B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-535/2013
Urteil vom 9. Juli 2015 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-535/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1973, Kosovo) gelangte am 1. Februar 1993 in die Schweiz und durchlief hier erfolglos ein Asylverfahren. Am 17. De- zember 1993 heiratete er eine 25 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Am 14. Dezember 1998 wurde die Ehe getrennt und ein Jahr später geschieden. Noch vor der Scheidung, am 29. Januar 1999, erhielt er im Kanton Zürich eine Niederlassungsbewilligung. In der Folge ging er eine Verbindung zu einer Landsfrau ein, der zwei Töchter entsprossen, welche bei der Mutter im Heimatland leben. B. Nachdem der Beschwerdeführer verschiedentlich wegen Verkehrsdelikten verurteilt worden war, wurde er am 7. April 2000 von der kantonalen Mig- rationsbehörde verwarnt. Nach einem weiteren Verkehrsdelikt wurde er am 18. Januar 2001 im Rahmen einer gezielten Aktion der Kantonspolizei Zü- rich anlässlich der Auslieferung eines Heroingemisches verhaftet. Im Zeit- raum vom 18. Dezember 2000 bis zu seiner Verhaftung hatte er zusammen mit zwei Mittätern in Zürich-Oerlikon einen gemeinsamen Drogenbunker betrieben, Heroin gelagert, gestreckt, portioniert und von dort an verschie- dene Orte im Kanton Zürich ausgeliefert. Bereits im Zeitraum von Juni/Juli 2000 bis Dezember 2000 hatte er Heroinhandel im Umfang von ca. drei Kilogramm Heroingemisch durchschnittlicher Qualität betrieben. Am 2. De- zember 2000 hätte er von zwei Drogenkurieren drei Kilogramm Heroinge- misch (Reinheitsgehalt ca. 65%) entgegengenommen, wären diese nicht im Flughafen Kloten von der Kantonspolizei Zürich erwischt und vor seinen Augen abgeführt worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. September 2001 wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft. C. Am 26. Mai 2004 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich die Aus- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Am 20. Juli 2004 erfolgte die vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die gegen den Regierungsratsentscheid erhobenen Rechtsmittel wurden zunächst vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 22. Dezember 2004 und letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2005 abgewiesen.
C-535/2013 Seite 3 D. Am 2. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Verweisungs- bruchs, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Fälschung von Ausweisen und einfacher Körperverletzung vom Bezirksgericht Zürich zu zehn Mona- ten Gefängnis verurteilt. Am 14. November 2012 verurteilte ihn das Kreis- gericht Rheintal (SG) wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vorsätzliche Hilfeleis- tung zu mehreren Drogengeschäften mit einer Drogenmenge von 3'734 Gramm Kokain im Wert von mindestens € 66'000.-, begangen zwischen September 2009 und Oktober 2010) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten, wovon 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte das Bun- desamt für Migration (BFM, heute SEM) mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von unbe- stimmter Dauer (gültig ab 12. Januar 2013) und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfäl- ligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Be- gründung der Fernhaltemassnahme nahm die Vorinstanz insbesondere Bezug auf die am 14. November 2012 abgeurteilte Drogendelinquenz des Beschwerdeführers, weshalb die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angezeigt sei. Am 11. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer nach Amsterdam aus- geschafft. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2013 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Berücksichtigung seiner Vorbringen und Situation und zwecks Ausfäl- lung eines neuen, für ihn günstigeren Entscheids. Eventualiter sei in Gut- heissung der Beschwerde ein befristetes Einreiseverbot für die Schweiz von maximal fünf Jahren auszufällen und auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten. Subeventualiter seien vorgängig eines Entscheids zusätzli- che Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz sich nicht mit dem Umstand, dass
C-535/2013 Seite 4 er in den Niederlanden ein gefestigtes Aufenthaltsrecht besitze (langjähri- ger Wohnsitz, Ehefrau und Firma), auseinandergesetzt habe. Auch gehe aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht hervor, weshalb ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zu verhängen sei, abgesehen davon, dass eine Fernhaltemassnahme von unbestimmter Dauer klar bun- desrechtswidrig sei. Widerrechtlich und mit dem Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen nicht zu vereinbaren sei schliesslich die Ausschrei- bung im SIS (Einreiseverbot für den Schengen-Raum), da er nach einer allfälligen Ausreise aus den Niederlanden (zum Besuch seiner Familienan- gehörigen im Kosovo) nicht mehr ungehindert zurückkehren könnte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Gleichzeitig hiess es sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbei- ständung jedoch gut. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 unter eingehender Erläuterung, weshalb ein zeitlich unbestimmtes Einreisever- bot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG angezeigt sei, auf Abweisung der Be- schwerde. Was die Ausschreibung im SIS II angehe, richte sich das Ver- fahren nach Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), wenn sich – wie vorliegend geschehen – herausstellt, dass der aus- geschriebene Drittstaatsangehörige über einen von einem anderen Schen- genstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt. Die Vorinstanz habe des- halb das SIRENE Büro Schweiz über die Ausschreibung in Kenntnis ge- setzt, damit es den Schengenstaat konsultiere, der den Aufenthaltstitel er- teilt habe. Nach Art. 25 Abs. 2 letzter Satz SDÜ (e contrario) bleibe bis zur Stellungnahme des zur Konsultation eingeladenen anderen Schengen- staates die Ausschreibung im SIS II eingetragen. I. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. Juni 2013 an seinen Rechtsbegehren sowie deren Begründung vollumfänglich fest, wobei er insbesondere ausführt, dass das Einreiseverbot für den Schengen-Raum
C-535/2013 Seite 5 bzw. die Ausschreibung im SIS nicht gerechtfertigt und mit Art. 25 SDÜ sowie Art. 8 EMRK nicht länger zu vereinbaren sei, da ihm dadurch das Führen seiner Ehe erschwert werde. J. Auf eine Nachfrage des SIRENE Büros Schweiz teilten die niederländi- schen Behörden am 10. Juli 2013 mit, dass noch kein Entscheid in Bezug auf einen allfälligen Entzug des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers gefallen sei, woraufhin die Vorinstanz keinen Anlass sah, die Ausschrei- bung im SIS II zu löschen (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 11. Juli 2013). K. Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem sich dieses grundsätzlich mit der Frage der Befristung von Einreiseverboten auseinandersetzte (BVGE 2014/20), wurde die Vorinstanz zu einer ergän- zenden Stellungnahme eingeladen. Am 17. Oktober 2014 zog sie ihre Ver- fügung vom 19. Dezember 2012 teilweise in Wiedererwägung und redu- zierte das vormals unbefristete Einreiseverbot auf eine Dauer von 15 Jah- ren (bis 11. Januar 2028). In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdefüh- rer unter seinem Alias-Namen zwischenzeitlich auch von den niederländi- schen Behörden zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben sei. L. Vom Bundesverwaltungsgericht zur nochmaligen Stellungnahme eingela- den, hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2014 nach wie vor an seiner Beschwerde fest und führt aus, dass er weiterhin in den Niederlanden an der bereits angegebenen Adresse wohne. Bei einem Gericht in Rotterdam seien entsprechende Verfahren hängig, um die Prob- leme in den Niederlanden zu beseitigen, wobei innerhalb von maximal zwölf Wochen mit einem für ihn positiven Entscheid zu rechnen sei. M. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. März 2015 erhielt der Be- schwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren (insbeson- dere in Bezug auf den von ihm am 8. Dezember 2014 angekündigten Ent- scheid betr. Gerichtsverfahren in den Niederlanden) und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon er jedoch innert dazu angesetzter Frist (24. April 2015) keinen Gebrauch machte.
C-535/2013 Seite 6 N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist – soweit sie nicht gegenstandslos ge- worden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Bst. K des Sachverhalts) –einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
C-535/2013 Seite 7 VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass er in den Niederlanden ein ge- festigtes Aufenthaltsrecht habe. Auch gehe aus der Begründung des ange- fochtenen Entscheids nicht hervor, weshalb ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren zu verhängen sei. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be- gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be- gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010 S. 484 ff.). 3.3 3.3.1 Die angefochtene Verfügung enthält schon angesichts der Tragweite der angeordneten Massnahme eine kaum genügende Begründung. Diese liess zwar erkennen, dass die Verurteilung durch das Kreisgericht Rheintal vom 14. November 2012, die gegen den Beschwerdeführer wegen Zuwi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergangen war, zum An- lass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AuG anzuordnen. Weiter wurde festgestellt, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer gemachten Angaben keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen vermöchten, ohne allerdings die dabei geäusserten privaten Interessen namentlich zu erwähnen. Immerhin war mit dieser Begründung erkennbar, welche Delinquenz ausschlaggebend für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme war. Der Beschwerdefüh- rer war denn auch nicht daran gehindert, ein materiell begründetes Rechts-
C-535/2013 Seite 8 mittel dagegen zu erheben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einrei- severbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde ge- stützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begrün- dungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C- 4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 m.H.). 3.3.2 Indem die Vorinstanz ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer verhängte, ging sie allerdings davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung vorliegt, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren überhaupt zulässt. Wie die Vorinstanz zu dieser Schlussfolgerung gelangte, führte sie in der angefochtenen Verfügung nicht aus. Sie erwähnte nicht einmal die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 3 AuG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung"). Die Anforderungen an die Begrün- dung sind in diesem Zusammenhang schon deshalb hoch und eine exakte Begriffsverwendung ist unerlässlich, weil ein längerfristiges Einreiseverbot schwer wiegt und der Ermessensspielraum der Behörde erheblich ist. Das SEM muss daher im Einzelfall eine Gefährdungsprognose erstellen und diese in nachvollziehbarer Weise begründen; d.h. der Betroffene muss er- kennen können, weshalb die Behörde von einer aktuellen und schwerwie- genden Gefahr ausgeht (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 E. 3.3 m.H.). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einer qualifi- zierten Gefährdungslage ausging, ist ihr deshalb eine Verletzung der in Art. 35 Abs. 1 VwVG verankerten Begründungspflicht vorzuhalten. 3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfah- renshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zu- kommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung be- troffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden
C-535/2013 Seite 9 können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechts- fragen befugt. Es handelt sich sodann nicht um eine besonders schwer- wiegende Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer das Einreise- verbot in rechtsgenüglicher Weise anfechten konnte. Die Vorinstanz hat die Gründe ihrer Entscheidung anlässlich des Schriftenwechsels (vgl. Ver- nehmlassung vom 10. April 2013) ergänzt und ausdrücklich dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht beim Beschwerdeführer auch zukünftig von einer hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Zudem legte sie auch dar, weshalb sie trotz des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in den Niederlanden an der Ausschreibung im SIS fest- halte. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht gewährt. Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl von einer Rückweisung der Angelegenheit als auch von zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen abzusehen, abgese- hen davon, dass die Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwech- sels bereits teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist und das Ein- reiseverbot befristet hat. 4. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsasso- ziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember über die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]. Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96 des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen bzw. SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000; vgl. Urteil des BVGer C-3076/2013 vom 12. März 2015 E. 4 m.H.). 5. Der Beschwerdeführer ist mit einer Bulgarin verheiratet. Als Ehegatte einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) könnte er grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Abkommens
C-535/2013 Seite 10 vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, nachfolgend: Freizü- gigkeitsabkommen bzw. FZA) fallen, sofern er sich nicht rechtsmissbräuch- lich darauf beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 9 und E. 10; Urteil des BGer 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer C-6000/2011 vom 14. Mai 2013 E. 3.1 m.H.). Das Ausländergesetz käme dann nur inso- weit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine vor- teilhaftere Rechtstellung vermitteln würde (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). Die An- erkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts bedingt hingegen, dass die originär berechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Ge- brauch gemacht hat (vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.2 in fine; GIULIA SANTANGELO, Kein abgeleitetes Recht auf Freizügig- keit ohne Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den originär Berechtig- ten, in: dRSK, publiziert am 2. Dezember 2014). Die Ehefrau des Be- schwerdeführers hat ihren festen Wohnsitz in den Niederlanden. Weder ergibt sich aus den Akten noch wird geltend gemacht, dass diese beab- sichtigt, in der Schweiz einen dauernden Aufenthalt zu begründen. Im Üb- rigen wäre eine diesbezügliche Absicht wohl gar nicht relevant, da der Be- schwerdeführer den Nachweis schuldig blieb, dass er überhaupt in den Niederlanden mit seiner Ehefrau (legal) zusammenlebt, bzw. die Aufent- haltsregelung in den Niederlanden fraglich ist (vgl. Bst. L und M des Sach- verhalts). Er kann sich in casu somit nicht als Ehegatte einer bulgarischen Staatsangehörigen auf ein (abgeleitetes) Recht aus dem FZA berufen. Die vorliegende Sache beurteilt sich daher ausschliesslich nach dem schwei- zerischen Ausländerrecht. 6. 6.1 Die Vorinstanz verfügt Einreiseverbote gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird grund- sätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus huma-
C-535/2013 Seite 11 nitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einrei- severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 6.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü- ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S 3809). Ein Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif- ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei- severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr- dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.). 6.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise- verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähn- ten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind. Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum Schluss, dass diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer 20 Jahre betragen. 6.4 Am 14. November 2012 verurteilte das Kreisgericht Rheintal den Be- schwerdeführer wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vorsätzliche Hilfeleistung zu mehren Drogengeschäften mit einer Drogenmenge von ca. 3'700 Gramm Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Demzufolge hat er gegen
C-535/2013 Seite 12 die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutz- güter gefährdet und somit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. 7. 7.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von 15 Jahren. In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen ge- mäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, welche die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen. 7.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte- ren Kriminalitätsbereichen zählt namentlich der Terrorismus, der Men- schen- und Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entspre- chend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legal- prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potenzial haben, um eine aktuelle schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten. 7.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogen- handel kann nach dem soeben Gesagten allein schon angesichts der be- sonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorauszusetzen ist allerdings auch, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss sig- nifikant grösser sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevan- ten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst a AuG zugrunde liegt.
C-535/2013 Seite 13 7.4 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung hauptsächlich auf den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal vom 14. November 2012 (vgl. Bst. D des Sach- verhalts und E. 6.4 vorstehend), erwähnte aber auch die einschlägigen Vor- strafen (und spezifizierte diese in der Vernehmlassung vom 10. April 2013), was sich bei der zu stellenden Prognose niederschlagen muss. Zwar wurde er am 14. November 2012 nur wegen Gehilfenschaft zum Drogenhandel verurteilt. Angesichts der Anzahl und des Umfangs der einzelnen Drogen- geschäfte sowie der Gesamtmenge des Kokains, das über mehrere Lan- desgrenzen hinweg gehandelt wurde, liegen hier jedoch Drogengeschäfte vor, wie sie nur von Händlern betrieben werden, die im Gesamtgefüge des Drogenhandels in mindestens der oberen Kategorie nichtsüchtiger Händler oder gar der Kategorie autonomer internationaler Grosshändler angesie- delt werden müssen (vgl. Entscheid des Kreisgerichts Rheintal E. 3b S. 6). Das Gericht ging deshalb von einer Einsatzstrafe von rund sechs Jahren aus und reduzierte diese aufgrund des Tatbeitrages des Beschwerdefüh- rers zunächst lediglich um einen Drittel auf vier Jahre, zumal seine Mitwir- kung doch wesentlich dazu beitrug, dass sich die Geschäfte reibungslos abwickeln liessen. Letztendlich wurde die Strafe gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf 36 Monate festgelegt, weil der Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis ablegte und damit auch irgendwie bekun- dete, dass er das Unrecht seiner Taten eingesehen hat. Allerdings bezeich- nete das Gericht die im abgekürzten Verfahren von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 36 Monaten als relativ milde, aber gerade noch angemessen. 7.5 Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Delinquenz des Be- schwerdeführers trotz seines Tatbeitrages als Gehilfe einen Bereich betrifft, der wegen der Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter besonders sen- sibel ist und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Drogenhandel gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufent- haltsrecht und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sollen (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je m.H.). Beim Beschwerdeführer fallen insbesondere seine Vorstrafen negativ ins Ge- wicht (vgl. Bst. B und D des Sachverhalts). Gerade weil frühere Strafurteile ihn nicht von der Verübung weitere Delikte abhielten, besteht bei ihm eine hohe Rückfallgefahr. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch nach der letzten strafrechtlichen Verurteilung keine günstige Prog- nose gestellt werden. Dass der Vollzug der zuletzt verhängten Strafe zur Hälfte aufgeschoben wurde, vermag an der ausländerrechtlichen Beurtei-
C-535/2013 Seite 14 lung nichts zu ändern. Die für die Fernhaltemassnahme zuständige Ver- waltungsbehörde hat in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifi- scher ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 sowie Urteil des BVGer C- 7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1). Bei einer Fernhaltemassnahme steht denn auch primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit im Vordergrund, weshalb in Bezug auf die Prognose betreffend das künftige Wohlverhalten strengere Massstäbe als bei dem auf Resozialisie- rungschancen abstellenden Strafurteil angelegt werden dürfen (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f. m.H.). 7.6 Nach dem Gesagten ist demnach eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bejahen (zum Ganzen siehe auch BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff.). 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mas- snahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vor- zunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. u.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 8.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan nach wie vor eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht. Das Ein- reiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme liegt in der spezi- alpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Beschwerdeführer dazu anhal- ten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bege- hen (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnah- menpraxis zu schützen (vgl. Urteile des BGer 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 6.9 sowie 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 je m.H.).
C-535/2013 Seite 15 8.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer vor Erlass des Einreiseverbots noch geltend, er habe in der Schweiz Brüder und Ver- wandte, welche er besuchen wolle. In der Rechtsmitteleingabe ist von Ver- wandtenbesuchen in der Schweiz keine Rede mehr. Hingegen bringt er nun vor, durch die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS könne er nach einer allfälligen Ausreise aus den Niederlanden (zwecks Besuchs seiner Kinder im Kosovo) nicht mehr ungehindert zurückkehren, wodurch das Führen seiner Ehe erschwert werde. 8.4 Dass das gewichtige öffentliche Interesse an einer langdauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers den vergleichsweise geringen priva- ten Interessen, seine Brüder und Verwandte in der Schweiz zu besuchen, vorgeht, versteht sich von selbst. Einerseits handelt es sich dabei nicht um seine nächsten Angehörigen. Andererseits ist es ihm zuzumuten, den Kon- takt zu ihnen mittels Telefon und moderner Kommunikationsmittel zu pfle- gen. Zu prüfen bleibt demnach die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkung dieser Ausschreibung auf die Rück- kehrmöglichkeit in den Schengen-Raum nach einem allfälligen Besuch der Kinder des Beschwerdeführers im Kosovo. 8.4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumsverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise- verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex, SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffe- nen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflich- tungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihre ein Schengen-Visum mit räum- lich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]).
C-535/2013 Seite 16 8.4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Rele- vanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 SIS-II-Verordnung). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verord- nung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Si- cherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die be- treffende Person in einem Mitfgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begrün- dete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 8.4.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer- den. Die von ihm begangenen Drogendelikte erfüllen zudem den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad (vgl. u.a. Urteil des BVGer C-660/2013 vom 21. April 2015 E. 8.3 m.H.). Falls bzw. solange der Beschwerdeführer noch einen Aufenthaltstitel in den Niederlanden be- sitzt, ist ihm im Falle einer Rückkehr aus dem Kosovo die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates gestattet, der den Auf- enthaltstitel ausgestellt hat (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. a SGK in der Fassung vom 29. Juni 2013 [vgl. Verordnung EU Nr. 610/2013 vom 26. Juni 2013, Abl. L 182 vom 29. Juni 2013 S. 5]). Das heisst, der Beschwerdeführer kann bei dieser Sachlage nach einem allfälligen Besuch seiner Angehöri- gen im Kosovo wieder in die Niederlande einreisen, sofern er bei dieser Reise nicht durch die Schweiz oder einen Mitgliedstaat reist, wo er allen- falls auf einer nationalen Ausschreibungsliste mit der Anweisung ausge- schrieben ist, ihm die Einreise oder die Durchreise zu verweigern. Von ei- ner gehinderten Rückkehr und einem damit verbundenen Eingriff in das Führen seiner Ehe kann diesbezüglich nicht gesprochen werden. Die Auf- rechterhaltung der Ausschreibung im SIS durch die Vorinstanz bis zum Ent- scheid der Niederlande über die Aufrechterhaltung bzw. des Entzug des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen aus Art. 25 Abs. 2 SDÜ. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. April
C-535/2013 Seite 17 2014 auch von den Niederlanden zur Einreiseverweigerung im SIS ausge- schrieben ist, weshalb die Rücknahme der Ausschreibung durch das SEM für den Beschwerdeführer ohnehin keine unmittelbaren Wirkungen entfal- ten würde. 8.5 Insgesamt kann festgehalten werden, dass nach wie vor ein gewichti- ges öffentliches Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Be- schwerdeführers besteht, welche die geltend gemachten privaten Interes- sen bei weitem überwiegen. Da der Beschwerdeführer bereits einmal für zehn Jahre des Landes verwiesen wurde (vgl. Bst. C des Sachverhalts), handelt es sich bei ihm um einen Wiederholungstäter, wobei er die Auswei- sung bzw. die damit verbundene Fernhaltung von der Schweiz nicht be- folgte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2006). Zieht man in Betracht, dass die Höchstdauer des Einreiseverbots im Wiederho- lungsfall 20 Jahre beträgt (vgl. BVGE 2014/20 E. 7.), so kommt das Bun- desverwaltungsgericht in casu aufgrund einer wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen zum Schluss, dass die verhängte Massnahme sowohl vom Grundsatz her wie auch in der ausgesprochenen Dauer von 15 Jahren eine verhältnismässige und angemessene Mass- nahme zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die Ausschreibung im SIS, solange in dem offenbar immer noch hängigen Ver- fahren in den Niederlanden betreffend Aufenthalt kein für den Beschwer- deführer positiver Entscheid ergangen ist (vgl. Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 8. Dezember 2014 sowie SIRENE-Notiz des Bun- desamts für Polizei vom 23. Dezember 2014). Die Beschwerde ist demzu- folge – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer grund- sätzlich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Pflicht zur Bezahlung von Ver- fahrenskosten zu befreien.
C-535/2013 Seite 18 10.2 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang, in dem die Beschwerde zu- folge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, zulasten der Vor- instanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 7 ff. VGKE sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Aufgrund des ur- sprünglich verhängten Einreiseverbots von unbestimmter Dauer und des- sen wiedererwägungsweisen Befristung auf 15 Jahre rechtfertigt es sich, ihm eine um drei Viertel gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist der als amtlicher Anwalt einge- setzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). 10.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass Partei- entschädigung und amtliches Honorar aufgrund der Akten festzulegen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Umfangs des Ver- fahrens und der einschlägigen Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ist das Honorar auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festzusetzen. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt gebracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MwStG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MwStG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; Urteil des BVGer C- 276/2014 vom 7. Mai 2015 E. 10.3). Davon entfallen Fr. 500.- auf die Par- teientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'500.- auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Be- schwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 19
C-535/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 500.- zu entschädigen. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist für das Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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