B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5048/2021
Urteil vom 21. April 2022 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer,
gegen
B._______ AG, (Schweiz) Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Drittauszahlung einer Invalidenrentennachzahlung (Verfügung vom 22. Oktober 2021).
C-5048/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit zwei unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 27. August 2021 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) A._______ (im Folgenden: Versicherter, Be- schwerdeführer) für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Januar 2018 und ab dem 21. April 2021 eine ganze IV-Rente zu (vgl. Akten der Vor- instanz [im Folgenden: Dok.] 275 und 276). B. Mit weiterer Verfügung vom 22. Oktober 2021 sprach die Vorinstanz – nach Verrechnung mit dem IV-Taggeld – den gesamten Renten-Nachzahlungs- betrag von Fr. 12'785.80 der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten, der B._______ AG (im Folgenden auch: Beschwerdegegnerin) zu. Zur Be- gründung hielt sie fest, gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG könne die Renten- nachzahlung mit Vorschussleistungen verrechnet werden (Dok. 282). C. C.a Mit Eingabe vom 19. November 2021 reichte der Beschwerdeführer per DHL-Kurier Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Oktober 2021 sowie die Überweisung des gesamten IV-Rentennach- zahlung an ihn. Er brachte vor, der Rentenanspruch bestehe seit dem
C-5048/2021 Seite 3 Arbeitgeberin (Betrag von Fr. 8'150) wegen mangelnder zeitlicher Kongru- enz der Ansprüche als nicht erfüllt (BVGer-act. 4). C.c Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Gutheissung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Die IV-Rentennachzahlung in Höhe von 12'785.80 sei an das (vom Beschwer- deführer noch anzugebende) Konto zu überweisen. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, aufgrund des Stellenverlustes seien dem Be- schwerdeführer mit der Kündigung Sozialplankonditionen gemäss Sozial- plan vom 21. Oktober 2016 angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe korrekt dargelegt, dass er die Option Umwandlung der Abgangsent- schädigung in Zeit gewählt habe. Entsprechend und obwohl das offizielle Anstellungsverhältnis am 30. September 2017 geendet hatte, habe er sich daher noch bis zum 31. März 2019 im Angestelltenverhältnis befunden. Die in dieser Zeit erhaltene Abfindungszahlung stehe jedoch in keinem Zusam- menhang mit einer Lohnfortzahlungspflicht, sondern sei als Entschädigung für die betriebsbedingte Kündigung zu betrachten. Die IVSTA verkenne, dass die Beschwerdegegnerin nicht Vorschusszahlungen geleistet habe, sondern eine gestützt auf den Sozialplan vom 21. Oktober 2016 monatliche Abfindungszahlung. Sie verzichte daher auf den ihr zugesprochenen Be- trag von Fr. 12'785.80 (BVGer-act. 5). C.d Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. C.e In ihren Schlussbemerkungen vom 3. März 2022 beantragte die Vor- instanz unter Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Beschwerdeantwort ebenfalls die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache der ganzen Nachzahlung von Fr. 12'785.80 an den Beschwerdeführer (BVGer-act. 9). C.f Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
C-5048/2021 Seite 4 die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], vgl. auch Rz. 4006, 4007 und 4009 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 1. Januar 2018]) 1.1. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG sind in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln fin- den diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2) 1.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2021, mit welcher die Vorinstanz abrechnungs- weise – nach Verrechnung mit dem IV-Taggeld – gestützt auf Art. 22 Abs. 2 ATSG den gesamten Renten-Nachzahlungsbetrag von Fr. 12'785.80 der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten zusprach. Streitig und zu prü- fen ist, ob die Rentennachzahlung der ehemaligen Arbeitgeberin zusteht oder ob sie, wie vom Beschwerdeführer beantragt, an ihn auszurichten ist. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei- ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C-5048/2021 Seite 5 1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozial- versicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2; BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 1.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver- lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli- chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 246 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen
C-5048/2021 Seite 6 (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderun- gen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaa- ten anwendbar. Soweit das FZA, wie vorliegend, keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversiche- rung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 137 V 282 E. 3.3; BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG [heute: BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer C-1056/2015 vom 29. Dezember 2016 E. 3.4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2021 (Dok. 282) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt be- reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls frü- her entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445). Damit findet vorliegend grundsätzlich die ab dem 1. Januar 2012 gel- tende Fassung des IVG (in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung Anwendung. Ferner sind das ATSG und die Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Noch keine Anwen- dung findet vorliegend das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Massnah- menpaket betreffend Weiterentwicklung der IV (IVG in der Fassung vom 19. Juni 2020 [AS 2021 705]). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 22 ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtret- bar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder pri- vaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 Bst. a); einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Abs. 2 Bst. b). 2.3.2 Die Nachzahlung an bevorschussende Dritte ist in Art. 85 bis der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) für den Bereich
C-5048/2021 Seite 7 der IV-Leistungen im Einklang mit Art. 22 ATSG (vgl. dazu Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozial- rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 518/05 vom 14. August 2006 vom E. 2.1) näher geregelt. Danach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Für- sorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschusszahlungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten: freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Aus- zahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Abs. 2 lit. a); vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein ein- deutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 lit. b). Die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle darf dabei höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeit- raum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). Die koordinationsrechtlichen Regelungen von Art. 22 ATSG und Art. 85 bis IVV bezwecken die Vermeidung des Doppelbezugs von Leistungen der In- validenversicherung und jenen von Dritten für denselben Zeitraum (Urteil I 518/05 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 136 V 381 E. 4.1 und 4.2; 135 V 2 E. 2). 3. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Überweisung der Ren- tennachzahlung betreffend die beiden Zeiträume 1. November 2017 bis 31. Januar 2018 und ab 1. April 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 12'785.80 an die ehemalige Arbeitgeberin verfügen durfte. 3.1 Aufgrund der Stellungnahme im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens insbesondere der Beschwerdegegnerin und der von ihr pen- dente lite eingereichten Dokumenten ist unter den Parteien zu Recht nicht mehr streitig, dass der ganze nachzuzahlende IV-Rentenbetrag an den Be- schwerdeführer auszurichten ist. 3.2 Einerseits fehlt es, wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise zutref- fend vorgebracht hat, für die Nachzahlung an die ehemalige Arbeitgeberin für die Zeit ab dem 1. April 2021 (Fr. 8'150.-, vgl. IV-act. 275) bereits an der erforderlichen zeitlichen Kongruenz der Ansprüche. Denn die Arbeitgeberin erbrachte infolge Reorganisation des Betriebs mit Stellenverlust per
C-5048/2021 Seite 8 30. September 2017 dem Beschwerdeführer im Rahmen des errichteten Sozialplans monatliche Abfindungsleistungen nur bis zum 31. März 2019, während sich die Nachzahlung der IV-Rente auf den späteren Zeitraum ab
C-5048/2021 Seite 9 4.1 Das Beschwerdeverfahren um den Auszahlungsmodus von IV-Leistun- gen ist kostenlos (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG; Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario; BGE 129 V 362 E. 2; 121 V 17 E. 2; Urteil des BGer I 632/2003 vom 9. De- zember 2005 E. 1.1). 4.2 Der obsiegenden Partei kann vom Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem nicht an- waltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhält- nismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Verfahrensaus- gang hat auch die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE) wie auch die unterliegende Gegenpartei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2021 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Auszah- lung der IV-Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 12'785.80 in einer ein- maligen Zahlung an den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen zu veranlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
C-5048/2021 Seite 10 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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