C-5211/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5211/2024

Abschreibungsentscheid vom 7. Januar 2025 Besetzung

Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A.________ AG, vertreten durch Dr. iur. Stefan Kohler, Rechtsanwalt, und lic. iur. Adrian Gautschi, Rechtsanwalt, Vischer AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Verfügung vom 19. Juni 2024.

C-5211/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Juni 2024 das Gesuch der A._______ AG (Beschwerdeführerin) um Aufnahme einer neuen Packungsgrösse von B._______ in die Spezialitä- tenliste abgewiesen hat (BVGer-act. 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem Antrag, die Verfügung vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei B._______ zu einem Fabrikabgabepreis von Fr. (...) und zu einem Publi- kumspreis von Fr. (...) in die Spezialitätenliste aufzunehmen, eventualiter verbunden mit der Limitatio «(...)» (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 26. August 2024 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- am 3. September 2024 geleistet hat (BVGer-act. 2, 4), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2024 die neue Packung von B._______ per 1. April 2025 mit folgendem Fabrikabgabepreis in die SL aufgenommen hat: Filmtabl. (...) mg, (...) Stk. Fr. (...), wobei die Aufnahme mit der Limitierung «(...)» verbunden wurde (BVGer-act. 10 Beilage), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. November 2024 beantragt hat, die Beschwerde sei aufgrund Gegenstandslosigkeit und «unter entspre- chender Kostenfolge» abzuschreiben, wobei die Vorinstanz ausgeführt hat, sie habe den Sachverhalt nochmals beurteilt und sei nunmehr zum Schluss gekommen, dass – unter Gesamtwürdigung der in der Beschwerde vom 20. August 2024 vorgebrachten Umstände – die Zweckmässigkeit der be- antragten Packungsgrösse doch bejaht werden könne (BVGer-act. 10), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 beantragt hat, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (BVGer-act. 12), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 ausgeführt hat, ihren Anträgen sei vollumfänglich entsprochen wor- den und sie halte an den sicherheitshalber gestellten Rechtsbegehren (insb. Aufnahme des Arzneimittels ohne Limitatio) nicht fest,

C-5211/2024 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG), dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfü- gung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), wobei der Begriff der Vernehmlassung praxisgemäss weit auszulegen ist (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 8.3 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, so- weit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht ge- genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslo- sigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2024 dem Even- tualbegehren der Beschwerde vom 20. August 2024 entspricht (Aufnahme des Arzneimittels mit Limitatio), die Beschwerdeführerin an ihrem Haupt- begehren (Aufnahme des Arzneimittels ohne Limitatio) nicht festhält und sich mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Kosten und Entschädigungen bei Gegenstandslosigkeit in der Re- gel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Art. 5 und Art. 15 VGKE [SR 173.320.2]), und diesbezüg- lich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt, dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Vorinstanz bewirkt worden ist, da sie die Verfügung vom 19. Juni 2024 gestützt auf die Aus- führungen in der Beschwerde infolge besserer Erkenntnis in Wiedererwä- gung gezogen hat (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), wobei nicht massgebend ins Gewicht fällt, dass die Beschwerde- führerin mit ihrem Eventualstandpunkt durchdringt, hat sie sich doch be- reits im vorinstanzlichen Verfahren mit der Aufnahme einer Limitation ein- verstanden erklärt (BVGer-act. 1 Beilage 29), womit sie nun im Ergebnis

C-5211/2024 Seite 4 durchdringt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 4.43), dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sodass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der am 5. August 2022 einbezahlte Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.- zurückzuerstatten ist, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein- gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzu- legen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung zuzusprechen und diese aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen ist.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).

C-5211/2024 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-5211/2024 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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CH_BVGE_001, C-5211/2024
Entscheidungsdatum
07.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026