Abt ei l un g II I C-53 2 7 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati- Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Anerkennung der Staatenlosigkeit. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-53 2 7 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (damals türkischer Staatsangehöriger, geboren 1966) reiste am 2. Juni 1996 illegal in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Dezember 1998 rechtskräftig abgewiesen; gleichzeitig wurde das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) angewiesen, den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Aufnahme ist am 24. Januar 2001 durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin erloschen. Im Jahre 2001 wurde dem Beschwerdeführer ein Reisepass für eine ausländische Person ausgestellt. Gesuche um Verlängerung bzw. erneute Ausstellung eines solchen Reisedokumentes wurden im Jahre 2004 respektive 2006 nach einer Praxisänderung wegen fehlender Schriftenlosigkeit abgewiesen. B. Am 11. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2007 abgewiesen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter am 8. August 2007 namens seines Mandanten Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, den Beschwerdeführer als staatenlos anzuerkennen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2007 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und setzte den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Se ite 2
C-53 2 7 /20 0 7 Anwalt ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, was dieser mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 tat. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- Se ite 3
C-53 2 7 /20 0 7 scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend Staaten- losenübereinkommen, SR 0.142.40) ist eine Person staatenlos im Sinne dieses Übereinkommens, die kein Staat aufgrund seiner Ge- setzgebung als seine Staatsangehörige betrachtet. Das Staatenlosen- übereinkommen gilt demnach nur für de iure Staatenlose, d.h. für Per- sonen, die formell über keine Staatsangehörigkeit verfügen. Ausge- nommen sind dagegen sogenannte de facto Staatenlose, d.h. Perso- nen, die zwar eine Staatsangehörigkeit haben, weil diese ihnen weder entzogen wurde, noch sie darauf verzichtet haben, denen ihr Heimat- staat aber keinen Schutz mehr gewährt oder sie diesen Schutz ableh- nen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 1996, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.74 E. 3a und 3b, 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2 und 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4959/2007 vom 12. November 2008 E. 2.2 und C-1042/2006 vom 9. September 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Diss. Basel 1987, S. 128 ff., YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. und 19). 3.2Gemäss gefestigter Rechtsprechung fallen jedoch Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben (Verlust auf An- trag) oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese (wieder) zu erlan- gen, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staaten- losenübereinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Andernfalls würde der Rechts- status der Staatenlosigkeit den ihr im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verlieren und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Übereinkommens sein, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die weltweite Zahl der Staatenlosen zu reduzieren (vgl. das erwähnte Urteil des Bundes- gerichts 2C_763/2008 E. 3.2). Das Staatenlosenübereinkommen Se ite 4
C-53 2 7 /20 0 7 wurde insbesondere nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach Belie- ben ein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat und eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe für Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind (WERENFELS, a.a.O., S. 130 f.). 4. 4.1Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit die türkische Staatsangehörigkeit nicht besitzt: Mit Beschluss des Ministerrates vom 12. Juli 2005 hat der Beschwerdeführer die türki- sche Staatsbürgerschaft aufgrund von Artikel 403 des türkischen Staatsbürgergesetzes per 16. September 2005 verloren (Vorakten B1 S. 6). Der Beschwerdeführer hätte jedoch aufgrund der türkischen Gesetzgebung grundsätzlich die Möglichkeit, die türkische Staats- bürgerschaft wiederzuerlangen, indem er sich bereit erklärt, die Ange- legenheit des noch nicht geleisteten Militärdienstes mit den türkischen Behörden zu regeln. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht be- stritten. Er macht jedoch geltend, dies sei für ihn nicht zumutbar. Mit anderen Worten, es muss vorliegend beurteilt werden, ob die vom Be- schwerdeführer vorgebrachten Hinderungsgründe als triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sind, welche seine Weige- rung zu rechtfertigen vermögen, die aberkannte türkische Staats- bürgerschaft wiederzuerlangen, obwohl er die Möglichkeit dazu hätte (vgl. die erwähnten Entscheide des Bundesgerichts 2C_763/2008 E. 3, VPB 61.74 E. 3 c). 4.2Die Anerkennung der Staatenlosigkeit soll in erster Linie Men- schen Hilfe in Form eines Auffang- und Schutzstatus bieten, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind. Das Staatenlosenüberein- kommen soll nicht dazu dienen, allen Personen, die es wünschen, den Status der Staatenlosigkeit, der in verschiedener Hinsicht günstiger ist als derjenige anderer ausländischer Personen, zu verschaffen. Ziel des Staatenlosenübereinkommens ist es, staatenlose Personen gleich zu behandeln wie Flüchtlinge. Aus diesem Grund wurde über weite Strecken der Text gleich gefasst wie in der UNO-Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, FK, SR 0.142.30; vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundes- versammlung betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 11. August 1971, BBl 1971 II 424 f.). Der Status der Staatenlosigkeit verlöre seinen Grundgehalt, würde er zu einer Sache der persönlichen Präferenz (vgl. das Se ite 5
C-53 2 7 /20 0 7 erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2008 E. 3.2). Daraus folgt, dass als triftige Gründe, die Staatsbürgerschaft nicht wieder zu erlangen, subjektive, in der persönlichen Präferenz liegende Gründe nicht in Frage kommen. Eine weite Auslegung des Begriffs Staatenlosigkeit würde auch dem übergeordneten Ziel der Völkergemeinschaft widersprechen, die Anzahl staatenloser Personen zu minimieren; dazu hat sich auch die Schweiz verpflichtet (vgl. beispielsweise das Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973, SR 0.141.0). 4.3In der Beschwerdeschrift wird in dieser Hinsicht geltend gemacht, es sei für den Beschwerdeführer als Kurden nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren oder dort seinen Militärdienst zu leisten. Diese Unzumutbarkeit sei bereits im Jahre 1998 durch die ARK festgestellt worden, was zu einer vorläufigen Aufnahme geführt habe. Spätestens jedoch seit dem IV-Entscheid sei evident, dass der Beschwerdeführer militärdienstuntauglich sei. Dem Beschwerdeführer könne die Nichtlei- stung des Militärdienstes nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie ihn gar nicht treffe (Beschwerdeschrift Ziffern 3 und 4). 4.3.1Was die Unzumutbarkeit anbelangt, in die Türkei zurückzu- kehren, wie sie von der ARK im Jahre 1998 festgestellt wurde, ist zunächst klar zu stellen, dass sich diese Feststellung einzig auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezog. Damals wurde aufgrund von Arztberichten festgehalten, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat beim Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Depressionen ernsthafte Suizidgefahr bestehe. Eine Rückkehr würde ihn einer konkreten (Eigen-)Gefährdung aussetzen (Urteil der ARK vom 24. Dezember 1998 E. 6c). Die ARK hat somit, entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht verneint, weil der Beschwerdeführer kurdischer Herkunft ist und er allenfalls Militärdienst in der türkischen Armee leisten müsste, sondern ausschliesslich aufgrund einer medizinisch festgestellten akuten (Eigen-)Gefährdung bei einer Rückkehr in die Heimat. 4.3.2Ob der Beschwerdeführer möglicherweise den Militärdienst auf- grund seines Gesundheitszustandes nicht leisten kann, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Dafür sind allein die türkischen Behörden in dem von der türkischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren zuständig. Allerdings ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Se ite 6
C-53 2 7 /20 0 7 Beschwerdeführer nicht mehr militärdienstpflichtig ist, da die türkische Militärdienstgesetzgebung festhält, pflichtig seien Männer zwischen ihrem achtzehnten und einundvierzigsten Lebensjahr (vgl. die Auszüge in englischer Sprache des "Law No. 1111, Military Law [Turkey]", vom 20. März 1927, zu finden im Internet unter: http://www.unhcr.org/ refworld/docid/3ae6b4d020.html [besucht am 10. Juli 2009]). Der Beschwerdeführer ist 1966 geboren, zur Zeit ist er also dreiundvierzig Jahre alt. Die Klärung, ob überhaupt noch eine Militärdienstleistung verlangt wird und welche Ersatzleistung er allenfalls zu erbringen hätte, muss vom Beschwerdeführer selbst an die Hand genommen werden. 4.4Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Absolvierung des Militärdienstes in der Türkei wäre auch für einen gesunden, aber kritisch denkenden Kurden nicht zumutbar. Er selbst habe sich nie als Türke gefühlt; die Aberkennung der türkischen Staatsbürgerschaft sei der juristische Nachvollzug dieser sozialen Tatsache gewesen. Unter diesen Umständen sei es für ihn unvorstellbar, mit den türkischen Behörden auch nur Kontakt aufzunehmen. Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer Elemente geltend, welche keinen Bezug zur Frage der Staatenlosigkeit aufweisen. Ob die Absolvierung von Militärdienst in der Türkei einem Kurden grundsätz- lich zugemutet werden kann, ist vorliegend ohne Belang, da es einzig um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer triftige, d.h. objektive, Gründe dafür hat, die ihm aberkannte türkische Staatsbürgerschaft nicht wiederzuerlangen. Irrelevant ist vorliegend auch, ob der Be- schwerdeführer sich als Türke fühlt oder nicht, da subjektive Gründe, wie erwähnt, nicht zur Anerkennung der Staatenlosigkeit führen können. 4.5In der Beschwerdeschrift wird denn auch hauptsächlich geltend gemacht, es sei für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesund- heitszustandes nicht zumutbar, mit den türkischen Behörden Kontakt aufzunehmen, um die Angelegenheit betreffend den nicht geleisteten Militärdienst zu regeln. Als Beweismittel legt der Beschwerdeführer ein "Psychiatrisches IV-Gutachten" vor, welches am 12. Oktober 2006 von Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera- pie, zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, verfasst wurde. Se ite 7
C-53 2 7 /20 0 7 4.5.1Auf Seite 29 ff. des Gutachtens findet sich unter Ziffer 5 folgende "Beurteilung und Prognose": "Zusammenfassend ist bei der VP die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) zu stellen. Dass sich die VP wie in einem Gefängnis fühlt und schlimme Erlebnisse wie in einem Film ununterbrochen vor seinen Augen ablaufen sieht, sehen wir im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Die Ängste der VP sind im Zusammenhang mit seinen Verfolgungsgedanken zu sehen. Wie aus den Protokollen des Bundesamtes für Flüchtlinge hervorgeht, scheint die VP in der Türkei nicht inhaftiert gewesen zu sein. Unter Psychopharmakotherapien haben sich die psychiatrischen Beschwerden der VP jeweils zurückgebildet und die VP hatte Episoden in welchen es ihm relativ gut ging. Diese Umstände und die Symptome der VP wie sie in dieser Beurteilung zusammengefasst sind sprechen am ehesten auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung [...]. Insgesamt besteht bei der VP [...] aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Wir empfehlen bei der VP eine stationäre psychiatrische Behandlung mit psychopharmakologischen und kognitiv-behavioral ausgerichteten Thera- piestrategien. [...] Wie die drei psychiatrischen Hospitalisationen gezeigt haben ist die regelmässige Einnahme der verordneten Psychopharmaka durch die VP entscheidend. Unter einer solchen Therapie ist die Pro- gnose vorsichtig optimistisch zu stellen. [...]" (Hervorhebungen des Originals nicht übernommen) 4.5.2Dieses Gutachten wurde im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt. Die Frage, ob es für diesen aus medizinischer Sicht zumutbar wäre, mit den Vertretern der Behörden seines Heimatlandes in der Schweiz Kontakt aufzunehmen, ist nicht Thema des Gutachtens. Die Stellen des Gutachtens, auf die der Beschwerdeführer sich beruft (S. 9 - 10, vgl. Ziffern 5 und 6 der Beschwerdeschrift), um seine Position zu begründen, finden sich im Teil "Anamnese", der sich allein mit der Vorgeschichte befasst. Quellen für die dort geschilderten Vorkommnisse sind die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, welche er gegenüber den Asylbehörden und behandelnden Ärzten gemacht hat. Diese sind jedoch von ihrer subjektiven Natur her nur bedingt geeignet, die Vorbringen im vorlie- genden Verfahren zu untermauern. Zudem stellt der Gutachter keinen Zusammenhang mit den hier zu beantwortenden Fragen her. Aus dem Se ite 8
C-53 2 7 /20 0 7 IV-Gutachten kann für das vorliegende Verfahren somit lediglich der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer unter gewichti- gen psychischen Problemen (rezidivierende depressive Störung; Ab- hängigkeitssyndrom aufgrund von Medikamenten; schädlicher Ge- brauch von Alkohol) leidet. Immerhin wird das Vorliegen einer post- traumatischen Belastungsstörung verneint (IV-Gutachten S. 30), welche allenfalls ein anderes Licht auf die sich hier stellende Frage werfen könnte. Zudem wird deutlich, dass sich die konsequente Ein- nahme der verordneten Medikamente positiv auf seinen Zustand auswirkt. 4.5.3Aus dem Gutachten gehen keine objektiven Gründe hervor, die es für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen lassen würden, mit den Behörden seines Heimatlandes in der Schweiz Kontakt aufzunehmen. Als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gehört er nicht einer Personengruppe an, für die es aufgrund ihres Status nicht zumutbar ist, mit den Behörden ihres Heimatlandes Kontakt aufzuneh- men (vgl. in diesem Sinne Art. 3 ff. Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5], zu denen beispielsweise Asylsuchende, Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige gehören). Dass eine solche Kontaktaufnahme aufgrund seines Gesundheitszustandes für den Beschwerdeführer möglicherweise eine Belastung darstellen würde, genügt für die Annahme eines objektiven Grundes nicht, wie er vorliegen muss, um dem Grundgedanken des Staatenlosenüberein- kommens Rechnung zu tragen (oben E. 3.2 und 4.2). Aus diesem Grund kann auch auf die Einholung der vom Beschwerdeführer in der Replik anerbotenen weiteren medizinischen Berichte im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer vorliegend nicht verlangt wird, dass er sich in sein Heimatland begibt, um die Angelegenheit mit den türkischen Behörden zu bereinigen. Vielmehr handelt es sich zum heutigen Zeitpunkt lediglich um eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden in der Schweiz, wobei nicht einmal feststeht, dass der Beschwerdeführer persönlich zur türkischen Vertretung gehen muss. Sicher ist ihm aber zuzumuten, in Begleitung einer Person seines Vertrauens, beispielsweise seines in der Schweiz lebenden Bruders, zu dem er offenbar guten Kontakt hat, dorthin zu gehen. Ob die türkischen Behörden in diesem Einzelfall zu Se ite 9
C-53 2 7 /20 0 7 einer Lösung Hand böten, welche für den Beschwerdeführer subjektiv tragbar wäre, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da der Be- schwerdeführer bisher keine entsprechenden Schritte unternommen hat. Ob die Behauptung des Rechtsvertreters, die türkische Botschaft lasse kurdische Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene nicht einmal vorsprechen (Replik S. 2 oben) zutrifft, ist vorliegend ohne Belang, da der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, also nicht dem erwähnten Personenkreis angehört. Solange der Beschwer- deführer keinen Versuch unternommen hat, die Angelegenheit mit den türkischen Behörden zu regeln, kann nicht davon ausgegangen wer- den, diese würden sich einer für ihn subjektiv tragbaren Regelung widersetzen. Entgegen den Ausführungen in der Replik (S. 2 Mitte) ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass es für den Be- schwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) durchaus zumutbar ist, selbst bei den türkischen Behörden eine Stellungnahme zu seinem Fall einzuholen. Der Antrag, das Bundes- verwaltungsgericht solle eine entsprechende Stellungnahme bei der türkischen Botschaft einholen, ist daher abzuweisen. 4.6Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die türkische Gesetzgebung sieht die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung vor, nachdem der Betroffene erklärt hat, den Militärdienst leisten zu wollen. Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit und deshalb im Kontext des Staatenlosenübereinkommens die Pflicht, die Angelegenheit mit den türkischen Behörden zu regeln. Triftige Gründe, die eine Kontaktaufnahme mit den türkischen Behör- den unzumutbar erscheinen liessen, weil von diesen eine objektive Gefährdung ausgehen würde, sind nicht ersichtlich. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen, und dem Rechtsbeistand ist gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- Se it e 10
C-53 2 7 /20 0 7 gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) auszurichten. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Peter Bolzli aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) ausgerichtet. 4. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs- gericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Kradolfer Se it e 11
C-53 2 7 /20 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 12