B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5325/2014
Urteil vom 20. Dezember 2017 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Martin Hablützel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 15. August 2014.
C-5325/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene, serbische Staatsangehörige A._______ (Beschwerde- führer) war zwischen 1991 und 1996 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz in einer Bauunternehmung erwerbstätig und entsprechend bei der schweize- rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versi- chert (IV-Akt. 2). Von Oktober 1998 bis März 2003 war er in Serbien in der Parkettproduktion tätig (IV-Akt. 10 und 11). Mit Datum vom 10. März 2008 (Eingang am 2. April 2008) meldete er sich zum IV-Leistungsbezug an. Zur Begründung gab er an, er habe am 2. März 2003 einen Unfall erlitten (Sturz in einen Schacht), bei welchem er einen Lendenwirbel gebrochen habe. Seither sei er nicht mehr arbeitsfähig (IV- Akt. 1 und 11). B. B.a Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akt. 83 f.) sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2009 für den Monat März 2007 eine ganze Rente sowie Verzugszinsen zu (Verfügung in den IV-Akten nicht vorhanden, Begründung der Verfügung in IV-Akt. 95). Sie stütze sich dabei auf eine RAD-Stellungnahme, in der als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fraktur des Lendenwirbels L1 im März 2003 (ICD-10 S32.0) sowie Status nach Dekompression und Sta- bilisation des L1 im März 2006 angegeben wurden. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 3. März 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seit dem 1. Dezember 2006 könne der Versicherte eine leidensan- gepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere ohne Tragen von Gewichten über 10 kg) wieder vollzeitlich ausüben (IV- Akt. 78). Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 23 % (IV-Akt. 94). B.b Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung am 18. August 2009 Beschwerde erheben und beantragte die Zusprechung einer ganzen unbefristeten IV-Rente. B.c Mit Urteil vom 6. Februar 2012 (Verfahren C-5221/2009) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurück- wies, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu über den Leistungsanspruch verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht stellte eine schwere Gehörsverletzung (Verletzung der Begründungspflicht) fest, wes- halb die Verfügung aufzuheben sei. Das Gericht führte zudem aus, die Stel-
C-5325/2014 Seite 3 lungnahmen des RAD erfüllten die allgemeinen beweisrechtlichen Anfor- derungen an ärztliche Berichte nicht. Insbesondere sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb am 1. Dezember 2006 eine derart wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein solle, die zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) von 0 % auf 100 % geführt habe. Die im März 2006 durchgeführte Operation habe für den Beschwerdeführer subjektiv nur vorübergehend eine Verbesserung gebracht und ob die subjektiven Beschwerden vorher aufgrund von objek- tiven Befunden hinreichend erklärbar gewesen seien, erscheine nicht ohne Weiteres klar. C. Am 17. Juni 2013 holte die IVSTA bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB AG) ein polydisziplinäres Gutachten ein (Or- thopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin; Gut- achten vom 19. Dezember 2013; IV-Akt. 245–248). D. Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2014 stellte die IVSTA dem Beschwer- deführer erneut die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für einen Monat, vom 1. März 2007 bis 31. März 2007, in Aussicht (IV-Akt. 258). E. Am 20. März 2014 erhob der Beschwerdeführer Einwand (IV-Akt. 260). Er führte aus, der Psychiater der SMAB AG habe verpasst, festzustellen, ob er an einer mittelgradigen oder einer leichten depressiven Episode leide. Es sei sicher, dass er an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode leide und somit wegen psychischer Erkrankung zu 50 % arbeits- unfähig sei. Er leide ständig an Schmerzen im Wirbelbereich und an Kraft- verlust sowie Ameisengefühlen in den Beinen und Armen. Es sei deutlich, dass er nicht in der Lage sei, schwere körperliche Arbeit zu leisten. Er sei gezwungen, eventuell leichte körperliche Arbeit zu suchen, die in seinem Land nicht zu finden sei. Deswegen habe er Anrecht auf einen Leidensab- zug von 20 %. Zudem reichte er einen Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 18. Februar 2014 ein, der bestätige, dass er schwer psychisch krank und nicht arbeitsfähig sei. Insgesamt habe er mindestens Anrecht auf die 50 %-Rente. F. Mit Verfügung vom 15. August 2014 (IV-Akt. 271) stellte die IVSTA entspre- chend dem Vorbescheid fest, dass beim Beschwerdeführer seit dem
C-5325/2014 Seite 4 3. März 2003 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner aus medizi- nischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Deshalb bestehe ab 1. März 2004 Anspruch auf eine ganze Rente. Nach der Rehabilitation im Anschluss an die Rückenoperation im März 2006 sei ihm ab Dezember 2006 eine Arbeitsfähigkeit für eine rückenadaptierte leichte Tätigkeit mit ei- ner Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar. Dies mit einer Einkommenseinbusse von 36 %. Ab 1. April 2007 bestehe somit kein An- spruch auf eine Rente (Art. 88a Abs. 1 IVV). Nach Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007, könne die Rente frühestens ab 1. März 2007 ausgerichtet werden, da der Antrag am 10. März 2008 gestellt worden sei. Es bestehe somit Anspruch auf eine befristete volle IV-Rente vom 1. März 2007 bis zum 31. März 2007. G. Mit Eingabe vom 17. September 2014 (Poststempel) liess der Beschwer- deführer Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der IVSTA vom 15. August 2014 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflich- ten, ihm eine Invalidenrente nach Gesetz, namentlich auch über den 31. März 2007 hinaus und für die Zukunft zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des mandatierte Rechtsvertreters als Anwalt. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 lud das Bundesverwal- tungsgericht die IVSTA zur Vernehmlassung ein. Mit einer zweiten Zwi- schenverfügung gleichen Datums forderte das Gericht den Beschwerde- führer auf, das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ innert Frist ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundes- verwaltungsgericht einzureichen. I. Am 27. Oktober 2014 reichte die IVSTA eine Vernehmlassung ein und be- antragte die Abweisung der Beschwerde. J. Innert einmal erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer das ausge- füllte „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 hiess das Bundesverwal-
C-5325/2014 Seite 5 tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut und ernannte Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Gleichzeitig stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der IVSTA zu, setzte Frist für eine Replik an und stellte ihm die Akten der IVSTA zur Einsichtnahme zu. L. Am 14. Januar 2015 replizierte der Beschwerdeführer innert Frist. M. Am 22. Januar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht der IVSTA die Replik zur Stellungnahme innert Frist zu. Am 28. Januar 2015 verzichtete die IVSTA auf eine weitere Stellungnahme und am 5. Februar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Eingabe der IV- STA vom 28. Januar 2015 zur Kenntnis zu. N. Am 1. Dezember 2017 machte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Gericht beabsichtige, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurück- zuweisen, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre und eine neue Ver- fügung erlasse. Da sich die neuen Abklärungsergebnisse auch zu Unguns- ten des Beschwerdeführers auswirken könnten, gab das Gericht ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, innert Frist zur beabsichtig- ten Rückweisung Stellung zu nehmen oder seine Beschwerde allenfalls zurückzuziehen. Das Gericht wies darauf hin, dass es davon ausgehe, die Beschwerde werde aufrechterhalten, wenn innerhalb der Frist keine Stel- lungnahme eingehe. O. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist mit, dass er auf den Rückzug der Beschwerde verzichte und die Sache in teilweiser Gutheissung zwecks weiteren Abklärungen und neuem Verfügungserlass an die IVSTA zurück- zuweisen sei.
C-5325/2014 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Ver- fügung der IVSTA vom 15. August 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a–26 bis und 28–70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aufhebung der vollen IV-Rente ab dem 31. März 2007. Er macht geltend, es habe keine relevante gesundheitliche Verbesserung im revisionsrechtlichen Sinn stattgefunden, weshalb eine unbefristete volle Rente zuzusprechen sei. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 15. August 2014, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
C-5325/2014 Seite 7 wendet sich gegen die Aufhebung der vollen IV-Rente ab dem 31. März 2007. Er macht geltend, es habe keine relevante gesundheitliche Verbes- serung im revisionsrechtlichen Sinn stattgefunden, weshalb eine unbefris- tete volle Rente zuzusprechen sei. 3.2 Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen die Verwaltung der versi- cherten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise ein- zig die Befristung der Leistungen angefochten wird, dies nicht eine Ein- schränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Be- urteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d m.w.H.). Das Ge- richt hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Auf- hebung der Rente zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes [heute: Bundesgericht] I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 m.w.H.). 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, im Gutachten der serbischen In- validenkommission werde seine medizinische Situation ausführlich darge- legt und beurteilt. Es werde von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegan- gen, was zur Zusprache einer vollen Rente geführt habe. Daran habe sich grundsätzlich auch die Schweizerische Invalidenversicherung zu halten, zumindest solange als keine rechtsgenügliche abweichende verwertbare Entscheidgrundlage bestehe. Die Voraussetzung einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheits- zustandes sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- stellt. Es könne von keiner relevanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation, wie sie vor dem 31. März 2007 vorgelegen habe, ausgegangen werden. Ganz im Gegenteil werde zusätzlich eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit geltend gemacht. Er leide nach wie vor mindes- tens im gleichen Masse an den bekannten gesundheitlichen Beeinträchti- gungen. 4.1.2 Das Gutachten der SMAB AG sei verschiedentlich mangelhaft, da darin keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden entscheidrelevanten medizinischen Berichten aus der Heimat des Be- schwerdeführers stattgefunden habe. Zudem könne nicht von einer voll- ständigen Aktenlage ausgegangen werden, da so gut wie keine medizini- schen Berichte aus den Jahren 2007 bis 2012 vorlägen. Weiter bestünden
C-5325/2014 Seite 8 erhebliche Divergenzen zwischen den vorgängigen fachärztlichen Ein- schätzungen und denjgenigen der SMAB-Gutachter, sowohl bezüglich der Diagnosen als auch bezüglich deren Auswirkungen auf die Arbeitsunfähig- keit. Die Gutachter nähmen nicht in rechtsgenüglichem Masse Stellung zu diesen auffallenden Divergenzen. Es werde nicht begründet, wie es im Ver- lauf von einer unstrittigen hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit zu einer zwanzigprozentigen Arbeitsunfähigkeit gekommen sein soll. Ebenso sei nicht ersichtlich, wieso die zwanzigprozentige Einschränkung des psychi- atrischen Gutachtens nicht zusätzlich zur orthopädischen Arbeitsunfähig- keit von 20 % zu verstehen sei. Im Übrigen spreche auch der fachärztliche Bericht von Dr. med. B._______ vom 18. Februar 2014 gegen die Schlüs- sigkeit des SMAB-Gutachten. Aufgrund der Unverwertbarkeit des SMAB- Gutachtens habe sich die IVSTA auf die bereits bestehende umfassende Aktenlage zu stützen und bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % eine ganze Invalidenrente auch für die Zeit über den 31. März 2007 hinaus zu gewähren. 4.1.3 Sollte das Gericht trotzdem auf das Gutachten der SMAB AG abstel- len, sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzuneh- men. Denn er verfüge über keine Berufslehre und könne keine schweren Arbeiten mehr verrichten. Zudem verkenne die Vorinstanz, er als Mann le- diglich noch ein Teilzeitpensum arbeiten könne. Schliesslich leide er an mannigfachen ergonomischen Einschränkungen, die ebenfalls zu Abzügen berechtigten. Im Resultat habe dies mindestens zu einem leidensbeding- ten Abzug von 20 % beziehungsweise von 25 % zu führen. Dies führe min- destens zu einer halben Invalidenrente. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, aufgrund der Vorakten, der einlässlichen Anamneseerhebung und eigener Abklärungen hätten sich die beurteilende Fachärzte der SMAB AG durchaus ein zweifelsfreies Bild der vorliegenden Leiden bilden können. Sie seien zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenleiden schwere Arbeiten seit dem Unfall am 3. März 2003 nicht mehr ausüben könne. In leichteren, lei- densangepassten Tätigkeiten sei aufgrund des Krankheitsverlaufes eine Besserung insofern eingetreten, als ab Dezember 2006 eine Einschrän- kung von 20 % noch zu veranschlagen sei. Die vorgetragenen psychischen Leiden seien nicht rentenbegründend. Dem Gutachten sei volle Beweis- kraft zuzusprechen, da es keine Anhaltspunkte gebe, die gegen die Zuver- lässigkeit sprächen. Bezüglich Leidensabzug sei auf die Anmerkungen von 2. Juli 2014 zu verweisen. Darin hatte die Vorinstanz ausgeführt, dass die
C-5325/2014 Seite 9 reduzierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 20 % bereits in- sofern berücksichtigt worden sei, als Verweistätigkeiten lediglich zu 80 % zumutbar seien. Zudem könne die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben könnte, in seinem Land eine entsprechende ange- passte Tätigkeit zu finden, nicht zu den lohnmindernden Faktoren gezählt werden. 5. 5.1 Vorab ist die formellrechtliche Rüge des Beschwerdeführers zu behan- deln. Dieser macht geltend, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit gegen seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verstossen. Es würden in der Verfügung wesentliche Begrün- dungselemente fehlen, unter anderem betreffend die Angaben zum Ein- kommensvergleich. Diese Angaben wären jedoch unabdingbar gewesen, um den Entscheid zu verstehen und sachgerecht Einwände dagegen vor- bringen zu können. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und für das sozialversicherungs- rechtliche Verfahren in den Art. 42 und 46–49 ATSG sowie den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begrün- den (Art. 49 Abs. 3 ATSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 129 V 232 E. 3.2, BGE 127 I 54 E. 2b, BGE 124 V 180 E. 1). 5.3 Die Berechnung des Einkommensvergleichs stellt in Fällen wie dem vorliegenden einen entscheidenden Teil der Begründung des Invaliditäts- grades dar, da ohne diese Annahmen und Berechnungen der Schluss von der Arbeitsfähigkeit zur Invalidität nicht nachvollzogen werden kann und es
C-5325/2014 Seite 10 den betroffenen Personen entsprechend nicht möglich ist, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Deshalb ist die verfügende IV-Stelle gehalten, die den Einkommensvergleich ausmachenden Annahmen und Berechnun- gen spätestens mit der Verfügung offen zu legen. Tut sie dies nicht, verstösst sie sie gegen das rechtliche Gehör der betroffenen Person in der Ausprägung der Begründungspflicht. 5.4 Die angefochtene Verfügung enthielt keine Angaben zum Einkom- mensvergleich. Sie hielt lediglich fest, aus der achtzigprozentigen Arbeits- unfähigkeit folge eine Erwerbseinbusse von 36 %. Auch der Vorbescheid von 18. Februar 2014 enthielt keine Angaben zum Einkommensvergleich. Die Vorinstanz hat gegen das rechtliche Gehör verstossen, da sie den Be- schwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht über die dem Inva- liditätsgrad zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen informierte. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des zweiten Schriftwechsels Ein- sicht in die Akten der Vorinstanz, die alle notwendigen Angaben zur Be- rechnung des Invaliditätsgrades enthielten (IV-Akt 254), er konnte sich im Beschwerdeverfahren dazu äussern und das Bundesverwaltungsgericht verfügt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Zu- dem ist die Gehörsverletzung nicht als besonders schwerwiegend einzu- schätzen. Deshalb kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet und auf eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund ver- zichtet werden (BGE 124 V 180 E. 4a). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie- ben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen YU-CH) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 m.w.H.). Die Schweiz hat mit Serbien kein neues Abkommen über So- ziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb für Bürger von Serbien weiterhin das Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommt. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens YU-CH stehen die Staatsangehöri- gen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesge- setzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
C-5325/2014 Seite 11 nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An- spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen YU-CH keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. Art. 4 des Sozi- alversicherungsabkommens YU-CH). 6.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 6.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. August 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi- sion [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind, das heisst im Zeitpunkt der vermeintlichen Verbesserung, ab Dezember 2006. 7. 7.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
C-5325/2014 Seite 12 7.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 7.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch Art. 8 Bst. e Sozialversicherungsabkommen). Vorbehältlich einer – hier nicht vorliegenden – abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; 130 V 253). 7.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88 bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere, aber nicht nur, bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der ma- teriellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1 m.w.H.).
C-5325/2014 Seite 13 7.4.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an- spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau- ern wird. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). 7.4.2 Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer ab- gestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 m.w.H.), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchs- beeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleich- zeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abge- stufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteile des BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.). 7.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 7.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
C-5325/2014 Seite 14 oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 7.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach- ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü- che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). 8. 8.1 Im polydisziplinären Gutachten der SMAB AG vom 19. Dezember 2013 werden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit als Schreiner) gestellt: – Chronisches posttraumatisches thoraco-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei – Status nach Kompressionsfraktur LWK 1 03.03.2003, korrekt ope- rativ mittels Spondylodese Th12 bis L2 am 07.03.2006 versorgt und bis dato achsengerecht stabilisiert – Status nach aktuell radiologisch festgestellten Deckplattenkontural- teration Th11 und LWK 4, wahrscheinlich ebenfalls im Zusammen- hang mit dem Ereignis 03.03.2003, aktuell ohne funktionsrelevan- ten Krankheitswert – Kongenitale lumbosacrale Übergangsvariante mit Sakralisation L5 beidseits – Rumpfmuskulärem Globaldefizit – Leicht- bis mittelgradige depressive Episode (F32.1) Zudem werden im Gutachten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vasomotorische Kopfschmerzen festgehalten. 8.2 Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung und Synthese aus allen un- tersuchten Fachgebieten fest, die Fraktur des 1. LWK sei ohne assoziierte Traumatisierung des Rückenmarkes verlaufen. In den mehrfach dokumen- tierten MRI-Verlaufskontrollen des thoracolumbalen Wirbelsäulenüber- gangs seien jeweils keine Anzeichen einer Myelopathie auszumachen ge- wesen. Im neurologischen Befund 2007 sei von einer normalen Muskelkraft
C-5325/2014 Seite 15 der oberen und unteren Extremitäten und von einem regelrechten Reflex- verhalten die Rede. Lediglich sei der ASR rechts fehlend und links stark abgeschwächt und eine Hypästhesie im Dermatom L5 rechts beschrieben worden. In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Sägewerk sei von rü- ckenbelastenden schweren Arbeiten auszugehen, deren Wiederaufnahme dauerhaft ausscheide, da diese die orthopädische Restbelastbarkeit dau- erhaft überfordern würde (Arbeitsfähigkeit von 0 % in bisherigem Beruf). In Übereinstimmung mit der Beurteilung des RAD vom 25. November 2008 würden sie (die Gutachter) spätestens nach Rehabilitation nach der Rückenoperation vom März 2006, also ca. ab Dezember 2006, eine Ar- beitsfähigkeit für eine rückenadaptierte leichte Tätigkeit mit einer Minde- rung der Leistungsfähigkeit von 20 % als zumutbar erachten. Aus psychi- atrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Störung leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die kognitive und affektive Belast- barkeit sei reduziert, die Kontaktfähigkeit zu Dritten eingeschränkt. Die Ar- beitsfähigkeit liege in der Grössenordnung von 80 %. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die zwanzigprozentige Einschränkung des psychiatrischen Gutachters sei nach Konsensbesprechung nicht als zusätzliche Minderung zur orthopädi- schen achtzigprozentigen Arbeitsfähigkeit zu verstehen. Bezüglich des retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gut- achter aus, die Aktendokumentation sei leider nicht befriedigend konsis- tent. Zunächst sei von einer konservativen Behandlung mit Immobilisation und Stützgurt die Rede. In mehreren MRI-Abklärungen 2003, 2004 und 2005 habe keine traumaverursachte Myelopathie identifiziert werden kön- nen. Erst im März 2006 habe man sich zu einer vorderen Spondylodese Th12 bis L2 entschieden. Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewe- sen. Nach der Spondylodese sollte spätestens innert eines Zeitrahmens von 6-9 Monaten eine vollständige achsengerechte Konsolidierung einge- treten sein. Die Gutachter führten auch aus, ein syndromales Beschwerde- bild liege nicht vor. Der Psychiater diskutiere zwar die Möglichkeit einer somatoformen Schmerzstörung, diese Diagnose können aber nicht gestellt werden. Die Schmerzen würden als Bestandteil der depressiven Störung beschrieben. Der begutachtende Psychiater Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Teilgutachten aus, der
C-5325/2014 Seite 16 Beschwerdeführer zeige ein leicht- bis mittelgradiges depressives Zu- standsbild. Die Schmerzsymptomatik des unteren Rückens mit Ausstrah- lung in beide Beine bis zu den Zehen und begleitenden Taubheitsgefühlen werde vom Versicherten mit der höchstmöglichen Schmerzstärke angege- ben. Die Schmerzen im Nacken, zwischen den Schulterblättern und im lin- ken Arm würden mit einer sieben einer visuellen Analogskala von null bis zehn (zehn höchste Schmerzstärke) angegeben. Der Beschwerdeführer empfinde somit starke, respektive sehr starke Schmerzen. Ohne Kennt- nisse der aktuellen orthopädischen und rheumatologischen Befunde bleibe es psychiatrischerseits offen, ob die angegebenen Schmerzen hinreichend somatisch begründet werden könnten. Wenn dies nicht oder nicht hinrei- chend der Fall sei, könne das ausgeprägte Schmerzerleben im Rahmen der vorliegenden depressiven Störung erklärt werden. Allenfalls könnte das Schmerzsyndrom auch als anhaltende somatoforme Schmerzstörung se- parat diagnostiziert werden. Die neurologische Gutachterin Dr. med. D., Facharzt FMH für Neurologie, kommt in ihrem Teilgutachten zum Schluss, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers keine neurolo- gische Grundlage besässen und von neurologischer Seite her die Arbeits- fähigkeit nicht eingeschränkt sei. Der internistische Gutachter Dr. med. E., Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte fest, es bestünden aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei nicht verwert- bar, da keine genügende Auseinandersetzung mit den ärztlichen Berichten aus seiner Heimat stattgefunden habe. Zudem könne nicht von einer voll- ständigen Aktenlage ausgegangen werden, da so gut wie keine medizini- schen Berichte aus den Jahren 2007 bis 2012 vorlägen. 9.2 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre Gut- achten der SMAB AG basiert zwar auf umfassenden allgemeininternisti- schen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die be- gutachtenden Ärzte haben detailliert die Anamnese sowie die Befunde er- hoben. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa- tion wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollzieh- bar begründet. 9.3 Es ist zu jedoch prüfen, ob das polydisziplinäre Gutachten in Kenntnis aller Vorakten abgegeben wurde und ob ihm voller Beweiswert zuerkannt werden kann.
C-5325/2014 Seite 17 9.3.1 Die Gutachter gingen bei der Erstellung des Gutachtens, wie sie schreiben, von der Annahme aus, dass ihnen sämtliche medizinischen Do- kumente, die eine fundierte Beurteilung des Falles erlauben, zur Verfügung gestellt wurden. Unter Bst. B „Vorgeschichte gemäss Aktenlage“ listen sie für die Jahre 2003 bis und mit 2007 23 medizinische Dokumente auf, für die Jahre 2008 bis 2013 werden mit Ausnahme von zwei RAD-Berichten keine medizinischen Dokumente genannt. Die Teilgutachten enthalten we- der eine Liste weiterer zur Verfügung stehender ärztlicher Dokumente noch nehmen die Gutachter darin auf weitere ärztliche Dokumente Bezug. Es ist deshalb davon auszugehen, dass den begutachtenden Ärzte keine ärztli- chen Dokumente zur Verfügung standen, die nicht in Bst. B des Gutach- tens aufgelistet sind. 9.3.2 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren viele ärztliche Berichte ein. Davon sind eine grosse Zahl in Bst. B des polydis- ziplinären Gutachtens nicht aufgeführt und lagen damit den Gutachtern bei der Erstellung des Gutachtens offenbar nicht vor. Dies betrifft insbesondere eine Anzahl Arztberichte von den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten sowie fachärztliche Berichte aus den Jahren 2009 bis 2012, die der Be- schwerdeführer im Dezember 2012 eingereicht hatte und die Vorinstanz unter IV-Akt. 146–161 (mit deutschen Übersetzungen) ablegte. Zudem la- gen den Gutachtern auch ungefähr die Hälfte der unter IV-Akt. 183–234 abgelegten Arztberichte aus Jahren 2003 bis 2008 nicht vor. Schliesslich wurde auch ein „Befund, Beurteilung und Gutachten“ der serbischen Inva- lidenkommission erster Instanz vom 19. November 2007 (IV-Akt. 3) den Gutachtern nicht zur Verfügung gestellt. 9.3.3 Bei den medizinischen Berichten, die den Gutachtern nicht vorlagen insbesondere denjenigen aus den Jahren 2003 bis 2006, handelt es sich zum Teil um kurze Arztberichte, bei denen fraglich erscheinen könnte, ob sie für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von Relevanz waren. Vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Unterlagen sind jedoch den be- gutachtenden Ärzten grundsätzlich vorzulegen. Die Entscheidung, ob ein- zelne Unterlagen für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszustan- des von Relevanz sind oder nicht, ist grundsätzlich von der begutachten- den medizinischen Fachperson zu treffen, nicht von der IV-Stelle (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4) . Die ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 2006 bis 2012, die den Gutach- tern nicht zur Verfügung standen, wären vorliegend für die Beurteilung des
C-5325/2014 Seite 18 Gesundheitsverlaufs, der aktuellen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und für deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevant gewesen. Dies insbesondere insofern, als der Beschwerdeführer auch nach seiner Operation im März 2006 über Schmerzen klagte und bis heute klagt, die sich gemäss seiner Aussage nach der Operation nicht besserten. Auch wenn es sich bei den Unterlagen zu einem grossen Teil um kurze Arztberichte behandelnder Ärzte handelt, denen nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 m.w.H.), können diese nicht ohne Weiteres als irrelevant bezeichnet werden. Sie hätten zumindest dazu beitragen können, den Gutachtern ein klareres Bild der Entwicklung der gesundheitlichen Beschwerden des Be- schwerdeführers zu ermöglichen. Insbesondere um den Verlauf des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Operation bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens korrekt beurteilen zu können, hät- ten diese Unterlagen den Gutachtern deshalb vorliegen müssen. Dies auch deshalb, weil die fehlenden ärztlichen Unterlagen zu einem grossen Teil die letzten Jahre vor Erstellung des Gutachtens (2008 bis 2012) betreffen, für die den Gutachtern keine ärztlichen Unterlagen zur Verfügung standen und die für die Einschätzung der Gesundheitssituation des Beschwerde- führers zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von besonderer Be- deutung waren. Demgegenüber erscheint es weniger gravierend, dass den Gutachtern auch einige Arztberichte aus den Jahren vor der Operation (2003 bis An- fang 2006) nicht vorlagen (IV-Akt. 205, 209–211, 2014, 215, 217, 218 und 228). Bei diesen Arztberichten handelt es sich ausschliesslich um kurze Berichte behandelnder Fachärzte. Zudem erscheint dieser Zeitraum durch die im Gutachten aufgeführten medizinischen Unterlagen ausreichend do- kumentiert und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist unter den Parteien nicht strittig. 9.3.4 Zudem wurde der „Befund, Beurteilung und Gutachten“ der serbi- schen Invalidenkommission erster Instanz vom 19. November 2007 (IV-Akt. 3) den Gutachtern nicht zur Verfügung gestellt. Auch wenn der „Be- fund, Beurteilung und Gutachten“ der serbischen Invalidenkommission für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in der Schweiz keine bin- dende Wirkung hat (BGE 130 V 253 E. 2.4; BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [heute: Bundesgericht] I 435/02 vom 4. Februar 2003, E. 2 m.w.H.), handelt es sich dabei doch um ein mehrseitiges ärztliches Gutachten, das den Gutachtern der SMAB AG vorzulegen und von diesen zu würdigen gewesen wäre.
C-5325/2014 Seite 19 9.4 9.4.1 Damit ist festzustellen, dass den Gutachtern nicht alle vom Be- schwerdeführer eingereichten und potentiell relevanten medizinischen Un- terlagen vorlagen und das Gutachten nicht in Kenntnis aller Vorakten ab- gegeben wurde. Dem polydisziplinären Gutachten der SMAB AG vom 19. Dezember 2013 kann deshalb kein voller Beweiswert zugesprochen werden, weshalb das Gericht nicht abschliessend darauf abstellen kann. 9.4.2 Zudem ist festzustellen, dass die Gutachter ausführen (vgl. E. 8.2), die zwanzigprozentige Einschränkung des psychiatrischen Gutachters sei nicht als zusätzliche Minderung zur orthopädischen achtzigprozentigen Ar- beitsfähigkeit zu verstehen. Sie begründen diese Schlussfolgerung jedoch nicht, so dass diese vom Gericht nachvollzogen werden kann. 9.4.3 Als voll beweiswertig kann das Gutachten jedoch bezüglich der Zeit bis zur Operation vom März 2006 respektive bis zum Abschluss der Reha- bilitationszeit im Anschluss an diese Operation angesehen werden. Die volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schreiner und in Verweistätigkeiten vom 3. März 2003 bis Ende November 2006 wird im Gutachten schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet und im Beschwerdeverfahren von keiner Seite bestritten. Sie gilt als erstellt. 9.4.4 Auch ausserhalb des polydisziplinären Gutachtens liegen keine ärzt- lichen Berichte vor, denen für die Zeit ab dem 1. Dezember 2006 vollen Beweiswert zukommen würden und auf welche die IV-Stelle und das Ge- richt ihre Beurteilung abstützen könnten (vgl. auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-5221/2009 vom 6. Februar 2012, Sachverhalt Bst. B.d). 9.5 Es ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus orthopädi- schen Gründen, die auf seine Kompressionsfraktur zurückzuführen sind, in seinem bisherigen Beruf als Schreiner und in möglichen Verweistätigkeiten seit seinem Unfall vom 2. März 2003 und bis Ende November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig war. 9.6 Bezüglich des weiteren Verlaufs der gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen nach der Rehabilitationszeit im Anschluss an Operation im März 2006 und der daraus folgenden Arbeitsfähigkeit ist der rechtserhebliche Sach- verhalt jedoch nicht genügend abgeklärt, da weder auf das diesbezüglich
C-5325/2014 Seite 20 mangelhafte SMAB-Gutachten abgestellt werden kann, noch auf RAD-Be- richte oder die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte. Es kann damit nicht beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers ab diesem Zeitpunkt wesentlich veränderte und wenn ja in welchem Ausmass. Die übrigen vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachten Rügen können deshalb vorliegend nicht beurteilt werden. Diese werden erst auf Grundlage ergänzender gutachterlicher Abklärungen zu beantwor- ten sein. Dies betrifft die Frage, ob erhebliche Divergenzen zwischen dem Gutachten der SMAB AG und den vorgängigen fachärztlichen Einschät- zungen vorliegen und ebenso, ob auch unter Einbezug der bisher nicht be- rücksichtigten medizinischen Akten von einer relevanten Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zur akten- kundigen Situation, wie sie vor dem 1. Dezember 2006 vorlag, ausgegan- gen werden kann. Schliesslich kann auch die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in ange- stammter und angepasster Tätigkeit nicht beurteilt werden. 9.7 9.7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Beschwer- deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Es ist dem Versicherungsgericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantie) jedoch unbenommen, eine Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung o- der Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Letzteres ist vorliegend der Fall, geht es doch lediglich um die Ergänzung der gutachtlichen Ausführungen bezüglich der mangelnden Aktenanamnese. 9.7.2 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und zur voll- ständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Dabei ist es der Vorinstanz überlassen, ob sie den Mangel des Gutachtens der SMAB AG durch eine ergänzendes Gut- achten der gleichen Gutachter beheben oder ob sie ein neues externes, polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben will. Beides hat unter vollstän- diger Vorlage aller vom Beschwerdeführer eingereichten und aller sich bei den Vorakten befindlichen, potentiell relevanten ärztlichen Unterlagen zu geschehen. Die Vorinstanz hat auch die erwerblichen Auswirkungen der
C-5325/2014 Seite 21 neu festzustellenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweistä- tigkeiten neu zu beurteilen und dabei insbesondere die Rügen des Be- schwerdeführers bezüglich leidensbedingtem Abzug einzubeziehen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Par- teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzich- tet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmun- gen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf pau- schal Fr. 3000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzuset- zen.
(Dispositiv nächste Seite)
C-5325/2014 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollstän- digen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
C-5325/2014 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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