B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5311/2022

Urteil vom 18. Oktober 2023 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Schweiz), vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen vom 26. Oktober 2022.

C-5311/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1986 geborene österreichische Staatsangehörige A._______ lebt seit dem 1. Juli 2014 in der Schweiz, nachdem er zuvor in Österreich wohnhaft war (IV-H.-act. 8 und 73). Er ist geschieden und lebt aktuell in einer Hausgemeinschaft mit seiner Partnerin B. und den Kindern C._______ und D.. A. hat zwei leibliche Kinder, E._______ (geboren am [...] 2005, Mutter: F., wohnhaft in Österreich, vgl. IV-H.-act. 5 S. 1) und C._______ (geboren am [...] 2010, Mutter: B., vgl. IV-H.-act. 5 S. 2), und einen Stief- sohn, D._______ (geboren am [...] 2009, Vater: G., Mutter: B., vgl. IV-H.-act. 5 S. 3). Mit Formular vom 26. August 2020 hat sich A. bei der IV-Stelle des Kantons H._______ zum Leistungsbezug angemeldet (IV-H.-act. 6). A.b Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2022 (IV-H.-act. 73) stellte die IV- Stelle des Kantons H._______ A._______ die Zusprache einer ganzen In- validenrente (ab 1. Februar 2021) respektive einer Dreiviertelsrente (ab

  1. September 2021) in Aussicht. A.c Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2022 (IV-H.-act. 84) sprach die IV-Stelle des Kantons H. A._______ mit Wirkung vom 1. Feb- ruar 2021 bis zum 31. August 2021 eine ganze Rente und ab 1. September 2021 eine Dreiviertelsrente sowie eine entsprechende Kinderrente für sei- nen Sohn C._______ zu. A.d Mit Eingabe vom 3. November 2022 (IV-H.-act. 96) erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsan- walt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt LL.M., beim Verwaltungsgericht des Kan- tons H._______ Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. Oktober
  2. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2021 sowie die Zuspra- che von Kinderrenten auch für die anderen beiden Kinder E._______ und D.. A.e Mit Urteil vom 6. April 2023 hiess das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass das Verhältnis des Be- schwerdeführers zu seinem Stiefsohn D. mit Blick auf einen mög- lichen Anspruch auf eine Kinderrente ungenügend abgeklärt worden sei,

C-5311/2022 Seite 3 weshalb weitere Abklärungen der IV-Stelle des Kantons H._______ nötig seien (BVGer-act. 12 Beilage). B. B.a Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2022 (IV-H.-act. 98 resp. IVSTA-act. 44) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer für seinen im Aus- land wohnhaften Sohn E. eine Kinderrente (Fr. 456.- mit Wirkung ab 1. Februar 2021 und Fr. 342.- mit Wirkung ab 1. September 2021) zu. B.b Mit Eingabe vom 17. November 2022 (BVGer-act. 1) erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der IVSTA vom 26. Oktober 2022. Er beantragte die Zuspra- che einer unbefristeten ganzen Invalidenrente per 1. Februar 2021 sowie die Gewährung von entsprechenden Kinderrenten für die Kinder E., D. und C.. Zur Begründung führte der Be- schwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er für den einen Sohn von der IVSTA, für einen weiteren Sohn von der kantonalen IV-Stelle und für den dritten Sohn gar keine Rente zugesprochen erhalte habe. B.c Der mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2022 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist am 9. Dezem- ber 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer- act. 4). B.d Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 (BVGer-act. 6) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons H. vom 25. Januar 2023. Diese führte aus, mit der angefochtenen Verfügung sei dem Be- schwerdeführer für denselben Zeitraum wie für ihn selbst eine Rente für seinen Sohn E._______ zugesprochen worden; es sei nicht ersichtlich in- wiefern der Beschwerdeführer beschwert sein solle. Es fehle somit an der Beschwerdelegitimation sowie am Rechtsschutzinteresse, weshalb die Be- schwerde abzuweisen sei. B.e Mit Replik vom 8. März 2023 (BVGer-act. 8) vertrat der Beschwerde- führer die Auffassung, dass die beiden Sozialversicherungsträger verpflich- tet gewesen wären, mittels einer einzigen Verfügung über die ihm zu- stehenden Kinderrenten zu entscheiden. Es sei sowohl verfahrenstech- nisch ineffizient als auch mit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nicht vereinbar, wenn ein Sozialversicherungsträger mit

C-5311/2022 Seite 4 Bezug auf dieselbe Versicherungsleistung (Kinderrente) mehrere anfecht- bare Verfügungen erlasse und sich dann – wie vorliegend – sogar zwei Gerichte mit derselben Problematik befassen müssten. Er beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abstimmung mit dem kantonalen Versicherungsgericht einen Entscheid darüber fällen solle, ob der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf Kinderrenten habe. B.f Mit Duplik vom 15. Mai 2023 (BVGer-act. 12) führte die IVSTA aus, mitt- lerweile sei die Angelegenheit in Bezug auf den Stiefsohn D._______ durch das kantonale Verwaltungsgericht an die IV-Stelle des Kantons H._______ zurückgewiesen worden. Ausserdem habe die IVSTA bemerkt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2014 in der Schweiz lebe, weshalb grundsätzlich die kantonale IV-Stelle für den Erlass der Verfügungen zu- ständig sei. Für Auszahlungen ins Ausland sei die Schweizerische Aus- gleichskasse zuständig, was aber nichts an der Zuständigkeit zum Erlass der Verfügungen in Bezug auf den Anspruch ändere. Die vorliegend ange- fochtene Verfügung in Bezug auf den Anspruch auf Kinderrente betreffend E._______ sei somit von einer unzuständigen Stelle erlassen worden, wes- halb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die zuständige IV-Stelle des Kantons H._______ zu überweisen sei. B.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Zustän- digkeit der Vorinstanz vorliegend keine Eintretensvoraussetzung für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde darstellt; die Frage der vo- rinstanzlichen Zuständigkeit wird an einer anderen Stelle zu prüfen sein (vgl. E. 3 hiernach, BGE 127 V 29 E. 4, BVGE 2013/3 E. 4 und Urteil des BVGer C-3964/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2 mit weiteren Hinwei- sen).

C-5311/2022 Seite 5 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell- rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Verfügungen der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022, mit welchen diese über den Anspruch auf Kinderrente für den Sohn E._______ ent- schieden hat, bilden das Anfechtungsobjekt im vorliegend zu beurteilenden Fall. Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu de- nen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grund- sätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 34 f. Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413 E. 2a). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökono- mischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnis- ses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die

C-5311/2022 Seite 6 Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklä- rung geäussert hat (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweis). Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die angefochtenen Verfügun- gen vom 26. Oktober 2022, mit welchen über das Bestehen eines An- spruchs auf Kinderrente in Bezug auf den Sohn E._______ entschieden wurde. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war der Renten- anspruch des Beschwerdeführers und der beiden anderen Kinder, D._______ und C.. Über den Rentenanspruch des Beschwerde- führers und denjenigen von C. hat die IV-Stelle des Kantons H._______ befunden. (Dieser Entscheid ist nach teilweisem Rückzug vom 17. November 2022 der dagegen erhobenen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht rechtskräftig geworden. In Bezug auf den Anspruch von D._______ wies das kantonale Verwaltungsgericht die Sache zur wei- teren Abklärung an die IV-Stelle des Kantons H._______ zurück.) Die Vo- raussetzungen für eine Ausdehnung über den Anfechtungsgegenstand sind hier indes nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich vorge- nannter Ausnahme – einzutreten. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 26. Oktober 2022 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder

C-5311/2022 Seite 7 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 26. Oktober 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in der Schweiz. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IV-Stelle des Kan- tons H._______ eingereichten Leistungsbegehrens und die durch jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Ver- sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). 3.2 Der Beschwerdeführer hat am 1. Juli 2014 in der Schweiz Wohnsitz begründet und hatte somit im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbe- zug (August 2020) seit mehreren Jahren Wohnsitz in der Schweiz. Zustän- dige Behörde zum Erlass der entsprechenden Verfügungen ist dement- sprechend gemäss vorgängig zitierter Regelung die kantonale IV-Stelle des Wohnsitzkantons. Hingegen ist – wie die IVSTA in ihrer Duplik zutref- fend ausgeführt hat – gemäss Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 2019 f., die Schweizerische Ausgleichskasse für die Auszahlungen der Renten zuständig, wenn ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt. Dies

C-5311/2022 Seite 8 ändert jedoch nichts daran, dass die kantonale IV-Stelle vorgängig über die grundsätzliche Anspruchsberechtigung und die Höhe der Rente zu befin- den hat, bevor die entsprechende Ausgleichskasse noch den auszuzah- lenden Betrag zu berechnen und auszuzahlen hat. Vorliegend hat somit die IVSTA zu Unrecht über die Kinderrente verfügt, da der hauptrentenberechtigte Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und somit die entsprechende kantonale IV-Stelle auch über den Anspruch betreffend Kinderrenten zu befinden hat. Die von einer ört- lich unzuständigen IV-Stelle erlassenen Verfügungen sind nicht nichtig, aber anfechtbar (Urteil des BGer 9C_877/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das mit einer Be- schwerde gegen den Entscheid eines örtlich unzuständigen Versiche- rungsgerichts befasste Bundesgericht aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Überweisung der Sache an die zuständige Beschwerdeinstanz absehen; dies unter der doppelten Voraussetzung, dass die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache ent- schieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1). Gegen die von der un- zuständigen IVSTA erlassenen Verfügungen wurde vorliegend Be- schwerde erhoben und darin wurde sinngemäss auch die Unzuständigkeit der IVSTA gerügt, indem auf die unklare Aufsplittung der Zuständigkeiten hingewiesen wurde. Die vorgenannten Voraussetzungen für die Aufhebung sind somit in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auf die vorliegende Situation gegeben, zumal die Zuständigkeit der kantonalen IV-Stelle mittlerweile geklärt und anerkannt ist. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4 hiervor). 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Ver- fahren die Zusprache einer Invalidenrente für sich sowie die Zusprache der entsprechenden Kinderrenten für die Kinder E., D. und C._______. Auf diese Anträge war vorliegend nicht einzutreten; indes er- reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG). Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder

C-5311/2022 Seite 9 die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un- terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer sind Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen. Sein Anteil an den Ge- richtskosten ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entneh- men. Der Rest (Fr. 400.-) ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu ge- bendes Konto zurückzuerstatten. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht be- steht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz min- destens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihm zu Lasten der teilweise unterliegenden Vorinstanz eine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands sowie des teilweisen Unterliegens auf Fr. 1'400.- festzusetzen ist.

C-5311/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Verfügungen vom 26. Oktober 2022 werden aufgehoben. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'400.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die IV-Stelle des Kantons H._______ und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-5311/2022 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026