B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 09.01.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_686/2024)

Abteilung III C-5222/2021

Urteil vom 28. Oktober 2024 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag (Verfügung vom 29. Oktober 2021).

C-5222/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 rückwirkend per 1. September 2015 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen (Anschluss Nr. [...]). Das von der Arbeitgeberin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht angestrengte Beschwerdeverfahren A-6944/2016 wurde mit Entscheid vom 10. Januar 2017 zufolge Rückzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Akten der Stiftung Auffang- einrichtung BVG [BV-act.] 3, 5). A.b Mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin eine Rechnung für die Beiträge vom 1. September 2015 bis 30. September 2017 sowie die Kosten für den Zwangsanschluss (BV-act. 6). Nach unbenutztem Ablauf der Mahnfrist stellte sie beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren (Betreibung Nr. [...]) und erliess schliesslich am 23. Februar 2018 eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die offene Forderung nachforderte und den Rechtsvorschlag der Arbeitge- berin in vorgenannter Betreibung aufhob (BV-act. 12). Auf die dagegen im Verfahren A-2197/2018 erhobene Beschwerde vom 16. April 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 20. September 2018 nicht ein (BV-act. 14). Nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils stellte die Auffangeinrichtung beim zuständigen Betreibungsamt am 20. Dezember 2018 das Fortsetzungsbegehren (BV-act. 16). Schliesslich teilte das zu- ständige Bezirksgericht nach mehreren erfolgten Teilzahlungen der Auffan- geinrichtung und der Arbeitgeberin am 21. März 2019 mit, das Konkursbe- gehren habe sich aufgrund der an seine Adresse erfolgten Zahlung des noch offenen Restbetrags erledigt (BV-act. 17 f.). A.c Mit der nächsten vierteljährlichen Rechnung vom 1. April 2019 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin den Saldovortrag per 1. Januar 2019 mit. Dieser ergebe sich aus noch offenen Beitragszahlungen ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018. Hinzu kämen Mahn- und Betreibungskosten sowie die Beiträge für Januar bis März 2019 (Saldo per 31. März 2019 un- ter Berücksichtigung geleisteter Ausgleichszahlungen; BV-act. 19). Nach unbenutztem Ablauf der Mahnfrist stellte die Auffangeinrichtung am 18. Juni 2019 ein Betreibungsbegehren (Betreibung Nr. [...]; BV-act. 22). Am 29. November 2019 erliess die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfü- gung, mit welcher sie die offene Forderung nachforderte und den Rechts- vorschlag in vorgenannter Betreibung aufhob (BV-act. 25).

C-5222/2021 Seite 3 In ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom 17. Januar 2020 beantragte die Arbeitgeberin, die Beitragsverfügung vom 29. November 2019 sei auf den Betrag von Fr. 9'153.92 abzuändern. Mit Urteil A-352/2020 vom 30. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der von der Auf- fangeinrichtung verfügte und in Betreibung gesetzte Betrag sowie die Auf- hebung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang sei nicht zu be- anstanden (BV-act. 27). Nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils stell- te die Auffangeinrichtung am 20. Juli 2020 beim zuständigen Betreibungs- amt das Fortsetzungsbegehren (BV-act. 29). Am 6. Oktober 2020 teilte das zuständige Bezirksgericht der Auffangeinrichtung und der Arbeitgeberin mit, das Konkursbegehren sei durch Zahlung an das Betreibungsamt vom 18. September 2020 erledigt (BV-act. 30). B. B.a Mit der nächsten vierteljährlichen Rechnung vom 1. Januar 2021 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin einen Saldovortrag per 31. De- zember 2020 in der Höhe von Fr. 15'239.50 mit. Dieser ergebe sich, da die Beitragszahlungen ab 1. April 2019 bis 31. September 2020 noch offen seien (Saldovortrag: 13'163.48). Hinzu kämen Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.– per 9. Dezember 2020 und Kosten für den Ausgleich Betrei- bung/Tilgung von Fr. 1'798.82 sowie die Beiträge für das 4. Quartal 2020 (Oktober – Dezember 2020) für zwei Arbeitnehmende in der Höhe von ins- gesamt Fr. 2'027.24. Berücksichtigt sei die Einzahlung auf das Kunden- konto von Fr. 1'800.– am 16. Dezember 2020. Damit belaufe sich der Saldo per 31. Dezember 2020 zu Gunsten der Auffangeinrichtung auf Fr. 15'239.54 (BV-act. 31). Da der ausstehende Betrag nicht bezahlt wurde, mahnte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 24. Februar 2021 kostenpflichtig und drohte ihr bei ausbleibender Zahlung bis zum 11. März 2021 die ebenfalls kostenpflichtige Einleitung einer Be- treibung an (BV-act. 32 f.). B.b Mit vierteljährlicher Rechnung vom 1. April 2021 teilte die Auffangein- richtung der Arbeitgeberin mit, das Beitragskonto weise per 31. März 2021 einen Saldo in der Höhe von Fr. 17'410.10 zu Gunsten der Auffangeinrich- tung auf. Dieser ergebe sich aus dem Saldovortrag per 1. Januar 2021 von Fr. 15'239.54 zuzüglich Mahnkosten für die Einreichung der Lohnliste von Fr. 100.– (valuta 1. März 2021), Mahnkosten von Fr. 60.– (valuta 11. März 2021) sowie Beiträgen für zwei Arbeitnehmende von Fr. 2'010.60 für das

  1. Quartal 2021 (Fr. 1'339.94 + Fr. 670.66; je valuta 31. März 2021). Damit belaufe sich der Saldo per 31. März 2021 auf Fr. 17'410.14 (BV-act. 34).

C-5222/2021 Seite 4 Da der ausstehende Betrag nicht bezahlt wurde, mahnte die Auffangein- richtung die Arbeitgeberin am 25. Mai 2021 kostenpflichtig und drohte ihr bei ausbleibender Zahlung bis zum 9. Juni 2021 die ebenfalls kostenpflich- tige Einleitung einer Betreibung an (BV-act. 35 f.). Nach unbenutztem Ab- lauf der Frist stellte die die Auffangeinrichtung am 30. Juni 2021 beim zu- ständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren über Fr. 17'410.10 zu- züglich Zinsen zu 5 % seit 29. Juni 2021, Betreibungskosten von Fr. 150.– und Mahnkosten von Fr. 60.– sowie Verzugszinsen bis zur Einleitung der Betreibung von Fr. 908.56, Total Fr. 18'528.66 (Betreibung Nr. [...]). Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2021 erhob die Arbeitgeberin am 12. Juli 2021 Rechtsvorschlag (BV-act. 37 f.).

Mit Schreiben an das zuständige Betreibungsamt vom 20. Juli 2021 teilte die Auffangeinrichtung eine Verminderung des Betreibungsbetrags infolge Beitragsmutation von Fr. 84.15 valuta den 29. Juni 2021 mit (BV-act. 39).

Am 30. Juli 2021 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör (BV-act. 40), worauf diese nicht reagierte. Am 29. Oktober 2021 erliess die Auffangeinrichtung eine Beitragsverfü- gung, mit welcher sie nebst der Forderung von Fr. 17’325.95 zuzüglich Ver- zugszins zu 5 % auf Fr. 17'325.95 seit 29. Juni 2021, Gebühren für die Mahnung vom 25. Mai 2021 von Fr. 60.–, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 150.– sowie Verzugszinsen bis zum 29. Juni 2021 von Fr. 907.52 nachforderte (Dispositiv-Ziffer I) und den Rechtsvor- schlag in vorgenannter Betreibung Nr. (...) im Umfang von Fr. 18'443.47 zuzüglich Verzugszins von 5 % im Betrag von Fr. 17’325.95 seit 29. Juni 2021 aufhob (Dispositiv-Ziffer II; BV-act. 41). C. C.a Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 erhob die Arbeitgeberin (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung (nachfol- gend: Vorinstanz) vom 29. Oktober 2021 sei auf den Betrag von Fr. 9'886.48 abzuändern (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ging am 19. Januar 2022 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4, 6).

C-5222/2021 Seite 5 C.c In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 äusserte sich die Vor- instanz ausführlich zur in Frage stehenden Forderung, beantragte die Ab- weisung der Beschwerde und reichte ihre Vorakten ein (BVGer-act. 8). C.d Mit Replik vom 28. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und führte an, die gestellte Forderung sei in Berücksich- tigung der bezahlten Beiträge für den Zeitraum seit dem Anschluss im Jahr 2015 nicht plausibel (BVGer-act. 10). C.e In der Folge verzichtete die Vorinstanz am 11. April 2022 auf die Ein- reichung einer ausführlichen Duplik und hielt an ihren gestellten Anträgen fest. Sie merkte an, die Beschwerdeführerin gehe von einer zu tiefen jähr- lichen Beitragsforderung aus. Zudem seien über die Jahre diverse Kosten zu ihren Lasten angefallen, welche den gesamthaft geschuldeten jährli- chen Durchschnittsbetrag erhöhten (BVGer-act. 12). C.f Am 13. April 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Dup- lik an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und schloss den Schrif- tenwechsel ab (BVGer-act. 13). D. Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, die öffentlich-rechtliche Aufga- ben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 bis BVG [SR 831.40]). Die Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat als beschwerte Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Ent- scheids und ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berech- tigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

C-5222/2021 Seite 6 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach, nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig in der geforderten Höhe geleistet worden ist, einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1146-1148).

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler: BGE 128 II 145 E. 1.2.2).

Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge- langt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müs- sen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbe- teiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] C-2312/2021 vom 11. Mai 2023 E. 2.3 m.H.). 3. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Verfügung vom 29. Oktober 2021 (vgl. oben Bst. B.b in fine), mit welcher die Vorinstanz über Bestand und Umfang der Zahlungspflicht der Be- schwerdeführerin (Ziffer I) sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) in einem betraglich festgelegten Umfang (Ziffer II)

C-5222/2021

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entschieden hat. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den

möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).

4.

Zunächst sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und

die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen:

4.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich-

tung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadener-

satz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zu-

ständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen-

über Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen

im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld-

betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60

Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2

bis

BVG). Als Rechtsöff-

nungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtli-

chen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines

Rechtsvorschlages verfügen, soweit es – wie vorliegend – um eine von ihr

in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und

  1. 4.1.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019
  2. 3.1 m.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar [OFK],

20. Aufl. 2020, Art. 79 Rz. 11; zur anders gelagerten Konstellation statt vie-

ler: Urteil A-91/2018 E. 3.2 m.H.).

4.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers

und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest

(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung

somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität

nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch

das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit

erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und JÜRG BRÜHWILER, Bei-

tragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG,

insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses

und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss

Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August

1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge

(SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangein-

richtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von

dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrich-

tung hätte angeschlossen sein müssen.

C-5222/2021 Seite 8 4.3 4.3.1 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BVG). Der Verzugs- zins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Haupt- schuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust be- zweckt er, den administrativen Aufwand für die verspätete beziehungs- weise nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugs- zinses selbst abzugelten (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteil A-91/2018 E. 4.4 m.H.). 4.3.2 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich weiter aus Art. 3 Abs. 6 f. der einschlägigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a) Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Vorsorgereglement werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Auffangeinrichtung eingegan- gen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden ge- mahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auf- fangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssät- zen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt. 4.3.3 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrich- tung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrich- tung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom

  1. Januar 2021, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschluss- bedingungen bildet, können für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 60.–, für die Einleitung einer Betreibung, für die Stellung eines Fortsetzungsbe- gehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 150.– und für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.– eingefordert werden (vgl. BV-act. 41 Beil. 5). Ge- mäss dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Kostenreglement galten folgende Kostenansätze: Fr. 50.– für eine eingeschriebene Mahnung,

C-5222/2021 Seite 9 Fr. 450.– für eine Rechtsöffnung (Beitragsverfügung) sowie je Fr. 100.– für die Einleitung einer Betreibung, für die Stellung eines Fortsetzungsbegeh- rens oder eines Konkursbegehrens und Fr. 100.– für die Mahnung der Lohnliste (vgl. BV-act. 25 Beil. 5).

Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen ef- fektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteile des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 und A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3, je mit Hinweis). 4.3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG (vgl. oben E. 4.3.1) kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten respektive Gebühren (beispielsweise Mahnungen, Fortsetzungsbegehren etc.). Auch besteht kein Raum für das subsidiäre Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2 sowie Urteil des BVGer C-2312/2021, a.a.O., E. 4.4.3 in fine). 4.4 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangein- richtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind: – die relevante Beitragsperiode; – die Gesamtprämiensumme pro Jahr beziehungsweise vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; – pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV- Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hie- raus errechnete Beitragssumme; – pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er- folgten Mahnungen; – eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und – die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prä- mienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsva- luta; vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen und A-352/2022, a.a.O., E. 3.5).

C-5222/2021 Seite 10 5. 5.1 Mit der angefochtenen Verfügung werden die BVG-Beiträge für die Bei- tragsperioden des zweiten Quartals 2019 bis zum ersten Quartal 2021 so- wie weitere Verwaltungsaufwände und Verzugszinsen geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre gesetzliche Beitragsverpflichtung mit Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden nicht. Sie bringt aber vor, die Forderun- gen bis Ende 2019 seien abgegolten, weshalb der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 6'630.58 doppelt sei. Ausserdem seien die Forderungen be- treffend das Kalenderjahr 2021 (Forderungen per 31. März 2021 von Fr. 1'698.55 und Fr. 227.86) noch nicht definitiv fällig und daher noch nicht in Rechnung zu stellen. Die definitive Fälligkeit ergebe sich erst per 31. De- zember 2021. 5.2 Die vorinstanzliche Berechnung der für die genannte Zeitspanne gefor- derten einzelnen Beiträge für die beiden Arbeitnehmenden B._______ und für C._______ liegt der angefochtenen Verfügung bei und wird mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen und der Verzugs- zinsberechnung detailliert ausgewiesen (BV-act. 41 Beil. 2-4). Weiter ge- hen aus den Kontoauszügen ab 1. April 2019 bis 29. Juni 2021 nebst den in Rechnung gestellten Beiträgen die in Rechnung gestellten verschiede- nen Kosten (Mahnkosten, Mahnkosten Lohnliste, Kosten für Beitragsver- fügung, Fortsetzungsbegehren etc.) hervor. Ebenso ersichtlich sind die ge- leisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin mit Valutadatum (BV-act. 41 Beil. 1). Die vorgenannten Anforderungen an die Begründungspflicht sind demnach erfüllt (vgl. vorangehende E. 4.4), was von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht in Frage gestellt wird. 5.3 Während der Versicherungsdauer ab 1. September 2015 leistete die Beschwerdeführerin folgende Zahlungen an die Vorinstanz: – Fr. 6'965.– (valuta 17.01.2019) – Fr. 3'980.– (valuta 24.01.2019) – Fr. 4'975.– (valuta 15.03.2019) – Fr. 3'108.30 (valuta 21.03.2019) – Fr. 1'900.– (valuta 25.03.2019) – Fr. 14'408.36 (valuta 22.09.2020) – Fr. 1'800.– (valuta 16.12.2020; vgl. BV-act. 40 und 41, je Beil. 1).

5.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit seit dem Zwangsan- schluss per 1. September 2015 bis April 2022 (Abschluss Schriftenwechsel

C-5222/2021 Seite 11 im Verfahren C-5222/2021) – soweit aktenkundig – Zahlungen in der Höhe von Fr. 37'136.66 geleistet, wie die Vorinstanz duplikweise zu Recht gel- tend macht (vgl. BVGer-act. 12 f.). Diesen Betrag verwendete die Vorins- tanz aktenkundig zur Tilgung der Ausstände aus beiden Betreibungsver- fahren Nr. (...) in der Höhe von insgesamt Fr. 20'924.95 (ausstehende Bei- träge vom 1. September 2015 bis 30. September 2017, Kosten für die Ein- leitung der Betreibung, inkl. Leistung eines Kostenvorschusses, Kosten des Zahlungsbefehls, Kosten der Konkursandrohung, Mahnkosten und Verzugszinsen; vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A.b) und Nr. (...) von ins- gesamt Fr. 16'207.18 (ausstehende Beiträge von 1. Oktober 2017 bis 31. März 2019, Mahn- und Betreibungskosten, Kosten Zahlungsbefehl, Kosten der Konkursandrohung inkl. Kostenvorschuss und Verzugszinsen; vgl. vorne Sachverhalt A.c). Somit wurden im Wesentlichen die bis zum 31. März 2019 aufgelaufenen Beiträge und die mit dem ersten und zweiten Betreibungsverfahren verbundenen und belegbar entstandenen Kosten beglichen. Diese Vorgehensweise ist nach den allgemeinen obligationen- rechtlichen Regeln mangels Erklärung der – sich zudem mit Zinsen und Kosten im Rückstand befindlichen – Beschwerdeführerin anlässlich der Zahlung über die Tilgung nicht zu beanstanden: Gemäss Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ist die Zahlung dies- falls auf die fällige Schuld anzurechnen; unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben wurde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 10 m.H.).

Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen wurden demnach von der Vorinstanz in vollem Umfang angerechnet und zunächst zur Til- gung der ausstehenden Beiträge im zweiten Betreibungsverfahren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c) verwendet, wobei der resultierende Über- schuss vom im Rahmen der angefochtenen Beitragsverfügung erhobenen und in Betreibung gesetzten Betrag abgezogen wurde. Offen blieb ein Sal- do von Fr. 1.14, der rückwirkend auf die seit 30. Juni 2019 geschuldeten Beiträge angerechnet wurde (vgl. BV-act. 41 Beil 1 S. 1). 5.5 5.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Beiträge für zwei Arbeitneh- mende für das zweite bis vierte Quartal 2019 seien doppelt respektive nicht mehr geschuldet, trifft dies nicht zu: Aus den Akten geht ohne Zweifel her- vor, dass nur die Beiträge bis zum ersten Quartal 2019 im Rahmen des zweiten Betreibungsverfahrens geleistet wurden (vgl. oben Sachverhalt Bst. A.c). Demnach sind für das Jahr 2019 noch die Beiträge der Quartale zwei bis vier offen und geschuldet (BV-act. 41 Beil. 2):

C-5222/2021 Seite 12

  • für B._______ Fr./Quartal 680.79 x 3 = Fr. 2'042.37
  • für C._______ Fr./Quartal 1'346.45 x 3 = Fr. 4'039.35 Total: Fr. 6’081.72 Weiter sind folgende Beiträge für das Jahr 2020 geschuldet:
  • für B._______ Fr./Quartal 680.79 x 4 = Fr. 2'723.16
  • für C._______ Fr./Quartal 1'346.45 x 4 = Fr. 5’385.80 Total: Fr. 8'108.96 Ausserdem sind Beiträge für das erste Quartal 2021 geschuldet (korrigier- ter Betrag, vgl. BV-act. 41 Beil. 2 S. 2 und BV-act. 39; Korrekturen in Kon- toauszug vom 30.06.2021; BV-act. 40 Beil. 1 S. 2):
  • für B._______ Fr./Quartal 227.86 = Fr. 227.86
  • für C._______ Fr./Quartal 1'698.55 = Fr. 1’698.55 Total: Fr. 1'926.41

Die ausstehenden und fälligen Beiträge für das erste Quartal 2021 wurden

mit der vierteljährlichen Rechnung vom 1. April 2021 (BV-act. 34) recht-

mässig eingefordert und in der Folge aufgrund ausbleibender Zahlung be-

trieben (vgl. oben E. 4.3.2 sowie Urteil A-352/2020 hinsichtlich die damals

geschuldeten Beiträge für das erste Quartal 2019; E. 4.2 in fine). Die Be-

schwerdeführerin dringt demnach mit ihrem Argument, die definitive Fällig-

keit der Forderungen per 31. März 2021 in der Höhe von Fr. 227.86 und

Fr. 1'698.55 sei erst Ende 2021, nicht durch. Es ergibt sich somit eine Bei-

tragssumme für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. März 2021 für die

beiden Arbeitnehmer von Fr. 16'117.09 (vgl. BV-act. 41 Beil. 2 S. 2).

5.5.2 Die Beiträge für den in Frage stehenden Zeitraum vom zweiten Quar-

tal 2019 bis zum ersten Quartal 2021 sind zu verzinsen (oben E. 4.3.1). Die

ausstehenden Zinsen von Fr. 907.52 bis zum Betreibungszeitpunkt sind

belegt und nicht zu beanstanden (vgl. BV-act. 41 Beil. 4).

5.6 Was die ausserordentlichen Kosten (wie Mahnungen, Mahnkosten

Lohnliste, Beitragsverfügung und Kosten im Betreibungsverfahren) betrifft,

sind diese geschuldet, soweit sie effektiv und zu Recht erfolgt sind (oben

  1. 4.3.3 in fine). Es ist darauf aber kein Verzugszins geschuldet (oben
  2. 4.3.4).

C-5222/2021 Seite 13 5.6.1 Gemäss den von der Vorinstanz vorgelegten vollständigen Vorakten (vgl. BVGer-act. 7) sind folgende Handlungen der Vorinstanz effektiv und zu Recht erfolgt und die damit verbundenen ausserordentlichen Kosten ge- schuldet:

  • Kosten Beitragsverfügung (valuta 29.11.2019) Fr. 450.–
  • Kosten Fortsetzungsbegehren (valuta 20.07.2020) Fr. 100.–
  • Kosten Konkursbegehren (valuta 02.09.2020) Fr. 100.–
  • Mahnkosten Lohnliste (valuta 01.03.2021) Fr. 100.–
  • Mahnkosten (valuta 11.03.2021) Fr. 60.–
  • Mahnkosten (valuta 29.06.2021) Fr. 60.–
  • Kosten Einleitung der Betreibung Nr. (...) Fr. 150.– Fr. 1’020.– Gemäss den Akten nicht in Rechnung gestellt und daher nicht geschuldet sind folgende dem Kontoauszug zu entnehmende Mahnkosten à Fr. 50.– (sechsmal: valuta 08.09.2019, 09.12.2019, 10.03.2020, 09.06.2020, 08.09.2020 und 09.12.2020) sowie einmal Mahnkosten Lohnliste à 100.– (valuta 31.03.2020). 5.6.2 Demnach wurden zu Unrecht Verzugszinsen auf Fr. 17'325.95 seit
  1. Juni 2021 erhoben, denn darin sind gemäss Kontoauszug (BV-act. 41 Beil. 1) die in E. 5.6.1 hiervor genannten – teilweise zu Unrecht aufgeführ- ten – ausserordentlichen Kosten enthalten. Die Erhebung von Verzugszin- sen seit 29. Juni 2021 ist damit lediglich für den Betrag von Fr. 16'117.09 entsprechend der ausstehenden Beitragssumme gerechtfertigt. Der Be- schwerdeführerin ist darin insofern zuzustimmen, als die Forderung sich im von der Vorinstanz erhobenen Umfang nicht als vollumfänglich rechtmäs- sig erweist. 5.7 Betreffend den betraglichen Umfang der Aufhebung des Rechtsvor- schlags ist aufgrund der Ausführungen in den Erwägungen 5.5 und 5.6 da- hingehend eine Korrektur vorzunehmen, als der Rechtsvorschlag im Be- trag von Fr. 18'044.61 (Fr. 16'117.09 + 1'020.– + 907.52) zuzüglich Ver- zugszins zu 5 % auf Fr. 16'117.09 seit 29. Juni 2021 aufzuheben ist.

Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin zu ver- pflichten, der Vorinstanz Beiträge für die Quartale zwei bis vier des Jahres 2019, das Jahr 2020 und das erste Quartal des Jahres 2021 von insgesamt

C-5222/2021 Seite 14 Fr. 16'117.09 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 16'117.09 seit 29. Juni 2021 und Kosten für die Beitragsverfügung von Fr. 450.–, das Fortset- zungsbegehren von Fr. 100.–, das Konkursbegehren von Fr. 100.–, Mahn- kosten Lohnliste von Fr. 100.–, zweimal Mahnkosten von Fr. 60.–, Kosten für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 150.– und Verzugszins von Fr. 907.52 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes D._______ ist im Betrag von (...) zuzüglich Ver- zugszins von 5 % auf Fr. 16'117.09 seit 29. Juni 2021 aufzuheben. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens (teilweises Obsiegen) hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten anteilmässig zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen und sind dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.– zu entnehmen. Der Differenzbetrag von Fr. 200.– ist der Beschwerdeführerin nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zu- rückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Weder der teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin, der keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

C-5222/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern I und II der an- gefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2021 wie folgt abgeändert wer- den: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 16'117.09 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 16'117.09 seit 29. Juni 2021 und Kosten Beitragsverfügung vom 29. November 2019 Fr. 450.– Kosten Fortsetzungsbegehren vom 20. Juli 2020 Fr. 100.– Kosten Konkursbegehren vom 2. September 2020 Fr. 100.– Kosten Mahnung Lohnliste vom 1. März 2021 Fr. 100.– Kosten Mahnung vom 11. März 2021 Fr. 60.– Kosten Mahnung vom 25. Mai 2021 Fr. 60.– Kosten Einleitung Betreibung Nr. (...) Fr. 150.– Verzugszins bis 29. Juni 2021 Fr. 907.52 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes D._______ wird im Betrag von Fr. 18'044.61 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 16'117.09 seit 29. Juni 2021 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– ent- nommen. Die Differenz von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-5222/2021 Seite 16

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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28.10.2024
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