn, F., an (...) in einer Hausge- meinschaft gewohnt und sich als Ersatzvater um seinen Stiefsohn geküm- mert. Zum leiblichen Vater von F. habe nach Wissen des Versi- cherten kein Kontakt bestanden; dieser habe auch keinen Unterhalt für sei- nen Sohn bezahlt. Die leiblichen Kinder des Versicherten, C._______ und D., lebten bei den Eltern des Versicherten in Serbien. Der Versi- cherte pflege ein enges Verhältnis zu ihnen und besuche sie so oft wie möglich. Der Lebensmittelpunt des Versicherten habe sich aber stets, d.h. bis 2021 und damit auch nach der Scheidung von E. im Jahr 2020, an (...) befunden. Dies könnten diverse Zeugen bestätigen. Seine Kredit- karte habe er seiner Tochter C._______ überlassen, damit die Geschwister etwas zum Lebensunterhalt der Grosseltern beitragen könnten (IVSTA- act. 252). In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 7. September 2022 stellte die Vorinstanz die Zahlung der Invalidenrente des Versicherten mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2022 per 1. Oktober 2022 vorläufig ein und entschied gestützt auf Art. 49 Abs. 5 ATSG, dass einer Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Be- gründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Versicherte habe trotz seiner Meldepflicht nie über seine wahren Wohnverhältnisse informiert, mit der Absicht ein Pflegekindverhältnis mit seinem Stiefsohn F._______ vorzutäu- schen; sehr wahrscheinlich habe jedoch nie ein solches Pflegekindverhält- nis bestanden, weshalb die jeweils direkt an den Versicherten ausbezahlte Kinderrente mangels Entstehung eines entsprechenden Anspruchs zu Un- recht bezogen worden sei (IVSTA-act. 258). C. C.a Gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 erhob der Versicherte (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) – nach wie vor vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, (...) – am 23. November 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Invalidenrente sei ihm weiterhin auszurichten. In

C-5367/2022 Seite 6 prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege, inklusive Verbeiständung durch den Unterzeichner, zu gewähren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Vorinstanz sei es nicht gelungen, ihre Vermutungen, wonach er seit 2014 in Serbien wohne und das Pflegekindverhältnis mit seinem Stiefsohn F._______ damit gar nie bestanden habe, glaubhaft zu machen. Die Sistierung der Rente sei somit nicht zulässig (BVGer-act. 1). C.b Mit auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde be- schränkter Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 beantragte die Vo- rinstanz, diese sei nicht wiederherzustellen und es sei festzustellen, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers nicht weiter auszurichten sei. Ferner wies dies Vorinstanz darauf hin, dass das Verfahren betreffend rückwirkende Aufhebung der Kinderrente für den Stiefsohn des Beschwer- deführers mit Vorbescheid vom 29. November 2022 zwischenzeitlich ein- geleitet worden sei (BVGer-act. 4 und 5). C.c Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab (BVGer-act. 6). Mit Verfügung vom 1. März 2023 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung und setzte Jürg Tschopp, Advokat, (...), als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (BVGer-act. 11). C.d Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2023 die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Kinderrente für den Stiefsohn des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. März 2023 rückwirkend per 1. September 2014 aufgehoben worden sei (BVGer- act. 13; IVSTA-act. 284). Diese Verfügung wurde mit Beschwerde vom 24. April 2023 angefochten; das entsprechende Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer C-2233/2023 hängig. C.e Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. Mai 2023 in ma- terieller Hinsicht an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. In formeller Hinsicht beantragte er neu, dass im Verfahren C-2233/2023 eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen und die beantragten Aus- kunftspersonen, aber mindestens die Exfrau E._______ und der Sohn D._______, zu laden seien; eventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren C-2233/2023 zu vereinigen. Zur Begründung führte er in

C-5367/2022 Seite 7 Ergänzung zu seiner Beschwerde aus, dass es sich bei der Invalidenrente des Beschwerdeführers und der Kinderrente für F._______ um zwei ver- schiedene Renten handle und die Invalidenrente nicht sistiert werden könne, da das Kindsverhältnis, welches für die Kinderrente massgeblich sei, angezweifelt werde (BVGer-act. 17). D. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung wesentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28- 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re- geln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs- bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine

C-5367/2022 Seite 8 Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1 und 2014/4 E. 1.2). 2.1 Angefochten ist die Verfügung vom 20. Oktober 2022, mit welcher die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Invali- denrente wegen des begründeten Verdachts auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug gestützt auf Art. 52a ATSG per 1. Oktober 2022 vorläufig einstellte. Die Vorinstanz traf demnach eine vorsorgliche Massnahme, weshalb es sich beim Anfechtungsobjekt um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung handelt (vgl. Urteil des BVGer C-1989/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3 m.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.41). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abände- rung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (siehe auch Art. 59 ATSG). Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen sind indessen nur dann mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. zum Ganzen BGE 142 V 26 E. 1.1 m.H. sowie Urteil des BGer 8C_710/2016 vom 28. August 2017 E. 3 m.H.). Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a resp. b VwVG vorliegend erfüllt sind. 2.2.1 Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbeson- dere auch wirtschaftliches Interesse. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil des BGer 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Recht- sprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten ent- spricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wiedergutzuma- chend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Ent- scheid sofort aufgehoben oder abgeändert wird (vgl. zum Ganzen Urteil

C-5367/2022 Seite 9 des BVGer C-1989/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3.2 mit Hinweis auf die früheren Urteile des BVGer C-5207/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3.1, C-878/2007 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2.2 und C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.1 sowie BGE 131 V 362 E. 3.1, seinerseits m.H.; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.47). 2.2.2 Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 1.3 und C-1989/2021 vom 17. März 2022, je m.H.). 2.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist auf die Beschwerde vom 23. November 2022 einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebte im Zeit- punkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung in Serbien (...); zwischenzeitlich wohnt er wieder in der Schweiz (... [vgl. BVGer-act. 17]). Er bezog bis 30. Juni 2020 neben einer Invalidenrente für sich selbst auch eine Kinderrente für seinen Stiefsohn (IVSTA-act. 200, S. 14). Vorliegend ist das Schweizer Recht anzuwenden. Auch soweit al- lenfalls das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen vom 11. Ok- tober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re- publik Serbien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1) anzuwenden ist, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen Invalidenrente grund- sätzlich nach der Schweizer Rechtsordnung (Urteil des BVGer C-5773/2019 vom 22. Juli 2022 E. 3). 4. 4.1 Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorg- lich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG). 4.2 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die

C-5367/2022 Seite 10 fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftli- ches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2; HANSJÖRG SEILER, in: Pra- xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N 27 zu Art. 56). Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhan- denen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3; vgl. SEILER, a.a.O., N 26 zu Art. 56 i.V.m. N 92 ff. zu Art. 55). 4.3 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2022, mit welcher die Vorinstanz die bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2022 einstellte bzw. sistierte, handelt es sich – wie bereits in E. 2.1 festgehalten – um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. auch Urteil des BGer 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Vorsorgliche Massnahmen regeln in Form einer Verfügung vorübergehend eine Rechts- frage. Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden defini- tiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präju- dizieren (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmass- nahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit gestaltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch ge- schaffen oder einstweilig neu geregelt. Dazu gehört die vorläufige Behe- bung eines (möglicherweise) rechtswidrigen bestehenden Zustands (SEI- LER, a.a.O., N 32 zu Art. 56). Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren und haben nur vorläufige Geltung (vgl. FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 218; vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3

C-5367/2022 Seite 11 und zum Ganzen Urteil des BVGer C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 4.5). 5. In seiner Replik vom 30. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer die formel- len Anträge auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfah- ren C-2233/2023 betreffend rückwirkende Aufhebung der Kinderrente so- wie auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung im Verfahren C-2233/2023 und Ladung der beantragten Auskunftspersonen (vgl. hiervor Bst. C.d). Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges An- fechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten resp. beschwerde- weise separat zu beurteilen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.17). Es kann sich jedoch rechtfertigen, von diesem Grundsatz abzu- weichen, die Anfechtung eines Entscheids in einem gemeinsamen Verfah- ren zuzulassen und die Beschwerden mit einem einzigen Urteil zu erledi- gen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusam- menhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfra- gen stellen (vgl. BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1, BGE 123 V 214 E. 1; Urteile des BVGer C-5847/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 1.4.1 und C-5914/2013 vom 26. September 2016 E. 1.4.1 je mit Hinweisen). Die mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammenhängende Frage der Ver- einigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.17; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 86 Rz. 260), Wie in E. 4 hiervor ausgeführt, regeln vorsorgliche Massnahmen eine Rechtsfrage nur vorübergehend. Sie ergehen aufgrund einer bloss sum- marischen (prima facie) Prüfung der Sach- und Rechtslage und das Glaub- haftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Die Prognose zur Sach- und Rechtslage in der Hauptsache fällt für die Beurteilung einer vorsorglichen Massnahme lediglich dann in Betracht, wenn sie eindeutig ist. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verun- möglicht werden (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.18 m.H.). Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen unter- scheidet sich demnach sowohl hinsichtlich des Sinns und Zwecks als auch hinsichtlich der Verfahrensregeln wesentlich vom Verfahren in der Haupt- sache (vgl. auch nachfolgende E. 6 bezüglich der im vorliegenden Verfah- ren zu prüfenden resp. eben nicht zu prüfenden Fragen), weshalb der

C-5367/2022 Seite 12 Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren C-2233/2023 abzuweisen ist. Damit ist im vorliegenden Verfahren auch auf den mit Bezug zum Verfahren C-2233/2023 gestellten Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht ein- zutreten. 6. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anordnung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, wonach der Beschwerdefüh- rer zumindest seit September 2014 in Serbien wohnhaft sei und somit nie- mals ein eigentliches Pflegekindverhältnis zwischen ihm und seinem da- maligen Stiefsohn (F.) in einer gemeinsamen Hausgemeinschaft bestanden habe, weshalb nie ein Anspruch auf eine Kinderrente habe ent- stehen können. Dabei genügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beruhen, nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1 sowie Urteile des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezem- ber 2016 E. 4 und C-4163/2013 vom 2. Juni 2013 E. 4). Ob das vom Be- schwerdeführer behauptete Pflegekindverhältnis zwischen ihm und seinem Stiefsohn tatsächlich nicht bestanden hat, so dass die Kinderrente für F. mangels Anspruchs zu Unrecht bezogen wurde, ist nicht Ge- genstand der vorliegenden Prüfung, sondern wird im zwischenzeitlich vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren C-2233/2023 zu beur- teilen sein. 6.1 Die Vorinstanz begründet die vorläufige Einstellung der Invalidenrente per 1. Oktober 2022 in der angefochtenen Zwischenverfügung damit, dass den Akten verschiedene Indizien zu entnehmen seien, wonach der Be- schwerdeführer zumindest seit September 2014 in Serbien wohnhaft sei und ein Pflegekindverhältnis zwischen ihm und F._______ somit nie be- standen habe. Zunächst sei aus den Akten ersichtlich, dass gemäss einem Hinweis des Migrationsamtes an das Amt für Sozialbeiträge vom 10. No- vember 2014 nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer mit sei- ner (damaligen) Ehefrau E._______ zusammenwohnen würde; vielmehr würde er sich in seinem Heimatland aufhalten. Wie die Aktennotiz des Am- tes für Sozialbeiträge vom 25. Februar 2015 zeige, habe auch die Sozial- hilfe (...) dem Amt für Sozialbeiträge mitgeteilt, dass sich der Beschwerde- führer immer wieder auswärts aufhalte. Ferner habe sich der Beschwerde- führer am 25. Januar 2015 für Ergänzungsleistungen angemeldet. Nach- dem ihm am 24. Februar 2015 mitgeteilt worden sei, dass er ab dem 9. März 2015 einmal pro Woche persönlich beim Amt für Sozialbeiträge

C-5367/2022 Seite 13 vorstellig werden müsse, habe er per 31. März 2015 auf Ergänzungsleis- tungen verzichtet. In seinem E-Mail vom 16. März 2015 habe er erklärt, dass er wegen seiner grossen Herzprobleme eine wöchentliche Meldung vor Ort nicht auf sich nehmen wolle. Gemäss der Leistungszusammenstel- lung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung würden jedoch zwi- schen dem 2. Februar und dem 4. Mai 2015 eine Pflege ausserhalb der Schweiz und für den 26. und 27. März 2015 Kosten für einen Spitalaufent- halt im Ausland erwähnt. Dr. H._______ habe am 21. Mai 2015 ferner von einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers im Januar 2015 in (...) und einem anschliessenden Verbleib in Serbien bis am 19. Mai 2015 berichtet. Im Arztbericht vom 14. Juni 2016 habe Dr. H._______ erneut erwähnt, dass der Beschwerdeführer zwischen der Schweiz und (...) lebe. Hinzukomme, dass auf den Bankkontoauszügen von November 2014 bis März 2015, die sich in den Unterlagen des Amtes für Sozialbeiträge befänden, die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers in Serbien als Wohnadresse geführt werde; die Buchungen für Warenbezüge oder Geldbezüge fänden mehr- heitlich in Serbien statt. Im Übrigen erschienen die in der Einsprache vor- gebrachten, plötzlichen Aussagen der Zeugen, die den Beschwerdeführer immer wieder in (...) gesehen und mit ihm vieles unternommen haben wol- len, als sehr unglaubwürdig; der Beschwerdeführer erhalte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2014 (erstellt im März 2014) aufgrund einer depressiven Störung eine Invalidenrente und leide eigenen Angaben zufolge unter sozialem Rückzug, weshalb er meistens zuhause bleibe und soziale Kontakte meide. 6.2 In seiner Beschwerde vom 23. November 2022 machte der Beschwer- deführer geltend, dass er die Mutter von F._______ im Jahr 2013 geheiratet habe und diese im Jahr 2014 mit ihrem Sohn in die Wohnung des Be- schwerdeführers gezogen sei. Das Migrationsamt habe die Ehe anerkannt und Mutter und Sohn das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Auch das Amt für Sozialbeiträge habe das Zusammenleben des Beschwerdeführers und der Ehefrau mit deren Sohn anerkannt. Die Ehefrau habe in der Zeit in der sie mit dem Beschwerdeführer als Ehefrau gelebt habe, rund Fr. 1'200.- resp. Fr. 1'500.- im Jahr (recte: gemeint ist wohl im Monat [vgl. z.B. IVSTA- act. 223, S. 67, 75, 124, 146, 201, 208, 246, 266 ff., 317, 331 ff.]) verdient. Damit seien sie und ihr Sohn in erheblichem Masse von der Unterstützung des Beschwerdeführers abhängig gewesen. Ohnehin handle es sich bei der Invalidenrente des Beschwerdeführers und der Kinderrente für F._______ um zwei verschiedene Renten und die Invalidenrente könne nicht sistiert werden, da das Kindsverhältnis, welches für die Kinderrente massgeblich sei, angezweifelt werde.

C-5367/2022 Seite 14 6.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass verschiedene Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer seit einigen Jahren überwie- gend in Serbien aufhält, und damit verschiedene Indizien dafür gegeben sind, dass – zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt – kein (tatsächlich gelebtes) Pflegekindverhältnis zwischen ihm und seinem Stiefsohn F.(mehr) bestanden hat. So weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass das Migrationsamt G. dem Amt für Sozialbeiträge (...) bereits im November 2014 mitteilte, dass in der Wohnung an (...) nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer dort mit E._______ zusam- menwohne (IVSTA-act. 223, S. 2 f.); die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, wonach E._______ und ihrem Sohn in Anerkennung der Ehe mit dem Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht verliehen wurde (vgl. hier- vor E. 6.2), findet in den Akten keine Stützte und wurde vom Beschwerde- führer auch nicht belegt. Auch trifft es zu, dass das Amt für Sozialbeiträge in einer Aktennotiz vom 24. Februar 2015 vermerkte, es sei von der Sozi- alhilfe (...) darauf hingewiesen worden, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder im Ausland aufhalte (IVSTA-act. 223, S. 1); Anfragen seitens der Behörden wurden vom Beschwerdeführer denn auch häufig gar nicht oder erst mit Verspätung beantwortet (vgl. z.B. IVSTA-act. 223, S. 319-322, S. 196 f., S. 119 und 123). Auffällig ist – wie von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht vorgebracht – insbesondere, dass der Beschwerdeführer per 31. März 2015 auf Ergänzungsleistungen verzichtete, nachdem ihm vom Amt für Sozialbeiträge ab dem 9. März 2015 die wöchentliche Vorsprache auferlegt worden war (IVSTA-act. 223, S. 385, S. 374, S. 234 ff.; vgl. zum Ganzen IVSTA-act 223, S. 1-3). Die von ihm dazu vorgebrachte Begrün- dung, aufgrund seiner Gesundheitssituation (strikte Therapie mit «zwin- genden Ruhestand» wegen Herzproblemen) wolle er es nicht auf sich neh- men, wöchentlich beim Amt vorstellig zu werden (IVSTA-act. 223, S. 239 f.), erscheint aus den von der Vorinstanz vorgebrachten Gründen wenig überzeugend. So ist aus der Leistungszusammenstellung der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung tatsächlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 26. und 27. März 2015 im Ausland im Spital war und vom 3. Februar bis 4. Mai 2015 Pflegeleistungen ausserhalb der Schweiz in Anspruch genommen hat (IVSTA-act. 227, S. 4; vgl. dazu auch den Brief vom 18. Juli 2017 in IVSTA-act. 185, in dem der Beschwerdeführer erklärt, dass er in Serbien lediglich die Zweitmeinung eines Spezialisten eingeholt habe, und nicht, wie von seinem Sohn fälschlicherweise angegeben, in sta- tionärer Behandlung gewesen sei [vgl. zur entsprechenden Mitteilung des Sohnes die Aktennotiz der IV-Stelle B._______ vom 26. Juni 2017 in IV- STA-act. 214, S. 12]). Dies stimmt weitgehend mit den Angaben des be- handelnden Kardiologen Dr. H._______ in seinem Arztbericht vom 21. Mai

C-5367/2022 Seite 15 2015 überein, wonach sich der Beschwerdeführer im Januar 2015 wegen Herzrhythmusstörungen in (...) ins Spital begeben habe und erst am 20. Mai 2015 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Auch im Arztbericht vom 14. Juni 2016 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer zwischen der Schweiz und Serbien lebe (IVSTA-act. 182, S. 5). Auf den in den Un- terlagen des Amtes für Sozialbeiträge enthaltenen Kontoauszügen des Be- schwerdeführers für November und Dezember 2014 sowie März und Mai 2015 sind zahlreiche Geld- und Warenbezüge in Serbien aufgeführt; auf den Kontoauszügen für November 2014 und März 2015 figurieren sodann Überweisungen von insgesamt über Fr. 5'000.- auf ein Konto des Be- schwerdeführers in Serbien (IVSTA-act. 223, S. 260, S. 363 f., S. 367 f., S. 414; vgl. dazu auch die nach Erlass der vorliegend angefochtenen Ver- fügung eingeholten Kontoauszüge für die Jahre 2014-2020 in IVSTA- act. 279 ff.). Die vom Beschwerdeführer für die Geld- und Warenbezüge in Serbien angeführte Begründung, wonach er seiner Tochter seine Kredit- karte überlassen habe, damit seine Kinder etwas an den Lebensunterhalt der Grosseltern beitragen könnten, ist weder substantiiert noch belegt, und erweist sich auch nicht als überzeugend. So leuchtet es nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer der Tochter seine Kreditkarte überlassen sollte, statt ihr Geld auf ein auf ihren Namen oder den Namen der Grosseltern laufen- des Konto zu überweisen, wo doch der Bargeldbezug mit der Kreditkarte im Ausland um einiges teurer sein dürfte als eine Überweisung auf ein Konto. Im Übrigen ist anhand der Kontoauszüge nicht ersichtlich, ob die Transaktionen, wie behauptet, tatsächlich mit einer Kredit- und nicht mit einer Debitkarte getätigt wurden. Zu bemerken ist jedoch, dass die Tochter des Beschwerdeführers zumindest in den Jahren 2014 und 2015 nicht in Serbien wohnhaft gewesen sein dürfte. Gemäss einer Aktennotiz des Am- tes für Sozialbeiträge vom 20. Februar 2014 habe sie damals bereits in ihrer eigenen Wohnung in der Schweiz gelebt (IVSTA-act. 225, S. 170, so- wie IVSTA-act. 223, S. 250). In den Akten finden sich denn auch ein Brief des Amtes für Sozialbeiträge vom 20. März 2015 und eine Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 25. September 2015 an die Tochter des Be- schwerdeführers, auf denen (...) als Adresse aufgeführt ist (IVSTA- act. 223, S. 237, sowie IVSTA-act. 176). Den mit der Einsprache einge- reichten Zeugenberichten kommt bereits deshalb ein geringer Beweiswert zu, da sie allesamt nicht unterzeichnet und mit Identitätsnachweisen ver- sehen sind (IVSTA-act. 256, S. 2-4). 6.4 Insgesamt liegen damit nach der vom Bundesverwaltungsgericht vor- genommenen summarischen Prüfung genügende Anhaltspunkte, die über

C-5367/2022 Seite 16 blosse Verdachtsmomente hinausgehen, für den von der Vorinstanz ver- muteten unrechtmässigen Leistungsbezug des Beschwerdeführers vor. Unter diesen Umständen überwiegt auch das öffentliche Interesse an einer Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwerdefüh- rers an der Weiterausrichtung der Rente. Die Rückforderung von Renten- leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen administ- rativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatz- einkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass sich solche For- derungen als uneinbringlich erweisen. Die Rechtsprechung misst dem In- teresse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch re- gelmässig ein erhebliches Gewicht bei (BGE 105 V 266 E. 3, Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1; Urteile des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 3 m.H. und E. 4.2, C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 4.2 m.H.). Die Ansprüche des Ren- tenbezügers bleiben hingegen gewahrt. Ergibt sich im Hauptverfahren, dass die strittigen Ansprüche Bestand hatten, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (Urteil des BGer 9C_482/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2 m.H.). Nach der Praxis ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlich- keit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird. Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person (Urteil des BVGer C-5802/2014 vom 7. September 2016 E. 2.3, A-4634/2012 vom 4. Septem- ber 2014 E. 5.4.2 m.H.). Ferner steht die Tatsache, dass es vorliegend das Pflegekindverhältnis ist, das in Frage gestellt wird, einer vorsorglichen Einstellung der Invaliden- rente des Beschwerdeführers nicht entgegen. So handelt es sich um eine sog. Vaterkinderrente, mithin war der Beschwerdeführer anspruchsberech- tigt (BGE 145 V 154 E. 2.2); entsprechend wurde die Kinderrente für F._______ jeweils direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt (vgl. IVSTA- act. 175), womit die für eine Verrechnung nach Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG erforderliche Identität von Schuldner und Gläubiger sowie ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Forde- rung gegeben sind (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute BGer] I 305/03 vom 15. Februar 2005 E. 6.1 sowie Urteil des

C-5367/2022 Seite 17 Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. September 2005 i.S.R. [720 05 68] E. 4; wohl anderer Ansicht: UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 52a). Der Entscheid betreffend die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistun- gen ist daher zu schützen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. 7. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem unterliegenden Be- schwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. März 2023 (vgl. hiervor Bst. C.c) stattgegeben wurde. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers, Jürg Tschopp, Advokat, (...), der mit Verfügung vom 1. März 2023 (vgl. hiervor Bst. C.c) als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), hat für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird mangels Einreichung ei- ner Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (diese ist nicht nur dann ge- schuldet, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat [vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 m.H.w. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.], sondern auch wenn der zu entschädigenden Partei mit Wohnsitz im Ausland ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Schweiz beigeordnet wurde [BGE

C-5367/2022 Seite 18 141 III 560 E. 2 und 3]), bei einem Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 10 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1’200.- festgesetzt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwaltes zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-5367/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfah- ren C-2233/2023 wird abgewiesen. Auf den mit Bezug zum Verfahren C-2233/2023 gestellten Antrag auf eine mündliche Verhandlung wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Jürg Tschopp, Advokat, (...), wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-5367/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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