BGE 132 V 215, BGE 130 V 64, BGE 109 V 108, 8C_264/2012, 8C_844/2012
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5218/2021
Urteil vom 13. September 2022 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., (Nordmazedonien), vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. Oktober 2021.
C-5218/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Ver- fügung vom 25. Oktober 2021 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 26. August 2021 (IVSTA-act. 134) – auf das zweite Leistungsbegehren (Rente) des am (...) 1962 geborenen und heute in seinem Heimatland wohnhaften nordmazedonischen Staatsangehörigen A._______ (nachfol- gend: Versicherter) vom 19. Oktober 2020 (IVSTA-act. 114 f., 131) nicht eintrat (IVSTA-act. 140 = BVGer-act. 2/1), nachdem die damals zuständige IV-Stelle C._______ das erste Leistungsbegehren des Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2019 abgewiesen hatte (IVSTA- act. 110), dass der Versicherte im Vorverfahren medizinische Belege aus Nordmaze- donien einreichte, wonach er – in Folge eines Arbeitsunfalls im Jahre 2016 und eines Herzinfarkts (mit Stent-Implantation) im Jahre 2017 – namentlich unter orthopädischen, neurologischen, psychischen und kardiologischen Beeinträchtigungen (u.a. Zervikobrachialsyndrom, Zervikozephalgiesyn- drom, Diskushernie, Vertigosyndrom bei fortgeschrittener vertebrobasilärer Insuffizienz, posttraumatische Belastungsstörung, depressives Syndrom) leidet (vgl. IVSTA-act. 135-137), wobei im Jahre 2019 eine weitere Stent- Platzierung erforderlich war (IVSTA-act. 136/1) und im September 2021 beim Versicherten u.a. eine schwere depressive Episode mit psychoti- schen Symptomen (IVSTA-act. 136/7) diagnostiziert wurde, welche zu Be- handlungen in einer psychiatrischen Klinik führte (IVSTA-act. 136/1), dass dem Versicherten angesichts seiner gesundheitlichen Problematik von der zuständigen nordmazedonischen Behörde bzw. den zuständigen Arztpersonen im vorgelegten Bericht vom 29. April 2021 eine seit dem 19. Oktober 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 70 % bescheinigt wurde (IVSTA-act. 111), dass die IVSTA das am 25. Oktober 2021 verfügte Nichteintreten auf die Neuanmeldung zum Bezug von IV-Leistungen zusammengefasst damit be- gründete, die eingereichten Unterlagen würden die bereits bekannten Ge- sundheitsbeeinträchtigungen bestätigen und keine neuen Elemente ent- halten, welche ein Eintreten auf das Leistungsgesuch erlauben würden, dass die IVSTA sich dabei insbesondere auf die Stellungnahmen des IV- Stellenarztes Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. August 2021 (IVSTA-act. 133) und 14. Oktober 2021 (IV- STA-act. 139) stützte,
C-5218/2021 Seite 3 dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. November 2021 (BVGer-act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht (Ein- gang: 1. Dezember 2021) gelangte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. November 2021 weder ein Rechtsbegehren noch eine rechtsgenügliche Begründung enthielt und vom Beschwerdeführer auch nicht unterschrieben war, sondern einzig den Arztbericht von Dr. E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in (...)/MK, vom 23. November 2021 betraf, dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang: 4. März 2022) – auf entsprechende gerichtliche Aufforderung vom 25. Januar 2022 hin (BVGer-act. 3) – die Adresse von B. in (...) als Korrespondenz- adresse in der Schweiz mitteilte (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. April 2022 auf- gefordert wurde, innert gesetzter Frist ein Rechtsbegehren zu stellen, die- ses zu begründen und zu unterschreiben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom 11. April 2022 einreichte, wonach B._______ bevollmächtigt wird, ihn u.a. im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zu vertreten (BVGer-act. 7), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2022 (Eingang: 20. April 2022) fristgemäss eine Beschwerdeverbesserung einreichte (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. April 2022 beantragte, die Verfügung der IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. Oktober 2021 sei aufgrund ungenügender Sachverhaltsfeststellung und Willkür in der Be- weiswürdigung aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine angemes- sene IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 8 S. 2), dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. April 2022 zur Begrün- dung namentlich ausführte, im eingereichten Arztbericht von Dr. E._______ vom 23. November 2021 (BVGer-act. 1) lasse sich im Ver- gleich zu seinem ersten Gesuch aus dem Jahre 2016 eine erhebliche Ver- änderung der Invalidität feststellen, insbesondere seien neben den physi-
C-5218/2021 Seite 4 schen Leiden aus dem Jahre 2016 nun auch neue, psychische Leiden hin- zugekommen, weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege, was sich nicht nur aus dem Bericht von Dr. E._______ klar ergebe, sondern auch in weiteren Arztberichten aus Nordmazedonien bestätigt werde (BVGer-act. 8 S. 4 ff.), dass der Beschwerdeführer in der besagten Eingabe vom 19. April 2022 ausserdem mitteilte, dass er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren selber vertreten werde (BVGer-act. 8 S. 3), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2022 auf- gefordert wurde, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob B._______ im vorlie- genden Verfahren weiterhin Vertretungsbefugnisse habe oder ob die ent- sprechende Vollmacht widerrufen worden sei (BVGer-act. 9), dass der Beschwerdeführer mit Brief vom 5. Mai 2022 fristgemäss mitteilte, dass seine Tochter B._______ weiterhin Vertretungsbefugnisse besitze und das erwähnte Vertretungsverhältnis für das Beschwerdeverfahren da- her weiterhin bestehe (BVGer-act. 11), dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 800.- (BVGer-act. 12) am 19. Mai 2022 geleistet wurde (BVGer-act. 14), dass die Vorinstanz – im Hinblick auf die von ihr einzureichende Vernehm- lassung – dem IV-Stellenarzt Dr. D._______ den beschwerdeweise einge- reichten Bericht von Dr. E._______ vom 23. November 2021 unterbreitete und seine Stellungnahme einholte (BVGer-act. 16/2), dass laut Stellungnahme des IV-Stellenarztes vom 11. Juni 2022 beim Be- schwerdeführer eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen festgestellt wurde, weshalb sich die massgebliche Frage einer Verschlech- terung des Gesundheitszustandes stellt, was gemäss Ansicht des IV-Stel- lenarztes zur Folge hat, dass auf die Neuanmeldung des Beschwerdefüh- rers einzutreten und eine interne psychiatrische Stellungnahme einzuholen ist (BVGer-act. 16/1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2022 bean- tragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme des IV-Stellenarztes an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 16),
C-5218/2021 Seite 5 dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 20. Juli 2022 beantragte, sämtliche Anträge der Vorinstanz gemäss Vernehmlassung vom 14. Juni 2022 seien gutzuheissen, die beiliegenden ärztlichen Berichte seien zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz weiterzuleiten und es sei – nebst der Rückzahlung des Kostenvorschusses – eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- anzuordnen (BVGer-act. 18), dass mit Verfügung vom 22. Juli 2022 der Vorinstanz ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (BVGer-act. 19),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver- fügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist, dass die Beschwerde unbestrittenermassen fristgerecht eingereicht wurde und sich nach der Verbesserung auch als formgerecht erweist (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass eine Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV (SR 831.201) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind, d.h. im neuen Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat, wobei auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer C- 7459/2014 vom 3. November 2016 E. 5.5 m.H.), dass die Vorinstanz andernfalls das neue Leistungsgesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt (BGE 109 V 108 E. 2b), wobei sich die Vorinstanz unter Umständen auch dann noch auf der Stufe der Prüfung der Eintretensvoraussetzung bewegt, wenn sie auf eine Neuan- meldung hin einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt (vgl. Urteile
C-5218/2021 Seite 6 des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 m.H. und des EVG [heute: BGer] I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3), dass grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten me- dizinischen Unterlagen zu prüfen sind (vgl. Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2), dass nach der bundesgerichtlichen Praxis ab einer Zeitspanne von 15 Mo- naten (hier: 19 Monate) zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmel- dung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden dürfen (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2), dass Dr. E._______ im aktenkundigen Bericht vom 23. November 2021, auf welchen sich beide Parteien berufen, sämtliche Diagnosen bestätigt, die in den im Vorverfahren eingereichten medizinischen Berichten genannt wurden (vgl. IVSTA-act. 135-137), und er u.a. darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) lange Zeit mit Anxiolytika, Antidepressiva und atypischen Antipsychotika habe behandelt werden müssen (BVGer-act. 1 S. 4), dass Dr. E._______ im Bericht vom 23. November 2021 zum Schluss ge- langt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung in somati- scher, neurologischer und psychischer Hinsicht nicht in der Lage sei zu arbeiten (BVGer-act. 1 S. 5), dass der Bericht von Dr. E._______ vom 23. November 2021 – obwohl erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt und kurz nach dem Erlass der ange- fochtenen Verfügung erstellt – offensichtlich auch die Zeit vor Verfügungs- erlass betrifft, nachdem die dem Bericht zugrunde liegenden Untersuchun- gen von September bis November 2021 dauerten (BVGer-act. 1 S. 4), dass nach dem Gesagten (bereits) im Vorverfahren Anlass bestand zu wei- teren vorinstanzlichen Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Situ- ation des Beschwerdeführers namentlich in psychiatrischer Hinsicht, da – im Unterschied zum Zeitpunkt der ersten Rentenprüfung bzw. Ablehnungs- verfügung vom 11. März 2019 (vgl. IVSTA-act. 110/2, 99/59) – gemäss Ak- ten neue psychiatrische Diagnosen gestellt wurden und der Beschwerde- führer sich aufgrund seiner psychischen Probleme mittlerweile in Behand- lung begab (vgl. IVSTA-act. 136/1, 136/13),
C-5218/2021 Seite 7 dass nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Unterlagen somit An- haltspunkte dafür bestehen, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entschei- dung eine relevante Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetre- ten sein könnte, weshalb weitere (materielle) Abklärungen zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Aus- wirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit erforderlich sind und folglich für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, weshalb dem übereinstim- menden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Ab- klärung namentlich in psychiatrischer Hinsicht nicht entsprochen werden sollte, dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, damit diese auf das Gesuch eintrete, die erforderlichen Abklärungen vornehme und sodann neu entscheide, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdefüh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh- ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismäs- sig hohe Kosten zusprechen kann, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch seine Tochter B._______ und damit weder anwaltlich noch nichtanwaltlich berufsmässig vertreten wurde, dass der Beschwerdeführer dennoch eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- geltend macht, welche sich laut seinen Angaben
C-5218/2021 Seite 8 (BVGer-act. 18 S. 4) zusammensetzt aus den Kosten für den Beizug eines Notars (F.) in Nordmazedonien, den Rechtsberatungskosten sei- tens der G. GmbH in der Schweiz sowie den üblichen Auslagen (Kopie, Porto- und Telefonspesen), dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Kosten nicht ausweist, jedoch aus den Akten bzw. Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass Notar F._______ aus (...)/MK eine kostenpflichtige Vollmacht erstellte (BVGer-act. 7) und der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfassung der Rechtsschriften (BVGer-act. 8 und 18) offensichtlich ebenfalls Unterstüt- zung (aus der Schweiz) in Anspruch nahm, weshalb vorliegend eine pau- schale Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) als notwendig und angemessen erscheint, dass die (unterliegende) Vorinstanz keine Parteientschädigung beanspru- chen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass demzufolge die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Fr. 600.- zu entschädigen hat.
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-5218/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 600.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-5218/2021 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: