B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5361/2022
Urteil vom 25. April 2025 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Vera Häne.
Parteien
A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag (Verfügung vom 17. Oktober 2022).
C-5361/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 schloss die Stiftung Auffangeinrich- tung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die A._______ GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Januar 2018 zwangsweise an die Auffangeinrichtung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: BV-act.] 7). A.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin eine Rechnung mit Saldovortrag per 1. Juli 2020 in der Höhe von Fr. 18'567.98 zu (BV-act. 47). Aufgrund nachträglicher Korrekturen wurde davon ein Betrag von Fr. 5'822.42 abgezogen. Hinzugerechnet wur- den Mahnkosten von Fr. 50.–, Lohnänderungskosten von Fr. 200.– sowie die Beiträge für Juli bis September 2020 von Fr. 1'099.64, womit der Saldo zugunsten der Auffangeinrichtung Fr. 14'095.20 betrug. Nach unbenutztem Ablauf der Mahnfrist stellte diese beim zuständigen Betreibungsamt am 18. Dezember 2020 ein Betreibungsbegehren (Betreibung Nr. [...]; BV- act. 51). Ein Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben. Am 17. Februar 2021 stellte die Vorinstanz das Fortsetzungsbegehren (BV-act. 60). Nach meh- reren erfolgten Teilzahlungen durch die Arbeitgeberin teilte das zuständige Bezirksgericht mit Verfügung vom 29. Juli 2021 mit, das Verfahren werde infolge Zahlung der Betreibungsforderung und der Kosten als gegen- standslos abgeschrieben (BV-act. 66). A.c Mit vierteljährlicher Rechnung vom 1. April 2021 teilte die Auffangein- richtung der Arbeitgeberin mit, der Saldo zugunsten der Auffangeinrichtung per 31. März 2021 belaufe sich auf Fr. 1'277.25. Dem beigelegten Konto- auszug sind ein Saldovortrag per 1. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 1'099.64 und dessen Übertrag auf ein Tilgungskonto sowie die Beiträge für das erste Quartal 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'217.26 und Mahnkosten von Fr. 60.– zu entnehmen, woraus sich der Saldo von Fr. 1'277.26 zulasten der Arbeitgeberin ergibt [BV-act. 71]. Mit Rechnung vom 1. Juli 2021 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin einen Saldo zu Gunsten der Auffangeinrichtung per 30. Juni 2021 im Betrag von Fr. 5'993.25 mit. Dieser Betrag setzt sich gemäss beigelegtem Kontoaus- zug zusammen aus dem Saldovortrag per 1. April 2021 von Fr. 1'277.26, einer Rückbuchung von einem Tilgungskonto von Fr. 3'498.77 sowie Bei- trägen für das zweite Quartal 2021 von Fr. 1'217.26 (BV-act. 72). Nach un- benutztem Ablauf der Mahnfrist stellte die Auffangeinrichtung beim
C-5361/2022 Seite 3 zuständigen Betreibungsamt am 24. September 2021 ein Betreibungsbe- gehren (Betreibung Nr. [...]; BV-act. 75) und, nachdem kein Rechtsvor- schlag durch die Arbeitgeberin erhoben worden war, am 9. November 2021 das Fortsetzungsbegehren (BV-act. 80). Nach Mitteilung des zuständigen Betreibungsamts betreffend Zahlungseingang schrieb das zuständige Be- zirksgericht mit Verfügung vom 14. März 2022 das Verfahren infolge Zah- lung der Betreibungsforderung und der Kosten als gegenstandslos ab (BV- act. 82). A.d Mit vierteljährlicher Rechnung vom 1. Oktober 2021 teilte die Auffang- einrichtung der Arbeitgeberin einen Saldo per 30. September 2021 in der Höhe von Fr. 1'367.30 (recte: Fr. 1'367.33) zu Gunsten der Auffangeinrich- tung mit. Hinsichtlich der Details verwies die Auffangeinrichtung auf einen dem Schreiben beigelegten Kontoauszug. Diesem Kontoauszug sind ein Saldovortrag von Fr. 5'993.29, verschiedene Belastungen und Gutschriften und die seit Juli 2021 aufgelaufenen Beiträge von B._______ und C._______ (im Folgenden: Arbeitnehmende) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'217.26 sowie ein resultierender Saldo von Fr. 1'367.33 zu entnehmen (BV-act. 77). Da der ausstehende Betrag nicht bezahlt wurde, erfolgten die Zustellungen einer Zahlungserinnerung (BV-act. 78) und einer kosten- pflichtigen Mahnung inklusive der Androhung einer ebenfalls kostenpflich- tigen Einleitung einer Betreibung (BV-act. 79). A.e Mit vierteljährlicher Rechnung vom 1. Januar 2022 teilte die Auffang- einrichtung der Arbeitgeberin einen Saldo per 31. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 2'794.55 (recte: Fr. 2'794.59) zu Gunsten der Auffangeinrich- tung mit. Hinsichtlich der Details verwies die Auffangeinrichtung auf einen dem Schreiben beigelegten Kontoauszug. Diesem Kontoauszug sind ein Saldovortrag von Fr. 1'367.33, Kosten für das Fortsetzungsbegehren von Fr. 150.–, Mahnkosten von Fr. 60.– und die seit Oktober 2021 aufgelaufe- nen Beiträge der beiden Arbeitnehmenden in der Höhe von insgesamt Fr. 1'217.26 sowie ein resultierender Saldo von Fr. 2'794.59 zu entnehmen (BV-act. 85). Da der ausstehende Betrag nicht bezahlt wurde, erfolgten die Zustellungen einer Zahlungserinnerung (BV-act. 86) und einer kosten- pflichtigen Mahnung inklusive der Androhung einer ebenfalls kostenpflich- tigen Einleitung einer Betreibung (BV-act. 87). A.f Mit vierteljährlicher Rechnung vom 1. April 2022 teilte die Auffangein- richtung der Arbeitgeberin mit, das Beitragskonto weise per 31. März 2022 einen Saldo von Fr. 4'321.85 zu Gunsten der Auffangeinrichtung auf. Ge- mäss dem der Rechnung beigelegten Kontoauszug setzte sich dieser
C-5361/2022 Seite 4 Betrag zusammen aus einem Saldovortrag per 1. Januar 2022 von Fr. 2'794.59, Kosten für ein Konkursbegehren von Fr. 150.–, Mahnkosten für die Einreichung der Lohnliste von Fr. 100.–, Mahnkosten von Fr. 60.– und seit Januar 2022 aufgelaufenen Beiträgen für die beiden Arbeitneh- menden von insgesamt Fr. 1'217.26. Zudem werden verschiedene Aus- gleichszahlungen ausgewiesen. Der resultierende Saldo beträgt Fr. 4'321.85 (BV-act. 91). Nach erneuter Zahlungserinnerung (BV-act. 92) mahnte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin am 25. Mai 2022 kosten- pflichtig und drohte ihr bei ausbleibender Zahlung bis zum 9. Juni 2022 die ebenfalls kostenpflichtige Einleitung einer Betreibung an (BV-act. 93). Nach unbenutztem Ablauf der Frist stellte die Auffangeinrichtung am 23. Juni 2022 beim zuständigen Betreibungsamt E._______ ein Betrei- bungsbegehren über Fr. 3'651.85 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 22. Juni 2022, reglementarische Kosten von Fr. 670.–, Betreibungskosten von Fr. 150.–, Mahnkosten von Fr. 60.– und Verzugszins von 5 % bis zur Einleitung der Betreibung von Fr. 86.90, total Fr. 4'618.75. Betreffend «For- derungsurkunde und deren Datum» wurde Folgendes vermerkt: «An- schluss Nr. (...), Ausstand auf Kontokorrentkonto, Beitragsrechnung vom 01.04.2022, fällig seit 22.06.2022»(BV-act. 94). Der Zahlungsbefehl betref- fend diese Betreibung Nr. (...) wurde der Arbeitgeberin am 20. Juli 2022 zugestellt. Die Arbeitgeberin erhob am 20. Juli 2022 auf die gesamte For- derung Rechtsvorschlag (BV-act. 95). Die Auffangeinrichtung gewährte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Juli 2022 das rechtliche Gehör, worauf diese nicht reagierte (BV- act. 96). Mit Schreiben an das zuständige Betreibungsamt vom 10. Oktober 2022 teilte die Auffangeinrichtung eine Verminderung des Betreibungsbetrags in- folge Beitragsmutation von Fr. 194.41 (Valuta 22. Juni 2022) mit (BV- act. 99). Am 17. Oktober 2022 erliess die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfü- gung, mit welcher sie nebst der Forderung von Fr. 4'127.44 zuzüglich Ver- zugszins von 5 % auf Fr. 3'607.44 seit 22. Juni 2022, Gebühren für die Mahnung vom 25. Mai 2022 von Fr. 60.–, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 150.– sowie Verzugszinsen bis zum 22. Juni 2022 von Fr. 85.29 forderte (Dispositiv-Ziffer I) und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) im Betrag von Fr. 4'422.73 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 3'607.44 seit 22. Juni 2022 aufhob (Dispositiv-Ziffer II; BV- act. 100).
C-5361/2022 Seite 5 B. B.a Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. No- vember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträ- gen, es habe eine Neuberechnung aller Beiträge für die Jahre 2018 bis 2022 gemäss den zugestellten Lohnsummen zu erfolgen und es seien die korrekten Beträge in Rechnung zu stellen, wobei auch die bezahlten Be- träge im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung zu berücksichtigen seien. Die ihr fälschlicherweise im Zeitraum von 2018 bis 2022 in Rech- nung gestellten Kosten im Zusammenhang mit Mahnungen und Gebühren für Beiträge von Arbeitnehmern, die nicht mehr im Betrieb beschäftigt ge- wesen seien, seien zu berücksichtigen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). Als Beweismittel reichte die Beschwerdefüh- rerin eine Kopie ihres Schreibens vom 17. August 2020 an die Vorinstanz sowie die Lohnsummen ihrer Arbeitnehmer für die Jahre 2018 bis 2021 ein (Beilagen zu BVGer-act. 1). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei per eingeschriebene Sendung vom 17. August 2020 (mit Beilagen und Kündi- gungen von Mitarbeitern) darüber informiert worden, dass sich die Beiträge deutlich vermindert hätten. Es seien die angepassten Lohnsummen für das Beitragsjahr 2021 gesandt worden. Die unzähligen Telefongespräche seien immer unterbrochen und die Gespräche nie zu Ende geführt worden. Eine Kommunikation per E-Mail sei nicht möglich gewesen. Bis anhin seien die Beträge nicht angepasst und höhere Beträge in Rechnung gestellt wor- den. Man sei bereit, die korrekt berechneten Beiträge zu bezahlen und ver- weise auf die folgenden Beweismittel: Kopie des eingeschriebenen Briefes vom 17. August 2020 und definitive (von der SVA im Jahr 2022 revidierte) Lohnsummen für die Jahre 2018 bis 2021. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2022 bestätigte das Bun- desverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 21. Novem- ber 2022 (Datum Postaufgabe) und stellte fest, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2022 nicht beigelegt war. Die Vorinstanz wurde ersucht, bis zum 5. Dezember 2022 die gesamten Akten einzureichen, einschliesslich eines Zustellnachweises für die Zustellung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 2). Mit Schreiben vom 2. De- zember 2022 stellte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ein- schliesslich des Zustellnachweises zu (BVGer-act. 4).
C-5361/2022 Seite 6 B.c Der mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2022 bei der Beschwer- deführerin eingeholte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'800.– ging am 23. Januar 2023 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5 und 10). B.d In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2023 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und Ziffern I und II der Beitragsverfügung seien wie folgt abzuändern: Der Arbeitgeber habe der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 2'427.33 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 1'907.33 seit 22. Juni 2022 und Gebühren für die Mahnung vom 25. Mai 2022 von Fr. 60.–, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 150.– sowie den Verzugszins bis zum 22. Juni 2022 von Fr. 34.44 zu bezahlen (Ziffer I). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts E._______ sei im Betrag von Fr. 2'671.77 zu- züglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 1'907.33 seit 22. Juni 2022 aufzuhe- ben (Ziffer II). Zudem reichte sie ihre Vorakten ein (BVGer-act. 14). Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwer- deführerin sei gestützt auf das Rügeprinzip darauf zu behaften, dass sie ihre Vorbringen nur ungenügend substanziiert habe. Die Beschwerdefüh- rerin anerkenne eine grundsätzliche Beitragspflicht, nachdem sie bereit sei, die korrekt berechneten Beiträge zu bezahlen. Auch die Kostenpflicht werde im Grundsatz nicht bestritten, einzig die erhobenen Kosten im Zu- sammenhang mit Beiträgen von nicht mehr angestellten Arbeitnehmern würden moniert. Die Beschwerdeführerin äussere sich nicht zu den in Rechnung gestellten Verzugszinsen, womit sie grundsätzlich anerkenne, dass sowohl bis zur Einleitung der Betreibung als auch danach Verzugs- zinsen in der Höhe von 5 % geschuldet seien. Für das Jahr 2021 lägen aufgrund der vorgenommenen Einschätzung der Ausgleichskasse keine Lohnbescheinigungen vor. Die Beschwerdeführerin habe aber selbst in ih- rer Beschwerde für das Jahr 2021 für B._______ einen Jahreslohn von Fr. 42'000.– angegeben. Dies sei als Lohnmeldung zuhanden der Vor- instanz zu verstehen, womit darauf abzustellen sei. Eine detaillierte Über- sicht, mit welchen Löhnen die Arbeitnehmer B._______ und C._______ in den Jahren 2021 (drittes und viertes Quartal) sowie 2022 (erstes Quartal) gemäss den der Vorinstanz bis zum Erlass der Beitragsverfügung vom 17. Oktober 2022 (BV-act. 100) vorhandenen Informationen zu versichern gewesen seien, ergebe sich nebst den obigen Ausführungen u.a. aus den Beilagen zum rechtlichen Gehör der Vorinstanz vom 27. Juli 2022 (BV- act. 96) sowie den Beilagen zur Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2022 (BV-act. 100). Letztere seien Bestandteil der Verfügung. Hinsichtlich des Arbeitnehmers C._______ seien jedoch unter anderem die
C-5361/2022 Seite 7 für die Jahre 2021 und 2022 erhobenen Beiträge vollumfänglich zu stornie- ren, nachdem sich weder aus der Beschwerde noch aus den bereits vor- handenen Akten Anhaltspunkte für einen nach August 2020 erzielten Lohn ergäben. Die aus der Beitragskorrektur und Stornierung resultierende Gut- schrift für die Beschwerdeführerin von Fr. 1'700.11 (Fr. 1'900.11 Beitrags- Betrag abzüglich Fr. 200.– Kosten rückwirkende Mutation) sei bereits bei der Neuberechnung des im aktuellen Betreibungsverfahrens geschuldeten Beitrags-Betrags berücksichtigt und dem Betreibungsamt E._______ die Reduktion des Betreibungsbetrags entsprechend mitgeteilt worden (BV- act. 118). Somit sei für diese Periode neu einzig von einem geschuldeten Beitrags-Betrag für B._______ auszugehen. Es fänden sich nachfolgend der von der Vorinstanz neu erstellte Kontoauszug (Kontokorrent) vom 24. März 2023 und die von ihr vorgenommenen neuen Beitragsberechnun- gen für die Jahre 2021 (zweites bis viertes Quartal) und 2022 (erstes Quar- tal). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werde ausdrücklich auf diese detaillierten Unterlagen verwiesen, welche noch nicht an die Be- schwerdeführerin versandt worden seien (Verweis auf BV-act. 116 und 117). Zusammenfassend reduziere sich der geschuldete Beitrags-Betrag um Fr. 1'700.11 auf Fr. 1'907.33. Die Beschwerdeführerin sei über den Umfang der Kostenerhebung infor- miert worden. Die Erhebung von Mahnkosten von Fr. 60.– mit Schreiben vom 25. Mai 2022 (BV-act. 93) und Betreibungskosten von Fr. 150.– auf- grund der eingeleiteten Betreibung vom 23. Juni 2022 (BV-act. 94) sei da- mit durch die Vorinstanz korrekt erfolgt. Daran ändere auch die vorgenom- mene Beitragskorrektur nichts. Ebenfalls weiterhin geschuldet sei die Kos- tenforderung im Betrag von Fr. 520.–. Die Beschwerdeführerin bestreite weiter nicht, dass ab der jeweiligen Fäl- ligkeit der Beitragsforderung bis zur Einleitung der Betreibung und auch danach ein Verzugszins von 5 % geschuldet sei. Da sich der geschuldete Beitrags-Betrag für die Periode drittes Quartal 2021 bis erstes Quar- tal 2022 jedoch von Fr. 2'607.44 auf Fr. 1'907.33 reduziere, sei auch der Verzugszins bis 22. Juni 2022 neu zu berechnen. Gemäss beiliegendem Verzugszinsnachweis betrage dieser bis 22. Juni 2018 (recte: 2022) Fr. 34.44 (BV-act. 119). Ab Einleitung der Betreibung vom 22. Juni 2022 schulde die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Verzugszins von 5 %, al- lerdings lediglich auf dem Betrag von Fr. 1'907.33. Hinsichtlich der Verfahrenskosten führt die Vorinstanz aus, die Beschwer- deführerin unterliege im Beschwerdeverfahren dem Grundsatz nach, da
C-5361/2022 Seite 8 weiterhin eine Versicherungs- und Beitragspflicht bestehe sowie Kosten und Verzugszinsen geschuldet seien. Betreffend Beitragshöhe seien die Lohnkorrekturen aber einzig und allein durch die Beschwerdeführerin ver- schuldet worden, da sie der Vorinstanz nur Lohnangaben für die Beitrags- jahre 2018 bis 2020 habe zukommen lassen (BV-act. 24). Trotz mehrfa- cher Aufforderung (BV-act. 50, 57-59, 83, 88-90) seien der Vorinstanz hin- gegen keine Lohnmeldungen für die Jahre 2021 und 2022 zugesandt wor- den. Erst aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens habe sich die Vor-instanz dazu veranlasst gesehen, bei der Ausgleichskasse die Lohn- bescheinigungen für die Jahre 2018 bis 2022 mit allfälligen Revisionsbe- richten, Nachträgen und Rektifikaten einzuverlangen (BV-act. 101). Die Beschwerdeführerin habe auch die im Beschwerdeverfahren vorgenom- menen Lohnkorrekturen schuldhaft veranlasst. Es rechtfertige sich, ihr trotz teilweiser formeller Gutheissung der Beschwerde die gesamten Verfah- renskosten aufzuerlegen und ihr keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen. B.e Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin Gele- genheit gegeben, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzu- reichen (BVGer-act. 15). Nachdem sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen (BVGer-act. 16 f.), wurde der Schriften- wechsel mit Verfügung vom 2. Juni 2023 abgeschlossen (BVGer-act. 18). B.f Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2. Juni 2023 teilte die Vor- instanz mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 mit, gemäss Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons (...) vom 26. Oktober 2023 sei der amt- liche Löschvorgang betreffend die Beschwerdeführerin – wenn auch noch nicht formell abgeschlossen – schon weit fortgeschritten (BVGer-act. 19). C. Auf weitere Ausführungen der der Parteien sowie die eingereichten Unter- lagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5361/2022 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, da diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2 bis des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstan- zen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 33 Bst. h VGG). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist vorlie- gend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung mit der angefochtenen Verfügung formell beschwert und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung zur Beschwerde legitimiert war. 1.4 Da die gegen die Beitragsverfügung vom 17. Oktober 2022 gerichtete Beschwerde vom 20. November 2022 zudem frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), die Beschwerdefüh- rerin weiterhin als juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, gemäss Handelsregisterauszug mit F._______ über einen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift verfügt (Handelsregister, letzt- mals konsultiert am 18. März 2025) und dementsprechend weiterhin
C-5361/2022 Seite 10 rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann (BGE 146 II 441 E. 2.4. und 2.4.1 m.H.), ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 5.1 unten). 2. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1146-1148). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler: BGE 128 II 145 E. 1.2.2).
Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge- langt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müs- sen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbe- teiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] C-2312/2021 vom 11. Mai 2023 E. 2.3 m.H.). 3. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Verfügung vom 17. Oktober 2022, mit welcher die Vorinstanz über Bestand und Umfang der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Ziffer I) sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) in einem be- traglich festgelegten Umfang entschieden hat (Ziffer II; vgl. oben Bst. A.f in fine). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).
C-5361/2022
Seite 11
4.
Zunächst sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und
die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen:
4.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich-
tung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadener-
satz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zu-
ständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen-
über Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen
im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld-
betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60
Abs. 2 Bst. a und Abs. 2
bis
BVG in Verbindung mit Art. 11 BVG). Als Rechts-
öffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-recht-
lichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines
Rechtsvorschlages verfügen, soweit es – wie vorliegend – um eine von ihr
in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und
4.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers
und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung
somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität
nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch
das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit
erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprü-
che der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Fol-
genden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für
alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu ent-
richten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen
sein müssen.
4.3
4.3.1 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung
Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BVG). Zur Fälligkeit
der Beiträge ergibt sich weiter aus Art. 3 Abs. 6 f. der einschlägigen An-
schlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 26. Juni 2019 (vgl.
vorne Sachverhalt Bst. A) Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils
gültigen Vorsorgereglement werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nach-
schüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 31. März, 30. Juni,
C-5361/2022 Seite 12 30. September und 31. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Auffangeinrichtung eingegangen sein. Bei verspäte- ter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Bei- träge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeit- geber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die aus- stehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Ar- beitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitrags- rechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustel- lung begründet Einspruch erhebt (BV-act. 7). 4.3.2 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrich- tung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrich- tung über die besonderen Verwaltungskostenbeiträge im Geschäftsbereich Vorsorge BVG vom 1. Januar 2022, das Bestandteil der vorliegend mass- gebenden Anschlussbedingungen bildet, können für eine Mahnung Fr. 60.–, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 150.–, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 150.– und für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.– eingefordert werden (vgl. BV-act. 100 Beilage 5). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Kosten- reglement galten dieselben Kostenansätze (Kostenreglement 2021 über die besonderen Verwaltungskostenbeiträge im Geschäftsbereich Vorsorge BVG, gültig ab dem 1. Januar 2021, ˂ https:/aeis.ch/application/files/7116/- 9822/7323/Kostenreglement_2021.pdf ˃, abgerufen am 10. März 2025; vgl. BV-act. 20, wonach gemäss Mitteilung der Vorinstanz an die Be- schwerdeführerin vom 23. Juni 2020 per 1. Januar 2021 neue Verwal- tungskostenbeiträge in Kraft traten).
Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen ef- fektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 m.H.). 4.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten respektive Gebühren
C-5361/2022 Seite 13 (beispielsweise für Mahnungen, Fortsetzungsbegehren etc.). Auch besteht kein Raum für das subsidiäre Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 sowie Urteil des BVGer C-2312/2021, a.a.O., E. 4.4.3 in fine). 4.4 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangein- richtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind: – die relevante Beitragsperiode; – die Gesamtprämiensumme pro Jahr beziehungsweise vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; – pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV- Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hie- raus errechnete Beitragssumme; – pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er- folgten Mahnungen; – eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und – die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prä- mienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsva- luta; vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 m.H.).
Mit der angefochtenen Verfügung werden die BVG-Beiträge für die Bei- tragsperioden des dritten Quartals 2021 bis zum ersten Quartal 2022 so- wie weitere Verwaltungsaufwände und Verzugszinsen geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre gesetzliche Beitragsverpflichtung in Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligatorisch zu versi- chernden Arbeitnehmenden nicht. Sie macht aber geltend, trotz ihrer ent- sprechenden Mitteilung seien die Beiträge nicht angepasst bzw. reduziert worden und diese seien für die Beitragsjahre 2018 bis 2022 neu zu berech- nen und die korrekten Beträge in Rechnung zu stellen. Gemäss dem mit Beschwerde als Beilage eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. August 2020 hatte diese der Vorinstanz die AHV-Deklaratio- nen 2018 und 2019 sowie die Lohnsummen 2020 (inklusive Kündigungen von C._______ und D._______) eingereicht. Zudem hatte sie darum
C-5361/2022 Seite 14 gebeten, die Beiträge zu überprüfen und die korrekten Beiträge in Rech- nung zu stellen (Beilagen zu BVGer-act. 1). Die erwähnten Kündigungen finden sich jedoch nicht in den Vorakten, worauf auch die Vorinstanz ver- nehmlassungsweise hingewiesen hat (BVGer-act. 14, S. 7; BV-act. 24). 5.1 Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Beitragsjahre 2018 bis 2021 (erstes und zweites Quartal) und die Beitrags- jahre ab dem zweiten Quartal 2022. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es seien die Beiträge für jene Zeit neu zu berechnen und die korrekten Beiträge in Rechnung zu stellen, unter Berücksichtigung der fälschlicher- weise fakturierten Kosten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.2 Die vorinstanzliche Berechnung der für die genannte Zeitspanne gefor- derten einzelnen Beiträge für die beiden Arbeitnehmenden liegt der ange- fochtenen Verfügung bei und wird mitsamt den für das jeweilige Jahr her- angezogenen Beitragssätzen und der Verzugszinsberechnung detailliert ausgewiesen (BV-act. 100 Beil. 1-5). Weiter gehen aus den Kontoauszü- gen nebst den in Rechnung gestellten Beiträgen die in Rechnung gestell- ten verschiedenen Kosten (Mahnkosten, Mahnkosten Lohnliste, Kosten Fortsetzungsbegehren, Kosten Konkursbegehren) hervor. Ebenso ersicht- lich sind die geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin mit Valutada- tum (BV-act. 100 Beil. 1). 5.2.1 Allerdings stellt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. Okto- ber 2022 unter Verweis auf die der Verfügung beigelegten Kontoauszüge fest, an die für die relevanten Beitragsjahre geschuldeten Beiträge seien bis zum Verfügungsdatum Zahlungen im Umfang von Fr. 1'411.60 geleistet worden. Es sei der Betrag von Fr. 4'618.75 zuzüglich Verzugszins in Be- treibung gesetzt worden, welcher aufgrund einer Neuberechnung der Bei- träge und Kosten um Fr. 194.41 reduziert worden sei, womit der in Betrei- bung gesetzte Betrag neu Fr. 4'422.73 betrage. Erwägungsweise führt die Vorinstanz aus, der gesamte Betrag an fälligen Beiträgen für die relevanten Beitragsjahre (ohne Verzugszinsen, inklusive Kosten gemäss Kostenreg- lement) habe am 22. Juni 2022 Fr. 5'539.04 betragen. Bei Anrechnung von Zahlungen an die ältesten fälligen Ausstände von Fr. 1'411.60 bestehe wei- terhin ein Ausstand von Fr. 4'127.44 (ohne Verzugszinsen). Dieser Betrag von Fr. 4'127.44 setze sich zusammen aus der Beitragsforderung in Höhe von Fr. 3'607.44, der Kostenforderung von Fr. 520.–, zuzüglich des Aus- standes auf dem Kontokorrent in Höhe von Fr. 0.–, abzüglich der nach Ein- leitung der Betreibung geleisteten Zahlungen von Fr. 1'411.60. Der Rechts- vorschlag werde im Betrag von Fr. 4'422.73 aufgehoben. Dieser Betrag
C-5361/2022 Seite 15 unterscheide sich vom durch den Arbeitgeber geschuldeten Betrag einzig durch den Kontokorrent, der nicht eingerechnet werde, da dieser Ausstand zum Zeitpunkt der Rechnungstellung noch nicht berücksichtigt worden sei. Die Beiträge ergäben sich aus den Beitragsberechnungen und der Zusam- menstellung der Beitragssätze, die der Verfügung beigelegt seien (BV- act. 100). Aus den Kontoauszügen geht jedoch hervor, dass von einer Ein- zahlung im Betrag von Fr. 1'800.– ein Betrag von Fr. 388.40 an ältere Aus- stände, ein Betrag von Fr. 1'217.26 an die geschuldeten Beiträge für die Arbeitnehmenden für das zweite Quartal 2021 (Fr. 925.55 und Fr. 291.71) und ein Betrag von Fr. 150.– an die Kosten für ein Konkursbegehren ange- rechnet wurde. Lediglich im Betrag von Fr. 44.34 erfolgte eine Anrechnung an Beiträge für B._______ für das dritte Quartal 2021. 5.2.2 Im Zahlungsbefehl betreffend die Betreibung Nr. (...) war unter An- gabe des Forderungsgrunds Folgendes vermerkt worden: «Anschluss Nr. (...), Ausstand auf Kontokorrentkonto, Beitragsrechnung vom 01.04.2022, fällig seit 22.06.2022». Als Forderungsbetrag wurde Fr. 3'651.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juni 2022 angegeben, weiter reglementarische Kosten von Fr. 670.–, Betreibungskosten von Fr. 150.–, Mahngebühren von Fr. 60.–, 5 % Verzugszins bis zur Betreibung von Fr. 86.90 und Betreibungskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (BV-act. 95). Aus der entsprechenden Quartalsrechnung vom
C-5361/2022 Seite 16 für je das dritte Quartal des Jahres 2021 fakturiert (Valuta 30.09.2021), zu- züglich ein Restbetrag von Fr. 150.07; BV-act. 77). Zusammengefasst han- delt es sich somit beim mit Rechnung vom 1. April 2022 fakturierten Betrag von Fr. 4'321.85 um Beitrags-Beträge für das dritte und vierte Quartal 2021 sowie das erste Quartal 2022 von insgesamt Fr. 3'651.78, um einen Rest- betrag von Fr. 150.07, Kosten Fortsetzungsbegehren von Fr. 150.–, Mahn- kosten von zweimal Fr. 60.–, Kosten Konkursbegehren Fr. 150.– und Mahnkosten Lohnliste von Fr. 100.–. 6. 6.1 Hinsichtlich der angefochtenen Verfügung ist festzuhalten, dass die Vo- rinstanz diese anlässlich der Vernehmlassung zumindest implizit lite pen- dente in Wiedererwägung gezogen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die in der Vernehmlassung vorgenommene Neuberechnung der Beiträge und Kosten abzüglich der bereits geleisteten Beiträge ersetzt somit die der an- gefochtenen Verfügung zugrunde liegende Berechnung. Nachfolgend ist die Beitragsberechnung der Vorinstanz gemäss Vernehmlassung vom 30. März 2023 (BVGer-act. 14) zu überprüfen. 6.2 6.2.1 Hinsichtlich C._______ stornierte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung die erhobenen Beiträge vollumfänglich, da sich weder aus der Be- schwerde noch den Vorakten Anhaltspunkte für einen von diesem in den relevanten Beitragsjahren erzielten Lohn ergeben hätten. Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung zusätzlich aus, betreffend C._______ habe eine Beitragskorrektur für das Jahr 2020 zu erfolgen (höherer Jahreslohn und zusätzlich zu versichernder Monat Januar). Sie macht geltend, es ergebe sich eine «aus Beitragskorrektur und Stornierung resultierende Gutschrift» von Fr. 1'700.11 (Fr. 1'900.11 Beitrags-Betrag abzüglich Fr. 200.– Kosten rückwirkende Mutation; BV-act. 14 S. 23). Diese Gutschrift von Fr. 1'700.11 sei bereits bei der Neuberechnung des im aktuellen Betreibungsverfahren geschuldeten Beitrags-Betrags berücksichtigt worden und mit Schreiben vom 10. März 2023 auch bereits dem zuständigen Betreibungsamt ent- sprechend mitgeteilt worden (BVGer-act. 14 S. 23). Dem erwähnten Schreiben ist die Mitteilung zu entnehmen, dass sich der Betreibungsbe- trag um Fr. 1'700.11 (Valuta 22. Juni 2022) vermindere (BV-act. 118). Dem ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. August 2020 der Vorinstanz unter anderem
C-5361/2022 Seite 17 mitgeteilt hatte, sie sende in der Beilage die Kündigung von C._______ (Beilage zu BVGer-act. 1; vgl. vorstehend E. 5). 6.2.2 Wie vorstehend ausgeführt wurde, beliefen sich die Beiträge für C._______ für die relevante Zeit im Jahr 2021 auf Fr. 583.42 und für die relevante Zeit im Jahr 2022 auf Fr. 291.71, insgesamt somit auf Fr. 875.13. Die Vorinstanz hat gemäss Kontokorrent am 9. März 2023 einerseits die Beiträge betreffend C._______ für die Monate Januar 2020 bis und mit Au- gust 2020 neu berechnet und entsprechend die neuen Beträge belastet und andererseits für die Zeit vom ersten Quartal 2020 bis und mit dem ers- ten Quartal 2022 die fälschlicherweise belasteten Beiträge gutgeschrie- ben. Insgesamt reduziert sich damit der Saldo nachvollziehbar um einen Betrag von Fr. 1’700.11 (BV-act. 116 S. 4). 6.2.3 Bei der Bestimmung des koordinierten Lohns kann die Vorsorgeein- richtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abwei- chen, indem sie den koordinierten Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das lau- fende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2). Gemäss Reglement der Vorinstanz wird dieser der massge- bende Jahreslohn jeweils per 1. Januar bzw. beim Beginn der Vorsorge vom Arbeitgeber gemeldet. Die Angaben sind für die Vorinstanz und den Arbeitgeber für die Festlegung des nach AHV-Gesetzgebung bestimmten Jahreseinkommens verbindlich. Bleibt die Meldung des Arbeitgebers in ei- nem bestehenden Anschluss aus, so führt die Stiftung den letzten bekann- ten Jahreslohn als massgebenden Jahreslohn weiter. Bleibt die Meldung des Arbeitgebers auch im Folgejahr aus, verlangt die Vorinstanz für dieses Jahr die Lohnbescheinigung des Arbeitgebers bei der Ausgleichskasse ein (Vorsorgereglement der Vorinstanz, Allgemeine Bestimmungen [AB], Art. 10 Abs. 3 und 4, gültig ab 1. Januar 2021 und ab 1. Januar 2022; es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf die Bestimmungen der Jahre 2022 und 2023 abstellt; BVGer-act. 14 S. 21). 6.2.4 Die Vorinstanz stellte in ihrer Beitragsverfügung vom 17. Okto- ber 2022 und in ihrer Vernehmlassung für das Jahr 2020 auf die entspre- chende Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse ab und ging entspre- chend von einem Jahreslohn von Fr. 42'000.– für B._______ aus (BV- act. 102). Damit durfte sie gemäss den vorstehenden Ausführungen für das Jahr 2021 ebenfalls von einem Jahreslohn für B._______ von Fr. 42'000.– ausgehen. Dies wird von der Beschwerdeführerin gemäss der mit
C-5361/2022 Seite 18 Beschwerde eingereichten definitiven Lohnsummen für das Jahr 2021 im Übrigen ausdrücklich bestätigt (BVGer-act. 1). Für das Jahr 2022 lagen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Angaben vor. Gemäss Schreiben der Ausgleichskasse SVA (...) vom 1. März 2023 lag zu jenem Zeitpunkt keine Lohndeklaration für das Jahr 2022 vor (BV-act. 102). Damit durfte die Vorinstanz für das Jahr 2022 ebenfalls von einem Jahreslohn von Fr. 42'000.– für B._______ ausgehen. 6.2.5 Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gilt für die Altersjahre 45 bis 50 ein gesetzlicher Mindestansatz von 15 % des koordinierten Lohns (Art. 6 und 16 BVG). Das für die Berechnung der Altersgutschrift massgebende Alter des Versicher- ten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr (Art. 13 BVV 2). Nachdem B._______ am (...) 1976 ge- boren wurde, ergeben sich für ihn für die Jahre 2021 und 2022 Sparbei- träge von 15 %. Zu versichern war im Jahr 2021 der Teil des Jahreslohnes von Fr. 25'095.– bis und mit Fr. 86'040.– (Art. 8 Abs. 1 BVG; in der Fassung der Änd. vom 14. Oktober 2020, in Kraft vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022; AS 2020 4621). 6.2.6 Die Höhe der Spar- und Risikobeiträge der Vorinstanz werden ge- mäss ihrem Vorsorgereglement in Art. 37 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 der All- gemeinen Bestimmungen (AB, in den für die Jahre 2021 und 2022 gültigen Fassungen) im Vorsorgeplan festgelegt. Gemäss dem Vorsorgereglement, Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN), Art. 2 Anhang, ergeben sich für die Jahre 2021 und 2022 für B._______, geboren am (...) 1976, Sparbeiträge von 15 % und Risikobeiträge von 5.4 %. Zusätzlich ist ein allgemeiner Ver- waltungskostenbeitrag von 1.5 % des versicherten Lohns (höchstens Fr. 650.–) geschuldet. 6.2.7 Ausgehend von einem Jahreslohn von Fr. 42'000.– errechnen sich basierend auf den vorhergehenden Ausführungen ein versicherter Lohn von Fr. 16'905.– (Fr. 42'000.– abzüglich Fr. 25'095.–) und Beiträge von ge- samthaft Fr. 2'776.65 für die relevante Zeit vom dritten Quartal 2021 bis und mit ersten Quartal 2022 (pro Quartal ein Betrag von Fr. 925.55). 6.2.8 Dieser Betrag entspricht grundsätzlich auch den Angaben der Vor- instanz gemäss den der Vernehmlassung vom 30. März 2023 beigelegten Berechnungen (BV-act. 117). Die Vorinstanz verweist in ihrer
C-5361/2022 Seite 19 Vernehmlassung auf diese Unterlagen, wobei sie aber sowohl in ihren Aus- führungen als auch in den Berechnungen hinsichtlich des geschuldeten Beitrags-Betrags für B._______ aus nicht nachvollziehbaren Gründen das zweite Quartal 2021 miteinbezieht. Sie verweist ohne weitere Begründung und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf den neu erstellten Kontoauszug (Kontokorrent) vom 24. März 2023 und die neu vorgenom- menen Beitragsberechnungen für die Jahre 2021 (zweites bis vier- tes Quartal) und 2022 (erstes Quartal). Gemäss diesen neu erstellten Be- rechnungen für B._______ beläuft sich die Summe aller Beiträge auf Fr. 3'702.20 (inklusive Beiträge für das zweite Quartal 2021; BVGer-act. 14 S. 24 f.; BV-act. 117). Zusammenfassend schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf ihre vorstehenden Ausführungen, der Beitrags-Betrag redu- ziere sich um Fr. 1'700.11 auf Fr. 1'907.33 (BVGer-act. 14 S. 25). 6.2.9 Auch wenn die Ausführungen und Berechnungen der Vorinstanz, wie ausgeführt, teilweise nur schwer nachvollziehbar sind, kann vorliegend festgehalten werden, dass für den relevanten Zeitraum für den Arbeitneh- mer B._______ Beiträge von Fr. 2'776.65 geschuldet wären. Nachdem die Vorinstanz den Betrag allerdings von sich aus wiedererwägungsweise zu Recht auf Fr. 1'907.33 reduziert hat (wie vorstehend in E. 6.2.2. dargelegt, ergibt sich diese Reduktion aus Stornierungen und Neuberechnungen von Beiträgen für den Arbeitnehmer C._______ im Umfang von insgesamt Fr. 1'700.11), ist darauf abzustellen und damit vorliegend von einem noch geschuldeten – von der ursprünglich in Betreibung gesetzten Forderung umfassten – Beitrags-Betrag von Fr. 1'907.33 für den in Frage stehenden Zeitraum vom dritten Quartal 2021 bis zum ersten Quartal 2022 auszuge- hen (vgl. nachstehend E. 6.4). 6.3 6.3.1 Die Beiträge für den in Frage stehenden Zeitraum vom dritten Quar- tal 2021 bis zum ersten Quartal 2022 sind zu verzinsen, was von der Be- schwerdeführerin im Übrigen auch nicht bestritten wird. 6.3.2 Die Vorinstanz nahm aufgrund der Reduktion des geschuldeten Bei- trags-Betrags in ihrer Vernehmlassung auch eine Neuberechnung des bis zum 22. Juni 2022 geschuldeten Verzugszinses auf dem Beitrags-Betrag von Fr. 1'907.33 vor (act. 119). Dabei wandte sie zu Recht einen Verzugs- zins von 5 % an (Art. 34 Abs. 3 AB Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2021; Art. 34 Abs. 2 AB Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2022). Die Vorinstanz berechnet neu korrekt ausstehende Zinsen von insgesamt
C-5361/2022 Seite 20 Fr. 34.44 bis zum Betreibungszeitpunkt und verweist auf den der Vernehm- lassung beiliegenden Verzugszinsnachweis (BVGer-act. 14 S 26). 6.4 Nachdem vorliegend offensichtlich und unbestrittenermassen Beiträge für den relevanten Zeitraum und Zinsen bis zur Einleitung der Betreibung geschuldet sind und diese Beiträge teilweise bereits beglichen wurden, kann aus Gründen der Verfahrensökonomie und trotz der teils fehlerhaften Begründung und Berechnung durch die Vorinstanz im Ergebnis auf die von dieser in der Vernehmlassung geltend gemachten Beträge betreffend Bei- träge und deren Verzinsung abgestellt werden. Der Beschwerdeführerin entsteht dadurch im Übrigen kein Nachteil. 6.5 6.5.1 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, bei der Neuberechnung seien die Kosten für Mahnungen und diverse Gebühren, die fälschlicher- weise im Zeitraum 2018 bis 2022 für Beiträge von Arbeitnehmern, welche nicht mehr im Betrieb beschäftigt gewesen seien, fakturiert worden seien, zu berücksichtigen. 6.5.2 Beim in der ursprünglichen Rechnung vom 1. April 2022 fakturierten und später in Betreibung gesetzten Betrag geht es nebst Beiträgen und Zinsen um Kosten für ein Fortsetzungsbegehren von Fr. 150.–, Mahnkos- ten von zweimal Fr. 60.–, Kosten für ein Konkursbegehren von Fr. 150.– und Mahnkosten betreffend die Lohnliste von Fr. 100.– (gesamthaft Fr. 520.–). In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz nebst dieser Kos- tenforderung von Fr. 520.– Mahngebühren vom 25. Mai 2022 von Fr. 60.– sowie Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 150.– geltend. 6.5.3 Die Kostenforderung von Fr. 520.– setzt sich aus reglementarischen Kosten, die mit im Zahlungsbefehl erwähnter Quartalsrechnung vom 1. Ap- ril 2022 geltend gemacht wurden, zusammen:
C-5361/2022 Seite 21 6.5.4 Gemäss den von der Vorinstanz vorgelegten vollständigen Vorakten sind die genannten Handlungen der Vorinstanz effektiv und zu Recht er- folgt (Mahnung vom 24. November 2021, BV-act. 79; Fortsetzungsbegeh- ren vom 9. November 2021 betreffend Betreibung Nr. (...), BV-act. 80; Mahnung vom 24. Februar 2022, BV-act. 87; Mahnung Lohnmeldeliste vom 15. Februar 2022, BV-act. 89; Verfügung des Konkursgerichts vom 14. März 2022 betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. (...), wo- nach diesbezüglich am 10. Februar 2022 das Konkursbegehren gestellt wurde, BV-act. 82) und die damit verbundenen ausserordentlichen Kosten daher geschuldet. 6.5.5 Die zusätzlich anfallenden Kosten für die Mahnung vom 25. Mai 2022 von Fr. 60.– (BV-act. 93) und die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 150.– (Betreibungsbegehren vom 23. Juni 2022; BV-act. 94) wurden ebenfalls korrekt geltend gemacht. 6.5.6 Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz hinsichtlich C._______ in ihrer Vernehmlassung die erhobenen Beiträge vollumfänglich stornierte, da sämtliche Handlungen in derselben Kostenhöhe ohnehin hätten vorgenom- men werden müssen. Die Beschwerdeführerin war zudem über diese Ver- waltungskostenbeiträge und deren Höhe entsprechend informiert (BV- act. 20, 100). 7. Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Dargelegten insofern zuzustim- men, als sich die Forderung im von der Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung erhobenen Umfang nicht als korrekt erweist. Entsprechend passte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ihre Anträge auch an. Betreffend den betraglichen Umfang der Aufhebung des Rechtsvorschlags ist zusammenfassend, wie von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren beantragt, dahingehend eine Korrektur vorzunehmen, als der Rechtsvor- schlag im Betrag von Fr. 2'671.77 (Fr. 1'907.33 [Beiträge] + Fr. 520.– [Kos- tenforderung] + Fr. 60.– [Mahngebühren] + Fr. 150.– [Betreibungsgebüh- ren] + Fr. 34.44 [Verzugszins bis zur Betreibung]) zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf Fr. 1'907.33 seit 22. Juni 2022 aufzuheben ist.
C-5361/2022 Seite 22 8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin zu ver- pflichten, der Vorinstanz für die Quartale drei und vier des Jahres 2021 so- wie für das erste Quartal des Jahres 2022 Beiträge von insgesamt Fr. 1'907.33 (vgl. E. 6.2.9 oben) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 1'907.33 seit 22. Juni 2022 zu bezahlen, zuzüglich die Kostenforderung von Fr. 520.– (vgl. E. 6.5.3 oben), die Kosten für die Mahnung vom 25. Mai 2022 von Fr. 60.–, die Kosten für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 150.– (vgl. E. 6.5.5 oben) und Verzugszins von Fr. 34.44 (vgl. E. 6.3.2 oben). Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes E. ist im Betrag von Fr. 2'671.77 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 1'907.33 seit 22. Juni 2022 aufzuheben. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens (teilweises Obsiegen) hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten anteilmässig und nicht, wie von der Vorinstanz beantragt, vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen und sind dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.– zu entnehmen. Der Differenz- betrag von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstat- ten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Weder der teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin, der keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
C-5361/2022 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit teilweise gut- geheissen, als die Ziffern I und II der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2022 wie folgt abgeändert werden: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 1'907.33 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 1'907.33 seit 22. Juni 2022 und Kosten Fortsetzungsbegehren vom 9.11.2021 Fr. 150.– Kosten Mahnung vom 24.11.2021 Fr. 60.– Kosten Konkursbegehren Nr. (...) vom 10.02.2022 Fr. 150.– Kosten Mahnung Lohnliste vom 15. Februar 2022 Fr. 100.– Kosten Mahnung vom 24. Februar 2022 Fr. 60.– Kosten Einleitung Betreibung Nr. (...) Fr. 150.– Kosten Mahnung vom 25. Mai 2022 Fr. 60.– Verzugszins bis 22. Juni 2022 Fr. 34.44 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes E._______ wird im Betrag von Fr. 2'671.77 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 1'907.33 seit 22. Juni 2022 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.– entnommen. Die Differenz von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-5361/2022 Seite 24 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Vera Häne
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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