Abt ei l un g II I C-53 5 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-5 3 5/ 20 0 6 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene Thailänderin X._______ reiste am 20. September 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 26. Oktober 2001 den in der Schweiz niedergelassenen österreichischen Staatsangehörigen Y.. Infolgedessen erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem im Kanton Zürich lebenden Ehemann. Am 18. Februar 2003 wurde die gerichtliche Trennung der Ehegatten ausgesprochen. Ihre Scheidung erfolgte am 28. Oktober 2005. B. Angesichts der Trennung und späteren Scheidung der Ehegatten überprüfte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Voraussetzun- gen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X. und unterbreitete dem Bundesamt am 31. Mai 2006 einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 teilte das BFM X._______ mit, es beabsichtige, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung zu verweigern und die Wegweisung anzuordnen. Im Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs äusserte X._______ am 20. Juli 2006, sie selbst habe eine langfristige Bindung eingehen wollen; ihr Ehemann habe jedoch eine neue Beziehung aufgenommen und die Trennung von ihr verlangt. Nach der vergeblich erhofften Wiedervereinigung sei es zur Scheidung gekommen. Weiter- hin machte sie geltend, sie sei seit April 2002 erwerbstätig und komme für ihren Lebensunterhalt selber auf. Sie sei gut integriert, spreche sehr gut deutsch und habe überdies einen Pflegehelferinnenkurs beim Schweizerischen Roten Kreuz – mit gesamtschweizerisch anerkann- tem Ausweis – abgeschlossen. Aufgrund dessen habe sie auch gute Aussichten auf eine Arbeitsstelle im Pflegebereich, zumal dort Bedarf an engagiertem Personal bestehe. D. Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, ihre Ehe habe lediglich vier Jahre gedauert. Zudem sei die Ehe bereits nach 16 Monaten gericht- Se ite 2
C-5 3 5/ 20 0 6 lich getrennt worden; seitdem habe – mangels Interesse des Ehe- mannes an der Fortsetzung der Ehe – keine Aussicht auf Wieder- aufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Auch wenn sich die kinderlose Ausländerin seit nunmehr bald fünf Jahren in der Schweiz aufhalte, sei trotz der damit einhergehenden üblichen Inte- gration nicht von einer massgeblichen Verwurzelung auszugehen. Dem Umstand, dass sie erwerbstätig sei und eine Ausbildung als Pflege- helferin absolviert habe, komme angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt kein wesentliches Gewicht zu. Der Vollzug der Weg- weisung sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich. X._______ sei erst im Alter von 34 Jahren von Thailand aus in die Schweiz eingereist, so dass vom Gelingen ihrer Reintegration im Heimatland ausgegangen werden dürfe. E. Gegen diese Verfügung erhob X._______ durch ihre Rechtsvertreterin am 29. August 2006 Beschwerde. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli- gung zuzustimmen. Sie sei im Jahre 2001 in die Schweiz gekommen, weil sie mit ihrem Ehemann dauerhaft habe zusammenleben und eine Familie gründen wollen. Dieser habe aber nach der im Februar 2003 erfolgten gerichtlichen Trennung die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen wollen. Sie sei seit dem 29. April 2002 erwerbstätig und komme für ihren Lebensunterhalt vollumfänglich auf. Zuerst habe sie bei der Firma A._______ gearbeitet, danach bei der Firma B.. Nachdem letztgenannte Arbeitgeberin in Konkurs gegangen sei, habe sie per 15. Februar 2003 nahtlos eine Arbeitsstelle als Thaiköchin bei der Firma C. gefunden, wo sie als zuverlässige Mitarbeiterin äusserst geschätzt werde. Sie habe sich in der Schweiz über die Massen integriert, was sich u. a. auch daran zeige, dass sie sehr gut deutsch spreche und nach erfolgreichem Abschluss des Pflegehelferinnenkurses gute Aussichten auf eine Arbeitsstelle im Pflegebereich habe. Angesichts des geschilderten Sachverhalts sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als ermessensmissbräuchlich zu betrachten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 nimmt die Vorinstanz Se ite 3
C-5 3 5/ 20 0 6 Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausfüh- rungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es die kantonalen Akten beigezogen habe und räumte ihr die Gelegenheit zu Schlussbemerkungen ein. In diesem Rahmen wurde ihr insbesondere nahegelegt, zur zwischenzeit- lichen Entwicklung ihrer beruflichen, finanziellen und persönlichen Situation sowie zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und in Thailand Stellung zu nehmen. H. Hierzu teilte die Parteivertreterin mit Eingabe vom 18. Juni 2008 mit, ihre Mandantin befinde sich in einer beruflich stabilen Situation, da sie nach wie vor als Thai-Hilfsköchin für die Firma C._______ beschäftigt sei. In diesem Rahmen habe sie auch an drei kleineren Weiterbildungskursen teilgenommen. Sie habe aber nach wie vor die Absicht, in der Spitalpflege zu arbeiten, was ihr bisher aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung verwehrt gewesen sei. Ihre bereits früher vorhandene gute Integration habe sich nochmals verfestigt, denn die Beschwerdeführerin habe auch freundschaftliche Kontakte zu Bekannten schweizerischer Nationalität. Über verwandtschaftliche Be- ziehungen verfüge sie hingegen weder in der Schweiz noch in Thai- land. Allerdings lebe in Stuttgart eine Cousine von ihr, die sie alle paar Monate zu besuchen pflege; eine erzwungene Rückkehr nach Thailand würde dieser letzten noch bestehenden familiären Beziehung Schaden zufügen. Der Militärputsch in Thailand vom 20. September 2006 und der dortige durch wirtschaftliche Veränderungen bedingte soziale Wan- del habe zudem zu einer Entfremdung von ihrer Heimat geführt. Der Eingabe beigefügt waren zwei Referenzschreiben (...), Bescheinigungen über eine ganztägige sowie zwei halbtägige berufliche Weiterbildungen, Lohnausweise für den Zeitraum Oktober 2006 bis Mai 2008 sowie ein Zwischenzeugnis der Firma C._______ vom 28. März 2007. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Juni 2008 übersandte die Parteivertreterin den neuesten, vom 16. Juni 2008 datierenden Beschäftigungsnachweis der genannten Arbeitgeberin. Se ite 4
C-5 3 5/ 20 0 6 I. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht ent- scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichts- gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechts- mittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu- ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwen- dung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). Se ite 5
C-5 3 5/ 20 0 6 1.4Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.1). 3. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verord- nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10). 4. 4.1Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach frei- em Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung be- steht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 II 6 nicht publ. E. 1.1, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit Hinweisen). Se ite 6
C-5 3 5/ 20 0 6 4.2Aufgrund der am 26. Oktober 2001 erfolgten Heirat mit einem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Österreicher und des ge- meinsamen ehelichen Wohnsitzes verfügte die Beschwerdeführerin ur- sprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 17 Abs. 2 aANAG). Mit Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) per
C-5 3 5/ 20 0 6 ihr eingereichten Bescheinigungen – sei es im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit oder im Zusammenhang mit dem absolvierten Pflegehelferinnenkurs – noch aus den vorgelegten privaten Referenz- schreiben. 5. 5.1Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 aANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbeson- dere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur An- wendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 5.2Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän- dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehö- rige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverord- nung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restrikti- ven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverord- nung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungs- Se ite 8
C-5 3 5/ 20 0 6 verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver- gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durch- setzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz. 6. 6.1Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 34 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit den weitaus grössten und prägenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Die kinderlos gebliebene Ehe mit Y._______ dauerte bis zur Scheidung vier Jahre. Allerdings lebten die Ehegatten nur 16 Monate zusammen, bevor ihre gerichtliche Trennung erfolgte und der Ehemann sein fehlendes Interesse an der Fortsetzung der Ehe deutlich machte. Mittlerweile hält sich die Beschwerdeführerin seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf, was als relativ kurze Aufenthaltsdauer anzusehen ist. 6.2Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass sich die Beschwerde- führerin seit ihrer Einreise offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Ihr ist zugute zu halten, dass sie ihren Lebensunterhalt immer selbst bestreiten konnte und neben ihrer Erwerbstätigkeit eine zusätzliche berufliche Ausbil- dung absolviert hat. Dennoch erscheint ihre bisherige berufliche und soziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer hie- sigen Verwurzelung – die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar machen würde – geführt hätte. Aus den Bescheinigungen ihrer Arbeit- geberin geht hervor, dass X._______ lediglich als Hilfsköchin beschäftigt ist, was bedeutet, dass sie keine entsprechende Ausbildung absolviert hat, sondern lediglich angelernt wurde. Ange- sichts dessen kommt dem Umstand, dass sie an ihrem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird und sogar interne Verantwortung trägt, kein besonderes Gewicht zu. Dass sie erfolgreich einen Pflegehelferinnen- kurs beim SRK abgeschlossen hat, zeigt zwar ein gewisses soziales Engagement und das Bemühen um eine intensivere berufliche Kon- solidierung; eine überdurchschnittliche Integration geht damit jedoch Se ite 9
C-5 3 5/ 20 0 6 nicht einher. Zudem würde es sich auch bei dem neu anvisierten Beruf im Pflegebereich lediglich um eine angelernte Tätigkeit ohne beson- dere Spezialisierung handeln. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, in dieser Branche bestehe Bedarf an engagiertem Personal, ist ent- gegenzuhalten, dass auch persönliche Einsatzbereitschaft fehlende Qualifikationen nicht zu kompensieren vermag und daher hinter den arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz zurückzustehen hat. 6.3Auch ansonsten sind keine aussergewöhnlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin – die hier über keine Familienangehörigen verfügt – zur Schweiz ersichtlich. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass sie sich während ihres bisherigen Aufenthalts dem hiesigen sozialen Umfeld angepasst hat, zumal auch die von ihr vorgelegten privaten Referenzen auf hiesige Bekanntschaften und damit auch auf offenbar hinreichende deutsche Sprachkenntnisse schliessen lassen. In Abwägung aller dargelegten Umstände ist jedoch festzustellen, dass ihre persönliche und berufliche Situation die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; dieser steht vielmehr ein über- wiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vor- instanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilliung verweigert wird, nicht zu beanstanden. 7. Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu- nehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 aANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 aANAG die vor- läufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). Indessen ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Beschwer- devorbringen Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat der Beschwerde- führerin sprächen: Dem Vollzug ihrer Wegweisung stehen weder völ- kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG behauptet. Der mit den Schlussbemerkungen vorgebrachte pauschale Hinweis auf den Militärputsch vom 20. September 2006 und den sozialen Se it e 10
C-5 3 5/ 20 0 6 Wandel im asiatischen Raum genügt hierfür jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihre Heimat im September 2001 verlassen und erhielt danach im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz. Sie ist weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behand- lung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Der Hinweis auf die recht gute Integration in der Schweiz ist, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich. Gleiches gilt für den Einwand der schlechteren Wirtschaftslage in Thailand. Der Weg- weisungsvollzug ist zweifellos gemäss Art. 14a Abs.2 aANAG auch möglich. 8. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Se it e 11
C-5 3 5/ 20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 29. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben) -die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. 2 231 696 Ven) -das Migrationsamt Kanton Zürich (Beilage: Akten ZH 1'470'452) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Versand: Se it e 12