Abt ei l un g II I C-52 3 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-5 2 3/ 20 0 6 Sachverhalt: A. Die brasilianische Staatsangehörige X., geboren 1949, reiste im August 1997 als Touristin in die Schweiz ein. Im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat stellte der in Argentinien geborene Y. für sie am 23. Oktober 1997 ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und verpflichtete sich nachfolgend, für die daraus resultierenden Kosten aufzukommen. Am 4. November 1998 erfolgte im Zivilstandskreis H._______ das Verkündgesuch der Verlobten. Am 4. Februar 1999 teilte Y._______ der kantonalen Fremdenpolizei mit, dass eine Heirat nicht stattfinden und er deshalb nicht mehr für die Kosten von X._______ aufkommen werde. Diese und Z._______ meldeten am 15. März 1999 auf dem Zivilstandsamt von I._______ ihr Eheversprechen an. Dennoch heiratete X._______ am 23. April 1999 den Schweizer Bürger Y._______ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Am 1. August 2002 trennten sich die Eheleute voneinander; ihre Scheidung erfolgte am 11. November 2005. B. Nachdem die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons X._______ eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hatte, unterbreitete sie dem Bundesamt einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Dieses teilte der Gesuchstellerin am 17. Juli 2006 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige, und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äusserte sich ihr Rechtsvertreter – insbesondere unter Betonung der hiesigen Integration seiner Mandantin – mit Schreiben vom 9. August 2006. C. Mit Verfügung vom 14. August 2006 verweigerte das BFM die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche Aufenthaltszweck – der Verbleib beim Ehemann – sei als erfüllt zu betrachten. Ein anrechenbarer Aufenthalt von 6 Jahren, wovon nur knapp drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft, könne nicht als beson- ders lange Anwesenheitsdauer bezeichnet werden. Angesichts des Umstands, dass die alleinstehende Ausländerin erst im Alter von 38 Se ite 2

C-5 2 3/ 20 0 6 (recte: 48) Jahren in die Schweiz eingereist sei, sei es ihr zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr im angestammten Kulturraum eine neue Existenz aufzubauen. Ihre hiesige Integration begründe keine beson- dere Härte für den Fall, dass sie die Schweiz wieder verlassen müsse. D. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 14. September 2006 Be- schwerde, wobei sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie macht geltend, sie lebe seit mehr als neun Jahren in der Schweiz und gehe einer geregelten Er- werbstätigkeit nach. Die Schweiz sei ihr zur Heimat geworden; hier habe sie einen beträchtlichen Freundes- und Kollegenkreis aufbauen können und sich in das Gemeinschaftsleben integriert, während zu ihrer Heimat keinerlei Kontakte mehr bestünden. Würde sie als nun 57- jährige Frau dorthin zurückkehren müssen, so würde sie sich aufgrund ihres Alters nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren können und zum Sozialfall werden. Der Vollzug der Wegweisung wäre für sie daher nicht zumutbar. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 nimmt die Vorinstanz im Wesentlichen Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung ent- haltenden Ausführungen. Der Einwand, die Beschwerdeführerin pflege seit über neun Jahren zu ihrer Heimat keinerlei Kontakte mehr, sei lediglich als Schutzbehauptung zu erachten, zumal Gründe für den vollständigen Abbruch aller Beziehungen nicht genannt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr in die Heimat auf ein Beziehungsnetz stützen könne. F. In der darauf folgenden Stellungnahme vom 20. November 2006 betont die Beschwerdeführerin nochmals, sie habe bis dato jahrelang beim selben Arbeitgeber zu dessen vollster Zufriedenheit gearbeitet, sei wirtschaftlich selbständig, habe sich stets klaglos verhalten und verfüge über einen ungetrübten Leumund. Zu ihrem Heimatland pflege sie – wie aus dem beigefügten Verbindungsnachweis der Swisscom ersichtlich sei – nicht einmal telefonische Kontakte. Verständlich sei dies insoweit, als sie im Alter von 9 Jahren mit ihrer Familie nach Argentinien gezogen sei und dadurch zu ihrem Heimatland den Bezug verloren habe. Se ite 3

C-5 2 3/ 20 0 6 G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2008 wurde der Beschwerde- führerin die Gelegenheit zu Schlussbemerkungen eingeräumt, wobei ihr nahegelegt wurde, zur zwischenzeitlichen Entwicklung ihrer beruf- lichen, finanziellen und persönlichen Situation und insbesondere zu den verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz und im vor- herigen Aufenthaltsstaat Argentinien Stellung zu nehmen. H. Hierzu teilte der Parteivertreter am 23. Juni 2008 mit, seine Mandantin sei seit nunmehr fast neun Jahren bei derselben Arbeitgeberin, der M.-AG beschäftigt. Sie spreche perfekt deutsch, was u.a. darauf zurückzuführen sei, dass ihre beiden Grossmütter mit ihr auf Deutsch kommuniziert hätten und dass sie bereits in Argentinien einen Intensivdeutschkurs besucht habe. Auch im jetzigen Alltag verständige sie sich mit ihren Freunden, Bekannten und mit ihrem Lebenspartner in deutscher Sprache. Sie nehme auch an vielen gesellschaftlichen Anlässen ihres Wohnorts teil. Weder in finanzieller noch in strafrechtlicher Hinsicht habe sie je Anlass zu Klagen gegeben. In der Schweiz verfüge sie über keine Verwandten. Demgegenüber lebten in Argentinien sechs Geschwister mit ihren Familien. Dort – in P. – seien ebenfalls ihre drei erwachsenen Kinder zuhause. Mit ihnen stehe sie in regelmässigem telefonischen Kontakt. Den dargelegten Schlussbemerkungen sind Kopien ihres Arbeitsvertrages vom 15. Juli 1999, ihrer Lohnabrechnungen ab dem Jahr 2006 und eines Betreibungsregisterauszugs beigefügt. I. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Se ite 4

C-5 2 3/ 20 0 6 Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilli- gung und betreffend Wegweisung. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge- setzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu- ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist ge- mäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwen- dung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 1.4Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist Se ite 5

C-5 2 3/ 20 0 6 grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2). 3. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verord- nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gege- ben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10). 4. Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus- land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts- bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus- länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 II 6 nicht publ. E. 1.1, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit Hinweisen). 4.1Ursprünglich verfügte die Beschwerdeführerin aufgrund der am 23. April 1999 erfolgten Heirat mit einem Schweizer Bürger über einen ge- setzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aANAG). Dieser Anspruch ist mit der Ehescheidung dahingefallen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch vor der Scheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs- bewilligung erworben haben – was gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren voraussetzt – so kann sie sich hierauf auch nach Be- endigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Der Parteivertreter hat sich zwar darauf beschränkt, für seine Mandantin die Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung einzufordern. Falls jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestünde – was es als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. Se ite 6

C-5 2 3/ 20 0 6 149) – könnte der Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesen- heitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verwei- gert werden. 4.2Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehe- gatten länger als fünf Jahre dauerte und sie während dieser Zeit stets in der Schweiz lebte, hätte sie grundsätzlich einen Anspruch auf Er- teilung der Niederlassungsbewilligung. 4.2.1Kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht jedoch, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentliche jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 aANAG). Erfasst davon wird zum einen die so genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vorn- herein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss; in einem solchen Fall ist zu prüfen, ob sich die Ehe nicht anderweitig als rechts- missbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 und BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen). 4.2.2Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechts- institut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammen- hang mit Art. 7 aANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe be- ruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzu- lande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 a.a.O., BGE 131 ll 265 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor der Willkür des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft Se ite 7

C-5 2 3/ 20 0 6 nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C-674/2007 a.a.O.). 4.3Dass die Beschwerdeführerin noch im Oktober 1998 gegenüber Y._______ das Eheversprechen abgab, dass sie sich Anfang 1999 von ihm trennte, dass sie im März 1999 ein Verkündgesuch mit einem anderen Schweizer einreichte und dennoch fünf Wochen später Y._______ heiratete, deutet darauf hin, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt haben könnte. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offen bleiben. 4.4Die am 23. April 1999 mit Y._______ geschlossene Ehe dauerte formell etwas mehr als sechseinhalb Jahre, bevor am 11. November 2005 die Scheidung ausgesprochen wurde. Faktisch wurde die eheliche Gemeinschaft indessen bereits nach drei Jahren und drei Monaten, am 1. August 2002, aufgegeben. Dass die Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt definitiv gescheitert war, kann vermutet werden, da die Ehegatten ihr am 24. Juni 2002 gemeinsam an das Amtsgericht H._______ gerichtetes Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts damit begründeten, dass bereits kurz nach der Heirat Probleme aufgetreten seien (kantonale Akten S. 47). Kein Zweifel am endgültigen Scheitern der Ehe besteht aber letztlich aufgrund ihrer dem kantonalen Migrationsamt erteilten Auskünfte vom 17. und 18. Februar 2004: Der Ehemann hat die Frage des Migrationsamtes nach einer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft ganz klar verneint (kantonale Akten S. 45 und 52); die Beschwerdeführerin hat ebenfalls eindeutig geäussert, dass ein Zusammenleben nicht mehr beabsichtigt sei (kantonale Akten S. 66). Bei dieser Sachlage kann davon ausge- gangen werden, dass spätestens im Februar 2004 – d.h. vor Ablauf der Fünfjahresfrist – keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehe- lichen Gemeinschaft mehr bestand. Die Beschwerdeführerin verfügte somit vor ihrer Scheidung über keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. 4.5Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin lediglich im Hinblick auf einen mutmasslichen Auf- enthaltsanspruch und demzufolge rechtsmissbräuchlich an ihrer nur noch formell bestehenden Ehe festhielt. 5. Als Anspruchsnormen kommen allenfalls noch Art. 8 Abs. 1 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Se ite 8

C-5 2 3/ 20 0 6 Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweize- rischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Betracht, die beide – abgesehen vom Recht auf Familienleben – auch das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleisten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in auslän- derrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffang- funktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen ge- sellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Der- artige Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch weder in konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem Akteninhalt ersichtlich. 6. 6.1Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 aANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbeson- dere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur An- wendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 6.2Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän- dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehö- rige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regu- latorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Se ite 9

C-5 2 3/ 20 0 6 Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Ge- wicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverord- nung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche In- teresse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungs- verordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein ver- gleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durch- setzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz. 7. Die Beschwerdeführerin ist im August 1997 als Touristin in die Schweiz eingereist und heiratete im April 1999 einen Schweizer Bürger. Ihre aus der Eheschliessung resultierende Aufenthaltsbewilligung ist am 2. April 2006 erloschen und dauerte somit rund sieben Jahre; seitdem wird ihre Anwesenheit von den schweizerischen Behörden lediglich aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens geduldet. X._______ hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, sie gehe in der Schweiz einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, habe hier einen beträchtlichen Freundes- und Kollegenkreis aufgebaut und sei in das Gemeinschafts- leben integriert. Diese Vorbringen werden in den Schlussbemerkungen dahingehend präzisiert, dass sie sich in ihrem sozialen Umfeld perfekt auf Deutsch verständigen könne. 7.1Dem Akteninhalt und den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie sich seit ihrer Einreise gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und offenbar nicht einmal Verständigungspro- Se it e 10

C-5 2 3/ 20 0 6 bleme hat. Ihr ist zugute zu halten, dass sie sich seit rund neun Jahren in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und ihren Lebens- unterhalt selbst bestreiten kann. Dennoch erscheint ihre berufliche und soziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass von einer hiesigen Verwurzelung und einer Entfremdung von den früheren Lebensver- hältnissen ausgegangen werden könnte. Die im Stundenlohn bezahlte Anstellung bei ihrer Arbeitgeberin erfolgte – gemäss Arbeitsvertrag – als „Aushilfe Produktion“, was zeigt, dass es sich um keine qualifizierte Tätigkeit handelt. Angesichts dessen ist ihrem langjährigen Arbeits- verhältnis im Hinblick auf ihre berufliche Integrationsleistung keine besondere Bedeutung beizumessen. Dass sich X._______ hier in ihr soziales Umfeld eingegliedert hat und dementsprechend auch freundschaftliche und gesellschaftliche Kontakte pflegt, entspricht zudem eher einer normalen zeitlichen Entwicklung als eventuellen be- sonderen Anstrengungen. 7.2Die geschilderten Umstände sprächen im Regelfall dafür, eine Rückkehr ins Heimatland als zumutbar zu erachten. Vorliegend ist jedoch nicht zu verkennen, dass die 59-jährige Beschwerdeführerin Probleme haben dürfte, sich wieder in den heimischen Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Konstellation, dass sich X._______ in der Schweiz nicht mehr als durchschnittlich integriert hat, allerdings nur noch wenige Jahre vom Pensionsalter entfernt ist, wirft daher die Frage auf, ob in diesem speziellen Fall die Zumutbarkeit einer Rückkehr und die Möglichkeit einer Reintegration nur mit Zurückhaltung anzunehmen sind. 8. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin nicht nur auf ihr Alter, son- dern auch auf das Fehlen jeglicher Kontakte in ihrer Heimat Brasilien hingewiesen. Letzteres wird damit – und insofern nachvollziehbar – erklärt, dass sie im Kindesalter mit ihrer Familie nach Argentinien aus- wanderte. Aus den Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2008 ergibt sich dementsprechend, dass sie in dieser Wahlheimat noch über einen grossen Verwandtenkreis verfügt, zu dem sechs Geschwister mit ihren Familien und drei eigene erwachsene Kinder zählen. 8.1Dass X._______ nicht wieder in den früheren Aufenthaltsstaat einreisen dürfte, wird von ihr nicht behauptet. Auch die im Internet verfügbaren Informationen deuten nicht darauf hin, dass ihr die Wiedereinreise nach Argentinien verweigert werden könnte. Se it e 11

C-5 2 3/ 20 0 6 Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Brasilien und Argentinien zur lateinamerikanischen Wirtschaftsgemeinschaft der MERCOSUR- Staaten gehören, die – zur Erreichung des Hauptziels eines freien Warenverkehrs – untereinander auch auch einen liberalisierten Personenverkehr eingeführt haben (vgl hierzu http://www.argentina- argentinien.com sowie http://argentina.gov.ar ). In diesem Zusammen- hang kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die mehr als 40 Jahre ein Aufenthaltsrecht in Argentinien hatte und dort offenbar auch drei Kinder geboren hat (die demzufolge argen- tinische Staatsangehörige sind), wieder in den früheren Aufenthalts- staat zurückkehren kann. Angesichts der dortigen zahlreichen fami- liären Beziehungen und der zumindest zu ihren Kindern gepflegten regelmässigen Kontakte kann auch erwartet werden, dass sie von dieser Seite – trotz der gegenteiligen Stellungnahme ihrer Tochter und deren Ehemann (vgl. deren Schreiben vom 1. November 2006) – die zumindest anfangs erforderliche Unterstützung erhalten wird. Dem- zufolge erscheint es nicht als unverhältnismässig, wenn von ihr – trotz eines Alters von 59 Jahren – verlangt wird, nach Lateinamerika zurückzukehren. Dass die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht denen der Schweiz entsprechen, ist für die Frage der Reintegration unbeachtlich. 8.2In Abwägung aller dargelegten Umstände ist somit festzustellen, dass die persönliche und berufliche Situation der Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr steht vielmehr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu bean- standen. 9. Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu- nehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 aANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 aANAG die vor- läufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). Se it e 12

C-5 2 3/ 20 0 6 9.1Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die auslän- dische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Per- son eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG). 9.2Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine kon- krete Gefährdung mit sich brächte und damit – wie von ihr behauptet – nicht zumutbar wäre. 9.2.1Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei- matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger- krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter- hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli- che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä- ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge- stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen). 9.2.2Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für sie zu einer existenzbedro- henden Situation führen könnte. Sie ist auch weder gesundheitlich ge- fährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. X._______ hat zwar damit zu rechnen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Lateinamerika nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist Se it e 13

C-5 2 3/ 20 0 6 jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend betrachtet ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar. 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerde- führerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Se it e 14

C-5 2 3/ 20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 228 585 Moe) -das Amt für Migration des Kantons Luzern (Akten retour) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 15

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25.03.2026