B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5157/2011
U r t e i l v o m 8. J u l i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A., Kosovo, vertreten durch seine Grossmutter B., Kosovo, diese vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, M. Teuta (Semitronix Center), XZ-30000 Peja, Zustellungsdomizil: C._______, Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Nichteintretensverfügung vom 27. Juli 2011).
C-5157/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1935 geborene, verwitwete kosovarische Staatsangehörige B._______ bezieht seit Dezember 2002 eine Witwenrente der schweize- rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1). B. Mit Schreiben vom 5. April 2010 ersuchte B._______ bei der Schweizeri- schen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) um Gewährung einer Waisenrente für ihr 1999 geborenes Grosskind A.. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr mit Beschluss vom 11. Februar 2002 des Sozialamtes in X. das Sor- gerecht für A._______ zugesprochen worden sei, da ihr Sohn, der Vater von A., verstorben sei und die Mutter von A. das Haus ohne ihren Sohn verlassen habe (act. 11). C. Zwecks Prüfung dieses Gesuchs bat die SAK B._______ mit Schreiben vom 4. Mai 2010 um Zustellung diverser Unterlagen (act. 10). D. Am 8. September 2010 gingen Unterlagen von B._______ bei der SAK ein (act. 13). E. Mit Schreiben vom 10. September 2010 teilte die SAK B._______ mit, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien. Zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen (Bestätigung der Gemeinde, seit wann A._______ bei B._______ wohne sowie Berichte über die Führung der Fürsorge von A._______ der letzten fünf Jahre, die B._______ jedes Jahr an das Fürsorgeamt eingereicht habe) setzte sie B._______ eine Frist von 60 Tagen (act. 12). F. Am 19. Oktober 2010 gingen bei der SAK weitere Unterlagen von B._______ ein (act. 14). G. Mit Verfügung vom 5. November 2010 trat die SAK auf den Antrag von B._______ auf Waisenrente für A._______ nicht ein. Zur Begründung
C-5157/2011 Seite 3 führte sie aus, B._______ habe die einverlangten Berichte über die Füh- rung der Fürsorge von A._______ der letzten fünf Jahre, welche sie ge- mäss Beschluss vom 11. Februar 2002 jedes Jahr an ihr Fürsorgeamt einzureichen habe, nicht eingereicht (act. 15). H. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 16. Dezember 2010 beantragte B._______ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer Waisenrente für A., da sie alle gefor- derten Unterlagen eingereicht habe (act. 16). I. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 gab die SAK B. Gelegenheit, die benötigten Berichte der letzten fünf Jahre über die Führung der Für- sorge für A._______ bis zum 27. Juni 2011 nachzureichen. Gleichzeitig wies sie B._______ auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hin (act. 17). In ihrer Mahnung vom 4. Juli 2011 gewährte die SAK B._______ eine "letzte Frist" bis zum 14. Juli 2011, um die Berichte der letzten fünf Jahre über die Führung der Fürsorge von A._______ einzureichen und wies er- neut auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hin (act. 19). J. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte B._______ der SAK mit, sie sei nicht in der Lage, die verlangten Unterlagen einzureichen. Gemäss koso- varischem Recht leiste das Zentrum für Soziale Arbeit in X._______ kein Pflegegeld für A.. Sämtliche Versuche, diese Berichte beim Zent- rum für Soziale Arbeit in X. einzuholen, seien gescheitert. Dies- bezüglich könne die SAK eine schriftliche Erklärung beim Zentrum für Soziale Arbeit in X._______ einholen (act. 20). K. Mit Entscheid vom 27. Juli 2011 "trat" die SAK auf die Einsprache von B._______ "nicht ein", da sie die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht habe (act. 21). L. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch B._______, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Shefqet Gjevukaj, mit Eingabe vom 9. September 2011 Be-
C-5157/2011 Seite 4 schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung einer Waisenrente vom Zeitpunkt der Einrei- chung des Antrags bis zu seinem 26. Altersjahr. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Waisenrente erfülle. Diesbezüglich habe er ausreichende Unterlagen eingereicht. Die von der SAK geforderten Berichte der letzten fünf Jahre über die Führung der Fürsorge von A.habe er von den Behörden mangels gesetzlicher Grundlage nicht erhalten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Berichte für die Gewährung der Waisen- rente notwendig seien. M. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 beantragte die SAK die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 5. November 2010 sowie des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2011. Nebst der bereits in der Verfügung vom 5. November 2010 und im Ein- spracheentscheid vom 27. Juli 2011 vorgebrachten Begründung, führte die SAK aus, zur Bearbeitung des Antrags auf eine Waisenrente für A. benötige sie unter anderem die Berichte über die Führung dieses Kindes. B._______ sei mit Beschluss des Sozialamtes in X._______ vom 11. Februar 2002 verpflichtet worden, jedes Jahr einen Bericht über die Führung der Fürsorge des Beschwerdeführers bei dieser Institution einzureichen. In Anbetracht der Tatsache, dass B._______ trotz mehrmaligen Aufforderungen dem Ersuchen um Einsendung der verlang- ten Unterlagen nicht nachgekommen sei, sei sie zu Recht auf die Ein- sprache nicht eingetreten. N. Mit Replik vom 23. Januar 2012 führte der Beschwerdeführer aus, die SAK verlange von ihm den Beleg der Summe, welche B._______ für ihn in den letzten fünf Jahren erhalten habe. Er sei jedoch mangels gesetzli- cher Grundlage nicht in der Lage, diesen Beleg erhältlich zu machen. B._______ erhalte einzig eine monatliche Rente in der Höhe von Euro 239.-- "als Familie des Kriegshelden". Als Beweismittel reichte er eine entsprechende Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit und Sozialhilfe der Republik Kosovo vom 25. November 2010 zu den Akten. O. Mit Duplik vom 20. Februar 2012 wiederholte die Vorinstanz ihre bisher gestellten Anträge.
C-5157/2011 Seite 5 P. Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters führte die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. April 2013 – unter Verweis auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eid- genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) vom 1. Januar 2003, Rz. 3307 ff. und Rz. 4312 ff. – aus, vorliegend sei zu prüfen, ob das Pflegeverhältnis seit dem Ableben des Pflegevaters im Jahre 2002 bis zur Geltendmachung des Anspruchs im Jahr 2010 unent- geltlich und dauerhaft gewesen sei, d.h. ununterbrochen bestanden habe. Diese Prüfung erscheine umso wichtiger als aus früheren Lebensbe- scheinigungen aus dem Jahre 2005 hervorgehe, dass B._______ zu die- sem Zeitpunkt keine von ihr abhängigen Personen betreut habe und so- mit ein dauerhaftes Pflegeverhältnis fraglich sei. Dies auch, wenn acht Jahre später nachträglich eine diesbezügliche Bestätigung eingereicht worden sei. Die Berichte über das Pflegeverhältnis in den letzten fünf Jahren könnten Aufschluss über die Dauer und Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses geben und seien daher zur Feststellung des Leis- tungsanspruchs unentbehrlich. Die Behauptung von B., die ko- sovarischen Gesetze sähen keine solchen Berichte vor, könne nicht ge- folgt werden, da mit Beschluss vom 11. Februar 2002 des Sozialamtes die Erziehungsberechtigte verpflichtet wurde, "jedes Jahr einen Bericht über die Führung der Fürsorge gegenüber dem Kind auszuhändigen". Die Weigerung diese Berichte einzureichen, könne somit als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden. Q. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis- her gestellten Anträgen fest und machte insbesondere geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz nach wie vor die Berichte der letzten fünf Jahre von B. "über finanzielle Mittel" für den Beschwerdeführer fordere, zumal B._______ gemäss kosovarischem Recht keinen An- spruch auf finanzielle Unterstützung für den Beschwerdeführer habe.
C-5157/2011 Seite 6 R. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmun- gen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlasse- nenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspra- cheentscheid der Vorinstanz vom 27. Juli 2011, mit welchem die Vorin- stanz – trotz anders lautendem Dispositiv ("Wir treten auf die Einsprache nicht ein") – die Einsprache materiell abgewiesen hat. 1.4 Der durch seine Grossmutter vertretene Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristen- stillstandes während der Gerichtsferien frist- (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) ein- gereicht wurde, ist darauf einzutreten.
C-5157/2011 Seite 7 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK zu Recht auf das Gesuch um Gewährung einer Waisenrente nicht eingetreten ist, beurteilt sich nach den in diesem Zeitpunkt gültigen Be- stimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Einsprache vom 16. Dezember 2010 abge- wiesen und die Nichteintretensverfügung vom 5. November 2010 bestä- tigt hat. 3.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld- barer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor Erlass der Nichteintretensverfügung vom 5. November 2010 zwar schriftlich ge- mahnt, es jedoch unterlassen ihn auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hinzuweisen (vgl. act. 12). Nach Erhalt der Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2010 hat die Vorinstanz den Be- schwerdeführer aber erneut gemahnt und ihm zweimal eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen gesetzt sowie ihn auf die Rechts- folgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen (act. 17 und 18). Damit
C-5157/2011 Seite 8 hat die Vorinstanz diesen Formfehler geheilt. Dieses Vorgehen der Vorin- stanz ist nicht zu beanstanden. 3.3 Es besteht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG keine Pflicht der Sozialversi- cherung, trotz verletzter Mitwirkungspflicht den Sachverhalt weiter abzu- klären, um materiell entscheiden zu können (THOMAS LOCHER , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 446). Die Schweizerische Ausgleichskasse ist befugt, an den Gesuchsteller direkt zu gelangen, mit der Auflage, Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu er- teilen; sie kann die Mitarbeit im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 VwVG durch Androhung prozessualer Nachteile erzwingen (vgl. zur schon vor Erlass des ATSG noch unter dem VwVG geltenden Praxis: FELIX BENDEL, Amts- handlungen im Ausland von Organen der Schweizerischen Alters-, Hin- terbliebenen- und Invalidenversicherung, in: Zeitschrift für Sozialversiche- rungsrecht und berufliche Vorsorge [SZS] 1974 189 ff.). Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteien in der Tat zur Mitwir- kung in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, wenngleich der Untersu- chungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen der Parteien abklärt, im Vordergrund steht. Der Untersu- chungsgrundsatz findet mithin sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zü- rich 2009, Art. 43 Rz. 9 m.w.H.). Wann unter den erwähnten Voraussetzungen bei schuldhafter Unterlas- sung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung ein Nichteintretens- entscheid bzw. ein materieller Entscheid aufgrund der vorhandenen Ak- ten gefällt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Lässt sich beispielsweise der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die Mitwir- kung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden ha- ben. Ebenso wird materiell zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden Akten einen Teilanspruch begründen (die Unterlagen erlauben beispiels- weise den Schluss auf eine halbe Rente, hinsichtlich der ganzen Rente ist jedoch der Sachverhalt ungenügend erhellt). In Grenz- und Zweifelsfäl- len ist die für die Gesuch stellende Person günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V 229 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts U_48/07 vom 6. November 2007 E. 4.2). Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch
C-5157/2011 Seite 9 der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 AHVV). 3.5 Nach Ziffer 4.7.4 "Abklärungen bei Pflegekinder" Rz. 4312 ff. RWL muss die Anmeldung Angaben über Pflegevater, Pflegemutter und Pfle- gekind enthalten. Zudem muss aus der Anmeldung die Art und Dauer des Pflegeverhältnisses hervorgehen. Der Anmeldung ist eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis beizu- legen. Besteht nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungs- pflicht, ist auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genann- ten Behörde zu belegen. Die persönlichen Verhältnisse des Pflegekindes sind in der Regel aufgrund eines Personalausweises des heimatlichen Zi- vilstandsamtes zu prüfen. Die Angaben über das Pflegeverhältnis sind aufgrund der Bestätigung zu überprüfen. Weitere amtliche Auskünfte können bei der Pflegekinder-Aufsichtsbehörde (s. Art. 316 ZGB) eingeholt werden. Die Ausgleichskasse kann auf Tatsachen abstellen, die sie bei der Durchführung anderer Aufgaben (z.B. bei der Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen, Beihilfen, Familienzulagen) festgestellt hat. Gemäss Ziffer 11.5.3 "bei Renten für Pflegekinder" Rz. 11119 RWL hat sich die Ausgleichskasse bei Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder in der Regel jährlich zu vergewissern, ob die Pflegekinderbewilligung noch besteht, ob das Pflegeverhältnis vom überlebenden Pflegeelternteil fortgeführt wird und ob das Pflegekind nicht ganz oder teilweise von den leiblichen Eltern unterhalten wird. Nach Ziffer 3.6.1.2 "Pflegekinder" Rz. 3310 f. RWL vom 1. Januar 2003 ist das Pflegeverhältnis unentgeltlich, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, So- zialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als ei- nen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573). Wird den Pflegeeltern für das Kind ein Vermögen zum Verbrauch oder zur Nutzung überlassen (z.B. eine einmalige Abfindung
C-5157/2011 Seite 10 des Vaters), so gilt das Pflegeverhältnis als unentgeltlich, wenn das Ver- mögen im Durchschnitt der ganzen Unterhaltsdauer einer monatlichen Leibrente entspricht, die weniger als einen Viertel der tatsächlichen Un- terhaltskosten deckt (ZAK 1968 S. 636). 3.6 Verwaltungsweisungen – wie vorliegend die RWL – richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge- richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.7 Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz den Antrag des Beschwer- deführers auf Waisenrente zu beurteilen. In seinem Antrag machte er gel- tend, dass er seit dem 11. Februar 2002 unter der Pflege seiner Gross- mutter B._______ stehe. Sein Grossvater, der Pflegevater, sei am [...] 2002 verstorben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Sozialamtes in X._______ vom 11. Februar 2002 ein. Die- sem Beschluss ist zu entnehmen, dass das Sorgerecht über den Be- schwerdeführer B._______ zugesprochen wurde (act. 11 S. 5 und 6). Der Beschwerdeführer ist somit seiner Pflicht gemäss RWL, der Anmeldung eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflege- kindverhältnis beizulegen, nachgekommen (vgl. E. 3.5 hiervor). Gemäss diesem Beschluss wurde B._______ verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht über die Führung der Fürsorge gegenüber dem Kind auszuhändigen. In der von B._______ im Zusammenhang mit ihrer Witwenrente im Jahre 2005 eingereichten Lebensbescheinigung vom 4. März 2005 wurden kei- ne abhängigen Personen aufgeführt (act. 5 S. 2). Die Vorinstanz begründet ihre Forderung nach den Berichten über die Führung der Fürsorge des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre im Wesentlichen damit, dass zwischen dem Ableben des Pflegevaters und der Geltendmachung des Anspruchs auf eine Waisenrente für Pflegekin- der geraume Zeit vergangen sei, weshalb geprüft werden müsse, ob das Pflegeverhältnis seit 2002 bis zur Geltendmachung des Anspruchs im
C-5157/2011 Seite 11 Jahre 2010 unentgeltlich und dauerhaft gewesen sei, d.h. ununterbrochen bestanden habe. Ein dauerhaftes Pflegeverhältnis sei insbesondere frag- lich, weil in der Lebensbescheinigung von B._______ aus dem Jahre 2005 keine von ihr abhängigen Personen aufgeführt worden seien. Die Berichte über die Führung der Fürsorge des Beschwerdeführers der letz- ten fünf Jahre könnten Aufschluss über die Dauer und Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses geben und seien daher zur Feststellung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 49 AHVV unentbehrlich. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass geprüft werden muss, ob das Pflegeverhältnis seit 2002 bis zur Geltendmachung des Anspruchs im Jahr 2010 unentgeltlich und dauerhaft gewesen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 AHVV). In ihrer Argumentation verkennt die Vorinstanz jedoch, dass der Beschwerdeführer nebst der (gemäss RWL erforderlichen) Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis (Be- schluss des Sozialamtes in X._______ vom 11. Februar 2002; act. 11 S. 5 und 6) auch zwei Bescheinigungen des Sozialamtes X._______ vom 5. Oktober 2010 eingereicht hat, welche bestätigten, dass der Beschwer- deführer seit dem 11. Februar 2002 unter der Pflege von B._______ steht und dass weder das Kind noch die Pflegemutter vom Sozialamt X._______ finanziell unterstützt werden (act. 14 S. 3 bis 6). Inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderten Berichte von B._______ über die Führung der Fürsorge des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre trotzdem für den Erlass eines materiellen Entscheids erforderlich sein sol- len, konnte die Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründen. Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Berichten auch nicht um behördlich aus- gestellte Dokumente, sondern vielmehr um von B._______ selbst erstellte Berichte handelt, die für sich allein nach der Auffassung des Gerichts nicht geeignet sind, die Unentgeltlichkeit und Dauerhaftigkeit des Pflege- verhältnisses zu belegen. Gemäss Rz. 4315 RWL sind die Angaben über das Pflegeverhältnis aufgrund der genannten Bestätigung zu überprüfen. Die Vorinstanz hat zudem die Möglichkeit weitere amtliche Auskünfte bei der Pflegekinder-Aufsichtsbehörde einzuholen. 3.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG auszuma- chen ist, welche ein Nichteintreten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG er- lauben würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese – nach Einholung allfälli-
C-5157/2011 Seite 12 ger weiterer amtlicher Auskünfte bei der Pflegekinder-Aufsichtsbehörde – einen materiellen Entscheid in der Sache fällt. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei- entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berücksichti- gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf CHF 1'200.-- (inkl. Auslagen) festgelegt, wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuer- gesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5157/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2011 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorge- hen im Sinne der Erwägung 3.8 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'200.-- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: – der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C-5157/2011 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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