B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-504/2017

Urteil vom 30. Mai 2017 Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn, Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung, Prämienverbilligung, Verfügung vom 15. Dezember 2016.

C-504/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der (...) geborene Schweizer Staatsbürger A.______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) – welcher laut seinen Angaben im Antragsformular von 1956 bis 1979 als Architekt und Geschäftsleitungsmit- glied gearbeitet hatte – wohnt auf den französischen Antillen (St. Martin) und ist Bezüger einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV; Akten bzw. Sammelbeilagen der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3 und 6). A.b Mit Antrag vom 30. August 2016 (Datum Posteingang) stellte der Ver- sicherte bei seiner Krankenkasse (Arcosana AG) ein Gesuch um Prämien- verbilligung im Sinne von Art. 66a KVG (SR 832.10), welches von dieser am 29. August 2016 zuständigkeitshalber an die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen wurde (act. 2). Nachdem der Antrag des Versicherten nicht unterzeichnet war und die für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Unterlagen fehlten, forderte die Vorinstanz den Versicherten mit E-Mail vom 19. September 2016 auf, ihr bis spätestens 10. Oktober 2016 weitere Unterlagen (Kopie der Kran- kenkassen-Policen für 2016 mit der Adresse und der Prämie für Frankreich, Kopie des Rentenbescheids der AHV für 2016 oder einen Kontoauszug vom August, woraus der ihm von der Ausgleichskasse überwiesene Ren- tenbetrag ersichtlich sei, Kopien von sämtlichen Bank- und Postkonten mit Kontostand und Zinsangabe per 31.12.2015 sowie den letzten rechtskräf- tigen Steuerbescheid) einzureichen (act. 3). A.c Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz dem Ver- sicherten mit, dass ihr Schreiben vom 19. September 2016 bisher unbe- antwortet geblieben sei. Gleichzeitig forderte sie ihn – unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall – auf, ihr bis zum 18. November 2016 den mit Datum und Unterschrift ergänzten Antrag samt den mit E-Mail vom 19. September 2016 verlangten, für die Prüfung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse notwendigen Angaben und Unterlagen bis zum 18. November 2016 einzureichen (act. 4). Mit Eingabe vom 1. November 2016 (Postein- gang: 17.11.2016) liess der Versicherte der Vorinstanz einen unterzeichne- ten Antrag und weitere Unterlagen zukommen (act. 5). Nachdem die für eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendi- gen Akten nach wie vor noch nicht vollständig eingereicht worden waren, forderte die Vorinstanz den Versicherten mit E-Mail vom 30. November

C-504/2017 Seite 3 2016 auf, die noch fehlenden notwendigen Unterlagen (Kopie des Renten- bescheids der AHV für 2016 bzw. einen Kontoauszug vom August 2016 mit entsprechenden Angaben über die Höhe der AHV-Rente, Kopien von sämt- lichen Bank- und Postkonti mit Kontostand und Zinsangabe per 31.12.2015 sowie den letzten rechtskräftigen Steuerbescheid) bis spätestens 14. De- zember 2016 einzureichen, ansonsten sie die Angelegenheit mit einem Nichteintretensentscheid erledigen werde (act. 6). A.d Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 trat die Vorinstanz auf das Ge- such um Prämienverbilligung für das Jahr 2016 nicht ein mit der Begrün- dung, der Versicherte habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er ihr die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Aus- künfte und Belege innert der angesetzten Frist nicht eingereicht habe (act. 7). B. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 17. Januar 2017) erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für das Jahr 2016 die Prämienverbilligung zu gewähren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe in seiner Eingabe vom 1. November 2016 alle ihm unterbreiteten Fragen be- antwortet, weshalb die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachte Be- gründung der Vorinstanz unrichtig sei. Es treffe auch nicht zu, dass seine Eingabe unvollständig gewesen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 stellte die Vorinstanz den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2016. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, aus den vorinstanzlichen Akten und den darin aus- gewiesenen Abklärungen gehe vor, dass der Beschwerdeführer die mate- riellen Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung für 2016 nicht erfülle respektive dass ihm aufgrund von fehlenden Unterlagen und nicht korrekt ausgefülltem Antragsformular keine Prämienverbilligung zu- gesprochen werden könne. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung der detailliert aufgeführten Akten aufgefordert worden sei, habe er bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Kopie des Rentenbe- scheids der AHV für das Jahr 2016 oder einen Kontoauszug vom August

C-504/2017 Seite 4 2016 (mit Angaben über die Höhe der ihm von der Ausgleichskasse über- wiesenen Rente) noch die geforderten Bank- und Postkontoauszüge mit Angaben über den Kontostand und die Verzinsung per 31. Dezember 2015 und auch keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung eingereicht. Unter diesen Voraussetzungen sei eine materielle Prüfung des Antrags auf Prä- mienverbilligung für das Jahr 2016 nicht möglich gewesen. Mangels Erfül- lung der Mitwirkungspflichten habe sie zu Recht einen Nichteintretensent- scheid gefällt (BVGer act. 3). D. Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 (BVGer act. 4) eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung ei- ner Replik nicht Gebrauch gemacht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 ab (BVGer act. 6). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilli- gung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hingegen die Abs. 2 und 3 des Art. 85 bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG). Demnach ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Wei- ter kann der Einzelrichter eine offensichtlich unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung abweisen (vgl. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 2 VGG).

C-504/2017 Seite 5 1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG sind vorlie- gend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Da eine Nichteintretensverfügung angefochten ist, kann nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist, den Streitge- genstand bilden. Soweit sich die Anträge auf eine materielle Beurteilung des Anspruchs respektive auf Gewährung einer Prämienverbilligung bezie- hen, ist hingegen nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1). 2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2016 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2016 und die Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Kranken- versicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend. 3. 3.1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente bezie- hen, Prämienverbilligungen (Art. 66a Abs. 1 KVG). 3.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die VPVKEG er- lassen. Die VPVKEG konkretisiert, was als bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt (vgl. Art. 3 ff. VPVKEG). Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligungen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienan- gehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Pro- zent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) über- steigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermö- gen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken be- ziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt

C-504/2017 Seite 6 (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Ja- nuar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. (Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG). 3.3 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG sämtliche Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge zu- gunsten des Rentners oder der Rentnerin sowie Erwerbseinkommen. Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge aus- gerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Ren- teneinkommen anzurechnen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VPVKEG). 3.4 Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen gel- tend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VPVKEG). Sie informieren die gemeinsame Einrichtung un- verzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse (Art. 10 Abs. 2 VPVKEG). Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung (Art. 10 Abs. 3 VPVKEG). Die gemein- same Einrichtung prüft die eingereichten Anträge und entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilligungen (Art. 11 Abs. 1 VPVKEG). Soweit er- forderlich kann sie beim Rentner oder der Rentnerin oder bei den zustän- digen Behörden und Institutionen zusätzliche Auskünfte einholen und zu- sätzliche Abklärungen treffen (Art. 11 Abs. 2 VPVKEG). 3.5 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser sogenannte Unter- suchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfest- stellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde muss auf solche Begehren nicht eintreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Die Mitwirkungs- pflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstel- lende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mit- wirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er- heben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Von der betroffenen

C-504/2017 Seite 7 Person dürfen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nur Unterlagen verlangt werden, die sie mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1). 4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe der Vor- instanz alle erforderlichen Angaben gemacht und auch sämtliche notwen- digen Akten eingereicht (BVGer act. 1). 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe dem Beschwerdeführer mehrfach dargelegt, welche Unterlagen für die Prüfung notwendig seien. Dennoch habe er bis heute weder eine Kopie des Rentenbescheids der AHV (für das Jahr 2016) noch einen entsprechenden Kontoauszug mit An- gaben über die Höhe der Rentenauszahlung der Ausgleichskasse einge- reicht. Ferner fehlten ihr nach wie vor die geforderten Bank- und Postkon- toauszüge mit Angaben über Kontostand und Zinsen per 31. Dezember 2015 wie auch die letzte rechtskräftige französische Steuerveranlagung (BVGer act. 3). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. September 2016 ersucht, ihr bis spätestens 10. Oktober 2016 den (da- tierten und unterzeichneten) Prämienverbilligungsantrag zusammen mit weiteren im Einzelnen bezeichneten Unterlagen (Kopie der Krankenkas- sen-Policen für 2016 mit Adresse und Prämie für Frankreich bzw. Gua- deloupe, Kopie des Rentenbescheids der AHV für 2016 oder einen Konto- auszug für den Monat August 2016 mit Angaben über die Rentenhöhe, Bank- und Postkontoauszüge mit Angaben über Kontostand und Zinsen per 31.12.2015 sowie den letzten rechtskräftigen Steuerbescheid) bis spä- testens 10. Oktober 2016 einzureichen (act. 3). Nachdem der Beschwer- deführer diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, ersuchte ihn die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – erneut, die (wiederum detailliert aufgeführten) Unterlagen bis zum 18. November 2016 einzureichen (act. 4). Mit Schreiben vom

  1. November 2016 reichte er zwar das persönlich unterzeichnete Antrags- formular samt weiteren Belegen ein (act. 5). Nachdem indes weiterhin Ko- pien des AHV-Rentenbescheids, der Bank- und Postkontoauszüge mit den erforderlichen Angaben sowie der letzten rechtskräftigen Steuerveranla- gung fehlten, wurde er von der Vorinstanz mit E-Mail vom 30. November

C-504/2017 Seite 8 2016 nochmals zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen aufgefor- dert (act. 6), bevor sie – nach unbenütztem Ablauf der bis zum 14. Dezem- ber 2016 angesetzten Frist – mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf das Prämienverbilligungsgesuch für das Jahr 2016 nicht eintrat (act. 7). Wie vorstehend (E. 3.1 und 3.2 hievor) bereits ausgeführt, wird die Prämi- enverbilligung an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnis- sen ausgerichtet. Es obliegt deshalb dem Antragsteller, die den Anspruch begründende Tatsache der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse mit den verlangten Belegen nachzuweisen. Die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen sind geeignet und notwendig, um eine verlässliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrmals zur Einreichung der im Einzelnen aufgelisteten – für die Über- prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen – Unterlagen aufge- fordert und ihn auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat. Nichtsdesto- trotz hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Belege bis zum heutigen Tag nicht eingereicht. Soweit er in seiner Beschwerde Gegenteiliges be- hauptet, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Behauptungen im Wider- spruch zu den Akten stehen. Auf die weitreichenden Mitwirkungs- und Aus- kunftspflichten werden die Versicherten überdies bereits im Antragsformu- lar (act. 5, S. 4) aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer wurde mithin mehrfach gemahnt, und aus den Mitteilungen der Vorinstanz geht klar her- vor, welche Belege im Einzelnen von ihm verlangt worden sind. Von einem ehemaligen Architekten mit Führungsfunktion darf zudem erwartet werden, dass er einen einfachen Prämienverbilligungsantrag mit den notwendigen Belegen korrekt und vollständig einreichen kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die für die Anspruchsprüfung er- forderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht hat und damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 10 Abs. 1 VPVKEG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht respektive nur teilweise nachgekommen ist. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht in der Lage, die für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Informationen zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer wäre indessen die Einreichung der er- forderlichen Belege ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Damit steht fest, dass sich die Vorgehensweise der Vorinstanz als verhältnismäs- sig erweist und sie demnach auf das Prämienverbilligungsgesuch zu Recht wegen Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung nicht eingetreten ist (Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-

C-504/2017 Seite 9 2156/2015 vom 14. Juli 2016 E. 3.2 – 3.4, bestätigt mit Urteil des BGer 669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 6 und E. 7). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. E. 1.1 hievor) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.1). Eine Parteientschä- digung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 20160415; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-504/2017 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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30.05.2017
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25.03.2026