B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5207/2014

U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. Philippe Nordmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014.

C-5207/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer) ist Schweizer Staatsbürger und bezieht gestützt auf die Verfügung vom 15. Dezember 2004 der IV-Stelle (...) (nachfolgend: IV- Stelle) seit 1. November 2000 eine halbe Invalidenrente. Dieser Renten- anspruch wurde revisionsweise mehrmals bestätigt. Infolge Wegzugs des Versicherten nach (...) übermittelte die IV-Stelle das Dossier am 19. Juni 2014 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (IVSTA-act. 1). Im Rahmen eines bereits von der IV-Stelle eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IVSTA mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 die Zahlung der Invali- denrente vorsorglich per 1. Juli 2014 ein und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 6). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass gewichtige Indizien bestünden, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele. Ferner sei er in mehreren Vereinen aktiv, was er der Invalidenversiche- rung nicht mitgeteilt habe. Es bestehe damit der Verdacht eines unrecht- mässigen Leistungsbezugs, der es rechtfertige, die Zahlung der Invali- denrente während der weiteren Abklärungen vorläufig einzustellen. B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob der mittlerweile wieder in der Schweiz wohnhafte Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor- instanz sei zu verpflichten, ihm die seit dem 1. Juli 2014 aufgelaufenen und weiterhin auflaufenden, gesetzlich geschuldeten Rentenleistungen auszurichten. Zudem beantragte er die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde (BVGer-act. 1). Zur Begründung macht er insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. C. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter führte sie aus, es treffe zu, dass die angefochtene Zwi- schenverfügung ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers er- lassen worden sei. Ob dieser Mangel im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens geheilt werden könne, oder ob dieser zur Aufhebung der Verfügung

C-5207/2014 Seite 3 führe, müsse der Beurteilung des Gerichts überlassen werden (BVGer- act. 3). D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 4). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit der ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG (SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Bei der IVSTA handelt es sich um ei- ne Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (siehe auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 ordnet die vorläufige Einstellung der Zahlung der Invalidenrente an den Beschwerdeführer ab

  1. Juli 2014 während eines laufenden Revisionsverfahrens an. Die Vorin- stanz hat demnach eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich beim Anfechtungsobjekt um eine Zwischenverfügung handelt (Urteile des BVGer C-878/2007 vom
  2. Dezember 2009 E. 2.2 und C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 44 Rz. 2.41). Gegen eine selbständig eröffnete

C-5207/2014 Seite 4 Zwischenverfügung über eine vorsorgliche Massnahme ist die Beschwer- de gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). 1.3.1 Für die Annahme eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbeson- dere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteile des BVGer C-878/2007 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2.2 und C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 46 Rz. 2.47). Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfügung ei- nen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (Urteil des BGer 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem angefochte- nen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nach- teil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig besei- tigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse dar- an, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 46 Rz. 2.47). 1.3.2 Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (Urteile des BVGer B-860/2011 vom 8. Septem- ber 2011 E. 2.3 und C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 2.1). Die Be- schwerde gegen die Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 ist daher zu- lässig. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. September 2014 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

C-5207/2014 Seite 5 2. 2.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Vorinstanz ihn vor Erlass der angefochtenen Zwischen- verfügung nicht angehört habe. 2.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG An- spruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 und 30 VwVG). Das recht- liche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein- greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Recht auf Anhörung bedeutet aus Sicht der Parteien vor allem ein Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung, welches zudem Voraussetzung für fast alle weiteren Mitwirkungsrechte im Verfahren ist. Es ist das wichtigste Mittel, um den Betroffenen einen Ein- fluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und bei der Wahrung ihrer Interessen zu sichern (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N 1 zu Art. 30). Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht auch im Verfah- ren um vorsorgliche Massnahmen (Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz- lich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gel- ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge-

C-5207/2014 Seite 6 stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 2.4 Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der ange- fochtenen Zwischenverfügung keine Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern. Die vorsorgliche Renteneinstellung erfolgte damit, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Das Bundesgericht quali- fizierte die unterlassene Gehörsgewährung bei einer Renteneinstellung im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen als gravierenden Mangel (Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2), welcher nach dem Gesagten einer Heilung nicht zugänglich ist. Da die vorsorgliche Renten- einstellung zudem schwer in die Rechtstellung des Beschwerdeführers eingreift, ist insgesamt von einer schwerwiegenden Verletzung des recht- lichen Gehörs auszugehen, die grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfah- ren geheilt werden kann. Da vorliegend die Rückweisung an die Vorin- stanz zu keinem formalistischen Leerlauf führt und keine prozessökono- mischen Gründe dagegen sprechen, sondern das Interesse des Be- schwerdeführers an der Durchführung eines rechtskonformen Verwal- tungsverfahrens überwiegt, ist von einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Beschwerde ist folglich ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 aufzuheben. Mit der Gutheissung der Beschwerde wird der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 3. 3.1 In Bezug auf die Weiterausrichtung der Rente ist festzuhalten, dass mit der Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung deren Wirkung unmittelbar und rückwirkend dahin fällt. Damit gilt wieder die ursprüngli- che leistungszusprechende beziehungsweise die letzte leistungsbestäti- gende Verfügung. Bei Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Rechtslage dieselbe, wie wenn nie eine Verfügung erlassen worden wäre (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 151 Rz. 3.53). Daran ändert nichts, dass mit der Anordnung der vorsorglichen Renteneinstellung einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entzogen wurde, denn in der Regel fällt der Suspen- siveffekt mit Wirkung ex tunc dahin (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungs- verfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 460 Rz. 2365).

C-5207/2014 Seite 7 3.2 Die bundesgerichtliche Praxis, wonach der mit der revisionsweise ver- fügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsver- fahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 37), kommt hier nicht zum Tragen. Die vorliegende Konstellation ist nicht identisch mit derjenigen, die dieser bundesgerichtlichen Praxis zugrundeliegt, zumal hier eine auf einer bloss summarischen Prüfung ba- sierende vorsorgliche Massnahme im Streit liegt und keine Verfügung, die das Revisionsverfahren abschliesst. Zudem rechtfertigt es sich nicht, dass eine unter Verletzung des elementaren Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erlassene Verfügung betreffend eine vorsorgliche Renteneinstel- lung einschneidende Rechtswirkungen zu Lasten einer versicherten Per- son entfalten kann. Folglich wird die Vorinstanz die ursprünglich zuge- sprochene Rente (einstweilen) wieder auszurichten haben, bis sie allen- falls mittels einer die verfassungsmässigen Verfahrensrechte des Be- schwerdeführers respektierenden Zwischenverfügung eine vorsorgliche Renteneinstellung anordnet. 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil von einem Obsie- gen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Kosten auf- zuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auf- erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei- entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge- reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen- den Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.– (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

C-5207/2014 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Zwischenver- fügung vom 23. Juli 2014 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuge- sprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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