Abt ei l un g II I C-53 6 5 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. K_______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-53 6 5 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der aus Ghana stammende Beschwerdeführer (geb. 1968) stellte im April 1991 in der Schweiz ein Asylgesuch. Nach dessen definitiver Ab- weisung durch die damals zuständige Rekursinstanz wurde er im Ja- nuar 1993 als verschwunden gemeldet. B. Am 22. Dezember 1997 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Bern mit der Schweizer Bürgerin R_______ (geb. 1964). Gestützt auf den Eheschluss erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. C. Am 12. August 1998 wurde die gemeinsame Tochter N_______ ge- boren. D. Am 8. Januar 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 8. Mai 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch- liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände ge- mäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 18. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürger- recht das kantonale Bürgerrecht von Schwyz und das Gemeinde- bürgerrecht von Einsiedeln. E. Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 informierte das Migrationsamt des Se ite 2

C-53 6 5 /20 0 8 Kantons Zürich die Vorinstanz darüber, dass zurzeit ein Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug geprüft werde. Aus den Un- terlagen ergebe sich, dass er am 25. November 2005 von seiner Schweizer Ehefrau geschieden worden sei und am 9. März 2006 in Ghana die ghanaische Staatsangehörige A_______ (geb. 16. April 1980) geheiratet habe. Vom Gesuch um Familiennachzug seien unter anderem zwei Kinder (G_______, geb. 11. August 1999 und S_______, geb. 17. Oktober 2001) erfasst, die er mit der ghanaischen Staatsangehörigen F_______ gezeugt habe. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Familienachzugsgesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Bewilligung wurde jedoch vor dem Hinter- grund eines möglichen Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung bloss unter Vorbehalt erteilt. G. Mit Schreiben vom 14. März, 8. Mai und 4. Juni 2008 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, äusserte sich ausführlich zum relevanten Sachverhalt, gab Akteneinsicht und räumte Frist ein zur schriftlichen Stellungnahme. Davon machte der Beschwer- deführer mit einer Eingabe vom 12. Juni 2008 Gebrauch. H. Mit Beschluss vom 10. Juni 2008 erteilte der Regierungsrat des Kan- tons Schwyz als zuständiges Organ des Heimatkantons seine Zu- stimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2008 beantragt der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung sei einzustellen. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Okto- Se ite 3

C-53 6 5 /20 0 8 ber 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 9. Januar 2009 an seinen Begehren und deren Be- gründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar- unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM be- treffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Se ite 4

C-53 6 5 /20 0 8 3. 3.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so- wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Ein- bürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f.; BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). 3.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe- gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot- schaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass schon kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlau- teren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es ge- nügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter- lassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. Se ite 5

C-53 6 5 /20 0 8 BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhält- nissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus- künfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. Die Zustimmung des Heimatkantons Schwyz zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung liegt vor. Strittig ist, ob mit der Wahrung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG die andere formelle Voraussetzung erfüllt ist, von der das Gesetz die Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung abhängig macht. 4.1Die Verfügung über die erleichterte Einbürgerung des Be- schwerdeführers datiert vom 18. Juni 2003 und wurde – aus einem auf dem Exemplar der Vorinstanz angebrachten Ausgangsstempel zu schliessen – noch gleichentags versendet. Die Nichtigerklärung erging am 17. Juni 2008 und wurde am 18. Juni 2008 eingeschrieben und mit Rückschein versehen der schweizerischen Post übergeben. Adressat war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der die Sendung am 19. Juni 2008 in Empfang nahm. Der Beschwerdeführer vertritt die Auf- fassung, das Datum dieser Empfangnahme sei für die Fristberechnung massgeblich und führe vorliegend dazu, dass die fünfjährige Verwir- kungsfrist nicht gewahrt worden sei. 4.2Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Zwar trifft zu, dass eine Verfügung erst mit ihrer Eröffnung Rechtswirkungen entfaltet. Das heisst jedoch nicht, dass gewisse Verfügungswirkungen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. So verhält es sich bei der Frage der Fristwahrung. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts zu Art. 41 Abs. 1 BüG muss die Behörde über den gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr das Gesetz einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Fristwahrung mass- gebend ist (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesgerichts Se ite 6

C-53 6 5 /20 0 8 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Daraus ergibt sich, dass es bei der Eröffnung einer Verfügung durch postalische Zustellung nicht auf das Eröffnungsdatum ankommen kann, denn der vom Adressaten be- einflussbare Zustellvorgang ginge auf Kosten des zeitlichen Hand- lungsspielraums der Behörde. Als mögliche Anknüpfungspunkte fallen das Ausstellungsdatum der Verfügung oder das Versanddatum in Be- tracht. Dabei muss der Berechnungsansatz nicht nur für das Ende, sondern in gleicher Weise auch für den Beginn des Fristenlaufs An- wendung finden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3333/2007 vom 28. Mai 2010 E. 6.2, C-2887/2007 vom 2. Februar 2010 E. 5 und C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E. 7). 4.3Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die fünf- jährige Verwirkungsfrist eingehalten wurde; dies unbesehen der Frage, ob auf das Verfügungs- oder auf das Versanddatum abgestellt wird. Entsprechend sind die formellen Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt (vgl. p.a. Art. 132 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Zif. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). 5. Im Verfahren auf Erteilung der erleichterten Einbürgerung untersteht ein Gesuchsteller einer besonderen Mitwirkungspflicht. Diese setzt voraus, dass die Behörden selbst ohne spezielle Aufforderung über Tatsachen informiert werden, von denen der Gesuchsteller weiss oder wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid von Bedeutung sind. Die Pflicht zur umfassenden Information trifft den Gesuchsteller selbst dann, wenn sich die Auskünfte zu seinem Nachteil auswirken könnten (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). 5.1Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Im entsprechenden Gesuchsformular wird die Frage nach der Existenz unverheirateter ausländischer Kinder unter 18 Jahren gestellt. Der Beschwerdeführer brachte bei Ausfüllen des Formulars unter der ent- sprechenden Rubrik keinen Vermerk an. Von den Einbürgerungs- behörden in Auftrag gegebene Erhebungsberichte des städtischen Polizeiinspektorats Bern vom 12. März 2003 und der Kantonspolizei Bern vom 22. März 2003 lassen erkennen, dass auch diese Stellen keine Kenntnis von der Existenz der ausserehelichen Kinder des Be- schwerdeführers hatten. Se ite 7

C-53 6 5 /20 0 8 5.2Hätte die Vorinstanz davon Kenntnis gehabt, dass der Be- schwerdeführer während der Dauer seiner Ehe in einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren mit derselben Frau zwei aussereheliche Kinder zeugte, hätte sie ihn mit Sicherheit nicht, jedenfalls nicht ohne zusätzliche Abklärungen erleichtert eingebürgert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 7). Diese Folge lässt sich weder mit der behaupteten Einmaligkeit ausser- ehelicher Sexualkontakte noch mit pauschalen Hinweisen auf angeb- lich gewandelte Moralvorstellungen in Frage stellen. Die gegenseitige Treue stellt nach wie vor einen Grundpfeiler der Ehe dar (vgl. Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3.2). Erhebliche Zweifel am Bestand einer intakten ehelichen Gemeinschaft wären trotz eines gemeinsamen Kindes und der Dauer der Ehe ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Auch die Tatsache, dass die eheliche Gemeinschaft erst rund 20 Monate nach der erleichterten Einbürgerung aufgegeben wurde und der Beschwerdeführer schliesslich eine andere Frau als die Kinds- mutter heiratete, ist nicht geeignet, diese Zweifel zu zerstreuen. Daraus ergibt sich, dass die erleichterte Einbürgerung des Be- schwerdeführers in Unkenntnis einer im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erheblichen Tatsache ausgesprochen wurde. 5.3Nun aber bestreitet der Beschwerdeführer, den Einbürgerungs- behörden seine beiden im August 1999 bzw. Oktober 2001 ausser- ehelich geborenen Kinder bewusst verschwiegen zu haben. Er habe selbst erst anfangs 2004 und damit nach Abschluss des Ein- bürgerungsverfahrens von deren Existenz erfahren. Die Kinder seien Frucht zweier zufälliger und einmaliger Begegnungen mit der Kinds- mutter, ohne dass sonstige Kontakte zwischen ihnen bestanden hätten. Die Kindsmutter habe ihm die Existenz der Kinder ver- schwiegen, dies offensichtlich im Bestreben, ihn nicht zu belasten. Denn sie habe gewusst, dass er in der Schweiz lebe und dort ver- heiratet sei. Erst unter dem Druck ihrer Familie habe sie sich ihm schliesslich offenbart. Solches Verhalten sei zwar ungewöhnlich, aber keineswegs unglaubhaft oder lebensfremd. Für die Richtigkeit dieses Sachverhalts spreche nicht zuletzt die verspätete Registrierung der Vaterschaft am 5. Juli 2005. 5.4Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich als lebensfremd. Da ist nicht nur die Häufung unglaublicher Zufälle, indem Se ite 8

C-53 6 5 /20 0 8 der Beschwerdeführer bei Reisen in sein Heimatland dort im Abstand von zwei Jahren zweimal eine ihm ansonsten nicht bekannte Frau ge- troffen und mit ihr bei zweimaligem Sexualkontakt auch gerade je ein Kind gezeugt haben will. Dies alles, ohne mit ihr zwischendurch irgendwelche Kontakte gehabt zu haben. Bar jeglicher Realität scheint auch die behauptete Verhaltensweise der Kindsmutter dem Be- schwerdeführer gegenüber. Diese soll ihm selbst bei der zweiten Be- gegnung die Existenz des ersten gemeinsamen Kindes verheimlicht haben; angeblich um seine Ehe in der Schweiz zu schützen. Davon aber, dass diese Ehe in Gefahr gebracht werden konnte, musste die Kindsmutter gar nicht ausgehen, denn das treuwidrige Verhalten des Beschwerdeführers seiner Ehefrau gegenüber war bereits ein Faktum und es ging nicht etwa um eine Information an die betrogene Ehefrau, sondern einzig um die Bekanntgabe der Folgen der ausserehelichen Kontakte an den Bescherdeführer selbst. Tritt hinzu, dass die gleiche Kindsmutter, die sich dem Beschwerdeführer gegenüber solcher- massen rücksichtsvoll verhalten haben soll, die gemeinsamen Kinder anfangs 2004 ihrem Schicksal überlassen haben soll, um sich einer neuen Beziehung widmen zu können, womit der Beschwerdeführer wiederum vor grosse Probleme gestellt worden sein will (so aus seinen Äusserungen in einem Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 12. Juni 2006 zu schliessen). Schlussendlich ist die be- hauptete Verheimlichung auch unter einem wirtschaftlich-existentiellen Aspekt nicht nachvollziehbar. Mit seiner Darstellung, wonach er die Kinder seit Kenntnisnahme seiner Vaterschaft finanziell unterstützt habe, lässt der Beschwerdeführer erkennen, dass entsprechender Bedarf bestand und es der Kindsmutter nicht egal sein konnte, wer für den Unterhalt aufkommt. 5.5Dass sich die Umstände nicht wie von ihm behauptet abgespielt haben können, ergibt sich auch aus gewissen Äusserungen des Be- schwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Bestreben, seine ausserehelich gezeugten Kinder in die Schweiz zu bringen. In der bereits erwähnten, in diesem Zusammenhang abgegebenen schrift- lichen Auskunft vom 12. Juni 2006 äusserte er an die Adresse des kantonalen Migrationsamtes, bei der Mutter der beiden ausser- ehelichen Kinder handle es sich um seine ehemalige Freundin und er habe seit Geburt der beiden Kinder für deren Unterhalt gesorgt. Die Zahlungen seien via Western-Union, aber auch über Bekannte erfolgt, die nach Ghana gereist seien. Der Versuch des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme an die Vorinstanz vom 12. Juni Se ite 9

C-53 6 5 /20 0 8 2008, letztere Ausführungen zu "berichtigen" und zu behaupten, er habe nicht ab Geburt der Kinder, sondern ab Anfang 2004 rückwirkend Unterhaltszahlungen geleistet, überzeugt in keiner Weise und wurde im Übrigen auch nicht mit irgendwelchen Dokumenten untermauert. 5.6Die Darstellungsweise des Beschwerdeführers lässt sich ins- besondere nicht mit dem Umstand stützen, dass seine Vaterschaft am 5. Juli 2005 und damit lange nach Abschluss des Einbürgerungsver- fahrens in Ghana amtlich registriert wurde. Dieser Akt steht ganz offensichtlich ursächlich im Zusammenhang mit dem unmittelbar darauf beim Migrationsamt des Kantons Zürich deponierten Familien- nachzugsgesuch für die beiden ausserehelich geborenen Kinder. 6. Nach dem bisher Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Existenz seiner beiden ausserehelich ge- zeugten Kinder im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuches um Gewährung der erleichterten Einbürgerung bekannt war. Indem er seine Kinder gegenüber den zuständigen Behörden bewusst ver- schwiegen hat, hat er sich die erleichterte Einbürgerung durch un- zutreffende Angaben bzw. durch die Verheimlichung wesentlicher Tat- sachen erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtig- erklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt. 7. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Se it e 10

C-53 6 5 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt und werden verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Beilage: Akten Ref-Nr. K [...]) -das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechts- dienst Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerLorenz Noli Se it e 11

C-53 6 5 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlichrechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: Se it e 12

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