B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5052/2014

Urteil vom 21. Oktober 2016 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Martin Suenderhauf, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, vertreten durch die Rechtsabteilung, Fluhmatt- strasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreihung in den Prämientarif (BUV/NBUV) 2014; Einspracheentscheid der Suva vom 30. Juni 2014.

C-5052/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH mit Sitz in Z._______ bezweckt gemäss dem Inter- net-Handelsregisterauszug die Entwicklung, Planung, Produktion und In- stallation von Energie-Gewinnungsanlagen und alle damit zusammenhän- genden Tätigkeiten (BVGer-act. 26). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für das Berufs- und Nichtberufsunfallrisiko versichert. B. B.a Mit Verfügung vom 28. August 2013 (Vorakten 55-58) reihte die Suva die A._______ GmbH in der Berufsunfallversicherung (BUV) per 1. Januar 2014 neu in die Klasse 41A, Unterklassenteil A0, Stufe 106 (Nettoprämien- satz 3.36%) ein. Sie stützte sich dabei auf das Einreihungsmerkmal „Be- trieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt“. Im Jahre 2013 war der Betrieb hinsichtlich der BUV hingegen in der Klasse 45G, Unterklas- senteil E0, Stufe 89 (Nettoprämiensatz 1.464%) eingereiht, und zwar auf- grund des Einreihungsmerkmals „Installationsgeschäft; Architektur- und In- genieurbüro“. Betreffend die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) reihte die Suva den Betrieb per 1. Januar 2014 ebenfalls neu in die Klasse 41A, Stufe 93 (Nettoprämiensatz 1.78%) ein. Im Vorjahr war die A._______ GmbH der Klasse 45G, Stufe 93 (Nettoprämiensatz 1.78%) zugeteilt. B.b Gegen diese Neueinreihung in die Klasse 41A des Prämientarifs der Suva erhob die A._______ GmbH mit Schreiben vom 25. September 2013 (Vorakten 60) Einsprache. Sie machte geltend, ihr Betrieb sei seit sechs Jahren richtigerweise in der Klasse 45G eingestuft gewesen und nun ohne vorgängige Information und ohne Vorliegen einer Änderung der Unterneh- menstätigkeit in die Klasse 41A eingereiht worden, was nicht akzeptabel sei. Ihr Betrieb sei in der Wärmebranche (Energietechnik) tätig und deshalb wie bis anhin in der Klasse 45G einzustufen. B.c Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (Vorakten 89) hiess die Suva die Einsprache insofern teilweise gut, als die A._______ GmbH wie- der der Klasse 45G zugewiesen wurde. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 reihte die Suva den Betrieb bezüglich der BUV erneut in die Klasse 45G, Unterklassenteil E0, allerdings in die Stufe 101 (Nettoprämiensatz 2.63%) ein (Vorakten 87). Hinsichtlich der NBUV erfolgte per 1. Januar 2014 eine Einreihung des Betriebs in die Klasse 45G, Stufe 95 (Nettoprä- miensatz 1.963%; Vorakten 86).

C-5052/2014 Seite 3 Die Suva führte in ihrem Entscheid zusammengefasst aus, dass sie die Vor-, Haupt- und Nebentätigkeiten des Betriebs aufgeteilt und den Installa- tionen (Klasse 45G/E0) sowie den Tiefbauarbeiten (Klasse 41A/A0) zuge- wiesen habe. Der Kalkulation des Prämiensatzes seien demnach zu 61% die Werte der Klasse 45G und zu 39% die Werte der Klasse 41A als be- sondere Betriebsverhältnisse (BBV) zugrunde gelegt worden, was einen Mischsatz von 2.2486% ergebe. Weder die Einreihung des Betriebs zu 100% in die Klasse 45G noch dessen Neueinreihung zu 100% in die Klasse 41A seien korrekt gewesen. C. C.a Mit Eingabe vom 8. September 2014 (BVGer-act. 1) erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht (Eingang: 10. September 2014) und stellte die folgenden Rechts- begehren:

  1. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben.
  2. Zur Festsetzung der BUV-Prämie 2.1 Die Sache sei zur weiteren Prüfung, Abklärung und neuem Entscheid an die Suva verbunden mit der Weisung zurückzuweisen, die ab 1. Januar 2014 gül- tige BUV-Prämie sei ohne BBV-Anteil (Klasse 41A/A0) ausschliesslich auf der Grundlage des Einreihungsmerkmals Installationsgeschäft, Klasse 45A (recte: 45G), Unterklassenteil E0, Basisprämienstufe 90 (Prämientarif 2014), Nettoprämie 1.538% bzw. Bruttoprämie 1.9379% und einer neu durchzufüh- renden Bonus-/Malus-Berechnung (BMS 03) neu festzusetzen. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung, Abklärung und neuem Ent- scheid an die Suva verbunden mit der Weisung zurückzuweisen, die ab 1. Ja- nuar 2014 gültige BUV-Prämie sei auf der Grundlage des Einreihungsmerk- mals Installationsgeschäft, Klasse 45A (recte: 45G), Unterklassenteil E0, Ba- sisprämienstufe 90 (Prämientarif 2014), Nettoprämie 1.538% bzw. Bruttoprä- mie 1.9379% und unter Neuberechnung des BBV-Anteils (Klasse 41A/A0) und einer neu durchzuführenden Bonus-/Malus-Berechnung (BMS 03) im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts neu festzusetzen. 2.3 Subeventualiter sei die ab 1. Januar 2014 gültige BUV-Prämie auf der Grund- lage Klasse 45A (recte: 45G), Unterklassenteil E0, Basisprämienstufe 90, Nettoprämie 1.538%, brutto 1.9379% und einer neu durchzuführenden Bo- nus-/Malus-Berechnung (BMS 03) festzusetzen.

C-5052/2014 Seite 4 2.4 Subsubeventualiter sei die ab 1. Januar 2014 gültige BUV-Prämie auf der Grundlage Klasse 45A (recte: 45G), Unterklassenteil E0, Basisprämienstufe 90, Nettoprämie 1.538%, brutto 1.9379% aufgrund einer Neuberechnung des BBV-Anteils (Klasse 41A/A0) und einer neu durchzuführenden Bonus-/Malus- Berechnung (BMS 03) festzusetzen. 3. Zur Festsetzung der NBUV-Prämie 3.1 Die ab 1. Januar 2014 gültige NBUV-Prämie sei auf netto 1.78% und brutto 2.18% festzusetzen. 3.2 Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der ab 1. Januar 2014 gültigen NBUV-Prämie zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid an die Suva zu- rückzuweisen, verbunden mit der Weisung, der Beschwerdeführerin die Mög- lichkeit einzuräumen, ihre Einsprache bezüglich der gegen die Verfügung vom 28. August 2013 erfolgten Festsetzung der NBUV-Prämie im Sinne eines Teilrückzugs zurückzuziehen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehr- wertsteuer, zulasten der Suva. In der Beschwerde wurde der im vorinstanzlichen Einspracheentscheid neu ermittelte BUV- und NBUV-Prämiensatz beanstandet. Zusammenfas- send wurde geltend gemacht, dass das Vorgehen der Suva Art. 92 Abs. 4 Satz 2 UVG verletze, da seit 2006 weder Betriebsart noch Betriebsverhält- nisse der Beschwerdeführerin geändert hätten. Die Suva sei daher auf der ursprünglichen Klassifizierung (Klasse 45A; recte: 45G) zu behaften. Im Einspracheentscheid seien zu Unrecht 39% des Mischsatzes auf der Basis BBV 41A/A0 gebildet worden, was in nicht vorhersehbarer Weise zu einer massiven Erhöhung der BUV-Nettoprämie geführt habe. Dies widerspre- che dem Prinzip der Risikogerechtigkeit. Ausserdem werde durch die Auf- rechnung des BBV-Anteils von 39% der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV) verletzt. Weiter wurde der Suva eine Verletzung des Gehörsan- spruchs vorgeworfen, weil der Einspracheentscheid nicht hinreichend be- gründet sei. In tatsächlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin ausfüh- ren, es sei mit Wirkung ab 1. Januar 2014 von unzutreffenden Betriebsver- hältnissen ausgegangen worden. Der Prämieneinstufung liege ein Anteil Spezialtiefbau von 33% zugrunde, welcher seitens der Vorinstanz aber un- zutreffend ermittelt worden sei. Der Anteil Bau bzw. Bauhauptgewerbe be- trage lediglich 10.07% und unterschreite den Schwellwert von 15%, damit besondere Betriebsverhältnisse prämienerhöhend berücksichtigt werden können. Letzterer stütze sich zudem auf eine nicht ausreichende rechtliche Grundlage sowie Begründung. Es komme daher kein Mischsatz zur An- wendung, sondern ausschliesslich der Prämiensatz für die Klasse 45G,

C-5052/2014 Seite 5 Unterklasse E0. Im Grundsatz wurde beschwerdeweise auch die Richtig- keit der Bonus-Malus-Berechnung 2007-2012 mangels Transparenz be- stritten. Hinsichtlich der NBUV-Prämie wurde schliesslich eine reformatio in peius geltend gemacht, die nicht vorgängig angekündigt worden und da- mit rechtswidrig sei. C.b Den mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- (BVGer-act. 2) leistete die Beschwerde- führerin am 17. September 2014 (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 (BVGer-act. 8) stellte die Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) das Rechtsbegehren, die Be- schwerde sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Vorinstanz führte aus, sie überarbeite derzeit die Regeln zur Zuteilung der Betriebe zu den Risikogemeinschaften und zu den besonderen Be- triebsverhältnissen. Unter diesen Umständen verzichte sie auf die Neuein- reihung der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014. Sie werde eine Neu- einreihung per 1. Januar 2016 nach den neuen Regeln vornehmen, und zwar gestützt auf eine im Sommer 2015 aufzunehmende aktuelle Betriebs- beschreibung. Die Vorinstanz teilte mit, sie ziehe daher ihren Einsprache- entscheid vom 30. Juni 2014 in Wiedererwägung und nehme als Basis für die Prämienbemessung 2014 die Betriebsbeschreibung vom 17. Januar 2007, welche der Einreihung 2013 zugrunde gelegen habe. Dies führe zu einer Einreihung des Betriebs in die Klasse 45G/E0 (Installationsgeschäft) mit besonderen Betriebsverhältnissen von 19% der Klasse 62B (Architek- tur- und Ingenieurbüros). Gemäss den beigelegten Versicherungsauswei- sen wurde die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 somit in die Klasse 45G, Unterklassenteil E0, Stufe 93 eingereiht, was einen BUV-Prämien- satz von netto 1.78% bzw. brutto 2.2428% (BVGer-act. 8/3) sowie einen NBUV-Prämiensatz von netto 1.78% bzw. brutto 2.18% ergibt (BVGer-act. 8/4). C.d Mit Replik vom 15. Januar 2015 (BVGer-act. 12) liess die Beschwer- deführerin die folgenden Rechtsbegehren stellen:

  1. Der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben.
  2. Zur Festsetzung der BUV-Prämie 2.1 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz die Beschwerde inso- weit anerkannt hat, dass der Prämiensatz Betrieb auf der Basis Klasse 45G,

C-5052/2014 Seite 6 E0, ohne Berücksichtigung BBV Spezialtiefbau, Anteil 39%, Klasse 41A/A0 festzusetzen ist. 2.2 Die Vorinstanz sei anzuweisen, folgende Einreihung in Prämientarif, gültig ab

  1. Januar 2014, vorzunehmen: 45G/E0/Stufe 90 (Berücksichtigung beson- dere Betriebsverhältnisse Anteil Architektur- und Ingenieurbüro 25%, Klasse 62B, C0 [Basisprämienstufe 48]) / netto 1.538% / brutto 1.9379%. Es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin eine Anpassung des Rechtsbegehrens nach Einsicht in die aus Händen der Suva zu edieren- den Akten (insbesondere Beleg A/101) vorbehält.
  2. Zur Festsetzung der NBUV-Prämie Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Vorinstanz mit der Neufestset- zung der NBUV-Prämie, Prämiensatz 1.78% netto, 2.18% brutto, gültig ab
  3. Januar 2014, die Beschwerde vollumfänglich anerkannt hat.
  4. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die gesamten Kosten des Beschwerdever- fahrens zu übernehmen und die Beschwerdeführerin mit einer Parteientschä- digung von mindestens Fr. 8‘059.- zu entschädigen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die definitive Honorarnote nach Abschluss des Schriften- wechsels und eines allfälligen Beweisverfahrens eingereicht wird. In der Replik wurde einerseits darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz durch die Reduktion des BUV-Prämiensatzes von 2.63% auf 1.78% die Be- schwerde im Hauptstreitpunkt materiell anerkannt habe. Andererseits wurde geltend gemacht, unter dem Aspekt der besonderen Betriebsver- hältnisse hätte mindestens ein Anteil von 25% (und nicht nur 19%) in die Klasse 62B/C0 fallen müssen, woraus sich ein Basisbedarfssatz 2014 von 1.1923% und schliesslich eine BUV-Prämie von netto 1.538% bzw. brutto 1.9379% ergäben. Zur Validierung der Berechnung seien weitergehende Unterlagen (Beleg A/101 sowie Belege zu den Grunddaten bzw. angefalle- nen Kosten) erforderlich, welche die Vorinstanz einzureichen habe. Die hinsichtlich der NBUV neu vorgenommene Einreihung bzw. der ermittelte Prämiensatz von 1.78% erachtete die Beschwerdeführerin indessen als korrekt. C.e In ihrer Duplik vom 23. Februar 2015 (BVGer-act. 14) erneuerte die Vorinstanz das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben, und stellte den Eventualantrag auf Abwei- sung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführe- rin.

C-5052/2014 Seite 7 Die Vorinstanz stellte klar, dass sie die Beschwerde nicht anerkannt habe, sondern ihren Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 aus formellen Über- legungen in Wiedererwägung gezogen habe. Weiter verwies sie auf die bereits mit der Beschwerdeantwort eingereichten Akten (inklusive Beleg A/101) und legte die Risikostatistiken für das Jahr 2014 bei. Die Vorinstanz machte sodann Erläuterungen zu den besonderen Betriebsverhältnissen, welche – wie bei der Prämienbemessung für das Jahr 2013 – nicht mit 25%, sondern mit 19% zu berücksichtigen seien. Die Prämienerhöhung gegenüber dem Jahr 2013 sei im Rahmen der Anwendung des Prämien- modells BMS 03 auf die individuellen Risikoerfahrungen des Betriebs zu- rückzuführen. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde- führerin aufgrund der vorgenommenen Wiedererwägung nicht mehr be- schwert sei und das geltend gemachte Honorar im Übrigen unverhältnis- mässig sei. C.f Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 (BVGer-act. 15) wurde die Beschwerdeführerin ersucht, zu den vorinstanzlichen Ausführungen Stellung zu nehmen und dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie mit dem Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch Wiedererwägung einverstanden sei, ob insbe- sondere mit der Wiedererwägung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014 den Anträgen der Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde vom 8. Okto- ber 2014 entsprochen worden sei, und wenn nicht, inwieweit noch offene Begehren bestünden. C.g Mit Triplik vom 27. März 2015 (BVGer-act. 20) liess die Beschwerde- führerin mitteilen, dass hinsichtlich der BUV-Prämie zwischen ihrem Rechtsbegehren (netto 1.538% bzw. brutto 1.9379%) und dem im Rahmen der Wiedererwägung von der Vorinstanz anerkannten Prämiensatz (netto 1.78% bzw. brutto 2.428%) noch eine geringe Differenz bestehe, über wel- che das Gericht zu entscheiden habe. In Bezug auf die NBUV-Prämie ent- spreche der von der Vorinstanz wiedererwägungsweise anerkannte Prämi- ensatz von 1.78% im Vergleich zu den Anträgen der Beschwerdeführerin indessen materiell einer Anerkennung. Die Beschwerdeführerin hielt so- dann daran fest, dass der BBV-Anteil an der Klasse 62B 25% ausmachen müsse und bezeichnete den vorinstanzlich berechneten Anteil von 19% als nicht nachvollziehbar. Eine abschliessende Überprüfung der Daten sei auch anhand der Risikostatistik RIS 316 nicht möglich. Weiter liess die Be- schwerdeführerin erklären, dass sie mit einer vergleichsweisen Festset- zung der BUV-Prämie 2014 auf 1.65% grundsätzlich einverstanden sei, die Vorinstanz aber dennoch sämtliche Verfahrenskosten zu übernehmen und

C-5052/2014 Seite 8 die Beschwerdeführerin mit Fr. 9‘041.80 (gemäss detaillierter Honorarnote) zu entschädigen habe. C.h Auf entsprechende Einladung des Gerichts hin (BVGer-act. 21) hielt die Vorinstanz mit Quadruplik vom 4. Mai 2015 (BVGer-act. 22) an ihrem in der Duplik gestellten Rechtsbegehren fest und teilte mit, dass die Be- schwerde weder formell noch materiell anerkannt werde und es keine Ba- sis für Vergleichsverhandlungen gebe, da die Prämiensätze nicht Verhand- lungssache seien und die Vorinstanz bereits über das Begehren der Be- schwerdeführerin hinausgegangen sei. C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Be- schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend ge- geben. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die be- sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch- tene Verfügung berührt und hat (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung

C-5052/2014 Seite 9 (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb ein- zutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht- liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, ZBl 110/2009 S. 442 ff.). 2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren. Andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle – vorfrageweise überprüfen, ob der angewendete Prämi- entarif bzw. die der Verfügung zu Grunde liegende Tarifposition gesetzes- und verfassungsmässig ist (siehe Urteil des EVG [heute: BGer] vom 26. Juni 1998, publ. in: Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR]

C-5052/2014 Seite 10 1999 UV Nr. 2 S. 4 E. 4 mit Hinweis auf SVR 1997 UV Nr. 75 = Verwal- tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.23A_I S. 260 E. 3). Dem UVG-Versicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs ein wei- ter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarif- position mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) wider- spricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Ta- rifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung wider- sprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen dis- kutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt wer- den, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversi- cherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 3). 2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 348). 3. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfü- gung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebe- hörde Stellung nimmt. Diese gesetzliche Regelung entspricht derjenigen

C-5052/2014 Seite 11 von Art. 58 Abs. 1 VwVG, so dass die entsprechende Praxis des Bundes- gerichts angewendet werden kann (vgl. Urteil des BVGer C-367/2012 vom 17. September 2012). Die in Art. 53 Abs. 3 ATSG kodifizierte Regelung galt bereits nach der bisherigen Rechtsprechung, weshalb diese weiterhin ihre Gültigkeit hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz. 77). So steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwä- gungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Un- richtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen (vgl. BGE 107 V 191). Eine solche lite pendente erlassene Verfügung, welche während des Beschwer- deverfahrens erlassen wird, jedoch nicht den im Beschwerdeverfahren ge- stellten Anträgen entspricht, stellt einen Antrag an das Gericht dar (vgl. KIE- SER, a.a.O, Art. 53 Rz. 77 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb; ZAK 1992 117). Der Streit wird folglich nur insoweit beendet, als mit der neu erlassenen Verfügung dem Begehren der Beschwerdeführerin entspro- chen wird. Der Streit über die nichterfüllten Begehren besteht weiter, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass die Beschwerdeführerin diese ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237 E. 1a). Die Beschwerdeinstanz hat die Behandlung der Beschwerde daher fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). 3.2 Vorliegend wurden mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 bzw. den neu erlassenen Versicherungsausweisen vom 27. Oktober 2014 (BVGer-act. 8/3-4) die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren nur teilweise erfüllt: In Bezug auf die BUV wurde dem Be- gehren um Einreihung in die Stufe 90 (der Klasse 45G, Unterklassenteil E0) und um Festlegung des Prämiensatzes auf netto 1.538% bzw. brutto 1.9379% nicht entsprochen. Vielmehr reihte die Vorinstanz den Betrieb der Beschwerdeführerin lite pendente in die Stufe 93 (der Klasse 45G, Unter- klassenteil E0) ein und setzte den BUV-Prämiensatz auf netto 1.78% bzw. brutto 2.2428% fest. Hinsichtlich der Einstufung des Betriebs in der Klasse 45G, Unterklassenteil EO bzw. der Berücksichtigung eines BBV-Anteils be- steht somit weiterhin Uneinigkeit (vgl. BVGer-act. 20 S. 1 f., 22), weshalb diesbezüglich die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen ist. Was die Klasse (45G) bzw. den Unterklassenteil (E0) des vorinstanzlichen Prämi- entarifs anbelangt, ist die Beschwerde aufgrund der Wiedererwägung hin- gegen gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Einreihung in den NBUV-Tarif bzw. der Festlegung des NBUV-Prämiensatzes. Die in der Beschwerde beantragte Neueinreihung des Betriebs in die Klasse 45G, Unterklassenteil E0, Stufe 93 bzw. die verlangte Neufestsetzung des

C-5052/2014 Seite 12 NBUV-Prämiensatzes auf netto 1.78% bzw. 2.18% wurde – auch nach An- sicht der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 20 S. 2) – vollumfänglich erfüllt.

Im Folgenden ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Be- stimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der BUV die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhü- tung. 4.1.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs- krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä- mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klas- sen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungs- jahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 4.1.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vor- gesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungs- geschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. 4.1.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grund- sätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. 4.1.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Dem-

C-5052/2014 Seite 13 nach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getra- gen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versi- cherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 4.1.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.1.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festge- stellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungs- gebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart un- gleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leis- tungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 4.2 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif haben die Versicherer weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör zu be- achten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG). 4.2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift.

C-5052/2014 Seite 14 Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden. 4.2.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantier- ten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 27 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Ent- scheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie han- delt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3). 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Ge- hörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

C-5052/2014 Seite 15 den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Be- schwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um − im Interesse der Verfahrensökonomie − eine überlange Ver- fahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bun- desverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begrün- dungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C- 376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August 2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni 2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt wer- den, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind. 4.3 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einan- der entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie be- dingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen die- sen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identischer − Be- triebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Betrieb sei in der BUV zu Un- recht in die Stufe 93 der Klasse 45G, Unterklassenteil E0 eingereiht wor- den. Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz den BBV-Anteil an der Klasse 62B, Unterklassenteil C0 unrichtigerweise mit 19% anstatt mit 25% berechnet habe.

C-5052/2014 Seite 16 5.1 Bei der Suva bestehen die Risikogemeinschaften in der BUV aus Klas- sen, Unterklassen und Unterklassenteilen. Klassen sind Risikogemein- schaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklas- sen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden. In der Risi- kogemeinschaft Unterklasse werden zum Zweck der statistischen Auswer- tung Unterklassenteile derselben Branchen zusammengefasst. Unterklas- senteile sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der Prämien- bemessung gleichartige Betriebe und Betriebsteile mit gleichartigem Un- fallrisiko zusammengefasst werden (siehe Prämientarif der Suva, Einrei- hungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Unfallversiche- rung [nachfolgend: Prämientarif], 2014, Art. 13). 5.2 Die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklassenteil erfolgt aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale. Eine Risikoeinheit besteht − abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnah- mefällen − grundsätzlich in der Gesamtheit aller Arbeitnehmenden eines Betriebs. In der Regel sind für die Zuweisung diejenigen Merkmale mass- gebend, die exklusive Administration überwiegende Anteile haben. Weist ein Betrieb mehrere Klassen, Unterklassen oder Unterklassenteile betref- fende Merkmale auf, so wird er in der Regel der Klasse und dem Unter- klassenteil zugewiesen, der bzw. dem der überwiegende Teil der Merkmale entspricht. Dabei werden die betrieblichen Besonderheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse (BBV) berücksichtigt. Daraus kann ein von der Regel abweichender Basissatz (Mischsatz) resultieren (Prämien- Wegleitung der Suva [nachfolgend: Prämien-Wegleitung] für das Jahr 2014, Tarifierung/Grundsätze BUV/Allgemeines zur Prämienbemessung und Einreihungsregeln; vgl. auch Prämientarif, Art. 18 Abs. 2, Art. 24). 5.3 Zur Erhebung der Betriebsmerkmale wird eine Betriebsbeschreibung aufgenommen. Diese ist vom Betrieb zu unterzeichnen. Ändern die Be- triebsart oder die Betriebsverhältnisse, so kann der Versicherer, wenn die Änderungen erheblich sind, die Einreihung des Betriebs gemäss Art. 92 Abs. 4 Satz 2 UVG den neuen Verhältnissen anpassen, gegebenenfalls rückwirkend. Der Betrieb hat solche Änderungen dem Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen (Art. 92 Abs. 4 Satz 1 UVG; vgl. auch Prämientarif, Art. 18 Abs. 3). Gemäss der Prämien-Wegleitung für das Jahr 2014 (vgl. Betriebserfassung/Betriebsbeschreibung) ist nur bei wesentlichen Ände- rungen der Betriebsverhältnisse eine neue Betriebsbeschreibung aufzu- nehmen. Insbesondere bei geringfügigen Verschiebungen der prozentua- len Anteile ist auf die Aufnahme einer neuen Betriebsbeschreibung zu ver- zichten.

C-5052/2014 Seite 17 5.4 Mit der Verfügung betreffend Einreihung in den Prämientarif BUV wird die massgebende Klasse, Stufe und der Prämiensatz festgelegt. Die Klas- senzuteilung kann im Übrigen auch dann angefochten werden, wenn die Verfügung eine bisherige Zuteilung bestätigt (BVGE 2008/54 E. 2.5). 5.5 Der Beschwerde führende Betrieb ist unbestrittenermassen der Klasse 45G, Unterklassenteil E0 zugeordnet. 5.5.1 Der Klasse 45G werden Betriebe zugeteilt, die vorwiegend Installati- onsarbeiten für Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen und/oder Bauspenglerarbeiten ausführen, ferner Tankrevisionsbetriebe und Kamin- fegergeschäfte. Zu den Installationsarbeiten zählen das Installieren von Sanitäranlagen, das Verlegen von Trinkwasseranschlussleitungen, das In- stallieren von konventionellen und alternativen Heizungsanlagen sowie das Installieren von Klima- und Lüftungsanlagen (Prämien-Wegleitung, Ta- rifierung/Prämientarif/BUV/Klassenumschreibung 45G). 5.5.2 Beim Beschwerde führenden Betrieb wurden ausserdem lite pendete als besondere Betriebsverhältnisse zu 19% Werte der Klasse 62B berück- sichtigt. Diese Klasse umfasst selbstständige Architektur- und Ingenieur- büros aller Branchen sowie physikalisch-technische Labors. Die Arbeiten werden als Dienstleistungsunternehmen in Form von Haupttätigkeiten grundsätzlich für Dritte ausgeführt. Zu den typischen Arbeiten der Architek- tur- und Ingenieurbüros gehören Forschen, Entwickeln, Planen, Projektie- ren, Beraten, Analysieren, Überwachen bei der Ausführung etc. (Prämien- Wegleitung, Tarifierung/Prämientarif/BUV/Klassenumschreibung 62B). Der Unterklassenteil C0 betrifft dabei die Ingenieurbüros der Gebäudetechnik. 5.5.3 Die Vorinstanz stützte ihre wiedererwägungsweise vorgenommene Prämienbemessung 2014 auf die von beiden Parteien unterzeichnete Be- triebsbeschreibung vom 17. Januar 2007 (Vorakten 101), welche bereits der Einreihung des Betriebs in den Prämientarif 2013 zugrunde gelegt wor- den sei (BVGer-act. 8 S. 3). In dieser Betriebsbeschreibung werden die Tätigkeiten des Betriebs eingangs wie folgt zusammengefasst: „Entwick- lung, Planung, Produktion und Installation von Energiegewinnungsanlage“. Bei den in der Betriebsbeschreibung sodann einzeln aufgeführten bran- chenüblichen Tätigkeiten werden die Positionen „Ingenieurbüro für Gebäu- detechnik“ mit 20%, „Installation von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanla- gen, usw.“ mit 60% und „Reparatur- und Servicearbeiten im Haustechnik- bereich“ mit 5% angegeben. Die Administration und kaufmännischen Tä- tigkeiten werden mit 15% beziffert.

C-5052/2014 Seite 18 5.6 Zunächst sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin zu prü- fen, welche die hier massgebende, wiedererwägungsweise vorgenom- mene Prämienbemessung 2014 betreffen. 5.6.1 Seitens der Beschwerdeführerin wird in der Replik geltend gemacht, eine Überprüfung der Neuberechnung der Prämie gemäss Grundlagenblatt 2014 vom 27. Oktober 2014 sei ohne weitergehende Unterlagen nicht möglich. Zum einen fehle der in der Beschwerdeantwort angesprochene Beleg A/101 (BVGer-act. 12 S. 3). Wie die Vorinstanz in der Duplik zu Recht bemerkt (BVGer-act. 14 S. 2), befindet sich der entsprechende Be- leg, bei welchem es sich um die Betriebsbeschreibung vom 17. Januar 2007 handelt, jedoch bereits in den Vorakten (101), welche dem Gericht mit der Beschwerdeantwort eingereicht (BVGer-act. 8 S. 4) und daraufhin auch der Beschwerdeführerin zugestellt wurden (BVGer-act. 9, 17). Weiter lässt die Beschwerdeführerin in der Replik beanstanden, dass insbeson- dere Belege zu den im Berechnungsblatt 2014 unter den Grunddaten ge- führten angefallenen Kosten (Heilungskosten, Taggelder) einzureichen seien (BVGer-act. 12 S. 4). Die Risikostatistik für das Jahr 2014 (RIS-For- mular 316), worin die in den massgeblichen Jahren 2007-2012 im Betrieb der Beschwerdeführerin angefallenen Kosten (Heilkosten, Taggeld) enthal- ten sind, wird von der Vorinstanz mit der Duplik eingereicht (BVGer- act. 14/2-3) und seitens des Gerichts der Beschwerdeführerin zugestellt (BVGer-act. 18). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (BVGer- act. 20 S. 2) lassen sich die im Grundlagenblatt 2014 aufgeführten Kosten sehr wohl anhand dieser Risikostatistik nachvollziehen. Die im Grundla- genblatt 2014 ebenfalls unter den Grunddaten genannten Lohnsummen für die Jahre 2007-2012 ergeben sich sodann aus den Vorakten bzw. sind un- bestritten. Gleiches gilt für die unstreitigen Nettoprämien im massgeblichen Zeitraum. Trotz dieser vorhandenen Informationen bringt die Beschwerde- führerin hinsichtlich der von ihr beanstandeten Grunddaten keine konkre- ten und substantiierten Rügen vor. Offensichtlich fanden im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mündliche Gespräche zwischen den Par- teien statt, an welchen die Problempunkte besprochen (vgl. Vorakten 71/2, 78, 79) und auch die in den Grundlagenblättern enthaltenen Daten und Berechnungen seitens der Vorinstanz erklärt wurden (Vorakten 94/2; BVGer-act. 14/1). Die massgeblichen allgemeinen Informationsmittel (Prä- mientarif, Broschüre „Bonus-Malus-System/Berufsunfallversicherung“) so- wie die konkret angewendeten Bestimmungen und Modelle wurden der Be- schwerdeführerin sodann bereits im Verwaltungsverfahren zugestellt und erläutert (vgl. Vorakten 83, 92/1-2, 94, 95; BVGer-act. 1/3). In der vor-

C-5052/2014 Seite 19 instanzlichen Duplik macht die Vorinstanz schliesslich insbesondere Aus- führungen zum elektronischen Einreihungssystem bzw. der hinsichtlich der BBV angewendeten Regel (BVGer-act. 14 S. 2), welche in den Vorakten (93) dokumentiert und nicht mehr bestritten ist. 5.6.2 Unter diesen Umständen erscheint die wiedererwägungsweise vor- genommene BUV-Prämienbemessung für das Jahr 2014 angesichts der vorliegenden Akten hinreichend begründet. Der Anspruch der Beschwer- deführerin auf rechtliches Gehör ist damit nicht verletzt bzw. deren allfällige leichte Verletzung kann als geheilt gelten. 5.7 Materiell streitig und zu klären ist sodann, ob die Vorinstanz den BBV- Anteil an der Klasse 62B zu Recht mit 19% anstatt – wie von der Beschwer- deführerin gefordert – mit 25% berechnet hat. 5.7.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 des vorinstanzlichen Prämientarifs für das Jahr 2014 wird ein Anteil eines Betriebsmerkmals, das nicht ausschlagge- bend ist für die Zuteilung zur Risikogemeinschaft eines Betriebs, welcher jedoch einen bestimmten Schwellwert überschreitet, bei der Prämienkalku- lation prämiensenkend bzw. prämienerhöhend berücksichtigt. 5.7.2 Massgebend für die wiedererwägungsweise vorgenommene Prämi- enbemessung 2014 ist unbestrittenermassen die Betriebsbeschreibung vom 17. Januar 2007 (Vorakten 101), wonach „Ingenieurbüro für Gebäu- detechnik“ mit 20%, „Installation von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanla- gen, usw.“ mit 60%, „Reparatur- und Servicearbeiten im Haustechnikbe- reich“ mit 5% sowie „Administration, kaufmännische Tätigkeiten“ mit 15% beziffert werden (vgl. auch E. 5.5.3). 5.7.2.1 Die Vorinstanz erläutert, dass die Position Ingenieurbüro in der Klasse 45G gemäss der Regel Nr. 1794 des elektronischen Einreihungs- systems der Vorinstanz den Schwellwert von 15% überschreite, weshalb dieses Betriebsmerkmal prämiensenkend zu berücksichtigen sei (BVGer- act. 14 S. 2). Eine entsprechende Regelung (allerdings mit der Nr. 1785 bezeichnet) ist in den Vorakten dokumentiert (Vorakten 93) und wird sei- tens der Beschwerdeführerin nicht (mehr) in Frage gestellt, da sie diesen Wert bei ihren Berechnungen in der Replik implizit übernimmt (vgl. BVGer- act. 12 S. 4 f.). 5.7.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der Vorinstanz berück- sichtigten BBV-Wert von 19%. Sie will vielmehr einen BBV-Anteil von 25%

C-5052/2014 Seite 20 an der Klasse 62B, Unterklassenteil C0 berücksichtigen, nachdem die Ad- ministration und Haustechnikreparaturen anteilmässig auf Installation von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen sowie Ingenieurbüro für Gebäude- technik im Verhältnis 6:2 aufzuteilen seien (BVGer-act. 12 S. 4). Hierzu ist aber festzuhalten, dass der Anteil Administration in jeder Risikogemein- schaft bis zu einem Schwellwert nicht als betriebliche Besonderheit berück- sichtigt wird (Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Grundsätze/BUV/Einrei- hungsregeln/Einreihung von Betrieben mit hohem Anteil Bürolöhne). In der Klasse 45G wirkt sodann nur ein überdurchschnittlich grosser Anteil an Bü- roarbeiten risikovermindernd (Prämien-Wegleitung, Tarifierung/Prämien- tarif/Einreihungsregel/ BUV/Klasse 45G/Gliederungskriterien/Betriebsver- hältnisse). Angesichts dieser generell-abstrakten Regelungen sowie des Ermessens, das dem Unfallversicherer zusteht, ist es nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz den vorliegenden Anteil Administration von 15% nicht als BBV-Anteil betrachtet, zumal gemäss Anhang 5 des (ab 1. Januar 2016 gültigen) Prämientarifs der Vorinstanz in der Klasse 45G der Schwell- wert Büro 35% beträgt. Was die Reparatur- und Servicearbeiten im Haus- technikbereich betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der Prämien- Wegleitung Installationsgeschäfte, die auch Reparatur- und Servicearbei- ten im Haustechnikbereich ausführen, ohne Einfluss auf die Einreihung sind (Tarifierung/Prämientarif/Einreihungsregel/BUV/Klasse 45G/Gliede- rungskriterien/Betriebsverhältnisse). Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin ist der entsprechende Anteil von 5% deshalb nicht als BBV-An- teil zu berücksichtigen. 5.7.2.3 Streitig und zu prüfen bleibt der Umstand, dass die Vorinstanz den in der massgeblichen Betriebsbeschreibung angegebenen Anteil „Ingeni- eurbüro für Gebäudetechnik (Planen für Dritte)“ von 20% lediglich mit 19% als BBV-Anteil an der Klasse 62B berücksichtigt. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Differenz von einem Prozent sich daraus erkläre, dass ein Teil der Ingenieurbürotätigkeit bereits im Basissatz der Klasse 45G berück- sichtigt sei (BVGer-act. 14 S. 3). Dass gewisse (administrative oder ge- werbliche) Merkmale erst ab einem gewissem Ausmass bzw. ab dem Schwellwert als betriebliche Besonderheit berücksichtigt werden, ergibt sich aus dem Prämientarif (vgl. E. 5.7.1) sowie der Prämien-Wegleitung (vgl. Tarifierung/Prämientarif/Einreihungsregel/BUV/Klasse 45G/Gliede- rungskriterien/Betriebsverhältnisse). Dementsprechend können kleinere Anteile anderer Tätigkeiten üblich und bereits im Basissatz einer Klasse berücksichtigt sein (vgl. ˂ http://www.suva.ch ˃ Service ˃ Waswo ˃ Bro- schüre „Die Einreihung der Betriebe in Klassen und Unterklassenteile“, S. 7, abgerufen am 7.9.2016). Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt

C-5052/2014 Seite 21 (BVGer-act. 20 S. 3), findet sich in den vorliegenden Akten kein ausdrück- licher Beleg dafür, dass die branchenübliche Tätigkeit „Ingenieurbüro für Gebäudetechnik (Planen für Dritte)“ im Umfang von 1% bereits im Basis- satz der Klasse 45G enthalten ist. Die erwähnte Regel Nr. 1794 bzw. 1785 des elektronischen Einreihungssystems der Vorinstanz (E. 5.7.2.1) scheint aber nicht dagegen zu sprechen, weil danach Anteile ab 15% nur dann zu ihrem vollen Anteil als besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen sind, wenn sie vorher nicht anderweitig verrechnet werden (Vorakten 93). Angesichts der vorhandenen Grundlagen, des vorinstanzlichen Ermessens und des geringen in Frage stehenden Anteils (von 1%) ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen BBV-Anteil an der Klasse 62B von 19% (anstelle von 20%) berücksichtigt hat. Dies gilt umso mehr auch des- halb, weil die Beachtung eines BBV-Anteils an der Klasse 62B im Umfang von 20% am wiedererwägungsweise verfügten Prämiensatz ab 1. Januar 2014 nichts ändern würde (vgl. E. 6.4.3). 5.7.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den BBV-Anteil an der Klasse 62B zu Recht mit 19% berechnet hat. 6. Zu überprüfen bleibt der von der Vorinstanz wiedererwägungsweise fest- gesetzte BUV-Prämiensatz per 1. Januar 2014. 6.1 Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde, wie vorne dargelegt, zu Recht in die Klasse 45G, Unterklassenteil E0, mit einem BBV-Anteil von 19% an der Klasse 62B, Unterklassenteil C0 eingereiht. 6.2 Betriebe, die in die Klasse 45G, Unterklassenteil E0, eingereiht sind, werden im BUV-Grundtarif der Vorinstanz für das Jahr 2014 grundsätzlich – das heisst, wenn kein Bonus oder Malus zu berücksichtigen ist – in der Stufe 90 eingereiht. Der Basissatz (Nettoprämiensatz) beträgt dann ge- mäss dem BUV-Grundtarif 1.538%. Da vorliegend aber betriebliche Beson- derheiten anteilmässig als besondere Betriebsverhältnisse zu berücksich- tigen sind, ergibt sich ein von der Regel abweichender Basissatz (Misch- satz). Der Basissatz setzt sich diesfalls aus einem prozentualen Anteil Ba- sissatz der Risikogemeinschaft des Betriebs und einem prozentualen An- teil des letzten verfügbaren Basissatzes der Risikogemeinschaft, für wel- che das Betriebsmerkmal typisch ist, zusammen. Dieser Mischsatz wird auf den nächstliegenden Nettosatz im Suva-Grundtarif gerundet (Prämien- tarif, Art. 24 Abs. 2). Der von der Vorinstanz berechnete Basisbedarfssatz 2014 von 1.2834% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.1), welcher sich ergibt

C-5052/2014 Seite 22 aus einem Anteil von 81% des Basissatzes der Klasse 45, Unterklassen- anteil E0 (1.538%) sowie aus 19% des Basissatzes der Klasse 62B, Un- terklassenteil C0 (0.1981%) ist daher nicht zu beanstanden. Der nächstlie- gende Nettosatz im BUV-Grundtarif bzw. der vorliegend relevante Basis- satz 2014 beträgt hier somit, wie von der Vorinstanz richtig ermittelt, 1.265% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 4.1). 6.3 Das Bonus-Malus-System für die BUV (BMS 03) legt die Prämienhöhe von mittleren Betrieben unter Berücksichtigung der eigenen Kosten fest. Das BMS 03 wird angewendet ab einer Basisprämie von Fr. 30‘000 für sechs Jahre (vgl. Broschüre BMS 03, Grundlagen und Anwendung). Der Betrieb der Beschwerdeführerin fällt in den Anwendungsbereich des BMS 03, weil die massgebliche Basisprämie BMS über Fr. 30’000 liegt (Grund- lagenblatt 2014, Ziff. 1). Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der BMS-relevante Aufwand (Heil- kosten und Taggeld sowie Rentenkapital; vgl. Broschüre BMS 03, Grund- lagen und Anwendung von BMS 03 sowie Erläuterung zum Grundlagen- blatt, Ziff. 2) entsprechend der Aussagekraft der Betriebsdaten berücksich- tigt. Als Aussagekraft der Daten des Betriebs bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebs von dem der Klasse berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, umso grösser ist die Kredibilität (Er- läuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebs und der Klasse werden für die Klasse 45G nach folgender Formel berechnet: (Basisprämie 2007 bis 2012) : (Basisprämie 2007 bis 2012 + Fr. 90'000) = Kredibilität Heilkosten und Taggeld; (Basisprämie 2007 bis 2012) : (Basisprämie 2007 bis 2012 + Fr. 1.8 Mio.) = Kredibilität Rentenka- pital (siehe Prämientarif, Art. 37 Abs. 2; Prämien-Wegleitung, Tarifie- rung/Prämientarif/Einreihungsregel BUV/Rahmenbedingungen BMS 03 der Klasse 45G). Im Fall der Beschwerdeführerin beträgt die Kredibilität Heilkosten und Tag- geld 0.468, die Kredibilität Rentenkapital 0.042 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.3 und 3.4). 6.4 Der Bedarfssatz des Betriebs wurde gestützt auf folgende Grundlagen ermittelt:

C-5052/2014 Seite 23 6.4.1 Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2007-2012 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder – inklusive Rückstellungen – von Fr. 96‘935 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 2). Der Risikosatz des Betriebs in diesem Bereich (Verhältnis des BMS-rele- vanten Aufwands zur Lohnsumme) beträgt 1.5505% (vgl. Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Derjenige der Branche berechnet sich wie folgt: (0.81 x 0.7898%) + (0.19 x 0.0544%) = 0.6501% (Rahmenbedingungen BMS 03 der Klasse 45G [2014] sowie der Klasse 62B [2013]; vgl. Vorakten 95/1). Die Differenz von 0.9004% wird mit dem Faktor Kredibilität von 0.468 und dem Verhältnis zwischen Basisbedarfssatz und Risikosatz Branche (1.2834 ꞉ 1.1392 = 1.1266) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Zuschlag zum Basisbedarfssatz von 0.4747% (vgl. Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.3; Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 3.3/4). 6.4.2 Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der glei- chen Periode (2007-2012) Fr. 8‘371 (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 2). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.1339%, während derjenige der Branche bei 0.182% liegt ([0.81 x 0.2197%] + [0.19 x 0.0212%]). Die Mul- tiplikation der Differenz von - 0.0481% mit der Kredibilität von 0.042 und dem Verhältnis von Basisbedarfssatz und Risikosatz Branche (1.1266) ergibt einen Abzug vom Basissatz von 0.0023% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.4; siehe auch Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 3.3/4). 6.4.3 Die Summe der kredibilisierten Zu- und Abschläge und des Basisbe- darfssatzes 2014 ergibt den Bedarfssatz des Betriebs mit BMS. Grundsätz- lich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Netto-Bedarfs- satz des BUV-Grundtarifs am nächsten liegt (Prämientarif, Art. 37 Abs. 8; Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2), wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes in der Klasse 45G (bzw. in den Stufen 81 bis 100) im Vergleich zum Vorjahr auf vier Stufen beschränkt ist (vgl. Prämientarif, Art. 45 Abs. 3). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz mit BMS von 1.7558% (Grundlagenblatt 2014, Ziff. 3.5). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs ist derjenige der Stufe 93 mit 1.78%. Zu demselben Ergebnis würde im Übrigen die Be- rechnung mit einem BBV-Anteil an der Klasse 62B von 20% führen, da diesfalls der Bedarfssatz des Betriebs 1.7464% betragen würde. Die ent- sprechende, von der Vorinstanz per 1. Januar 2014 (wiedererwägungs-

C-5052/2014 Seite 24 weise) vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin führt im Ver- gleich zum Vorjahr (Stufe 89, Nettoprämiensatz 1.464%) somit zu einer Er- höhung um vier Stufen bzw. 21.58% des Nettoprämiensatzes. 6.5 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Erhöhung des BUV-Net- toprämiensatzes um 21.58% von 2013 auf 2014. 6.5.1 Nach der Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit einer Prämiener- höhung, welche sich auf die Zulässigkeit einer jährlichen Erhöhung be- zieht, kann eine einzelne Prämienerhöhung von 20% jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (Urteil des BVGer C-2341/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.4.1 mit Hinweis auf RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6 sowie Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 12). Unverhältnismässig könnte eine Prämienerhöhung – un- abhängig davon, ob diese Erhöhung auf ein Jahr beschränkt oder auf meh- rere Jahre verteilt wird – insbesondere dann sein, wenn ein einziger Unfall mit Kostenfolgen einen massiven Anstieg der Prämien auf weit über dem Basissatz der Branche zur Folge hätte. Dahinter würde dann aber die Über- legung stehen, dass die Prämie in einem solchen Fall nicht mehr Ausdruck eines statistisch einigermassen plausiblen Risikos wäre. Weil mit dem BMS der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebs (Kredibilität) mehr Gewicht zu- gemessen wird, werden solche zufallsabhängige Schwankungen der Prä- miensätze vermindert, was die Rechtsprechung auch als wesentlichen Vor- teil des BMS bezeichnet hat (Urteil des BVGer C-2341/2007 E. 5.4.2 mit Hinweis auf Urteil der Rekurskommission vom 13. Dezember 2004, publ. in: VPB 69.73 E. 7; Urteil des BVGer C-3189/2006 E. 8.4 und E. 8.5.1). 6.5.2 Vorliegend wurde der Nettoprämiensatz von 1.464% (Stufe 89) im Jahr 2013 per 1. Januar 2014 auf 1.78% (Stufe 93) angehoben. Massge- bend ist diese jährliche (Netto-)Prämienerhöhung um vier Stufen bzw. 21.58%, was gemäss Prämientarif zulässig ist (vgl. E. 6.4.3) und auch im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung – entgegen der allfälligen Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht als unverhältnismässig oder will- kürlich bezeichnet werden kann, zumal nicht ein einziger Unfall mit Kosten- folgen vorliegt, sondern sich im neu berücksichtigten Jahr 2012 vier Unfälle mit höheren Kosten ereignet haben. Die Erhöhung des BUV-Nettoprämi- ensatzes auf 1.78%, was gemäss dem BUV-Grundtarif einen BUV-Brut- toprämiensatz von 2.2428% ergibt, erweist sich daher als rechtens.

C-5052/2014 Seite 25 7. Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Rügen betreffend die wiedererwägungsweise vorgenommene Einreihung ihres Betriebs im Prämientarif BUV 2014 als unbegründet. Da- her ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Wiedererwä- gung vom 29. Oktober 2014 zu bestätigen, soweit die Beschwerde nicht im Sinne der Erwägung 3.2 zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. 8. Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren ge- genstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfah- renskosten werden Vorinstanzen oder unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.1.2 Vorliegend entspricht der Ausgang des Verfahrens einem Unterliegen der Beschwerdeführerin insoweit, als die Beschwerde nicht gegenstands- los geworden ist. Die Verfahrenskosten, welche gestützt auf Art. 4 VGKE auf Fr. 2‘000.- festzulegen sind, sind in reduziertem Umfang von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Unterliegens (ca. 20%) aufzuer- legen. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Rest- betrag von Fr. 1‘600.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Die Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 8.2.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschä- digung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Es hat demnach die- jenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in

C-5052/2014 Seite 26 Wiedererwägung, ist diese dann im Sinne von Art. 15 VGKE zu einer Par- teientschädigung zu verpflichten, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Mül- ler/Schindler, Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 64 Rz. 22). Vorliegend hat die Vorinstanz gemäss eigenen Angaben den angefochtenen Einsprache- entscheid aus formellen Überlegungen in Wiedererwägung gezogen (BVGer-act. 22 S. 1). In der Duplik begründet die Vorinstanz die Wiederer- wägung damit, dass per 1. Januar 2016 die überarbeiteten Regeln des Prä- mientarifs betreffend die Zuteilung der Betriebe zu den Risikogemeinschaf- ten und zu den BBV sowie zwei Anhänge mit Ausnahmen und Grenzwerte in Kraft treten würden und sie deshalb den Betrieb der Beschwerdeführerin im Sommer 2015 per 1. Januar 2016 nach den neuen Regeln einreihen wolle (BVGer-act. 8 S. 3). Aus diesen Aussagen ist zu schliessen, dass die Vorinstanz den besagten Einspracheentscheid aus besserer eigener Er- kenntnis in Wiedererwägung gezogen hat. Dementsprechend ist sie zu ei- ner Parteientschädigung zu verpflichten. 8.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner mit der Replik eingereichten Honorarnote vom 15. Januar 2015 (BVGer-act. 12/1) einen Betrag von insgesamt Fr. 8‘059.- geltend, welchen er in einer zwei- ten, mit der Triplik unaufgefordert nachgereichten Honorarnote vom 27. März 2015 (BVGer-act. 20/1) auf Fr. 9‘041.80 erhöht. Dieser Betrag bezieht sich auf einen für den Zeitraum vom 2. September 2014 bis 26. März 2015 angegebenen Aufwand von 32.20 Stunden, welcher inhalt- lich spezifiziert und zeitlich quantifiziert wird. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- verlangt der Rechtsvertreter folglich ein Honorar von Fr. 8‘050.-, zu welchem er eine Pauschale für Barauslagen von 4% bzw. Fr. 322.- so- wie eine Mehrwertsteuer von 8% bzw. Fr. 669.76 hinzurechnet. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre- ters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der hier angegebene Zeitaufwand von insgesamt 32.20 Stunden erscheint unangemessen. In Anbetracht der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht er- achtet das Bundesverwaltungsgericht den ausgewiesenen Zeitaufwand für die Ausfertigung der Rechtsschriften teilweise als zu hoch und einige Vor- kehren als nicht zwingend. Zudem kann die im vorinstanzlichen Verfahren erworbene Akten- und Rechtskenntnis im Beschwerdeverfahren nicht mehr abgegolten werden. Der für das Aktenstudium, die Abklärungen, die Bera- tungsgespräche sowie die Ausarbeitung der sehr ausführlichen Rechts- schriften geltend gemachte Zeitaufwand kann daher nur zu einem Teil be- rücksichtigt werden. Der verlangte pauschale Auslagenersatz ist zudem

C-5052/2014 Seite 27 unzulässig (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3). Vielmehr ist auf den tatsächlichen Spesenaufwand abzustellen, der hier allerdings nicht ausgewiesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und mit Blick auf den erforderli- chen Aufwand für Fälle in ähnlicher Konstellation und Komplexität er- scheint vorliegend ein notwendiger Gesamtaufwand von 22 Stunden ange- messen, so dass das anwaltliche Honorar bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 5‘500.- festzusetzen ist. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8% bzw. Fr. 440.- (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art.25 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), was einen Betrag von insgesamt Fr. 5‘940.- ergibt. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit einer (um 20%) reduzierten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4‘752.- zu entschädigen. 8.2.3 Die Vorinstanz als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisa- tion hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die vorinstanzliche Wiedererwä- gung vom 29. Oktober 2014 wird bestätigt, soweit die Beschwerde nicht im Sinne der Erwägung 3.2 zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 1‘600.- wird der Beschwerdeführe- rin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4‘752.- zu- lasten der Vorinstanz zugesprochen.

C-5052/2014 Seite 28

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver- sicherung

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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