B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5355/2017

Urteil vom 3. Dezember 2019 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

Az._______ Bv., (Serbien), Zustelladresse: c/o C.,(Schweiz) Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente/Mindestbeitragsdauer (Einspracheentscheid vom 7. August 2017).

C-5355/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1953 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohn- hafte serbische Staatsangehörige Az._______ Bv._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) reichte am 9. September 2016 über den serbischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Aus- richtung einer Altersrente unter Berücksichtigung eines zweijährigen Ren- tenvorbezugs ein (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1 f.). A.b Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies die Vorinstanz das Ren- tengesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Abklärun- gen hätten ergeben, dass dem Versicherten kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten. Da die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen werden (vgl. Dok. 5). B. B.a Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 (Datum Postaufgabe) erhob der Ver- sicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 29. November 2016 und machte unter Beilage einer Kopie einer Saisonbewilligung vom 26. Juli 1974 geltend, er habe ab Juni 1973 sowie in den Jahren 1974 und 1975 im Hotel D._______ in H._______ im Kanton E._______ gearbeitet. Im einge- reichten Dokument fehle zwar das Jahr 1973, jedoch könne die Vorinstanz bestimmt überprüfen, dass er auch in diesem Jahr 9 Monate gearbeitet habe (vgl. Dok. 6 sowie deutsche Übersetzung in Dok. 7). B.b Nachdem die Vorinstanz gestützt auf die mit Einsprache vom 19. Ja- nuar 2017 vorgetragenen Hinweise bei der Ausgleichskasse des Kantons E._______ (im Folgenden: AK E.), den Verbandsausgleichskas- sen F. (im Folgenden: AK F.) und G. (im Folgen- den: AK G.) sowie beim Hotel D. weitere Abklärungen ge- tätigt hatte (vgl. Dok. 8 bis 23), wies sie die Einsprache des Beschwerde- führers vom 19. Januar 2017 mit Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (Dok. 74) ab. Zur Begründung schilderte die Vorinstanz ihre einzelnen Ab- klärungsschritte und hielt schliesslich zusammenfassend fest, ihr sei es trotz umfangreicher Nachforschungen bei den zuständigen Ausgleichskas- sen sowie bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht gelungen festzustellen, dass tatsächlich AHV-Beiträge für den Versicherten entrichtet worden seien. Der Versicherte habe keine Belege – wie z.B. Lohnausweise, auf welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien – eingereicht, die bewiesen,

C-5355/2017 Seite 3 dass er AHV-Beiträge bezahlt habe bzw. Beiträge von seinem Lohn abge- zogen worden seien. Die eingereichte Saisonbewilligung sei als Beleg nicht geeignet (vgl. Dok. 24). C. C.a Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte der Versicherte bei der Vor- instanz eine Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. August 2017. Zur Begründung brachte er er- neut vor, dass er ab Juni 1973 sowie in den Jahren 1974 und 1975 im Hotel D._______ im Kanton E._______ gearbeitet habe. Das Hotel sei von einer Schweizer Bürgerin geführt worden, deren Namen er vergessen habe. Im Weiteren nannte er Namen zweier Personen, die bezeugen könnten, dass er zu der Zeit im Hotel gearbeitet habe (vgl. Dok. 25 sowie Übersetzung in französischer Sprache in Dok. 26). C.b Die Vorinstanz überwies diese Eingabe inklusive einer Übersetzung in französischer Sprache sowie einer Kopie ihres Einspracheentscheids vom 7. August 2017 am 15. September 2017 zuständigkeitshalber an das Bun- desverwaltungsgericht (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 sowie Dok. 27). C.c Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Datum Postaufgabe) bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 2 f.). C.d Mit Vernehmlassung vom 28. November 2017 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch- tenen Einspracheentscheids vom 7. August 2017. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass im individuellen Konto des Beschwerdefüh- rers keine Einkommen und keine Beitragszeiten registriert seien. Trotz der im Einspracheverfahren getätigten umfangreichen Nachforschungen bei den zuständigen Ausgleichskassen wie auch bei der Betreiberin des Hotels D._______ sei es ihr nicht gelungen festzustellen, dass tatsächlich AHV- Beiträge für den Beschwerdeführer entrichtet worden seien. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer Belege eingereicht, die bewiesen, dass er AHV-Beiträge geleistet habe. Im Weiteren hätten Abklärungen bezüglich des im Versichertenregister Telezas3 ersichtlichen Kontozusammenrufs vom 27. März 2007 nicht klären können, ob es sich dabei um eine Bestel- lung des Versicherten, um eine Abklärung der kantonalen Ausgleichskasse oder um eine Drittanfrage gehandelt habe. Darüber könne nur der Be- schwerdeführer selbst Auskunft geben (vgl. BVGer-act. 5).

C-5355/2017 Seite 4 C.e Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2017 wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 22. Januar 2018 eine Rep- lik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. Im Weiteren wurde er ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht innert derselben Frist Belege ein- zureichen, wie z.B. Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse oder andere sachdienliche Dokumente vorzulegen, die belegten, dass er während der behaupteten Zeit ab Juni 1973 bis 1975 im «Hotel D._______ in H., Kanton E.» gearbeitet sowie während dieser Zeit AHV-Beiträge an die AHV-Versicherung geleistet habe (BVGer-act. 6). Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen und der Schrif- tenwechsel wurde am 13. Februar 2018 geschlossen (vgl. BVGer-act. 10). C.f Mit zwei gleichlautenden Anfragen je vom 23. Juli 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht unter Angabe sowohl der seit Juni 2008 gelten- den 13-stelligen als auch der vormals geltenden 11-stelligen AHV Nr. des Beschwerdeführers die beiden Verbandsausgleichskassen AK G._______ und AK F., der Vollständigkeit halber zu überprüfen, ob das Hotel D. allenfalls unter dem Namen «K.» bei ihnen ange- schlossen gewesen sei bzw. abgerechnet habe. Falls dies zutreffen sollte, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Verbandsausgleichskassen, sämtliche Lohnmeldungen dieses Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer be- treffend die Jahre 1973, 1974 sowie 1975 einzureichen (vgl. BVGer- act. 11 f.). C.g Mit Eingabe vom 6. August 2019 teilte die AK G. dem Bun- desverwaltungsgericht unter Verweis auf den beigelegten Ausdruck mit, dass das Hotel D._______ zwar bei ihr angeschlossen gewesen sei, aller- dings nicht in der massgeblichen Zeit von 1973 bis 1975. Ein Anschluss unter dem Namen K._______ habe bei ihr hingegen nicht bestanden (vgl. BVGer-act. 15). C.h Mit Eingabe vom 8. August 2019 teilte die AK F._______ mit, dass das Hotel D._______ in den gesuchten Jahren nicht bei ihr angeschlossen ge- wesen sei. Aufgrund ihrer Recherchen könne sie jedoch mitteilen, dass die AK E._______ ein weiteres Konto unter der Nummer «Y2._______ Az._______ Bb._______ geb. am (...) 1953» führe. Sie vermute, dass es sich hier um die gleiche Person handle (vgl. BVGer-act. 16). C.i In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ergebnisse der bisherigen Abklärungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die AK E._______, einen vollständigen IK-Auszug für die AHV

C-5355/2017 Seite 5 Nr. «Y2.» lautend auf den Namen Bv. Az., gebo- ren am (...) 1953 sowie die Lohnmeldungen des Arbeitgebers K. für seine Arbeitnehmer betreffend die Jahre 1973, 1974 sowie 1975 einzu- reichen (vgl. BVGer-act. 17). C.j Mit Eingabe vom 29. August 2019 reichte die AK E._______ einen IK- Auszug für die AHV Nr. «Y2.» lautend auf den Namen «Az. Bb., geboren am (...) 1953» vom 23. August 2019 ein. Des Weiteren reichte sie auch Auszüge der Lohnmeldungen des Ho- tels D. aus den Jahren 1973, 1974 sowie 1975 ein, auf welchen unter anderem ein Arbeitnehmer namens «As._______ Bb.» – wobei auf der Lohnmeldung des Jahres 1973 der Name «As.» handschriftlich auf «Az.» korrigiert wurde – aufgeführt war (vgl. BVGer-act. 19). C.k Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 erhielten die Par- teien je eine Kopie der Eingabe der AK E. vom 29. August 2019 inkl. Beilagen (IK-Auszug Konto «Y2.» sowie Arbeitgebermeldun- gen Hotel D. für die Jahre 1973, 1974 und 1975 [z.T. geschwärzt]). Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, bis zum 24. September 2019 allfällige Bemerkungen einzureichen. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit, innert derselben Frist eine Stellungnahme einzureichen und dabei insbe- sondere dazu Stellung zu nehmen, ob es sich um die Person des Be- schwerdeführers handelt (vgl. BVGer-act. 20). C.l Mit Stellungnahme vom 9. September 2019 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen Bv._______ und dem Vor- namen Az._______ unter der AHV Nr. «X2.» (resp. alt-AHV Nr. «X1.») registriert sei, was auch den vom Beschwerdeführer ein- gereichten Dokumenten entspreche. Unter der AHV Nr. «Y2.» (resp. alt-AHV Nr. «Y1.») sei der Name Az._______ und der Vor- name Bb._______ registriert. Aufgrund des Umstands, dass der Name und Vorname den Alphabetgruppen der ehemaligen AHV Nr. entsprächen, dass das Geburtsdatum mit demjenigen des Beschwerdeführers überein- stimme, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Arbeitgeber demje- nigen in den Lohnbescheinigungen entspreche und auch die angegebenen Aufenthaltszeiten 1973, 1974 und 1975 in der vom Beschwerdeführer an- gegebenen Zeit zwischen 1973 und 1975 seien, handle es sich bei der in den Lohnbescheinigungen aufgeführten Person «As.» / «Az.» Bb._______ mit grösster Wahrscheinlichkeit um den Be- schwerdeführer. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, wie der IK-Auszug für

C-5355/2017 Seite 6 Az._______ Bb._______ von der AK E._______ erstellt worden sei, da der Beschwerdeführer als Saisonnier in der Schweiz tätig gewesen sei. Die AK E._______ habe hingegen die vollen 12 Monate in das IK eingetragen. Da- her beantrage die Vorinstanz, die Einträge in das IK durch die AK E._______ noch einmal überprüfen zu lassen, insbesondere die Anzahl Monate und allenfalls einen korrigierten Auszug aus dem IK der SAK über- mitteln zu lassen. Im Weiteren seien die Verfügung vom 29. November 2016 und der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 aufzuheben und die Sache an die SAK zur Neubearbeitung des Antrags vom 17. Oktober 2019 (recte 2016) zurückzuweisen (vgl. BVGer-act. 21). C.m Der Beschwerdeführer liess sich zur am 11. September 2019 zuge- stellten Verfügung nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 22). C.n Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin- den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-

C-5355/2017 Seite 7 licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund- sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und knapp formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 (Dok. 24), mit welchem die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2017 (Datum Post- aufgabe [vgl. Dok. 6 f.]) abgewiesen und die rentenabweisende Verfügung vom 29. November 2016 (Dok. 5) bestätigt hat. Streitig und vom Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint hat. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz. Es kommen das im Verhältnis zu Serbien bis zum 31. De- zember 2018 gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla- wien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozial- versicherungsabkommen Jugoslawien) sowie das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicher- heit (SR 0.831.109.682.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Serbien) zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens Jugoslawien stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali- denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist (so auch Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens Serbien). Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sehen die Sozialversicherungsabkommen und die dazugehörigen Verwaltungsver- einbarungen vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.808.12) und vom 11. Oktober

C-5355/2017 Seite 8 2010 (0.831.109.682.11) keine im vorliegenden Verfahren relevanten Ab- weichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung allein aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens Jugoslawien und Art. 6 des Sozialversicherungsabkommens Serbien). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten korrekt festgestellt und den Rentenanspruch ge- stützt darauf verneint hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im (...) 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls unter Berücksichtigung des bean- tragten zweijährigen Vorbezugs) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.1 3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, so- lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wo- bei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem

C-5355/2017 Seite 9 sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichter- werbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel- chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG gere- gelt. 3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha- ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berech- nung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll- ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi- schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf- weist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter

Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem

  1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG). 3.1.3 Gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten: in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a); in welchen der Ehe- gatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbei- trag entrichtet hat oder (Bst. b); für die Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften angerechnet werden können (Bst. c). Bei erwerbstätigen Perso- nen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29 quinquies Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Mo- nate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

C-5355/2017 Seite 10 3.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re- gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). 3.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.2.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis- sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Ent- sprechend fällt im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten je- ner Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.2.4 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersu- chungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichts- stufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzuneh- menden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei um- fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

C-5355/2017 Seite 11 (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an die- sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4. Unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Versichertennummer «...» (recte «X2.» [vgl. dazu das am 9. September 2016 über den ser- bischen Sozialversicherungsträger eingereichte Anmeldeformular {Dok. 2 S. 1}]) hat die Vorinstanz keine Beitragszeiten zugunsten des Beschwer- deführers feststellen können. Dies geht aus der Verfügung vom 29. No- vember 2016 (Dok. 5) wie auch aus dem vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 7. August 2017 (Dok. 24) hervor; wohl aus diesem Grund ist in den vorinstanzlichen Akten auch kein IK-Auszug für die AHV Nr. «X2.» enthalten. Der Beschwerdeführer macht jedoch – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, in den Jahren 1973 bis 1975 als Saisonnier bei K._______ im Hotel D._______ im Kanton E._______ gearbeitet zu haben. Indem der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdeschrift vom 30. August 2017 die zuständigen Behörden darum er- sucht, sich in Bezug auf das Auffinden seiner Dokumente betreffend seine Arbeitszeiten in den Jahren 1973 bis 1975 im Hotel D._______ «ein biss- chen mehr Mühe zu geben», macht er sinngemäss einen unvollständig er- hobenen Sachverhalt geltend. 4.1 Zur Ermittlung allfälliger Beitragszeiten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Einspracheverfahrens einige Abklärungen getätigt. 4.1.1 Zunächst fragte sie am 18. April 2017 bei der AK E._______ nach, ob die Firma «K., Hotel D. in H.» in den Jahren 1973, 1974 und 1975 bei ihr abgerechnet habe und falls ja, ob der Be- schwerdeführer in der betreffenden Periode auf den Lohnblättern aufge- führt sei und unter welcher AHV Nr. die Beiträge gegebenenfalls verbucht worden seien (Dok. 8). Das vorinstanzliche Auskunftsgesuch leitete die AK E. am 26. April 2017 an die Verbandsausgleichskasse AK G._______ weiter, da sie nach einer Überprüfung zum Schluss gelangte, dass diese – eventuell auch die AK (...) (= AK F._______) – für die Bear- beitung zuständig sei. Die kantonale Ausgleichskasse bediente sowohl die

C-5355/2017 Seite 12 Vorinstanz als auch die AK F._______ mit einer Kopie ihres an die AK G._______ adressierten Übermittlungsschreibens vom 26. April 2017 (vgl. Dok. 12). Nachdem die AK G._______ am 1. Mai 2017 der Vorinstanz mit- geteilt hatte, dass das Hotel D._______ in den Jahren 1973 bis 1975 nicht bei ihr angeschlossen gewesen sei, ersuchte die SAK die AK F._______ zu überprüfen, ob der Arbeitgeber «K., Hotel D. in H.» zwischen 1973 und 1975 bei ihr abgerechnet habe (vgl. Dok. 11 und 13). Am 17. Mai 2017 teilte indes auch die AK F. der Vorinstanz mit, dass das Hotel D._______ in den Jahren 1973, 1974 und 1975 nicht bei ihr angeschlossen gewesen sei (Dok. 14). 4.1.2 Unter Verweis auf die beiden negativen Antworten der Verbandsaus- gleichskassen vom 1. und vom 17. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz die AK E._______ mit Schreiben vom 26. Mai 2017 erneut um Auskunft dar- über, mit welcher Ausgleichskasse der Arbeitgeber «K., Hotel D. in H.» bzw. das «Hotel D. in L.» in den Jahren 1973, 1974 und 1975 die AHV-Beiträge abgerechnet haben könnte (Dok. 15). Überdies wandte sich die Vorinstanz gleichentags auch direkt an das Hotel D. und ersuchte dieses um Auskunft über die Dauer der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, über die AHV Nr., un- ter welcher die Beitragszeiten des Beschwerdeführers abgerechnet wor- den seien, sowie über die Ausgleichskassen, mit denen die Beiträge abge- rechnet worden seien (Dok. 16). 4.1.3 Die AK E._______ antwortete der Vorinstanz am 2. Juni 2017, sie habe in ihren Akten keinen Anschluss eines Betriebes unter dem Namen «Hotel D.» oder ähnlichem in den Jahren 1973 bis 1975 finden können. Für den Fall, dass die Firma unter einem anderen Namen einge- tragen gewesen sein könnte, ersuchte sie die SAK um Nennung eines ent- sprechenden Namens (Dok. 17). Im Weiteren antwortete die damalige Be- treiberin des Hotels D., die O._______ AG, mit E-Mail vom 12. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer nie für sie gearbeitet habe, da das Unternehmen das Hotel erst seit (...) 2012 leite (Dok. 18). 4.1.4 Mit Antwortschreiben vom 12. Juni 2017 teilte die SAK der AK E._______ mit, mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers wisse sie nicht, ob der Arbeitgeber unter einem anderen Namen erfasst gewesen sei. Sie bezweifle auch, dass der Versicherte über weitere Angaben ver- füge. Sie bat die AK E._______ jedoch in jedem Fall zu überprüfen, ob der Arbeitgeber allenfalls unter dem auf der eingereichten Saisonbewilligung

C-5355/2017 Seite 13 erwähnten Namen «K.» erfasst gewesen sei (Dok. 19). Die kan- tonale Ausgleichskasse teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 mit, sie habe auch unter dem Namen «K.» nichts finden kön- nen. Im Weiteren wies die kantonale Ausgleichskasse darauf hin, dass das Hotel D._______ ein Bergrestaurant sei und zur Gemeinde L._______ ge- höre. Auch die älteren Mitarbeitenden könnten sich nicht daran erinnern, dass das Hotel D._______ unter einem anderen Namen angemeldet ge- wesen sei. Sie denke, die Lohndeklaration sei über den Namen des Inha- bers gemacht worden. Sie habe in ihrem Archiv das Jahr 1974 mit den Lohndeklarationen angeschaut, aber keinen Eintrag eines Arbeitgebers fin- den können, der als Firma oder Selbstständigerwerbender in diesem Jahr abgerechnet habe. Das Hotel D._______ sei erst ab dem Jahr 1978 bei der AK E._______ geführt worden (vgl. Dok. 20). 4.1.5 Der Vollständigkeit halber ersuchte die Vorinstanz die AK E._______ um Überprüfung, ob bei ihr im Jahr 1974 allenfalls ein Arbeitgeber namens «D., an der I.strasse in J.» angeschlossen ge- wesen sei (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2017 [Dok. 21]). Dazu teilte die AK E. am 6. Juli 2017 mit, dass es keinen Arbeitgeber mit dieser Be- zeichnung unter dieser Adresse gebe und dass es sich lediglich um einen Telefonbucheintrag handle. Der Betrieb laufe unter dem Namen «Hotel D._______ AG, L.». Schliesslich wies die kantonale Ausgleichs- kasse erneut darauf hin, dass sie in ihrem Archiv nichts habe finden kön- nen, was auf einen Arbeitgeber bis zum Jahr 1978 hindeute. Erst ab 1978 habe sie einen Arbeitgeber mit einer klaren Bezeichnung «D.» fin- den können, welches immer wieder von Besitzerwechseln, Schliessungen und Konkursen betroffen gewesen sei (Dok. 23). 4.1.6 Eine von der SAK am 3. Juli 2017 an die Adresse «D., I.strasse, J.» gesandte Anfrage blieb unbeantwortet (Dok. 22). 4.2 Wie soeben dargelegt, hat die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfah- ren zahlreiche Abklärungen bei den in Frage kommenden Ausgleichskas- sen, insbesondere bei der AK E. getätigt. Dennoch ist ungeklärt geblieben, welche Ausgleichskasse tatsächlich für das Hotel D._______ in den Jahren 1973 bis 1975 zuständig war. Weder die AK E._______ noch die AK G._______ noch die AK F._______ konnten unter dem Namen «Ho- tel D._______» einen Anschluss in den vom Beschwerdeführer genannten Jahren 1973 bis 1975 bzw. bis 1977 (vgl. Anmeldung vom 9. September

C-5355/2017 Seite 14 2016 [Dok. 2 S. 2]) feststellen. Ebenso wenig konnte die Vorinstanz mittei- len, ob der Arbeitgeber allenfalls unter einem anderen Namen erfasst war. 4.2.1 Allerdings hat sie sich – trotz des geltenden Untersuchungsgrundsat- zes (E. 3.2.4 hiervor) – auch nicht um entsprechende Auskünfte bzw. um sachdienliche Dokumente beim Beschwerdeführer bemüht. Sie vermutete lediglich, dass dieser über keine weiteren Angaben verfüge (vgl. E. 4.1.4 hiervor; Dok. 19). Vergewissert hat sie sich hingegen nicht. Die Vorinstanz hätte aufgrund ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) den rechtsunkundi- gen Beschwerdeführer mindestens auf seine Mitwirkungspflicht (E. 3.2.2 hiervor) hinweisen und ihm auch Gelegenheit geben müssen, sachdienli- che Hinweise oder gar Dokumente (wie z.B. Lohnausweise, die belegen, dass AHV-Beiträge geleistet bzw. von seinem Lohn abgezogen worden sind) einzureichen. Dies hätte die Vorinstanz umso mehr beachten müs- sen, als sie zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. August 2017 unter anderem auch ausführt, der Beschwerdeführer habe keine Belege eingereicht, die AHV-Beiträge oder zumindest AHV-Ab- züge zu seinen Gunsten beweisen würden (vgl. Dok. 24 S. 3 fünftletzter Absatz der Begründung). Auch die rentenabweisende Verfügung vom 29. November 2016 enthielt keinen Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels Einträgen in seinem IK die Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (vgl. Dok. 5). 4.2.2 Deshalb wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerde- verfahrens mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2019 Gelegenheit gegeben, entsprechende Belege, wie z.B. Lohnabrechnungen, Arbeits- zeugnisse, oder andere sachdienlichen Dokumente vorzulegen, die bele- gen, dass er während der behaupteten Zeit ab Juni 1973, 1974 und 1975 im Hotel D._______ in H._______ im Kanton E._______ gearbeitet sowie während dieser Zeit AHV-Beiträge an die AHV-Versicherung geleistet hat. Der Beschwerdeführer liess sich allerdings nicht mehr vernehmen (vgl. BVGer-act. 5 und BVGer-act. 6). 4.2.3 Im Weiteren hat die SAK bezüglich des auf der Saisonbewilligung vom 26. Juli 1974 aufgeführten Namens «K.» lediglich bei der AK E. explizit nachgefragt, ob der ehemalige Arbeitgeber allenfalls unter diesem Namen bei der kantonalen Ausgleichskasse abgerechnet habe. Da einerseits die AK E._______ diese Frage in der Folge verneint hat (vgl. Dok. 19 f) und andererseits die AK G._______ mit Antwort vom

  1. Mai 2017 sowie die AK F._______ mit Antwort vom 17. Mai 2017 jeweils

C-5355/2017 Seite 15 lediglich in Bezug auf den «Betrieb Hotel D.» mitgeteilt haben, dass dieser in den Jahren 1973 bis 1975 nicht bei ihnen angeschlossen gewesen sei (vgl. Dok. 13 f.), hätte die Vorinstanz der Vollständigkeit hal- ber auch bei den beiden Verbandsausgleichskassen explizit nachfragen müssen, ob allenfalls ein Anschluss unter dem Namen K. bestan- den hat. 4.2.4 Die diesbezüglichen Abklärungen tätigte das Bundesverwaltungsge- richt am 23. Juli 2019, wobei es, sollte tatsächlich ein Arbeitgeber namens K._______ bei ihnen abgerechnet haben, die Ausgleichskassen ersuchte, sämtliche Lohnmeldungen der massgeblichen Jahre für die Arbeitnehmer einzureichen (vgl. die beiden Schreiben je vom 23. Juli 2019 [BVGer- act. 11 f.]). Die AK G._______ teilte mit Antwortschreiben vom 6. August 2019 mit, dass das Hotel D._______ zwar bei ihr angeschlossen gewesen sei, jedoch nicht in der massgeblichen Zeit. Dies belegte sie mit dem bei- gefügten EDV-Ausdruck betreffend die Anschlusszeiten des Betriebes bei der AK G.. Hingegen habe bei ihr unter dem Namen «K.» nie ein Anschluss bestanden (vgl. BVGer-act. 15). Die AK F._______ teilte mit Eingabe vom 8. August 2019 mit, dass das Hotel D._______ in den gesuchten Jahren nicht bei ihr angeschlossen gewesen sei und verwies dazu auf die beigelegte Kopie ihrer Antwort an die Vorinstanz vom 17. Mai 2017. Allerdings wies sie auch darauf hin, dass gemäss ihren Recherchen die AK E._______ ein weiteres Konto unter der Nummer «Y2.» lautend auf Az. Bb., geboren am (...) 1953 führe, und äusserte die Vermutung, dass es sich um dieselbe Person handeln könnte (vgl. BVGer-act. 16). 4.2.5 In der Folge reichte die AK E. am 29. August 2019 aufforde- rungsgemäss einen IK-Auszug vom 23. August 2019 für die AHV Nr. «Y2.» (alt AHV Nr. «Y1.») lautend auf den Namen «Az._______ Bb., geboren am (...) 1953» sowie Auszüge der Lohnmeldungen für das Hotel D. betreffend die Jahre 1973, 1974 sowie 1975 ein, auf denen jeweils ein Arbeitnehmer namens «As._______ Bb.» – wobei auf der Lohnmeldung vom 8. Dezember 1976 be- treffend das Jahr 1973 der Name handschriftlich auf «Az.» korri- giert wurde – aufgeführt war (vgl. BVGer-act. 17-19). 4.3 Im Rahmen des mit Verfügung vom 3. September 2019 (BVGer- act. 20) gewährten rechtlichen Gehörs reichte der Beschwerdeführer keine Bemerkungen zu den unterbreiteten Dokumenten ein (die Verfügung

C-5355/2017 Seite 16 wurde am 11. September 2019 zugestellt [vgl. Auszug Track & Trace, BVGer-act. 22]). 4.3.1 Die Vorinstanz teilte mit Stellungnahme vom 9. September 2019 mit, dass der Beschwerdeführer «mit grösster Wahrscheinlichkeit» der in den Lohnbescheinigungen aufgeführten Person «As.» / «Az.» Bb._______ entspreche. Zur Begründung führte sie aus, dass unter der AHV Nr. «Y2.» (resp. alt-AHV Nr. «Y1.») als Name «Az.» und als Vorname «Bb.» registriert seien, während der Beschwerdeführer unter dem Namen «Bv.» sowie dem Vornamen «Az.» unter der AHV Nr. «X2.» (resp. alt- AHV Nr. «X1.») registriert sei. Letzteres entspreche auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten. Die Zusammensetzung der ehemaligen AHV Nr. könne teilweise nachvollzogen werden, wobei die ers- ten drei Ziffern die spezifische Alphabet-Gruppen bezeichneten. Die Num- mer «...» sei für Namen gebraucht worden, die mit (...) bis (...) beginnen, mithin auch für Az.. Zwar entspreche der Name «As.», welcher auf den Lohnbescheinigungen aufgeführt sei, nicht dieser Alpha- bet-Gruppe, da für diesen Namen die ehemalige AHV Nr. mit «...» begin- nen würde; allerdings sei auf der Lohnbescheinigung vom 8. Dezember 1976 damals handschriftlich der Name «As.» auf «Az.» korrigiert worden. Im Weiteren seien die ersten drei Ziffern der vom Be- schwerdeführer in der Anmeldung angegebenen AHV Nr., d.h. «...», für Namen (...) bis (...) gebraucht worden, worunter auch der Name «Bv.», mithin der Name des Beschwerdeführers fallen würde. Da- nach folgten das zweistellige Geburtsjahr und die Verschlüsselung des Ge- burtsdatums und des Geschlechts, die bei beiden AHV Nr. mit (...) über- einstimmten und einem Mann mit Geburtsdatum (...) 1953 entsprächen. Im Weiteren entspreche der auf den Lohnbescheinigungen mit Stempel genannte Arbeitgeber Hotel D. demjenigen, welcher vom Be- schwerdeführer angegeben worden sei. Ebenso seien die Aufenthaltszei- ten 1973, 1974 und 1975 in der vom Beschwerdeführer angegebenen Zeit zwischen 1973 und 1975 resp. (gemäss Anmeldung) bis 1977 enthalten. 4.3.2 Die Vorinstanz weist mit Stellungnahme vom 9. September 2019 zu- treffend darauf hin, dass die alten AHV Nr. teilweise nachvollzogen werden können. Ihre Erläuterungen betreffend die beiden Versichertennummern alt-AHV Nr. «Y1.» (Nummer für «Az. Bb.», neu «Y2.») sowie alt-AHV «X1.» (Nummer für «Bv. Az.», neu «X2.») erweisen sich darüber hinaus auch als korrekt. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die ehemaligen

C-5355/2017 Seite 17 AHV Nr. ist zu ergänzen, dass es sich bei den letzten Nummerngruppe (letzte drei Ziffern) um eine zweistellige Ordnungszahl plus eine einstellige Prüfziffer handelt. Die Ordnungszahl diente prinzipiell dazu, die AHV Nr. eindeutig zu machen, wenn sie ohne diese Ordnungszahl nicht eindeutig gewesen wäre. Die Ordnungszahl konnte nur von der Zentralen Aus- gleichsstelle der AHV vergeben werden und sie konnte nicht hergeleitet werden. Die zweite Stelle der Ordnungszahl ermöglichte jedoch Rück- schlüsse auf die Nationalität: Die Ziffern 1-4 wurden bei Schweizer Bürgern verwendet, die Zahl 5-8 wurde für Ausländer und Personen mit unbekann- ter Nationalität verwendet. Bei beiden AHV Nr. entspricht die zweite Ord- nungszahl einer (...), was auf die gleiche Nationalität schliessen lässt (vgl. zum Ganzen eingehend die von der Vorinstanz angegebene Internetquelle: www.ahvnummer.ch/aufbau-alt.htm). Schliesslich wurde die Prüfziffer nach dem sogenannten Modulo-11-Verfahren gebildet und diente dazu, Einga- befehler zu erkennen, also die Plausibilität der AHV Nr. zu prüfen (betref- fend die genaue Funktionsweise dieser Prüfung, auf welche vorliegend nicht näher einzugehen ist, vgl. www.pruefziffernberechnung.de/A/AHV- Nummer.shtml). 4.3.3 Im Weiteren stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sowohl der auf den Lohnbescheinigungen mit Stempel genannte Arbeitgeber als auch die Jahre 1973, 1974 und 1975 den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 19. Januar 2017 (Datum Postaufgabe [vgl. Dok. 6 f.]) und seiner Beschwerde vom 30. August 2017 (BVGer-act. 1) entsprechen (in der Anmeldung gab er noch an, bis 1977 in der Schweiz gearbeitet zu ha- ben [vgl. Dok. 2]). 4.3.4 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner von Hand in lateinischer Schrift abgefassten Beschwerde vom 30. August 2017 seinen Vornamen «Az.» mit einem dem deut- schen Alphabet fremden «z mit Háček» (ein besonders in slawischen Spra- chen verwendetes diakritisches Zeichen in Form eines Häkchens [vgl. dazu www.duden.de unter dem Suchbegriff «Háček» oder «Hatschek»]), na- mentlich mit «ž» geschrieben hat. Dass sich der Vorname des Beschwer- deführers in lateinischer Schrift nicht mit einem gewöhnlichen «z», sondern mit einem «ž» schreibt, ergibt sich auch aus der Kopie der in kyrillischer Schrift ausgestellten Identitätskarte, auf welcher der Vorname «Aж.» ersichtlich ist (vgl. Dok. 3). Der kyrillische Buchstabe «ж» entspricht in lateinischer Schrift dem «ž» (vgl. LANGENSCHEIDT, Universal- Wörterbuch Serbisch, Berlin/München/Warschau/Wien/Zürich/New York, 2006, Das serbische Alphabet, S. 8). Dieser Buchstabe wird zwar wie das

C-5355/2017 Seite 18 «g» in Garage ausgesprochen (vgl. LANGENSCHEIDT, a.a.O., Das serbische Alphabet, S. 8); dessen Klang kann – wenn der Name schnell ausgespro- chen wird – von einer deutschsprachigen und der serbischen Sprache nicht mächtigen Person jedoch auch als «sch» wahrgenommen werden, folglich «As.» statt wie dargelegt «Až.». Im Weiteren ist auch in der Schweiz weitläufig bekannt, dass Nachnamen von Staatsan- gehörigen u.a. aus Serbien häufig auf das Suffix «-ic» enden. Demzufolge erscheint es durchaus als möglich, dass bei der Ausfertigung der Lohnmel- dungen der Vorname und der Nachname vertauscht wurden, das heisst, aus Versehen «As.» bzw. «Az.» als Nachname und «Bb.», der bei schneller Aussprache sehr ähnlich wie «Bv.» klingt, als Vorname im Formular eingefügt wurden. 4.3.5 Zu all diesen Indizien kommt schliesslich hinzu, dass auf den Lohn- meldungen der Jahre 1974 und 1975 ein Arbeitnehmer namens «K.» aufgeführt wird, dessen Name sich auch auf der eingereich- ten Saisonbewilligung vom 26. Juli 1974 findet (vgl. Beilage zu BVGer- act. 19). Ebenso ist in der Lohnmeldung betreffend das Jahr 1974 ein Ar- beitnehmer namens «Q. Py.» aufgeführt, der vom Be- schwerdeführer – wobei sich dessen Schreibweise des Vornamens von derjenigen in der Lohnmeldung unterscheidet («Pj.» statt «Py.») – als einer von zwei Auskunftspersonen in der Beschwer- deschrift vom 30. August 2017 genannt wird. Die zweite Auskunftsperson namens «R.» ist hingegen nicht auf den eingereichten Lohnblät- tern aufgeführt; jedoch hat die AK E._______ dem Bundesverwaltungsge- richt nicht die vollständigen Lohnmeldungen betreffend die Jahre 1973, 1974 und 1975 vorgelegt, sondern nur diejenigen Auszüge, auf welchen die Person mit alt-AHV Nr. «Y1.» (neu «Y2.») jeweils auf- geführt ist (vgl. BVGer-act. 1 und Beilage zu BVGer-act. 19). 4.4 Im Lichte des soeben Dargelegten ist somit der Vorinstanz beizupflich- ten, dass vieles darauf hindeutet, dass es sich bei der in den Lohnmeldun- gen des Hotels D._______ betreffend die Jahre 1973, 1974 und 1975 ge- nannten Person «Az._______ Bb.» bzw. «As.Bb.» mit AHV Nr. «Y1.» (neu «Y2._______») um den Beschwerdeführer handeln könnte. 4.4.1 Allerdings weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 9. Sep- tember 2019 auch zutreffend darauf hin, dass der Sachverhalt nach wie vor weiterer Abklärungen bedarf. Denn in Bezug auf die Beitragszeiten be- stehen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers

C-5355/2017 Seite 19 und den Einträgen im von der AK E._______ eingereichten IK-Auszug vom 23. August 2019 betreffend die AHV Nr. «Y2.» resp. alt-AHV Nr. «Y1.». Der Beschwerdeführer hat mit Einsprache vom 19. Januar 2017 (Datum Postaufgabe) sowie mit Beschwerde vom 30. August 2017 erklärt, ab Juni 1973 und danach auch 1974 und 1975 – dies nachdem er in der Anmeldung vom 9. September 2016 noch angegeben hatte, bis 1977 in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein – im Hotel D._______ als Saisonnier gearbeitet zu haben. Gemäss Saisonbewilligung vom 26. Juli 1974 hat der Beschwerdeführer im Jahr 1974 frühestens ab Einreisedatum 27. April 1974 bis zum 15. November 1974 im Hotel D._______ gearbeitet. Demgegenüber wurden gemäss IK-Auszug vom 23. August 2019 betref- fend die AHV Nr. «Y2.» für die Jahre 1973, 1974 und 1975 jeweils volle 12 Monate eingetragen. Daraus resultieren – wie die Vorinstanz rich- tig festhält – sehr unterschiedliche Monatslöhne von Fr. 350.- für 1973, von Fr. 904.- für 1974 sowie von Fr. 683.- für 1975 (jeweils gerundet). 4.4.2 Soweit die Vorinstanz jedoch in diesem Zusammenhang beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht vor der Gutheissung und Zurückwei- sung an die SAK zunächst die AK E. darum ersuchen soll, noch- mals die Einträge in das individuelle Konto, insbesondere die Anzahl Mo- nate, zu überprüfen sowie allenfalls einen korrigierten IK-Auszug der SAK zu übermitteln, ist sie – zumal der Beschwerdeführer implizit einen unvoll- ständig erhobenen Sachverhalt seitens der Vorinstanz geltend macht (Art. 49 Bst. b VwVG) und dies von der Vorinstanz auch nicht mehr bestritten wird – darauf hinzuweisen, dass das Gesetz dem Durchführungsorgan die Aufgabe zuweist, den rechtserheblichen Sachverhalt im Rahmen des Un- tersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.2.4 hiervor; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). 4.4.3 Somit hat die Vorinstanz – unter Mithilfe des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.2 hiervor) – in vorliegender Angelegenheit die entsprechenden wei- teren Abklärungen zu tätigen, wobei auch zu klären sein wird, unter wel- chem Namen der Betrieb Hotel D._______ damals bei der AK E._______ tatsächlich abgerechnet hat. Diesbezüglich lässt sich nämlich weder dem IK-Auszug vom 23. August 2019 für die AHV Nr. «Y2.» (resp. alt- AHV Nr. «Y1.») noch den von der AK E._______ auszugsweise vorgelegten Lohnmeldungen der Jahre 1973, 1974 und 1975 etwas Nach- vollziehbares entnehmen. Es steht lediglich fest, dass diese Lohnmeldun- gen von einem Treuhandbüro in M._______ namens S._______ für den Betrieb Hotel D._______ bei der AK E._______ eingereicht wurden (vgl. Lohnmeldungen betreffend 1973 und 1974 [Beilage zu BVGer-act. 19]). In

C-5355/2017 Seite 20 diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Eintrag im zentralen Firmenindex in M._______ eine Treuhandgesellschaft namens «S._______ GmbH» existiert, deren Adresse N.weg (...), M. lautet (vgl. www.zefix.ch). An derselben Adresse ist gemäss Telefonbucheintrag ein Treuhänder namens S._______ wohnhaft (vgl. www.local.ch). Dabei könnte es sich um denselben Treuhänder handeln, der damals für den Betrieb Hotel D._______ die Lohnmeldungen ausgefüllt und an die kantonale Ausgleichskasse übermittelt hat. Dieses Treuhand- büro respektive dieser Treuhänder, sollte es sich dabei tatsächlich um die- selbe Person handeln, könnte allenfalls auch mit sachdienlichen Informati- onen dienen. 4.5 Im Lichte des Ausgeführten ist darauf zu schliessen, dass der rechts- erhebliche Sachverhalt unvollständig erhoben wurde (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), weshalb der Einspracheentscheid vom 7. August 2017 aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt weiter abkläre und danach neu verfüge. 5. Vorliegend ist zusammenfassend festzuhalten, dass – nach nunmehr über- einstimmender Auffassung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz – der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben wurde. Auf- grund der im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzten Akten (IK-Aus- zug vom 23. August 2019 sowie Auszüge der Lohnmeldungen des Betriebs Hotel D._______ betreffend die Jahre 1973, 1974 und 1975) steht fest, dass die AK E._______ unter der AHV Nr. «Y2.» resp. alt-AHV Nr. «Y1.» ein Versichertenkonto lautend auf den Namen «Az._______ Bb., geboren am (...) 1953» führt, wobei einige An- haltspunkte darauf hindeuten, dass es sich dabei um die Person des Be- schwerdeführers handeln könnte. Allerdings stimmen die im IK-Auszug vom 23. August 2019 betreffend die Versichertennummer «Y2.» resp. alt-AHV Nr. «Y1._______» verbuchten Beitragszeiten von je 12 Mo- naten für die Jahre 1973, 1974 und 1975 nicht mit denjenigen vom Be- schwerdeführer angegebenen Zeiten überein, während welcher er in der Schweiz als Saisonnier tätig gewesen sein soll. Die Beschwerde vom 30. August 2017 ist daher gemäss übereinstimmenden Anträgen des Be- schwerdeführers und der Vorinstanz insofern gutzuheissen ist, als der Ein- spracheentscheid vom 7. August 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese den Sachverhalt in Sinne der

C-5355/2017 Seite 21 Erwägungen weiter sorgfältig abkläre und anschliessend über den Renten- anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kos- ten entstanden sind respektive er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-5355/2017 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 7. August 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den rechtserheblichen Sach- verhalt im Sinne der Erwägungen weiter abklärt und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-5355/2017 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001, C-5355/2017
Entscheidungsdatum
03.12.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026