B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5360/2022

Abschreibungsentscheid vom 26. Februar 2025 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand

Zulassung Biozidprodukt (B._______); Verfügung des BAG, Anmeldestelle Chemikalien, vom 26. Oktober 2022.

C-5360/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ AG (nachfolgend Zulassungsinhaberin) mit Gesuch vom 21. November 2020 für das Biozidprodukt «B.» um vorläufige Zulassung eines Biozidproduktes mit noch nicht genehmigten Wirkstoffen ersuchte (Akten der Vorinstanz [BAG-act.] 1), dass das Biozidprodukt «B.» den Wirkstoff «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» enthält (BAG-act. 5 S. 2), dass das Bundesamt für Gesundheit BAG, Anmeldestelle Chemikalien (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Mai 2021 – offenbar in Abänderung einer nicht in den Vorakten enthaltenen Verfügung vom 7. Mai 2021 – für das Biozidprodukt «B.» eine «vorläufige Zulassung von Biozidprodukten, die einen noch nicht genehmigten Wirkstoff enthalten» mit der Zulassungsnummer (...) erteilte (BAG-act. 2; dem teilweise wider- sprechend vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 6 Beilage 1 S. 2 [Ziff. 3.1 Sachverhalt]), dass die Zulassungsinhaberin – nachdem sie mit E-Mail vom 7. Mai 2021 von der Vorinstanz darüber informiert worden war, dass zwischenzeitlich eine Zulassung Z N nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehr- bringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverord- nung, VBP; SR 813.12) ab 1. Juli 2021 möglich sei und sich damit die Gül- tigkeit der Zulassung für «B.» bis zum 1. Januar 2023 verlängern lasse – mit E-Mail ebenfalls vom 7. Mai 2021 um «Umwandlung in eine Z N

Zulassung» ersuchte (BAG-act. 3), dass eine entsprechende Zulassung offenbar – zumindest gemäss der Darstellung in der angefochtenen Verfügung – am 29. Juli 2021 erteilt wurde (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 6 Beilage 1), dass die Zulassungsinhaberin zudem mit Schreiben vom 29. Juli 2021 (vgl. BAG-act. 4) von der Vorinstanz darüber informiert wurde,

  • dass beabsichtigt werde, «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» per 1. Juli 2022 auf die Liste nach Anhang 2 VBP aufzunehmen,
  • dass die Zulassung für «B._______» gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP bis sechs Monate, nachdem der letzte Wirkstoff des Biozidproduk- tes in die Liste nach Anhang 1 oder 2 VBP aufgenommen worden sei, gelte,

C-5360/2022 Seite 3

  • dass, sollte das Biozidprodukt darüber hinaus auf dem Markt bleiben, ein Gesuch um Zulassung Z L oder um parallele Anerkennung einer Zu- lassung aus einem EU- oder EFTA-Staat gestellt werden müsse, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2022 – gemäss den Aus- führungen in der vorliegend angefochtenen Verfügung – die Zulassung Z N

für «B.» mit der Zulassungsnummer (...) um weitere Handelsna- men ergänzte (BAG-act. 5; BVGer-act. 6 Beilage 1), dass die Zulassungsinhaberin am 26. August 2022 – und damit nach dem Datum der Aufnahme des Wirkstoffes «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypoch- lorsäure» in die Liste nach Anhang 2 VBP, konkret der 1. Juli 2022 – um Erweiterung ihrer Zulassung für «B.» um die Verwendungsme- thode «Vernebelung» ersuchte (BAG-act. 6 und 7), dass der Zulassungsinhaberin in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 13. September 2022 mitgeteilt wurde, eine Zulassung zur «(automati- schen) Vernebelung» sei ausschliesslich für die berufliche Verwendung möglich, das Produkt «B._______» sei jedoch für private und berufliche Verwender zugelassen, weshalb die Zulassungsinhaberin nunmehr – auf- grund des nach dem 1. Juli 2022 datierenden Gesuchs – die Möglichkeit habe, 1. auf die Verwenderkategorie «private Verwenderinnen» zu verzich- ten, 2. das Gesuch um Erweiterung der Zulassung zurückzuziehen oder 3. eine Abweisungsverfügung zu veranlassen und diese beim Bundesverwal- tungsgericht anzufechten (BAG-act. 8 S. 7 f.), dass die Zulassungsinhaberin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor- brachte, dass auf der Etikette vermerkt werden könne, dass die Vernebe- lung nur durch professionelle Anwender erlaubt sei, was die Vorinstanz je- doch nach Rücksprache mit der Beurteilungsstelle des BAG sowie der Sek- tion Marktkontrolle und Beratung des BAG als für eine sichere Anwendung des Produktes nicht ausreichend einstufte (BAG-act. 8 S. 3 ff.), dass die Zulassungsinhaberin im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der Vorinstanz zudem bestätigte, kein Gesuch um Zulassung nach dem euro- päisch harmonisierten Verfahren per 1. Juli 2022 eingereicht zu haben (BAG-act. 8 S. 5), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 das Gesuch der Zulassungsinhaberin um Änderung der Zulassung Z N (...) für die neu be- antragte Verwendung der «Vernebelung» abgewiesen und das

C-5360/2022 Seite 4 Inverkehrbringen für die Verwendungsmethode «Vernebelung» untersagt hat (BVGer-act. 6 Beilage 1), dass die Zulassungsinhaberin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. November 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Chemikaliengesetzge- bung und deren Ausführungserlasse vor Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar sind, dass der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Februar 2023 zu ent- nehmen ist, dass auch ein positiver Entscheid hinsichtlich der Verwen- dungsmethode «Vernebelung» für berufliche und private Verwenderinnen nichts am Ablauf der Zulassung Z N (...) per 31. Dezember 2022 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP geändert hätte und das Produkt «B._______» somit mit dem zusätzlichen Verwendungszweck gestützt auf Art. 26a Abs. 1 VBP lediglich bis zum 31. Dezember 2024 an Endverbrau- cherinnen hätte abverkauft werden können (BVGer-act. 6 Rz. 10-14), dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Bst. c), dass das schutzwürdige Interesse jedoch nicht nur bei der Beschwerde- einreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss und die Sache als erledigt erklärt wird, wenn das ak- tuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.w.H.; vgl. auch VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 Rz. 15),

C-5360/2022 Seite 5 dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden kann, wenn sich die Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (z.B. bei der Ausschaffungs- oder Administrativhaft) und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des BGer 2C_921/2022 vom 29. August 2024 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 147 I 478 E. 2.2, 146 II 335 E. 1.3, 139 I 206 E. 1.1; vgl. auch ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 23 m.w.H.; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 Rz. 15 m.w.H.), dass der Instruktionsrichter den Verfahrensparteien mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 Gelegenheit gab, sich zum Vorliegen eines aktuellen schutzwürdigen Interessens der Beschwerdeführerin zu äussern (BVGer- act. 17), dass sich in der Folge die Vorinstanz am 27. Januar 2025 dahingehend äusserte, dass die Gültigkeitsdauer der Zulassung des Biozidproduktes «B.» gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP am 31. Dezember 2022 abgelaufen sei, ebenso wie die gemäss Art. 26a VBP gewährten Ab- verkaufsfristen; das Biozidprodukt «B.» dürfe bereits seit dem 31. Dezember 2023 nicht mehr in Verkehr gebracht und seit dem 31. De- zember 2024 nicht mehr an Endverbraucherinnen abgegeben werden (BVGer-act. 19), dass die Vorinstanz daher die Auffassung vertrete, die Beschwerdeführerin könne aufgrund dieser chemikalienrechtlichen Gegebenheiten kein aktuel- les schutzwürdiges Interesse im Sinne Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG mehr geltend machen (BVGer-act. 19), dass der Beschwerdeführerin – nachdem sie sich innert Frist nicht verneh- men liess – die Stellungnahme der Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Feb- ruar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (BVGer-act. 20 f.), dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin für das Biozidprodukt «B._______» über eine (befristete) Zulassung Z N mit der Nummer (...) verfügte (BVGer-act. 6 Beilage 1; BAG-act. 5) und dass der Wirkstoff «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» per 1. Juli 2022 in die Liste nach Anhang 2 VBP aufgenommen wurde, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP die Zulassung Z N für Biozid- produkte befristet ist und folgende Höchstdauer gilt: sechs Monate nach

C-5360/2022 Seite 6 Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidproduktes in die Liste nach An- hang 1 oder 2, dass den Akten weiter zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum 1. Juli 2022 kein Gesuch um Zulassung Z L oder um parallele Anerken- nung einer Zulassung aus einem EU- oder EFTA-Staat gestellt hatte (BAG- act. 8 S. 5), dass daher festzustellen ist, dass die Zulassung Z N mit der Nummer (...) für das Biozidprodukt «B._______» gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VBP am 31. Dezember 2022 – mithin sechs Monate nach Aufnahme des Wirkstoffes «Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure» in die Liste nach Anhang 2 VBP – abgelaufen ist, dass die Anmeldestelle, wenn die gestützt auf Art. 8 VBP festgelegte Gel- tungsdauer einer Zulassung abgelaufen ist, gemäss Art. 26a Abs. 1 VBP die folgenden Abverkaufsfristen einräumt:

  • Bst. a: Das Biozidprodukt darf nach Widerruf, Nichtverlängerung oder Ablauf der Zulassung noch während höchstens 360 Tagen in Verkehr gebracht werden;
  • Bst. b: Das Biozidprodukt darf während höchstens 360 weiteren Tagen an Endverbraucherinnen abgegeben werden; dass damit – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Januar 2025 – das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2022 weggefallen ist, da das Biozidprodukt «B.» seit 1. Januar 2024 ohnehin nicht mehr in Verkehr gebracht und seit dem 1. Januar 2025 auch nicht mehr an die Endverbraucherinnen abverkauft werden darf, dass vorliegend kein Ausnahmefall im Sinne der erwähnten bundesgericht- lichen Rechtsprechung ersichtlich ist, zumal es die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, dass sie für das Biozidprodukt «B.» mangels rechtzeitiger Gesuchstellung über keine Zulassung mehr verfügt, dass somit die Beschwerde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung infolge des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an der Aufhe- bung der Verfügung im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.w.H),

C-5360/2022 Seite 7 dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die in Berücksichtigung des Instruktionsaufwandes vorliegend auf Fr. 1'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin, welche aufgrund des nachträglichen Wegfalls ihres schutzwürdigen Inte- resses die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ent- nommen und der Restbetrag von Fr. 4'000.– der Beschwerdeführerin nach der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet wird, dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren hinsichtlich der Parteientschädigung prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinn- gemäss gilt (Art. 16 VGKE), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 VGKE), Bun- desbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftre- ten jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass somit weder die Vorinstanz als Bundesbehörde noch die Beschwer- deführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 22. November 2022 wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Rechts- kraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

C-5360/2022 Seite 8 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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26.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026