B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5143/2021
Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Italien) vertreten durch Dr. Guido Brusa, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 16. November 2021.
C-5143/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1950 geborene, seit September 2011 in ihrer Heimat Italien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführe- rin) meldete sich am 23. August 2006 zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1, 4 und 64). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen sprach die damals zu- ständig gewesene IV-Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: IV- Stelle B.) der Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 89 % mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine ganze IV-Rente in der Höhe von Fr. 969.- pro Monat zu; gleichentags ver- fügte sie aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades auch eine Hilflo- senentschädigung der IV in der Höhe von monatlich Fr. 442.- (act. 2 und 3). Diese Entscheide erwuchsen – soweit aus den Akten ersichtlich – un- angefochten in Rechtskraft. A.b Nachdem die ehemals zuständig gewesene Ausgleichskasse C. mit Schreiben vom 28. November 2011 die Rentenakten zu- folge des per 24. September 2011 erfolgten Wegzugs der Versicherten nach Italien an die SAK übermittelt und die Versicherte darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Wohnsitznahme im Ausland die Hilflosenentschä- digung per September 2011 entfalle (act. 5, 6 und 9), erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) am 4. Dezember 2013 eine Verfügung, mit welcher diejenige der IV-Stelle B._______ vom 21. De- zember 2007 aufgehoben wurde; die monatliche IV-Rente belief sich neu auf Fr. 1'251.- (act. 18). Dieser Entscheid trat ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. B. Am 19. August 2014 erliess die SAK eine weitere Verfügung, mit welcher diejenige vom 4. Dezember 2013 aufgehoben (vgl. Bst. A.b hiervor) und der Versicherten in Ablösung der Invalidenrente eine ordentliche Alters- rente im Betrag von monatlich Fr. 1'251.- zugesprochen wurde (act. 33 im Beschwerdeverfahren C-4103/2020 [im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht aktenkundig]). Nachdem die Versicherte hiergegen am 4. August 2014 ihre Einwendungen vorgebracht hatte (act. 36), erliess die SAK am 11. November 2014 einen die Verfügung vom 19. August 2014 im Ergebnis
C-5143/2021 Seite 3 bestätigenden Einspracheentscheid (act. 37). Dieser Entscheid wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – wiederum unangefochten rechtskräftig. C. C.a Nachdem der Ehemann der Versicherten am (...) 2020 verstorben war und die SAK die Altersrente der Versicherten neu berechnet hatte (act. 50), erliess sie am 2. April 2020 eine weitere Verfügung, mit welcher diejenige vom 19. August 2014 aufgehoben und der Versicherten eine ordentliche Altersrente in der Höhe von neu Fr. 1'582.- pro Monat zugesprochen wurde (act. 55). Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, mit Eingabe vom 4. Mai 2020 Einsprache erheben (act. 57). In der Folge erliess die SAK am 12. Juni 2020 einen Einspracheent- scheid in italienischer Sprache (act. 60). C.b Hiergegen liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge- richt mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde erheben und beantra- gen, es seien ihr die gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen (act. 91 bis 96; vgl. auch act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] C-4103/2020). Zur Begründung liess sie zusammengefasst ausführen, rechtlich stünden ihre Ansprüche vorab unter den Titeln der gesetzlichen allgemeinen Informationspflicht, der belegten und vollständigen Aktenein- sicht sowie schliesslich der Pflicht zur Begründung. C.c Mit Urteil C-4103/2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durch- führung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückge- wiesen wurde (act. 117; vgl. auch B-act. C-4103/2020). D. Nachdem sich die Vorinstanz mit diesem bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid auseinandergesetzt (act. 119) und sich der Rechtsvertreter mit E-Mail vom 10. September 2021 bei der Vorinstanz gemeldet hatte (act. 120), fand am 16. September 2021 unter den Parteien ein telefoni- scher Austausch statt (act. 121; vgl. auch act. 122 bis 124). Gestützt auf die neuen Berechnungsblätter vom 7. Oktober 2021 (act. 125) erliess die SAK am 7. Oktober 2021 eine Verfügung, mit welcher diejenige vom 2. Ap- ril 2020 (act. 55) ersetzt und der Versicherten eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'582.- pro Monat zugesprochen wurde (act. 126; vgl.
C-5143/2021 Seite 4 auch act. 127). Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Datum vom 14. Oktober 2021 Einsprache erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SAK – beantragen, es sei über ihren Rentenanspruch formell und materiell nach Massgabe des Gesetzes zu verfügen (act. 130). Mit Entscheid vom 16. November 2021 wies die SAK diese Einsprache ab wie auch das Gesuch um Parteientschädigung (act. 132). E. E.a Hiergegen liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge- richt mit Eingabe vom 25. November 2021 Beschwerde erheben und be- antragen, es sei die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (B-act. 1). E.b In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). E.c In ihrer Replik vom 23. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen und gemachten Ausführun- gen festhalten und weitere Ausführungen machen (B-act. 5). E.d In ihrer Duplik vom 5. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz mangels neuer Argumente seitens der Beschwerdeführerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). E.e Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2022 wurde der Schrif- tenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge- schlossen (B-act. 8). E.f Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be- weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
C-5143/2021 Seite 5 schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah- metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge- richt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsge- setze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Nor- men des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen- versicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. 1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2021 (act. 132) besonders be- rührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-5143/2021 Seite 6 1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversiche- rungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel- mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 1.6 1.6.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkreti- sierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.6.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts- pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver- fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be- schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver- waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. An- fechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles)
C-5143/2021 Seite 7 Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht be- anstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrund- satz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zu. So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfech- tung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde rich- terlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstan- dete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivor- bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c). 1.6.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. No- vember 2021 (act. 132). Nachfolgend ist der Streitgegenstand resp. das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsver- hältnis zu bestimmen. 1.6.3.1 Die Beschwerdeführerin liess beschwerdeweise ausführen, man gehe davon aus, dass die Verfügung vom 16. November 2021 mangelhaft sei und diese die Mängel des Vorbescheids nicht zu beheben vermöge, was allenfalls bei der Regelung der Kostenfolgen zu berücksichtigen sei. Die geltend gemachte Rüge könne im vorliegenden Verwaltungsgerichts- verfahren umfassend und befriedigend geprüft/beurteilt werden. Die Vor- instanz werde wohl in diesem Verfahren aufgefordert werden müssen, zur aufgeworfenen Frage gehörig Stellung zu nehmen. In der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 sehe man zum ersten Mal eine Erklärung der Vor- instanz, welche als Stellungnahme zu den konkreten umschriebenen Be- gehren der Versicherten bzw. als Begründung im Rechtssinne angesehen werden könne. Die Vorinstanz habe es – trotz ausdrücklicher und höflicher Bitte – ein weiteres Mal abgelehnt, die Frage des Anspruchs auf den Ska- lentransfer zu bearbeiten bzw. eine verfassungsrechtlich genügende Be- gründung zur aufgeworfenen Frage vorzulegen. Die angefochtene Verfü- gung fasse das Verfahren nachvollziehbar zusammen und stelle die nicht ganz einfache rechtliche Problematik der Festsetzung einer die IV-Rente ablösenden AHV-Rente nach dem Tod des ebenfalls AHV-rentenberechtig- ten Ehegatten nachvollziehbar dar. Für die Berechnung der AHV-Rente der
C-5143/2021 Seite 8 überlebenden Ehegattin sei grundsätzlich die Beitragskarriere des verstor- benen Ehegatten zu berücksichtigen. Das Gesetz erlaube/verlange nun aber zusätzlich/alternativ die Berücksichtigung der Daten/Werte der eige- nen Karriere der überlebenden Ehegattin, soweit sie dadurch besserge- stellt werde. Dies sei vorliegend – mit einer Ausnahme, welche mit dieser Beschwerde gerügt werde – auch so gemacht worden. 1.6.3.2 Aufgrund der beschwerde- und replikweise gestellten Anträge und in Ermangelung entsprechend klarer und unmissverständlicher Ausführun- gen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die in vorstehender Erwägung 1.6.1 und 1.6.2 zusammengefasst wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung vorab festzuhalten, dass nachfolgend nicht streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung im Ver- waltungsverfahren zurecht abgewiesen hat. Die Gründe dafür liegen einer- seits im Umstand, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 2 ("Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen") auf das vorliegende bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren und nicht auf das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren bezieht. Andererseits sprechen auch die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin, wonach die geltend gemachte Rüge im vor- liegenden Verwaltungsgerichtsverfahren umfassend und befriedigend ge- prüft werden könne und die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2021 im Rahmen der Kostenregelung zu berücksichti- gen sei, gegen eine bestrittene Abweisung der Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren. 1.6.3.3 Indem die Beschwerdeführerin ausführen liess, die angefochtene Verfügung stelle die nicht ganz einfache rechtliche Problematik der Fest- setzung einer die IV-Rente ablösenden AHV-Rente nach dem Tod des ebenfalls AHV-rentenberechtigten Ehegatten nachvollziehbar dar und die Vorinstanz habe bis auf die Ausnahme des Skalentransfers die Werte der eigenen Karriere der überlebenden Ehegattin, soweit sie dadurch besser- gestellt werde, berücksichtigt, wurden – ausser der von der Vorinstanz be- rücksichtigten Rentenskala 30 anstelle der Rentenskala 42 – die weiteren Rentenberechnungselemente (36 Versicherungsjahre des Jahrgangs, 24 volle Versicherungsjahre, gesamte Versicherungszeit von 24 Jahren und 5 Monaten, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommens von Fr. 53058.-, Übergangsgutschrift) von der Beschwerdeführerin nicht bean- standet. Diese gehören gemäss der in vorstehender Erwägung 1.6.1 und 1.6.2 zusammengefasst wiedergegebenen bundesgerichtlichen Recht-
C-5143/2021 Seite 9 sprechung somit zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht jedoch zum Streitge- genstand, weshalb sich diesbezüglich im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren eine weitergehende Prüfung erübrigt. 1.6.3.4 Mit Blick auf die beschwerdeweise gemachten Äusserungen der Beschwerdeführerin wird hingegen die Frage, ob seitens der Vorinstanz im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. November 2021 im Zusammenhang mit dem Skalentransfer eine Verletzung der Be- gründungspflicht vorliegt, vom Streitgegenstand umfasst. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin replicando ausführen liess, in der Ver- nehmlassung vom 13. Dezember 2021 sehe man zum ersten Mal eine Er- klärung der Vorinstanz, welche als Stellungnahme zu den konkreten um- schriebenen Begehren der Versicherten bzw. als Begründung im Rechts- sinne angesehen werden könne, da diese Vernehmlassung nach dem Ver- fügungserlass datiert und nicht integrierender Verfügungsbestandteil bil- det. Es ist somit in nachfolgender Erwägung 2 in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt hat. 1.6.3.5 Aufgrund der in vorstehender Erwägung 1.6.3.1 zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist weiter streitig und in nachfolgender Erwägung 3 zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht die Möglichkeit eines Skalentransfers verneint hat resp. ob die Anwendung der Rentenskala 30 rechtmässig war. In diesem Zusammenhang ist darauf hin- zuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der vorgängigen Rück- weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz an den Entscheid C-4103/2020 vom 17. August 2021 gebunden ist (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3). 2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht ergibt sich in einem ersten Schritt was folgt (vgl. E. 1.6.3.4 hiervor): 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Par- teien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
C-5143/2021 Seite 10 Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, 124 V 180 E. 1a). 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2021 be- rechnete die Vorinstanz vorab die Altersrente der Beschwerdeführerin und ermittelte eine monatliche Rentenleistung in der Höhe von Fr. 1'582.-. An- schliessend stellte sie der entsprechenden Berechnung in Anwendung von Art. 24b AHVG die Berechnung der Witwenrente auf den Berechnungs- grundlagen des verstorbenen Ehemannes gegenüber und ermittelte so ein Rentenbetreffnis in der Höhe von Fr. 1'534.- pro Monat. Weiter machte sie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 24b AHVG darauf aufmerk- sam, dass es ihr von Gesetzes wegen verwehrt sei, die Rentenleistung gestützt auf die Rentenskala des Ehemannes selig festzusetzen. Schliess- lich wies die Vorinstanz darauf hin, dass gestützt auf Art. 24b AHVG die höhere Altersrente von Fr. 1'582.- (Fr. 1'596.- ab 2021) zur Auszahlung ge- lange, da die eigene Altersrente unter Berücksichtigung des Zuschlags für Verwitwung vorteilhafter sei als der Maximalbetrag der Witwenrente. 2.3 Mit Blick auf die in vorstehender Erwägung 2.1 erwähnte bundesge- richtliche Rechtsprechung, wonach sich die Vorinstanz auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, ist die vorinstanz- liche und insgesamt als sehr ausführlich zu qualifizierende Begründung zweifelsfrei als rechtsgenüglich zu erachten, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vor- liegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Gehörsverletzung dieser Mangel als geheilt zu gelten hätte, da sich der Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht – welches über eine volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.4 und 1.5 hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom 25. November 2021 (B-act. 1) und der Rep- lik vom 23. Dezember 2021 (B-act. 5) ausführlich hatte äussern können, die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung und eine Duplik eingereicht hat (B-act. 3 und 7; BGE 116 V 28 E. 4b), der Be- schwerdeführerin kein Nachteil erwachsen wäre (BGE 107 Ia 1) und die
C-5143/2021 Seite 11 Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerdefüh- rerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. 3. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Anwendung der Rentenskala 30 rechtmässig war (vgl. E. 1.6.3.5 hiervor). 3.1 Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich zusammengefasst ausfüh- ren, die Beitragskarriere des verstorbenen Ehegatten rechtfertige für des- sen Rente eine bessere Rentenskala (Skala 42) als die Beitragskarriere der überlebenden Ehegattin persönlich (Skala 30). Für die Überlegungen der Vorinstanz gebe es keine rechtlichen Gründe. Die vom Gesetzgeber stipulierte Besserbehandlung der überlebenden Ehegattin nehme Bezug auf die Beitragskarriere, verlange also den Skalentransfer. Vorliegend werde das zu einer Besserstellung im Betrage von etwa 25 % der heute ausbezahlten Rente führen. Die Vorinstanz stütze sich zur Untermauerung ihrer Ablehnung einzig auf den Wortlaut von Art. 24b, Art. 31 und Art. 33 AHVG. Daraus lasse sich aber kein Ausschluss des Skalentransfers vom Günstigkeitsprinzip entnehmen, auch wenn die AHVV in den entsprechen- den Ausführungsbestimmungen des dritten Abschnitts tatsächlich zur pos- tulierten Leistungsart schweige. Das Günstigkeitsprinzip und was dies im vorliegenden Fall heisse, sei durch Auslegung auszuloten. Die verfas- sungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 111 und 112 BV hätten für Versi- cherte im Ausland, welche nicht vom vollen System der Sozialversicherung profitieren könnten, besonderes Gewicht. Dem Günstigkeitsprinzip sei im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Witwe werde unnötig und unfair be- nachteiligt, wenn sie auch in Sachen Rentenskala/Beitragsjahre nicht ih- rem verstorbenen Ehemann gleichgestellt werde. 3.2 Die Vorinstanz machte zur Begründung zusammengefasst geltend, es habe für die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin eine Ver- gleichsrechnung durchgeführt werden müssen zwischen a) der Witwen- rente (Berechnungsgrundlage: Versichertenkarriere des Verstorbenen) und b) der eigenen Altersrente der Beschwerdeführerin, auf welche sie An- spruch habe, wenn diese auf den neusten Stand gebracht und mit dem Verwitwetenzuschlag versehen werde, wobei gemäss Art. 24b AHVG ein- zig die höhere Rente – und nicht gleichzeitig eine Alters- und eine Hinter- lassenenrente – ausbezahlt werde. Es soll ein doppelter Rentenbezug aus-
C-5143/2021 Seite 12 geschlossen und nur die höhere Rente ausbezahlt werden (Günstigkeits- prinzip), wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Wit- wen- oder Witwerrente und eine Altersrente erfülle. Damit werde dem Ge- danken Rechnung getragen, dass mit der Versicherung betreffend die Ri- siken "Alter" und "Verwitwung" derselbe Zweck (Existenzsicherung) ver- folgt werde. Im vorliegenden Fall treffe eine auf einer Invalidenrente basie- rende Witwenrente mit einer Hinterlassenenrente zusammen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei in einem solchen Fall nur die höhere der beiden Renten auszurichten. Indem das Gesetz ausdrücklich die Ausrich- tung der höheren Rente vorschreibe, werde ein Wahlrecht der berechtigten Person ausgeschlossen. Das AHVG sehe weder die Möglichkeit eines Skalentransfers noch die Berechnung der Altersrente der Witwe auf der Grundlage der Skala des verstorbenen Ehepartners vor. Um die in der Be- stimmung vorgesehene Auszahlung der höheren Rente sicherzustellen, sei erforderlich, die beiden infrage kommenden Rentenbeträge effektiv zu er- mitteln. Die Altersrente der Beschwerdeführerin werde auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Einkommens von Fr. 52'614.- und der Rentenskala 30 (gemäss IV-Grundlagen) berechnet. Die entsprechende Monatsrente mit dem Witwenzuschlag betrage im Jahr 2020 Fr. 1'582.- (2021: Fr. 1'596.-). Die Rentenskala des verstorbenen Ehemannes sei die 42, und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen habe im Jahr 2020 Fr. 61'146.- betragen. Die sich daraus ergebende Witwenrente belaufe sich auf Fr. 1'534.- und falle somit tiefer aus als die – auf IV-Grund- lagen berechnete – "Verwitwetenrentenleistung" der Beschwerdeführerin. Folglich sei ihr zurecht ab dem 1. April 2020 die beitragsmässig höhere (auf den Invalidenrentenberechnungsgrundlagen basierende) Rente mit Verwit- wetenzuschlag (Rentenskala 30) anstelle der Witwenrente (Rentenskala 42 des verstorbenen Ehegatten) ausgerichtet worden. Einer "Überführung" der Rentenskala des verstorbenen Ehegatten auf den Versicherungsfall "Verwitwung" der Beschwerdeführerin stünden zwingende gesetzliche Vor- schriften entgegen (kein Skalentransfer möglich). Es sei der SAK somit von Gesetzes wegen verwehrt, die Rentenleistung der Beschwerdeführerin ge- stützt auf die Rentenskala des verstorbenen Ehegatten festzusetzen (Art. 24b AHVG). Auch enthalte die festgesetzte Rentenleistung den von Gesetzes wegen vorgesehenen 20%igen Zuschlag für die Verwitwung. 3.3 3.3.1 Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der IVSTA vom 4. Dezember 2013 wurde die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 21. Dezember 2007 aufgehoben (act. 3 S. 6 bis 10), wobei
C-5143/2021 Seite 13 der nicht zu beanstandende monatliche Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 1'251.- unbestrittenermassen unter anderem anhand von 36 Versiche- rungsjahren des Jahrgangs, 24 vollen Versicherungsjahren, einer gesam- ten Versicherungszeit von 24 Jahren und 5 Monaten, der Rentenskala 30 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 46'332.- berechnet wurde (act. 18). Unter diesen Umständen erübrigen sich nachfolgend Weiterungen zu diesen unbestritten gebliebenen Berech- nungsfaktoren. 3.3.2 Unbestritten und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt auch der Umstand, dass die SAK – nachdem die Beschwerdeführerin das Renten- alter erreicht hatte – am 19. August 2014 eine Verfügung erlassen hatte, mit welcher diejenige der IVSTA vom 4. Dezember 2013 aufgehoben (vgl. Bst. A.b hiervor) und der Beschwerdeführerin in Ablösung der Invaliden- rente in Anwendung von Art. 33 bis AHVG und gestützt auf die im Rahmen der Verfügung der IVSTA vom 4. Dezember 2013 verwendeten und unbe- stritten gebliebenen Bemessungsfaktoren eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich ebenfalls Fr. 1'251.- zugesprochen wurde (act. 33 im Beschwerdeverfahren C-4103/2020 [im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nicht aktenkundig]). 3.3.3 Da die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes am (...) 2020 (vgl. Bst. C.a hiervor) gleichzeitig die Voraussetzungen sowohl für eine Witwen- als auch für eine Altersrente erfüllt hatte, führte die Vorinstanz aufgrund des Umstands, dass gemäss Art. 24b AHVG nur die höhere Rente ausbezahlt wird, zurecht eine Vergleichsrechnung zwischen der Al- ters- und der Witwenrente durch. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich jedoch – nebst dem Einverständnis zu den restlichen Rentenberechnungs- elementen (vgl. E. 1.6.3.3 hiervor) – der Ansicht, dass anstelle der Renten- skala 30 – basierend auf den Berechnungsgrundlagen des verstorbenen Ehemannes – die für sie günstigere Rentenskala 42 des verstorbenen Ehe- partners zur Anwendung zu gelangen hat. Dieser Auffassung kann auf- grund der nachfolgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden. 3.4 3.4.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit- wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Witwen überdies An- spruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine
C-5143/2021 Seite 14 Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Al- tersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. 3.4.2 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20), so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). 3.4.3 Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte ren- tenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften mass- gebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG). 3.4.4 Gemäss Art. 33 Abs. 1 AHVG sind für die Berechnung der Witwen- rente die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten wie die Beschwerdeführerin haben An- spruch auf einen Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35 bis
AHVG). 3.5 Im vorliegenden Fall musste die Altersrente der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31 AHVG (vgl. E. 3.4.3 hiervor) und gestützt auf die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungs- vorschriften neu festgesetzt werden, da ihre Ehe durch den Tod ihres Ehe- gatten aufgelöst wurde. Da die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehegatten gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- und für eine Altersrente erfüllt hatte und gemäss der innersystemischen koordinations- rechtlichen Norm von Art. 24b AHVG nur die höhere Rente ausbezahlt wird (vgl. E. 3.4.2 hiervor), stellte die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise und unter Berücksichtigung weiterer massgebender Gesetzesnor- men (vgl. E. 3.4.3 und 3.4.4 hiervor) Vergleichsberechnungen an. 3.5.1 Die in den vorstehenden Erwägungen 3.4.1 bis 3.4.4 wiedergegebe- nen gesetzlichen Normen bezwecken für die beiden Risiken Alter und Ver- witwung die Existenzsicherung einer betroffenen Person (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.1). Dabei beruht die der Beschwerdeführerin zugesprochene Altersrente allein auf den für sie
C-5143/2021 Seite 15 massgeblichen Berechnungsfaktoren. Es handelt sich deshalb um eine ei- genständige Rentenberechtigung (zur abgeleiteten Rentenberechtigung vgl. Urteil des BGer 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.1). 3.5.2 Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 3.5 hiervor), schliesst Art. 24b AHVG als innersystemische koordinationsrechtliche Norm – in welcher das Günstigkeitsprinzip verankert ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.1) – den gleichzeitigen Bezug einer Alters- und einer Witwenrente aus, und es kann einzig die höhere Rente ausbezahlt werden (vgl. hierzu auch BGE 128 V 5 E. 2). Dabei steht bei beiden Renten die Existenzsicherungsfunktion im Fokus (vgl. E. 3.5.1 hier- vor). Ein Wahlrecht der berechtigten Person ist ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer C-4429/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.2 und 4.3 mit Hinweis auf Urteil des BVGer C-3164/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 2.6.3). 3.5.3 Aufgrund des klaren und unmissverständlichen, Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildenden Wortlauts (vgl. hierzu BGE 143 III 385 E. 4.1) der in vorstehenden Erwägungen 3.4.1 bis 3.4.4 erwähnten Geset- zesnormen regelt das AHVG die Berechnung der Alters- und Witwenrente im Fall der Beschwerdeführerin klar und eindeutig (zur Auslegung des Be- griffs "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten" vgl. jedoch BGE 128 V 5). Es existiert keine gesetzliche Norm, welche besagt, dass die für die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berechnung ihrer eigen- ständigen Altersrente günstigere Rentenskala 42 des verstorbenen Ehe- partners zur Anwendung gelangen resp. die Berechnung der Altersrente – quasi im Sinne eines Austauschs der (aus den für die Beschwerdeführerin massgebenden, eigenständigen Faktoren resultierende) Rentenskala 30 – auf der Grundlage dieser Skala 42 erfolgen könnte. Mit anderen Worten ist eine Vermischung von Berechnungsfaktoren der Witwenrente mit denjeni- gen der Altersrente und somit die Berücksichtigung der Rentenskala 42, welche bei der Berechnung der Witwenrente zur Anwendung gelangt, bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin in Übereinstim- mung mit der Auffassung der Vorinstanz gesetzlich weder vorgesehen noch geregelt. Vielmehr sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die beiden infrage kommenden Rentenbeträge effektiv zu ermitteln (BGE 128 V 7) resp. die Berechnungsfaktoren des verstorbenen Ehemannes, die bei der Bemessung der Witwenrente zur Anwendung gelangen, getrennt von der Altersrente der Beschwerdeführerin und deren Berechnungsfaktoren zu ermitteln.
C-5143/2021 Seite 16 3.5.4 Die Vorinstanz nahm somit in nicht zu beanstandender Weise zwei voneinander getrennte, separate Berechnungen – einmal für die Alters- und einmal für die Witwenrente – unter Berücksichtigung der jeweiligen ge- setzesmässigen Berechnungsgrundlagen vor. Dabei trug sie dem in Art. 24b AHVG verankerten Günstigkeitsprinzip ohne Zweifel Rechnung, und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt im Umstand, dass sie "in Sachen Rentenskala/Beitragsjahre nicht ihrem verstorbenen Ehemann gleichgestellt" werden kann, keineswegs eine unnötige und un- faire Benachteiligung. Mit Blick auf die Äusserungen der Beschwerdefüh- rerin ist an dieser Stelle ergänzend darauf hinzuweisen, dass das in Art. 24b AHVG verankerte Günstigkeitsprinzip sowohl bei im Ausland wohnhaften Versicherten wie der Beschwerdeführerin als auch für solche in der Schweiz gleichermassen Anwendung findet und somit Versicherte im Ausland gegenüber versicherten Personen in der Schweiz nicht benach- teiligt werden. Insofern führen auch die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin betreffend Auslotung des Günstigkeitsprinzips durch Auslegung ins Leere. 3.6 Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, wonach die ver- fassungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 111 und 112 BV für Versi- cherte im Ausland, welche nicht vom vollen System der Sozialversicherung profitieren könnten, besonderes Gewicht hätten, eine Verletzung von Ver- fassungsnormen und/oder betreffend Skalentransfer eine echte oder un- echte Lücke geltend machen, könnte dieser Auffassung gemäss den nach- folgenden Erwägungen ebenfalls nicht gefolgt werden. 3.6.1 Im Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berech- nung der für sie günstigeren Altersrente – anstelle der Witwenrente – man- gels entsprechender gesetzlicher Normen nicht von der höheren Rentens- kala des verstorbenen Ehemannes profitieren kann, ist keine echte Geset- zeslücke zu erblicken, denn der Gesetzgeber hat nichts zu regeln unterlas- sen, was er hätte regeln sollen (vgl. BGE 141 V 481 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala bzw. zur Nichtberücksich- tigung von Jahren, in welchen nur eine Mitversicherung durch einen er- werbstätigen Ehegatten gegeben war, vgl. auch BGE 141 V 481 E. 3.3). Dies zeigt auch ein Blick in die Botschaft über die zehnte Revision der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1) zu den vorliegend im Fokus stehenden gesetzlichen Normen von Art. 21, Art. 23, Art. 24b, Art. 31, Art. 33 und Art. 35 bis AHVG, welche hinsichtlich der Bemessung der Rentenleistungen für die Beschwerdefüh- rerin zweifellos als klar und eindeutig zu qualifizieren sind. Selbst wenn
C-5143/2021 Seite 17 davon ausgegangen würde, dass einer oder mehreren dieser gesetzlichen Bestimmungen im Fall der Beschwerdeführerin keine befriedigende Ant- wort zu entnehmen wäre, was jedoch nicht der Fall ist, könnte eine solche unechte oder rechtspolitische Lücke vorliegend vom Bundesverwaltungs- gericht nicht korrigiert werden, da die Berufung auf den Wortsinn dieser Normen bei Weitem keinen Rechtsmissbrauch darstellen würde (BGE 136 III 96 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010). 3.6.2 Schliesslich ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin, wonach die verfassungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 111 und 112 BV für Versicherte im Ausland, welche nicht vom vollen System der Sozialversicherung profitieren könnten, besonderes Gewicht hätten, fest- zuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die vorliegend insbe- sondere für die Beschwerdeführerin massgeblichen Bestimmungen von Art. 21, Art. 23, Art. 24b, Art. 31, Art. 33 und Art. 35 bis AHVG das in Art. 111 Abs. 1 Satz 2 BV ausdrücklich verankerte Drei-Säulen-Prinzip – welches eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gewähr- leisten soll (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 BV; vgl. BGE 140 II 364 E. 2.3) – und die in Art. 112 BV normierte Verfassungsgrundlage der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verletzt worden sein soll. Selbst wenn diese Normen resp. ein Teil von ihnen verfassungswidrig wären, wären sie für das Bundesverwaltungsgericht zufolge des Anwendungsgebots (vgl. hierzu Art. 190 BV; BGE 146 V 271 E. 8.2; 144 I 340 E. 3.2 S. 345 f.) den- noch massgebend. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel- len, dass sich der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2021 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November 2021 als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Berücksichtigung bei der Regelung der Kosten zu erfolgen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-5143/2021 Seite 18 5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer- deführerin haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320. 2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-5143/2021 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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