B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5145/2014
Urteil vom 14. Juni 2016 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Österreich) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. August 2014.
C-5145/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1952 oder 1953, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, arbeitete von 1988 bis 1993 während 37 Monaten in der Schweiz. Von 1997 bis 2012 führte er – jeweils während den Monaten März bis Oktober – in Deutsch- land in selbständiger Tätigkeit eine Konditorei/Eisgeschäft; im Übrigen lebte er in B./Österreich. Am 1. Juni 2012 gab er diese Tätigkeit wegen einer massiven atopischen Dermatitis und polyvalenter Allergienei- gung auf. Der ärztliche Dienst der österreichischen Sozialversicherungs- anstalt, Landesstelle B., erkannte eine Berufskrankheit und erach- tete die Berufsausübung als Konditor als nicht mehr zumutbar; der öster- reichische Versicherungsträger gewährte ihm mit Verfügung vom 10. April 2013 eine Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. Juni 2012 (Akten der Vorinstanz [IV] 1, 8, 12, 17, 19, 23). B. B.a Am 31. Juli 2013 stellte der Versicherte über den österreichischen Ver- sicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente (IV 11). B.b Nach Abklärungen zur Erwerbs- und gesundheitlichen Situation teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. April 2014 (zweiter Versand nach Adressenkorrektur) mit, sein Rentenbegehren sei abzuwei- sen, da er seit dem 1. Juni 2012 ohne Einschränkungen einer seiner ge- sundheitlichen Situation angepassten Erwerbstätigkeit nachgehen könne; der entsprechende Einkommensvergleich habe eine Einkommensein- busse (beziehungsweise einen Invaliditätsgrad) von gerundet 35% erge- ben, die keinen Anspruch auf eine Rente ergebe (IV 11, 25, 27, 37). B.c Nach Einwand des Versicherten vom 12. Mai 2014 und ergänzender Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 6. Juli 2014 wies die IVSTA mit Verfügung vom 18. August 2014 das Rentenbegehren ab (IV 40, 48, 52). C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 9. September 2014 Be- schwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab
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C-5145/2014 Seite 4 C.i Mit weiterer Eingabe vom 23. September 2015 wies der Beschwerde- führer darauf hin, dass die Frage der Berufsunfähigkeit auch in der Schweiz zu prüfen sei. Gemäss europäischer Liste über Berufskrankheiten, die auch in der Schweiz umgesetzt sein sollte, habe er Anspruch auf Leistun- gen. Dies ergebe sich auch aus UVG und ATSG (B-act. 25). Mit ergänzen- der Eingabe (gleichentags eingereicht) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er wegen seiner Hautkrankheit bereits in der Schweiz (in Chêne- Bourg VS) in Behandlung gewesen sei und damals bei der Panorama Ver- sicherung, die jetzt der Mutuel Versicherung in Martigny zugehöre, versi- chert gewesen sei (B-act. 25 f.). C.j Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert zwei ärztliche Bestätigungen je vom 24. September 2015 zu den Akten und wies auf die aktuelle Behandlung seiner Dermatitis hin (B-act. 27). C.k Mit weiterer Eingabe vom 9. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer ein „versorgungsärztliches psychiatrisches Gutachten“ vom 8. Februar 2016 zu den Akten und bat um Berücksichtigung im Rahmen des Urteils (B-act. 31). C.l Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz um Stellungnahme in ophthalmologischer und psychiatrischer Hinsicht (B-act. 32). C.m In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 führte die IVSTA aus, ihr medizinischer Dienst verfüge zurzeit über keinen Ophthalmologen, wes- halb eine fachärztliche Stellungnahme nicht möglich sei. Ein grauer Star könne jedoch ambulant operiert werden. Des Weiteren seien ihre Spezia- listen im psychiatrischen Fachgebiet überlastet und eine Stellungnahme erscheine hier als verzichtbar, zumal die Depression nur als leicht beschrie- ben werde und der Beschwerdeführer trotz Persönlichkeitsstörung habe arbeiten können (B-act. 33). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-5145/2014 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Be- schwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
C-5145/2014 Seite 6 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In- validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom- menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die- ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz- teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland/Österreich und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sahen be- reits Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. 2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus- künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit- gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh- rung einer solchen Untersuchung. 3. 3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 18. August 2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die den Sachverhalt seit dem
C-5145/2014 Seite 7 Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Be- richte können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden – gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers neh- men, somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang ste- hen und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b). 3.2 Da vorliegend Leistungsansprüche ab 1. Juni 2012 streitig sind, sind die Bestimmungen des IVG ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision/1. Massnahmenpaket), die IVV in der entsprechenden Fassung der 6. IV-Revision anwendbar. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beach- ten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, Er- werbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 6. Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmun- gen verwiesen wird. 3.3 3.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In- validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün- dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 3.3.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Er- werbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V 215 E. 7.3]).
C-5145/2014 Seite 8 3.3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih- ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset- zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö- rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mit- gliedstaat der EU Wohnsitz haben. 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 3.6 3.6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.6.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die- ser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in
C-5145/2014 Seite 9 den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs- verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 2 m.w.H.). 3.7 3.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die
C-5145/2014 Seite 10 nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des EVG I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei- sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin- weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutach- ten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a und weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b; 122 V 160 E. 1c; 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
C-5145/2014 Seite 11 3.7.3 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der Beweiswert prognosti- scher Angaben zur Arbeitsfähigkeit im rechtlich massgebenden Beurtei- lungszeitpunkt danach, ob sie im Lichte der erhobenen medizinischen Be- funde und Diagnosen sowie der vorher oder später erstatteten, beweiskräf- tigen Arztberichte nachvollziehbar, einleuchtend und konkret überzeugend sind und namentlich nichts für eine seitherige, objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands spricht, welche ernsthafte Zweifel an der Rich- tigkeit der früheren Prognose respektive der ursprünglich zugemuteten Restarbeitsfähigkeit begründet (vgl. unveröffentlichtes Urteil des BGer I 783/06 vom 6. September 2007 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-2573/2006 vom 8. Juli 2008 E. 8.1). 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 4.2 Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um Ausrichtung einer Invali- denrente in der Schweiz am 1. Mai 2013 an die Schweizerische Aus- gleichskasse gerichtet. Die IVSTA hat ihn mit Antwortschreiben vom 13. Mai 2013 gebeten, sein Gesuch beim zuständigen Sozialversiche- rungsträger des Wohnsitzlandes zu stellen. Die SVA Landesstelle B._______ hat daraufhin mit Datum vom 31. Juli 2013 das Gesuch an die SAK übermittelt. Gestützt auf die Regelung in Art. 29 Abs. 3 ATSG (Frist- wahrung bei Einreichen der Anmeldung bei der unzuständigen Stelle) kann zugunsten des Beschwerdeführers vorliegend von einer Anmeldung am
C-5145/2014 Seite 12 Befundblatt (ohne Angabe des den Befund aufnehmenden Arztes), Ärztlicher Dienst des SVA-Gesundheitszentrums in B., vom 29. Oktober 2012 (IV 9); Untersuchungsbericht von Dr. E., Ärztlicher Dienst des SVA-Gesund- heitszentrums in B., vom 29. Oktober 2012 (Untersuchung vom 18. Oktober 2012; IV 21); Ausführlicher Ärztlicher Bericht (Formular E 213) von Dr. F., Vertrau- ensärztin des SVA-Gesundheitszentrums in B., vom 29. Juli 2013 (Untersuchung vom 18. Oktober 2012; IV 8); Radiologiebericht (Röntgen linkes Knie) von Dr. G., B., vom 6. November 2013 (IV 42); Stellungnahme von Dr. H., medizinischer Dienst der IVSTA, vom 2. Januar 2014 (IV 25); Untersuchungsbericht von Dr. I., orthopädische Gemeinschaftspraxis in J., vom 4. April 2014 (IV 41); Ergänzende Stellungnahme von Dr. H., medizinischer Dienst der IVSTA, vom 6. Juli 2014 (IV 48). Nach Beschwerdeeingang legte der Beschwerdeführer folgende weitere ärztliche Berichte / Gutachten ins Recht: Ophthalmologischer Bericht der Dres. K. und Prof. L._______ vom 2./7. Oktober 2009 betreffend eine Operations-Vorkontrolle und geplante, we- gen Nichterscheinens am 5. Oktober 2009 aber nicht durchgeführte Schieloperation (B-act. 15 B1; B-act 12 B6); Bestätigung von Dr. M., Allgemeinmedizin, vom 24. September 2015 betreffend regelmässige Behandlung des Beschwerdeführers seit März 2015 wegen chronischer Hauterkrankung (B-act. 27 B1); Bestätigung von Dr. N., praktische Ärztin/Naturheilverfahren, vom 24. September 2015 betreffend Behandlung des Beschwerdeführers von De- zember 2011 bis Dezember 2014 wegen chronischer Dermatitis der Hände (B-act. 27 B2); Psychiatrisches Gutachten von Dr. O., Psychiatrie & Psychotherapie, P., Versorgungsamt Region Q., Zentrum R. Familie und Soziales, vom 8. Februar 2016 (B-act. 31 B1).
C-5145/2014 Seite 13 4.4 Den bis zum Entscheidzeitpunkt eingereichten Berichten sind folgende Diagnosen zu entnehmen: eine im Vordergrund stehende massive atopi- sche Dermatitis (chronisch entzündliche Hauterkrankung) sowie polyva- lente Allergieneigung, bestehend seit Jahren, ausgelöst durch in der Kon- ditorei verwendete Stoffe (Hasel- und Erdnüsse, Mandeln, Walnüsse, Wei- zen- und Roggenmehl; vgl. IV 20). Die untersuchenden Ärzte schliessen die bisherige Tätigkeit als Confiseur/Eishersteller als unzumutbar aus (IV 20, 43, 8), jedoch wird eine den funktionellen Einschränkungen ange- passte Verweistätigkeit als vollschichtig zumutbar erachtet (s. dazu E. 4.5 f.). Des Weiteren sind attestiert: rezidivierende Lumboischialgien bei degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik (d.h. ohne Reizung der Nerven- wurzeln und ohne Ausfallsymptome), ein kleiner Nabelbruch, eine Hyper- glykämie (erhöhter Blutzuckerspiegel), eine Hypercholesterinämie (erhöh- ter Cholesterinspiegel im Blut) sowie eine Hyperurikämie (erhöhter Harn- säurespiegel im Blut) bei Adipositas. Seitens der untersuchenden Ophthal- mologen wurden im Februar 2009 zudem ein kongenitaler Strabismus con- vergens (seit Geburt bestehendes Einwärtsschielen), eine Amblyopia gra- vis (starke Schwachsichtigkeit), eine Hyperopie (Weitsichtigkeit) und Pres- byopie (Altersweitsichtigkeit), eine Cataracta senilis (Trübung der Augen- linse im Alter, grauer Star) sowie eine zentrale Hornhautnarbe diagnosti- ziert (B-act. 15 Beilage 1; B-act 12 Beilage 6). 4.5 Die im Befundblatt des Ärztlichen Dienstes der SVA in B._______ vom 29. Oktober 2012 unter dem Titel „Chirurgie“ genannten Krankheitsbilder Periomarthrose beidseits (Entzündungen am Schultergelenk), incipiente Gonarthrose (beginnende Kniearthrose) und Femoropatellararthrose (Ab- nützung des Kniescheibengelenks) sowie Verdacht auf Meniskusschaden links werden in den nachfolgenden ärztlichen Beurteilungen nicht als inva- liditätsrelevante Erkrankungen aufgeführt: Im Bericht von Prim. Dr. E._______ an die behandelnde Ärztin vom 29. Oktober 2012 finden sie keinen spezifischen Eingang in den aufgeführten Diagnosenkatalog (mit Behandlungsvorschlägen). Gonarthrose und Femoropatellararthrose wer- den als „beginnend“ beschrieben (letztere so auch im Radiologiebericht von Dr. G._______ vom 6. November 2013; IV 42). Im ausführlichen ärzt- lichen Bericht von Dr. F., Vertrauensärztin der SVA, Landesstelle B., vom 29. Juli 2013 zuhanden der Schweizerischen Ausgleichs- kasse werden eine gering endgradige Bewegungseinschränkung der Hals- wirbelsäule und ein mässiger Muskelhartspann im Nacken- und Schulter- bereich genannt, die oberen Gliedmassen als unauffällig und Nacken- und Kreuzgriff beidseits als gut durchgeführt beschrieben; an den Extremitäten
C-5145/2014 Seite 14 bestünden keine manifesten Paresen (Lähmungserscheinungen) oder lo- kale Atrophien (Gewebe-/Muskelschwund), der Stand und Gang sei frei und ungestört. Im Diagnosekatalog der relevanten Einschränkungen sind die oben genannten Krankheitsbilder nicht erwähnt (IV 8 S. 4 f.). Die Ver- trauensärztin hält fest, dass bei entsprechender Therapie seit mindestens Mai 2012 angepasste leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten zumut- bar seien; als funktionelle Einschränkungen nennt sie andauernde ge- bückte und vorübergeneigte Haltung, andauernde Haltung über Kopf, kniende und hockende Position, Arbeiten an exponierten Stellen und in Kälte und Nässe. Eine geregelte Tätigkeit wesentlich beeinträchtigende Ar- beitspausen seien nicht erforderlich, mit Krankheitsständen von mehr als 7 Wochen pro Jahr sei nicht zu rechnen (IV 8 S. 7-9). 4.6 Die Vorinstanz hat dem angefochtenen Entscheid die medizinische Be- urteilung von Dr. H._______ ihres medizinischen Dienstes zugrunde ge- legt. Die Ärztin hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2014 unter Wür- digung der oben genannten medizinischen Akten als Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die atopische Dermatitis mit polyvalenter Allergieneigung festgehalten. Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt sie rezidivierende Lumboischialgien bei degene- rativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, ohne Hin- weis auf radikuläre Symptomatik, weiter die (oben erwähnten) Diagnosen Cervikalsyndrom, Periomarthrose beidseits, Gonarthrose und Femoropa- tellararthrose beidseits und Verdacht auf Meniscopathie links. Als Diagno- sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt sie schliesslich ei- nen kleinen Nabelbruch, eine Adipositas (BMI 34.1), eine Hyperglykämie, eine Hypercholesterinämie, eine Hyperurikämie sowie die Senk-/Spreiz- fussstellung. In ihrer Beurteilung führt sie aus, dass die Dermatitis vom Dermatologen bestätigt und eine Berufsunfähigkeit in Österreich anerkannt worden sei. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsbesitzer gewisse Ar- beiten nach wie vor ausüben könne, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% (nicht 100%) in seiner letzten Tätigkeit. Neben der Hauterkrankung, bei der es sich um eine eigentliche Berufskrankheit handle, würden Schmerzen im Bewegungsapparat und der Wirbelsäule beklagt. Diese Beschwerden seien degenerativer Natur, es fehlten hier radikuläre senso-motorische Ausfälle oder relevante Funktionsstörungen, welche die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangs- haltungen für die Wirbelsäule oder die betroffenen Gelenke relevant ein- schränken könnten. Eine solche leidensadaptierte Tätigkeit, die zusätzlich frei von Kontakten zu den genannten Allergenen sein müsse, bleibe dem
C-5145/2014 Seite 15 Versicherten weiterhin vollschichtig zuzumuten. Sie erachtete den Versi- cherten daher in der bisherigen Tätigkeit ab 1. Juni 2012 zu 80% als ar- beitsunfähig, jedoch als uneingeschränkt arbeitsfähig in einer angepassten Verweistätigkeit (IV 25). Dieser die aktenkundigen Arztberichte berücksichtigenden, nachvollzieh- bar begründeten und einleuchtenden Beurteilung (vgl. dazu E. 3.7.2) ist – unter explizitem Ausschluss der Würdigung der psychiatrischen und oph- thalmologischen Befunde (s. dazu E. 4.8 ff.) – zu folgen. Darauf hinzuwei- sen ist zudem, dass die Ärztin des medizinischen Dienstes – entgegen der Rüge des Beschwerdeführers – die Femoropatellararthrose beidseits mit- gewürdigt hat. 4.7 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere ärztli- che Beurteilungen ein (vgl. zur Berücksichtigung nach dem Verfügungs- zeitpunkt ausgestellter Arztberichte E. 4.3, 2. Abschnitt). Die beiden Schrei- ben vom 24. September 2015 der Dres. M._______ und N._______ bestä- tigen die Behandlung des Beschwerdeführers wegen seiner Dermatitis seit Ende 2011 bis März 2015. Sie enthalten jedoch keine Beurteilung der Aus- wirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit und in medizinischer Hinsicht – wie die Vorinstanz in der Duplik zutreffend ausführt – keine neuen Aspekte. 4.8 4.8.1 Mit Eingabe vom 6. März 2015 und Replik vom 30. März 2015 (B-act. 12, 15) macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an einem grauen Star und sei auf einem Auge quasi blind, auf dem anderen Auge hätten die Ärzte eine starke Sehschwäche attestiert. Hierzu reichte er einen Bericht vom 2./7. Oktober 2009 betreffend eine Operations-Vorkontrolle zu den Akten. 4.8.2 Diesem Bericht sind die geltend gemachten Einschränkungen zwar zu entnehmen, aber nicht in dieser Deutlichkeit (s. auch E. 4.8.5). Einer- seits diente die Operations-Vorkontrolle der späteren Korrektur seines an- geborenen Schielens (geplante „kombinierte Schieloperation“) und ist dem Bericht (nur) ein Hinweis auf eine zentrale Linsentrübung („Cataracta seni- lis o.D.“), ohne Hinweis auf einen diesbezüglichen Operationsbedarf, zu entnehmen. Anderseits hat der Beschwerdeführer, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, bis Ende Mai 2012 in selbständiger Tätigkeit Kondito- reiwaren und Speiseeis hergestellt und das Geschäft geführt, ohne dass eine ophthalmologische Einschränkung geltend gemacht worden wäre.
C-5145/2014 Seite 16 Der am 29. Juli 2013 und damit fast vier Jahre nach der Operations-Vor- kontrolle erstellte Arztbericht E 213 enthält seinerseits einleitend in Ziff. 4.2.1 den (abweichenden) Hinweis „Sehvermögen: o.B.“ (ohne Be- fund). Danach folgen in Ziff. 4.10 „Neurologischer Befund“ folgende Ein- träge: einwärts gewendete Pupillo- und Optomotorik, Visus schwaches rechtes Auge vorbestehend, Pupillomotorik beidseits unauffällig, freie Blickfolge (IV 8 S. 4). Hierbei handelt es sich aber nicht um eine fachspe- zifische ärztliche Beurteilung und sind die erhobenen Befunde nur stich- wortartig notiert und unvollständig. Eine bis zum Verfügungszeitpunkt ak- tualisierte ophthalmologische Beurteilung fehlt. 4.8.3 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Mai 2016 führt die Vorinstanz aus, sie verfüge in ihrem ärztlichen Dienst zur Zeit über keinen Ophthalmologen, weshalb es ihr nicht möglich sei, die gewünschte fach- ärztliche Stellungnahme abzugeben. Sie weise jedoch darauf hin, dass der geltend gemachte graue Star durch eine standardisierte ambulante Opera- tion in Lokalanästhesie behoben werden könne (B-act. 33). 4.8.4 Mit ihrem Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung einer stan- dardisierten ambulanten Star-Operation in Lokalanästhesie verweist die Vorinstanz sinngemäss auf die Schadenminderungspflicht des Beschwer- deführers (Art. 7 und 7b IVG) und die Zumutbarkeit eines operativen Ein- griffs zur Behebung der gesundheitlichen Einschränkung. Das Bundesge- richt hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine Operation zur Schadenminderungspflicht unter bestimmten Umständen als zumutbar er- achtet werden könne (BGE 128 III 34 E. 5c). Vorausgesetzt werde, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet sei, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Bewei- ses, dass die Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg führe, bedürfe es nicht. Es genüge, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit erfolgreich sei. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit sei unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Ein- griffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Sei der Eingriff erheblich (bei- spielsweise bei einer wirbelsäulenorthopädischen Operation), werde eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Sodann seien die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage stehe, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöse (Urteil 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 m.w.H.).
C-5145/2014 Seite 17 4.8.5 In Erinnerung zu rufen ist, dass eine fachärztliche Stellungnahme – wie von der Vorinstanz festgehalten – nicht vorliegt. Der als Beweis für die geltend gemachten Augenprobleme (rechts: Quasi-Blindheit, links: schlechte Sehwerte) eingereichten Voroperationsbericht vom 2./7. Oktober 2009 enthält unter anderem die Diagnosen „Cataracta senilis o.d.“ (alters- bedingter grauer Star, Oculus dexter [rechtes Auge]) sowie „zentrale Horn- hautnarbe o.d.“. Der Befunderhebung ist unter der Rubrik „VorderAb.“ (Vor- derer Abschnitt, umfassend Bindehaut, Hornhaut, Linse und Iris) am rech- ten Auge eine zentrale Hornhauttrübung zu entnehmen; der Bericht enthält für den vorderen Abschnitt des linken Auges den Vermerk „L=R“, womit auch für das linke Auge zusätzlich zu geltend gemachten schlechten Seh- werten (Refraktionswerte gemäss Bericht: R: +1.00, L: +1.75) mangels fachärztlicher Beurteilung eine relevante Hornhauttrübung nicht ausge- schlossen werden kann. Der Voroperationsbericht ist zudem mit Blick auf die geplante Schieloperation ausgestellt worden und enthält keine Beurtei- lung der Stärke der Hornhauttrübung, der Notwendigkeit einer Operation des grauen Stars am rechten Auge, des Zustandes am linken Auge und keine Beurteilung der Alltagseinschränkungen. Weiter ist festzuhalten, dass eine gewisse in den Berichten enthaltene Diskrepanz (vgl. E. 4.8.2) und eine neuere Beurteilung der Augenprobleme mit Blick auf das Ent- scheiddatum (18. August 2014) fehlt. Schliesslich ist fraglich, ob aufgrund der geltend gemachten Augenprobleme beidseits eine – aus heutiger me- dizinischer Sicht grundsätzlich als unproblematisch zu erachtende Star- operation auf einem Auge – als aus der Sicht der Schadenminderungs- pflicht zumutbarer Eingriff zu erachten ist. Als Fazit ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht möglich ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Zumutbarkeit des Eingriffs am rechten Auge bzw. allenfalls an beiden Augen zu bejahen und die von der Vorinstanz festgehaltene vollschichtige Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten zu bestätigen. Fraglich ist damit auch, ob sich der Be- schwerdeführer in Berücksichtigung der geltend gemachten Augenprob- leme ohne Einschränkung in eine Verweistätigkeit (selbst) eingliedern kann. Damit bedarf die Sachlage in ophthalmologischer Hinsicht weiterer medizinischer und arbeitsmedizinischer Abklärungen. 4.9 4.9.1 Dem nachgereichten psychiatrischen Gutachten von Dr. O., Psychiatrie & Psychotherapie, P., Versorgungsamt Region Q., Zentrum R. Familie und Soziales, vom 8. Februar 2016 (B-act. 31 B1) sind die Diagnosen emotional instabile Persönlichkeits-
C-5145/2014 Seite 18 störung und leichte depressive Episode zu entnehmen. Der Gutachter be- richtet unter Hinweis auf die Kindheit des Beschwerdeführers von schwe- ren Misshandlungen in Kinderheimen, Übergriffen des Stiefvaters und in der Schule sowie von sexuellen Übergriffen durch Heimleiter bzw. Heim- verantwortliche. Seit Kindheit leide der Beschwerdeführer an Stimmungs- schwankungen mit Impulskontrollstörungen, innerer Wut, affektiver Insta- bilität begleitet von einem Gefühl innerer Leere; im Alltag sei das Verhalten des Beschwerdeführers ständig auf Konfliktvermeidung ausgerichtet. Die (vorbestehende) emotional instabile Persönlichkeitsstörung führe zu einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS; früher: Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE]) von 30%. Seit zwei bis drei Jahren leide der Beschwerdeführer zu- dem an einer leichten depressiven Episode. Im Vordergrund stünden Stim- mungstiefs, allgemeiner Interessenverlust, Antriebslosigkeit mit dem stän- digen Gefühl der Müdigkeit sowie Konzentrations- und Schlafstörungen. Daraus sei ein GdS von 20% abzuleiten. Die Kriterien für eine posttrauma- tische Belastungsstörung seien nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer ohne affektive Einbrüche oder erkennbar schwere psychische Belastung über die Kindheitserinnerungen sprechen könne; zudem könne er durch- aus positive Gefühle erleben. Gesamthaft ergebe sich ein GdS von 40%. 4.9.2 Das Privatgutachten enthält eine ausführliche Anamnese- und Befun- derhebung und erweist sich in seiner Beurteilung als sorgfältig und schlüs- sig begründet. Auch wenn eine Berücksichtigung der Vorakten fehlt, ist nicht auf eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu schliessen, zumal sich der Beschwerdeführer zuvor nie in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Dem Gutachten ist – nachdem sich auch die Vorinstanz in ihrer Stel- lungnahme vom 18. Mai 2016 nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens ausgesprochen hat – volle Beweiskraft (s. dazu E. 3.7.2) zuzuerkennen. 4.9.3 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Mai 2016 erklärt die Vorinstanz, auch betreffend das psychiatrische Fachgebiet sei ihr eine fachärztliche Stellungnahme nicht möglich, weil der ärztliche Dienst auf diesem Fachgebiet aktuell überlastet sei und weil seine Stellungnahme hier als verzichtbar erscheine. Daraus, dass die psychiatrische Diagnose (Anmerkung Gericht: die Persönlichkeitsstörung) erst lange nach dem Da- tum der angefochtenen Verfügung erstmalig gestellt worden sei, könne ein- deutig geschlossen werden, dass sich das entsprechende Leiden bis zum damaligen Zeitpunkt nicht bemerkbar gemacht oder zumindest keinen Ein- fluss auf die Erwerbsfähigkeit des Rekurrenten gehabt habe. Die Depres-
C-5145/2014 Seite 19 sion ihrerseits werde ausdrücklich nur als leicht beschrieben. Die Persön- lichkeitsstörung habe dagegen schon lange bestanden, sei jedoch ohne Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit geblieben. 4.9.4 In psychiatrischer Hinsicht hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache, dass psy- chiatrische Diagnosen erst lange nach dem Datum der angefochtenen Ver- fügung erstmalig gestellt worden seien, eindeutig zu schliessen sei, dass sich die entsprechenden Leiden bis zum damaligen Zeitpunkt nicht be- merkbar gemacht hätten oder zumindest keinen Einfluss auf die Erwerbs- fähigkeit des Rekurrenten gehabt hätten. Die Depression werde ausdrück- lich als nur leicht beschrieben. Die Persönlichkeitsstörung habe dagegen schon lange bestanden, sei jedoch ohne Auswirkungen auf die Erwerbsfä- higkeit geblieben (B-act. 33). 4.9.5 Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die beschriebene Depression nur leichter Natur sei. Das Bundesgericht hat in seiner ständi- gen Rechtsprechung festgehalten, dass Depressionen leichten Grades bzw. die vorliegend diagnostizierte leichte depressive Episode nicht geeig- net seien, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten in rentenrelevanter Weise einzuschränken (vgl. bspw. Urteil 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 3.2). Dasselbe kann bezüglich der vom Gutachter geprüften posttrau- matischen Belastungsstörung infolge traumatischer Kindheitserlebnisse zuhause, in Heimen und Schulen, geschlossen werden. Der Gutachter zeigt überzeugend und die Befunderhebung berücksichtigend auf, dass zum Gutachtenszeitpunkt die Kriterien für das Vorliegen einer posttrauma- tischen Belastungsstörung nicht vorlagen; beim Beschwerdeführer stelle er keine wiederholten Albträume, kein wiederholtes Auftreten von Flashbacks, keine diesbezügliche Einschränkung im Alltag, eine Offenlegung der da- maligen Ereignisse ohne affektive Einbrüche oder erkennbar schwere psy- chische Belastung, keine durchwegs negativen Gefühle, keine reduzierte Kognition und keinen andauernden negativen Zustand fest. Diese Beurteilung gilt jedoch nicht ohne weiteres für die vorbestehende, erst aber mit Gutachten vom 8. Februar 2016 diagnostizierte emotional in- stabile Persönlichkeitsstörung. Wie die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 zutreffend erwogen hat, ist daraus, dass dieses psychische Leiden erst im Februar 2016 diagnostiziert worden ist und den Beschwer- deführer offensichtlich nicht gehindert hat, seiner bis Mai 2012 ausgeübten Tätigkeit als Confiseur/Eishersteller nachzugehen, zwar der Schluss zuläs- sig, dass diese Erkrankung – in Abweichung zur Beurteilung des deutschen
C-5145/2014 Seite 20 Gutachters – keine relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit bis zur Ar- beitsaufgabe Ende Mai 2012 gehabt hat. Dabei kann es aber nicht sein Bewenden haben: Die Vorinstanz hat auf eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit, unter Beach- tung funktioneller Einschränkungen, geschlossen. Dieser Beurteilung la- gen jedoch einerseits noch keine Diagnosen aus dem psychiatrischen For- menkreis zugrunde. Sollte die Vorinstanz andererseits davon ausgegan- gen sein, dass in Analogie zur bisherigen Tätigkeit geschlossen werden könne, dass die attestierte emotionale instabile Persönlichkeitsstörung auch in angepasster Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit zur Folge habe, greift dieser Schluss zu kurz. Der Beschwerdefüh- rer hat bis zur Arbeitsaufgabe Ende Mai 2012 in selbständiger Erwerbstä- tigkeit gearbeitet und sein Arbeitsumfeld den psychischen Einschränkun- gen anpassen können. Gemäss den Akten arbeitete nur seine Ehefrau mit ihm zusammen; dass der Beschwerdeführer gleichzeitig Personal geführt und angeleitet hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dr. O._______ be- schreibt in seinem Gutachten vom 18. Februar 2016 – das er auf Antrag auf Beschädigtenversorgung nach Opferentschädigungsgesetz zuhanden des Zentrums R._______ für Familie Soziales der Region Q._______ er- stellt hat – nach eingehender Anamneseerhebung im psychiatrischen Be- fund, dass der Versicherte über Stimmungsschwankungen mit Impulskon- trollstörungen berichte. Der Versicherte weiche dabei penibel Situationen aus, in denen er die Kontrolle verlieren könne. Gemäss Beurteilung liege beim Versicherten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vor mit Impulskontrollstörungen, innerer Wut, affektiver Instabilität begleitet von ei- nem Gefühl innerer Leere. Im Alltag sei er dabei ständig damit beschäftigt, Konfliktsituationen zu vermeiden, um dieses Störungsbild kontrollieren zu können. Aus diesem Grund sei ein Grad der Schädigungsfolgen von 30% gegeben. Die Vorinstanz hat – ungeachtet der ausgebliebenen fachärztli- chen Beurteilung in ihrem ärztlichen Dienst – nicht geprüft, ob sich dieses Beschwerdebild mit einer angepassten Verweistätigkeit, die meist in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt wird und in welchem eine freie Arbeits- platzgestaltung nicht möglich ist, verbinden lässt bzw. ob in angepassten Verweistätigkeiten nicht eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähig- keit zu berücksichtigen ist. Das Gericht kann daher die Beurteilung der Vorinstanz, es liege seit 1. Juni 2012 (weiterhin) eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten vor, nicht mit dem im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigen.
C-5145/2014 Seite 21 5. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde (in invalidenversicherungsrechtli- cher Sicht) gutzuheissen und die Sache zu ergänzenden Abklärungen in ophthalmologischer und psychiatrischer Hinsicht an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die Vorinstanz wird gestützt auf die Abklärungsergebnisse einen neuen Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerde- führers ab November 2013 (s. E. 4.2) zu treffen haben. 6. Soweit der Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf das UVG und seine (in Österreich anerkannte) Berufskrankheit fordert, ist ein sol- ches Begehren nicht im vorliegenden Verfahren, in welchem einzig Ren- tenansprüche gestützt auf das IVG zu prüfen sind, zu beurteilen. Daran ändert auch der Hinweis auf eine Empfehlung der Europäischen Kommis- sion zur versicherungsrechtlichen Behandlung von Berufskrankheiten vom 19. September 2003 (unter Hinweis auf eine europäische Liste über Be- rufskrankheiten; Amtsblatt L 238 vom 25. September 2003) nichts, zumal allfällige Ansprüche aus Berufskrankheit durch den in der Schweiz zustän- digen Unfallversicherungsträger zu prüfen sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 i.V.m Art. 9 Abs. 3 UVG, 24 UVG). Der Beschwerdeführer weist denn mit Ein- gabe vom 23. September 2015 zutreffend auf anzuwendende Bestimmun- gen im UVG (und ATSG) hin. Der Beschwerdeführer hat mit weiterer Ein- gabe vom 23. September 2015 erklärt, dass er bereits während seines Auf- enthaltes in der Schweiz wegen seiner Dermatitis bei einem Arzt in Chêne- Bourg VS in Behandlung gewesen sei. Diesbezüglich reichte er Belege sei- nes damaligen Unfallversicherers, der Panorama Versicherungen in Win- terthur, aus dem Jahre 1992 ein und machte geltend, diese gehörten inzwi- schen zur Groupe Mutuel in Martigny; letztere Versicherungsgesellschaft verfüge sicher noch über seine Akten (B-act. 26). Bei dieser Aktenlage und aufgrund seiner Anträge sind die beiden erwähnten Eingaben mit vorlie- gendem Urteil an die Groupe Mutuel in Martigny zu überweisen mit der Bitte um Prüfung, ob aufgrund der geltend gemachten Berufskrankheit ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus UVG besteht. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
C-5145/2014 Seite 22 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und erweist sich das mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 gutgeheissene Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus- lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Dem vorliegend nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit gutgeheis- sen, als die Verfügung vom 18. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärun- gen im Sinne der Erwägung 5 über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Eingaben vom 23. September 2015 werden an die Groupe Mutuel in Martigny überwiesen zur Prüfung, ob aufgrund der geltend gemachten Be- rufskrankheit ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus UVG besteht.
C-5145/2014 Seite 23 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – Groupe Mutuel, ServiceCenter Martigny, Rue des Cèdres 5, Case postale, 1919 Martigny (Einschreiben; Beilagen in Kopie: Beschwerde, Eingaben vom 23. September 2015)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: