B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5263/2014
Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente (Verfügung vom 12. August 2014).
C-5263/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1961 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ arbeitete von 1983 bis 1990 in der Schweiz in verschiedenen Bereichen (insbeson- dere als Kellner, Dachdecker und Bauarbeiter) und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im September 1989 und im November 1990 stürzte er bei der Arbeit und erlitt Kontusionen der Wirbelsäule (vgl. Suva-Akten). Mit Datum vom 31. März 1993 meldete er sich – unter Hinweis auf die Akten der Suva beziehungsweise die seit Februar 1990 bestehenden Rückenbeschwerden – zum IV-Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Aargau veranlasste namentlich eine berufliche Abklärung durch die B._______ (BEFAS [Bericht vom 15. August 1995]) sowie – nach Abbruch dieser Massnahme – eine psychi- atrische Begutachtung durch Dr. med. M._______ (Gutachten vom 21. No- vember 1995). Der psychiatrische Sachverständige diagnostizierte eine schwere, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typus Borderline (ICD-10 F60.31) und schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 80%. A._______ sei nicht fähig, an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen kon- struktiv mitzuarbeiten. Mit Beschluss vom 19. Februar 1996 stellte die IV- Stelle Aargau fest, ab dem 14. Februar 1991 betrage der Invaliditätsgrad 83%, infolge verspäteter Anmeldung bestehe aber erst ab 1. April 1992 An- spruch auf eine IV-Rente. Mit Verfügung vom 19. August 1996 sprach die IV-Stelle Aargau A._______ mit Wirkung ab 1. April 1992 eine ganze IV- Rente zu. Diesen Anspruch bestätigte sie nach durchgeführten Revisionen am 16. Februar 2000 und 29. Januar 2004. Am 13. März 2006 teilte A._______ der Verwaltung seine neue Adresse in Deutschland mit (vgl. zum Ganzen IV-Akten AG). A.b Die nun zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) leitete am 3. Februar 2009 ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV-act. 10 ff.) und holte über die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den ärztlichen Bericht (Formularbericht E 213) von Dr. med. C., Nervenärztin, vom 21. Juni 2009 ein (IVSTA-act. 27 und 28). Gestützt auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (IV-act. 31) ordnete die IVSTA am 24. No- vember 2009 eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine Medas (D.) an (IVSTA-act. 36 und 37). Nachdem A._______ geltend ge- macht hatte, er sei nicht reisefähig, blieb er der angeordneten Untersu- chung fern, worauf die IVSTA die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 29. Januar 2010 einstellte, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer
C-5263/2014 Seite 3 dagegen erhobenen Beschwerde (IVSTA-act. 46). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. März 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht in- folge Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut und wies die Vo- rinstanz an, den Beschwerdeführer erneut zur Begutachtung aufzubieten und dabei in aller Klarheit darzulegen, wie eine allfällige Reiseunfähigkeit zu belegen wäre, um anschliessend das Verfahren fortzusetzen und neu zu verfügen (Urteil C-1428/2010 vom 28. November 2011 [IVSTA-act. 65]). A.c Am 29./30. Oktober 2012 erfolgte die polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung durch die Medas E.. Das am 30. November 2012 erstattete Gutachten ist unter- zeichnet von Dr. med. F., Facharzt Innere Medizin und klinische Pharmakologie, Dr. med. G., Fachärztin Innere Medizin, Dr. med. H., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. med. I., Facharzt Rheumatologie (IVSTA-act. 78). Aus somatischer (rheumatologischer) Sicht seien dem Versicherten mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; leichte, angepasste Arbeiten könnten hingegen ganztags ausgeübt werden, wobei anfänglich eine dekonditionierungsbedingte Leistungseinschränkung von 20% be- stehe. Eine psychiatrische Störung liege nicht vor (insbesondere auch keine Borderline-Störung), weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. A.d Die um ihre Stellungnahme gebetene Psychiaterin des Medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. K., äusserte ihr Erstaunen darüber, dass die früher diagnostizierte Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline) vollstän- dig verschwunden sein soll. Weiter erachtete sie die Verneinung eines so- zialen Rückzuges als nicht nachvollziehbar begründet und stellte fest, dass nur der Tagesablauf am Vortag der psychiatrischen Untersuchung (an wel- chem der Explorand bereits im Hotel bzw. angereist war), aber kein übli- cher Tagesablauf erhoben worden war. Die Ärztin formulierte vier Klärungs- fragen, welche dem psychiatrischen Gutachter unterbreitet wurden (wobei die französisch formulierten Fragen auf Deutsch übersetzt werden muss- ten; vgl. IVSTA-act. 87-93). Nach Eingang des ergänzenden Berichts der Medas (Dr. F._______ und Dr. H.) vom 15. Juli 2013 (IVSTA- act. 94) nahm Dr. K. auf Ersuchen der Verwaltung am 23. Sep- tember 2013 erneut Stellung. Die Ärztin kam zum Schluss, die Antworten der Medas genügten nicht um aufzuzeigen, dass der Versicherte aus psy- chiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Es sei zwar möglich, dass sich der psychische Zustand in gewisser Weise stabi-
C-5263/2014 Seite 4 lisiert habe. Eine erhebliche Verbesserung mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit sei aber nicht ausgewiesen (IVSTA-act. 97). Der IV-Stellenarzt Dr. L., Facharzt Allgemeine Medizin, erachtete das Gutachten mit den Antworten auf die Zusatzfragen hingegen als nachvollziehbar. Der Versi- cherte sei in angepassten Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig (Stellungnahme vom 6. Oktober 2013; IVSTA-act. 101). Im „rapport OAIE / médecins“ vom 13. März 2014 wird A. ab dem 30. November 2012 als vollumfäng- lich arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten qualifiziert und ein Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode (spezifische statt allgemeine Methode) beschlossen, weil der Versicherte in einer diakonischen Gemeinschaft lebte (IVSTA-act. 109). Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 stellte die IVSTA A._______ die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht (IVSTA-act. 110). Mit Verfügung vom 12. August 2014 hob sie die Rente mit Wirkung ab 1. Ok- tober 2014 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 115). B. Mit Beschwerde vom 5. September 2014 beantragte A._______ sinnge- mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiter- hin eine ganze IV-Rente auszurichten (act. 1). Weiter beantrage er eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund einer willkürlichen Rentenein- stellung. C. Der mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 auf CHF 400.- fest- gesetzte Kostenvorschuss (act. 2) ging – nach gewährten Fristerstreckun- gen (vgl. act. 5, 7 und 20) und Beschwerde an das Bundesgericht, welche durch Nichteintreten erledigt wurde (Urteil vom 30. Januar 2015; act. 17) – am 6. Februar 2015 bei der Gerichtskasse ein (act. 15). D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015 auf Ab- weisung der Beschwerde (act. 22). Zur Begründung verwies sie im We- sentlichen auf das Medas-Gutachten und den ergänzenden Bericht der Medas sowie die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes. E. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein (vgl. act. 23 bis 30).
C-5263/2014 Seite 5 F. Mit Eingabe vom 13. November 2015 gab der Beschwerdeführer seine neue Adresse bekannt (act. 31). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (vgl. act. 20), grundsätzlich einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag betreffend Wiederauf- nahme des Verfahrens aufgrund einer willkürlichen Renteneinstellung, da dies eine ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegende Frage betrifft (vgl. BGE 125 V 413 E. 1.a; 131 V 164 E. 2.1; 132 V 74 E. 1.1). Gemäss Mitteilung der SAK vom 12. August 2014 (IVSTA-act. 113) wurden die mit Verfügung vom 29. Januar 2010 eingestellten Rentenzah- lungen (ab dem 1. April 2010) wieder aufgenommen. Den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG).
C-5263/2014 Seite 6 2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein- zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der- selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis- ten. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109. 268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verord- nung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (12. August 2014) finden vorlie- gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die- ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten- den Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Ab- kommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Be-
C-5263/2014 Seite 7 ginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten je- doch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus be- sonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be- grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun- gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög- lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23). 3. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorge- nommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu beachten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung er- gangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteile BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3, 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1, siehe auch BGE 135 V 215 E. 7). 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
C-5263/2014 Seite 8 Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen- dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver- gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Status- frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 m.w.H.; Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3). 3.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
C-5263/2014 Seite 9 3.2.2 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Er- werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Auf- gabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich). Art. 27 IVV definiert den Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten beziehungsweise der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft; für letztere gilt die ge- samte Tätigkeit in der Gemeinschaft als Aufgabenbereich. 3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
C-5263/2014 Seite 10 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88 bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da- her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan- des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir- kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungs- verfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ein- getreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/ 2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 4. Die revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs durch die IV- Stelle Aargau im Februar 2000 sowie im Januar 2004 beruhten nicht auf einer eingehenden Sachverhaltsabklärung und -würdigung. Zu vergleichen ist vorliegend daher der Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 19. Au- gust 1996 zugrunde lag, mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen Ver- fügung vom 12. August 2014. 4.1 Zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 19. August 1996 zu- grunde lag, lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 4.1.1 In somatischer Hinsicht stellte die IV-Stelle Aargau soweit ersichtlich im Wesentlichen auf die Akten der Suva ab. Gemäss dem ausführlichen Bericht der Abteilung Unfallmedizin der Suva vom 14. bzw. 30 November 1994 konnten damals keine ossären Läsionen oder neurologischen Aus- fälle, keine Hinweise für ein radikuläres Syndrom und auch kein paraver- tebraler Hartspann festgestellt werden. Bei den geringgradigen medialen
C-5263/2014 Seite 11 Discusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 handle es sich um einen Befund ohne Krankheitswert. Das chronisch-rezidivierende Lumbovertebral-Syndrom könne nicht durch das Unfallereignis vom 14. Februar 1990 erklärt werden. Die Schmerzen seien vermutlich durch psycho-soziale Probleme zu erklä- ren (Suva-Akten S. 22 ff.). 4.1.2 Die IV-Stelle Aargau veranlasste im März 1995 eine BEFAS-Abklä- rung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akten AG, Mitteilung vom 23. März 1995 und Aufgebot vom 16. Juni 1995). Der Beschwerdefüh- rer trat am 26. Juni 1995 in die BEFAS ein und brach die (für vier Wochen geplante) Abklärungsmassnahme am 4. Juli 1995 vorzeitig ab. Gemäss BEFAS-Bericht konnte die berufliche Abklärung nicht durchgeführt werden. Aufgrund der „offensichtlich vorliegenden Persönlichkeitsstörung“ wurde eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (BEFAS-Bericht vom 15. Au- gust 1995, S. 4). Der in der Folge beauftragte Gutachter, Dr. M._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), untersuchte den Beschwer- deführer am 28. Oktober und am 11. November 1995. In seinem Gutachten vom 21. November 1995 führte Dr. M._______ unter anderem aus, A._______ sei sehr sprachgewandt gewesen und habe intelligent gewirkt. Er habe einen angespannten, latent aggressiven Eindruck gemacht. Ein Dialog sei nicht möglich gewesen. Auf Fragen sei er oft nicht eingegangen, habe häufig pauschale Antworten gegeben oder sich in Details verloren. Es sei ihm nicht möglich gewesen, geordnet einen Überblick über seine bisherigen beruflichen Aktivitäten zu geben oder den Hergang der beiden Unfälle darzustellen. Er habe sich überschätzt und wenig Realitätsbezug gezeigt bei seinen Zukunftsplänen. Der Sachverständige diagnostizierte eine schwere, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typus Borderline (gemäss ICD-10 F60.31). In seiner Beurteilung führte er namentlich aus, der Explorand sei während seiner Kindheit schwer traumatisiert worden. Eine Berufsausbildung habe er nie abgeschlossen und sich im Berufsleben nie richtig integrieren können. Er habe verschiedenste Tätigkeiten immer nur kurzfristig ausgeübt. Auch sei er keine stabilen Beziehungen eingegan- gen. Es fehle ihm die Fähigkeit, seine Lebenssituation und seine berufli- chen Möglichkeiten richtig einzuschätzen. Er überschätzte sich selber, überfordere sich mit überhöhten Zukunftsplänen vermutlich seit Jahren. Er scheine nicht fähig, Hilfe anzunehmen und kämpfe mit grossem Einsatz für seine Rechte, die er immer wieder beschnitten sehe. Der Gutachter schätzte die Arbeitsunfähigkeit auf 80%. A._______ sei nicht fähig, an be- ruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen konstruktiv mitzuarbeiten. Da ihm die Krankheitseinsicht für sein psychisches Leiden fehle, wurde keine
C-5263/2014 Seite 12 psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfohlen (Gutachten, S. 4 f.). 4.1.3 Die Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle Aargau kam ge- stützt auf das psychiatrische Gutachten zum Schluss, die Restarbeitsfähig- keit liesse sich allenfalls (theoretisch) halbtags in einem geschützten Rah- men verwerten (Bericht vom 1. Februar 1996). 4.2 Bei Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 12. August 2014 stützte sich die Vorinstanz primär auf das Medas-Gutachten vom 30. No- vember 2012 (IVSTA-act. 78) inkl. Ergänzung vom 15. Juli 2013 (IVSTA- act. 94) und den „rapport OAIE / médecins“ vom 13. März 2014 (IVSTA- act. 109). Sie ging davon aus, dass sich einerseits der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe und andererseits einen Statuswechsel erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer nun in einer religiösen (diakonischen) Gemeinschaft lebe. 4.2.1 Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. I._______ ist das festgestellte generalisierte Weichteilschmerzsyndrom vereinbar mit ei- ner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, evtl. mit einem myofasci- alen Schmerzsyndrom (IVSTA-act. 78 S. 50). Die Beschwerden am Na- cken bzw. in der Kreuzgegend seien Ausdruck eines zervikospondyloge- nen resp. lumbospondylogenen Syndroms auf der Grundlage einer begin- nenden Ein- bis Mehretagendegeneration, ohne Hinweise auf eine radiku- läre Kompression. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine leichte Re- duktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts für rückenbelas- tende Tätigkeiten bzw. Arbeitshaltungen. Die Ausübung einer leidensange- passten Tätigkeit (wie bspw. die aktuell ausgeübte Tätigkeit im Fahrdienst einer Diakonie) sei aber während täglich acht Stunden zumutbar. 4.2.2 Der psychiatrische Gutachter, Dr. H._______, erhob keine pathologi- schen Befunde und stellte keine Hinweise auf eine psychische Störung fest. Betreffend Kapitel F6 der ICD-10 (Persönlichkeits- und Verhaltensstö- rungen) wird – soweit auf den Beschwerdeführer bezogen – lediglich aus- geführt, es fehlten „[...] die typischen Psychopathologika, die typischen Verhaltensauffälligkeiten (z.B. Selbstverletzungen) und die typische Komorbidität (z.B. affektive Störungen) sowie die typische Anamnese (z.B. Selbstverletzungen). Eine Störung aus diesem Bereich können wir nicht anerkennen. Eine psychiatrische Einschätzung aus dem Jahre 1995 be- züglich einer Borderline Störung können wir vom Verlauf her nicht bestäti- gen, von der seinerzeitigen Befundlage wie sie im Bericht vermerkt ist aber
C-5263/2014 Seite 13 jedoch auch nicht nachvollziehen. Sie wurde auch an keiner anderen Stelle wiederholt oder bestätigt“ (IVSTA-act. 78 S. 67). Die psychiatrische Explo- ration habe „etwa 1 Stunde“ gedauert. Ergänzende Telefonate oder Zusat- zuntersuchungen hätten nicht stattgefunden; eine Fremdanamnese sei nicht erhoben worden (a.a.O., S. 54). 4.2.3 Im ergänzenden Bericht der Medas wird zur Frage von Frau Dr. K._______ vom Medizinischen Dienstes der IVSTA, wie die Sachver- ständigen das Verschwinden der schweren Persönlichkeitsstörung begrün- deten und worin die Verbesserung bestehe, insbesondere ausgeführt, ent- sprechend dem Mini-ICF-App-Ratingbogen könne weitgehend Funktiona- lität angenommen werden. Weiter seien keine stationären Aufenthalte oder suizidale Aktionen dokumentiert. A._______ verfüge über die sozialen Kompetenzen, in einer diakonischen Gemeinschaft zu leben, und sei nicht sozial desintegriert. Auch erkenne er für sich selbst keine psychische Stö- rung und habe keine Therapien in Anspruch genommen. Zudem sei – im Unterschied zu anderen Probanden mit einer schweren Borderline-Persön- lichkeitsstörung – im langjährigen Verlauf keine Komorbidität aufgetreten. Wie Dr. K._______ in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2013 (IV- STA-act. 97) zu Recht festhält, lässt sich damit keine wesentliche Verbes- serung des Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht begründen. Es handelt sich vielmehr um eine andere Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts, was nach konstanter Rechtspre- chung keine materielle Revision zu begründen vermag (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Bereits 1996 fehlte dem Beschwerdeführer gemäss Dr. M._______ die Krankheitseinsicht für sein psychisches Leiden. Nicht zutreffend sind sodann die Aussagen betreffend sozialen Kompetenzen und sozialer Integration, denn der Beschwerdeführer lebte nicht als Mit- glied in einer diakonischen Gemeinschaft, sondern war in einem – vermut- lich von einer Diakonie geführten – Wohnheim untergebracht, wobei die Massnahme von der Sozialhilfe finanziert wurde (vgl. nachfolgende E. 4.3). Diesen Umstand hat der Gutachter offensichtlich nicht bemerkt, zumal er keine Fremdanamnese erhoben und die Angaben des Beschwerdeführers nicht hinterfragt hat. Die übrigen Ausführungen von Dr. H._______ wären 1996 (d.h. bei der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs) allenfalls geeignet gewesen, die Richtigkeit der von Dr. M._______ gestellten Diag- nose in Frage zu stellen. Sie sind aber nicht geeignet, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nachzuweisen und lassen die damalige Ren- tenzusprache auch nicht als zweifellos unrichtig erscheinen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteil BGer 8C_125/2015 vom 26. Juni 2015 E. 9.1 m.w.H.).
C-5263/2014 Seite 14 Wie die IV-Stellenärztin Frau Dr. K._______ offensichtlich erkannte, hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens we- sentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebli- che Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Die Feststellung des aktu- ellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Un- terschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt (Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; vgl. auch ANDREAS TRAUB, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.). 4.2.4 Gemäss den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 ist im Rah- men der psychiatrischen Untersuchung ein detaillierter, repräsentativer Ta- gesablauf zu erheben (Ziff. 3.2.8). Diese Leitlinien legen zwar nur – aber immerhin – die methodischen, formalen und inhaltlichen Grundanforderun- gen fest (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1.2), sind aber als Standard für psychi- atrische Gutachten zu beachten (BGE 140 V 260 E. 3.2.2; IV-Rundschrei- ben Nr. 313 vom 6. Juni 2012). Da der psychiatrische Gutachter nur den Tagesablauf am Vortag der Untersuchung (mithin am ersten Tag der Be- gutachtung) aufgenommen hatte, fragte Dr. K._______ nach, wie es sich mit dem typischen Tagesablauf des Versicherten verhalte. Die Antwort der Gutachter beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu erklären, weshalb auch besondere Tagesabläufe aussagekräftig sein könnten. 4.2.5 Weiter stellte Dr. K._______ die Frage, weshalb – angesichts der Tat- sache, dass der Versicherte in einer religiösen Gemeinschaft lebe und kei- nen Kontakt zur Familie oder zu Freunden unterhalte – nicht von einem sozialen Rückzug gesprochen werde (Frage 2). Zudem wollte sie wissen, ob – angesichts der zahlreichen begonnenen, aber nie abgeschlossenen Berufsausbildungen – auf der Funktionsebene von Ressourcen ausgegan- gen werden könne und ob die religiöse Gemeinschaft, in welcher der Ver- sicherte lebe, nicht ein geschütztes Umfeld darstelle, das sich mit den Be- dingungen des freien Arbeitsmarktes nicht decke (Frage 4). Zur Frage 2 wird von den Gutachtern unter anderem ausgeführt, es sei „überhaupt frag- lich, warum sozialer Rückzug ausgeschlossen werden sollte. Dies ist kein pathogonomisches Zeichen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung“. Be- treffend der Vielzahl begonnener, aber nicht abgeschlossener Berufsaus-
C-5263/2014 Seite 15 bildungen hielten sie fest, „dass wir nicht die Fähigkeit zur Berufsausbil- dung bei dem Probanden zum gutachterlichen Gegenstand erhoben ha- ben, sondern ob der Proband in vormaligen Tätigkeiten wie als Dachde- cker, Hilfsmaurer oder Kellner bzw. in einer angepassten Tätigkeit zu zu- mindest 80% arbeitsfähig ist“ (IVSTA-act. 94 S. 5). Die Gutachter scheinen verkannt zu haben, dass der Auftrag nicht darin bestand, allein die Diag- nose Borderline-Persönlichkeitsstörung zu verifizieren (oder zu falsifizie- ren) und im Übrigen auf differentialdiagnostische Überlegungen zu verzich- ten. Aufgabe des psychiatrischen Gutachters wäre auch gewesen, zu be- urteilen und nachvollziehbar zu begründen, ob der – zweifellos auffällige – Lebenslauf bzw. die Lebensführung des Beschwerdeführers (ohne jegliche berufliche und soziale Konstanz) als Folge einer psychischen Störung zu qualifizieren sei, und sich mit tatsächlichen Veränderungen im Vergleich zu der im Jahr 1996 beschriebenen Situation (bspw. fehlender Realitätsbe- zug; Nicht-Integration im Berufsleben) auseinanderzusetzen. Die Beurtei- lung von Dr. M., dem Beschwerdeführer fehle die Fähigkeit, seine Lebenssituation und seine beruflichen Möglichkeiten richtig einzuschätzen, und er überschätze sich selber, wird zwar (im Hauptgutachten) erwähnt (IVSTA-act. 78 S. 37). Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich zum Unternehmensberater, in der Werbung und als Pressefotograf weiter- gebildet und sei danach als Verkaufsleiter einer Werbefirma tätig gewesen (vgl. IVSTA-act. 78 S. 36), werden nicht kritisch hinterfragt. Unter dem Titel „Ressourcen“ wird im psychiatrischen Teilgutachten – nach einer Erläute- rung, was unter Ressourcen zu verstehen sei – lediglich festgehalten: „Ressourcen sind in der Persönlichkeit des zu Begutachtenden durchaus vorhanden, siehe zahlreiche Ausbildungen, siehe immer wieder tätig wer- den, siehe ehrenamtliche Tätigkeiten“ (IVSTA-act. 78 S. 69). 4.2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rückfragen der IV-Stel- lenärztin durchaus angezeigt waren, die Antworten der Gutachter indessen nicht zu überzeugen vermögen. Eine wesentliche Verbesserung des Ge- sundheitszustandes in psychischer Hinsicht ist aufgrund des Medas-Gut- achtens – einschliesslich Beantwortung der Ergänzungsfragen – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.5) erstellt. 4.3 Keine Anhaltspunkte ergeben sich schliesslich dafür, dass der Be- schwerdeführer im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig wäre, sondern in ei- ner religiösen (diakonischen) Gemeinschaft leben würde. Von Juni bis Ende November 2012 war er – im Sinne einer stationären Hilfe zur Über- windung besonderer sozialer Schwierigkeiten – im Haus N.
C-5263/2014 Seite 16 (O.) bzw. im P: (Q.); die Pflege- und Betreuungs- kosten wurden von der Sozialhilfe (Amt für Soziale Hilfen des Landkreises O.) übernommen (vgl. IVSTA-act. 122 und 123). Ab 8. Januar 2013 war er – ebenfalls auf Kosten des Gemeinwesens (Landkreis R.) – in einem Wohnheim für Wohnungslose der Diakonie S. untergebracht (vgl. IVSTA-act. 119). Allein aus der Tatsache, dass das Wohnheim von einer Diakonie geführt wurde, kann zweifellos nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe sich für ein Leben in einer diakonischen Gemeinschaft entschieden und hätte dies (hypothe- tisch) auch im Gesundheitsfall getan. 4.4 Anzufügen bleibt, dass die angefochtene Verfügung selbst dann aufzu- heben wäre, wenn auf die Beurteilung der Medas abgestellt werden könnte. Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisi- ons- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Al- tersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbst- eingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3 mit Hinweisen). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das me- dizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Ei- genanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 und 9C_816/2013 vom 20. Feb- ruar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsanspruch gel- tend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumut- bar ist (Urteil BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3; vgl. auch PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012 S. 360 ff.). Da der Beschwerdeführer bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 12. August 2014 (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt BGE 141 V 5 E. 4.2.1) seit über 20 Jahren eine Rente bezogen hatte, wäre zu- erst die Eingliederungsfrage zu prüfen gewesen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bun- desrechtswidrig und daher aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat so- mit weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente.
C-5263/2014 Seite 17 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerde- führer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält- nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-5263/2014 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formu- lar Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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