BGE 131 I 91, BGE 128 V 124, BGE 116 V 255, 4C.161/2000, 6S.447/2003
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5278/2010
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______ AG, Z._______, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Abteilung Arbeitssicherheit, Vorinstanz.
Gegenstand
Prämienerhöhung infolge Missachtung von Vorschriften der Arbeitssicherheit; Verfügung der SUVA vom 24. Juni 2010.
C-5278/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend Betrieb oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in Z.________ wurde am (...) 2005 unter der Firmennummer CH-[...] ins Handelsregister des Kantons Y._______ eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines Baugeschäfts, Ausführungen von Hoch- und Tiefbauar- beiten sowie die in der Baubranche einschlägigen Arbeiten aller Art, kann ferner eine Autogarage betreiben und Filialen errichten. B. Die SUVA führte im Zeitraum von September 2007 bis November 2009 auf folgenden Baustellen der Beschwerdeführerin Sicherheitskontrollen durch: – am 11. September 2007 in X.________ (EFH B., VI act. 2) – am 30. Oktober 2007 in W._______ (EF Häuser V., VI act. 3) – am 2. Februar 2009 in U. (Überbauung T., VI act. 5) – am 19. Mai 2009 in S._______ (R._______, VI act. 8) – am 30. Oktober 2009 in Q. (P., VI act. 15) – am 18. November 2009 in N._____ (MFH M._______, VI act. 18).
C. Bei allen erwähnten Kontrollen stellte die SUVA Sicherheitsmängel fest und sprach dabei insgesamt drei Ermahnungen aus. Im Anschluss an die Kontrolle in S.________ fand auf Anregung der SUVA am 23. Juni 2009 ein gemeinsames Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (act. 14). Mit Schreiben vom 6. November 2009 wies die SUVA auf die neu festge- stellten Mängel in Q.________ hin und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist ein, um sich zu den gemachten Feststellungen zu äussern. Gleichzeitig kündigte sie unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 3 des Bundesge- setzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) eine Prämienerhöhung an und gab der Beschwerdeführerin die Möglich- keit, sich dazu zu äussern (VI act. 15). Mit Schreiben vom 19. November 2009 teilte die Beschwerdeführerin der SUVA u.a. mit, dass sie die Prä- mienerhöhung nicht akzeptiere. D. Mit Verfügung vom 22. April 2010 reihte die SUVA den Betrieb rückwir- kend auf den 1. Januar 2009 für die Dauer von einem Jahr in eine um vier Stufen höhere Prämienstufe ein (VI act. 21). Der Prämiensatz erhöhte sich dadurch von 4,720 Prozent (Stufe 113) auf 5,740 Prozent (Stufe 117)
C-5278/2010 Seite 3 der Klasse 41A. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Mai 2010 (VI act. 22) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2010 (VI act. 24) ab. E. In ihrer Beschwerde vom 19. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführe- rin, "das Bundesverwaltungsgericht soll den Entscheid der SUVA betref- fend Prämienerhöhung vom 6.11.2009 für nichtig erklären und den Ent- scheid der SUVA vom 24.6.2010 zurückweisen" (act. 1 S. 1). Als Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, der Entscheid sei willkürlich und einseitig, zudem habe die SUVA im Baubereich eine Monopolstellung in- ne. Weiter verwies sie auf ihre beiden Schreiben vom 19. November 2009 sowie vom 20. Mai 2010 an die SUVA. F. Der mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2010 auf Fr. 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 2) wurde am 27. August 2010 (act. 4) einbezahlt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2010 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (act. 8). In der Replik vom 6. Dezember 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin die beschwerdeweise gestellten Anträ- ge, unter Kostenfolge zu Lasten der SUVA (act. 10). In ihrer Duplik vom 22. Dezember 2010 bestätigte die SUVA ihrerseits den Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde (act. 12). H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 wurde die Duplik der Be- schwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abge- schlossen (act. 13). I. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen eingegangen.
C-5278/2010 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 Bst. b UVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 VwVG). Als Adressatin des Einspracheent- scheides hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3. Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Be-
C-5278/2010 Seite 5 trieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Laut Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezem- ber 1983 (VUV, SR 832.30) kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckba- ren Verfügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über Arbeitssicherheit zuwider handelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wo- bei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV). 4. Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüf- te werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwen- dung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist. 4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver- hütung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Ge- stützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssi- cherheit für bestimmte Tätigkeit konkretisiert werden. Dazu gehört na- mentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauar- beiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141). Gemäss Art. 15 Abs. 1 BauAV ist bei ungeschützten Stellen mit einer Ab- sturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Böschungen und Gewässern ein Seitenschutz zu verwenden. Gemäss Art. 18 BauAV ist ein Fassadengerüst zu erstellen, wird bei Hochbauarbeiten die Ab- sturzhöhe von 3 m überschritten. Der oberste Holm des Gerüsts hat wäh- rend der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunterfallende Gegens- tände oder Materialien gefährdet werden können, einen Schutzhelm tra- gen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätigkeiten in jedem Fall ein
C-5278/2010 Seite 6 Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt bspw. bei Hoch- und Brü- ckenbauarbeiten bis zum Abschluss des Rohbaus (Bst. a), bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten und Spezialtiefbaumaschinen (Bst. b), beim Graben- und Schachtbau sowie beim Erstellen von Bau- gruben (Bst. c) oder bei Holzbau- und Metallbauarbeiten (Bst. h). 4.1.1 Die SUVA stellte anlässlich aller erwähnten Baustellenkontrollen Gerüstmängel bzw. Mängel im Bereich Absturzsicherung fest. So fehlte in X._______ der Seitenschutz und der Baustellenzugang bestand nur aus einem Gerüstbrett. Weiter war der Drehbereich des Baustellenkrans nicht abgeschrankt und keiner der im Schwenkbereich des Baustellenkrans ar- beitenden Beschäftigten trug einen Schutzhelm (VI act. 2). Die SUVA hat deshalb eine Ermahnung ausgesprochen. In W._______ wurden eben- falls etliche Mängel am Gerüst festgestellt, so der mangelnde Seiten- schutz und die teilweise mangelhafte Abstützung des Gerüsts (VI act. 3). In U._______ wurden nebst einem fehlenden Seitenschutz über dem Zu- gang zur Garage sowie der Nichteinhaltung der Helmtragepflicht Mängel im Zusammenhang mit der Sicherung der Lichtschachtöffnung festge- stellt, was wiederum zu einer Ermahnung führte (VI act. 5). In S.________ konstatierte die SUVA am 19. Mai 2009 eine fehlendes Fas- sadengerüst bei einer Absturzkante von 9,0 m sowie weitere Mängel am Gerüst, weshalb am 23. Juni 2009 eine weitere Ermahnung ausgespro- chen werden musste (VI act. 10). Am 30. Oktober 2009 stellte die SUVA in Q.________ fest, dass das Fassadengerüst am Rohbau teilweise fehl- te, obwohl die Absturzhöhe 3 Meter überschritt, dass zum Teil der Seiten- schutz fehlte, und dass während der Rohbauarbeiten der Schutzhelm von den Mitarbeitern nicht getragen wurde, weshalb die SUVA der Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 6. November 2009 eine Prämienerhöhung in Aussicht stellte. Am 18. November 2009 wurden in N._______ anläss- lich einer weiteren Baustellenkontrolle wiederum Gerüstmängel (fehlende Absturzsicherung) sowie Mängel in der Helmtragepflicht festgestellt. Bei allen erwähnten Kontrollen wurden Mängel im Zusammenhang mit dem Gerüst bzw. mit der Absturzsicherung festgestellt. Mehrfach fehlten Gerüstteile, mehrfach der Seitenschutz. Die Beschwerdeführerin macht im Fall Q.________ geltend, das Gerüst sei von einer anderen Firma im Auftrag des Bauherrn direkt erstellt worden. Trotz mehrerer Reklamatio- nen seien die Mängel nicht behoben worden und aus Kostengründen sei kein Baustopp erfolgt (act. 1 S. 2). Dies vermag indes die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Sind an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber
C-5278/2010 Seite 7 die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu tref- fen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 VUV). Dass die Beschwerdeführerin nicht für die Erstellung des Gerüsts zuständig war, ist somit unerheblich, was sich im Übrigen auch aus Art. 3 BauAV ergibt. Dort wird die Planung von Bauarbeiten wie folgt geregelt: Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass das Risiko von Berufsun- fällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können (Abs. 1). Auch der Einwand, dass ein Baustopp aus finanziellen Gründen nicht er- folgt sei, kann die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Damit verkennt sie in grundlegender Art die zwingende Natur der Unfallschutzbestimmungen und der Verantwortung, welche den Arbeitgebenden bei der Umsetzung zukommt (vgl. Art. 82 Abs. 2 UVG, Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 VUV). Im Schreiben vom 19. November 2009 (VI act. 20) machte die Beschwer- deführerin zur Baustelle Q.________ zusätzlich geltend, dass sie "die jet- zigen Mängel so interpretiere, dass beim Ausschalen gewisse Gerüstpar- tien kurzfristig entfernt und nicht sofort wieder montiert worden seien". Auch dieser Einwand ist unbehelflich, da diese Interpretation durch nichts gestützt wird und zudem diese Gerüstpartien sofort wieder hätten mon- tiert werden müssen. Insgesamt sind etliche dokumentierte Mängel im Bereich Gerüst/Absturzsicherung festzustellen. 4.1.2 Die Helmtragepflicht wurde mehrfach verletzt. Der wiederholt vorge- brachte Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Helmtragpflicht jeden Tag "doktriert", aber nicht zu 100 Prozent durchgesetzt werden könne (VI act. 22, act. 1, S. 2) kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entlas- ten. Gemäss Art. 4 Abs. 1 BauAV muss der Arbeitgebende auf jeder Bau- stelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Ge- sundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 BauAV ist von der Baustelle wegzuweisen, wer durch sein Verhal- ten oder seinen Zustand sich selbst oder andere gefährdet. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, "die Mitarbeiter seien bestens unterrich- tet und instruiert, wie und wo die SUVA-Vorschriften eingehalten werden müssen" (act. 1 S. 2). Dies sowie die Übertragung von Aufgaben der Ar- beitssicherheit entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner Verant- wortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 2 VUV; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV REKU 585/04 vom 14. November 2005 E. 7). Widersetzt sich ein Arbeit-
C-5278/2010 Seite 8 nehmender beharrlich, sich dem Helmobligatorium zu unterziehen, kann dies als besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden, die – entge- gen der im Schreiben vom 20. Mai 2010 (VI act. 22) geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin – eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses recht- fertigt (Urteil des Bundesgerichts 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2). Weiter machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, es stehe nicht fest, dass es sich um eigene Mitarbeiter handle, welche auf der Baustelle in Q.________ ohne Helm arbeiteten, da dort Arbeiter von ca. 10 Firmen tätig gewesen seien (act. 1, S. 2). In der Replik äussert sie sich dann da- hingehend, dass tatsächlich ein eigener Kranführer den Helm nicht trage, dies aus gesundheitlichen Gründen. Die SUVA hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass auf dem Beweisfoto mindestens 3 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu sehen seien (act. 12) und dass der vor Ort anwe- sende Mitarbeiter der Vorinstanz nach Rücksprache mit den anwesenden Mitarbeitern mindestens 3 Personen ohne Helm dem Betrieb der Be- schwerdeführerin habe zuordnen können (act. 8). Letztlich kann die Fra- ge, wie viele firmeneigene Mitarbeiter den Helm auf der Baustelle in Q.________ nicht trugen, offengelassen werden. Denn es ist unbestritten, dass einerseits zumindest der Kranführer keinen Helm trug und er auch nicht davon befreit werden kann. Der "Leitfaden für das Durchführungs- verfahren in der Arbeitssicherheit" der EKAS (EKAS-Leitfaden) sieht in der Wegleitung Nr. 306.11 u. a. Folgendes vor: "Wer eine bestimmte Schutzeinrichtung beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht verwenden kann, eignet sich für die betreffende Tätigkeit nicht." Anderer- seits steht auch fest, dass es sich auf anderen kontrollierten Baustellen mehrfach um Mitarbeiter der Beschwerdeführerin handelte, welche der Helmtragepflicht nicht nachgekommen waren. 4.1.3 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass etliche Verstösse gegen geltende Bauvorschriften vorliegen; insbesondere wurden immer wieder Mängel bei der Absturzsicherung sowie die Verletzung der Helmtrage- pflicht festgestellt. 4.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in korrek- ter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beach- tung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wur- de. 4.2.1 Nach Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsor- gan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an. Der zuständige Versicherer hat unverzüglich eine Verfügung betreffend Höhereinreihung
C-5278/2010 Seite 9 zu erlassen. Für Betriebe des Baugewerbes ist die SUVA gemäss Art. 49 Ziff. 11 VUV zuständiges Durchführungsorgan für die Aufsicht betreffend Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG der zuständige Unfallversicherer. Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die Anordnung der Massnahme als auch für den Er- lass der Verfügung zuständig. 4.2.2 Gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV haben Zuwiderhandlungen gegen Vor- schriften zur Verhütung von Unfällen in der Regel eine Höhereinreihung des betreffenden Betriebs in eine Stufe mit einem mindestens 20 % höhe- ren Prämiensatz zur Folge. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die- se Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004, veröffentlicht in Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b, BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2, Urteil REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, VPB 68.170, E. 5). 4.2.3 Die SUVA hat den Betrieb der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Jahr um 4 Stufen höher im Prämientarif eingereiht. Der Prä- miensatz erhöhte sich dadurch von 4,720 Prozent (Stufe 113) auf 5,740 Prozent (Stufe 117), d. h. um ca. 22 Prozent. Damit hat die Vorinstanz die Höhereinreihung gemäss der in Art. 113 Abs. 2 UVV vorgegebenen Regel vorgenommen, denn die Anwendung des nächst tieferen Satzes (Stufe 116) mit einem Prämiensatz von 5,470 Prozent hätte nur eine Erhöhung um ca. 16 Prozent zur Folge gehabt. Die Beschwerdeführerin wurde seit 2007 insgesamt drei Mal ermahnt, weil auf ihren Baustellen verschiedene Vorschriften zur Unfallverhütung nicht eingehalten wurden. In den beiden Ermahnungen vom 2. Februar 2009 und vom 23. Juni 2009 wies die SUVA den Betrieb auf die mögliche Sanktion gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG hin. Mit Schreiben vom 6. Novem- ber 2009 im Zusammenhang mit der erneuten Feststellung von Mängeln auf einer Baustelle (N._______) kündigte sie die Prämienerhöhungen und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör. Vor diesem Hin- tergrund kann eine Erhöhung des Prämiensatzes von 4'720% auf 5'740% für die Dauer eines Jahres nicht als unverhältnismässig und auch nicht als "willkürlich und nur im Interesse der SUVA", wie dies die Beschwerde- führerin geltend macht (act. 1, S. 1), bezeichnet werden.
C-5278/2010 Seite 10 4.2.4 4.2.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die SUVA habe eine Mono- polstellung inne (act. 1 S. 1). Dazu ist festzuhalten dass der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass gewisse Betriebe je nach Tätigkeitsbereich aus- schliesslich von der SUVA zu versichern sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 UVG). Diese gesetzliche Regelung ist vom Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht zu überprüfen; es prüft nur, ob die SUVA die gesetzlichen Re- gelungen beachtet und richtig angewendet hat. 4.2.4.2 In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ein- sprache vom 20. Mai 2010. Dort machte sie sinngemäss geltend, das Gleichbehandlungsgebot würde verletzt. Als Beweis legte sie mehrere Kopien von Digitalfotos bei, auf welchen einige fremde Baustellen zu se- hen seien, bei welchen – prima vista – ebenfalls Mängel im Bereich Si- cherheit vorhanden sind und welche laut der Beschwerdeführerin nicht kontrolliert würden. Dies führe zu einer Verletzung des Gleichbehand- lungsgebots. Hier ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, wonach eine flä- chendeckende Kontrolle aller Baustellen durch die SUVA als Durchfüh- rungsorgan nicht möglich und deshalb nach dem Stichprobenprinzip vor- zugehen sei (VI act. 24, S. 4). Dies hat tatsächlich zur Folge, dass oft- mals Baustellen von den Durchführungsstellen nicht kontrolliert und des- halb die dortigen Mängel nicht geahndet werden können. Dies hat indes nicht zur Folge, dass das Rechtsgleichheitsgebot verletzt wird. Der An- spruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet, Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe der Un- gleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot wird ins- besondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden (BGE 131 I 91 E. 3.4 mit Hinweisen). Das Rechtsgleichheitsgebot wäre demnach dann verletzt, wenn die anlässlich von Stichproben festgestellten Mängel nicht gleich geahndet oder z. B. immer dieselben Arbeitgeber kontrolliert würden und andere nicht. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Die Nachfrage der SUVA bei der Be- schwerdeführerin nach dem genauen Standort der fotographierten Bau- stellen blieb im Übrigen mit Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Ver- änderung im Baufortschritt unbeantwortet (VI act. 24, S. 4). 4.2.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, "es sei nicht akzep- tabel, dass eine Prämienerhöhung wegen eventuellem Versagen der Mit- arbeiter alleine der Arbeitgeber tragen muss" (act. 1 S. 2).
C-5278/2010 Seite 11 Hier ist ebenfalls der Vorinstanz beizupflichten, wonach Art. 82 UVG, der vorweg den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, alle notwendigen Massnah- men zu treffen, um Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, zwingenden Charakter hat (VI act. 14 und 21; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts [6S.447/2003] vom 1. April 2004 E. 3.1). Art. 6 Abs. 3 VUV schreibt zudem vor, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten; Art. 7 Abs. 2 VUV wiederum hält fest, dass die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen für die Arbeitssicherheit entbinden. Letztlich ist immer der Arbeitgeber für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Direkte präven- tive Sanktionierungsmöglichkeiten gegenüber Arbeitnehmern wegen Ver- letzung von Sicherheitsvorschriften sind im UVG nicht vorgesehen. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, allenfalls fehlbare Mitarbeiter im Rah- men der arbeitsvertraglichen Regelung zur Verantwortung zu ziehen. 4.2.4.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die SUVA v.a. die Leistungen an Scheininvalide besser kontrollieren solle, wodurch will- kürlich Prämienerhöhungen vermieden werden könnten (VI act. 22), be- trifft die angefochtene Verfügung nicht und ist deshalb hier nicht weiter zu erörtern. 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 22. April 2010 betreffend Prämienerhöhung als korrekt. Die Vorinstanz hat die dagegen erhobene Beschwerde zurecht abgewiesen. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 24. Juni 2010 ist deshalb zu bestätigen und die Be- schwerde abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen- den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be- rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La- ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend
C-5278/2010 Seite 12 auf Fr. 800.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismäs- sig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorin- stanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall- versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
C-5278/2010 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: