B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5125/2021

Urteil vom 2. September 2022 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 3. November 2021.

C-5125/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicher- ter), geboren am (...) 1971, wohnt in (...) (IV-B.-act. 1/1.4). Er ar- beitete seit dem 22. November 2010 als «Electrical Technician» (Elektroin- stallateur) für die C. SA in (...) (nachfolgend: Arbeitgeberin; IV- B.-act. 1/2.4), wobei er zeitweilig für sechs Monate auf Ausland- montage ging und zeitweilig für die Gesellschaft zu 80% im Aussendienst im Ausland und zu 20% im Innendienst in der Schweiz tätig war (IV- B.-act. 10/2.3). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. August 2019 (IV-B.-act. 18) entrichtete er seit August 2010 bis Dezember 2018 – zu Beginn für andere Arbeitgeberinnen – Beiträge an die schweizerische Alters- und Invalidenversicherung. A.b Vom 10. April 2017 bis 24. April 2017 und ab 1. Mai 2017 war der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig, weil er nichts mehr sah und ihm schwindlig wurde (IV-B.-act. 5/2 f.), wenn er sich bückte (IV- B.-act. 1/3.4). Ab dem 22. Mai 2017 arbeitete er wieder zu 100% im Einsatz der C. SA in Frankreich (IV-B.-act. 5/2.3). Nach einer Meldung zur Früherfassung durch die Arbeitgeberin und daran anschliessenden Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt (...), IV-Stelle (nachfolgend: SVA D.), dem Versicherten mit Brief vom 23. Mai 2017 mit, dass nach ihrem Kenntnisstand derzeit kein erhebliches Invaliditätsrisiko bestehe, weshalb von einer formalen IV-Anmeldung abzusehen sei (IV-B.-act. 6). A.c Nachdem der Versicherte vom 29. Oktober 2018 bis 15. Januar 2019 (IV-B.-act. 12/4.9) und ab 11. März 2019 erneut zu 100% arbeits- unfähig war (IV-B.-act. 7/1.2), stellte die SVA D. im Rah- men erneuter Abklärungen betreffend eine Früherfassung am 7. Mai 2019 fest, dass nach ihrem Kenntnistand auch derzeit kein erhebliches Invalidi- tätsrisiko bestehe (IV-B.-act. 11). A.d In der Folge stellte die Arbeitgeberin den Versicherten ab dem 28. Mai 2019 von der Arbeit frei (IV-B.-act. 19/9.19) und beendete das Ar- beitsverhältnis per 24. August 2019 (IV-B._______-act. 19/2.19) wegen Krankheit und fehlender alternativer Einsatzmöglichkeit.

C-5125/2021 Seite 3 B. B.a Am 29. Juli 2019 (Eingang vom 2. August 2019) meldete sich der Ver- sicherte bei der SVA D._______ zum Leistungsbezug an (IV-B.- act. 12/1-9.9) und legte seinem Gesuch diverse Arztrechnungen bei (IV- B.-act. 13/1-3.3). Letzteren ist zu entnehmen, dass dem Versi- cherten eine Thornwald-Zyste entfernt worden war und er sich in erster Linie wegen Schwindel und Rückenschmerzen (unter anderem wegen Brustwirbelsäulenblockierung, Atlasblockierung) diversen Untersuchungen und Behandlungen im Bereich der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde unterzie- hen musste, welche durch chirotherapeutische Behandlungen im Hals- und Brustwirbelbereich ergänzt worden waren (vgl. auch: IV- B.-act. 23/1-3.3 und 24/1-2.2). B.b Es folgte eine Eingliederungsberatung, im Rahmen derer der Versicherte und die SVA D. einen «Eingliederungsplan Früh- inventionsmassnahme» ausarbeiteten (IV-B.-act. 27/1-2.2). Am 11. August 2020 bewilligte die SVA D. eine Arbeitsvermittlungs- massnahme (IV-B.-act. 30/1-2.2) sowie ein Bewerbungscoaching bzw. Coaching ab Stellenantritt für die Zeit vom 20. Juli 2020 bis 30. April 2021 (IV-B.-act. 31/1-2.2). Ein erster Arbeitsversuch des Versicherten für ein 50%-Arbeitspensum bei der E._______AG in (...) vom

  1. Dezember 2020 bis 1. März 2021 (IV-B.-act. 33/1-2.2, 36/1-2.2) wurde per 16. Februar 2021 vorzeitig beendet (vgl. IV-B.-act. 44, 45/1.5). Nach diversen Abklärungen teilte die SVA D._______ dem Versicherten mit Schreiben vom 3. März 2021 (IV-B.-act. 48/1-5.5) mit, dass angesichts seiner aktuellen Situation berufliche Massnahmen nicht mehr angezeigt seien und eine separate Rentenprüfung erfolgen werde. Das Bewerbungscoaching wurde am 8. März 2021 ebenfalls vorzeitig beendet (IV-B.-act. 49/4.4). B.c In der Folge holte die SVA D._______ bei den behandelnden Ärzten zwei medizinische Berichte ein (Verlaufsbericht von Dr. med. F._______ [Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie – Chirotherapie in (...); nachfolgend auch: behandelnder Orthopäde] vom 30. Juni 2021 [IV- B.-act. 52/2-5.5], Arztbericht von Dr. med. G. [Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin in (...); nachfolgend auch: behandelnder Psychiater] vom 29. Juli 2021 [IV- B.-act. 54/1-7.19.]). Aktenkundig sind auch Berichte über diverse medizinische Abklärungen wegen Schwindel und Schmerzen etc. (IV- B.-act. 54/8-19.19). Der Regionale Ärztliche Dienst (...)

C-5125/2021 Seite 4 (nachfolgend: RAD) attestierte in seinem Bericht vom 25. August 2021 (IV- B.-act. 55/1-4.4) unter Hinweis auf die vorerwähnten Arztberichte des behandelnden Orthopäden und des behandelnden Psychiaters dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit (IV-B.-act. 55/3.4). Am 9. September 2021 (IV-B.-act. 58/1-4.4) teilte die SVA D. dem Versicherten mittels Vorbescheid mit, dass der Einkommensvergleich zwischen dem Valideneinkommen für die angestammte Tätigkeit und dem Invalideneinkommen gemäss der Lohnstrukturtabelle (LSE-Tabelle, privater Sektor, Niveau 1 Männer, Jahr 2018) für eine angepasste Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 24% ergeben habe, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-B.-act. 58/2.4). Mit Verfügung vom 3. November 2021 (IV-B.-act. 62/3-6.6, BVGer-act. 2 Beilage) lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit der nämlichen Begründung das Leistungsbegehren des Versicherten vom 2. August 2019 (Eingangsdatum) ab und verweigerte die Ausrichtung einer Invalidenrente. C. C.a Dagegen beschwerte sich der Versicherte (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. November 2021 (Datum des Poststempels der Deutschen Post; BVGer-act. 1 Beilage) bei der IVSTA unter Verweis auf eine von der deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 17. November 2021 bis 15. Dezember 2021 angeordnete Rehabili- tation und forderte im Wesentlichen eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit. Die IVSTA leitete die Beschwerde am 24. November 2021 (BVGer-act. 2) unter Hinweis auf Art. 30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an das Bundesver- waltungsgericht weiter. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 (BVGer-act. 3) eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wurde fristgerecht geleistet (BVGer-act. 4 bis 6). C.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2022 (BVGer-act. 12) unter Hinweis auf die Stellungnahme der SVA D._______

C-5125/2021 Seite 5 vom 25. Februar 2022 (BVGer-act. 12 Beilage 1), die Beschwerde sei gut- zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 sei aufzu- heben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des medizinischen Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es fehle in psychiatrischer Hinsicht angesichts des unzureichenden Arztberichts von Dr. med. G._______ vom 29. Juli 2021 (vgl. IV-B.-act. 54/1-7.19 resp. Sachverhalt B.c) an einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, der eine blosse Beurteilung der Akten durch den RAD vom 25. August 2021 (IV-B.-act. 55) als genügend erscheinen liesse, weshalb der Ab- klärungspflicht unzureichend nachgekommen sei. Es sei ein ausführlicher Verlaufsbericht bei Dr. med. G._______ einzuholen. Des Weiteren sei ein Bericht über den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnten Rehabilitationsaufenthalt einzuholen. C.d Die mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2022 (BVGer-act. 13) eingeräumte Frist zur Einreichung einer Replik verstrich ungenutzt, weshalb der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 11. Mai 2022 (BVGer-act. 15) geschlossen wurde. C.e Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 (BVGer-act. 16) reichte die Vorinstanz den ärztlichen Entlassungsbericht vom 23. Februar 2022 der deutschen Rentenversicherung zum vorerwähnten Rehabilitationsaufenthalt nach. Darin wird eine Prüfung zur Teilhabe am Arbeitsleben empfohlen. Des Wei- teren wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Deutschland ALG II-Leistungen bezieht. Der gleiche Bericht ging dem Bundesverwal- tungsgericht am 19. Mai 2022 auch von Seiten des behandelnden Arztes Dr. med. G._______ zu (BVGer-act. 17). Der behandelnde Arzt moniert, dass dem Versicherten trotz Nachfragen keine Umschulung angeboten worden sei. D. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten ist nachfolgend in den Erwägungen insoweit einzugehen, als sie für die Ent- scheidfindung wesentlich sind.

C-5125/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 3. November 2021 (IV- B._______-act. 62/3-6.6, BVGer-act. 2 Beilage). Gemäss Art. 31 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG i.V.m. Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. November 2021, mit welcher die Vorinstanz einen An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen hat. Der durch diese Verfügung definierte Streitgegenstand beschränkt sich folglich auf den Rentenanspruch und kann sich grundsätzlich nicht auch auf weitere Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung, namentlich auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, erstrecken. Allerdings gilt im Sozialversicherungsrecht der allgemeine Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemer- kungen N 86 ff., m.H.), laut dem die Zusprache einer Rente die Unmöglich- keit voraussetzt, die rentenspezifische Invalidität mit einer (medizinischen oder beruflichen) Eingliederung zu minimieren (vgl. auch: Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG). Ergäbe sich also, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein

C-5125/2021 Seite 7 Rentenanspruch im Raum stünde, so gehörte zum Streitgegenstand not- wendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz «Einglie- derung vor Rente» beachtet und der Beschwerdeführer seiner allfälligen Pflicht zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen nachgekommen ist (vgl. dazu: Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 2.2 m.H.). Wenn allerdings eine IV-Stelle bereits zu einem früheren Zeitpunkt formell rechtskräftig über die berufliche Eingliederung verfügt hat, dann kann bei der Beurteilung des Rentenanspruchs keine vorgängige Prüfung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» mehr erfolgen, da ansonsten die formell rechtskräftige Verfügung betreffend berufliche Massnahmen ge- richtlich beurteilt würde, obwohl der Beschwerdeweg gegen diese Verfü- gung nicht mehr offensteht (vgl. Urteil des BVGer C-2653/2019 vom 22. Februar 2022 E. 2.2; zur eigenständigen Beurteilung des Rentenan- spruchs siehe aber: Urteil des BGer 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1). Der Hinweis des behandelnden Psychiaters in seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 (BVGer-act. 17) auf eine Umschulung kann nicht als formeller Antrag auf Gewährung einer Umschulung betrachtet werden, weshalb darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. betref- fend die Pflicht zu allfälligen weiteren Abklärungen bezüglich Eingliede- rungsmassnahmen resp. Umschulungen durch die Vorinstanz nachfol- gend: E. 8.2.5; vgl. auch: Verlaufsbericht von Dr. med. F._______ vom 30. Juni 2021 [IV-B.-act. 52/3.5]; Arztbericht zur beruflichen In- tegration von Dr. med. G. vom 29. Juli 2021 [IV-B._______-act. 54/6.19]). 2.3 Das Gericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. November 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind Tatsachen, die sich erst später ver- wirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1; vgl. Urteil des BVGer C-1922/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.2; vgl. dazu auch nachfolgend: E. 8.2 ff.).

C-5125/2021 Seite 8 2.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat Wohn- sitz in (...). Er war seit 22. November 2010 für eine schweizerische Arbeit- geberin mit Sitz in (...) sowohl in der Schweiz als auch im Ausland tätig, unter anderem in Frankreich. Es besteht in räumlicher Hinsicht ein interna- tionaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das Freizügigkeitsabkom- men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge- mäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beach- ten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderun- gen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaa- ten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-4118/2020 vom 18. Februar 2022 E. 3.2). 2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; vgl. Urteil des BVGer C-1922/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1). Vorliegend sind dies also die am 3. November 2021 (vgl. Sachverhalt B.c) gültig gewesenen Bestimmungen. Im vorliegenden Fall sind damit insbesondere die erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der sogenannten «Weiterent- wicklung der IV» im IVG, in der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie im ATSG nicht anwendbar. 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b IVV ist für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt von Abs. 2 und 2 bis IVV die IVSTA für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Bei Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig (Art. 40 Abs. 2 IVV). Dies gilt auch für ehemalige

C-5125/2021 Seite 9 Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 3.2 Die SVA D._______ betrachtete den Beschwerdeführer als Grenzgän- ger (vgl. IV-B._______-act. 28/1.5). Eine Grenzgängerbewilligung resp. ein Grenzgängerausweis ist nicht aktenkundig. Da der Beschwerdeführer Wohnsitz in Deutschland hat, war die Vorinstanz aber ohnehin zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig, was im Übrigen von keiner Seite in Abrede gestellt wird. 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-5125/2021 Seite 10 4.3 Nach Art 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Bst. c). Art 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewe- senen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die ver- sicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vor- sehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehö- rige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5. 5.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sach- verhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht et- was Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 5.2 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 57 Abs. 3 IVG; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

C-5125/2021 Seite 11 Die IV-Stelle hat sowohl den medizinischen Sachverhalt – allenfalls unter Beizug medizinischer Sachverständiger – festzustellen (Tatfrage), als auch zu beurteilen, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründet (Rechtsfrage). Zu den Tatfragen gehört die Erhebung des Gesundheitszustandes wie die Befunderhebung, Diagnose, Pathogenese und Prognose, Darlegung der Funktionseinbussen und die Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N 284). Die IV- Stelle kann sich hierfür auf den medizinischen Sachverstand des RAD, die Berichte behandelnder Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige (bspw. die medizinischen Abklärungsstellen [MEDAS]) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Rechtsfragen sind, ob eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfä- higkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) gegeben ist sowie die Ermittlung und die Höhe des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N 283). Gegenstand der an den Gutachter bzw. medizinischen Sachverständigen zu richtenden Fragen, sind Tat-, nicht aber Rechtsfragen (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 53). 5.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Ver- sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen (BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BVGer C-7354/2017 vom 18. No- vember 2021 [angefochten vor BGer] E. 3.7). 5.4 Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BVGer C-801/2019 vom 19. Mai 2022 E. 3.2.4).

C-5125/2021 Seite 12 5.5 Die Rechtsprechung erachtet es indes mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b; vgl. Urteil des BVGer C-7354/2017 vom 18. November 2021 [angefochten vor BGer] E. 3.11): Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten exter- ner Spezialärzte (Art. 44 ATSG), welche aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er- statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 125 V 351 E. 3b/bb m.H.; vgl. Urteil des BVGer C-7354/2017 vom 18. November 2021 E. 3.11.1). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd m.H.). Dennoch kommt solchen Gutachten nicht der gleiche Rang zu wie einem vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebe- nen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Be- weiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder der Verwal- tung förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass da- von abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des BVGer C-1922/2021 vom 16. Juni 2022 E. 4.5). Bei Stellungnahmen eines IV-Arztes oder einer IV-Ärztin ist hinsichtlich des Beweiswertes zu unterscheiden, ob es sich um Aktenberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV oder um Untersuchungsberichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV handelt (Urteil des BVGer C-7354/2017 vom 18. November 2021 E. 3.11.3). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen, zu denen auch RAD-Berichte gehören, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7354/2017 vom 18. November 2021 E. 3.11.4).

C-5125/2021 Seite 13 Von der IV-Stelle eingeholte Berichte der behandelnden Ärzte sind auf- grund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbe- halt zu würdigen, da davon auszugehen ist, dass sie in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für allgemein praktizierende Hausärzte wie auch für behandelnde Spezial- ärzte (vgl. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.H., vgl. Urteil des BVGer C-7354/2017 vom 18. November 2021 E. 3.11.2). 6. 6.1 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. November 2021 (IV-B._______-act. 62/3-6.6, BVGer-act. 2 Beilage) stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei er jedoch zu 100% arbeitsfähig. Die Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit wurden wie folgt umschrieben: keine absturzgefährdeten Positionen, Tätigkeiten im Personentransport oder Tätigkeiten an rotierenden, gefährlichen Maschinen; zudem sollten die Tätigkeiten leicht bis mittelschwer und wechselbelastend ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne längere Arbeiten über Kopf sein. 6.2 Der Beschwerdeführer verlangt beschwerdeweise (BVGer-act. 1; Sachverhalt C.a) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die nochmalige Überprüfung seines Rentenanspruchs. Seiner Ansicht nach widerspricht die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass er eine Arbeitsfähigkeit von 100% verwerten könne, den aktuellen Befunden sei- nes Psychiaters. Zudem werde er nächstens einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik absolvieren, woraus neue Erkenntnisse zu erwarten seien. 6.3 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2022 (BVGer-act. 12; Sachverhalt C.c) unter anderem die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung mangels hinreichender Feststellung des medizinischen Sachverhalts in psychiatri- scher Hinsicht. 7. Den der Vorinstanz zur Verfügung gestandenen medizinischen Unterlagen lassen sich unter anderem folgende Angaben entnehmen:

C-5125/2021 Seite 14 7.1 Gemäss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. F._______ vom 13. April 2017 (IV-B.-act. 4) war der Versicherte vom 10. April 2017 bis voraussichtlich am 24. April 2017 mit folgender Diagnose arbeits- unfähig: M53.0 G (Zervikozephales Syndrom). 7.2 In der Rechnung vom 13. Mai 2019 (IV-B.-act. 13/3.3) von Dr. med. F._______ werden folgende Diagnosen erwähnt: Schwindel, Blockie- rung columna vertebralis C1 links, Blockierung des Illiosakralgelenks mit begleitender Lumboischialgie, Blockierung der Brustwirbelsäule mit beglei- tender Zervikobrachialgie, Blockierung der Halswirbelsäule mit begleiten- der Cervicocephalgie. Eine weitere Rechnung von Dr. med. F._______ vom 25. Juli 2019 (IV-B.-act. 13/2.3) enthält die Diagnosen: Schwindel, Blockierung C1 links, Blockierung der Halswirbelsäule mit be- gleitender Cervicocephalgie. Die Rechnung von Dr. med. H.(Hals- Nasen-Ohren-Heilkunde) vom 5. Juli 2019 (IV-B.-act. 13/1.3) ent- hält sodann folgende Diagnosen und Behandlungen: Hals-Nasen-Ohren- Status (14. Mai 2019), Zustand nach Thornwald-Zyste (14. Mai 2019), Zu- stand nach Muschelkaustik (14. Mai 2019), Zustand nach Septumplastik (14. Mai 2019), Ausschluss vestibulärer Schwindel (5. Juni 2019), Aku- punktur bei Schulter-Nacken-Schmerz (5. Juni 2019), Hals-Nasen-Ohren- Status (14. Juni 2019), Rhinitis anterior (14. Juni 2019). 7.3 Dr. med. I. (Arzt für Diagnostische Radiologie) in (...) gibt in seinem Bericht vom 16. August 2019 (IV-B.-act. 54/12.19) fol- gende Beurteilung ab: Geringes bulging der Bandscheiben im Bereich der Halswirbelkörper (HWK) 3-5 und HWK 6/7 ohne Affektion der Nervenwur- zeln; keine ursächliche Pathologie. 7.4 Dem «Ärztlichen Bericht zur Eingliederung» von Dr. med. F. vom 3. November 2019 (IV-B.-act. 23/1-2.3) lässt sich entneh- men, dass der Patient über Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich klagt mit einem seit mehreren Monaten währenden Schwindel und einem Unsi- cherheitsgefühl. 7.5 Dr. med. J. (Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi- litation; nachfolgend auch: RAD-Ärztin) listet in ihrer RAD-Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (IV-B._______-act. 24/1-2.2) folgende arbeitsfä- higkeitsrelevante Diagnosen auf: Rezidivierende Schwindelattacken, Zu- stand nach Zystenentfernung subnasal, Zustand nach Nasenkorrektur und Polypenentfernung, Brustwirbelsäulenblockierung, Atlasblockierung.

C-5125/2021 Seite 15 7.6 Im Arztbericht der Kardiologen Dres. med. K._______ und L._______ vom Medizinischen Versorgungszentrum in (...) vom 12. Mai 2020 (IV- B.-act. 54/14-15.19) kommen die beiden Ärzte zu folgender Beur- teilung: «Die routinekardiologische Vorstellung des Patienten erfolgte zum Ausschluss einer Kardiomyopathie. Aus kardiologischer Sicht ist momen- tan der Patient beschwerdefrei. Echokardiographisch konnte eine Kardio- myopathie ausgeschlossen werden. In der Belastungselektrokardiographie zeigte sich ein Normalbefund.» Der ebenfalls geäusserte Verdacht auf eine arterielle Hypertonie liess sich in der Folge einstweilen noch nicht bestäti- gen (vgl. Bericht Dres. M.und L. vom 28. Mai 2020, IV- B.-act. 54/16.19). 7.7 Dres. N._______ (Arzt für HNO-Heilkunde und Schlafmedizin) und O._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom P._______ in (...) halten in ihrem Bericht vom 22. Juni 2020 (IV-B.-act. 54/17-19.19) folgen- des Fazit fest: Die ambulante Polygraphie [zeigt] ein leichtes Schlafapnoe- Syndrom, die Polysomnographie [...] ausgeprägte Einschlafstörungen. Die Fragebögen geben einen starken Hinweis auf eine Depression. Der REM- Schlafanteil am Gesamtschlaf ist leicht reduziert. Die [im] Schlaflabor ge- messenen Blutdruckwerte sind abends und morgens im Normbereich. Die periodischen Beinbewegungen sind in der ersten Nacht stark erhöht. Unter einer Tablette Diazepam 2 mg in der zweiten Nacht reduzieren sich die Beinbewegungen bis auf Normalwerte. 7.8 Nach der Beurteilung der beiden Ärzte Dr. med. I. und Q._______ (Assistenzärztin) vom 13. November 2020 (IV-B.- act. 54/13.19) liegen beim Versicherten kleine Bandscheibenprotrusionen in der Höhe von Lendenwirbelkörper (LWK) 4 bis Sakralwirbelkörper (SWK) 1 bei Osteochondrose vor sowie eine Spondylarthrose in der Höhe des Lendenwirbelkörpers 5 bis zum Sakralwirbelköper 1 vor. 7.9 Die Ärzte Dr. med. I. und C. von R.(Assistenzarzt) ge- ben in ihrem Bericht vom 17. November 2020 (IV-B.-act. 54/11.19) folgende Beurteilung ab: Bulging der Bandscheibe der Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und 4/5 ohne raumfordernde Wirkung; ausgedehnte Kyphose der Brustwirbelsäule. 7.10 Im Bericht vom 3. März 2021 (IV-B.-act. 54/9-10.19) hält PD T. (CA Neurochirurgie) vom R._______ unter anderem mit Hin- weis auf das MRI der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule

C-5125/2021 Seite 16 (LWS) vom 13. November 2020 fest, dass eine ausgeprägte BWS-Ky- phose, ein kleiner Anuluseinriss im Bereich von LWK 4/5, aber keinerlei radikuläre oder foraminale bzw. medulläre Kompression auszumachen seien. Er diagnostiziert Wirbelsäulenschmerzen, Schwindel sowie Schlaf- störungen bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. 7.11 Am 7. Mai 2021 diagnostiziert Dr. med. S._______ (Arzt für Diagnos- tische Radiologie; IV-B.-act. 54/8.19) eine leichte Sinusitis ethmoi- dalis und ansonsten einen altersentsprechenden Befund. 7.12 Im «Verlaufsbericht zur Aktualisierung des Dossiers bei Erwachse- nen» vom 30. Juni 2021 (IV-B.-act. 52/2-5.5) diagnostiziert Dr. med. F._______ einen Bandscheibenprolabs und eine -protrusion lumbal (M51.2 G), eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule (LWS) (M42.96 G) sowie eine Bandscheibenprotrusion der Halswirbelkörper (HWK) 3/4 u. 4/5 (M50.2 G). 7.13 Dr. med. G._______ diagnostiziert in seinem Arztbericht zur berufli- chen Integration/Rente vom 29. Juli 2021 (IV-B.-act. 54/1-7.19) folgende Krankheiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Depres- sive Störung ohne psychotische Symptomatik (F32.2), Arterielle Hyperto- nie (I10.00), Fibromyalgie (M79.70), Sinusitis ethmoidalis (J32.2), Chroni- sches Schmerzsyndrom (R52.2), Osteochondrose HWS und LWS (M42.96), Spondylarthrose L5/S1 (M47.86) und einen gastroösophagealen Reflux (K21.9). 7.14 Die RAD-Ärztin, Dr. med. J., zitiert in ihrer Beurteilung vom 25. August 2021 (IV-B.-act. 55/2-4.4) die Diagnosen von Dr. med. F. vom 30. Juni 2021 und von Dr. med. G._______ vom 29. Juli 2021. Sie hält mit Bezug auf die «Arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagno- sen/Gesundheitsschäden und Einschränkungen» fest, dass der Versi- cherte an Rückenschmerzen (Nacken und Lendenwirbelsäule) bei leichten degenerativen Veränderungen leide. Aus psychiatrischer Sicht werde [im vorerwähnten Bericht] eine depressive Störung und ein chronisches Schmerzsyndrom erwähnt und es bestünden Einschränkungen für wirbel- säulenbelastende Tätigkeiten. Weiter führt sie aus, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Diese Arbeitsun- fähigkeit bestehe seit 11. März 2019. Die medizinische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage 100%. Sie begründet dies damit, dass sowohl der Orthopäde wie auch der Psychiater eine adaptierte Arbeitsfä- higkeit bis 8 Stunden bejahen würden.

C-5125/2021 Seite 17 8. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 3. November 2021 (IV-B.-act. 62/3-6.6, BVGer-act. 2 Beilage) auf einen rechtsgenü- gend abgeklärten Sachverhalt abstützt, unter anderem in psychiatrischer Hinsicht. 8.1 Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2022 (BVGer-act. 12 m.H. auf die Stellungnahme der SVA D. vom 25. Februar 2022 in der Beilage) darauf hin, dass es infolge des unzu- reichenden Arztberichts von Dr. med. G._______ nicht überzeuge, dass in der kurzen Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin sinngemäss eine relevante psychische Störung verneint werde: 8.1.1 Wie bereits ausgeführt (E. 7.14), erwähnt die RAD-Ärztin im RAD- Bericht vom 25. August 2021 (IV-B.-act. 55/2-4.4) das Krankheits- bild einer depressiven Störung (F32.2) sowie einer Fibromyalgie (M79.70) und eines chronischen Schmerzsyndroms (R52.2) und stützt sich hierbei auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 29. Juli 2021. 8.1.2 Der fragliche Bericht des behandelnden Psychiaters vom 29. Juli 2021 (IV-B.-act. 54/1-7.19) führt unter Ziff. 2.5 (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) unter anderem das Krankheitsbild einer depressiven Störung ohne psychotische Symptomatik (F32.2), einer Fibromyalgie (M79.70) und eines chronischen Schmerzsyndroms (R52.2) auf. Unter Ziff. 2.6 (Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) wird das Krankheitsbild einer depressiven Störung ohne psychotische Symptomatik (F32.2) nochmals aufgeführt und mit dem Datum vom 17. Ap- ril 2020 ergänzt. Das Datum vom 17. April 2020 entspricht dem ersten Be- handlungsdatum (vgl. Ziff. 1.1 des Berichts). Unter Ziff. 3.4 (Welche Funktionseinschränkungen bestehen? Wie wirken sie sich auf die bisherige Tätigkeit aus?) des Berichts vom 29. Juli 2021 (IV-B._______-act. 54/1-7.19) führt der behandelnde Psychiater Folgen- des an: Depression; Konzentrationsstörungen; kann den Kopf nicht dre- hen; kann nicht über Kopf arbeiten; keine Zwangshaltungen; kein Bücken; kein Knien; kann nicht schwer heben. 8.1.3 Die Anmerkungen in Ziff. 2.5 und 2.6 des vorerwähnten Berichts des behandelnden Psychiaters legen nahe, dass sich das psychische Leiden des Beschwerdeführers nach der ersten Konsultation negativ entwickelt

C-5125/2021 Seite 18 hat und zwischenzeitlich die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Der behan- delnde Psychiater attestiert des Weiteren, dass die Depression und die Konzentrationsstörungen zu einer Funktionseinschränkung mit Auswirkun- gen auf die bisherige Tätigkeit führen. Der Bericht enthält jedoch keine An- gaben dazu, ob die psychischen Beschwerden und Konzentrationsstörun- gen auch zu Funktionseinschränkungen mit Bezug auf eine adaptierte Tä- tigkeit führen. Dies wäre indes mit Blick auf die in Ziff. 2.5 (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) erwähnte Diagnose einer depressi- ven Störung ohne psychotische Symptomatik (F32.2) zu erwähnen gewe- sen, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seines behan- delnden Psychiaters Psychopharmaka (vgl. IV-B.-act. 54/3.19; Bericht Ziff. 2.3) einnimmt und sich einer Psychotherapie (IV-B.- act. 54/4.19; Bericht Ziff. 2.8) unterziehen soll. Der psychiatrische Bericht vom 29. Juli 2021 erweist sich insoweit als unvollständig. Auch mit der erwähnten Fibromyalgie und dem chronischen Schmerzsyn- drom setzt sich der vorerwähnte Bericht nicht näher auseinander. Infolge- dessen erweist sich der Bericht auch insoweit als ergänzungsbedürftig. Da der RAD-Bericht vom 25. August 2021 (IV-B._______-act. 55/2-4.4) demzufolge auf einen unvollständigen psychiatrischen Bericht verweist und die Auswirkungen der psychischen Problematik weder selbst ausrei- chend beleuchtet, ergänzt noch hinsichtlich der funktionalen adaptierten Arbeitsfähigkeit würdigt, erweist er sich ebenfalls als unvollständig. Auch zur Fibromyalgie und dem chronischen Schmerzsyndrom macht die RAD- Ärztin keine weiteren Ausführungen. Infolgedessen ist der Sachverhalt illi- quid und hat die Vorinstanz für ihre Verfügung auf einen unvollständigen Sachverhalt abgestellt. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob der massgebliche medizinische Sachverhalt, ins- besondere der Umfang der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit vor Bundesverwaltungsgericht rechtsgenüglich erstellt werden kann (vgl. E. 2.3 und 5.1). 8.2.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der behandelnde Psychiater haben dem Bundesverwaltungsgericht nach Abschluss des Schriftenwechsels den ärztlichen Entlassungsbericht der deutschen Rentenversicherung vom 23. Februar 2022 (Rehabilitations-Bericht, nachfolgend auch: Reha-Be- richt, BVGer-act. 16 und 17) eingereicht. Dieser Bericht wurde zwar nicht von der IV-Stelle eingeholt, ist aber einer freien Beweiswürdigung zu un- terziehen (E. 5.3 ff.). Der Reha-Bericht erging sodann erst nach Erlass der

C-5125/2021 Seite 19 angefochtenen Verfügung, steht aber in engem Sachzusammenhang mit dem Krankheitsverlauf und dessen Auswirkungen auf die bisherige und die adaptierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sodass er insoweit ge- eignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (E. 2.3). 8.2.2 Dem vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Reha-Bericht vom 23. Februar 2022 (BVGer-act. 16 und 17) lassen sich folgende Diagnosen (vgl. daselbst: Übersicht: Diagnosen, Bl. 1) entnehmen:

  • Somatisierungsstörung (hauptsächlich Schwindel und Taumel ([F45.0 G 2])
  • Frozen Shoulder li. (M75.1 L G 2)
  • Nichtorganische Insomnie, aktuell benzodiazepinabhängig (Remestan; F51.0 G 2)
  • Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet, Lumbalbereich (M54.96 G 2)
  • Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hy- pertensiven Krise (I10.90 G 2)
  • Chronische Sinusitis. Zustand nach Thornwald-Cyste-Operation 3/2019; Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis; Ge- mischte Hyperlipidämie; Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (schädlicher Gebrauch). Die unterzeichnenden Ärzte Dres. med. U._______ (Chefarzt Psychoso- matik) und V._______ (leitender Oberarzt Psychosomatik) halten darin (da- selbst: Details Ziff. 4.2 Besonderheiten des Reha-Verlaufs, Ärztlicher Ver- lauf, Bl. 2.8) fest, dass im Rahmen des Rehabilitationsaufenthalts in erster Linie die in den Untersuchungen festgestellte «Frozen Shoulder links» so- wie die benzodiazepinpflichtige Insomnia und die Somatisierungsstörung (hauptsächlich Schwindel und Taumel) sich als behandlungsbedürftig er- wiesen hätten. Aufgrund der Erkrankungen ergeben sich ihrer Beurteilung nach (vgl. daselbst: Sozialmedizinische Epikrise qualitative Funktionsein- schränkungen, Bl. 1a-2) sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt qualitative Funktionseinschränkungen hinsichtlich der psychomentalen Funktionen (verminderte Stressbelastbar- keit, Durchhaltefähigkeit, Flexibilität, Konfliktfähigkeit, Frustrationstoleranz, vermindertes Umstellungs- und Anpassungsvermögen), hinsichtlich der bewegungsbezogenen Funktionen (keine bimanuellen Überkopfarbeiten, keine Arbeiten über Schulterhöhe und in Armvorhaltepositionen oder mit

C-5125/2021 Seite 20 ausgestreckten Armen, keine Arbeit auf Leiter und Gerüst, kein Heben/Tra- gen/Bewegen von Lastgewichten über 10 kg), hinsichtlich der kardiopul- monalen Funktionen (keine schweren Arbeiten) sowie hinsichtlich relevan- ter Gefährdungs- und Belastungsfaktoren (keine Nachtschichten, keine taktgebundenen Tätigkeiten, keine Nässe/Kälte/Zugluft-Exposition). Im Rahmen einer Erwerbsprognose (daselbst: siehe Sozialmedizinische Epikrise, Bl. 1a-2) wird festgehalten, dass aufgrund der erheblichen Funk- tionseinschränkungen im linken Schultergelenk die Erwerbsprognose mit Blick auf den nächsten Halbjahreszeitraum als infaust zu betrachten sei. Selbst unter weiterer Durchführung krankengymnastischer und physikali- scher Therapiemassnamen sei eine Wiederherstellung der Funktionalität und somit die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht zu erwarten. Der Bericht attestiert für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elekt- roinstallateur/Maschinenmechaniker ein quantitatives Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. daselbst Sozialmedizini- sche Epikrise, Bl. 1a-2) können nach Ansicht der Ärzte folgende Arbeiten verrichtet werden: leichte körperliche Arbeit, überwiegend im Sitzen, Ste- hen und Gehen. Wegen der Schlafstörungen seien nur Tagesschich- ten/Frühschichten möglich. Insgesamt wird eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr attestiert. In den Details zum Reha-Bericht wird unter Ziff. 3.4 (Diagnostik während der Rehabilitation, Bl. 2.6) eine schwere klinisch relevante depressive Symptomatik erwähnt und in Bezug zur Somatisierungsstörung gesetzt. Unter Ziff. 4.3 (Abschlussbefundung und Reha-Ergebnis, Bl. 2.10) wird mit Bezug auf das Reha-Ergebnis erwähnt, dass die wesentlichen depressiven Symptome wie Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebsstörung, Grübeln und Beeinträchtigung der Schlafqualität während des Aufenthalts kaum ab- geklungen seien und die Ärger- und Frustrationstoleranz des Beschwerde- führers weiterhin gering seien. Unter Ziff. 5 (Empfehlungen für weiterfüh- rende Massnahmen, Bl. 2.10 f.) werden ein ausschleichendes Absetzen der Benzodiazepine sowie eine ambulante Psychotherapie empfohlen. 8.2.3 Hinsichtlich der «Frozen Shoulder links» und der Benzodiazepinab- hängigkeit lässt sich dem Reha-Bericht vom 23. Februar 2022 nicht ent- nehmen, seit wann diese Beeinträchtigungen bestehen. Da der Rehabilita-

C-5125/2021 Seite 21 tionsaufenthalt bereits bei Einreichung der Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht geplant gewesen (vgl. BVGer-act. 1) und schliesslich vom 18. Januar 2022 bis 15. Februar 2022 durchgeführt worden ist (vgl. BVGer-act. 16 und 17 Übersicht, Bl. 1), ist naheliegend, dass diese Be- schwerden bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden ha- ben. Infolgedessen erweist sich der medizinische Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung diesbezüglich als unvollständig und ergän- zungsbedürftig. 8.2.4 Mit Bezug auf die im Reha-Bericht vom 23. Februar 2022 (BVGer-act. 16 und 17) erwähnten psychischen Leiden ist Folgendes fest- zuhalten: 8.2.4.1 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418) sowie Abhängigkeits- syndrome (psychische Störungen durch psychotrope Substanzen; BGE 145 V 215 E. 5 und 6.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sys- tematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungs- hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo- tentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörun- gen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Chronic Fatigue Syndro- men (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie ferner ana- log angewendet (BGE 137 V 64 E. 4 m.H.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bun- desgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (daselbst E. 4.3) mit den Komplexen «Ge- sundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [daselbst E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsent- wicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [daselbst E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (daselbst E. 4.3.3) sowie Kategorie «Kon- sistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [daselbst E. 4.4]) mit den Fakto- ren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich-

C-5125/2021 Seite 22 baren Lebensbereichen (daselbst E. 4.4.1) und behandlungs- und einglie- derungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (daselbst E. 4.4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-976/2020 vom 12. Mai 2022 E. 2.7). Ärztlicherseits wäre gestützt auf BGE 141 V 281 substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (vgl. auch: BGE 143 V 418 E. 6 und 8.1). Der medizinisch-psychiatrische Sachverständige hätte darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebs- schwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeits- fähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, fa- miliären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (BGE 148 V 49 E. 6.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-534/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.4.2.3). Bei als schwer bezeichneten psychischen Lei- den lässt sich nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Ein- schränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; 141 V 281 E. 4.3.1.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbi- ditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2). 8.2.4.2 Der Reha-Bericht vom 23. Februar 2022 (BVGer-act. 16 und 17) enthält zwar einige Ausführungen zu Symptomen psychischer Art, eine lege artis erstellte Diagnose ist jedoch nicht ersichtlich. Es bedarf daher weiterer Abklärung bezüglich des Krankheitsgehalts bzw. Gesundheits- schadens, dessen Beginn und Dauerhaftigkeit und eines allfälligen thera- peutischen Potentials sowie der möglichen Zusammenhänge und Wech- selwirkungen mit den weiteren Leiden. Bereits ohne Diagnose einer psy- chischen Krankheit wird im Reha-Bericht dem Beschwerdeführer eine psychomentale Einschränkung mit Auswirkungen auf die funktionale Ar- beitsfähigkeit attestiert. Trotz dieser Einschränkung und einer zusätzlichen körperlichen Einschränkung wird der Beschwerdeführer indessen in einem angepassten Tätigkeitsgebiet für mindestens sechs Stunden pro Tag als

C-5125/2021 Seite 23 arbeitsfähig erachtet. Mit Bezug auf die Erwerbsmöglichkeiten im allgemei- nen Arbeitsmarkt werden jedoch lediglich Kriterien für die körperliche Schwere, die Arbeitshaltung und die Arbeitsorganisation aufgeführt. Mit Be- zug auf die psychischen Anforderungen werden keine näheren Kriterien genannt (im Gegensatz zu den Ausführungen der Ärzte betreffend die Ein- schränkungen in qualitativer Hinsicht). Insoweit erweist sich der Reha-Be- richt als widersprüchlich. Es fehlen daher auch in psychiatrischer Hinsicht weiterhin wichtige Infor- mationen und Angaben zum medizinischen Sachverhalt, um die medizi- nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bzw. deren Umfang korrekt ermitteln zu können. 8.2.5 8.2.5.1 Aufgrund des Ausgeführten ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen, nach Aktualisierung und Vervollständi- gung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Be- schwerdeführers zu veranlassen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Be- funde und Diagnosen (inkl. Schlafapnoe und Insomnie) und der Benzodia- zepin-Problematik (vgl. BVGer-act. 16 Gutachten S. 2 unten) erscheinen Expertisen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (unter Berücksichtigung der Standardindikato- ren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281; 145 V 215; 137 V 64; vgl. oben E. 8.2.4.1]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fra- gestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1; Urteil des BVGer C-4118/2020 vom 18. Februar 2022 E. 10.2). 8.2.5.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu: Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «W._______» zu ermitteln

C-5125/2021 Seite 24 (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem Be- schwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; Urteil des BVGer C-4118/2020 vom 18. Februar 2022 E. 10.3). 8.2.5.3 Gestützt auf die sich nach weiteren Abklärungen ergebende medi- zinisch-theoretische Arbeits(un)fähigkeit wird die Vorinstanz in der Folge auch die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG und alsdann die wei- teren Voraussetzungen für allfällige Leistungen bspw. eine Umschulung (vgl. E. 2.2; zum Umschulungsanspruch siehe auch: Urteil des BGer 9C_580/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2.2 und 3.2.2) oder befristete Rente zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fällen haben. Insbesondere bei allfälligen Eingliederungsmassnahmen wie einer Umschulung wird zu berücksichtigen sein, dass gemäss Reha-Bericht vom 23. Februar 2022 (vgl. dazu: Sachverhalt C.e sowie BVGer-act. 16 und 17) der Beschwerde- führer in Deutschland ALG II-Leistungen bezieht, wobei unklar ist, ob die konkreten Leistungen aus schweizerischer Sicht der Sozialhilfe oder den Arbeitslosengeldern zuzurechnen sind (zur Qualifikation siehe: BGE 138 V 206 E. 4.1; zum fehlenden Export von Umschulungsleistungen beim Bezug von Arbeitslosengeldern am Wohnsitz siehe: Urteile des BVGer C-7009/2018 vom 27. März 2020 E. 5.3.2, C-6425/2017 vom 13. Mai 2019 E. 5.3). 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gut- zuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 auf- zuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden neuen Beurteilung zurückzuweisen ist. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG). Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzule- gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt ge- mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6; Urteil des BVGer C-801/2019 vom 19. Mai 2022 E. 7.1), sind im vorliegenden Fall dem Be-

C-5125/2021 Seite 25 schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Kostenvor- schuss von Fr. 800.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind eben- falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver- hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 3. November 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

(Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.)

C-5125/2021 Seite 26 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5125/2021
Entscheidungsdatum
02.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026