B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5119/2016
Urteil vom 13. September 2018 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Renten, Verfügung vom 12. Juli 2016.
C-5119/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1968 geborene, in Frankreich wohnhafte französische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), arbeitete seit 1990 (mit Unterbrüchen) als Grenzgänger in der Schweiz (act. 1 ff.). Während eines Temporäreinsatzes für die B._______ AG (...) erlitt der ge- lernte Maurer am 16. März 2010 einen Unfall, wobei er sich mit der Trenn- scheibe in zwei Finger der linken Hand schnitt (act. 6.51-1, 6.52-1). A.b In der Folge tätigte die SUVA medizinische Abklärungen und erbrachte Leistungen aus der Unfallversicherung (act. 14). Mit Verfügung vom 7. September 2011 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 25. September 2011 mangels adäquater Unfall- folgen ein (act. 14-1 f.). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2011 ab (act. 18.2-1 ff.). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft (act. 20-1). A.c Bereits am 3. Februar 2011 hatte sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen In- validenversicherung (IV) angemeldet (act. 3-1 ff.). Am 1. März 2011 ging die Anmeldung bei der IV-Stelle D._______ ein. Am 3. März 2011 wurde die Anmeldung zuständigkeitshalber an die IV-Stelle C._______ überwie- sen, wo sie am 9. März 2011 erneut einging (act. 1-1, 2-1, 3-1 f.). Die IV- Stelle C._______ holte in der Folge die Akten der SUVA ein (act. 6.5-1) und tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen (act. 8-1). Am 28. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle C._______ dem Beschwerdeführer mit, dass kein An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen bestünde (act. 17-1). A.d Nach Sichtung der SUVA-Akten empfahl Dr. med. E., Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen C./D._______ am 5. Dezember 2011 die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. F._______ (act. 19-1). Die Aufgebote für die Begutachtungster- mine vom 9. März 2012 und vom 11. Juni 2012 nahm der Beschwerdefüh- rer ohne Rückmeldung nicht wahr, sodass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) nach Hin- weis auf die Mitwirkungspflicht durch die IV-Stelle C._______ (act. 23-1) mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 auf das Leistungsgesuch des Be- schwerdeführers nicht eintrat (act. 30-1 f.). Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft.
C-5119/2016 Seite 3 B. B.a Am 19. Dezember 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV- Stelle D._______ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche- rung an (act. 31-1 ff.), nachdem er am 23. Juli 2014 bei seiner Tätigkeit als Maurer bei Schalungsarbeiten nach einem ausserordentlichen Kraftauf- wand einen akuten lumbosakralen Schmerz mit Ausstrahlung ins rechte Bein erlitt (act. 46.6, 49-3 f). Am 7. Januar 2015 leitete die IV-Stelle D._______ die Akten an die IV-Stelle C._______ weiter (act. 34-1). Diese holte in der Folge am 21. Januar 2015 die Akten der SUVA sowie der Kran- kentaggeldversicherung SWICA (nachfolgend: Krankentaggeldversiche- rung) ein (act. 39 f.) und tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Ab- klärungen. Im Laufe des Abklärungsverfahrens wurden am 13. November 2015 sämtliche Akten an die IV-Stelle D._______ überwiesen (act. 85). Die aufgrund dieses Ereignisses erfolgte Schadenmeldung bei der SUVA vom 20. August 2014 erledigte diese mit formloser Mitteilung vom 11. August 2014, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass kein Unfall im Sinn des Gesetzes vorliege (act. 46.15-1 f.). Weiterungen zu dieser Leistungs- ablehnung des Unfallversicherers sind nicht aktenkundig. B.b Die IV-Stelle D._______ unterbreitete die medizinischen Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2016 hielt der RAD fest, dass insbesondere auf das von der Taggeldversiche- rung veranlasste rheumatologische Gutachten von Dr. med. G._______ vom 24. November 2015 abgestellt werden könne. Danach bestehe in der angestammten Tätigkeit als Maurer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bzw. in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (act. 88-1 ff.). B.c Am 1. Februar 2016 zeigte Rechtsanwalt Dominik Zehntner die Inte- ressenvertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Aktenein- sicht (act. 89). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle D._______ die Abweisung des Leistungsgesuchs an (act. 92-1 ff.). Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 7. April 2016 bzw. nach erstreckter Frist am 28. Mai 2016 Einwand erheben (act. 95-1 ff., 98-1 ff.). Am 8. Juni 2016 reichte die Taggeldversicherung die Ergänzungen von Dr. med. G._______ vom 16. Januar 2016 zu seinem rheumatologischen Gutachten vom 24. November 2015 ein (act. 100-7). Die zweiten Ergän- zungen von Dr. med. G._______ vom 11. August 2016 stellte die Taggeld- versicherung der IV-Stelle D._______ am 25. August 2016 zu (act. 107-1).
C-5119/2016 Seite 4 B.d Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wies die Vorinstanz das Leistungsge- such des Beschwerdeführers ab (act. 106-1 f.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 für körperlich sehr schwere Arbeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. Für alle anderen Tätigkeiten, die rückenange- passt seien, andauernd schwere Arbeiten ausschlössen, keine Zwangshal- tung und dauerndes Bücken erforderten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Damit sei die Wartefrist von einem Jahr durchgehender Arbeitsfä- higkeit von 40 % nicht erfüllt. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zehntner, mit Eingabe vom 23. August 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügung vom 12. Juli 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C.b Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Formular „Unentgeltliche Rechtspflege“ eingereicht hatte (BVGer act. 4), wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 gutgeheissen und dem Be- schwerdeführer Rechtsanwalt Dominik Zehntner als amtlich bestellter An- walt beigeordnet (BVGer act. 5). C.c Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 6. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). C.d Mit Replik vom 24. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 9). Ergänzend reichte er einen Arztbericht von Dr. med. H._______ ein, worin ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde. C.e Mit Duplik vom 9. Januar 2017 hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 18. November 2016 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 11). C.f Die unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2017 wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Januar 2017 zur Stel- lungnahme zugestellt (BVGer act. 14). Die ergänzende Stellungnahme der
C-5119/2016 Seite 5 IV-Stelle D._______ vom 8. Februar 2017 reichte die Vorinstanz dem Bun- desverwaltungsgericht am 14. Februar 2017 ein (BVGer act. 15) und wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt (BVGer act. 16). C.g Aufgrund von Unklarheiten zur sozialen und beruflichen Anamnese in den Akten sowie den von der Vorinstanz ins Feld geführten Diskrepanzen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden wurde dieser mit Verfügung vom 13. Juni 2018 mittels einer schriftlichen Parteibefragung nach Art. 12 VwVG aufgefordert, Auskünfte zu erteilen (BVGer act. 20). C.h Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juli 2018 zugestellt und ihr Gelegen- heit eingeräumt, bis zum 20. August 2018 eine abschliessende Stellung- nahme einzureichen (BVGer act. 22). C.i Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. August 2018 hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ vom 13. August 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 23). C.j Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 17. August 2018 samt Stellung- nahme der IV-Stelle D._______ vom 13. August 2018 wurde dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2018 zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 24). D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
C-5119/2016 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist zur Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldung diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a); für im Aus- land wohnende Versicherte ist unter Vorbehalt von Abs. 2 von Art. 40 IVV die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Art. 40 Abs. 2 IVV regelt die Zuständigkeit bei Grenzgängern in der Weise, dass zur Ent- gegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Ver- laufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG) - frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde vom 23. August 2016 ist somit einzutre- ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes- senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
C-5119/2016 Seite 7 aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4. 4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung sind für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Ar- beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis- tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig- keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leis- ten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-5119/2016 Seite 8 4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge- wesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 4.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre- chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesge- richts] stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son- dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
C-5119/2016 Seite 9 noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.6 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Je substanzieller sich eine medizinische Fachperson äussert, umso höher ist der Beweiswert ihrer Aussage (RU- DOLF RÜEDI, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversi- cherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizini- sche Gutachten, Zürich 2005, S. 80). Liegen unterschiedliche, sich wider- sprechende Expertenmeinungen vor, wird diejenige Begutachtung obsie- gen, die lückenlos dokumentiert ist und durch eine schlüssige Beurteilung zu überzeugen vermag: kurz, es kommt auf die Qualität an (JACQUES MEINE, die ärztliche Unfallbegutachtung in der Schweiz - Erfüllt sie die heu- tigen Qualitätsanforderungen?, in: Swiss Surg 1998; 4: 54). 5. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 5.2 Die Vorinstanz ist in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 12. Juli 2016 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2014 für sehr schwere Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. Für alle anderen Tätig- keiten, die rückenangepasst seien, andauernd schwere Arbeiten aus- schlössen, keine Zwangshaltung und dauerndes Bücken erforderten, be- stehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Damit sei die Wartefrist von einem Jahr durchgehender Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht erfüllt (BVGer act. 1, Beilage 2). Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten von Dr. med. G._______ vom 24. November 2015 sowie die Stellungnahme des RAD vom 21. Juni 2016 (act. 101-1 ff.).
C-5119/2016 Seite 10 5.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (BVGer act. 1), die Einschätzung von Dr. med. G._______ im Gutachten vom 24. Novem- ber 2015 stünde in offenkundigem und erheblichem Widerspruch zu derje- nigen mehrerer Fachmediziner, welche die Arbeitsunfähigkeit in der bishe- rigen Tätigkeit einstimmig auf 100 % eingestuft hätten. Sodann sei für eine angepasste Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit von Prof. Dr. med. I._______ auf 30 % bzw. von PD Dr. med. J._______ auf maximal 50 % eingeschätzt worden. Dr. med. G._______ habe sich in seinem Gutachten mit diesen abweichenden Einschätzungen nicht auseinandergesetzt, sodass das Gut- achten den Anforderungen an medizinische Berichte gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht genüge. Beim Gutachten von Dr. med. G._______ lägen erhebliche Zweifel vor, sodass auch die Beurteilung des RAD vom 21. Juni 2016, welche sich ausschliesslich wohlwollend zur Qua- lität des Gutachtens äussere, nicht geteilt werden könne. Zudem sei der Sachverhalt bisher ausschliesslich versicherungsintern beurteilt worden, was die grundsätzlich erforderliche Unabhängigkeit einer medizinischen Beurteilung vermissen lasse. Ausgehend davon, dass vier verschiedene Fachärzte dem Beschwerde- führer seit Juli 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in seinem ange- stammten Beruf attestieren, sei das Wartejahr entgegen der angefochte- nen Verfügung sehr wohl erfüllt. Bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 30 % bis 50 %, sei bei der Festle- gung des Invaliditätsgrades ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maurer und verfüge über keine weitere Ausbildung. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Ebenfalls wirke sich das Teilzeitpen- sum bei Männer negativ aus und habe eine Einkommenseinbusse zur Folge, sodass ein leidensbedingter Abzug in vollem Umfang von 25 % ge- rechtfertigt sei. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus (BVGer act. 9), dass die von der Vorinstanz erwähnte Aggravation anlässlich der Begutachtung nicht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überprüft worden sei, zumal sich der Begriff "Aggravation" im gesamten Gutachten nicht finden lasse. Des Weiteren sei die Frage einer Umschulung offensichtlich nicht ab- schliessend geprüft worden. Die Vorinstanz anerkenne eine Restarbeitsfä- higkeit von 20 % und halte deswegen die Verhältnismässigkeit einer Um- schulung für fraglich. Der Hinweis auf die fehlende subjektive Eingliede- rungsfähigkeit gehe schon deswegen fehl, da der entsprechende Bericht
C-5119/2016 Seite 11 des Care Managements der Taggeldversicherung vom 5. März 2015 stamme und daher schon nahezu zwei Jahre zurückliege (BVGer act. 13). 5.4 Demgegenüber macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, dem Gutachten von Dr. med. G._______ komme voller Beweiswert zu (BVGer act. 7). Beim Gutachten handle es sich um versicherungsexternes Gutach- ten, da Dr. med. G._______ nicht in einem Anstellungsverhältnis zur Tag- geldversicherung stehe. Ein solches Gutachten sei geeignet, auch im IV- Verfahren den vollen Beweis zu erbringen. Die abweichende Beurteilung der behandelnden Ärzte führe nicht bereits dazu, dass ein Gutachten als nicht schlüssig anzusehen sei. Vorliegend habe Dr. med. G._______ an- lässlich der Begutachtung deutliche Hinweise auf aggravierendes Verhal- ten feststellen können. Dies habe auch aufgrund von Beobachtungen aus- serhalb des Untersuchungszimmers bestätigt werden können. Der Fokus behandelnder Ärzte liege im Normalfall nicht darin, aggravierendes Verhal- ten aufzudecken. Die abweichende Beurteilung von Dr. med. G._______ lasse sich daher durch das aggravierende Verhalten erklären. Auch bildge- bend hätten sich keine relevanten Befunde bzw. keine organischen Korre- late für die Beschwerden feststellen lassen. Angesichts der Hinweise auf aggravierendes Verhalten erscheine die von Dr. med. G._______ attes- tierte volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten plausibel. Selbst wenn man die attestierte Arbeitsfähigkeit als Maurer ausser Acht liesse, ergäbe sich kein rentenberechtigtender Invaliditätsgrad. Der geforderte Leidensabzug von 25 % sei bei einer aggravierenden Person unangemes- sen. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, dass bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit die Verhältnismässigkeit einer Um- schulung fraglich sei (BVGer act. 11 und 15). Sodann sei die Aggravation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sorgfältig überprüft wor- den. Ausserdem beziehe sich das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 auf den Fall, dass eine psychosomati- sche Schmerzstörung vorliege. Beim Beschwerdeführer sei indessen keine solche Diagnose aktenkundig. Ausserdem müsse auch bei solchen Be- schwerden eine gewisse Konsistenz bestehen. Der Umstand, dass es sich bei den behandelnden Ärzten um Wirbelsäulenchirurgen handle, spreche nicht vornherein gegen die Feststellungen von Dr. med. G._______, zumal auch Wirbelsäulenerkrankungen in das Fachgebiet der Rheumatologie fie- len.
C-5119/2016 Seite 12 6. 6.1 Hinsichtlich des von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gege- benen Gutachtens von Dr. med. G._______ ist zunächst festzuhalten, dass ein solches Gutachten – trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Art. 44 ATSG – im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Praxisgemäss spricht ein von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten nicht gegen dessen Beweiswert im Verfahren be- treffend Prüfung eines Rentenanspruchs nach IVG (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2). Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz kommt einem von einer Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten jedoch der Beweiswert versicherungsinterner ärzt- licher Feststellungen zu (Urteil des BGer 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2). Die Rechtsprechung hat für versicherungsinterne Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt. Den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisge- mäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Ein- holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor- zunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). Dies gilt es bei der nachfolgenden Würdigung des umstrittenen Gutachtens zu berück- sichtigen. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der Krankentaggeldversiche- rung am 20. November 2015 rheumatologisch von Dr. med. G._______, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, un- tersucht und begutachtet (act. 86-1 ff.). Als Facharzt Rheumatologie erfüllt er die fachlichen Voraussetzungen eines Sachverständigen gemäss den Leitlinien der SGR für die Rheumatologische Begutachtung (nachfolgend:
C-5119/2016 Seite 13 Leitlinien Rheumatologie; abrufbar unter www.rheuma-net.ch -> Fachinfor- mationen -> Leitlinien, Ziff. 2.4, Seite 2; zuletzt abgerufen am 25. April 2018). Anzufügen ist, dass (chronische) Schmerzen des Bewegungsappa- rates grundsätzlich auch Teil des rheumatologischen Fachgebiets sind (vgl. etwa Urteil des BGer Urteil 9C_203/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1.). Der Umstand alleine, dass es sich bei den beiden Ärzten Prof. Dr. med. I._______ und PD Dr. med. J._______ um Wirbelsäulenchirurgen handelt, spricht jedenfalls (auch unter dem Aspekt der freien Beweiswürdigung) noch nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens. Im Gutachten vom 24. November 2015 wurden folgende Diagnosen ge- stellt: Möglich abgelaufener Lumbago (Hexenschuss) nach abrupter Dreh- bewegung; persistierende unspezifische Lumbalgie und Pseudoischialgie rechtsbetont; Schmerzausweitung, Tendenz mit grotesker Fehlhaltung und Ruhigstellung des rechten Armes; ausgeprägtes inadäquates und de- monstratives Verhalten bei der Präsentation und der Untersuchung (act. 86-10). Auf die Frage, welche Diagnosen die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, antwortete Dr. med. G., dass er anlässlich der Begutachtung keine "reelle Diagnose", welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, habe feststellen können (act. 86-11). Aufgrund seiner heutigen Beobachtungen komme er zu einer anderen divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer alternativen Tätigkeit. Er schliesse sich jedoch der Beurteilung des Centre Hospitalier K. vom 1. Oktober 2014 an, wonach eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2014 (recte: 31. August 2014, vgl. act. 49-6) bestanden habe. Die übermässige Präsentation und Bezeichnung von Beschwerdesymptomatik sowie die Inkonstanz der An- gaben bzw. Bewegungsdefizite lasse die Annahme zu, dass keine organi- schen Befunde vorlägen, um das präsentierte Krankheitsbild zu erklären. In beiden MRI-Untersuchungen vom Januar und August 2015 seien keine relevanten Befunde festgestellt und auch keine Erklärung für die angege- bene Schmerzsymptomatik gefunden worden. In diesem Sinn habe er keine Diagnose feststelle können, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Die objektiven Befunde seien sehr subjektiv gefärbt und grösstenteils im Sinn eines inadäquaten Verhaltens bedingt gewesen. Die Überempfindlich- keit bei Berührung der Rückenmuskulatur bleibe ungeklärt. Ebenfalls die demonstrative Schonhaltung des rechten Armes und die Begrüssung mit der linken Hand dürften als unecht interpretiert werden. Auch das Tragen eines Lendenmieders über die Oberkleider gelte als unpassend. Somit seien und blieben die festgestellten Schmerzangaben subjektiv (act. 86- 11).
C-5119/2016 Seite 14 Der Beschwerdeführer sei von Beruf Maurer und habe auch in der Ver- schalung gearbeitet. Diese Tätigkeit sei etwas körperbelastender als jene als reiner Mauer. Er sehe jedenfalls keine absolute Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich sei das Heben von 15 – 20 kg problemlos zumutbar. Auch Mauern erstellen dürfte heute kein Problem sein. Bei Dispens von Heben von schweren Lasten (schwere Schalelemente) dürfte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben sein, wobei 20 % bereits für Dispens von Heben schwe- rer Lasten berechnet worden sei. In einer dem Rücken angepassten Tätig- keit unter Vermeiden von Heben schwerer Lasten, Zwangshaltung der Wir- belsäule, häufiges Arbeiten in repetitiv oder dauernd gebückter Haltung, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Als solche Tätigkeit wären Arbeiten als Magaziner, Lagerist, Stapelfahrer, Kontrolleur und vieles mehr zu nennen (act. 89-12). 6.3 Mit ergänzender Stellungnahme zu Handen der Taggeldversicherung führte Dr. med. G._______ am 16. Januar 2016 aus, dass der Bericht von Dr. med. H., worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 31. Dezember 2015 attestiert worden sei, keine neuen Perspektiven, welche eine Änderung seiner Einschätzung notwendig ma- chen würde, beinhalte (act. 100-7 ff.). Im Schreiben von Dr. med. L. vom 11. Dezember 2015 habe er lesen können, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, seine Tätigkeit vor dem 3. Januar 2016 wieder aufzunehmen. Es handle sich somit allerhöchstens um eine Verschiebung der Arbeitsfähigkeit von vier Wochen. Nebenbei erwähnte Dr. med. G., dass er in seinem Gutachten auf die Einnahme von Opioid- und Codeinpräperaten hingewiesen habe. Er habe den Beschwer- deführer darauf hingewiesen, dass solche Präparate zur Abhängigkeit füh- ren könnten. Nun finde er in den Dokumenten ein neues Rezept, vermutlich vom November 2015, in dem Targin und Oxynorm zu gleicher Zeit ver- schrieben worden seien. Eine solche Medikation in dieser Kombination und Dosierung sei absolut kontraproduktiv. Die Abhängigkeit sei so gut wie ge- sichert und die Demotivation sowie Antriebslosigkeit des Beschwerdefüh- rers sei programmiert. Solange der Beschwerdeführer diese Medikamente konsumiere, bleibe die Arbeitswilligkeit und –motivation massiv einge- schränkt. 6.4 Mit einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2016 zu Handen der Taggeldversicherung hielt Dr. med. G. daran fest, dass auch die weiteren aktuellen medizinischen Berichte von Dr. med. H._______ nichts an seiner Einschätzung gemäss Gutachten ändere (act. 107-2 ff.). Die in diesen Berichten genannte Diagnose einer Diskushernie
C-5119/2016 Seite 15 mit ischiatischer Irritation und Schmerzen mit Auswirkung auf die Funktion der Wirbelsäule sei in den früheren Berichten nicht beschrieben worden. Einen entsprechenden MRI-Befund, welcher diese Diagnose beschreibe, könne er nicht finden. Wie im Gutachten erwähnt, zeige die MRI der LWS vom 3. Januar 2015 lediglich eine gewisse Dehydration der Bandscheibe L4/L5 und L5/S1 ohne eindeutige Protrusion und eindeutige Nervenwurzel- kompression. Somit habe aufgrund dieser Untersuchung kein Hinweis für eine Diskushernie bestanden. 6.5 Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2016 hielt RAD-Arzt Dr. med. E., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Zertifizierter medizini- scher Gutachter SIM, gestützt auf das Gutachten fest, dass die Diagnosen persistierende unspezifische Lumbalgie und Pseudoischialgie rechtsbetont sowie Schmerzausweitung mit Tendenz zu grotesker Fehlhaltung und Ru- higstellung des rechten Armes sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber die möglich abgelaufene Lumbago (Hexenschuss) nach abrupter Drehbewegung unter Heben einer schweren Last sowie ausgeprägtes inadäquates und de- monstratives Verhalten bei der Präsentation und der Untersuchung (act. 86-2 ff.). Das Gutachten sei für die geklagten Beschwerden umfassend. Die Schlussfolgerungen seien plausibel und kongruent mit der Beurteilung des Centre Hospitalier K., das bereits am 1. September 2014 wie- der eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert hätte. Auffallend sei die Ag- gravation oder bewusstseinsnahe Simulation, wie sie im Gutachten ent- nommen werden könne (act. 88-3). So habe der Beschwerdeführer anläss- lich der Begutachtung die Praxis etwa mit einem grotesken, hinkenden Gang schräg nach vorne links betreten. Das rechte Bein sei nur geschleppt worden, der rechte Arm sei ruhig gestellt worden (wie gelähmt). Er habe im Warteraum nicht absitzen können. Bei der Begrüssung habe er dem Gut- achter aus unerklärlichen Gründen die linke Hand und nicht die rechte Hand gegeben (gemäss SUVA-Bericht vom 6. Mai 2010 ist der Beschwer- deführer Rechtshänder; act. 6.45). Auf Nachfrage des Gutachters, weshalb er ihm die linke Hand gegeben habe, hätte der Beschwerdeführer gesagt, dass das Handgeben mit der rechten Hand Schmerzen an der ganzen Wir- belsäule auslöse. Von der Praxis bis zum Lift sei der Beschwerdeführer absolut normal gelaufen. Kein Hinken und kein krummer Gang. Zufällig habe der Gutachter den Beschwerdeführer nach der Begutachtung aus- serhalb der Praxis angetroffen. Das Gangbild sei eher sportlich gewesen, kein Hinken, unauffälliger Abrollmechanismus beider Füsse, keine Krumm- haltung, Armschwingung absolut normal. Die Röntgenbilder habe er mit der linken Hand gehalten. Die Prüfung der Standartindikatoren seien in diesem
C-5119/2016 Seite 16 Fall summarisch vorgenommen worden. Wie dargelegt hätte sich aufgrund der durchgeführten Begutachtung deutliche Anzeichen einer Aggravation oder bewusstseinsnahen Simulation ergeben. Die gutachterlich festge- stellte Arbeitsfähigkeit sei auch nach Prüfung der Standardindikatoren voll- umfänglich nachvollziehbar (act. 88-4). 6.6 Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 23. Feb- ruar 2016 Einwand erhoben hatte, nahm RAD-Arzt Dr. med. E._______ am 21. Juni 2016 erneut Stellung (act. 101-1 ff.). Darin setzte er sich mit den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte auseinander. Insge- samt kam er zum Schluss, dass die widersprüchlichen attestierten tiefen bis nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeiten von den Behandlern oder Konsi- liarii abgegeben worden seien. Dabei seien die subjektiv vorgebrachten Beschwerden in die Beurteilung miteinbezogen worden. Allein durch objek- tivierbare Befunde, liessen sich die hohen Arbeitsunfähigkeiten nicht nach- vollziehen. Im Gutachten seien die subjektiv vorgebrachten Klagen und das Verhalten einer kritischen Würdigung unterzogen worden. Dr. med. G._______ lege im Gutachten detailliert und nachvollziehbar dar, dass das Beschwerdebild relativ bewusstseinsnah massiv ausgeweitet werde und daher nicht (1:1) in die Arbeitsunfähigkeit einbezogen werden könne. 6.7 In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden so- wohl von PD Dr. med. J._______ als auch von Dr. med. H._______ als objektivierbar bezeichnet wurden (BVGer act. 21). Des Weiteren wird die Vorgehensweise von Dr. med. G._______ anlässlich der Begutachtung kri- tisiert. Diese entspreche nicht einer ergebnisoffenen Untersuchung ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281. Die Begutachtung sei in rauer Art und Weise durchgeführt worden, weswegen der Beschwerdeführer teilweise Angst gehabt habe, vom Gutachter an schmerzhaften Stellen berührt zu werden. Das Verhalten des Beschwerde- führers sei teilweise auf sein Gefühl der ungerechten Behandlung durch Dr. med. G._______ zurückzuführen. Von diesem habe er sich zu keinem Zeitpunkt ernst genommen gefühlt. Ebenfalls sei der Lendenmieder so ge- tragen worden, wie es ihm von der behandelnden Ärztin beschrieben wor- den sei. Sodann könne er sich an eine Begegnung mit dem Gutachter aus- serhalb des Hauses nicht erinnern und glaube auch nicht daran, dass eine solche stattgefunden habe. Der Rechtsvertreter erinnere sich an andere Berichte von Dr. med. G._______, in denen ähnliche Episoden aufgeführt worden seien, die von den Betroffenen jeweils bestritten worden seien. Dem Rechtsvertreter sei der in der Zwischenzeit offensichtlich nicht mehr
C-5119/2016 Seite 17 auftretende Gutachter als Experte bekannt, welcher vor allem Exploranden aus dem französischen Gebiet eher abschätzig behandle und jeweils Be- richte erstelle, die demjenigen über den Beschwerdeführer glichen. 6.8 Mit Stellungnahme vom 13. August 2018 führte die IV-Stelle D._______ im Wesentlichen aus (BVGer act. 23), dass sich Aussagen zur Untersu- chung kaum unmittelbar überprüfen liessen. Es stelle sich jedoch die Frage, weshalb nicht bereits in der Beschwerde geltend gemacht worden sei, dass der Gutachter die Untersuchung in rauer Art und Weise durchge- führt vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Prinzip der Aussage der ersten Stunde hinzuweisen. Es treffe sodann nicht zu, dass der Gutachter den von ihm untersuchten Personen aus Frankreich stets von vornherein Aggravation oder Schmerzausweitung unterstellt habe. Es gehöre zu den Aufgaben eines Gutachters, Diskrepanzen zwi- schen dem gezeigten Verhalten und dem sonstigen, während der Untersu- chung beobachteten Verhalten festzustellen und medizinisch zu werten. Der Gutachter habe sodann die geschilderten Diskrepanzen nicht nur aus- serhalb der Praxis sondern auch während der Untersuchung feststellen können. Dass der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern könne, dem Gutachter ausserhalb der Praxis begegnet zu sein, spiele daher keine Rolle, zumal er den Gutachter nicht unbedingt bemerkt haben müsse. Der Gutachter habe objektive Gründe für seine Beurteilung genannt, nämlich dass die MRI vom Januar 2015 und Juni 2015 keine Befunde gezeigt hät- ten, welche die geklagten Beschwerden hätten erklären können. Abschlies- send sei darauf hinzuwesen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei somatischen Leiden bisher kein strukturiertes Beweisverfahren mit Prü- fung der Standardindikatoren voraussetzte. Dass sich der Beschwerdefüh- rer wegen eines psychischen Leidens in fachärztlicher psychiatrischen Be- handlung befinde, sei bisher nicht bekannt. Dr. med. M._______ habe da- mals im mitgebrachten MRI eine deutliche Spinalkanalstenose erkennen können. Demgegenüber habe Prof. Dr. med. I._______ in seinem Bericht zum MRI vom 1. Juli 2015 der LWS vom 3. Januar 2015 keine eindeutige Protrusion oder Nervenwurzelkompression erkennen können. Er habe zwar ein neues MRI empfohlen. Ein solches sei bisher anscheinend nicht angefertigt worden zu sein. Sollte ein neues MRI vorliegen, werde bean- tragt, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Bericht ediere.
C-5119/2016 Seite 18 7. 7.1 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig dann kein versicherter Ge- sundheitsschaden vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Dies galt auch bereits vor der Ein- führung der Indikatorenrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418, welche Aggravation zu den sogenannten Ausschlussgründen zählt. 7.2 Die Grenzziehung zwischen anspruchsausschliessender Aggravation und blosser das Wesen der Schmerzstörung mitprägender Verdeutli- chungstendenz ist heikel und bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung. Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Ausweitung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Erreichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zuspre- chung einer Rente) verstärkt werden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass umso eher von Aggravation auszugehen ist, je mehr Hinweise auf eine ab- sichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne "bewusste" Symptomerzeugung bestehen. Dabei sind nicht nur die von den medizinischen Sachverständi- gen festgestellten Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilde- rung und objektivierbaren Befunden von Bedeutung, sondern auch diesbe- zügliche Beobachtungen der einen längeren Zeitraum überblickenden be- handelnden Ärzte. Von Relevanz sind sodann (fremdanamnestische) Hin- weise auf das Verhalten der versicherten Person im Alltag, insbesondere auch im ausserberuflichen Bereich. Erst wenn auf dieser Grundlage Klar- heit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die An- haltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswer- tige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) zurückzuführen wäre,
C-5119/2016 Seite 19 fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Ren- tenanspruch ist ausgeschlossen (Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1-4 in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121). 7.3 7.3.1 Soweit zu beurteilen ist, ob beim Beschwerdeführer eine anspruchs- ausschliessender Aggravation vorliegt, trifft es – wie der Beschwerdeführer ausführt – zu, dass Dr. med. G._______ im Gutachten nicht explizit von Aggravation gesprochen hat. Dennoch hat er anlässlich der Begutachtung eine übermässige Präsentation und Bezeichnung von Beschwerdesymp- tomatik sowie Inkonstanz der Angaben bzw. Bewegungsdefizite und inadä- quates Verhalten beobachten können (vgl. etwa vorstehende E. 6.2 und 6.5). Gemäss Dr. med. G._______ lägen keine organischen Befunde vor, um das präsentierte Krankheitsbild zu erklären (act. 88-11). In seiner Stel- lungnahme vom 1. Februar 2016 führte RAD-Arzt Dr. med. E._______ so- dann aus, dass die Aggravation oder bewusstseinsnahe Simulation wie dem Gutachten entnommen werden könne, auffallend sei (act. 88-3). 7.3.2 Die Annahme eines aggravatorischen Verhaltens bzw. einer bewusst- seinsnahmen Simulation beruht vorliegend einzig auf den Beobachtungen im Gutachten von Dr. med. G.. Beobachtungen behandelnder Ärzte wurden indessen nicht berücksichtigt. Prof. Dr. med. J., Facharzt für Chirurgie, hielt die subjektiv beklagten Beschwerden für ob- jektivierbar und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit und eine solche von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit (act. 49-4). Ebenfalls führte Prof. Dr. med. I._______ in seinem Bericht vom 1. Juli 2015 aus, die Beschwerden seien eindeutig nach einer muskulären Anspannung akut aufgetreten und auch glaubhaft (act. 71-4; vgl. auch die Stellungnahme vom 3. November 2015, worin Prof. Dr. med. I._______ dem Beschwerdeführer in seinem ange- stammten Beruf eine volle Arbeitsunfähigkeit bzw. in einer adaptierten eine solche von 50 % attestierte; act. 84-2). Hinweise auf Aggravation lassen sich diesen medizinischen Berichten nicht entnehmen. Offenbar schloss auch die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. H._______, nicht auf aggravatorisches Verhalten, attestierte sie ihm doch durchwegs Ar- beitsunfähigkeiten (act. 74-4, 78-4, 100-11 ff., 100-3). 7.3.3 Über das Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag wurde im Gut- achten lediglich festgehalten, dieser mache am Tag nichts ausser Lesen
C-5119/2016 Seite 20 und Malen, wobei angemerkt wurde, dass er dazu den rechten Arm ver- wende. Gemäss den Leitlinien Rheumatologie (vgl. Leitlinien der SGR für die Rheumatologische Begutachtung; abrufbar unter www.rheuma-net.ch -
Fachinformationen -> Leitlinien, Ziff. 3.2, Seite 4; zuletzt abgerufen am
C-5119/2016 Seite 21 1992 bis 2003 Baustellenchef bei der Firma "O." in (...). Von 2004 bis 2007 war der Beschwerdeführer selbstständigerwerbend mit der Firma "P.". In der Zeit von 2007 bis 2011 gab er wiederum eine Tätigkeit als Baustellenchef an (act. 36-1). Die Tätigkeiten gemäss Lebenslauf gab der Beschwerdeführer dem Gutachter offenbar nicht an. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Gutachter hinsichtlich des beruflichen Werdegangs Nachfragen gestellt bzw. diesen vollständig erstellt hätte. Gemäss Stel- lungnahme vom 5. Juli 2018 ist das Unternehmen "P." seit dem 7. September 2007 nicht mehr aktiv und wurde aufgelöst. Eine Ausbildung als Baustellenchef (Chef de chantier) habe er nicht, sondern lediglich im Jahr 2013 in einer Firma als solcher gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei aus- gebildeter Maurer/Schaler, was er in der Unternehmung seines Vaters 1986 erlernt habe (BVGer act. 21). 7.3.4 Andererseits ist zumindest der Verdacht auf aggravatorisches Ver- halten aufgrund der Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und ins- besondere auch (zufällig) ausserhalb der Praxis, aufgrund konkreter Indi- zien nicht von der Hand zu weisen, zumal bildgebend im aktuellsten MRI vom 10. August 2015 keine Zeichen posttraumatischer Veränderungen und kein Nachweis neuronaler Affektion festgestellt werden konnten (act. 82- 2), wobei allein das Fehlen eines organischen Korrelates für die Annahme von Aggravation noch keineswegs genügt (Urteil des BGer 9C_899/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4.3.1). Hinzu kommt, dass auch im Rahmen des SUVA-Verfahrens im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. März 2010 veranlassten medizinischen Unterlagen die beklagten Beschwerden am linken Arm als nicht konsistent beurteilt wurden (act. 12.2-3). Auch im Be- richt der Clinique Q. vom 10. Mai 2011 konnte keine signifikante Atrophie festgestellt werden (act. 9.3-3). RAD-Arzt Dr. med. E._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 sodann fest, dass eine grosse Diskrepanz zwischen Nichtgebrauch der Hand, bzw. des linken Armes und dem anatomischen Erscheinungsbild ohne jegliche Atrophie bestehe (act. 19-2). Offenbar konnte der Beschwerdeführer später auch wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten, obwohl er anlässlich der Kreisärztlichen Untersuchung vom 11. August 2011 schmerzbedingt einen hochgradigen funktionellen Ausschluss der linken oberen Extremität be- klagt hatte, für die sich jedoch keine organische Ursache finden konnte (act. 12.2-1 ff.). 7.3.5 Wie bereits erwähnt, kann Aggravation auch auf eine verselbstän- digte, krankheitswertige psychische Störung zurückgeführt werden (vgl.
C-5119/2016 Seite 22 vorstehende E. 7.2). Aus psychiatrischer Sicht findet sich in den Akten ein- zig das im Rahmen des SUVA-Verfahrens eingeholte psychiatrische Kon- silium der Clinique Q._______ vom 18. April 2011 (act. 9.3-6 f). Im pluridis- ziplinären Bericht der Clinique Q._______ vom 10. Mai 2011 wurde aus psychiatrischer Sicht eine Angststörung in Form von Panikattacken mit Agoraphobie festgehalten, die punktuell mit einer anxiolytischen Medika- tion (Alprazolam) behandelt werde (act. 9.3-3). Der Beschwerdeführer leide an Schlafstörungen und er zeige eine etwas starke Erregbarkeit. Hin- weise auf eine depressive Störung hätten sich nicht gezeigt. Es wurde die Fortführung einer Psychotherapie empfohlen (act. 9.3-6 f.). Im kreisärztli- chen Bericht vom 11. August 2011 wurde sodann festgehalten, dass es sich bei den (damaligen) Beschwerden an der linken Extremität um ein psycho- somatisches Problem handle. Aus diesem Grund hat der bereits damals involvierte RAD-Arzt Dr. med. E._______ am 5. Dezember 2011 wohl auch die Empfehlung einer psychiatrischen Begutachtung abgegeben, die in der Folge jedoch nicht stattfand, da der Beschwerdeführer der Begutachtung mehrmals unentschuldigt fernblieb (act. 19-1 f, 23-1). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018 geltend, er habe nie ein Aufgebot zu einer psychiatrischen Untersuchung erhalten. Wäre er zu einer solchen Untersuchung aufgeboten worden, hätte er sich zur Untersuchung begeben. Es seien möglicherweise postalische Gründe dafür verantwortlich. Die Angststörung in Form von Panikattacken sei ca. alle 3 Monate aufgetreten, was auch heute noch der Fall sei. Eine entspre- chende Medikation erfolge in diesen Phasen auch heute noch (BVGer act. 21). 7.3.6 Für das Gericht ist es vorliegend nicht nachvollziehbar, dass RAD- Arzt Dr. med. E._______ im Rahmen des aktuellen IV-Verfahrens nicht eine ergänzende psychiatrische Begutachtung für notwendig hielt, liegen doch für die aktuell geklagten Beschwerden gemäss der Einschätzungen im Gut- achten wiederum keine organischen Ursachen vor. Eine psychosomati- sche Problematik, wie sie bereits im ersten IV-Verfahren vermutet wurde, ist aufgrund der Aktenlage jedoch nicht auszuschliessen. Des Weiteren fällt auf, dass RAD-Arzt Dr. med. E._______ entgegen dem Gutachten die Di- agnosen persistierende unspezifische Lumbalgie und Pseudoischialgie rechtsbetont sowie Schmerzausweitung mit Tendenz zu grotesker Fehlhal- tung und Ruhigstellung des rechten Armes und Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete (act. 88-2) und anschliessend eine "sum- marische" Prüfung der Standartindikatoren vornahm. Implizit ging RAD- Arzt Dr. med. E._______ damit von einem syndromalen Beschwerdebild aus, das unter die neue Indikatorenrechtsprechung gemäss BGE 141 V
C-5119/2016 Seite 23 281 fällt. Anzufügen ist, dass die "summarische" Prüfung der Standartindi- katoren vorliegend nicht arte legis erfolgte, lässt sich doch nicht erkennen, dass die Indikatoren rechtsgenüglich überprüft worden wären. Differenzial- diagnostische Überlegungen, ob allenfalls ein syndromales Beschwerde- bild vorliegen könnte, finden sich – trotz der Vorakten aus dem ersten IV- Verfahren, wobei nicht ersichtlich ist, ob die Vorakten dem Gutachter Dr. med. G._______ überhaupt zur Verfügung standen – weder im Gutachten, noch in den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. E., obwohl Letzterer die Beschwerden im ersten IV-Verfahren noch als psychosoma- tisch erachtete und daher eine psychiatrische Begutachtung für notwendig hielt. Ohnehin setzen unklare Beschwerdebilder, wie etwa eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus, sodass eine psychiatrische Begutachtung angezeigt gewesen wäre. Ebenso wenig finden sich Überlegungen zu der aktenkundigen Angststörung bzw. wird diese mit keinem Wort erwähnt. 7.3.7 Völlig unberücksichtigt blieben sodann die Äusserungen von Dr. med. G. zum Medikamentenkonsum. Offensichtlich erachtete er die Einnahme von Opioid- und Codeinpräperaten als problematisch, da diese zur Abhängigkeit führen können. In seiner ergänzenden Stellungnahme hielt er fest, dass die Kombination und Dosierung von Targin und Oxynorm zur gleichen Zeit absolut kontraproduktiv sei. Die Abhängigkeit sei so gut wie gesichert und die Demotivation sowie Antriebslosigkeit seien program- miert (act. 100-8). Folglich mass Dr. med. G._______ dem Medikamenten- konsum des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei und ging sogar von einer Abhängigkeit aus. 7.3.8 Unter diesen Umständen kann auch nicht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – unbesehen auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen von PD. Dr. med. J._______ und Prof. Dr. I._______ abgestellt werden. Diese Berichte können zwar hinsichtlich der Frage der Aggravation Hin- weise geben, hinsichtlich einer allfällig mitursächlichen psychosoma- tisch/psychiatrischen Komponente, können diese Berichte jedoch nicht herangezogen werden. Ebenso wenig reichen die von Dr. med. H._______ attestierten Arbeitsunfähigkeiten zur Beurteilung eines Rentenanspruchs aus, handelt es sich dabei doch um einfache Arztzeugnisse ohne jegliche Begründung. 7.4 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfah- ren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und
C-5119/2016 Seite 24 gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die Vorinstanz begründet die Aggravation ausschliesslich mit den Beobachtungen anlässlich der ver- sicherungsinternen Begutachtung im somatischen Bereich. Wie vorste- hend gezeigt, weisen dieses Gutachten sowie die in der Folge von RAD- Arzt Dr. med. E._______ erfolgten Stellungnahmen und Einschätzungen Mängel auf. Insbesondere lassen sie eine umfassende Beurteilung und all- seitige Untersuchung des medizinischen Sachverhalts in psychosomati- scher/psychiatrischer Hinsicht vermissen. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, die von der Rechtsprechung geforderte sorgfäl- tige Prüfung der von der Vorinstanz geltend gemachten Aggravation zu be- urteilen und es ist die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für erforderlich gehaltene psychiatrische Begutachtung nachzuholen. Da bei versiche- rungsinternen Gutachten und Berichten bereits geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen ausreichen, um eine ergänzende Abklärung vorzunehmen, er- scheint vorliegend eine ergänzende Abklärungen in Form einer bidiszipli- nären rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung (gegebenen- falls unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung nach vgl. BGE 141 V 208, BGE 143 V 409 und 143 V 418) angezeigt. Dabei werden auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Diskrepanzen im medi- zinischen Sachverhalt vom 5. Juli 2018 bzw. der IV-Stelle D._______ vom 13. August 2018 zu berücksichtigen sein (BVGer act. 22, 23). Eine Rück- weisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen angezeigt und möglich, da sich die Notwendigkeit weiterer Ab- klärungen daraus ergibt, dass massgebliche Fragen völlig ungeklärt blie- ben (BGE 137 V 210 E. 4.2) und vorliegend nicht ein Administrativgutach- ten, sondern ein (versicherungsinternes) Gutachten einer Krankentaggeld- versicherung zu prüfen war (vgl. dazu Urteil des BVGer C-3362/2013 vom 16. Februar 2016 E. 10.2 f.). 7.5 Die Beschwerde vom 23. August 2016 ist daher insoweit gutzuheis- sen, als die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach er- folgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwä- gungen, neu verfüge. Freilich wird dabei auch die Frage der Eingliederung zu klären sein, sofern die Voraussetzungen dazu gegeben sein sollten (zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aus dem euro- päischen Koordinationsrecht vgl. Urteil des BVGer C-3952 vom 16. No- vember 2017 E. 6; zur Eingliederungsfähigkeit vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_231/2015 vom 17. September 2015 E. 4.2).
C-5119/2016 Seite 25 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz Verfah- renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). 8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. 8.3 Die mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 bewilligte unentgelt- liche Rechtspflege wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach den erfolgten Abklärun- gen im Sinn der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei- entschädigung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
C-5119/2016 Seite 26 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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