Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-530/2010 Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien
C-530/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer 1 (geb. [...]) reiste zusammen mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin 2, geb. [...]) und den drei älteren Kindern am 8. November 2002 in die Schweiz ein, wo die Familie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 20. August 2004 kam die Tochter F._______ und am 2. Februar 2008 die Tochter G._______ auf die Welt. Während des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Luzern zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 4. März 2003 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. Oktober 2006 ab. Gestützt darauf wurde den Betroffenen eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 5. Januar 2007 gesetzt. Ein letztes Gesuch um Verlängerung dieser Ausreisefrist wies das BFM am 28. Dezember 2006 ab. Der Verpflichtung zur Ausreise kamen sie gleichwohl nicht nach. Der Beschwerdeführer 1 weigerte sich in der Folge, bei der Beschaffung der für die Rückkehr erforderlichen heimatlichen Reisepapiere mitzuwirken. C. Am 26. März 2007 verliessen die Beschwerdeführenden die Asylunterkunft ohne Bekanntgabe eines neuen Aufenthaltsortes und blieben bis zum 22. August 2007 verschwunden. Danach meldeten sie sich über die Caritas wiederum beim Amt für Migration des Kantons Luzern an. Dieses erliess am 11. September 2007 daraufhin zwei Eingrenzungsverfügungen für den damaligen Zuzugsort. D. Auf Antrag der zuständigen Härtefallkommission trat das Amt für Migration des Kantons Luzern am 3. Juli 2008 auf ein Gesuch der Parteivertreterin vom 8. April 2008 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nicht ein. Auf entsprechende Verwaltungsbeschwerde hin fällte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 5. November 2008 ebenfalls einen Nichteintretensentscheid. Auf eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2008 nicht ein.
C-530/2010 Seite 3 Nachdem Vertreterinnen und Vertreter der Katholischen Kirche der Stadt Luzern sowie des Vereins Asylnetz Luzern der zuständigen Regierungsrätin am 21. Januar 2009 eine Petition mit über 2'000 Unterschriften übergeben und den Verbleib der Familie in der Schweiz gefordert hatten, unterbreitete das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 12. März 2009 der Vorinstanz formell doch ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 8. Juni 2009 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur anbegehrten Aufenthaltsregelung zu verweigern, und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführenden liessen sich am 6. Juli 2009 durch ihre Rechtsvertreterin vernehmen. E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie aus, die Bedingungen der genannten Bestimmung müssten kumulativ erfüllt sein. Diese Kriterien bildeten die formelle Voraussetzung dafür, dass einem Härtefallgesuch zugestimmt werden könne. Dem Amt für Migration des Kantons Luzern sei der Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden in der Zeitspanne vom 26. März 2007 bis 22. August 2007 nicht bekannt gewesen. Das gesetzliche Erfordernis der Bekanntheit des Aufenthaltsorts sei folglich nicht erfüllt, womit eine unabdingbare Voraussetzung für eine Härtefallregelung fehle. Bei dieser Ausgangslage erübrige sich eine Beurteilung der beiden anderen Bedingungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2010 beantragen die Beschwerdeführenden, die vorgenannte Verfügung sei wegen Verletzung übergeordneten Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu lassen sie unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 6. Juli 2009 vorbringen, bei der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes nach Art. 14 AsylG handle es sich nicht um ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes formelles Kriterium. Der Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) führe aus, dass vor allem das Bekanntsein der Identität von Wichtigkeit sei, damit die Abklärungen der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland durchgeführt werden könnten. Die Offenlegung der Identität stelle mithin das gewichtigere Argument dar als die Tatsache, ob der Aufenthaltsort eines
C-530/2010 Seite 4 Gesuchstellers immer bekannt gewesen sei. Die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes mache im Kontext von Art. 31 VZAE, ausser wenn es um Abklärungen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE gehe, denn keinen Sinn. Es verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn einzig auf dieses eine Kriterium abgestellt werde. Die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes beschränke sich vielmehr auf eine Mitwirkungspflicht, die wohl einzuhalten, aber nicht von derartigem Gewicht sei, um eine materielle Beurteilung im Falle der Nichteinhaltung ausser Kraft setzen zu können. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und sich stattdessen mit der Prüfung eines formellen Kriteriums begnügt. Hierbei habe sie ausser Acht gelassen, dass das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden: Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) bei allen Entscheidungen, die Kinder beträfen, mitzuberücksichtigen sei. Unter diesem Gesichtspunkt hätte auch das Prüfungsprofil von Art. 31 VZAE angewendet werden müssen. Ebenfalls nicht Rechnung getragen habe man dem Umstand, dass die Familie für das Untertauchen entschuldbare Gründe gehabt habe. Die solcherart in nicht begründeter Weise reduzierte Prüfungspflicht stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung dar. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. H. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus und ergänzt unter Hinweis auf die schulische und soziale Integration der Beschwerdeführenden 3 – 6, aus der KRK ergäben sich keine Verpflichtungen, die Situation der Kinder über diejenige der gesamten Familie zu stellen und damit von der gesetzlichen Bedingung des bekannten Aufenthaltsortes abzuweichen. I. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 8. Juni 2010 – unter Anrufung von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
C-530/2010 Seite 5 und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) – an ihren Anträgen fest. J. Am 12. November 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Luzern bei. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
C-530/2010 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3). 3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in aArt. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Bereits rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende,
C-530/2010 Seite 7 sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden halten sich seit Einreichung des Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG genannte Anforderung ist damit erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch fest, dass die Familie A. _______ vom 26. März 2007 bis 22. August 2007 untergetaucht war (vgl. Sachverhalt Bst. C vorstehend), der Aufenthaltsort der Betroffenen den Behörden, konkret dem Amt für Migration des Kantons Luzern, damals mit anderen Worten nicht immer bekannt gewesen ist (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG). Zu prüfen gilt es daher vorweg, ob es sich um ein zwingendes Erfordernis handelt bzw. ob die drei Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG (siehe E. 3.1 hiervor) kumulativ erfüllt sein müssen. 4.2 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar oder sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente; dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Ist der Rechtssatz hingegen klar, kann vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme sprechen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt und zu Resultaten führt, welche der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen und das Gerechtigkeitsempfinden oder das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (zum Ganzen vgl. BGE 135 IV 113 E. 2.4.2 S. 116 f. mit Hinweisen). 4.3 Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG ist klar. Auch zwischen dem deutschen, dem französischen („le lieu de séjour de la personne concernée a toujours été connu des autorités“) und dem italienischen Text („il luogo di soggiorno del'interessato era sempre noto alle autorità“) lassen sich inhaltlich keine Unterschiede erkennen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4120/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 7.2). Dass die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes, wie von der Parteivertreterin behauptet, nicht ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes formelles Kriterium darstelle, entbehrt vor diesem Hintergrund jeglicher Grundlage. Solches ergibt sich auch nicht aus den von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 6. Juli 2009). Vielmehr bestehen keine Zweifel darüber, dass eine um Asyl nachsuchende Person nur dann in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kommen kann, wenn ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. In diesem Sinne hat sich auch ein Teil der Lehre geäussert. Wer während des Asylverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches untertaucht, soll demnach keine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. etwa PETER NIDERÖST, Sans papiers in der Schweiz, a.a.O, Rz. 9.38 S. 385). Auch dass die drei
C-530/2010 Seite 8 Voraussetzungen zur Regelung eines Härtefalles kumulativ erfüllt sein müssen, bedarf aufgrund der eindeutigen Formulierungen in Art. 14 Abs. 2 Bst. a – c AsylG und der vorangehenden Ausführungen keiner weiterer Erläuterungen und entspricht im Übrigen gängiger Praxis (zum Ganzen siehe beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3.2, C- 4120/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 7.1 – 7.3 oder C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Es besteht für die rechtsanwendende Behörde daher kein Ermessensspielraum, um vom genannten Erfordernis abzuweichen. 4.4 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hätten die Beschwerdeführenden das Land nach dem Urteil der ARK vom 24. Oktober 2006 bis zum 5. Januar 2007 verlassen müssen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 reisten indessen nicht aus und bemühten sich auch nicht um gültige Identitätspapiere. Die kantonale Migrationsbehörde stellte deshalb bei der Vorinstanz ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 26. März 2007 verschwanden die Beschwerdeführenden aus der ihnen zugewiesenen Asylunterkunft und tauchten bis zum 22. August 2007 unter. Die Wiederanmeldung beim Amt für Migration des Kantons Luzern erfolgte erst am 23. August 2007. Die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG sind somit unbestrittenermassen nicht erfüllt. Die Berufung der Parteivertreterin auf entschuldbare Gründe für das Untertauchen ihrer Mandanten ändert daran nichts. Abgesehen davon hat die ARK die Asylgesuche der Betroffenen mit Urteil vom 24. Oktober 2006 rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, die Wegweisung der Familie in ihren Heimatstaat sei möglich, zulässig und zumutbar. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine materielle Beurteilung der Härtefallkriterien im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG und damit auch eine Prüfung der Angelegenheit unter dem Blickwinkel von Art. 31 VZAE. 4.5 Was die sonstigen Einwände anbelangt, so wird auf Beschwerdeebene verkannt, dass sowohl Untersuchungsmaxime als auch Verhältnismässigkeitsgebot sich auf die Würdigung des entscheiderheblichen Sachverhalts beschränken (vgl. etwa PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich usw. 2009, Rz. 20 ff. insbesondere 28 – 32 zu Art. 12; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG oder BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f.). Dass die Bekanntheit des Aufenthaltsortes ein unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich zulässiges Erfordernis für die Erteilung einer Härtefallbewilligung darstellt, wurde schon an anderer Stelle dargetan (siehe E. 4.3 hiervor). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung im Wesentlichen auf den Aspekt von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG begrenzte. Zusätzlicher Vorkehren oder Ausführungen bedurfte es von daher nicht. 4.6 Schliesslich wird auf die Kinderrechtekonvention verwiesen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. In Bezug auf die Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen lassen sich daraus allerdings keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 390 f. mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 2A.718/2006 vom 21. März 2007 E. 4.3 und 2A.342/2002 vom 15. August 2002 E. 1.2 oder das in dieser Angelegenheit ergangene Urteil 2D_137/2008 vom 12. Dezember 2008). Zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts ist das Kindeswohl aber zu
C-530/2010 Seite 9 berücksichtigen. Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz in der Regel besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-873/2008 vom 5. Januar 2010 E. 7.5 oder C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 7.4). Hierfür besteht unter den vorliegenden Begebenheiten indessen kein Raum, scheitert die Erteilung eines Anwesenheitsrechts wie mehrfach erwähnt doch bereits am Erfordernis von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG. Über letztere Voraussetzung kann aus grundsätzlichen Überlegungen (insbesondere Gründen der Gesetzmässigkeit behördlichen Handelns, der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit) selbst unter Miteinbezug der KRK nicht hinweggegangen werden. Nicht anders verhält es sich mit den im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz erhobenen Rügen hinsichtlich Art. 8 EMRK. Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist das Bundesverwaltungsgericht an Bundesgesetze gebunden. Streitgegenstand und mithin Anfechtungsgegenstand ist – wie mehrfach erwähnt – eine Verfügung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Indem die Beschwerdeführenden eine der zwingenden Voraussetzungen dazu nicht erfüllen, kann die gewünschte Aufenthaltsregelung beschwerdeweise nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt werden. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden das Kriterium von Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG daher zu Recht verweigert. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
C-530/2010 Seite 10 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 30. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und ZEMIS [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Luzern mit den Akten LU [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Versand: