B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5134/2017, C-5239/2017
Urteil vom 4. November 2019 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
C-5134/2017
C-5239/2017 2. B._______, (Deutschland),
beide vertreten durch lic. iur. Daniel Küng, Fürsprecher, Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Plafonierung Altersrenten; Einspracheentscheid der SAK vom 10. August 2017.
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 1967 heirateten B._______ (geb. [...] 1943, Schweizer Staatsangehöriger [nachfolgend: Beschwerdeführer, Ehemann/EM]) und A._______ (geb. [...] 1944, italienisch-schweizerische Doppelbürgerin [nachfolgend: Beschwerdeführerin, Ehefrau/EF]) in (...) (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] betreffend die Ehefrau [SAK-EF] 11 S. 5 f.; 12; Akten der SAK betreffend den Ehemann [SAK-EM] 2 f.). B. B.a Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 sprach die Ausgleichskasse C._______ (nachfolgend: AK C.) dem Beschwerdeführer/Ehe- mann ab 1. Februar 2008 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'962.- zu (SAK-EM 7 S. 1). B.b In der Folge nahm die AK C. mehrfach – teilweise auch rück- wirkend – Anpassungen bzw. Neufestsetzungen dieser Altersrente vor (vgl. SAK-EM 7 S. 2-14, 19-22). B.c Am 3. August 2012 überwies die AK C._______ das Dossier des Be- schwerdeführers an die SAK (nachfolgend: Vorinstanz), weil diese ab
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 3 C.c Mit zwei Verfügungen vom 23. September 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons D._______ der Beschwerdeführerin rückwirkend für den
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 4 F. F.a Mit Lebensbescheinigung vom 2. März 2017 bestätigte die Gemeinde (...) (D), dass die Beschwerdeführerin an der F.-Strasse 26 in (...) wohne und verheiratet sei (SAK-EM 40). F.b Mit Lebensbescheinigung vom 10. Mai 2017 bestätigte die Gemeinde (...), dass der Beschwerdeführer an der F.-Strasse 26 in (...) wohne und verheiratet sei (SAK-EF S. 60 = 58 S. 2). F.c Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 ersetzte die SAK die Verfügung be- treffend die Altersrente des Beschwerdeführers/Ehemannes vom 6. Feb- ruar 2013 und sprach ihm ab 1. Juni 2017 eine Altersrente von neu monat- lich CHF 1'763.- zu (SAK-EM 41). Mit einer weiteren Verfügung vom 23. Mai 2017 ersetzte die SAK auch die Verfügung betreffend die Altersrente der Beschwerdeführerin/Ehefrau vom 6. Februar 2013 und sprach ihr ebenfalls ab 1. Juni 2017 eine Altersrente von neu monatlich CHF 1'763.- zu (SAK-EF 62). Zur Begründung beider Verfügungen führte die SAK aus, dass beide Ehe- gatten Anspruch auf eine Rente hätten und nicht mehr getrennt lebten, weshalb die Summe der zwei Einzelrenten 150 % des Höchstbetrags der Altersrente nicht übersteigen dürfe. Folglich seien die Renten anteilsmäs- sig zu kürzen. F.d Am 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung vom 23. Mai 2017 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (SAK-EM 42). Zur Begründung führte er – unter Verweis auf das beigelegte Gerichtsprotokoll – aus, dass er und seine Ehefrau ge- richtlich getrennt seien und letztere sich in (...) befinde, weil sie nach einer lebensbedrohlichen Krankheit noch pflegebedürftig sei. Nach Einlieferung als Notfall am 30. April 2016 sei sie während 65 Tagen in einer Intensivsta- tion in Deutschland behandelt worden. F.e Ebenfalls am 29. Mai 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin Einsprache gegen die sie betreffende Verfügung vom 23. Mai 2017 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Einkommen seit dem 30. April 2016 wegen einer lebensbedrohlichen Krankheit und nachfolgender Pflegebedürftigkeit auf die AHV-Rente beschränkt sei. Bis zum 28. April 2016 sei ihre Adresse jene in Luxemburg gewesen. Danach sei sie arbeitsunfähig gewesen. Sie habe
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 5 weiterhin Anspruch auf eine Einzelrente, da sie in Luxemburg steuerpflich- tig und versichert sei (SAK-EF 67 S. 1). F.f Mit Fax vom 9. August 2017 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie zwei Wohnsitze habe, seit 2004 in Luxemburg (Steuerdo- mizil) und in (...)/Deutschland (SAK-EF 83 S. 2). Sie habe als promovierte Fachärztin je in Luxemburg und Deutschland eine Arztpraxis. In Luxem- burg habe sie ihre Praxistätigkeit bis zum 28. April 2016 ausgeübt, in Deutschland bis zum 29. April 2016. Am 30. April 2016 sei sie notfallmässig ins Spital in (...) (Deutschland) eingeliefert und dort bis zum 12. Juli 2016 behandelt worden – mit anschliessender Arbeits- und Reiseunfähigkeit. F.g Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 wies die SAK die Ein- sprachen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ab (Dossier des BVGer C-5134/2017 B-act. 1 Beil. 2 = SAK-EM 44 = SAK-EF 84). Sie hielt an der Plafonierung der Altersrenten fest und begründete dies damit, dass die betroffenen Ehegatten wieder in Hausgemeinschaft an der glei- chen Adresse (F.-Strasse 26 in [...]; [nachfolgend: Haus F.]) wohnten. G. G.a Gegen die mit diesem Einspracheentscheid vorgenommene Plafonie- rung ihrer Altersrente erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch den rubrizierten Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, am 11. September 2017 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden mate- riellen Rechtsbegehren (Verfahren C-5134/2017 B-act. 1):
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 6 Zudem stellte die Beschwerdeführerin die folgenden Verfahrensanträge:
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 7 Zudem stellte der Beschwerdeführer die folgenden Verfahrensanträge:
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 8 führer ein (B-act. 9). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin neben ih- rer AHV-Altersrente über kein Einkommen verfüge. Die berufliche Tätigkeit habe sie bisher nicht wiederaufnehmen können. G.g Am 18. Oktober 2017 ergänzte der rubrizierte Vertreter der Beschwer- deführenden deren Beschwerden und reichte den Mietvertrag betreffend das Haus F._______ in (...) ein (vgl. B-act. 10). G.h Am 20. Oktober 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die SAK, bis zum 20. November 2017 eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (vgl. B-act. 11). G.i Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 reichte der rubrizierte Vertreter das UR-Formular des Beschwerdeführers und ein Foto des von den Be- schwerdeführenden gemeinsam bewohnten Hauses ein (B-act. 12). G.j Am 1. November 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht der SAK Doppel der Beschwerde des Ehemannes vom 14. September 2017 sowie der Eingaben des rubrizierten Vertreters vom 17. und 30. Oktober 2017 (inkl. Beilagen) zukommen und setze die Frist zur Einreichung der Ver- nehmlassung neu auf den 1. Dezember 2017 an (vgl. B-act. 13). G.k Mit Vernehmlassung vom 28. November 2017 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (B-act. 14). Sie begründete dies namentlich damit, dass die Beschwerdeführenden – bereits seit Juli 2016 – in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Deshalb behalte sie sich auch vor, die Al- tersrenten rückwirkend bereits per 1. August 2016 zu plafonieren. G.l Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. Februar 2018 ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Erwägungen sub- stantiell zu ergänzen und weitere Belege einzureichen (B-act. 15). Ausser- dem seien weitere Beweismittel für das Vorliegen zweier separater Haus- halte einzureichen (z.B. Grundrisse der gesamten Liegenschaft, Fotos der gesamten Liegenschaft innen und aussen). Und es seien die Bezah- lung/Überweisungen der Mietzinse der Beschwerdeführenden für den Zeit- raum von Dezember 2016 bis 2017 zu belegen. Schliesslich erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Be- weismittel einzureichen.
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 9 G.m Am 1. Februar 2018 erstreckte das Bundesverwaltungsgericht die mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 gesetzte Frist bis zum 22. Februar 2018 (B-act. 18). G.n Mit Replik und einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 2018 (B-act. 19 f.) machten die Beschwerdeführenden Angaben zur Sache und – in Bezug auf die UR-Gesuche – zu ihrer Bedürftigkeit. Zugleich reichten sie diverse Dokumente und Fotos ein. Der Vertreter der Beschwerdefüh- renden kündigte an, sich in Kenntnis der gerichtlichen Verfügungen zu be- mühen, dem Gericht nach Möglichkeit doch noch weitere Belege nachzu- reichen. G.o Am 26. Februar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden mit, dass der Entscheid über die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege vorliegend massgeblich davon abhänge, ob ein gemeinsamer oder getrennter Haushalt zu berücksichtigen sei. Letztere Frage sei jedoch Gegenstand der materiellen Prüfung im Gerichtsverfah- ren. Ohne gegenteiligen Bericht der Beschwerdeführenden werde das Ge- richt deshalb den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise erst mit dem Endentscheid fällen. Eine Dup- lik werde das Gericht nach Einreichen der von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Akten einholen (vgl. B-act. 21). G.p Die Beschwerdeführenden reichten keine weiteren Akten ein, und am 3. April 2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht der SAK die Gelegen- heit zum Einreichen einer Duplik ein (vgl. B-act. 22). G.q Innert erstreckter Frist beantragte die SAK mit Duplik vom 7. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 25). Zur Begründung verwies sie hauptsächlich auf ihre Vernehmlassung vom 28. November 2017. G.r Am 14. Juni 2018 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriften- wechsel ab (vgl. B-act. 26). H. H.a Parallel zum vorliegenden Verfahren beantragte die Beschwerdeführe- rin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 bei der SAK für den Zeitraum ab Ein- tritt ins AHV-Alter 2008 bis zur gerichtlichen Trennung am 13. November 2012 die rückwirkende Auszahlung des Differenzbetrags zwischen der
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 10 Ehepaarrente und der Einzelrente (SAK-EF 79). Zur Begründung führte sie aus, dass sie bereits ab 2004 in Luxemburg wohnhaft gewesen sei, als Gynäkologin gearbeitet habe und somit dort steuerpflichtig gewesen sei. H.b Am 21. und 22. September 2017 erkundigte sich die Beschwerdefüh- rerin telefonisch bei der SAK nach dem Stand der Bearbeitung ihres Schreibens vom 21. Juni 2017 und fragte, ob sie weitere Dokumente ein- reichen müsse (SAK-EF 95 f.). Die SAK teilte ihr mit, dass ihr Schreiben in Bearbeitung sei. H.c Mit Schreiben vom 3. November 2017 ersuchte der rubrizierte Vertreter die SAK um möglichst baldige Erledigung des von der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2017 gestellten neuen Gesuchs/Wiedererwägungsgesuchs bezüglich Leistungen von 2008 bis 2012 (SAK-EF 104). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid – soweit er sie betrifft – besonders berührt und haben
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 11 ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert sind. 1.4 Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 10. August 2017, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m. H.), sind die Bestimmungen des AHVG und des ATSG anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 127 V 467 E. 1). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und die Be- schwerdeführerin italienisch-schweizerische Doppelbürgerin. Soweit vor- liegend für das Verfahren und die Prüfung des Leistungsanspruchs nicht direkt schweizerisches Recht zur Anwendung kommt, kommt es vorliegend aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkom- mens (FZA, SR 0.142.112.681) und der darauf beruhenden Verordnungen (EWG) und (EG) zur Anwendung, da diese für das Vorliegende diesbezüg- lich keine abweichenden Bestimmungen vorsehen (vgl. für viele Urteil des BVGer C-6340/2017 vom 28. September 2018 E. 2.3). 2.3 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu- chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (vgl. Urteil des BVGer C-419/2014 vom 14. September 2016 E. 4.2 m.H.).
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 12 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteil des BVGer C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.H.). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei- nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 3.3 Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil 8C_494/2013 E. 5.4.1). Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung oder Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung ist dies in der Re- gel der Versicherungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 59 ff.; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdi- gung, dass eine rentenaufhebende Tatsache- oder Tatsachenänderung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewie- sen ist, trägt der Versicherungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (KIE- SER, ATSG-Kommentar, Art. 43 N. 64; vgl. auch URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538).
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 13 Diese Beweislastregelung kommt namentlich auch dann zur Anwendung, wenn eine laufende Rente mittels Plafonierung herabgesetzt wird (vgl. Ur- teil des BVGer C-654/2017 vom 4. März 2019 E. 4.4 und E. 10.1 m.w.H.). 4. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Altersrenten der Beschwerdeführerin und des Be- schwerdeführers ab 1. Juni 2017 plafoniert hat. 4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Al- tersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die Kürzung (sogenannte Plafonierung) entfällt bei Ehepaaren, deren gemein- samer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). 4.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Wegleitung des über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017) unterliegen bei Ehegatten, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben, die Ehe jedoch noch nicht geschieden wurde, die beiden Einzelrenten nicht der Plafonierung (Rz. 5510). Der ge- meinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im Schei- dungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Fest- stellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit ge- trennt wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Haus- gemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Rz. 5511). Das Eidge- nössische Versicherungsgericht erachtete diese bundesamtliche Konkreti- sierung der gesetzlichen Regelung als rechtmässig (vgl. Urteil des EVG I 399/02 vom 30. April 2003 E. 1; vgl. zum Ganzen: Urteil C-6340/2017 E. 3.2). Dies wird von den Parteien nicht (explizit) bestritten. 4.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 14 BGer 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 m.H.; vgl. auch Urteil C-6340/2017 E. 3.3). 4.4 Somit ist vorliegend zu prüfen, ob im massgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum (dazu s. nachfolgend E. 4.5) kumulativ: a) die Beschwerdefüh- renden verheiratet waren (s. unten E. 5.1) und b) in einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung der Beschwerdeführenden vom Richter festgestellt worden war oder in einem Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf un- bestimmte Zeit getrennt worden war (s. unten E. 5.2) und c) die Beschwer- deführenden nicht (weiterhin oder wieder) in Hausgemeinschaft lebten (s. unten E. 5.3 f.). 4.5 Hingegen stellen weder Art. 35 AHVG noch die RWL für die Frage der Plafonierung einen Bezug zum jeweiligen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten her. Ob die Beschwerdeführenden im massge- benden Zeitpunkt oder Zeitraum einen gemeinsamen Wohnsitz und/oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG hatten, ist vorliegend demnach irrelevant. 4.6 Wird der gemeinsame Haushalt nach der Trennung für eine gewisse Zeit nicht weitergeführt, dann aber wiederbegründet, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Plafonierung zu erfolgen hat. Gemäss RWL Rz. 5515 werden bei der Heirat rentenberechtigter Personen die Altersren- ten erstmals im Monat nach der Heirat plafoniert. Bei analoger Anwendung dieser Regelung auf die Wiederbegründung eines gemeinsamen Haus- halts gerichtlich getrennter Ehegatten, wären die Renten erstmals auf den im Monat der Wiederbegründung des gemeinsamen Haushalts zu plafo- nieren. Nichts spricht gegen eine solche analoge Anwendung. Da vorlie- gend die Plafonierung per 1. Juni 2017 strittig ist, ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden (spätestens) am 31. Mai 2017 (als letzten Tag des Monats vor der Plafonierung) – immer noch oder wieder – in einer Hausgemeinschaft lebten. 5. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden seit Sep- tember 1967 verheiratet sind. Dass ihre Ehe geschieden worden ist, wird von keiner Partei geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht her- vor. Damit ist die obgenannte Voraussetzung a) vorliegend erfüllt.
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 15 5.2 5.2.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass das Zivilgericht des Kantons D._______ im Gerichtsprotokoll vom 13. November 2012 festgehalten hat, dass die Ehefrau angegeben hatte, dass die Ehegatten seit 8 Jahren ge- trennt lebten (s. oben Bst. D.b). 5.2.2 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 18. Oktober 2017 (B-act. 10) ma- chen die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme darauf geltend, dass sie seit dem Jahre 2004 getrennt lebten. 5.2.3 Die SAK ging bis zum angefochtenen Einspracheentscheid – auf der Basis des Gerichtsprotokolls – davon aus, dass die Ehe der Beschwerde- führenden seit dem 27. November 2012 richterlich getrennt worden war (s. oben Bst. D.b). In ihrer Vernehmlassung machte die SAK hingegen zu- letzt auch geltend, dass es sich beim Gerichtsprotokoll nicht um ein Tren- nungsurteil handle, sondern um die gerichtlich protokollierte, nicht näher belegte Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem Ehegatten getrennt lebe. 5.2.4 Der SAK ist insofern zuzustimmen, als es sich beim "Protokoll Eheau- dienz" des Zivilgerichts des Kantons D.______ nicht offensichtlich um ei- nen richterlichen Ehetrennungsentscheid handelt. Dagegen sprechen na- mentlich die Bezeichnung als "Protokoll" und dass die Richterin lediglich die Angabe der Ehefrau betreffend Getrenntleben wiedergibt und nament- lich nicht das Getrenntleben richterlich feststellt. Da die Beschwerde be- reits aus anderen Gründen abzuweisen ist (s. unten E. 5.3 f.), kann die Frage, ob der gemeinsame Haushalt der Beschwerde führenden Ehegat- ten überhaupt im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG und RWL Rz. 5510 rich- terlich aufgehoben worden ist und ob somit die obgenannte Voraussetzung b) erfüllt ist, offenbleiben. 5.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im massgebenden Zeitpunkt beide das Haus F._______ bewohnten. 5.3.1 Aus den Akten geht hervor und es ist unstrittig, dass der Beschwer- deführer spätestens seit dem 27. September 2013 an der F._______- Strasse 26 in (...) wohnt (vgl. SAK-EM 22).
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 16 5.3.2 Mit ihrer Eingabe vom 22. Februar 2018 (B-act. 19) reichten die Be- schwerdeführenden unter anderem zwei Fax-Schreiben der Beschwerde- führerin vom 7. und 20. Februar 2018 ein (Beilagen 5 und 6). Zusammen- gefasst führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin noch am 28. April 2016 in Luxemburg praktiziert habe, danach nach Deutschland gefahren sei, dort am 30. April 2016 einen Herzstillstand erlitten habe, notfallmässig ins Spital eingeliefert, bis Ende Juni 2016 im Koma gelegen sei und am 12. Juli 2016 aus der stationären Behandlung entlassen worden sei. Sie sei wegen totalem Muskelschwund arbeits- und reiseunfähig gewesen und habe wegen schwerer Pflegebedürftigkeit keine andere Möglichkeit ge- habt, als in (...) zu bleiben und in die Liegenschaft zu ziehen, in welcher der Beschwerdeführer wohnte. Sie habe zusätzlich eine Pflegekraft ge- habt, die bei ihr geschlafen habe. Für Körperpflege und Ankleiden habe sie bis Anfang 2017 Hilfe gebraucht, beim Gehen noch länger. Reisen sei nur eingeschränkt möglich. Seit Oktober 2017 sei sie wieder arbeitsfähig. Dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt nicht mehr in der Lie- genschaft wohnte, macht sie hingegen nicht geltend. 5.3.3 Unabhängig von den Gründen dafür, ist somit aktenkundig und un- strittig, dass die beiden Beschwerdeführenden seit dem 12. Juli 2016 – und damit auch im massgebenden Zeitpunkt (31. Mai 2017) – im Haus F.-Strasse 26 in (...) (D) wohnten. Die von den Beschwerdeführen- den vorgebrachten Einwände beziehen sich denn auch nicht auf das fakti- sche Leben im gleichen Haus, sondern ob sie dort in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder ob zwei separate Haushalte vorliegen. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 5.4 5.4.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die beiden Beschwerdefüh- renden am 3. November 2012 betreffend das Haus F. gemeinsam einen Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossenen haben (B-act. 10 Bei- lage 7; s. oben Bst. D.a). Mietsache ist das ganze Haus mit Grundstück (ohne Kraftwerk), eine Garage und ein Stellplatz direkt neben der Garage. Die Gesamtmiete beträgt monatlich EUR 1'520.- (EUR 1'470.- plus EUR 50.- für die Garage) ab 20. November 2012. Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Die monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten beträgt insgesamt EUR 250.- ab 3. November 2012. Die Abrechnung der Betriebskosten er- folgt für das gesamte Haus.
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 17 5.4.2 Es liegen somit nicht zwei Mietverträge für zwei verschiedene Woh- nungen/Wohneinheiten vor. Vielmehr wurde ein das ganze Haus umfas- sender Mietvertrag zwischen einer Vermieterpartei einerseits und einer Mieterpartei andererseits abgeschlossen. Auch ist in diesem Vertrag keine Unterteilung des Hauses in zwei Wohneinheiten oder eine Differenzierung nach zwei separaten Mietern vorgesehen. Auch die Mietbeträge und Be- triebskostenvorauszahlungen werden als Gesamtbetrag aufgeführt und nicht auf zwei Wohneinheiten aufgeteilt. Dabei wird namentlich auch von einer Aufteilung der Betriebskosten nach Verbrauch, Wohn- oder Nutzflä- che abgesehen, wie sie in Ziffer 3.4 des Mietformulars geregelt werden könnte. Stattdessen erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten gemäss Zif- fer 3.5 des Mietformulars für das gesamte Haus als Wirtschaftseinheit. Dass die Beschwerdeführenden den Mietzins hälftig teilen, wie der rubri- zierte Vertreter am 18. Oktober 2017 behauptet hat (vgl. B-act. 10), wird nicht substantiiert oder belegt und wäre im Übrigen auch nicht als Nach- weis für das Vorliegen getrennter Haushalte geeignet. 5.4.3 Dass die Beschwerdeführenden zu zweit auf der Basis eines gemein- samen Mietvertrags das ganze Haus F._______ mieten und bewohnen, spricht gewichtig für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts. Nach- folgend sind die von den Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachten Argumente zu prüfen. 5.4.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Liegenschaft sei mit 210 Quadratmetern sehr gross (B-act. 10), können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend für die Anwendung von Art. 35 Abs. 2 AHVG ist lediglich Hausgemeinschaft, nicht die Grösse des Haus- halts. 5.4.5 Wie bereits ausgeführt (s. oben E. 4.5) knüpft Art. 35 Abs. 2 AHVG nicht an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines oder beider Ehegatten an. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Luxemburg gehabt habe, nur aus medizi- nisch-pflegerischen Gründen in das Haus F._______ eingezogen sei, und beabsichtige, wieder in Luxemburg zu praktizieren und zu leben (vgl. na- mentlich B-act. 19 Beilage 5), ändert dies nichts daran, dass sie im massgebenden Zeitpunkt im Haus F._______ gewohnt hat. 5.4.6 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hat das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerdeführenden unter anderem aufgefordert, die Bezah- lung/Überweisungen ihrer Mietzinse für den Zeitraum von Dezember 2016
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 18 bis November 2017 zu belegen. Daraufhin haben die Beschwerdeführen- den die am 22. Februar 2018 vom Vermieter am 16. Februar 2018 ausge- stellte "Bestätigung Mietzahlungen für die 2 Wohnungen in meinem Haus F._______" für die Zahlungseingänge Dezember 2016 bis November 2017 (B-act. 19 Beilage 2) eingereicht. Die Bestätigung ist an beide Beschwer- deführende gemeinsam gerichtet, zeigt lediglich die gesamten monatlichen Zahlungseingänge auf – ausgehend von monatlichen "Mietzahlungen" von EUR 1'830.-. Die Zahlungseingänge sind nicht in separate Zahlungen des Beschwerdeführers einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits aufgeteilt, so dass separate Überweisungen des Beschwerdeführenden und der Beschwerdeführerin für eine je eigene Wohneinheit damit nicht be- legt werden – umso mehr, als die unterschiedlich hohen Gesamtüberwei- sungen in den Monaten Dezember 2016 bis April 2017 zusätzlichen Erklä- rungsbedarf schaffen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Betriebskosten nach zwei verschiedenen Wohneinheiten aufgeschlüsselt und entspre- chend bezahlt worden wären. Die Behauptung des rubrizierten Vertreters, dass die Beschwerdeführenden den Mietzins hälftig teilen, wird dadurch auch nicht belegt. Dies alles stimmt mit dem Mietvertrag überein und be- stätigt das Zutreffen des eigentlichen Inhalts desselben. Unter diesen Um- ständen genügt die blosse Erwähnung von "2 Wohnungen" im Titel der Be- stätigung nicht, um abweichend vom Mietvertrag und dem Inhalt der Be- stätigung auf das Vorliegen von zwei separat bezahlten Wohnungen zu schliessen. 5.4.7 Zum Beweis ihrer Behauptung, dass sie in zwei separaten Haushal- ten lebten, berufen die Beschwerdeführenden sich auf sechs von ihnen eingereichte Fotografien (B-act. 12 Beilage 2; B-act. 20 Beilagen). Diese zeigen allerdings nur Bruchstücke des Gebäudes, wobei teilweise nicht er- sichtlich ist, was genau auf der Fotografie erkennbar sein solle. Dement- sprechend ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführenden damit konkret belegen wollen. Zu den einzelnen Fotos kann kurz Folgendes fest- gehalten werden: Nicht aussagekräftig sind das Foto einer blauen Wand, einer Glastür und eines Treppenendes, das Foto einer Zimmertür und das Foto einer Holztreppe. Auf zwei weiteren Fotos ist zu erkennen, dass eine Tür geschlossen werden kann und ausserhalb der Tür eine Treppe hinauf- führt. Auf beiden Fotos ist aber auch erkennbar, dass jeweils auf der ande- ren Seite der Tür (auf der Innenseite) ebenfalls eine Treppe in das obere Stockwerk führt. Dies ist ein starkes Indiz für das Vorliegen eines gemein- samen Haushalts, da dies für zwei gemeinsame Haushalte mindestens sehr untypisch wäre. Das letzte Foto zeigt eine Gegensprechanlage mit
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 19 zwei Haustürklingeln. Diese sind nicht mit Namen versehen, sondern tra- gen gemeinsam den Vermerk "Beide Klingeln drücken". Auch dies ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführenden nicht zwei separate Haushalte führen, für welche jeweils eine separate Hausklingel zur Verfü- gung steht. Dass zwei separate Wohnungen mit verschiedenen Eingängen vorliegen, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, wird damit nicht belegt. 5.4.8 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die SAK hat ihre Verfügungen vom 23. Mai 2017 damit begründet, dass die Renten der Ehegatten anteils- mässig zu kürzen seien, weil sie nicht mehr getrennt lebten. Ab diesem Zeitpunkt musste den Beschwerdeführenden klar sein, dass die Frage, ob sie getrennt lebten, für die Rentenkürzung entscheidend war. In der Folge hatten sie im Rahmen des Einspracheverfahrens, ihrer Beschwerden, ihrer Beschwerdeverbesserungen und ihrer Replik Gelegenheit – und im Rah- men ihrer Mitwirkungspflichten die Verpflichtung (s. oben E. 3.2) –, das gel- tend gemachte Getrenntleben beweisgenüglich zu substantiieren und zu belegen. Dies gilt umso mehr angesichts der entsprechenden Aufforderun- gen und Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts (s. oben Bst. G.b, G.d, G.l-G.p). Soweit die Beschwerdeführenden keine entsprechenden zusätz- lichen Substantiierungen gemacht und Belege eingereicht haben, indiziert dies das Fehlen solcher. 5.5 Unter Abwägung der dargelegten Umstände erweist es sich somit nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als belegt, dass die Beschwerde führenden Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG und RWL Rz. 5010 f. leben. Die SAK hat somit zu Recht eine Plafonierung der beiden AHV-Renten mit Wirkung ab
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 20 6. 6.1 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Wiedererwägungs- gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2017 (Posteingang SAK: 23. Juni 2017) betreffend Rentenleistungen in den Jahren 2008 bis 2014 (SAK-EF 79) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Viel- mehr fällt die Behandlung des Gesuchs in die Zuständigkeit der SAK (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). 6.2 Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die in der Vernehmlassung gemachte Aussage der SAK, dass sie sich vorbe- halte, die Altersrenten rückwirkend bereits mit der Spitalentlassung der Be- schwerdeführerin (12. Juli 2016) per 1. August 2016 zu plafonieren, weil mit der angefochtenen Verfügung nur eine Plafonierung ab 1. Juni 2017 angeordnet wurde und nur diese Frage Anfechtungsgegenstand sein kann. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Die bedürftige Partei hat in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat; ausserdem hat sie, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 f. VwVG; BGE 135 I 1 E. 7.1 m.w.H.). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbei- ständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzel- falls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu be- rücksichtigen sind, wobei die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise be- troffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I E. 2.5.2 m.w.H.). 7.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit, soweit es sich auf die Be- freiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten bezieht, gegenstandslos. 7.3 Die unterliegenden Beschwerdeführenden und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 21 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 7.4 In Bezug auf die gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung ist Folgendes auszuführen. 7.4.1 In rechtlicher Hinsicht waren keine zu klärenden Fragen strittig. Be- treffend den Sachverhalt ist lediglich strittig, ob die Beschwerdeführenden faktisch einen gemeinsamen Haushalt führen. Um die strittige Frage zu klären, bedurfte es denn auch einzig der Vorlage beweiskräftiger Doku- mente, wozu die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren in der Lage gewesen wären. Somit bietet der vorliegende Fall weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Die Beschwerdeführenden haben – trotz gerichtlicher Aufforderung vom 20. Dezember 2017 (B-act. 15) auch nicht substantiiert begründet, wieso sie für diese Streit- frage – insbesondere unter Berücksichtigung der für das vorliegende Ver- fahren geltenden Untersuchungsmaxime – trotzdem einer anwaltlichen Vertretung bedurften. Damit fehlt eine Voraussetzung, um eine Entschädi- gung für die Verbeiständung zuzusprechen. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Gesuche androhungsgemäss abzuweisen. 7.4.2 7.4.2.1 Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 124 I 1 E. 2a). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und so- weit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den einge- reichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Ge- suchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finan- zielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 161 E. 4a sowie BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.).
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 22 7.4.2.2 Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Ge- suche um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden mehr- fach instruiert und letztere darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfalle aufgrund der Akten entschieden bzw. die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen seien (s. oben Bst. G.b, G.d-G.f, G.i, G.l-G.p). Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit Verfü- gung vom 20. Dezember 2017 (B-act. 15) dazu aufgefordert, ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege namentlich in Bezug auf Folgendes sub- stantiell zu ergänzen und weitere Belege einzureichen:
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos sind. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – Orientierungskopie in das Verfahrensdossier C-5239/2017
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-5134/2017, C-5239/2017 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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