B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5128/2020
Urteil vom 22. Dezember 2020 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A., (Schweiz) vertreten durch B. AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung der C._______, Eintretensvoraussetzungen, (Verfügung vom 6. Oktober 2020).
C-5128/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrich- tung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 die C._______ mit Sitz in (...), Verfügungsadressatin, rückwirkend per 1. Juni 2018 zwangsangeschlossen hat (vgl. Beschwerdeakten [im Folgenden: BVGer- act.] 1 vorletzte Beilage), dass die B._______ AG mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 (Datum Post- aufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht im Namen der C._______ res- pektive im Namen von A._______ gegen diese Verfügung Beschwerde er- hoben hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerde insbesondere eine Kopie einer Vollmacht vom 14. Oktober 2020 beigelegt war, laut welcher A., (...), als Voll- machtgeberin die B. AG, (...), bevollmächtigt hat, die C._______ in Sachen Einsprache/Beschwerde betreffend Zwangsunterstellung bei der Auffangeinrichtung vor aller Behörden und Instanzen (insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht) zu vertreten (BVGer-act. 1 letzte Beilage), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass zu den anfechtbaren Verfügungen im Bereich der beruflichen Vor- sorge jene der Auffangeinrichtung gehören, zumal diese öffentlich-rechtli- che Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin grundsätzlich gegeben ist, weshalb wei- ter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass in Beschwerdeverfahren das Vorliegen einer gültigen Bevollmächti- gung Prozess- und Verfahrensvoraussetzung ist (GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, Bern 1983, S. 72; RHINOW ET AL., Öffentliches Prozess- recht, N 1203, 1512),
C-5128/2020 Seite 3 dass im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Pro- zess- und Verfahrensvoraussetzungen das Gericht, dem ein Vertretungs- verhältnis angezeigt wird, abzuklären hat, ob der Vertreter rechtsgenüglich bevollmächtigt ist, dass das Gericht bei Zweifel am Vorliegen einer Vollmacht überhaupt oder am Umfang einer ihr bekannten Vollmacht gehalten ist, sich durch das Ein- verlangen einer schriftlichen Vollmacht Klarheit zu verschaffen (BGE 117 Ia 440 E. 1b; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2), dass die Beweislast für das Vorliegen der Prozess- und Verfahrensvoraus- setzungen und damit für das Vorliegen der Vollmacht bei der Partei liegt (VPB 2000 Nr. 45 E. 2b), dass hauptsächlicher Inhalt der schriftlichen Vollmacht der Gegenstand der Bevollmächtigung ist, nämlich das in Frage stehende Verfahren, sowie die Bezeichnung des Bevollmächtigten (BGE 85 I 39 E. 3; Urteil des EVG [heute: BGer] I 230/02 vom 22. Oktober 2002 E. 4.1.1), dass das Gericht die Aufforderung, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, an den Vertreter zu richten hat, welcher durch das Handeln in fremdem Namen das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses behauptet und daher den Nachweis eines wirksamen Vertretungsverhältnisses zu erbringen hat (vgl. Urteil des BVGer A-1645/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.3), dass eine von einem vollmachtlosen Vertreter vollzogene Prozesshand- lung wegen der fehlenden Vollmacht bei der "vertretenen Person" keine Rechtswirkungen zur Folge hat, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus bedeutet, von der beschwerdeführenden Partei zu verlangen, dass sie ihre Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem rechtsgenüglich bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrens- recht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.3; Urteil des BGer 2C_694/2017 vom 13. Februar 2019 E. 2.3), dass, wenn innert Frist weder der (behauptete) Vertreter eine schriftliche Vollmacht ein- resp. nachreicht noch die vertretene Partei dessen Hand- lungen genehmigt (vgl. Art. 38 OR; BGE 113 II 113 E. 1), von einem voll- machtlosen Handeln des "Vertreters" auszugehen ist, womit es an einer Prozess- und Verfahrensvoraussetzung fehlt und die vom "Vertreter" vor-
C-5128/2020
Seite 4
genommene Handlung unbeachtlich ist mit der Folge, dass das vom "Ver-
treter" durch ein Rechtsmittel in Gang gesetzte Verfahren mit einem Nicht-
eintretensentscheid zu erledigen ist (vgl. BGE 129 I 302 E. 1.1, 117 Ia 440
2011 E. 4; zum Ganzen: NYFFENEGGER, a.a.O., Rz. 25),
dass mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 erwogen wurde, der
auf der Homepage des Handelsregisteramts in Finnland «Patentti- ja re-
kisterihallitus» (Finnish Patent and Registration Office) frei zugänglichen
Änderungsmitteilung vom (...) 2020 könne zwar entnommen werden, dass
A._______ Mitglied des Aufsichtsrats der in Finnland ansässigen
C._______ sei (vgl. die Notifikation vom (...) 2020 mit der Nr. [...], abrufbar
unter https://, zuletzt besucht am 22. Oktober 2020), hingegen sei weder aus den der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2020 beigefügten Dokumenten noch aus den frei zugänglichen Daten auf der Homepage des Handelsregisteramts in Finnland ersichtlich, ob sie als Verwaltungsrätin der C. über eine Einzelzeichnungsbefugnis verfüge, um die
B._______ AG rechtsgültig zur Vertretung der C._______ vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zu bevollmächtigen (vgl. BVGer-act. 3),
dass deshalb die C._______ per Adresse B._______ AG mit Zwischenver-
fügung vom 23. Oktober 2020 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Er-
halt dieser Zwischenverfügung entweder mittels eines amtlichen Doku-
ments den Nachweis für eine Einzelzeichnungsbefugnis von A._______ für
die in Finnland ansässige C._______ oder entsprechend eine von den
zeichnungsberechtigten Organen der C._______ unterzeichnete schriftli-
che Prozessvollmacht (mit lesbarer Transkription der Unterschriften) für
den Vertreter einzureichen (Art. 52 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 VwVG), an-
sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 3),
dass die B._______ AG mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 (Datum Post-
aufgabe) mitgeteilt hat, dass sie nicht die legitimierte Vertretung der
C._______ sei, weshalb sie die «Beschwerde» zurückziehe, und gleichzei-
tig darum ersuchte, diese als «nichtig» zu erachten bzw. auf diese nicht
einzutreten (vgl. BVGer-act. 4),
dass die B._______ AG somit in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2020 un-
missverständlich zum Ausdruck bringt, nicht über eine gültige Prozessbe-
C-5128/2020 Seite 5 vollmächtigung zur rechtmässigen Vertretung der C._______ vor Bundes- verwaltungsgericht zu verfügen und innert der gesetzten Frist auch keine entsprechende Vollmacht eingereicht hat, dass aufgrund dieser Umstände die C._______ mit Zwischenverfügung vom 5. November 2020 aufgefordert wurde mitzuteilen, ob sie die in ihrem Namen erfolgte Beschwerdeerhebung gegen die an sie gerichtete Verfü- gung der Auffangeinrichtung vom 6. Oktober 2020 nachträglich geneh- mige, ansonsten auf diese Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 5), dass die Zwischenverfügung vom 5. November 2020 der C._______ über die schweizerische Botschaft in (...) am 18. November 2020 zugestellt und – da der letzte Tag der Rechtsmittelfrist auf einen Samstag fällt – die 10- tägige Frist am Montag, den 30. November 2020 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG), dass sich die C._______ innert angesetzter Frist nicht hat vernehmen las- sen und sich somit vorliegend auch nicht als Verfahrenspartei konstituiert hat, weshalb auf die in ihrem Namen ohne gültige Prozessvollmacht erho- bene Beschwerde mangels nachträglicher Genehmigung resp. mangels Vorliegen eines Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrich- terlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Beschwerde vom 15. Oktober 2020, soweit diese von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in eigenem Namen eingereicht wurde, wie dargestellt vorbehaltlos zurückgezogen worden ist, weshalb das Ver- fahren diesbezüglich ohne Weiterungen im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5128/2020 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit auf die Beschwerde vom 15. Okto- ber 2020 (Postaufgabe) einzutreten ist, als gegenstandslos geworden ab- geschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) – die C._______ (Zustellung auf diplomatischem Weg; zur Kenntnis- nahme) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-5128/2020 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: