B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5208/2018
Urteil vom 28. Februar 2019 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde).
C-5208/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit dem Urteil vom 31. Mai 2017 (C-5824/2016) hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde von A._______ (hiernach: Beschwerdeführe- rin) vom 19. September 2016 gegen die Verfügung der IV-Stelle im Ausland (hiernach: IVSTA oder Vorinstanz) vom 1. September 2016 insofern gut, als es unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Vorinstanz an- wies, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine multidiszipli- näre fachärztliche Begutachtung des Gesundheitsschadens der Beschwer- deführerin (insbesondere in orthopädischer, neurologischer und psychiatri- scher Hinsicht) sowie von dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. B. Am 27. Juni 2017 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwal- tungsgericht über den Erhalt des Urteils vom 31. Mai 2017 und den darauf folgenden Nervenzusammenbruch. Sie könne zwar die Entscheidung nachvollziehen, aber befürchte, dass es wieder Monate dauern würde, bis sich etwas tue, da die Anweisung an die Vorinstanz ohne Terminsetzung erfolgte. Sie wohne zurzeit in einem Camper und habe alles was sie je erworben habe, für einen Bruchteil verkaufen müssen, so dass sie nun gar nichts mehr habe. Sie verstünde nicht, weswegen keine Entscheidungen gefällt würden, obwohl genügend Gutachten sowie Berichte von Ärzten und Krankenhäusern vorlägen. Wahrscheinlich seien es derer zu viele, aber jeder der ihre Akte studieren würde, müsste doch feststellen, dass sie nicht in der Lage sei zu arbeiten (BVGer act. 28, Dossier C-5824/2016). C. Am 28. Juli 2017 kontaktierte die IVSTA die Beschwerdeführerin per Brief. In diesem bat sie um die Zustellung folgender Unterlagen: Fragebogen für den Versicherten UE, vollständig ausgefüllt und un- terzeichnet. Alle die sich im Besitz der Beschwerdeführerin befindenden Unter- lagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersu- chungen, EKG, usw.) mit Ausnahme derjenigen der heimatlichen Sozialversicherung, welche direkt angefordert werden. Die ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht.
C-5208/2018 Seite 3 Auf diese Weise könne die Beschwerdeführerin aktiv dazu beitragen, die Bearbeitungsdauer des Falles zu reduzieren. Dazu stellte die IVSTA eine Frist bis zum 28. September 2017 (IVSTA act. 2, S. 1). D. Am 17. August 2017 antwortete die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der IVSTA vom 28. Juli 2017 (IVSTA act. 3). D.a Dabei führte sie aus, dass dieses an eine Verschleppung der Angele- genheit grenze, da die angeforderten Dokumente bereits in deren Besitz seien. Somit zöge die IVSTA die Angelegenheit unnötig hinaus. Nichtsdes- totrotz fügte die Beschwerdeführerin den angeforderten Fragebogen in Ko- pie nochmals zur Erinnerung bei und wies darauf hin, dass die Tatsachen gleich geblieben seien – die Zusendung der Vollmacht unterblieb. D.b Desweitern bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die IVSTA sich erst nach 3 Monaten meldete und dies um die Bearbeitungsdauer zu redu- zieren. Dies sei eine Frechheit ohnegleichen, da die IVSTA die Beschwer- deführerin mit der enormen Bearbeitungszeit psychisch fertigmachen würde. Die Vorinstanz habe nach Ansicht der Beschwerdeführerin seit 2015 alle Unterlagen und diese Verschleppung habe zur Folge, dass sie mittlerweile an einer schweren Depression leidet (welche gegenwärtig be- handelt würde) und finanziell ruiniert wurde. D.c Aus diesem Grund verlangte die Beschwerdeführerin eine schnelle Be- arbeitung ihres Falles und dadurch nicht erst eine Weitergabe an die Ärzte zum 28. September 2017. E. Am 17. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Invalidenstelle Genf ein, da sie sich durch diese schikaniert fühlte (BVGer act. 29, Dossier C-5824/2016). F. F.a Die IVSTA reagierte am 25. August 2017 auf dieses Schreiben mit ei- ner Mahnung und forderte erneut den Versicherungsfragebogen (welcher bereits am 17. August 2017 von der Beschwerdeführerin zugestellt wurde) sowie eine Vollmacht ein (IVSTA act. 5). F.b Um „ihren guten Willen zu zeigen“, reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Antwort vom 2. September 2017 die gewünschten Unterlagen ein und
C-5208/2018 Seite 4 informierte die IVSTA gleichzeitig darüber, dass sie eine offizielle Be- schwerde beim Gericht darüber einreichte (BVGer act. 29, Dossier C- 5824/2016), wie mit ihr umgesprungen würde (IVSTA act. 6). G. G.a 1.1.2 Am 26. September 2017 informierte die IVSTA die Beschwerde- führerin darüber, dass eine medizinische Abklärung in der Schweiz stattfin- den werde, aber das Datum der Untersuchung von der Verfügbarkeit der Experten und Spitäler abhänge, so dass die Organisation einige Zeit in An- spruch nehmen werde (IVSTA act. 9). G.b Daraufhin erhielt die IVSTA am 11. Oktober 2017 die Zusage, dass im vorliegenden Fall die Gutachterstelle B._______ zugeteilt sei (IVSTA act. 10). G.c Die B._______ orientierte am 16. November 2017 die IVSTA über den geplanten Termin vom 1. Februar 2018 (IVSTA act. 12). G.d Am 16. November 2017 setzte die IVSTA die Beschwerdeführerin über diesen Termin in Kenntnis (IVSTA act. 13). G.e Am 1. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Gutach- tertermin bei der B._______ in (...) aufgeboten. Dabei wurde ein polydis- ziplinäres Gutachten basierend auf den zur Verfügung gestellten Aktendo- kumenten sowie internistischen, neurologischen, orthopädischen und psy- chiatrischen Untersuchungen erstellt (IVSTA act. 27, S. 1). G.f Dieses polydisziplinäre Gutachten wurde anschliessend von der B._______ an die IVSTA übermittelt und ging dieser am 17. Mai 2018 zu (IVSTA act. 26). G.g Die IVSTA übermittelte anschliessend am 23. Mai 2018 diese Akten dem ärztlichen Dienst zur Beurteilung (IVSTA act. 28 und 29). G.h Am 30. Mai 2018 übermittelte die IVSTA dem Hausarzt der Beschwer- deführerin eine Kopie des Gutachtens (IVSTA act. 32). G.i Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 (Eingangs- datum bei der IVSTA) diverse Unterlagen und Bemerkungen ein (IVSTA act. 33).
C-5208/2018 Seite 5 H. H.a Am 20. Juni 2018 teilten die beiden Chefärzte des ärztlichen Dienstes der IVSTA ebendieser gemeinsam mit, dass seitens der Gutachter präzi- sierende Stellungnahmen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit und zu deren weiterem Verlauf bis zum Begutachtungszeitpunkt notwendig seien (IVSTA act. 50). H.b Die entsprechende Fragestellung stellte die IVSTA am 23. Juli 2018 dem Begutachtungsinstitut B._______ zu (IVSTA act. 51). H.c Am 9. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin über die angefrag- ten Erläuterungen beim Begutachtungszentrum B._______ informiert. Im selbigen Schreiben wurde die Beschwerdeführerin über die weiteren ge- planten Schritte informiert, wonach die ausstehende Antwort anschlies- send dem ärztlichen Dienst vorgelegt werden soll, welcher sich dann zur Arbeitsunfähigkeit äussern werde. Sobald ein Entscheid getroffen worden sei, werde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt (IVSTA act. 53). I. Am 4. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die IVSTA ein. Sie machte dabei geltend, dass sie nach dem Erhalt des Gutachtens Ende Mai 2018 eine Stellungnahme geschrieben habe und seither nichts mehr gehört habe. Sie bohre immer wieder nach, aber dann hiesse es, dass es Rückfragen an die Gutachter gegeben habe und die Entscheidung schon kommen würde. Mittlerweile seien nun 4,5 Jahre vergangen, seit sie den Rentenantrag ge- stellt habe und 1,5 Jahre seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Sie fühle sich hängen gelassen und verstehe nicht, warum die Schweiz nicht über die Rente entscheiden könne, sowie dies in Deutschland bereits der Fall sei – es gäbe doch ein Sozialabkommen (BVGer act. 1). J. Am 17. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Schreibens vom 4. September 2018 und forderte die Vo- rinstanz zur Vernehmlassung bis zum 8. Oktober 2018 auf (BVGer act. 2). J.a Am 21. September 2018 nahm die IVSTA telefonischen Kontakt mit der B._______ auf und erkundigte sich nach dem Erledigungsstand (Beilage 1 und 2 zu BVGer act. 3). Das Begutachtungsinstitut B._______ bestätigte, dass sie die Anfrage vom 23. Juli 2018 zwar erhalten, aber letztlich jedoch
C-5208/2018 Seite 6 übersehen habe. Gleichentags rief diese die IVSTA zurück und informierte darüber, dass die erste Aussage falsch war, denn sie hätten die Anfrage bereits am 28. Juli 2018 beantwortet. Da die IVSTA diesen Brief nicht er- halten habe, einigten sie sich darauf, den Brief per E-Mail zukommen zu lassen (Beilage 1 und 2 zu BVGer act. 3). K. Am 24. September 2018 nahm die Vorinstanz Stellung (eingegangen am 26. September 2018) zum Vorwurf, warum im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 noch kein neuer Entscheid ergangen sei (BVGer act. 3). K.a Die IVSTA zeigte dabei die Chronologie der Ereignisse auf und machte darauf aufmerksam, dass weitere Abklärungen nach der Erstellung des po- lydisziplinären Gutachtens notwendig waren (BVGer act. 3). Zum Zeitpunkt der Stellungnahme sei die Gutachtensergänzung noch ausstehend, doch sollte „nun ohne Verzug eintreffen“. Sobald diese vorliege, werde der ärzt- liche Dienst seine abschliessende Beurteilung abgeben. Je nach Inhalt sei dann eventuell auch noch ein Einkommensvergleich zu erstellen (BVGer act. 3, S. 2). K.b Die Vorinstanz fasste ihre Stellungnahme derart zusammen, dass die Tatsache, dass noch keine neue Verfügung erlassen werden konnte, dem normalen Verfahrensgang geschuldet sei und somit das Vorgehen der IV- STA nicht zu beanstanden sei. Demzufolge beantragte sie die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (BVGer act. 3, S. 2). L. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin den von der IVSTA erlassenen Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 auf Abwei- sung des Leistungsbegehrens sowie weitere Unterlagen ein. M. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 reichte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 13. Dezember 2018 ein, mit welcher sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach erfolgter polydisziplinärer Begutachtung erneut abwies. N. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-5208/2018 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a – 26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Be- schwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü- gung, wobei die Gesetzesbestimmung das Verweigern oder Verzögern ei- ner Verfügung verfahrensrechtlich einer Verfügung gleichsetzt (vgl. MAR- KUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Streitgegenstand der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde kann lediglich die Verzögerung bzw. Verweigerung der anbegehrten Verfügung sein, nicht jedoch deren materieller Aspekt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 30 zu Art. 54; Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2 m.w.H.).
C-5208/2018 Seite 8 1.4 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange- messener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 1.5 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge- schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli- cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt (BVGer-Urteil E-7092/2015 vom 25. November 2015 E. 2.2). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesam- ten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffe- nen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entschei- dungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungs- verbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxis- kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20). 1.6 Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist jene Be- hörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht. 1.7 1.7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das ungerechtfertigte Ver- weigern oder Verzögern einer Verfügung im Grundsatz jederzeit Be- schwerde geführt werden. 1.7.2 Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung bzw. an der Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 59 ATSG). Im Sinne dieser Bestimmung ist ein
C-5208/2018 Seite 9 Interesse schutzwürdig, wenn die Beschwerdeführerin nicht nur beim Ein- reichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, soll sich ein Gericht doch nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern (vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2a und BGE 125 I 394 E. 4a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung vor, fällt es aber im Laufe des Verfahrens dahin, so ist die Beschwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012, 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Feb- ruar 2009 E. 2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Vo- raussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. VERA MARANTELLI-SONA- NINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 15 zu Art. 48). 1.8 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutz- würdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwer- deführenden zur Beschwerde legitimiert. 1.9 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nach dem Rückwei- sungsurteil vom Mai 2017 am 1. Februar 2018 zu einer Begutachtung auf- geboten worden, habe das Gutachten Ende Mai 2018 über ihren Hausarzt erhalten und seither trotz Nachfragen nichts mehr gehört bzw. sie werde vertröstet, dass ein Entscheid kommen werde (BVGer act. 1). Sie rügt da- mit sinngemäss eine Verzögerung des Verfahrens und den ausstehenden Erlass einer Verfügung. 2.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 hat die Vorinstanz nach erfolg- tem Vorbescheidverfahren das Leistungsbegehren der Beschwerdeführe- rin abgewiesen (gegen welche die Beschwerdeführerin mittlerweile Be- schwerde erhoben hat; dieses Verfahren wird unter einer anderen Akten-
C-5208/2018 Seite 10 Nummer eigenständig weitergeführt). Damit entfällt ohne weiteres das mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsschutzinte- resse der Beschwerdeführerin an einer gerichtlichen Anweisung an die Vo- rinstanz, zügig eine Verfügung zu erlassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 760/05 vom 24. Mai 2006 E. 1 m.w.H.). Es kann damit offen bleiben, ob das Rechtsschutzinteresse bereits mit Erlass des Vorbescheids am 18. Oktober 2018 dahingefallen wäre. 2.3 Die Beschwerde vom 4. September 2018 ist daher im einzelrichterli- chen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 3. 3.1 Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu befinden. 3.2 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 VGKE). Da in Anbetracht der Natur der Rechts- verzögerungsbeschwerde bereits auf die Leistung eines Kostenvorschus- ses verzichtet wurde, wird auch auf die Geltendmachung der Verfahrens- kosten verzichtet. 3.3 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrens- ausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung; der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal sie ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
C-5208/2018 Seite 11 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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