B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-529/2011
A b s c h r e i b u n g s en t s c h e i d v o m 23. A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel, Allgemeinverfügung vom 7. Dezember 2010.
C-529/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, im Folgenden auch: Vorinstanz) der A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) unter Beilage einer Liste mit, sie beabsichtige, neue ausländische Produkte auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel (Parallelimport) zu setzen (Vernehmlassungsbeilage [Beilagen zu B-act. 7; im Folgenden: VB] 1). Auf diese Liste gesetzt wer- den sollte unter anderem das Produkt B.. Die Beschwerdeführerin nahm am 14. Juli 2010 aufforderungsgemäss Stellung und führte im Wesentlichen aus, die in Frage stehenden Pflan- zenschutzmittel dürften nicht auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gesetzt werden, da die gesetzlichen Voraussetzun- gen nicht erfüllt seien, im Wesentlichen stünden Produkte mit dem Wirk- stoff (...) noch unter Patentschutz. Auch habe sie in Deutschland der Fir- ma C. nie die Zustimmung für das Inverkehrbringen des aufge- führten Produktes gegeben und sie liefere dieser auch keine Wirkstoffe oder fertig formulierte Produkte. B. Das BLW erliess am 7. Dezember 2010 gestützt auf Art. 32 der Verord- nung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz- mitteln (PSMV, SR 916.161; in der ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 6291]) eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2010 8408, vgl. VB 8). Darin wurde die Aufnahme des Pflanzenschutzmittels (im Folgenden auch: PSM) B._______ in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmit- teln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel) verfügt:
Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): (...) (...) Formulierungstyp: EC Emulsionskonzentrat
Handelsprodukte
C-529/2011 Seite 3 B._______ Schweizerische Zulassungsnummer: (...) Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: (...) Ausländischer Bewilligungsinhaber: C._______ C. Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass dieser Allgemeinverfügung auf das in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel D.. Die Beschwerdeführerin ist Bewilligungsinhaberin des PSM D.. Das PSM D._______ ist unter der Zulassungsnummer (...) vom BLW als Fun- gizid mit verschiedenen Aufwandmengen bewilligt (vgl. Pflanzenschutz- mittelverzeichnis des BLW, abrufbar unter www.psa.blw.admin.ch, Stand: 4. Juli 2013; zuletzt besucht am: 23. Juli 2013; vgl. auch VB 4). D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLW vom 7. Dezember 2010 und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anforderungen für die Aufnahme des Produkts B._______ auf die Liste seien nicht erfüllt (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde die Be- schwerdeführerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde in der Folge nachgekommen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 7) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das in Deutschland zugelassene Mittel erfülle die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 PSMV (B-act. 7).
C-529/2011 Seite 4 G. Nach einer gewährten Fristerstreckung (B-act. 11) ging am 17. August 2011 die Replik der Beschwerdeführerin vom 16. August 2011 beim Bun- desverwaltungsgericht ein (B-act. 12). Im Wesentlichen wurde darin aus- geführt, die Bedingung von Art. 32 Abs. 2 lit. e PSMV sei nicht erfüllt, für den Wirkstoff (...) bestehe noch Patentschutz und die Firma A._______ habe der Firma C., insbesondere in Deutschland, nie die Zu- stimmung zum Vertrieb des aufgeführten Produkts gegeben. Hingegen werde das Produkt D. in verschiedenen EWR-Staaten vertrie- ben. H. Mit Datum vom 5. Oktober 2011 duplizierte die Vorinstanz (B-act. 14). Sie hielt zu ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B- act. 7) ergänzend fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Beweis er- bracht, dass das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt B._______ ohne Zustimmung der Patentinhaberin innerhalb des europäischen Wirt- schaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Mangels Beweisen sei da- her davon auszugehen, dass die Patentinhaberin dem Inverkehrbringen des Produkts zugestimmt habe (B-act. 14, Punkt 3.1.2 f.). I. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 (B-act. 16) wurde den Parteien seitens des Instruktionsrichters mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass die Genehmigungen für das in der Allgemeinverfügung aufgeführten Pflan- zenschutzmittel B._______ seit 29. Februar 2012 abgelaufen sei. Aus diesem Grund scheine diesbezüglich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse zur Beurteilung der Beschwerde nicht mehr vorzu- liegen und die Beschwerde werde diesbezüglich abzuschreiben sein. Vor- instanz und Beschwerdeführerin wurden aufgefordert, sich zur geplanten Verfahrenserledigung und zur Kosten- und Parteientschädigungsfrage zu äussern. J. Die Vorinstanz nahm zur Verfahrenserledigung mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (B-act. 17) Stellung und führte aus, sie sei mit der geplanten Verfah- renserledigung einverstanden, da die Genehmigung des Produktes B._______ in Deutschland seit dem 29. Februar 2012 abgelaufen und dadurch der Beschwerdegegenstand weggefallen sei. Betreffend die Ver- fahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen blieb sie dabei, dass diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, da die hier angefoch-
C-529/2011 Seite 5 tene Allgemeinverfügung bis zu ihrem Wegfall vollumfänglich rechtmässig gewesen sei. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bun- desgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 7. Dezember 2010 (BBl 2010 8408), mit welcher die Aufnahme des Pflanzenschutzmit- tel B._______ in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzen- schutzmittel gemäss Art. 32 PSMV angeordnet wurde. Der Verwal- tungsakt des BLW vom 7. Dezember 2010 ist als Allgemeinverfügung ei- ner Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gleichzustellen (vgl. UL- RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 925; Urteil des Bundesgerichts 2A.99/2002 vom 13. September 2002 E. 1). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erho- ben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, ist durch die angefochtene Allgemeinverfügung als Inhaberin der Erstbewilligung für das Inverkehrbringen des Referenzproduktes D._______ und Vertreiberin dieses Pflanzenschutzmittels besonders be- rührt und hatte bei Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges Interesse
C-529/2011 Seite 6 an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legiti- miert war (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-599/2007 vom 16. November 2007, E. 2.2; C-671/2007 vom 19. August 2008, E. 1.2; C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 1.3; je mit Hinweisen). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet wurde, waren sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, und es war auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.2 2.2.1 Im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG ist ein Interesse schutzwür- dig, wenn die Beschwerdeführerin nicht bloss beim Einreichen der Be- schwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuel- les, praktisches Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der ange- fochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 111 I b 56 E. 2a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Ver- laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde als gegenstandlos (erle- digt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib 1 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012 und 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2). 2.2.2 Das Pflanzenschutzmittel B._______ ist gemäss unwidersprochen gebliebenen Angaben auf der Homepage des deutschen Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit seit dem 29. Februar 2012 in Deutschland nicht mehr zugelassen (vgl. www.bvl.bund.de > Pflanzenschutzmittel > zugelassene Pflanzenschutzmittel > Genehmi- gungen für den Parallelhandel [Exceldatei], Stand: 12. Juli 2013 > abge- laufene Genehmigungen, zuletzt besucht am 23. August 2013). 2.2.3 Es ist somit festzustellen, dass sich der Sachverhalt bezüglich der Zulassung des PSM B._______ geändert hat, indem zwar im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung durch die Vorinstanz am 7. Dezember 2010 das entsprechende PSM noch in Deutschland zugelassen und grundsätz- lich für einen Parallelimport in die Schweiz geeignet war, die Genehmi- gung in Deutschland jedoch per 29. Februar 2012 abgelaufen ist. 2.2.4 Aufgrund des Ablaufs der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel B._______ am 29. Februar 2012 in Deutschland ist die – mutmasslich – ursprünglich rechtmässige (vgl. dazu sogleich E. 4.1) Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2010 (d.h. der Beschwerdegegenstand) hinfällig geworden. Demzufolge ist kein aktuelles und praktisches
C-529/2011 Seite 7 Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde mehr gegeben und das Beschwerdeverfahren kann als gegenstandslos abgeschrieben werden. Es liegt auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche allenfalls einen Verzicht auf das aktuelle Interesse und damit eine materielle Prüfung rechtfertigen würde (vgl. BGE 116 I a 363 f. und BGE 128 II 34 E. 1b m.H.). 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht zusammengefasst fest, dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren in Folge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG). 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 4 VwVG und Art. 72 BZP be- stimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summari- scher Begründung zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es bei einer knappen Beurtei- lung der Aktenlage sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll aber nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechts- frage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Pro- zesses nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf die allgemeinen, prozess- rechtlichen Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandlos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe einge- treten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vorliegend lässt sich der mutmassliche Prozessausgang ohne weiteres ermitteln. In parallelen Verfahren, die auch die Beschwerdeführerin betra- fen, wurden die Allgemeinverfügungen der Vorinstanz betreffend Aufnah- me in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzschutzmittel (vgl. dazu, unter anderem, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C- 3952/2008 und C-3953/2008 vom 16. Dezember 2011, C-8463/2010 und C-8461/2010 vom 20. Juni 2013 sowie C-121/2011 vom 26. Juni 2013)
C-529/2011 Seite 8 bestätigt/geschützt und die Beschwerden abgewiesen. Die Rechts- und Sachlage des hier in Frage stehenden Verfahrens unterscheidet sich we- der grundlegend noch bedeutend von den oben genannten parallelen Fäl- len. Mit anderen Worten betrifft die Beschwerde auch im konkreten Fall die Auslegung/Anwendung von Art. 32 Abs. 2 PSMV in der Version vom
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-529/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Allgemeinverfügung vom 7. Dezember 2010 betreffend das Pflan- zenschutzmittel B._______ ist im Sinne der Erwägung 2.2.4 hinfällig ge- worden. 1.2 Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ver- rechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Abschreibungsverfügung zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular und Eingabe der Vorinstanz vom 24. Juli 2013) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-529/2011 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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