B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5087/2020
Abschreibungsentscheid vom 13. Januar 2021 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Epidemiengesetz, Verfügung nach Art. 25a VwVG, Nichteintretensverfügung des BAV vom 15. September 2020.
C-5087/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) mit Verfügung vom 15. September 2020 auf ein von A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 22. August 2020 gestelltes Gesuch um Erlass einer Feststellungs- verfügung, mittels derer die Widerrechtlichkeit der durch das Fahrpersonal oder durch die Sicherheitsorgane vollzogenen oder angedrohten Sanktio- nen gegenüber Fahrgästen, welche der vom Bundesrat beschlossenen Maskentragpflicht keine Folge leisten, festgestellt werde, nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 800.- auferlegt hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Ok- tober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den An- trägen, der vom BAV verfügte Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das BAV sei anzuweisen, auf sein Gesuch vom 22. August 2020 ma- teriell einzutreten und ihm innert angemessener Frist eine anfechtbare Ver- fügung zuzustellen, wobei ihm die vom BAV auferlegte Gebühr zu erlassen und er für das Beschwerdeverfahren von der Bezahlung der Verfahrens- kosten zu befreien sei, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden ist, das der Verfügung beigelege Formular «Gesuch unentgeltliche Rechtspflege» samt den nötigen Beweismitteln bis zum 16. November 2020 einzureichen, dass der Beschwerdeführer innert Frist keinerlei Unterlagen eingereicht hat, dass der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unent- geltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn aufgefordert hat, bis zum 11. Januar 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Zwischenverfügung vom 26. November 2020), dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 7. Januar 2021 die Beschwerde vom 12. Oktober 2020 zurückgezogen und das Bundes- verwaltungsgericht darum ersucht hat, von der Erhebung von Verfahrens- kosten abzusehen,
C-5087/2020 Seite 3 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und ein Rückzug der Beschwerde grund- sätzlich als Unterliegen gilt (vgl. Urteil des BGer 9C_766/2007 vom 3. Ja- nuar 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-6552/2013 vom 26. Januar 2015), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegend gegeben sind, wes- halb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5087/2020 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 07.01.2021) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5087/2020 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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