B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-516/2016
Urteil vom 5. November 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
S._______, vertreten durch Dr. Suzanne Wettenschwiler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Neueinreihung des Betriebs in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung; Einspracheentscheid SUVA vom 22. Dezember 2015.
C-516/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die S., L. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt laut Handelsregisterauszug die Fabrikation von und den Handel mit Mö- beln, Büro- und Schuleinrichtungen, insbesondere im Bereich Büromöbel, Schulmöbel, Wandtafeln und Objektmöblierung. Ferner erbringt sie Dienst- leistungen im Zusammenhang mit Möblierungen. Die Gesellschaft kann Liegenschaften erwerben und veräussern und Beteiligungen halten. Laut Akten ist das Personal der Beschwerdeführerin mindestens seit dem Jahr 2003 bei der SUVA (nachfolgend auch Vorinstanz) unfallversichert. B. B.a Bis Ende 2015 war der Betrieb der Beschwerdeführerin in der Berufs- unfallversicherung (BUV) in die Klasse16B, Unterklassenteil A0, Stufe 78 eingereiht, in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 16B, Stufe 89. Einreihungsmerkmal war „Industriespenglerei; Büro“ (Akten der Vorinstanz [act.] 113, 114). B.b Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (act. 134) wies die SUVA die Be- schwerdeführerin gestützt auf die Betriebsbeschreibung vom 16. Januar 2015 (act. 128) in der BUV und in der NBUV per 1. Januar 2016 neu fol- genden Tätigkeiten (Betriebsmerkmalen) zu: 28 % Blechverarbeitung, In- dustriespenglerei, 43 % Bürotätigkeiten, 21 % Schreinerarbeiten in der Werkstatt und 8 % Herstellung von Metallrohr-Produkten . Gestützt darauf teilte die SUVA den Betrieb folgenden BUV Risikogemein- schaften zu: 70 % der Klasse Eisen-, Blech- und Metallwaren: Industrie- spenglerei (16B A0, Basissatz netto: 0.9440 %), 18 % der Klasse Schrei- nereien: Verarbeitung von Holz in der Werkstatt zu Produkten für Wohn-, Baubedarf und andere Bereiche (18S AW, Basissatz netto: 1.2050 %) und 12 % Büros: Büro (60F C0, Basissatz netto: 0.1630 %) ausmachend einen Mischsatz auf Tarifstufe gerundet von 0.8990 %. Die Zuteilung der NBUV Risikogemeinschaften ergab Folgendes: 70 % Klasse Eisen-, Blech- und Metallwaren (16B, Basissatz netto: 1.3950 %), 18 % Schreinereien (18S, Basissatz netto: 1.9630 %) und 12 % Büros (60F, Basissatz netto: 0.8150 %), ausmachend einen Mischsatz auf Tarifstufe gerundet von 1.3950 %. Zur Begründung brachte die SUVA im Wesentlichen vor, der Verwaltungs- rat habe beschlossen, per 1. Januar 2016 die Einreihungsregeln zur Zutei- lung des Betriebs zu den Risikogemeinschaften und zu den besonderen
C-516/2016 Seite 3 Betriebsverhältnissen zu ändern. Wenn sich durch die neuen Regeln eine neue Einreihung ergebe, könne dies zu Prämienveränderungen führen. B.c Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. November 2015 Ein- sprache (act. 135). B.d Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 bestätigte die SUVA ihre Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Betrieb würden seit Jahren 20 % Schreinerarbeiten ausgeführt. Aufgrund der neuen Einreihungsregeln seien diese Schreinereiarbeiten festgestellt und berücksichtigt worden. Die Tätigkeit sei bisher für die Prämienberechnung nie herangezogen worden, was ihr Fehler sei, weshalb der korrigierte Prä- miensatz nicht rückwirkend sondern erst ab 1. Januar 2016 angewendet werde. Vorliegend liege die Erklärung in den gestiegenen Kosten bei den Unfalljahren 2011 und 2013 in der laufenden Unfallabwicklung. Die neu auflaufenden Kosten zu den bereits eingetretenen Unfällen würden immer dem jeweiligen Unfalljahr zugeordnet. Dies führe dazu, dass sich die Kos- ten pro Unfalljahr laufend veränderten (act. 140). C. In ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2016 beantragte die Beschwerdefüh- rerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die SUVA sei anzuweisen, die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung aus- schliesslich für die Klassen 16B A0 (Industriespenglerei) und 60F C0 (Büro) zu erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1). Die von der Vorinstanz erstellte und mit Anweisung zur Unterzeichnung vorgelegte neue Betriebsbeschreibung mit den angeblich veränderten Be- triebsverhältnissen sei nachweislich unrichtig und müsse korrigiert werden. Entsprechend seien die Prämiensätze anzupassen und, wie bisher, voll- ständig dem Bereich Industriespenglerei bzw. der Administration zuzuord- nen. Die Vorinstanz habe festgehalten, die Beschwerdeführerin habe seit Jahren 20 % Schreinerarbeiten ausgeführt. Eine Tatsachenfeststellung, die bestritten werde. Die Vorinstanz weise im Einspracheentscheid zudem auf die neuen Einreihungsregeln hin, ohne dass die Beschwerdeführerin Ge- legenheit gehabt hätte, zur Qualifikation unter diese Einreihungsregeln Stellung zu nehmen oder deren Grundlage überhaupt zur Kenntnis zu neh- men. Eine Prämienerhöhung aufgrund neuer Einreihungskriterien, auf die nicht bereits in der Verfügung konkret Bezug genommen worden sei, sei unzulässig. Der Bericht des Sachbearbeiters nach der Betriebsbesichti- gung sei der Beschwerdeführerin nie zur Kommentierung und Ergänzung
C-516/2016 Seite 4 unterbreitet worden, die Verfügung habe keine diesbezüglichen Erklärun- gen enthalten und das Ersuchen der Beschwerdeführerin um nochmalige Überprüfung und Klärung des Sachverhaltes sei abgelehnt worden. Damit sei mit Bezug auf die Neueinreihung in den Betriebsbereich Schreinerei, der Grundlage für die massive Prämienerhöhung, das rechtliche Gehör verwehrt worden. Die Prämienverfügung wäre im Übrigen, sofern sie nicht auf irrigen Tatsachen beruhe, grob willkürlich. Die Beschwerdeführerin pro- duziere und verkaufe seit Jahren Büro- und Schulmobiliar aus Metall. Diese würden mit Zusatzprodukten ergänzt, die alle extern eingekauft und mit Ausnahme der selber zugeschnittenen Tischplatten, ausschliesslich extern gefertigt würden. Dass ein Teil dieser Zusatzprodukte in von der Schreine- rei völlig abgetrennten Bereichen in der Malerei lackiert oder in der Werk- statt endmontiert würden, mache sie nicht zum Teil der risikoreichen Holz- verarbeitung und nicht zugehörig zum Betriebsmerkmal Schreinerei. D. Am 5. Februar 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2016 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsge- richt ein (B-act. 3, 5). E. In der Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheent- scheids vom 23. Dezember 2015 (B-act. 6). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die aktuelle Betriebsbeschreibung vom 16. Februar 2015 und die im System hinterlegte Betriebsbeschreibung, auf welcher die Einreihung des Vorjahres basiere, halte die Betriebsverhältnisse der Beschwerdeführerin wie folgt fest (in % der Lohnsumme): Industriespenglerei: 28 % im 2016, 25 % im 2015, (Schreinerei) Arbeiten in der Werkstatt: 21 % im 2016, 20 % im 2015, Her- stellung von leichten Metallrohrprodukten: 8 % im 2016, 9 % im 2015, La- ger, Spedition und Transport für Eigenbedarf: 5 % im 2015 sowie Administ- ration: 43 % im 2016, 41 % im 2015. Beim Merkmal „Arbeiten in der Werk- statt“ und „Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt“ handle es sich um die- selbe Zuweisung (Unterklassenteil 18S AW). Das Hilfsmerkmal „Lager, Spedition und Transport für Eigenbedarf“ sei aufgehoben worden. Hilfstä- tigkeiten würden neu den Betriebsmerkmalen zugeordnet. Da gemäss der Betriebsbeschreibung der Beschwerdeführerin 28 % der Lohnsumme auf den Unterklassenteil 16B A0 entfielen, sei der Betrieb in der Berufsunfall-
C-516/2016 Seite 5 versicherung (BUV) der Klasse 16B, Unterklassenteil A0 (Industriespeng- lerei) zugeteilt worden. Da die Zuteilungsregeln zu den Hilfsmerkmalen in der Zwischenzeit geändert hätten, habe ein Mitarbeiter der SUVA Solothurn den Betrieb der Beschwerdeführerin am Standort Huttwil am 15. Januar 2015 besucht. Der Betrieb habe gewünscht, die Betriebsbeschreibung sel- ber auszufüllen und später schriftlich einzureichen. Am 16. Februar 2015 sei schliesslich die vom Betrieb selber ausgefüllte Betriebsbeschreibung eingegangen. In dieser sei die Tätigkeit „Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt“ ähnlich den früheren Beschreibungen mit 21 % angegeben wor- den. Basierend auf dieser Betriebsbeschreibung sei die Beschwerdeführe- rin mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 per 1. Januar 2016 eingereiht wor- den. Folglich habe die SUVA, anders als behauptet, keine Umqualifizierung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, die von ihr selber ausgefüllte Betriebsbeschreibung sei nicht zutreffend. Die Tätigkeiten „Oberflächenbehandlung“ und „Stuhlmontage“ könnten auch unter den Be- triebsmerkmalen „Industriespenglerei“ bzw. „Herstellung von leichten Me- tallrohrprodukten“ aufgeführt werden. Doch sei es nicht falsch, sie unter dem Betriebsmerkmal „Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt“ aufzufüh- ren. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass die Prämienerhöhung auf verän- derten Betriebsverhältnissen gründen solle. Hingegen werde in der Verfü- gung vom 19. Oktober 2015 auf die neuen Einreihungsregeln hingewiesen. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ziele damit ins Leere. In der Klasse 16B (Industriespenglereien) würden gewerbliche Tätigkeiten, welche nicht im Basissatz der Risikogemeinschaft berücksichtigt seien, als besondere Betriebsmerkmale ab einer Höhe von 15 % in die Berechnung des Basissatzes miteinbezogen, Bürotätigkeiten ab einer Höhe von 35 %. Bei der Beschwerdeführerin seien folgende besonderen Betriebsmerkmale berücksichtigt worden: 70 % Industriespenglerei (16B A0) mit Basissatz 0.9440 %, 18 % Verarbeitung von Holz in der Werkstatt zu Produkten für Wohn-, Baubedarf und andere Bereiche (18S AW) mit Basissatz 1.2050 % und 12 % Büro (60F C0) mit Basissatz 0.1630 %. Dies ergebe einen Misch- satz (auf Tarifstufe gerundet) von 0.8990 %. In der vorliegenden Berechnung nach BMS 03 sei mit dem Unfalljahr 2008 ein gutes Jahr aus der Beobachtungsperiode weggefallen und mit dem Un- falljahr 2014 ein schlechtes Jahr hinzugekommen. Dies führe dazu, dass der BMS-relevante Aufwand für Heilkosten und Taggeld von rund Fr. 155‘000.- auf rund Fr. 251‘000.- gestiegen sei, während demgegenüber der massgebliche Aufwand der Risikogemeinschaft rund Fr. 148‘000.- betra- gen habe. Der Bedarfssatz des Betriebs steige von 0.8704 % im Vorjahr
C-516/2016 Seite 6 auf 1.1157 % und liege deutlich über jenem der Risikogemeinschaft von 0.8973 %. Daraus resultiere ein Malus von fünf Stufen. Die Ursache für die Prämienerhöhung liege vorliegend primär im negativen Schadenverlauf des Betriebs. Die Berücksichtigung von besonderen Be- triebsverhältnissen in Zusammenhang mit dem Betriebsmerkmal „Schrei- nerei – Arbeiten in der Werkstatt“ mache demgegenüber lediglich eine Stufe aus. F. In der Replik vom 4. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf Beschwerdegutheissung fest (B-act. 10). Sie führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe kein Ermessen dar- über, ob sie eine Tätigkeit der „Industriespenglerei“ bzw. der „Herstellung von leichten Metallrohrprodukten“ oder der „Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt“ zuordne. Schreinereiarbeiten seien in 18S AW definiert als Ver- arbeitung von Holz. Vorliegend werde das Holz montiert, nicht verarbeitet. Die Neueinreihung eines besonderen Betriebsmerkmals 18S AW aufgrund einer Zuteilung der Werkstatt zu Schreinerarbeiten sei deshalb eine klare Ermessensüberschreitung. Die Beschwerdeführerin stelle keine Holzmö- bel her. Insofern seien die Korpusabdeckungen und Tischplatten, die in der Schreinerei gefertigt würden, blosse Hilfstätigkeiten für in der Metallverar- beitung hergestelltes Mobiliar (Eigenbedarf). Nach Art. 18 Abs. 3 bis SUVA- Tarif müssten sie diesem Betriebsmerkmal zugeordnet werden. Der bei der Neueinreihung massgebende Basissatz der BUV liege bei 83. Befinde sich der bei der Neueinreihung massgebende Basissatz in den Stufen 81-100, betrage die maximal zulässige jährliche Prämienänderung gemäss Art. 45 Abs. 3 Prämientarif vier Stufen. Diese Einschränkung gelte nicht bei Änderung der Betriebsart oder der Betriebsverhältnisse (Art. 5 Prämientarif). Die Betriebsverhältnisse hätten sich bei der Beschwerdefüh- rerin nicht geändert. Damit sei die Prämienerhöhung um mehr als 4 Stufen unzulässig. Die Vorinstanz habe ihre 25%-ige Prämienerhöhung nie substantiiert be- gründet. Sie habe in ihrer Einsprache und in der Beschwerdeantwort auch widersprüchliche und nicht belegte Erklärungen nachgeliefert. G. In der Duplik vom 2. Mai 2016 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 12).
C-516/2016 Seite 7 Sie brachte im Wesentlichen vor, die Herstellung von Holzplatten für Ti- sche, welche für den Verkauf bestimmt seien, sei keine Hilfstätigkeit für den Eigenbedarf, sondern falle unter das Betriebsmerkmal Schreinerarbeiten in der Werkstatt. Da die Büro- und Schulmöbel teils aus Holz, teils aus Me- tall bestünden, könne die Montage der Bestandteile sowohl der einen als auch der anderen Tätigkeit zugeordnet werden. Indessen sei festzuhalten, dass der angewendete Mischsatz dank des überdurchschnittlich hohen Büroanteils eine Stufe tiefer sei als der Basis- satz der Risikogemeinschaft, der die Beschwerdeführerin zugeteilt sei. Dennoch liege ihr Nettobedarfssatz drei Stufen über jenem der Klasse. Dies zeige, dass das Risiko höher sei, als jenes eines durchschnittlichen Betriebs der Klasse 16B A0 (Industriespenglerei) und ihr Nettoprämiensatz nicht zu hoch angesetzt worden sei. Die Kredibilität der Beschwerdeführerin (Art. 37 Abs. 2 Prämientarif) be- trage 76.56 % für Heilkosten und Taggeld sowie 14.04 % für Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Entsprechend würden die Risikoerfahrungen be- rücksichtigt. Der massgebende Basissatz sei der Mischsatz von 0.899 %. Dieser be- finde sich auf Stufe 79. Gemäss der Stufenregelung von Art. 45 Prämien- tarif sei somit eine jährliche Prämienänderung von fünf Stufen zulässig. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit für die Entscheidfindung notwen- dig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be- triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
C-516/2016 Seite 8 ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Un- fallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt. 1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vo- rinstanz vom 22. Dezember 2015, in welchem sie ihre Verfügung vom 19. Oktober 2015 bezüglich Neueinreihung der Beschwerdeführerin in den Prämientarif bestätigt hat. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.6 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 26. Januar 2016, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Einreihung in den Betriebsbereich Schreinerei das rechtliche Gehör verletzt. Der Bericht des Sachbearbeiters nach der Betriebsbesichtigung sei ihr nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden und sie sei zur Unterzeichnung des vorgelegten Formulars gera- dezu genötigt worden. Zudem habe die Verfügung vom 19. Oktober 2015 keine diesbezüglichen konkreten Erklärungen enthalten. Ferner macht die Beschwerdeführerin mit Replik vom 4. April 2016 geltend, die Vorinstanz habe ihre 25 %-ige Prämienerhöhung nie substantiiert begründet.
C-516/2016 Seite 9 2.1 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von un- sachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfü- gung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komple- xer die Sach- und Rechtslage sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707 mit Hin- weis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessens- spielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend aus- führlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (Urteil des BVGer C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.2 mit Hinweis auf BVGE 2007/27 E. 9.3). 2.2 Die erste Rüge der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die von der Vorinstanz festgelegten Betriebsverhältnisse ab 1. Januar 2016, wonach im Betrieb 21 % Schreinerarbeiten durchgeführt würden. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin die Betriebs- beschreibung selbständig ausgefüllt und diese unterzeichnet (act. 125, 128). Hinweise darauf, dass sie dabei nicht aus freiem Willen gehandelt haben könnte, bestehen keine. Ferner wurden die Prozentzahlen in der Einreihungsverfügung vom 19. Oktober 2015 aus der Betriebsbeschrei- bung übernommen. Diesbezüglich ist die Verfügung nachvollziehbar. Da der Ursprung der angewendeten Prozentzahlen gestützt auf die Akten bzw. auf die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und unterzeichnete Be- triebsbeschreibung nachvollziehbar ist, erweist sich die nachträgliche Be- anstandung – der von der Beschwerdeführerin eigens angegebenen Pro- zentzahlen – als unbegründet.
C-516/2016 Seite 10 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe die Prämien- erhöhung von 25 % nie substantiiert begründet, weshalb auch dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. 2.3.1 In der Verfügung vom 19. Oktober 2015 wird unter Hinweis auf Art. 18 Prämientarif ausgeführt, der Verwaltungsrat habe beschlossen, die Ein- reihungsregeln zur Zuteilung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften und zu den besonderen Betriebsverhältnissen per 1. Januar 2016 zu än- dern. Wenn sich durch die neuen Regeln eine neue Einreihung ergebe, könne dies zu Prämienänderungen führen. Auf Klassenebene seien die durch die Systemanpassungen verursachten Veränderungen prämien- neutral. Ausschlaggebend für die Bertriebe und Betriebsteile seien die Be- triebsmerkmale, wobei die Administration nicht berücksichtigt werde. Die Zuteilung erfolge in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Betriebsmerkmale entfielen. Betriebsmerkmale, die nicht ausschlaggebend für die Zuteilung zur Risikogemeinschaft eines Betriebs seien, welche jedoch den in Anhang 5 des Prämientarifs angege- benen Anteil an der Gesamtlohnsumme überschreiten würden, würden ge- mäss Art. 24 Abs. 1 bis 1 ter Prämientarif bei der Kalkulation prämiensenkend bzw. prämienerhöhend berücksichtigt. Der Basissatz setze sich diesfalls aus dem prozentualen Anteil der Basisätze der Risikogemeinschaften der besonderen Betriebsmerkmale zusammen. Dieser Mischsatz werde auf den nächstliegenden Nettosatz im SUVA-Grundtarif gerundet (Art. 24 Abs. 2 Prämientarif). Würden die Ausgleichsreserven einer Klasse einen Über- schuss aufweisen, könne gemäss Art. 16 Prämientarif ein Teil davon unter gewissen Voraussetzungen zurückerstattet werden. In der Klasse der Be- schwerdeführerin liege die Ausgleichsreserve der Berufsunfallversiche- rung über der Zielhöhe, weshalb der Verwaltungsrat an seiner Sitzung am 12. Juni 2015 beschlossen habe, einen Teil des Überschusses mit der Prä- mie 2016 zurückzuerstatten. 2.3.2 Im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 führte die Vo- rinstanz unter dem Titel „Besondere Betriebsverhältnisse“ ergänzend aus, das Ausmass in welchem die besonderen Betriebsmerkmale einer Risiko- gemeinschaft nach Art. 24 Abs. 1 Prämientarif berücksichtigt würden, be- rechne sich aus dem den Schwellenwert überschreitenden Anteil multipli- ziert mit dem Faktor 100 dividiert durch 100 minus den Schwellenwert. An- teile von Betriebsmerkmalen, welche nicht zu einer Berücksichtigung nach Art. 24 Abs. 1 und 1 bis führten, würden proportional auf die zugeteilte Risi- kogemeinschaft und die Anteile der Risikogemeinschaften der besonderen Betriebsmerkmale verteilt, welche für die Bestimmung des Basissatzes
C-516/2016 Seite 11 massgebend seien und gewerblichen Charakter hätten. In der Klasse 16B (Industriespenglerei) würden branchenfremde Tätigkeiten wie Schreinerar- beiten ab einer Höhe von 15 % als besondere Betriebsverhältnisse in die Berechnung des Basissatzes einbezogen. Da für Schreinerarbeiten ein hö- heres Risiko bestehe als für Industriespenglereien ausgewiesen sei, wirke sich dies auf den Prämiensatz aus. 2.3.3 Sodann begründete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 ergänzend bzw. wiederholt die Klassenzuteilung, die beson- deren Betriebsverhältnisse, das anwendbare Prämienmodell und die Prä- mienbemessung nach BMS 03. 2.4 Insgesamt sind die Stellungnahmen der Vorinstanz sehr ausführlich und im Wesentlichen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin war es so auch möglich, den Einspracheentsscheid sachgerecht anzufechten, was sich in den ausführlichen Beschwerde und Replik zeigt. In diesen hat sie explizite Rügen erhoben und diese eingehend begründet. Vor diesem Hin- tergrund erscheint der Vorwurf der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu- lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vo- rinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftli- cher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
C-516/2016 Seite 12 BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HAN- GARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwal- tungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prü- fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver- waltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). 3.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Soweit die Be- schwerdeführerin rügt, der Tarif bzw. die Konzeption des Tarifs als Ganzes sei rechtswidrig, so ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht keine gene- rell-abstrakte Normenkontrolle vornimmt, sondern nur die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides im konkreten Fall prüft. 3.3 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be- stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im
C-516/2016 Seite 13 Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348). 4. Zunächst sind die zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmun- gen, massgebenden Grundsätze sowie die hier massgeblichen Bestim- mungen des Suva-Tarifs (Ausgabe 2016) wiederzugeben. 4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech- nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue- rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver- sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä- mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis- sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be-
C-516/2016 Seite 14 ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes- sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas- sen gebildet werden. 4.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank- heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be- stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs- teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 4.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge- sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver- langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge- schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver- waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 4.5 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds- ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6).
C-516/2016 Seite 15 4.6 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei- sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 4.7 Als Risikoeinheit gelten laut dem ab dem 1. Januar 2016 gültigen Suva- Tarif 2016 (Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obli- gatorischen Unfallversicherung [B-act. 6 Beilage B]) Betriebe, Betriebsteile und Prämienkonzerne (Art. 7 Abs. 1). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2). Die Risikogemeinschaften der BUV bestehen bei der Suva aus Klassen, Unterklassen und Unterklas- senteilen (Art. 13 Abs. 1 Tarif). Klassen sind Risikogemeinschaften, in wel- chen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswer- tung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Un- terklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prämiensatz als sogenannter Ba- sissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 Tarif).
C-516/2016 Seite 16 4.8 Laut Art. 18 Abs. 1 des Tarifs wird jeder bei der Suva versicherte Betrieb oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt. Ausschlaggebend für die Zuteilung zu den Risikogemeinschaften sind die Betriebsmerkmale, wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Laut Art. 18 Abs. 2 erfolgt die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche ge- messen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen, wobei zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach innerhalb dieser Zuweisung in die Unterklasse und schliesslich die Zuweisung in den Unterklassenteil vorgenommen wird. Laut Art. 18 Abs. 3 wird zur Erhebung der Betriebs- merkmale eine Betriebsbeschreibung aufgenommen. 5. 5.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein besonderes Betriebsmerkmal Schreinerei vorliegt. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie seit Jahren zu 20 % Schreinerarbeiten durch- führe, treffe nicht zu. Sie habe im Betriebsbeschreibungsblatt unter der Rubrik „Arbeiten Werkstatt“ diejenigen Arbeiter geführt, die in diversen Ab- teilungen oder extern arbeiteten oder nicht klar zuzuordnen seien. In der SUVA-Abrechnung 2015 entspreche dies 21 % der Gesamtlohnsumme. Darin seien auch die Löhne derjenigen Arbeiter geführt, die Wandtafeln, vorgefertigt und bestehend ausschliesslich aus Metall, vormontiert und an- schliessend auf externer Montage in den Schulhäusern eingebaut hätten. Ebenfalls auf dieser Lohnliste seien die Angestellten der Malerei geführt, die das Holz nicht verarbeiteten, sondern, grösstenteils vollautomatisiert, beschichteten. Die Maler würden zudem in der Oberfläche der Metallbear- beitung, also in der Pulverbeschichtung eingesetzt. Abgesehen von acht Angestellten in der Schreinerabteilung habe keiner der 19 für die Festle- gung der gemeldeten 21 % Lohnanteile in der Werkstatt mit der Verarbei- tung von Holz und dem damit einhergehenden erhöhten Risiko etwas zu tun. Die Lohnsumme der mit Schreinerarbeiten beschäftigten Angestellten betrage 8.37 % und sei damit weit entfernt von den 15 %, die als separate Betriebsmerkmale für die Bestimmung einer eigenen Risikoklasse heran- gezogen werden dürften. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 aus, die Tätigkeiten ‚Oberflächenbehandlung‘ und ‚Stuhlmontage‘ könnten auch unter den Betriebsmerkmalen ‚Industriespenglerei‘ bzw. ‚Herstellung von
C-516/2016 Seite 17 leichten Metallrohr-Produkten‘, doch sei es nicht falsch, sie unter dem Be- triebsmerkmal ‚Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt‘ aufzuführen. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein bedeutender Teil der von der Vorinstanz zum Betriebsmerkmal Schreinerei gezählten Tätigkeiten nicht unter dieses Betriebsmerkmal fallen. Sie hat dabei insbesondere deutlich gemacht, dass die fraglichen Tätigkeiten kein Verarbeiten von Holz darstellen und dass die mit dieser Tätigkeit verbundenen Gefahren deutlich geringer sind als bei der Verarbeitung von Holz. Ihre Argumentation ist daher einleuch- tend. Demgegenüber hat die Vorinstanz ihre Zuordnung der Tätigkeiten zum Betriebsmerkmal Schreinerei in keiner Weise begründet. Vielmehr hat sie eine pauschale Feststellung gemacht, ohne darzulegen, auf welche konkreten Kriterien sie ihre Zuordnung stützte. Sachliche Gründe für die von der Vorinstanz vertretene Ansicht sind ebenfalls keine ersichtlich. Da- mit sind ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und auf ihre Ein- schätzung ist nicht abzustellen. Indem die Vorinstanz die Tätigkeiten ‚Ober- flächenbehandlung‘ und ‚Stuhlmontage‘ bzw. ‚Herstellung von leichten Me- tallrohr-Produkten‘ ohne erkennbaren sachlichen Grund dem Betriebs- merkmal ‚Schreinerei – Arbeiten in der Werkstatt‘ zugeordnet hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Der Einspracheentscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Nachdem die Festlegung der Betriebsmerkmale Aus- wirkungen auf die Zuteilung der Risikogemeinschaft BUV sowie NBUV hat, braucht diese vorliegend nicht näher geprüft zu werden. 6. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich erwähnt, dass die Vorinstanz den errechneten Anteil des besonderen Betriebsmerkmals, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, zudem falsch berechnet hat. 6.1 Bei den Schreinereien beträgt der über dem Schwellenwert von 15 % liegende Anteil 6 % (21 % - 15 %). Damit beträgt das Ausmass, in welchem dieses besondere Betriebsmerkmal zu berücksichtigen ist, 7 % (6 % x 100 : [100 - 15 %]). Beim Büro beträgt der über dem Schwellenwert liegende Anteil 8 % (43 % - 35 %). Das Ausmass, in welchem das besondere Be- triebsmerkmal Büro zu berücksichtigen ist, beträgt demzufolge 12 % (8 % x 100 : [100 - 35 %]). Die Vorinstanz hat bei ihrer Berechnung in Bezug auf den Anteil Büro 12 % berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Dem- gegenüber wurde bei den Schreinereien ein Anteil von 18 % berücksichtigt. Wie sie auf diesen Wert gekommen ist, lässt sich auch nach Durchführung
C-516/2016 Seite 18 der entsprechenden Berechnung nicht nachvollziehen, da diese lediglich einen Anteil von 7 % ergibt. 6.2 Für das Gericht ist gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz die konkrete Berechnung – in Anwendung von Art. 24 und Anhang 5 Prämien- tarif – nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz unterlässt eine konkrete Nen- nung und Berechnung bzw. Umrechnung. Eine Berechnung durch das Bundesverwaltungsgericht nach den Vorgaben der Vorinstanz liefert nicht das von ihr postulierte Ergebnis von 18 %, sondern einen Wert von 7 %. Die ermittelte prozentuale Einreihung ist daher nicht nachvollziehbar. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 22. Dezember 2015 ist aufzuheben. Die Akten sind an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, damit diese, ausgehend von einer korrekten Er- mittlung der Betriebsmerkmale im Sinne der Erwägungen, die Prämienta- rife für die BUV sowie NBUV bestimme und über die Einreihung der Be- schwerdeführerin ab 1. Januar 2016 in der BUV sowie NBUV neu verfüge. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde- führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihr nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
C-516/2016 Seite 19 Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient- schädigung (inkl. Auslagen) auf insgesamt Fr. 3‘500.- festzusetzen (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
C-516/2016 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver- sicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
C-516/2016 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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