Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­5332/2009 Urteil vom 3. August 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig­Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A., Liechtenstein, Beschwerdeführer, gegen B., Österreich, Beschwerdegegnerin, IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond­Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung; Auszahlung der Kinderrenten (Verfügungen der IVSTA vom 9. Juli 2009).

C­5332/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1948 geborene Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein A._______ arbeitete während mehrerer Jahre in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenversicherung (AHV/IV; CSC­act. 13). Mit zwei Verfügungen vom 30. Oktober 2008 sprach ihm die IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2006 eine halbe und ab dem 1. Juli 2006 eine ganze Invalidenrente zu (IV­act. 40 und 41). Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. B. Mit vier Verfügungen vom 9. Juli 2009 (Nrn. 0908012346, 0908012410, 0908012506 und 0908012522) sprach die IVSTA A._______ für seine Töchter C._______ (nachfolgend: C.), geboren am (...) 1991, und D. (nachfolgend: D._______), geboren am (...) 1993, vom

  1. April 2001 bis zum 30. Juni 2006 eine halbe und ab dem 1. Juli 2006 eine ganze Kinderrente zu. Diese Renten seien B._______ (Pflegemutter von C._______ und D.) auszuzahlen, da diese die Zahlung der Kinderrenten an sich verlangt habe und die Voraussetzungen dazu erfüllt seien. Ab dem 1. April 2007 erfolge die Auszahlung der Kinderrente für D. an A._______ (CSC­act. 72 bis 75). C. Gegen diese Verfügungen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auszahlung der Nachzahlungen der Kinderrenten an die beiden Töchter. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass C._______ seit 2007 eine eigene Wohnung habe und D._______ seit dem 15. Dezember 2006 bei ihm wohne. D. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Dem Antrag des Beschwerdeführers könne mangels gesetzlicher Grundlage bzw. mangels entsprechender zivilrichterlicher Anordnung keine Folge gegeben werden. Im Übrigen sei die Auszahlung der Kinderrenten korrekt verfügt worden. C._______ stehe immer noch unter der Obhut der Pflegeeltern. D._______ habe sich am 13. März 2007 am Wohnort der Pflegeeltern abgemeldet; seit dem

C­5332/2009 Seite 3 8. Januar 2007 sei sie am Wohnort des Vaters angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch unter der Obhut der Pflegeeltern gestanden. Diese sei erst im Juni 2008 auf den Vater übertragen worden. Demnach sei die Kinderrente zu Recht bis zum 31. März 2007 an die Pflegemutter ausbezahlt worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 verlangte der zuständige Instruktionsrichter die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.­ in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 13. November 2009 bei der Gerichtskasse ein. F. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2011 teilte B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Wesentlichen mit, dass C._______ seit dem

  1. April 2011 alleine wohne und am 31. August 2011 ihre Lehre abschliessen werde. Sie habe den Beschwerdeführer nicht um Nachzahlung der Kinderrente gebeten. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen

C­5332/2009 Seite 4 Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien frist­ (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), sodass vorliegend das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA­Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (nachfolgend: EFTA­ Übereinkommen, SR 0.632.31, in der Fassung des Abkommens von 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation [AS 2003 2685], in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a Abs. 1 lit. b IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG­Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG

C­5332/2009 Seite 5 und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Gemäss Art. 21 lit. a EFTA­ Übereinkommen werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Juli 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV­Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV­Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes­ und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 3. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob die IVSTA zu Recht mit Wirkung ab 1. April 2001 bzw. vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2007 die direkte Auszahlung respektive die entsprechende Nachzahlung der Kinderrenten für C._______ bzw. D._______ an die Beschwerdegegnerin verfügt hat. Nicht Teil des Streitgegenstandes, da in der Beschwerde nicht beanstandet, sind die Rentenhöhe und der Rentenbeginn. 3.1. 3.1.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters­ und

C­5332/2009 Seite 6 Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. 3.1.2. Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3). Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat mit der gleichzeitigen Änderung der IVV und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters­ und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vom 14. November 2001 (AS 2002 200 und AS 2002 199) eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71 ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat. Gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt; abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Nach Art. 71 ter Abs. 2 AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten; hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu. Anlass zum Erlass von Art. 71 ter AHVV (Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2002, AHI­Praxis 2002 S. 15) war der am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Art. 285 Abs. 2 bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltspflichtige nachträglich ausgerichtete Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen. Laufende

C­5332/2009 Seite 7 Sozialversicherungsrenten sind gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Mit dem neu eingefügten Art. 285 Abs. 2 bis ZGB ist eine für den unterhaltspflichtigen Rentenberechtigten im Vergleich zur früheren Rechtslage insofern vorteilhaftere Regelung getroffen worden, als sich der Unterhaltsbeitrag bei Nachzahlungen von Kinderrenten von Gesetzes wegen vermindert. Allerdings ist daraus kein direkter Einfluss auf die Zulässigkeit einer Auszahlung von Kinderrenten an den selbst nicht anspruchsberechtigten Ehegatten, der die elterliche Sorge über die bei ihm wohnenden Kinder inne hat, abzuleiten (vgl. BGE 129 V 362 E. 5). Gemäss Rechtsprechung zu Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV setzt die Überprüfung der Frage, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist und deshalb Anspruch auf einen – den geleisteten Beiträgen entsprechenden – Anteil der Nachzahlung erheben kann, voraus, dass diese Unterstützungspflicht vorgängig durch ein Zivilgericht oder die Vormundschaftsbehörde festgelegt worden ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­2798/2006 vom 13. September 2007 E. 3.3.2). 3.2. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, die Kinderrenten anstatt der Pflegemutter direkt den beiden Töchter auszubezahlen, ist festzuhalten, dass die Kinderrente gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht direkt dem (mündigen) Kind ausbezahlt werden kann (BGE 134 V 15 E. 2.3; Urteil des BGer 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3 mit Hinweisen). Vollständigkeitshalber bleibt diesbezüglich jedoch anzumerken, dass seit dem 1. Januar 2011 der neue Absatz 3 von Art. 71 ter AHVV in Kraft ist. Nach dieser Bestimmung ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, wenn das Kind volljährig wird, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber; abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten. 3.3. 3.3.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts X._______ (AT) vom 29. Oktober 1997 wurde der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann die "Obsorge" für C._______ und D._______ übertragen (CSC­act. 2). Als sorgeberechtigte Pflegemutter der beiden Töchter des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin als Elternteil im Sinne

C­5332/2009 Seite 8 von Art. 71 ter Abs. 1 AHVV zu betrachten (vgl. dazu auch Art. 300 Abs. 1 ZGB). Mit Beschluss des Bezirksgerichts X._______ vom 10. Juni 2008 wurde die "Obsorge" für D._______ der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann entzogen und dem Beschwerdeführer übertragen (CSC­ act. 63). 3.3.2. Am 14. Januar 2009 stellte die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Auszahlung der Kinderrenten an sich selbst (CSC­act. 58). Die Aussage der Beschwerdegegnerin, sie habe den Beschwerdegegner nicht um Nachzahlung der Kinderrente gebeten, vermag daran nichts zu ändern bzw. ist nicht als Rückzug des Antrags zu qualifizieren. Gemäss Meldebestätigungen der Gemeinde Y._______ (AT) war C._______ seit dem 11. April 1997 und D._______ vom 11. April 1997 bis zum 13. März 2007 am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin gemeldet (CSC­act. 59 und 60). Demgegenüber bestätigte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z._______ (LI), dass D._______ am 1. Januar 2007 an den Wohnsitz des Beschwerdeführers zugezogen sei (CSC­act. 67). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Tochter C._______ seit 2007 eine eigene Wohnung habe. Diesbezüglich reichte er jedoch keine Beweismittel zu den Akten. Aktenkundig ist einzig die erwähnte Meldebestätigung der Gemeinde Y._______ vom 7. Januar 2009, wonach C._______ ihren Hauptwohnsitz seit dem 11. April 1997 bei der Beschwerdegegnerin hat (CSC­act. 59). Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2011 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass C._______ seit dem

  1. April 2011 alleine wohne. Es ist demnach davon auszugehen, dass C._______ bis zum 31. März 2011 bei ihrer Pflegemutter gewohnt hat. 3.3.3. Vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen betreffend den Unterhalt der Kinder sind vorliegend nicht aktenkundig. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer denn auch an, dass "kein richterliches Urteil zwecks Unterhalt" bestehe (CSC­act. 64; vgl. dazu auch CSC­act. 2 und 7). Deshalb sind die Voraussetzungen für eine Nachzahlung gemäss Art. 71 ter Abs. 2 Satz 2 AHVV nicht erfüllt (vgl. E. 3.1.2). Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben für die Tochter C._______ Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 300.­ leiste (CSC­act. 64), vermag daran nichts zu ändern. Es ist Sache des

C­5332/2009 Seite 9 Zivilgerichts und nicht des Sozialversicherungsgerichts über die Unterhaltspflicht der Ehegatten gegenüber ihren Kindern zu befinden. 3.3.4. Hinsichtlich der zugesprochenen Kinderrente für C._______ sind die Voraussetzungen gemäss Art. 71 ter Abs. 1 AHVV für die Direktauszahlung an die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt (vgl. E. 2.2 hiervor) demnach erfüllt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Demgegenüber ist aus den Akten ersichtlich, dass D._______ im Dezember 2006 zum Beschwerdeführer gezogen ist und seit dem

  1. Januar 2007 ihren Wohnsitz offiziell bei ihrem Vater hat (CSC­act. 63 und 67). Art. 71 ter Abs. 1 AHVV setzt u.a. voraus, dass das Kind bei dem nicht rentenberechtigten Elternteil wohnt. Diese Voraussetzung war vorliegend seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr erfüllt. Daran vermag auch die Meldebestätigung der Gemeinde Y., wonach D. vom
  2. April 1997 bis zum 13. März 2007 am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin gemeldet war, nichts zu ändern (CSC­act. 60). Die Direktauszahlung der Kinderrente für D._______ an die Beschwerdegegnerin war demnach nur bis 31. Dezember 2006 zulässig. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Verfügung Nr. 0908012522 vom 9. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als die Auszahlung der Kinderrente für D._______ für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 an die Beschwerdegegnerin verfügt wurde. Die Kinderrente für D._______ ist ab dem 1. Januar 2007 dem Beschwerdeführer auszuzahlen.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht unter den Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.­­ ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

C­5332/2009 Seite 10 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und er zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, die zu ersetzen wären. Sie hat zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ihr steht somit keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Als Bundesbehörde hat die IVSTA keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C­5332/2009 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung Nr. 0908012522 vom 9. Juli 2009 wird insoweit aufgehoben, als die Auszahlung der Kinderrente für D._______ für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 an die Beschwerdegegnerin verfügt wurde. Die Kinderrente für D._______ ist mit Wirkung ab 1. Januar 2007 dem Beschwerdeführer auszuzahlen. 2. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 200.­ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref­Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael PeterliLucie Schafroth

C­5332/2009 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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