B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-514/2019

Urteil vom 12. Juni 2020 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Höhe der Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 17. Januar 2019.

C-514/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1953 geborene und in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) war in den Jah- ren 1982 bis 2018 in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig und ent- richtete in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 15). Die Ehe mit B._______ (geb. [...] 1957) wurde am 1. Juli 2008 rechtskräftig geschieden (Vorakten 13/2). B. B.a Mit Formular E 202 teilte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 6. April 2018) mit, dass der Versicherte am 21. Februar 2018 einen Antrag auf Altersrente gestellt habe (Vorakten 8). B.b Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'763.- pro Monat mit Wirkung ab

  1. November 2018 zu (Vorakten 23). Die SAK legte der Berechnung – laut Beilage zur Verfügung (Vorakten 23/3) – Versicherungszeiten von 392 Mo- naten (1982: 2 Monate, 1983-2014: jeweils 12 Monate, 2015: 2 Monate, 2016: 1 Monat, 2017: 3 Monate) bzw. 32 Jahren und 8 Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 119'850.- zu- grunde und wendete die Rentenskala 33 an. B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK mit Schrei- ben vom 24. Oktober 2018 Einsprache (Vorakten 27; Eingang: 26. Oktober 2018). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und machte für die Jahre 2017 (Januar bis September) und 2018 (Januar bis Oktober) weitere Versicherungszeiten in der Schweiz geltend. B.d Die SAK wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheent- scheid vom 17. Januar 2019 ab und führte aus, dass im Jahre 2017 die Mindestbeitragspflicht für höchstens 4 Monate erfüllt sei, wobei die Anrech- nung eines zusätzlichen Monats (d.h. 32 Jahre und 9 Monate) keine Aus- wirkung auf die Höhe der Altersrente habe. Die 10 Beitragsmonate aus dem Jahre 2018 seien bei der Anwendung der Rentenskala berücksichtigt worden (Vorakten 29).

C-514/2019 Seite 3 C. C.a Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde (Eingang: 29. Januar 2019) gegen den erwähnten Einsprache- entscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er stellte die Anträge, es seien Einspracheentscheid und Verfügung aufzuheben sowie für das Jahr 2017 Versicherungszeiten von 9 Monaten bzw. ein Einkommen von insgesamt Fr. 4'695.- zu berücksichtigen. C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. April 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheides (BVGer-act. 5). C.c Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 9. Mai 2019 sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 8). C.d Mit Duplik vom 12. Juni 2019 verwies die Vorinstanz auf ihre bisherigen Ausführungen und sie erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Be- schwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides (BVGer- act. 10). C.e Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Juni 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 11). C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig.

C-514/2019 Seite 4 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf ein- zutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Unter Vorbehalt der ge- meinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben bleibt die Ausgestal- tung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente aber Sache des innerstaatli- chen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2. m.w.H.). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun- gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2018 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am

C-514/2019 Seite 5

  1. November 2018 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Im Folgenden werden daher die für diesen Zeitpunkt massgeben- den Rechtsgrundlagen dargelegt. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 17. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un- angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019, mit welchem die Vorinstanz – in Bestätigung ihrer Verfügung vom

  1. Oktober 2018 – dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine or- dentliche Altersrente von Fr. 1'763.- pro Monat zusprach (BVGer-act. 1/1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Altersrentenanspruchs des Be- schwerdeführers. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob bei der Renten- berechnung die Beitragsdauer korrekt berücksichtigt wurde.

Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Er- werbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2'300.- im Kalenderjahr nicht über- steigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 34d Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Diesfalls besteht eine Beitragspflicht. 4.2 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch

C-514/2019 Seite 6 auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen- dung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver- sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei- tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein- getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.4 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29 bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die ren- tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter

AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Auch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver- sicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auf- füllung von Beitragslücken herangezogen werden (vgl. Art. 52c Satz 1 AHVV). Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versiche- rungsfalls an rückwärts aufzufüllen (Wegleitung des Bundesamtes für So- zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018], Rz. 5021). Die im Rentenjahr erzielten Erwerbs- einkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (vgl. Art. 52c Satz 2 AHVV). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragspe- rioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um

C-514/2019 Seite 7 ganze Beitragsperioden zu erhalten (UELI KIESER, Rechtsprechung zur Al- ter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29 ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitab- schnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unter- stellt gewesen ist (RWL, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL, Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit ent- spricht (RWL, Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein be- stimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL, Rz. 5006). Die Einkommen des anderen Ehegatten können keine Beitragszeiten begrün- den (RWL, Rz. 5019). 4.5 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe- trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Zur Er- mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge- mäss Artikel 33 ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51 bis

Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten- index nach Artikel 33 ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch- schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist

C-514/2019 Seite 8 das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erst- mals ein Eintrag im individuellen Konto vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29 bis

Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51 bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch RWL, Rz. 5305). 4.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgut- schrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters- rente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan- spruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der AHV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerech- net (Art. 52f Abs. 4 AHVV). 4.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon- tenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein- tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi- duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2).

C-514/2019 Seite 9 5. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der AHV ab dem 1. November 2018. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, dass er im Jahre 2017 von Januar bis September bei C._______ (in [...]) beschäftigt gewesen sei und aufgrund dieser Beschäftigung ein Einkommen von Fr. 1'425.- erzielt habe, was sich aus der (bereits) mit der Einsprache ein- gereichten Lohnabrechnung 2017 (BVGer-act. 1/4) ergebe. Seine vorgän- gig in einem Formular gemachten Angaben, wonach er lediglich in den Mo- naten Juli bis September 2017 bei C._______ gearbeitet habe, seien feh- lerhaft. Ausserdem weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde un- ter Beilage eines Beleges (BVGer-act. 1/5) darauf hin, dass er im Jahre 2017 zusätzlich bei der Firma D._______ AG (in [...]) beschäftigt gewesen sei und mit dieser Tätigkeit Fr. 3'270.- verdient habe. Sein Einkommen im Jahre 2017 belaufe sich daher insgesamt auf Fr. 4'695.-, weshalb für das Jahr 2017 eine Versicherungszeit von 9 Monaten zu berücksichtigen sei (BVGer-act. 1, 8). 5.1.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, das für die Ren- tenberechnung massgebende IK des Beschwerdeführers weise für das Jahr 2017 eine Beschäftigungsdauer bei C._______ von Juli bis Septem- ber auf. Dementsprechend seien in der beanstandeten Rentenberechnung für das Jahr 2017 lediglich 3 Monate berücksichtigt worden. Selbst bei ei- ner Beschäftigung des Beschwerdeführers bei C._______ von Januar bis September 2017 sei aufgrund des geringen Arbeitseinsatzes von 2-4 Stun- den pro Monat und dem entsprechend geringen Einkommen aber eine Min- destbeitragspflicht für lediglich aufgerundet 4 Monate erfüllt. Das bei der D._______ AG erzielte Einkommen von Fr. 3'270.- sei im Übrigen für den Monat August 2017 ausbezahlt worden, wobei – wie die Vorinstanz in der Replik ergänzt – für die Ermittlung der Mindestbeitragsdauer die Einkom- men verschiedener Arbeitgeber ohnehin nicht zusammengezählt würden. Für das Jahr 2017 sei daher eine Versicherungszeit von höchstens 4 Mo- naten anzurechnen, wie im Einspracheentscheid bereits dargelegt worden sei. Massgebend sei die Tabelle "Einfacher Mindestbeitrag bei Unselbstän- digerwerbenden" des Bundesamtes für Sozialversicherung. Bei Berück- sichtigung einer Versicherungszeit von insgesamt 32 Jahren und 9 Mona- ten ergebe sich keine Änderung der verfügten Rente von Fr. 1'763.- pro Monat (BVGer-act. 5, 10).

C-514/2019 Seite 10 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1982 bis 2018 unbestritte- nermassen als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Er hatte hier je- doch – gemäss eigenen Angaben – keinen Wohnsitz (Vorakten 12/4). Seine Ehefrau wohnte während der Dauer der Ehe (9. September 1977 bis

  1. Juli 2008 [Vorakten 13]) im Übrigen ebenfalls in Deutschland und übte während dieser Zeit in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus (Vorakten 7). Sie arbeitete erst in den Jahren 2009 bis 2011 in der Schweiz (Vorakten 20/4). Für die Ermittlung der Versicherungsdauer ist vorliegend somit ein- zig die vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit massgebend. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz ausgeübten beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit – abgese- hen vom Jahr 2017 – die folgenden Beitragszeiten erfüllte: 2 Monate im Jahr 1982, jeweils 12 Monate in den Jahren 1983-2014, 2 Monate im Jahr 2015, 1 Monat im Jahr 2016 sowie 10 Monate im Rentenjahr 2018. Diese Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz der für die Ren- tenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten zu entnehmen (Vorakten 23/5 f.) und ergeben sich auch aus den massgeblichen IK-Aus- zügen des Beschwerdeführers (Vorakten 15). 5.2.2 Für das streitige Jahr 2017 sind in den aktenkundigen IK-Auszügen ausserdem folgende Beitragszeiten und Einkommen eingetragen: für die Monate Juli bis September Fr. 1'425.- (Arbeitgeber: C.; Vorakten 15/3) und für den Monat August Fr. 3'270.- (Arbeitgeber: D. AG; Vorakten 15/2). Gestützt auf diese Einträge berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer, der Verfügung vom 1. Oktober 2018 zugrunde liegenden Renten- berechnung für das Jahr 2017 eine Beitragsdauer von 3 Monaten (Juli bis September; Vorakten 20/2, 20/3, 23/6). Diese Beitragszeiten für das Jahr 2017 entsprechen den (zeitlichen) Angaben, welche der Beschwerdeführer im Vorverfahren machte (Vorakten 12/4, 10/2). Der Beschwerdeführer bringt – wie bereits im Einspracheverfahren (Vorakten 27) – beschwerde- weise aber vor, dass diese Angaben fehlerhaft seien, weshalb auch die entsprechenden IK-Einträge unzutreffend seien (BVGer-act. 1, 8). Als Be- lege reicht er zwei Lohnabrechnungen für das Jahr 2017 ein: Die Lohnab- rechnung 2017 von C._______ datiert vom 3. Dezember 2017 und betrifft die Hauswartarbeit des Beschwerdeführers in den Monaten Januar bis September 2017 (Januar-März: je 2 Stunden, April-Juni: je 3 Stunden, Juli- August: je 4 Stunden, September: 2 Stunden). Für die insgesamt geleiste- ten 25 Stunden wurde bei einem Stundenlohn von Fr. 57.- ein Bruttolohn

C-514/2019 Seite 11 von Fr. 1'425.- berechnet, von welchem Sozialversicherungsbeiträge ab- gezogen wurden, so dass sich laut Lohnabrechnung ein Nettolohn von Fr. 1'336.65 ergab (BVGer-act. 1/4). Die Lohnabrechnung der D._______ AG vom 31. August 2017 bezieht sich indessen auf den Monat August 2017 und weist einen Brutto-Monatslohn von Fr. 3'270.- aus, von welchem eben- falls Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, so dass ein Netto- Monatslohn von Fr. 3'034.40 resultierte (BVGer-act. 1/5). Mit den beiden erwähnten Lohnabrechnungen sowie der replikweise vorgelegten, von C._______ ausgestellten Arbeitsbestätigung für das Jahr 2017 (BVGer- act. 8/2) belegt der Beschwerdeführer, dass er in den Monaten Januar bis und mit September 2017 in der Schweiz erwerbstätig war und ihm von den für die entsprechende Erwerbstätigkeit gezahlten Löhnen Sozialversiche- rungsbeiträge abgezogen wurden. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hatte im massgeblichen Zeitraum unbestritte- nermassen keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. E. 5.2.1). Bei fehlendem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz werden laut der hier anwendbaren RWL (Rz. 5015) – wie bereits dargelegt (E. 4.4) – für die Ermittlung der Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK auf- gezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkom- menseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht. Fehlen im IK aus- nahmsweise Aufzeichnungen über die Beitragszeiten oder sind diese un- vollständig, so prüft die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, ob für das betreffende Kalenderjahr noch weitere IK-Eintragungen vorhanden sind, aus denen die Beitragsdauer hervorgehen könnte. Sind keine weiteren IK- Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr vorhanden oder ergibt die Addi- tion der einzelnen Eintragungen nicht ein volles Beitragsjahr, so ermittelt die kontoführende Ausgleichskasse anhand der ihr zur Verfügung stehen- den Unterlagen die Beitragsdauer (RWL, Rz. 5016). Der von der Vor- instanz angerufene Anhang I der RWL, welcher die Erfüllung der Mindest- beitragspflicht betrifft, findet gemäss der RWL (Rz. 5011 ff.) bei der Ermitt- lung von Beitragszeiten Anwendung, falls der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz liegt. Als Verwaltungsweisung richtet sich die RWL an die Durch- führungsstellen. Für das Sozialversicherungsgericht ist sie zwar nicht ver- bindlich, doch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwal- tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 m.H.). 5.2.4 Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von den zitierten Rz. 5015 f. der RWL abzuweichen. Nachdem der Beschwerdeführer mit den eingereichten Dokumenten den vollen Beweis dafür erbringt, dass er

C-514/2019 Seite 12 in den Monaten Januar bis September des Jahres 2017 in der Schweiz erwerbstätig und damit auch obligatorisch versichert sowie beitragspflichtig war (vgl. E. 4.1) und ihm für diese Zeit gemäss Akten auch Beiträge vom Lohn abgezogen worden sind (vgl. dazu RWL, Rz. 5010), haben die er- wähnten 9 Monate des Jahres 2017 als Beitragszeiten zu gelten. Dass die vom Beschwerdeführer pro Monat ausgeübten Arbeitspensen keiner vollen Erwerbstätigkeit entsprechen, spielt laut der zitierten Rz. 5015 der RWL keine Rolle. Die Rz. 5018 der RWL (Stand: 1. Januar 2015) wurde per

  1. Januar 2016 aufgehoben und ist vorliegend nicht anwendbar. Laut die- ser Ziffer, welche sich ohnehin auf Zeiten vor 1969 bezog, wurden bei feh- lendem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz mehrere im IK eingetra- gene Einkommen für das gleiche Kalenderjahr zusammengezählt und die Beitragsdauer anhand der Tabelle des entsprechenden Erwerbszweiges (Anhang IX) ermittelt. Falls die Eintragungen für verschiedenen Erwerbs- zweige erfolgt waren, wurden die Beitragszeiten für jeden Erwerbszweig gesondert festgesetzt und dann zusammengezählt. In der hier anwendba- ren Fassung der RWL ist ein entsprechendes Vorgehen für die Ermittlung von Beitragszeiten bei fehlendem schweizerischem Wohnsitz nicht vorge- sehen. Auch der Anhang I der RWL wird – anders als beim Wohnsitz in der Schweiz – nicht erwähnt (vgl. E. 5.2.3). Die massgebenden Rz. 5015 f. der RWL stellen einzig auf die im IK eingetragenen Beitragszeiten ab und se- hen bei fehlenden oder unvollständigen IK-Aufzeichnungen eine Addition der einzelnen IK-Eintragungen für das betreffende Kalenderjahr oder den Beizug weiterer Unterlagen vor (E. 5.2.3). Vorliegend kann für das Jahr 2017 daher auf die vom Beschwerdeführer mit Urkunden belegten 9 Bei- tragsmonate in der Schweiz abgestellt werden, zumal die in seinem IK für das Jahr 2017 eingetragenen Einkommen von insgesamt Fr. 4'695.- den einfachen Mindestbeitrag für das ganze Jahr 2017 (12 Monate) gemäss Anhang I Ziff. 2.1.1 der RWL im Betrag von Fr. 4'280.- sogar übersteigen. 5.2.5 Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer für das Jahr 2017 somit 9 Beitragsmonate (Januar bis September) anzurechnen. Insgesamt ist beim Beschwerdeführer folglich – im Unterschied zu den Angaben im angefochtenen Entscheid – von einer Beitragsdauer von 398 Monaten bzw. 33 Jahren und 2 Monaten auszugehen. Allfällige ausländische Versiche- rungszeiten, welche in den Akten aber nicht ausgewiesen und im Übrigen auch nicht geltend gemacht werden, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 130 V 51 E. 4, 5; Urteil des BVGer C-5851/2013, C-5850/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 4.3.3; siehe auch E. 2.1 vorne).

C-514/2019 Seite 13 5.3 Die Rentenberechnung, welche der Beschwerdeführer im Weiteren nicht rügt, gestaltet sich daher wie folgt: Die anrechenbare Beitragszeit be- trägt insgesamt – wie dargelegt – 33 Jahre und 2 Monate. Diese Beitrags- dauer ist unvollständig, da die Beitragsdauer des Jahrgangs 1953 bei Be- ginn des Rentenanspruchs im Jahre 2018 44 Jahre betrug (Rententabellen 2015 [gültig bis Ende 2018] S. 8). Es ist daher die Beitragszeit von 10 Mo- naten aus dem Rentenjahr 2018 zur Lückenfüllung heranzuziehen (vgl. E. 4.4). Da beim Beschwerdeführer nach der Lückenfüllung von 34 vollen Beitragsjahren auszugehen ist, kommt – im Unterschied zur vorinstanzli- chen Berechnung (vgl. Vorakten 20/5) – nicht die Rentenskala 33, sondern die Rentenskala 34 (Rententabellen 2015 [gültig bis Ende 2018] S. 38) für monatliche Teilrenten zur Anwendung. Das zu berücksichtigende Gesamt- einkommen beläuft sich auf Fr. 3'188'604.- (Vorakten 20/2). Die vom Be- schwerdeführer während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe mit B._______ (1977 bis 2008) erzielten Einkommen sind nicht zu teilen, da die Ehefrau in jenen Jahren – mangels Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl. BGE 104 V 121 E. 3b) – in der schweizerischen AHV nicht versichert war (vgl. Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG; RWL, Rz. 5114; vgl. E. 5.2.1). Bei einem pauschalen Aufwertungsfaktor von 1.016 (Renten- tabellen 2019 S. 15 [erster IK-Eintrag: 1982]) ergibt sich bei einer Beitrags- zeit von 33 Jahren und 2 Monaten ein aufgewertetes durchschnittliches (Jahres-)Einkommen von Fr. 97'677.-. Da aus der Ehe des Beschwerde- führers mit B._______ zwei Kinder (geb. 1978 und 1981) stammen (Vorak- ten 9), sind für die Jahre 1982 (erster IK-Eintrag) bis 1997 15 ganze Erzie- hungsgutschrift à Fr. 42'300.- (3 x Fr. 14'100.-) von insgesamt durchschnitt- lich Fr. 19'131.- (Fr. 634'500.- : 398 x 12) hinzuzuzählen, nachdem die Ehe- frau – wie erwähnt – zu jener Zeit in der Schweiz nicht versichert war (vgl. E. 5.2.1) und die Erziehungsgutschriften daher nicht hälftig zu teilen sind (vgl. E. 4.6). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen be- läuft sich folglich neu auf Fr. 116'808.-. Die Erhöhung der Beitragszeit um 6 Monate führt somit zu einer Reduktion des vorinstanzlich berechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von (aufgerundet) Fr. 119'850.- (vgl. Vorakten 20/5). Aus der Berücksichtigung der höheren Rentenskala 34 (gültig für das Jahr 2018) resultiert hingegen eine höhere Rente: Für den Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ab November 2018 ergibt sich eine monatliche Teilrente von Fr. 1'816.- und nicht – wie von der Vorinstanz berechnet – eine solche von Fr. 1'763.-. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2017 Beitragsmonate von Januar bis September anzurechnen sind. Die Vorinstanz hat die Einträge im massgeblichen IK für das Jahr 2017

C-514/2019 Seite 14 betreffend den Arbeitgeber C._______ (vgl. Vorakten 15/3) entsprechend zu berichtigen. Aufgrund der erhöhten Beitragszeit ergibt sich ein Alters- rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. November 2018 im monatli- chen Betrag von Fr. 1'816.-. 5.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Einspracheent- scheid vom 17. Januar 2019 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. November 2018 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'816.- zuzusprechen. Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angewiesen, die Einträge im individuellen Konto des Beschwerde- führers im Sinne der Erwägungen (E. 5.2.4, 5.4) zu berichtigen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdefüh- rer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, ver- hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteient- schädigung zugesprochen. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-514/2019 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. November 2018 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'816.- zugesprochen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen zu berichtigen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-514/2019 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026