B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5286/2014

Urteil vom 8. Dezember 2016

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A., DE-X., vertreten durch lic. iur. Regula Bähler, Rechtsanwältin, Oberdorfstrasse 19, Postfach 714, 8024 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2014.

C-5286/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am 17. September 1966, deutscher Staatsangehöriger mit derzeitigem Wohn- sitz in X._______ (Deutschland), arbeitete von Oktober 2007 bis Dezember 2009, unter Angabe eines Wohnsitzes beim Arbeitgeber, als LKW-Fahrer in der Schweiz (IV-act. 14, 49, 101); Sozialversicherungsbeiträge wurden hingegen bereits ab Januar 2007 verbucht (IV-act. 26). Aus Deutschland werden Versicherungszeiten von 290 Monaten (IV-act. 73) bestätigt. B. B.a Am 18. Juni 2008 erlitt der Versicherte einen Abriss der langen Bi- zepssehne rechts (IV-act. 29 p. 134), die am 27. Juni 2008 operativ wieder fixiert werden konnte (IV-act. 31, 37). Nach anhaltenden Beschwerden wurden die verwendete Schraube samt Unterlegscheibe am 13. Januar 2009 (IV-act. 35) wieder entfernt. B.b Trotzdem hielten die Beschwerden an (Magnetresonanztomographie [MRT]-Bericht vom 7. Mai 2009, IV-act. 33-34). Nach neurologischer und orthopädischer Beurteilung vom 26./27. Oktober 2009 (IV-act. 19) in der Universitätsklinik in Y._______ sollte vor einem erneuten operativen Ein- griff ein Versuch mit physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt werden. Vom 7. Februar bis 16. März 2010 (IV-act. 12 p. 19) absolvierte der Versicherte einen stationären Rehabilitations-Aufenthalt in Z.. Während der Versicherte angab, davon nicht profitiert zu haben, notierten die Ärzte Symptomausweitung und Selbstlimitierung. B.c Der Versicherte konsultierte in der Folge Dr. B., Orthopäde in X._______, der, nach Diagnose einer ganz proximal lokalisierten axonalen Läsion der Nerven durch einen zugezogenen Neurologen (Bericht vom 9. Juni 2010 [IV-act. 77 p. 174]), einen weiteren, arthroskopischen Eingriff an der rechten Schulter empfahl (Berichte vom 25. Mai 2010 [IV-act. 77 p. 187] und 31. August 2010 [IV-act. 77 p. 148]). Am 30. September 2010 (IV-act. 58 p. 3) unterzog sich der Versicherte dieser dritten Operation. B.d Nach weiter anhaltenden Beschwerden wurden im nervus medianus und nervus ulnaris regelgerechte Latenzen und Nervenleitgeschwindigkei- ten gemessen, erstere bei diskreter Amplitudenminderung (Bericht vom 3. Mai 2011 [IV-act. 77 p. 62]). Am 16. Mai und 6. September 2011 habe weiterhin ein schmerzhafter Triggerpunkt in der rechten Schulter ventral

C-5286/2014 Seite 3 bestanden (Atteste vom 19. Mai 2011 [IV-act. 77 p. 77] und 13. Oktober 2011 [IV-act. 77 p. 35]). Am 27. Oktober 2011 (IV-act. 77 p. 31) wurde eine auffällige Atrophie des inferioren Anteils des musculus infraspinatus bei Verdacht auf eine Plexusläsion und geringe Bursitis diagnostiziert. B.e Nachdem der Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA) am 16. März 2011 (IV-act. 77 p. 95) von einer zukünftig weite- ren Verbesserung der Schultersituation ausging, attestierte er am 4. De- zember 2012 (IV-act. 125 p. 11) eine Schultergelenk-Teilsteife rechts im Endzustand. Der Versicherte sei mit Einschränkung des rechten Arms auf leichte Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 3kg (repetitiv) bis 5kg (sel- ten), ohne Überkopfarbeiten und ohne Tätigkeiten an stossenden, schla- genden und vibrierenden Maschinen oder dem Besteigen von Leitern und Gerüsten vollschichtig arbeitsfähig, wobei eine Selbstlimitierung der Kraft der rechten Hand vermutet wurde. Der angestammte Beruf sei nicht mehr zumutbar. B.f In einem für die Deutsche Rentenversicherung in Hessen erstatteten orthopädischen Gutachten von Dr. C._______ vom 19. Februar 2013 (IV- act. 84, auf ein Gutachten der deutschen Rentenversicherung [E 213] übertragen in IV-act. 98) wurden eine Bewegungseinschränkung und ein Impingment der rechten Schulter mit Sensibilitätsstörungen D1-D3 im Sinne einer Medianusirritation, leichte Aufbrauchserscheinungen der unte- ren Halswirbelsäule ohne Funktionsstörung, eine Dysbalance zwischen Bauch- und Rückenmuskulatur und eine Adipositas diagnostiziert. Bewe- gungsschmerzen der rechten Schulter seien glaubhaft, jedoch nicht im an- gegebenen Ausmass. Der Versicherte sei seit der Anmeldung für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und zügige Räume vollschichtig arbeitsfähig. B.g In seinem orthopädischen Gerichtsgutachten vom 6. April 2014 zuhan- den des Sozialgerichts in Wiesbaden (IV-act. 128) diagnostizierte Dr. D._______ den Zustand nach Ruptur der langen Bizepssehne und ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter. Der Versicherte sei seit der Anmeldung für leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne Kör- perzwangshaltungen, insbesondere Überkopfarbeiten, vollschichtig ar- beitsfähig. B.h Der kreisärztliche Dienst der SUVA schränkte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit am 29. April 2014 (IV-act. 125) zusätzlich ein, indem er

C-5286/2014 Seite 4 ausführte, aufgrund der Schmerzmedikation seien auch Tätigkeiten an ge- fährlichen Maschinen ausgeschlossen. Eine Schmerztherapie sei weiterhin indiziert und werde von der SUVA übernommen. C. C.a Nach Anmeldung am 5. Oktober 2009 (Datum des Eingangs bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau; IV-act. 40 p. 9, Beschwerdeakten [act.] 6) wurde sowohl ein schweizerisches wie auch ein deutsches (IV-act. 46) Rentenverfahren eingeleitet. C.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vo- rinstanz) verneinte am 10. Dezember 2010 (IV-act. 41) eine Kostengut- sprache für eine Umschulung. C.c Die deutsche Rentenversicherung wies den Antrag auf Erwerbsminde- rungsrente mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 (IV-act. 74), geschützt im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 (vgl. IV-act. 83), mangels genü- gender Arbeitsunfähigkeit ab. Eine dagegen gerichtete Klage zog der Ver- sicherte am 8. Juli 2014 (vgl. IV-act. 135) wieder zurück. C.d Dr. E._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz bestätigte am 15. September 2013 (IV-act. 102) die im orthopädischen Gutachten vom 19. Februar 2013 gestellten Diagnosen eines Status nach Riss der langen Bizepssehne rechts, Schulterbeschwerden und leichte Medianus- reizung – die Adipositas habe hingegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit. Der Versicherte sei in seinem angestammten Beruf und in einer angepassten Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Am 20. Oktober 2013 (IV- act. 104) korrigierte er diese Einschätzung dahingehend, dass der ange- stammte Beruf nicht mehr zumutbar sei, aber in angepassten Verweistätig- keiten ab 16. März 2010 (Datum des Austritts aus der Rehabilitationsklinik Z._______) volle Arbeitsfähigkeit bestehe. C.e Die Vorinstanz unterrichtete den Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 (IV-act. 107) von ihrer Absicht, das Rentengesuch bei frü- hestmöglichem Rentenbeginn ab April 2010 und einem Invaliditätsgrad in diesem Zeitpunkt von 19% abzuweisen. Dagegen wandte der Versicherte am 19. Februar 2014 (IV-act. 112) ein, die Anmeldung sei bereits am 17. September 2009 erfolgt, weshalb eine Rentenberechtigung ab März 2010 bestehe. Es gehe nicht an, sich ausschliesslich auf einen einzigen, alten Rehabilitationsbericht (Sachv. B.b) zu stützen und den neueren Ver- lauf zu ignorieren. Auch bezahle die SUVA durchgehend Taggeld aufgrund

C-5286/2014 Seite 5 von Arbeitsunfähigkeit. Es sei schliesslich bekannt, dass der Versicherte nach Abschluss der Schmerztherapie Eingliederungsmassnahmen an- strebe. Die Vorinstanz habe den Anspruch als 'noch nicht Eingliederungs- fähigen' zu prüfen. C.f Nach Einsicht in die neueren Untersuchungen (Sachv. B.g, B.h) stellte Dr. E._______ des medizinischen Dienstes am 7. Juli 2014 (IV-act. 130) fest, der Kreisarzt und das Gerichtsgutachten von Dr. D._______ beschrie- ben dieselbe Funktionseinschränkung, unterschieden sich jedoch in der Beurteilung zumutbarer Verweistätigkeiten. Links bestehe keine Kraftver- minderung und mit dem rechten Arm seien mindestens leichte, nicht jedoch Überkopfarbeiten vollschichtig zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätig- keiten könnten deshalb ganztags ausgeübt werden. C.g Am 21. Juli 2014 (IV-act. 132) erliess die Vorinstanz eine dem Vorbe- scheid entsprechende Verfügung. D. D.a Gegen die abweisende Verfügung liess der Versicherte am 15. Sep- tember 2014 (act. 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 21. Juli 2014 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt, die Vorinstanz habe auf einen einzigen, umstrittenen Rehabilitationsbericht (vgl. Sachv. B.b) abgestellt und die Schmerzsymptomatik sowie die fachärztliche Behand- lung seit dem 21. Juli 2014 im Schmerz- und Palliativzentrum X._______ ausser Acht gelassen. Sie habe, angesichts der lückenlos vorliegenden Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse, seinen Anspruch "entsprechend Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als noch nicht Eingliederungsfähigen" zu prüfen. D.b Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 (act. 6) die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der kreisärztliche Dienst wie auch der orthopädische Gutachter (Gutachten vom 6. April 2014) hätten den Beschwerdeführer in Kenntnis der Schmerzproblematik als arbeitsfähig eingestuft. Der medizinische Dienst habe seine frühere Feststellung der Arbeitsfähigkeit ab 16. März 2010 lediglich bestätigt. Ge- mäss Einkommensvergleich vom 11. November 2013 erleide der Be- schwerdeführer eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von knapp 19%.

C-5286/2014 Seite 6 D.c In seiner Replik vom 26. Januar 2015 (act. 8) hält der Beschwerdefüh- rer an seinen Anträgen fest. Es sei die definitive Abklärung der gesundheit- lichen Beeinträchtigung durch die vermutlich bleibenden Schmerzen abzu- warten und die konkreten beruflichen Möglichkeiten zu beurteilen. Zudem habe die Vorinstanz stattdessen auf Durchschnittslöhne abgestellt und ei- nen nicht näher begründeten, schematischen Abzug von 5% vorgenom- men. D.d Die Vorinstanz verzichtete am 4. Februar 2015 (act. 10) auf eine sub- stantiierte Duplik. Der Instruktionsrichter schloss daraufhin den Schriften- wechsel am 9. Februar 2015 (act. 11). D.e Mit Schreiben vom 22. September 2015 übermittelte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der SUVA-Verfügung vom 10. Sep- tember 2015, mit welcher diese festhielt, aufgrund der uneingeschränkt zu- mutbaren Ausübung einer Verweistätigkeit liege ein rentenausschliessen- der Minderverdienst von 4% vor. Zugesprochen wurde eine Integritätsent- schädigung von 10% (act. 15). D.f Mit weiterem Schreiben vom 29. März 2016 liess die IVSTA dem Bun- desverwaltungsgericht eine Kopie des Einspracheentscheids der SUVA vom 18. März 2016 zukommen. Darin wies diese die Einsprache des Be- schwerdeführers ab und hielt gleichzeitig fest, die verfügte Integritätsent- schädigung sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (act. 17). E. Ein Kostenvorschuss von Fr. 400.– wurde am 22. September 2014 (act. 2) verfügt. Sein Eingang konnte am 21. Oktober 2014 (act. 4) verbucht wer- den. F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C-5286/2014 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun- desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so- wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. d bis

VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG). 1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti- miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge- mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invali- denversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Der Beschwerdeführer ist in Deutschland domiziliert. Die angefochtene Verfü- gung vom 21. Juli 2014 wurde daher zu Recht von der IVSTA erlassen. 2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent- scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. d VGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni

C-5286/2014 Seite 8 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es liegt auch kein gesetzlich von der Zuständigkeit ausgenommener Sachverhalt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form- und fristge- recht eingereicht sowie der Kostenvorschuss geleistet, weshalb auf sie ein- getreten werden kann. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-

C-5286/2014 Seite 9 staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In- validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sahen bereits Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. 3.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus- künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit- gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh- rung einer solchen Untersuchung. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit Deutschlands, eines Mitgliedsstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) und kann sich deshalb auf das europäische Koordina- tionsrecht berufen. Er begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität o- der allenfalls Leistungen bei Krankheit in dessen sachlichen Geltungsbe- reich fallen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.5.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2014 wurde nach Inkraft- treten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Schweiz am 1. April 2012 erlassen, bezieht sich allerdings auf einen Sachverhalt ab Juni 2008 (Bi- zepssehnenabriss). Die zeitliche Anwendbarkeit europäischen Koordinati- onsrechts ist damit zweifelsohne erstellt; welche der beiden Verordnungen konkret Anwendung findet kann, da sie sich in den hier relevanten Punkten nicht widersprechen, offen bleiben.

C-5286/2014 Seite 10 3.5.3 Der Versicherte hat durch seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz all- fällige Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung erworben, weshalb koordinationsrechtlich Schweizer Recht zur Anwendung gelangt. Das Kon- ventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und gege- benenfalls ab wann Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb, unter Berücksichtigung kon- ventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvor- schriften. 4. 4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und des ATSG abzustellen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin- weisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die den Sachverhalt seit dem Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Vorliegend ist eine Verfügung vom 21. Juli 2014 betreffend einen Sachver- halt ab Juni 2008 strittig, weshalb insbesondere das IVG und die IVV in den Fassungen der 5. und 6. IV-Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 4.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu- chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva- lidenversicherung, 2010, §21, m.w.H.). Die objektive Beweislast, also das Risiko der Nicht-Beweisbarkeit leistungsbegründender Tatsachen, trägt hingegen die versicherte Person (BGE 139 V 547 E. 8.1).

C-5286/2014 Seite 11 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.4 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28 Abs. 1 IVG): – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; – während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und – nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. 5. 5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1.a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefoch- tene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, son- dern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss,

C-5286/2014 Seite 12 die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12). 5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Ge- richt bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm- ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundes- gericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 2 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar- beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen o- der geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenser- fahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen

C-5286/2014 Seite 13 Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 5.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin- weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach- ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be- fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün- det erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).

C-5286/2014 Seite 14 5.4.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti- scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei- lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be- funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräf- tigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Rich- tigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C- 2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1). 6. 6.1 Grundlage für die Beurteilung des Grads der Erwerbsunfähigkeit ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt, also ohne Beschränkung auf die bisherige Tätigkeit. Sie unter- scheidet sich damit vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Arbeits- unfähigkeit, vorliegend Grundlage für die Ausrichtung von Taggeldern der SUVA (Art. 16-17 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG, SR 832.20]), der explizit einen Bezug auf die zuvor ausgeführte Tätigkeit miteinschliesst (Art. 6 ATSG; zur langen Dauer siehe KIESER, ATSG-Kommentar, 2009, Art. 6 Rz. 19). 6.2 Der Beschwerdeführer erlitt am 18. Juni 2008 während der Arbeit einen Bizepssehnenabriss rechts. Am 27. Juni 2008 wurde die Bizepssehne ope- rativ an den proximalen Humerus fixiert (IV-act. 29 S. 126). Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen an der rechten Schulter klagte, wurde die Fixationsschraube samt Unterlegscheibe am 13. Januar 2009 operativ entfernt (IV-act. 29 S. 69, 29 S. 71). Nach weiterer Persistenz der Beschwerden erfolgten mehrfache Abklärungen betreffend die Subs- capularissehne und Supraspinatussehne (IV-act. 12 S. 53, 29 S. 82). In einer ersten kreisärztlichen Untersuchung der SUVA äusserte Dr. F._______ die Diagnosen bewegungs- und belastungsabhängige Schmer- zen Oberarm ventral bei/mit Ruptur der langen Bizepssehne, Fixation der Sehne am 27.6.2008 und Schraubenentfernung am 13.1.2009. Dabei äus- serte sie den Verdacht auf eine mögliche Radialis-Irritation und erachtete eine nochmalige Abklärung in neurologischer Hinsicht als erforderlich (IV- act. 29 S. 10). Dr. G._______ der Klinik und Poliklinik für Neurologie in Y._______ hielt in seinem Bericht vom 26. Oktober 2009 fest, es liege al- lenfalls eine geringgradige periphere Läsion des N. medianus vor (IV-act.

C-5286/2014 Seite 15 12 S. 88). Dr. H._______ des Zentrums für Unfallchirurgie und Orthopädie in Y._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2009 einen Status nach Abriss der langen Bizepssehne rechts sowie einen Einriss der Subscapularissehne rechts (IV-act. 12 S. 86). In einer ersten Stellung- nahme hielt Dr. I._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass der Versicherte möglicherweise Probleme mit seinen Armen behalte; beim puren LKW-Fahren bestehe aber kein Problem, hingegen beim Ent- und Beladen des Lastwagens (IV-act. 4 S. 7). Vom 7. Februar bis 16. März 2010 befand sich der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik Z._______ zur neurologischen Rehabilitation (IV-act. 12 S. 38, 58 S. 2, 12 S. 51, 12 S. 19, 12 S. 44, 12 S. 28). Als Diagnosen nannten die Ärzte eine Ruptur der langen Bizepssehne rechts, einen Verdacht auf diskrete, wahr- scheinlich proximale Läsion des N. medianus, eine schmerzhafte Funkti- onseinschränkung der rechten Schulter sowie eine Sensibilitätsstörung des 1.-3. Fingers rechts. Bei Austritt wurde die bisherige Tätigkeit als LKW- Chauffeur als nicht zumutbar erachtet, da der Versicherte im Rahmen der Be- und Entladetätigkeit häufig bis zu schweren Lasten hantieren müsse. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne wiederholten Kraftein- satz des rechten Armes und ohne widerholte Tätigkeiten Überkopf hielten die Ärzte für zumutbar. Gleichzeitig hielten sie fest, dass eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung beobachtet werden könne. In einem ersten Bericht vom 25. Mai 2010 nannte der behandelnde Ortho- päde des Beschwerdeführers, Dr. B., Y., als Diagnosen einen Status nach operativer Refixation der langen Bizepssehne mit jadro- gener Nervenläsion, ein subacromiales Impingement bei muskulärer Dys- balance und Rotatorenmanschettenschaden sowie eine aktivierte Acromi- oclavikulargelenk (ACG) -Arthrose mit exophytären Ausziehungen beson- ders subacromial und erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisheri- gen Tätigkeit als Lastkraftwagenfahrer als arbeitsunfähig. Eine arthrosko- pische Sanierung der Rotatorenmanschette mit subacromialer Dekom- pression sowie Revision des ACG sei erforderlich (IV-act. 77 S. 187). In einer weiteren Stellungnahme führte Dr. I._______ des RAD aus, er er- achte den Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Ärzte der Re- habilitationsklinik in Z._______ in seiner bisherigen Tätigkeit als arbeitsfä- hig, soweit nur das Lenken des Fahrzeugs betroffen sei (IV-act. 4 S. 8). Am 30. September 2010 führte Dr. B._______ die von ihm empfohlene arthro- skopische Sanierung des Schultergelenks (inkl. Freilegung der Nervus subscapularis, axillaris und des subcromialen Raums) durch (IV-act. 58 S. 3). Er bestätigte in verschiedenen Attesten die weitere Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis März 2012 (in chronologisch aufsteigender

C-5286/2014 Seite 16 Reihenfolge: IV-act. 77 S. 136, 122, 119, 108, 107, 104, 89, 83, 74, 57, 52, 50, 41, 33, 14, 9, 5). Am 16. März 2011 hielt Dr. F._______ in ihrer kreis- ärztlichen Untersuchung zuhanden SUVA fest, dass bewegungs- und be- lastungsabhängige Schulterschmerzen rechts persistierten. Sechs Monate nach erfolgter Schulteroperation (vom 30. September 2010) spreche je- doch nichts mehr gegen deren Beweglichkeit und sollte nach sechsmona- tiger Physiotherapie der Endzustand erreicht worden sein. Es sei nicht ab- schliessend klar, ob die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Rehabilitationskli- nik Z._______ weiterhin gelte. Es seien daher weitere Berichte einzuholen (B-act. 77 S. 95). In Untersuchungen vom 9., 19. und 30. Mai 2011 wurde das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms rechts ausgeschlossen (IV-act. 77 S. 79, 77 und 70). In einem Zwischenbericht vom 25. November 2011 äusserte Dr. J., Orthopäde und Unfallchirurg in X., als Di- agnosen eine Ruptur der langen Bizepssehne rechts, ein posttraumati- sches Impingement-Syndrom rechte Schulter, eine Läsion des N. media- nus rechts sowie einen Verdacht auf Plexusläsion rechts; er beurteilte den Beschwerdeführer als arbeitsunfähig bis 31. Dezember 2011 (IV-act. 77 S. 24). Am 4. Dezember 2012 führte Dr. K., Kreisarzt der SUVA, eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch, diagnostizierte – nach Würdi- gung der zahlreichen Vorakten sowie Erhebung der Anamnese und eigener Befunde – eine Schultergelenk-Teilsteife rechts und führte zu den Beurtei- lungsergebnissen aus, die massive Krafteinschränkung am rechten Arm lasse sich nicht erklären, es bestehe ein Verdacht auf Selbstlimitierung. Die Muskelbemantelung am rechten Arm sei kräftig, der Endzustand sei er- reicht. Beim Versicherten bestehe ab dem Untersuchungsdatum (4.12.2012) eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit einer Ge- wichtslimite von 3kg repetitiv, von 5kg selten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen Absturzgefahr (IV-act. 125 S. 11). Im deutschen Rentenverfahren begutachtete Dr. C., Orthopäde der Privaten Einrichtung für Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtungen, W._______, den Beschwerdeführer zuhanden der Deut- schen Rentenversicherung Hessen (IV-act. 84). In seinem Gutachten vom 19. Februar 2013 wies er auf identische Werte links wie rechts an Schul- tergelenken, Ellenbogengelenken, Handgelenken, Fingergelenken und Daumengelenken hin, nannte als Diagnosen leichte Aufbrauchserschei- nungen der unteren HWS ohne Funktionsstörung, eine Bewegungsein- schränkung der rechten Schulter nach operiertem Bizepssehnenriss / Im- pingement der rechten Schulter, Sensibilitätsstörungen der Finger D1-D3 im Sinne einer Medianusirritation, eine muskuläre Dysbalance zwischen Bauch- und Rückenmuskulatur sowie eine Adipositas. In der Beurteilung

C-5286/2014 Seite 17 führte er aus, das subacromiale Impingement sei nicht sehr ausgeprägt, die Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter seien glaubhaft, je- doch nicht im angegebenen Masse. Es bestünden eine seitengleiche Bemuskelung und eine mittlere Hohlhandbeschwielung, was auf einen re- gelmässigen Gebrauch und körperliche Arbeiten schliessen lasse. An den Fingern 1-3 bestünden keine motorischen Ausfälle. Der Versicherte sei da- her vollschichtig arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten (auch zeitweise), zügige Räume. Zu- mutbar sei Bücken Treppensteigen, Bildschirmtätigkeit, Arbeiten im Freien und in geschlossen Räumen, Führen eines Kraftfahrzeuges. Mit Stellung- nahmen vom 15. September 2013 und 20. Oktober 2013 schloss Dr. E._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, die Diagnosen aus dem Gutachten C._______ könnten übernommen werden. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Status nach Riss der langen Bizepssehne, Schulterbeschwerden rechts sowie eine leichte Medianusreizung und als Nebendiagnose ohne Auswirkungen eine Adipo- sitas fest. Mit zweitgenannter Stellungnahme schloss er eine Arbeitsfähig- keit als Lastkraftfahrer aus und hielt eine volle Arbeitsfähigkeit in angepass- ter Verweistätigkeit seit dem 16. März 2010 (Datum des Austrittsberichts der Rehaklinik Z.) als gegeben. Am 20. Juni 2014 überwies die Deutsche Rentenversicherung ein weiteres orthopädisches Gutachten vom 6. April 2014. Darin erhob Dr. D., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sporttraumatologie, des Insti- tuts für medizinische Begutachtung in V._______, als Diagnosen eine Ruptur der langen Bizepssehne rechts (Zustand nach operativer Refixation am 27.6.2008, Zustand nach Schraubenentfernung am 13.1.2009, Zustand nach Arthroskopie mit subacromialer Dekompression und Neurolyse des N. subscapularis am 30.9.2010), eine Re-Ruptur der langen Bicepssehne sowie ein chronisches Schmerzsyndrom rechte Schulter. Als Fazit hielt er eine Gebrauchsminderung der rechten oberen Extremität bedingt durch eine funktionelle schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter fest. Dies begründe allerdings nicht eine vollschichtige Aufhebung der körperlichen Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere körperli- che Arbeiten, das negative Leistungsbild sei zu beachten. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten erwerbsfähig. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Arbeiten sollten in geschlossenen und trockenen Räumen erfolgen. Kör- perzwangshaltungen, insb. Überkopfarbeiten, sollten nicht mehr verrichtet werden. Regelmässiger Haltungswechsel sei nicht erforderlich. Lasten bis

C-5286/2014 Seite 18 Gesamtgewicht 10kg könnten gehoben, getragen und bewegt werden. Ar- beiten unter Zeitdruck oder Schichtarbeit seien zumutbar. Dieses Leis- tungsvermögen bestehe seit Rentenantragstellung im September 2009 (IV- act. 84). In seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 29. April 2014 (IV-act. 125) diagnostizierte Dr. K._______ eine Schultergelenkteilsteife rechts und erwähnte, dass dieselbe Arbeitsfähigkeit bestehe, wie in der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Dezember 2012 beschrieben worden sei. Das Zu- mutbarkeitsprofil sei dahingehend zu ergänzen, dass Tätigkeiten an ge- fährlichen Maschinen wegen der eingenommenen Schmerzmittel ausge- schlossen werden müssten. Am 7. Juli 2014 nahm Dr. E._______ des me- dizinischen Dienstes unter Kenntnisnahme des Gutachtens D._______ er- gänzend Stellung. Er wies auf eine Differenz in der Arbeitsfähigkeitsbeur- teilung zwischen Gutachter D._______ (vollschichtige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ab Gesuchstellung) und Kreisarzt (volle Arbeitsfähigkeit ab 4. Dezember 2012 mit folgendem Zu- mutbarkeitsprofil: leichte Tätigkeiten mit dem rechten Arm mit Gewichtsli- mite von 3kg bis selten 5kg, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen und ohne Bestei- gen von Leitern und Gerüsten wegen Absturzgefahr) hin. Aus Sicht des RAD bestehe an der linken Schulter keine Verminderung der Kraft, das in- termittierende Heben von Lasten bis 15kg mit dem linken Arm sei somit möglich. Mit dem rechten Arm seien Überkopfarbeiten nicht möglich, min- destens leichte Arbeiten seien rechts aufgrund der Aktenlage zumutbar. Zusammenfassend sei eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit ganztags möglich. Diese Zumutbarkeit habe erstmals mit Austritt aus der Rehabilitationsklinik Z._______ am 16. März 2010 bestanden (IV-act. 130). 6.3 Die Kritik des Beschwerdeführers, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach er in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit vollschich- tig arbeitsfähig sei, beruhe auf einem einzigen Bericht, greift ins Leere. Wie in E. 6.2 dargestellt wurde, ist sowohl den durch die SUVA veranlassten als auch den im deutschen Rentenverfahren erstellten Gutachten einerseits übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2008 in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu 100% arbeits- unfähig gilt. Unterschiedliche Beurteilungen liegen darin begründet, dass sie auf die blosse Tätigkeit als Fahrer abstellten (IV-act. 4 S. 8, IV-act. 84) oder mitberücksichtigten, dass die Tätigkeit als Lastwagenfahrer zumeist auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs beinhaltet, was übereinstim- mend als unzumutbar für den Beschwerdeführer erachtet wurde (IV-act. 4 S. 7, IV-act. 12 S. 19).

C-5286/2014 Seite 19 Anderseits enthalten die Berichte – mit Ausnahme des behandelnden Or- thopäden Dr. B., der den Beschwerdeführer seit Durchführung der Schulteroperation am 30. September 2010 in zahlreichen Attesten als durchgehend arbeitsunfähig bis März 2012 erklärte, dies jedoch nie be- gründete, und Dr. J., der am 25. November 2011 eine Arbeitsun- fähigkeit bis 31. Dezember 2011 wegen Verdachts auf Vorliegen einer Ple- xusläsion rechts bescheinigte, die jedoch weder im Gutachten von Dr. C._______ (IV-act. 84) noch im Gutachten von Dr. D._______ (IV-act. 128) bestätigt wurde – übereinstimmend die Beurteilung, dass der Beschwerde- führer seit Austritt aus der stationären Behandlung in der Rehabilitations- klinik Z._______ am 16. März 2010 oder seit Untersuchungszeitpunkt in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (kreisärztliche Untersuchung vom 4. Dezember 2012 [IV- act. 125 S. 11], Gutachten Dr. C._______ vom 19. Februar 2013 [IV-act. 84], Ausführlicher Ärztlicher Bericht [E 213] von Dr. L._______ [IV-act. 98], Stellungnahmen von Dr. E._______ vom 15. September und 20. Oktober 2013 [IV-act. 102, 104], orthopädisches Gutachten Dr. D._______ vom 6. April 2014 [IV-act. 128], kreisärztliche Untersuchung vom 29. April 2014 [IV- act. 125]). Diese Würdigungen erscheinen schlüssig, zumal die Gutachten unter Würdigung der Vorakten, mit eingehender Anamnese- und Befunder- hebung sowie einer nachvollziehbaren und einleuchtenden Würdigung, auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung betreffend, erstellt worden sind und ihnen damit volle Beweiskraft zuzumessen ist (vgl. E. 5.4.2). Da den Akten zwischen Entlassung aus der Rehabiliation am 16. März 2010 und der kreisärztlichen Untersuchung am 4. Dezember 2012 – mit Ausnahme der erneuten arthroskopischen Operation der rechten Schulter am 30. September 2010 in Verbindung mit der üblichen Heilungsfrist von drei Monaten (vgl. dazu auch die Stellungnahme von Prof. Dr. M._______, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Kreisarzt-Stellvertreter der SUVA, vom 20. Dezember 2010, der die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in Verweistätigkeiten ohne Arbeiten über der Horizontalen, aber mit körpernah manipulativen Arbeiten bis 15kg ab Januar 2011 bejahte [IV-act. 77 S. 110]) – keine zwischenzeitlich langanhaltende Verschlechterung der Schultersituation zu entnehmen ist, kann mit überwiegender Wahrschein- lichkeit von der Zumutbarkeit einer angepassten leichten bis mittelschwe- ren Verweistätigkeit ab März 2010 ausgegangen werden. Der Arzt des me- dizinischen Dienstes der IVSTA hat zudem am 15. September 2013, 20. Oktober 2013, 23. März 2014 und am 7. Juli 2014 Stellung zu den medizi- nischen Akten genommen (IV-act. 102, 104, 119 und 130). Dass die vo-

C-5286/2014 Seite 20 rinstanzliche Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf einer ein- zigen Stellungnahme und diese wiederum auf einer einzigen ärztlichen (gutachterlichen) Beurteilung beruhe, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann nicht bestätigt werden. Aktenwidrig ist zudem die Behauptung in der Beschwerde, der IV-Arzt habe seine Berichte in Unkenntnis der kreis- ärztlichen Untersuchungen der SUVA vom 4. Dezember 2012 und 29. April 2014 erstellt. Besagte Berichte werden in der Stellungnahme vom 7. Juli 2014 explizit erwähnt und diskutiert (IV-act. 130). 6.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass den medizinischen Akten wieder- holte Hinweise auf eine Symptomausweitung und/oder Selbstlimitierung zu entnehmen sind (vgl. Bericht der Rehabilitationsklinik Z._______ vom 16. März 2010 [IV-act. 12 S. 51], Besprechungsrapport der SUVA vom 31. März 2010 betreffend Besprechung vom 5. März 2010 [IV-act. 12 S. 44], Bericht über das Ergonometrie-Trainingsprogramm vom 8. April 2010 [IV-act. 12 S. 28], kreisärztliche Untersuchung vom 4. Dezember 2012 [IV-act. 125 S. 11 {S. 19}] und Gutachten Dr. C._______ vom 19. Februar 2013 [IV 84]), die gewisse Diskrepanzen bei der ärztlichen Einschätzung, unter welchen funktionellen Leistungseinschränkungen eine angepasste leichte bis mit- telschwere Tätigkeit ausgeübt werden können, erklären. Insbesondere ist auf eine von den Gutachtern festgestellte seitengleiche Bemuskelung an den oberen Extremitäten links wie rechts sowie auf eine mittlere Beschwie- lung der Hände hinzuweisen (IV-act. 84 [S. 6 und 13, 128 S. 1 [S. 32]), die sich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers erklären lassen, er habe Gemüse gerüstet. Die Würdigung des medizinischen Dienstes der Vo- rinstanz, wonach dank unverminderter Kraft in der linken Schulter ein in- termittierendes (zeitweilig aussetzendes) Heben von Lasten bis 15kg mit dem linken Arm möglich sei, mit dem rechten Arm wiederum zwar Über- kopfarbeiten nicht möglich, jedoch mindestens leichte Arbeiten zumutbar seien, womit zusammenfassend eine leichte bis mittelschwere Verweistä- tigkeit ganztägig möglich sei, dies seit Austritt aus der Rehaklinik Z._______ am 16. März 2010 (IV-act. 130), erweist sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Diskrepanzen zwischen eigenen Aussagen und Fest- stellungen anlässlich der Begutachtungen als schlüssig. 6.5 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, der angefochtene Entscheid vom 21. Juli 2014 berücksichtige nicht, dass er sich seit demselben Datum in multimodaler Schmerztherapie im Schmerz- und Palliativzentrum X._______ befinde (vgl. den eingereichten Terminplan Schmerz- und Pal- liativzentrum X._______ [act. 1 Beilage 5]) und die dort vorgenommene

C-5286/2014 Seite 21 Behandlung mit Opiaten den Bereich der ihm zumutbaren Verweistätigkei- ten zusätzlich einschränke. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren keinerlei Arztberichte zur erwähnten Schmerztherapie eingereicht wor- den sind (obwohl in Aussicht gestellt). Der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. April 2014 (IV-act. 125 S. 1) ist in der Diskussion der Vorakten der Hinweis auf zwei (nicht aktenkundige) Berichte des Schmerzzentrums Y._______ vom 6. Januar und 19. März 2014 (ambulante Behandlung) zu entnehmen (S. 6). Der Kreisarzt ergänzte das Zumutbarkeitsprofil in Kennt- nis dieser Berichte dahingehend, dass Tätigkeiten an gefährlichen Maschi- nen wegen der eingenommenen Schmerzmittel ausgeschlossen werden müssten. Er erachtete den Beschwerdeführer jedoch weiterhin in ange- passter Verweistätigkeit als arbeitsfähig, entsprechend der im kreisärztli- chen Untersuchungsbericht vom 4. Dezember 2012 skizzierten Arbeitsfä- higkeit (S. 9). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er sich seit 21. Juli 2014 in multimodaler Schmerztherapie befinde, handelt es sich zudem um eine medizinische Behandlung, die erst mit Erlass der angefochtenen Verfügung eingeleitet worden ist und deren Beurteilung daher nicht im vorliegenden Verfahren zu erfolgen hat (vgl. E. 4.1). 6.6 Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer seit März 2010 in angepasster leichter bis mittelschwerer Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, unter Beachtung des negativen Leistungsbildes, ist damit zu bestätigen. Für den vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum bis 21. Juli 2014 (vgl. dazu E. 4.1 Abschnitt 1 und E. 6.5 letzter Satz) ergibt sich nichts Abwei- chendes aus der SUVA-Verfügung vom 10. September 2015, in welcher der Beschwerdeführer als in leichter Tätigkeit mit Gewichtslimite von 3kg repetitiv und 5kg selten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten an stos- senden, schlagenden und vibrierenden Maschinen und ohne das Bestei- gen von Leitern und Gerüsten (wegen der Absturzgefahr) als vollzeitig ar- beitsfähig beurteilt wurde (act. 15 Beilage 1). Im Einspracheentscheid vom 18. März 2016 führte die SUVA zum Bericht des Schmerz- und Palliativ- zentrums X._______ vom 11. September 2014 aus, der Kreisarzt Dr. K._______ habe in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 ausge- führt, nach den vorliegenden Unterlagen sei es nicht zu einer erheblichen Verschlechterung im Vergleich zur Untersuchung vom 29. April 2014 ge- kommen. Im erwähnten Untersuchungsbericht werde von einer deutlichen

C-5286/2014 Seite 22 Besserung im Sinne einer recht guten Schmerzlinderung gesprochen, wes- halb die Beurteilung vom 29. April 2014 nach wie vor Gültigkeit habe (act. 17 Beilage 1). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens voll- schichtig arbeitstätig (IV-act. 14 p. 2) und es ist nicht ersichtlich, dass er ein solches Pensum ohne Unfallgeschehen nicht weitergeführt hätte. Sein In- validitätsgrad ist demnach nach der allgemeinen Methode des Einkom- mensvergleichs zu berechnen. 7.2 Zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Validenlohns ging die Vor- instanz von den Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2010 aus (IV- act. 105 i.V.m. 14). Da der so ausgewiesene Lohn deutlich unter dem sta- tistisch erwarteten Medianwert liegt, wurde er parallelisiert (vgl. BGE 135 V 58). Der ermittelte Validenlohn von Fr. 5‘344 ist nicht zu beanstanden. 7.3 Zur Bestimmung des zu berücksichtigenden Invalidenlohns bediente sich die Vorinstanz der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE 2010). Da der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und deshalb kein konkret bestimm- barer Invalidenlohn vorlag, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (BGE 135 V 297 E. 5.2). Die Berechnung mittels eines arithmetischen Mittelwerts verschiedener Medianwerte führt jedoch nicht zu verwertbaren statisti- schen Daten, wie auch das Bundesgericht (Urteile 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2.2; 8C_480/2010 vom 20. März 2012 E. 3.2.1) er- kannte und die diesbezügliche Praxis aufgab. Der Invalidenlohn ist deshalb neu zu bestimmen. 7.3.1 Aufgrund der konkreten Ausbildungssituation des Beschwerdefüh- rers und der Unzumutbarkeit des Verbleibs im erlernten Beruf rechtfertigt es sich, vom Medianwert für Männer im Anforderungsniveau 4 auszugehen (LSE 2010, Tabelle T1, Medianwert 'Total' für einfache und repetitive Tätig- keiten: Fr. 5‘000). Korrigiert auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden/Woche ist deshalb von Fr. 5'200 auszugehen. 7.3.2 Ein behinderungsbedingter Abzug bis zu 25% vom ermittelten Medi- anlohn wird gewährt, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Er- folg verwertet werden kann (BGE 126 V 75 E. 5.b.aa; BGE 134 V 322

C-5286/2014 Seite 23 E. 5.2). Die vorliegend festgestellten Einschränkungen betreffen aus- schliesslich die rechte obere Extremität, der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst 48 Jahre alt, eine Verweistätigkeit wurde als zu 100% zumutbar erachtet und eine Um- schulung zumindest auf einfach und repetitive Arbeiten erweist sich nicht als notwendig, weshalb ein Leidensabzug von 5% vorliegend als angemes- sen erscheint. 7.3.3 Der massgebende Invalidenlohn ist nach diesen Erwägungen auf Fr. 5'200 – 5% = Fr. 4'940 festzulegen. 7.4 Der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode ist vorliegend aus dem Verhältnis des Validenlohns von Fr. 5'344 zum Invalidenlohn von Fr. 4'940 zu bestimmen. Der Minderverdienst beträgt demnach 8 %. Damit ist kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad seit März 2010 ausgewiesen, wo- ran sich auch unter Berücksichtigung des maximalen Leidensabzugs von 25% nichts ändern würde (Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung des ma- ximal zulässigen Leidensabzugs: 27%). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, "entsprechend Art. 28 Abs. 1 lit. b als noch nicht Eingliederungsfähiger" beurteilt zu werden. Er verweist damit aus nicht näher ausgeführten Gründen auf eine der drei gesetzlichen Ren- tenvoraussetzungen (das Wartejahr; vgl. E. 4.4), die kumulativ erfüllt sein müssen. Eine Rente kann nur ausgerichtet werden, wenn nach Ablauf des Wartejahres noch ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vorliegt und dieser nicht mehr durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen verbes- sert werden kann. Während das Kriterium des Wartejahres auf die enger definierte Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf abstellt, sind zur Be- stimmung des Invaliditätsgrads Erwerbstätiger zusätzlich auch medizinisch zumutbare Verweistätigkeiten zu berücksichtigen (E. 4.3, 4.4). 8.2 Berufliche Eingliederungsmassnahmen wurden von der Vorinstanz am 10. Dezember 2010 (Sachv. C.b) rechtskräftig abgelehnt. Insofern der Be- schwerdeführer die Berücksichtigung der nun anvisierten Schmerztherapie im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen der IV begehren sollte, wäre dies nicht durch den auf seinen Rentenanspruch bezogenen Anfechtungsgegenstand gedeckt und vorliegend deshalb der verwaltungs- gerichtlichen Beurteilung entzogen.

C-5286/2014 Seite 24 9. Die Vorinstanz ging somit korrekterweise von einem Invaliditätsgrad unter dem rentenbegründenden Minimalwert von 40% aus. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung zu schützen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen und aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5286/2014 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden Verfahrenskosten von Fr 400.– erhoben und aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5286/2014
Entscheidungsdatum
08.12.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026