B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5163/2023

Urteil vom 7. Februar 2024 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 6. September 2023.

C-5163/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1968 geborene A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist deutsche Staatsbürgerin und lebt in Deutschland. In den Jahren 1999 bis 2020 arbeitete sie (mit Unterbrüchen) als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [IV-act.] 6 und 10). Der letzte Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis mangels Arbeit wegen Corona auf (IV-act. 13). Der letzte effektive Arbeitstag in der Schweiz der Beschwerdeführerin war am 30. November 2020. B. B.a Die Beschwerdeführerin beantragte am 9. August 2022 eine Invalidenrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Mit Formular vom 19. August 2022 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung den Antrag der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz), um das zwischenstaatliche Rentenverfahren einzuleiten (IV-act. 3). B.b Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Prüfung des Leistungsgesuchs mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 darum, den Fragebogen für die Beschwerdeführerin vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sowie sich in ihrem Besitz befindende Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersuchungen, EKG, usw.) einzureichen. Sie wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aktiv dazu beitragen könne, die Bearbeitungsdauer des Falles zu reduzieren, indem sie die verlangten Dokumente bis zum 1. Dezember 2022 übermittle (IV-act. 12 und 13). B.c Die letzten beiden Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 darum ersucht, die verschiedenen Rubriken des beiliegenden Fragebogens (Fragebogen für den Arbeitgeber) in Druckbuchstaben oder maschinengeschrieben auszufüllen und ihn so rasch als möglich zurückzuschicken (IV-act. 7 und 8). Der letzte Arbeitgeber der Beschwerdeführerin reichte den ausgefüllten Fragebogen am 27. Oktober 2022 der Vorinstanz ein (IV-act. 13). Der vorletzte Arbeitgeber teilte am 1. Dezember 2022 mit, dass er wegen Fachkräftemangel keine Zeit habe, den Fragebogen auszufüllen (IV- act. 15).

C-5163/2023 Seite 3 B.d Die Vorinstanz erinnerte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 an die Einreichung der beiden Fragebögen (Fragebogen für die Versicherte und Fragebogen für den Arbeitgeber und setzte ihr dafür eine Frist bis zum 9. Januar 2023 (IV-act. 16). Mit Mail vom 9. Januar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe die Eingabe mit den Unterlagen nicht ausreichend frankiert, weshalb die Post an sie zurückgeschickt worden sei. Sie ersuche um eine Erstreckung der Einreichefrist und werde die Unterlagen umgehend direkt über das Postamt senden (IV-act. 17). Die Vorinstanz verlängerte mit Mail vom 12. Januar 2023 die Frist für die Einreichung der angefragten Unterlagen bis zum 31. Januar 2023 (IV-act. 18). Die Beschwerdeführerin reichte den auf den 4. Januar 2023 datierten Fragebogen für die Versicherte am 1. Februar 2023 zusammen mit dem Arbeitsvertrag des vorletzten Arbeitgebers und ihrem Kündigungsschreiben an den vorletzten Arbeitgeber der Vorinstanz ein (IV-act. 19). Den Fragebogen für den Arbeitgeber sandte sie ohne Angaben an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Februar 2023 mit, dass sie den unvollständig und schwer leserlich ausgefüllten Fragebogen für die Versicherte vom 4. Januar 2023 mit dem Kündigungsschreiben sowie einem Arbeitsvertrag erhalten habe. Zur Beurteilung des Leistungsgesuches seien Angaben zur Erwerbsbiographie und zu Einschränkungen im Haushalt unerlässlich. Die Vorinstanz schickte daher mit diesem Schreiben den Fragebogen für die Versicherte der Beschwerdeführerin erneut zu, damit diese die Tabellen auf drei Seiten vollständig und leserlich ausfülle. Zudem liess sie der Beschwerdeführerin den Fragebogen für den Arbeitgeber erneut zukommen, damit diese ihn selbst vollständig und leserlich ausfüllen konnte. Weiter forderte die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin eine Kopie des Arbeitszeugnisses der letzten Arbeitsstelle sowie eine Kopie von Belegen allfälliger Bemühungen für eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (z.B. Bewerbungsschreiben) ein. Als Eingangstermin der angefragten Unterlagen legte die Vorinstanz den 1. März 2023 fest (IV- act. 20). B.e Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz die Deutsche Rentenversicherung, die Durchschrift des Rentenbescheides und die ärztlichen Unterlagen zukommen zu lassen (IV-act. 21). Weiter forderte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Februar 2023 beim Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ PI) in Deutschland sämtliche medizinischen Unterlagen über die Beschwerdeführerin ein (IV-act. 23).

C-5163/2023 Seite 4 B.f Die Vorinstanz mahnte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2023, die geforderten Unterlagen, die für die Prüfung des Leistungsgesuches unerlässlich sind, einzureichen. Sie forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen (Nichteintreten) auf, die verlangten Unterlagen und Auskünfte innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zuzustellen (IV- act. 24). Bereits am 6. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin die am 17. Februar 2023 ausgefüllten Fragebögen ein (IV-act. 25). Mit Schreiben vom 10. März 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass der Fragebogen für die Versicherte auf zwei Seiten weiterhin nicht vollständig ausgefüllt sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, bis zum 7. April 2023 den Fragebogen für die Versicherte vollständig und leserlich auszufüllen und den Nachweis über ihre Bewerbungen für eine Vollzeitstelle (z.B. Bewerbungsschreiben, vollständige Liste der Arbeitgeber, bei welchen sie sich vorgestellt habe) einzureichen. Sollten die geforderten Unterlagen und Angaben innert Frist nicht eintreffen, werde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren erneut eingeleitet (IV-act. 26). B.g Die Deutsche Rentenversicherung leitete mit Schreiben vom 21. März 2023 die Kopie des Ablehnungsbescheids vom 17. März 2023 und die zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen an die Vorinstanz weiter (IV- act. 27 bis 36). B.h Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 18. April 2023 von der Vorinstanz gemahnt. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Leistungsgesuch) auf, die Unterlagen und Angaben, die mit Schreiben vom 10. März 2023 verlangt wurden, innert 30 Tagen ab Datum des Erhalts des Schreibens einzureichen (IV-act. 37). Das Schreiben vom 10. März 2023 wurde am 20. April 2023 an die Vorinstanz mit dem Vermerk «Empfänger unbekannt» retourniert. Die Vorinstanz liess der Beschwerdeführerin daher mit Schreiben vom 20. April 2023 eine Kopie des Schreibens vom 10. März 2023 zukommen und verlängerte die Einreichefrist für die angefragten Unterlagen bis zum 16. Mai 2023 (IV- act. 38). Die Beschwerdeführerin reagierte weiterhin nicht, weshalb sie mit Schreiben der Vorinstanz vom 19. Mai 2023 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Leistungsgesuch) erneut aufgefordert wurde, die angeforderten Unterlagen innert 30 Tagen ab Datum des Erhalts des Schreibens einzureichen (IV-act. 42).

C-5163/2023 Seite 5 B.i Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin die zur Prüfung des Leistungsantrages erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht habe und auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. August 2022 auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eingetreten werden könne. Sofern die Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei, könne sie innert 30 Tagen ab Datum des Erhalts des Schreibens, schriftlich unter Beifügung der Beweismittel, Einwand erheben. Ohne eine Antwort werde die Vorinstanz nach Ablauf der Frist eine beschwerdefähige Verfügung im erwähnten Sinne erlassen (IV-act. 43). B.j Mit Verfügung vom 6. September 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 9. August 2022 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin die Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt habe (IV- act. 44). C. C.a Gegen die Verfügung vom 6. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2023 (Poststempel: 21. September 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). C.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 3) wurde am 25. Oktober 2023 im Umfang von Fr. 818.48 geleistet (BVGer-act. 4). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin trotz der mit Schreiben vom 10. März 2023, vom 18. April 2023 beziehungsweise 20. April 2023 und 19. Mai 2023 erfolgten Fristansetzung und Androhung von Rechtsfolgen, die für die Prüfung des Gesuches einverlangten ergänzenden wirtschaftlichen Angaben nicht erhältlich gemacht werden konnten. Anhand der eingereichten Unterlagen habe die Vorinstanz keine Rückschlüsse und Bewertungen zu haushälterischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin machen können. Trotz zweifachem Mahn- und Bedenkzeitverfahren vom 18. April 2023 und 19. Mai 2023 seien diese Angaben nicht eingegangen. Die eingeforderten

C-5163/2023 Seite 6 Angaben seien unerlässlich, um das Leistungsgesuch zu prüfen, weshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten worden sei (BVGer-act. 6). C.d Die Beschwerdeführerin replizierte am 24. Dezember 2023 und führte unter anderem aus, dass sie nicht über ein eigenes Einkommen verfüge und ihre gesundheitlichen Einschränkungen im Moment keine Erwerbstätigkeit in Aussicht stellten, weshalb sie darum bitte, dass ihr keine Strafen und Zahlungen auferlegt werden. Weiter könne sie aus finanziellen Gründen keine rechtliche Vertretung hinzuziehen (BVGer-act. 9). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2024 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 10). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis

VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch die sie betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).

C-5163/2023 Seite 7 1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der vollständige Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. September 2023, mit der die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 9. August 2022 nicht eingetreten ist. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht beschränkt sich bei einem Nichteintretensentscheid die Überprüfungskompetenz des angerufenen Gerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht oder Unrecht nicht darauf eingetreten ist. Vorliegend hat die Vorinstanz ihre Sachverhaltsuntersuchungen eingestellt und ist mit Verfügung vom 6. September 2023 infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auf das Leistungsgesuch eingetreten. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. September 2023 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. September 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur

C-5163/2023 Seite 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 5. 5.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest,

C-5163/2023 Seite 9 dass die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. 5.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und 5.1, 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 E. 5.1). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2; vgl. Urteile des BVGer C-5454/2016 vom 8. Juni 2017 E. 4.2 sowie C-4166/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 3.6 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010). 5.4 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 21 Rz. 88). Die Beweislast für den Nachweis der Mahnung liegt beim Versicherungsträger (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 52). Die Grundsätze des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten insbesondere auch für die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung (Urteil des BGer 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3).

C-5163/2023 Seite 10 6. 6.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (in seiner ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (vgl. hierzu auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 29 Rz. 2102 S. 414 mit Hinweis). 6.2 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (vgl. Urteil des BGer 8C_668/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 142 V 380 E. 5.3 S. 387 mit Hinweisen). 7. 7.1 Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil des BGer 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 1.1). 7.2 Das Nichteintreten begründet die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin. Deshalb ist vorliegend strittig und zu prüfen, ob die verlangte Mitwirkung der Vorinstanz rechtmässig war und bejahendenfalls ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist und deshalb die Vorinstanz – nach

C-5163/2023 Seite 11 Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG – zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. 8. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die verlangte Mitwirkung durch die Vorinstanz rechtmässig war. 8.1.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz vom 3. Februar 2023, den Fragebogen für die Versicherte auf den Seiten 10, 11 und 12 vollständig und leserlich auszufüllen, sowie das letzte Arbeitszeugnis und die Belege von Bemühungen für eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit bis am 1. März 2023 einzureichen, nicht nachgekommen ist, und auch innert der mit der Mahnung vom 7. März 2023 angesetzten Frist von 30 Tagen den vollständig ausgefüllten Fragebogen sowie die nötigen Unterlagen nicht eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin unterliess es weiter, wie mit Schreiben der Vorinstanz vom 10. März 2023 (beziehungsweise 18. April 2023 und 20. April 2023) gefordert, den Fragebogen für die Versicherte auf Seite 10 vollständig und leserlich zu ergänzen (Tabellen bezüglich der Einschränkungen im Haushalt mit Anzahl Stunden pro Tag / Woche) sowie den Nachweis über ihre geltend gemachten Bewerbungen für eine Vollzeitstelle bis zum 16. Mai 2023 einzureichen. Auch innert der mit Mahnung vom 19. Mai 2023 angesetzten Frist von 30 Tagen reagierte die Beschwerdeführerin nicht und reichte keine der einverlangten Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift, sie sei der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie führt unter anderem aus, wie im Schreiben der Vorinstanz vom 10. März 2023 gefordert, habe sie die beiden Tabellen auf den Seiten 10, 11 und 12 ausgefüllt und «auf normalem Postweg» an die Vorinstanz geschickt. Einen Nachweis, dass die Beschwerdeführerin die einverlangten Angaben und Dokumente, wie behauptet, fristgerecht eingereicht habe, diese jedoch nicht bei der Vorinstanz angekommen seien, kann die Beschwerdeführerin nicht erbringen. 8.1.2 Demnach ist erstellt, dass die Vorinstanz innert der angeordneten Frist, trotz Mahn- und Bedenkzeitverfahren, die eingeforderten Angaben und Unterlagen von der Beschwerdeführerin nicht erhalten hat. Weiter ist daher zu prüfen, ob die eingeforderten Angaben nötig sind, um das Leistungsbegehren materiell zu prüfen und ob diese Angaben nur von der versicherten Person erbracht werden können.

C-5163/2023 Seite 12 8.1.3 Die Invalidität wird in der Schweiz nach wirtschaftlichen Kriterien als gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit definiert (Art. 7 ATSG; Art. 8 Abs. 1 ATSG) Bei Erwerbstätigen wird der Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich berechnet. Die Invalidenversicherung vergleicht das Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit dem möglichen Einkommen, das trotz gesundheitlicher Beschwerden noch erzielt werden könnte (Art. 16 ATSG). Als Nichterwerbstätige gelten etwa im Haushalt tätige Personen oder Personen, die aus nicht gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei Nichterwerbstätigen berechnet die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich. Dabei werden die Tätigkeiten vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung mit den danach noch möglichen Tätigkeiten verglichen. Die prozentuale Differenz entspricht dem IV-Grad (Art. 28a Abs. 2 IVG in seiner ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Teilerwerbstätig sind Personen, die einer Teilzeitarbeit nachgehen. Der IV- Grad berechnet sich für diese aus einer Verbindung zwischen dem Einkommens- und dem Betätigungsvergleich. 8.1.4 Die Beschwerdeführerin war bis zum 30. November 2020 in einem Teilzeitpensum zu 40 Prozent tätig, anschliessend waren ihre Arbeitssuche nach eigenen Angaben erfolglos. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, ohne Gesundheitsschaden würde sie in einem Pensum zwischen 40 Prozent und 60 Prozent arbeiten. Seit Januar 2021 bemühe sie sich darum, eine Vollzeitstelle zu finden. Zudem lebe sie in einem Dreipersonenhaushalt mit einem Einnahmenüberschuss. Der Nachweis über Bewerbungen für eine Vollzeitstelle sowie Informationen zu haushälterischen Tätigkeiten sind für die Überprüfung des Rentenanspruchs vorliegend somit zwingend erforderlich. Die Beschwerdeführerin brachte diese Angaben mit Fragebogen für Versicherte nur unvollständig ein, weshalb die Vorinstanz daraus keine konkreten Rückschlüsse ziehen und Bewertungen zu Einschränkungen im Haushalt machen konnte. Diese Angaben können nur von der versicherten Person selbst geliefert werden. Das Ausfüllen der Tabellen im Fragebogen, damit daraus verwertbare Informationen gezogen werden können, darf zudem als zumutbar betrachtet werden. 8.1.5 Unter diesen Umständen erscheint die Einforderung der Angaben durch die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin als unabdingbar, um das Leistungsgesuch materiell prüfen zu können, und für die Beschwerdeführerin ist es zumutbar, diese Angaben einzureichen. Die geforderte Mitwirkung ist somit rechtmässig und die entsprechende

C-5163/2023 Seite 13 Unterlassung stellt daher eine Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzung dar. 8.2 Weiter ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat. 8.2.1 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (vgl. BBl 1991 II 261). Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar, dass sie seit einiger Zeit an einer Depression leide und sich daher um nichts mehr habe kümmern können. In ärztlicher Behandlung sei sie deswegen aber nicht. Sie beruft sich nicht darauf, dass die unterlassene Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen, namentlich die psychische Beeinträchtigung, beruhe, und sie deshalb nicht habe ihren Pflichten nachkommen können. Hingegen weist sie in ihrer Beschwerde ausdrücklich darauf hin, sie habe die angeforderten Fragbögen ausgefüllt und auf dem normalen Postweg an die Vorinstanz zurückgeschickt. An einer echtzeitlichen ärztlichen Aussage oder anderen konkreten Hinweisen zum Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum und dessen Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten fehlt es denn auch. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, wenige Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung eine Beschwerde zu verfassen und einzureichen, deutet zusätzlich darauf hin, dass sie damals grundsätzlich in der Lage war, den Schriftverkehr zur Wahrung ihrer Sozialversicherungsansprüche zu führen und auch Fristen einzuhalten. 8.2.3 Es ist damit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin krankheitshalber nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb die Mitwirkungspflichtverletzung nicht als entschuldbar zu beurteilen ist. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin damit der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 ATSG unentschuldbar nicht nachgekommen.

C-5163/2023 Seite 14 8.3 Dass die Vorinstanz das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht rechtsgenüglich durchgeführt hätte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. 8.4 Nach Massgabe von Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger aufgrund der vorliegenden Akten materiell verfügen oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, wobei Absatz 3 nicht regelt, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 110 f.). Prioritäre Bedeutung soll jedoch ein materieller Entscheid haben, soweit ein solcher nach der Aktenlage möglich ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 111). Ein Nichteintreten ist nicht zulässig, wo sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt, auch wenn der Gesuchsteller die Mitwirkung verweigert oder unterlässt. In Grenz- und Zweifelsfällen ist die für den Gesuchsteller günstigere Variante zu wählen (vgl. SVR 2000 IV Nr. 23; BGE 108 V 231 E. 2). 8.5 Da vorliegend eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin offenkundig ausgeschlossen ist, ist die Vorinstanz zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten (vgl. Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5 und 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit ein neues Gesuch einreichen kann. 9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet und durfte daher nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich aufgrund des Gesagten und dessen, dass im Beschwerdeverfahren die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht worden sind, als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG (SR 831.10) abzuweisen. 10. Zu befinden bleibt über das replikweise sinngemäss gestellte Gesuch um

C-5163/2023 Seite 15 unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung, die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG kann der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde und auf Antrag hin eine solche Person von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und unter gewissen Voraussetzungen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Replik darauf hin, sie verfüge mangels Erwerbstätigkeit nicht über ein Einkommen und bitte darum, dass ihr keine Kosten auferlegt werden und sie könne aus finanziellen Gründen keine rechtliche Vertretung hinzuziehen. Sinngemäss ist dieser Hinweis als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu verstehen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2; BGE 122 I 267 E. 2b mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts Neues vor als bereits im vorinstanzlichen Verfahren und reicht auch keine neuen oder die einverlangten Unterlagen ein. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführerin als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos zu gelten haben. Insofern ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattzugeben ist. 10.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist im Umfang von Fr. 800.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss

C-5163/2023 Seite 16 im Umfang von Fr. 18.48 ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 10.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 818.48 wird im Umfang von Fr. 800.– zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 18.48 wird der Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5163/2023 Seite 17 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Anja Valier

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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