B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5282/2011
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens (C.P.T.F.E.), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenanspruch), Verfügung der IVSTA vom 30. August 2011.
C-5282/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene, in Frankreich wohnhafte französische Staatsangehö- rige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin von 1979 bis 2007 (Akten der Vor- instanz [im Folgenden: act.] 4) als Servicemitarbeiterin (act. 3, S. 6) in der Schweiz tätig und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach einer Hysterek- tomie vom 26. August 2008 (act. 15, S. 24) und anschliessender Strah- lentherapie meldete sie sich am 17. Dezember 2008 bei der IV-Stelle des Kantons (...) [im Folgenden: IV-Stelle] zum Bezug von Leistungen der IV- Stelle an (act. 3; Eingang bei der IV-Stelle am 2. Januar 2009). B. Das daraufhin in Auftrag gegebene Gutachten des B._______ (im Fol- genden: B.) vom 27. April 2009 (act. 15) stellte keine Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Es wurde eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie in allen leichten und intermittierend mittel- schweren Verweistätigkeiten attestiert. C. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD), Dr. C., bezeichnete das Gutachten des B. in seinem Be- richt vom 12. Juni 2009 als mangelhaft (act. 18). Es sei u.a. kein zusätzli- ches rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten eingeholt wor- den. Er empfahl, das B._______ solle die fehlenden Zusatzuntersuchun- gen vornehmen bzw. einholen. D. Im Juli 2009 fand ein Re-Integrationsversuch der Beschwerdeführerin an der vorherigen Arbeitsstelle statt (vgl. act. 19). Dabei war vorgesehen, dass die Versicherte jeweils zu 2-3 Stunden täglich anwesend sein sollte. Dieser Versuch scheiterte indessen. Am 3. September 2009 verfügte die IVSTA, es seien keine beruflichen Massnahmen möglich (act. 21). E. Am 11. Februar 2010 beauftragte die IV-Stelle das B._______, die vom RAD geforderten zusätzlichen Abklärungen zu tätigen und anschliessend die Arbeitsfähigkeit erneut zu beurteilen (act. 25).
C-5282/2011 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 (act. 28) zeigte das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens (im Folgenden: Comité) der IV- Stelle an, dass es die Vertretung der Versicherten übernommen habe (act. 27). G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 (act. 32) teilte das B._______ mit, dass nach Durchsicht der von der Versicherten eingereichten zusätzlichen Un- terlagen keine Änderungen in Bezug auf das ursprüngliche Gutachten vom 12. November 2009 eingetreten seien. H. Am 18. August 2010 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D._______ (Fach- arzt für Rheumatologie und Innere Medizin) und Dr. med. E._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) mit einem rheumatologi- schen bzw. psychiatrischen Gutachten (act. 35 und 36). Am 19. Oktober 2010 wurden die Untersuchungen durchgeführt, das Gutachten datiert vom 3. November 2010 (act. 44). Diagnostiziert wurde neben verschiede- nen anderen Krankheiten insbesondere eine Fibromylagie (ICD 10-Skala M 79, act. 44, S. 28). Die Gutachter stellten weiter fest, dass zur Zeit der Begutachtung bis ungefähr drei Monate danach eine volle Arbeitsunfähig- keit wegen einer Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) gegeben sei, danach aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen sollte. Be- züglich einer Verweistätigkeit kam das Gutachten zum selben Schluss (act. 44, S. 30). I. RAD-Arzt Dr. C._______ teilte in seiner Einschätzung vom 30. November 2010 (act. 45) mit, das Gutachten sei umfassend, vollständig, nachvoll- ziehbar und verständlich. Er empfahl, nach 3 Monaten einen aktuellen Arztbericht für Erwachsene vom behandelnden Arzt einzuholen. J. Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 gelangte die IV-Stelle daraufhin an den behandelnden Arzt Dr. F._______ und bat ihn, das Formular "Rapport médical" auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ging am 4. Februar 2011 bei der IV-Stelle ein (act. 48). K. Der RAD teilte am 30. März 2011 (act. 50) mit, der Bericht von
C-5282/2011 Seite 4 Dr. F._______ bestätige, dass durch die Schilddrüsenproblematik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Gutachten von Dr. D._______ und Dr. E._______ sei nachvollziehbar und widerspruchs- frei und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne weiterhin als schlüssig bezeichnet werden. L. Am 6. April 2011 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in dem ein Inva- liditätsgrad von 0% festgestellt und der Anspruch auf eine Rente verneint wurde (act. 51). Nachdem das Comité mit Schreiben vom 15. April 2011 (act. 54) Einwand gegen den Vorbescheid eingereicht hatte, teilte die IV- Stelle diesem mit, die Stellungnahme genüge den Anforderungen nicht und erstreckte die Frist für eine Verbesserung bis zum 31. Mai 2011 (act. 53). M. Daraufhin reichte das Comité am 23. Mai 2011 einen Bericht vom 19. Mai 2011 (act. 57, S. 3) bzw. am 14. Juni 2011 weitere ärztliche Dokumente nach (vgl. act. 60), welche dem RAD übermittelt wurden. Dr. C._______ teilte am 28. Juli 2011 (act. 62) mit, es ergäben sich keine neuen Er- kenntnisse. N. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin- stanz) erliess daraufhin die Verfügung vom 30. August 2011 (act. 65), in welcher ein Invaliditätsgrad von 0.96% festgestellt und ein Rentenan- spruch verneint wurde. O. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. September 2011, wiederum vertreten durch das Comité, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B- act.] 1). Das Comité führte aus, die Beschwerdeführerin sei mit der Verfü- gung der Vorinstanz nicht einverstanden. Sie sei arbeitsunfähig und seit 2008 in ärztlicher Behandlung. Ebenso wurde eine Gegenexpertise beim "Schweizerischen und Medizinischen Amt" beantragt. P. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2011 wurde ein Kostenvor- schuss von Fr. 400.- einverlangt (B-act. 2), welcher am 10. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging (B-act. 7).
C-5282/2011 Seite 5 Q. Mit Schreiben vom 26. September 2011 (B-act. 3) bzw. 29. September 2011 (B-act. 4) reichte die Beschwerdeführerin diverse Arztberichte nach. R. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2011 (B-act. 13), die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Sie verwies für die Begründung auf die beige- legte Stellungnahme der IV-Stelle (Beilage zu B-act. 13). S. Mit verschiedenen Schreiben reichte die Rechtsvertretung der Beschwer- deführerin Bestätigungen ein, welche der Vorinstanz jeweils zugestellt wurden (B-act. 15, B-act. 17-27). T. Bei den Akten liegen amtliche französische Unterlagen, welche eine "allo- cation adulte handicapé" bzw. eine "reconnaissance de la qualité de tra- vailleur handicapé" (Beilage zu B-act. 22) bestätigen sowie diverse "avis d'arrêt de travail" (vgl. act. 39, 42, 46, B-act. 9, 11, 18, 20, 21, 23, 25, 26, 28). U. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie die Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt und über Rentengesuche von Grenzgängern – wie der Beschwerdeführerin – befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar
C-5282/2011 Seite 6 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2011 (act. 65) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die französische Staatsbürgerschaft und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen- den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
C-5282/2011 Seite 7 derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
C-5282/2011 Seite 8 die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der ent- sprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht anwendbar. 3. Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali- denrente nach Art. 36 Abs. 1 IV, da sie in der Schweiz während 29 Jahren Beiträge an die IV entrichtet hat (act. 4). 4. 4.1 Die Verwaltung und die Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche – oder andere – Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur- teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI- Praxis 200 S. 62 E. 4 b/cc). 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet erscheinen (BGE 125 V 351 E. 3a). 5. Im Folgenden ist die Frage zu beantworten, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt wurde. 5.1 Die Vorinstanz hatte zunächst beim B._______ ein Gutachten einge- holt (vgl. act. 15), welches jedoch vom RAD-Arzt kritisiert wurde. Darauf-
C-5282/2011 Seite 9 hin holte sie ein weiteres Gutachten ein, welches vom 3. November 2010 datiert (act. 44). 5.2 Das Gutachten vom 3. November 2010 der Doktoren D._______ und E._______ (act. 44) hielt als Diagnosen aus gesamtmedizinischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie (ICD 10-Skala M 79), ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem Arthrosynovi- tiden vor allem im Handbereich, eine floride Hyperthyreose sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest (act. 44, S. 28). 5.2.1 Für die angestammte Tätigkeit wurde bis anhin eine volle Arbeitsfä- higkeit angenommen. Bezüglich einer körperlichen Schwerarbeit wurde wegen der Fibromyalgie von keiner Arbeitsfähigkeit ausgegangen (act. 44, S. 29). Ebenso stellten die Ärzte fest, dass im Zeitpunkt der Be- gutachtung eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, verursacht durch eine Hyperthyreose (eine Überfunktion der Schilddrüse). Dr. D._______ bemerkte, diesbezüglich könne mittels medikamentöser Therapie eine Einstellung erfolgen, es sollten weitere Abklärungen erfolgen und im op- timalen Fall sei davon auszugehen, dass die Explorandin etwa in drei Monaten erneut die volle Arbeitsfähigkeit erreichen werde. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit determiniere sich durch die akute Schilddrüsenstörung und gelte ab Gutachtensdatum für weitere 3 Monate, danach dürfte diese Diagnose bezüglich der Arbeitsunfähigkeit wegfallen (act. 44, S. 20 und 30). 5.2.2 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit wurde zu- nächst auf die Ausführungen zur Schilddrüsenstörung verwiesen, welche auch hier gültig seien. Nach Ablauf der drei Monate sei die Versicherte in jeglicher leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig (act. 44, S. 30). 5.3 Das Gutachten vom 3. November 2010 beruht auf umfassenden Un- tersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und die Diagnosen und Schlussfolgerungen erscheinen nachvollziehbar und begründet, wo- mit darauf abgestellt werden kann. Im Gutachten wurde ausdrücklich be- tont, bezüglich der Hyperthyreose gehe man "im optimalen Fall" davon aus, dass nach drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bezüglich des bisherigen bzw. des Verweispensums bestehe (act. 44, S. 30) bzw. danach dürfte die Diagnose des Schilddrüsenleidens bezüglich der Arbeitsunfähigkeit wegfallen (act. 44, S. 30) und es wurde eine weitere Abklärung empfohlen (act. 44, S. 20).
C-5282/2011 Seite 10 5.4 Der durch die Vorinstanz beim behandelnden Arzt Dr. F._______ ein- geholte Bericht vom 4. Februar 2011 (act. 48), welcher damit mehr als drei Monate nach den Untersuchungen datiert, ging von einer Arbeitsun- fähigkeit in allen Kategorien "pour les prochains mois" aus (act. 48, S. 5 und 6). Die Hyperthyreose wurde unter den Diagnosen "sans effet sur la capacité de travail" aufgelistet und es wurden normale TSH-Werte fest- gehalten (vgl. act. 48, S. 1). Damit wurde die Diagnose aus dem Gutach- ten vom 3. November 2010, dass die Hyperthyreose nach 3 Monaten oh- ne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sein würde, durch den Bericht von Dr. F._______ bestätigt. 5.5 In Bezug auf die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen Dr. F._______ und den Gutachtern ist zu sagen, dass sich Dr. F._______ nur auf die nächsten Monate bezog. Des Weiteren kommt es naturgemäss immer wieder zu Beurteilungsdiskrepanzen zwischen behandelnden Ärzten und unabhängigen Gutachtern. Da aber das Gut- achten vom 3. November 2010 von unabhängigen Gutachtern verfasst und ihre Schlussfolgerungen logisch, nachvollziehbar und ausführlich be- gründet wurden, kann vorbehaltlos darauf abgestellt werden. 5.6 Aus den von der Beschwerdeführerin nach dem Erlass des Vorbe- scheids vom 6. April 2011 (act. 51) eingereichten medizinischen Unterla- gen lässt sich nichts anderes ableiten. So bestätigen der ärztliche Bericht vom 30. Mai 2011 (act. 60, S. 4) und der psychiatrische Bericht vom 10. Juni 2011 (act. 60, S. 2) nur die bekannten Beschwerden, sie enthal- ten jedoch keine medizinisch anerkannten Diagnosen nach einer wissen- schaftlichen Skala (z.B. ICD 10-Skala). Ebenso wenig äussern sich diese beigebrachten Dokumente zur Frage der Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 5.7 Als Fazit kann festgestellt werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abgeklärt wurde. Der Vorinstanz lagen gesicherten Erkenntnisse vor und sie hat sich beim Erlass der angefoch- tenen Verfügung vom 30. August 2011 auf genügende medizinische Do- kumente abgestützt. 6. Hingegen wurde der IV-Grad durch die Vorinstanz nicht korrekt berech- net, wie sogleich zu zeigen sein wird.
C-5282/2011 Seite 11 6.1 Die Vorinstanz hielt in der Verfügung vom 30. August 2011 (act. 65) fest, gemäss ihren Erhebungen sei die Beschwerdeführerin ohne Invalidi- tät zu 45% im Haushalt beschäftigt und zu 55% erwerbstätig gewesen. Eine Einschränkung im Haushalt liege nicht vor. Im Bereich Erwerbstätig- keit seien der Beschwerdeführerin keine schweren Tätigkeiten mehr zu- mutbar. Hingegen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin oder im Service, sowie jegliche ihrer Neigung und Eignung entsprechenden Tätigkeiten ganztags zumut- bar. Diese Tätigkeiten könnten teils im Sitzen, teils aber auch im Stehen, wechselweise durchgeführt werden. Bei manuellen Arbeiten sollten keine schweren Gegenstände bearbeitet werden (act. 65, S. 2). Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Einkommensvergleich ergebe bei einem Einkommen ohne Behinderung von Fr. 27'889.- und einem solchen mit Behinderung von Fr. 27'404.- (LSE 2008, Tabelle TA1, Total Frauen Anforderungsni- veau 4) einen Invaliditätsgrad von 0.96% bzw. gerundet von 1% (alterna- tive Tätigkeiten: 0.96%, als Hausfrau: 0%). Da der IV-Grad unter 40% lie- ge, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (act. 65, S. 2 und 3). 6.2 Bezüglich der Einschätzung der Vorinstanz im Haushaltbereich ist Folgendes zu sagen: 6.2.1 Am 8. Dezember 2009 wurde seitens der Vorinstanz der Abklä- rungsdienst mit der Durchführung einer Haushalt-Abklärung beauftragt (act. 24). Der darauf eingegangene Bericht vom 11. Februar 2010 (act. 24) führte aus, es resultiere mangels Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Einschränkung im Haushalt von 0%. Dabei stütz- te sich der Bericht auf das B._______-Gutachten vom 27. April 2009 (act. 15). Weiter wurde festgehalten, die Durchführung einer Haushaltab- klärung mache zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn, da die medizinische Ausgangslage vorgängig abzuklären sei. 6.2.2 Es handelt sich bei diesem Bericht – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht um einen ordnungsgemässen Abklärungsbericht im Haushalt, wie er von Art. 69 Abs. 2 IVV und von der Rechtsprechung verlangt wird. 6.2.3 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Per- son im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden einge- schränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2011 E. 3.1.1 m.w.H. und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008
C-5282/2011 Seite 12 E. 3.2.1). Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich ei- ne geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditäts- bemessung im Haushalt dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG, heute Bundesgericht], I 103/06 vom 6. November 2006, E. 4.1; vgl. für die Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich psychi- scher Leiden Urteile des Bundesgerichts I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 und 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). Eine solche Abklärung ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagno- sen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel und begründet und angemessen de- tailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein (vgl. u.a. Urteil des EVG I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 m.w.H.; BGE 130 V 97 m.H.). Der vorliegende Bericht vom 11. Februar 2010 erfüllt diese Anforderungen in keiner Weise. Zunächst wurde überhaupt keine Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person durchgeführt und der Bericht wurde aus- schliesslich gestützt auf das Gutachten des B._______ bzw. dessen Di- agnosen vom 27. April 2009 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. 15), verfasst. 6.2.4 Auf den Bericht vom 11. Februar 2010 (act. 24) kann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Berechnung des IV-Grades im Haushalt von 0% durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar erfolgte. So gibt es im Haushalt diverse Tätigkeiten, die mindestens zu den mittelschweren, wenn nicht sogar zu den schweren Tätigkeiten zählen. Da die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. August 2011 selbst festgehalten hat, dass der Beschwerdeführerin schwere Tätigkeiten nicht mehr und mittelschwere Tätigkeiten nur intermittierend zumutbar sind, ist ein IV-Grad von 0% im Haushalt von vornherein ausgeschlossen. 6.2.5 Zwar ist es denkbar, dass bei Wohnsitz des Versicherten im Ausland auf eine Haushaltsabklärung im oben dargelegten Sinne (E. 6.2.3) aus- nahmsweise verzichtet werden kann (was aber bei Grenzgängern frag- würdig ist). Der Abklärungsbericht muss dann aber eine fachmedizinische Evaluation der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, ihre gewohnten Auf- gaben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Betrachtung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin nach deren Anhörung
C-5282/2011 Seite 13 durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Dies wurde im vorliegenden Fall nicht gemacht, auch nicht in den zwei Gutachten. 6.2.6 Somit ist zu sagen, dass die Einschränkungen der Beschwerdefüh- rerin im Haushalt nicht genügend abgeklärt wurden. Eine Einschätzung, in welchem Masse und in welchen Tätigkeiten des Haushaltes die Be- schwerdeführerin Einschränkungen unterlag, war aufgrund dieses Be- richts nicht möglich. 7. In den genannten Umständen liegt eine unvollständige Sachverhaltsab- klärung (Art. 43 ff. ATSG und Art.12 VwVG) und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (Art. 43 Abs. 1 ATSG, vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4) ist angebracht. Die Vorinstanz wird zunächst einen Abklärungsbericht im Haushalt einzu- holen und gestützt darauf zu prüfen haben, wie sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf den zu errechnenden IV-Grad auswirken, wobei auch der angenommene Grad von 0.96% im Bereich Erwerbstätig- keit sowie allfällig geltend gemachte Änderungen bezüglich des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen sind. 8. Die Beschwerde vom 19. September 2011 ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg- ten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägun- gen, neu verfüge. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind im vorlie- genden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
C-5282/2011 Seite 14 Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen- den Verfahrens, ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-5282/2011 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 19. September 2011 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach er- folgter Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwä- gungen, neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-5282/2011 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: