B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5025/2018
Urteil vom 24. September 2020 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, (Fürstentum Liechtenstein), vertreten durch Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Zusprache einer befristeten Invaliden- rente, Verfügung IVSTA vom 8. August 2018.
C-5025/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1966 geborene, Staatsangehörige des Fürstentums Liech- tenstein und auch dort wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherte o- der Beschwerdeführerin) arbeitet seit dem 1. Juni 2017 im Spital B._______ in (...) als medizinische Kodiererin und leistet Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle des Kantons C._______ gemäss Aktenverzeichnis vom 27.09.2018 [Dok.] 181 S. 5 ff.). Unter Hinweis auf eine idiopathische Skoli- ose und Depressionen sowie ihre dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit mel- dete sie sich am 23. September 2013 (Posteingang) bei der liechtensteini- schen Invalidenversicherung zum Bezug von Renten- und Eingliederungs- leistungen an (Dok. 3). Diese leitete die Anmeldung am 21. Oktober 2013 an die IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) weiter (Dok. 1). A.b Die IV-Stelle führte medizinische und berufliche Abklärungen durch. In der Folge gab die D._______ AG bei Dr. med. E._______ ein psychiatri- sches Gutachten in Auftrag. Dieser diagnostizierte am 21. September 2013 (Dok. 10 S. 14) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und schloss nicht aus, dass eine Dysthymia (F34.1) vorliege. Weiter führte er aus, für rezidivierende Depressionen habe er keinen Anhalt. Die Versi- cherte sei im gegenwärtigen Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig. A.c Mit Vorbescheid vom 10. April 2014 (Dok. 48) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im We- sentlichen mit der Begründung, es habe nicht während eines Jahres eine durchschnittlich mindestens 40 %-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Am 2. Juni 2014 bestätigte sie den Vorbescheid mit Verfügung (Dok. 50). A.d Mit E-Mail vom 2. Februar 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Dok. 56). Nach medizinischen und be- ruflichen Abklärungen gab die IV-Stelle am 3. Januar 2017 auf Empfehlung von Dr. med. F._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) (im Folgenden: RAD; Dok. 190 S. 7 f.) ein polydisziplinäres medizinisches Gut- achten in Auftrag (Dok. 134). Dieser wurde dem Zentrum G._______ (G.) zugeteilt (Dok. 136). Dr. med. H., Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie, diagnostizierte am 24. Mai 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Dok. 155 S. 24 f. und 39 f.) ein chronisches vertebro-
C-5025/2018 Seite 3 genes Schmerzsyndrom mit multisegmentalen belastungsabhängig akti- vierten Facettenarthrosen, Ligamentosen und Tendomyosen bei dekom- pensierender Fehlstatistik. Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie, stellte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen (Dok. S. 35 und 39) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode und Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen (Differential- diagnose: Persönlichkeitsstörung [depressiv/melancholisch, dependent]). Aus psychiatrischer Sicht wurde die Versicherte als ca. 40 % belastbar ein- geschätzt. Ihre Arbeitsfähigkeit als Codiererin wurde aus orthopädischer Sicht mit 70 % angegeben. Die Gutachter hielten als Prognose fest, dass nach Abklingen der depressiven Episode die Arbeitsfähigkeit auf 70 % ge- steigert werden könne (Dok. 155 S. 44). A.e Nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte und Abklärungen des RAD hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. März 2018 (Dok. 176) fest, es bestehe Anspruch auf eine befristete abgestufte Rente, und zwar ab 1. De- zember 2015 auf eine Viertelsrente, ab 1. Dezember 2016 auf eine ganze Rente, ab 1. Mai 2017 auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. August 2017 bis zum 30. November 2017 auf eine halbe Invalidenrente. A.f Am 23. April 2018 erhob die Versicherte Einwand (Dok. 181). Es wurde moniert, dass die Beurteilung des RAD nicht schlüssig, nicht nachvollzieh- bar und von einer seit dem Jahr 2015 bestehenden Vorverurteilung geprägt sei und beantragt, die Beurteilung einem unabhängigen RAD zu übertra- gen sowie um eine Nachfrist zur Einreichung eines detaillierteren Einwan- des ersucht. Nach gewährter Fristerstreckung wurde eine Ergänzung zum Einwand und ein Bericht des behandelnden Psychiaters eingereicht (Dok. 183). Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Versicherte höchs- tens zu 50 % arbeitsfähig sei. A.g Mit Verfügung vom 8. August 2018 bestätigte die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) den Vorbescheid der IV-Stelle (Dok. 186, 189). B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Cantieni, mit Eingabe vom 3. September 2018 (Ak- ten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 und 9) beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen:
C-5025/2018 Seite 4 2. Der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. August 2018 [recte: 2017] eine un- befristete halbe IV-Rente auszurichten. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2018 [recte: 2017] eine unbefristete Viertels-IV-Rente auszurichten. 4. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle C._______ zurückzuweisen, um die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingehend abzuklären. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F._______ sei aus dem Recht zu weisen, da dieser, noch bevor das Gutachten des G._______ vorgelegen habe, ausgeführt habe, die Re- duktion des Arbeitspensums von 100 auf 60 % sei der freien Lebensgestal- tung der Versicherten geschuldet. Ferner sei die Prognose des Gutachtens bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und die geltende Rechtspre- chung betreffend dem strukturierten Beweisverfahren nicht hinreichend be- rücksichtigt worden. C. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz – un- ter Verweis auf die beigefügte Stellungnahme der IV-Stelle – die Abwei- sung der Beschwerde (BVGer act. 6 samt Beilage). D. Die Beschwerdeführerin teilte am 16. Oktober 2018 mit, dass sie auf eine Replik verzichte (BVGer act. 8). E. Am 22. Oktober 2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, im Rechtsbegehren der Beschwerde die Jahreszahl vom 1. August 2018 auf
C-5025/2018 Seite 5 G. Mit Verfügung vom 18. August 2020 erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zur beabsichtigten Rückweisung Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer-act. 21). H. Am 1. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte. Es wurde darum gebeten, abzuklären, ob das Ver- fahren beschleunigt werden könnte, falls für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 8. August 2018 ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben würde (BVGer-act. 25). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften ist – soweit er- forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (BVGer-act. 4), ist auf die innert Frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in vier separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Über- prüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder meh- rere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Verfü- gung vor. Wird nur die Befristung der Leistung angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 125 V
C-5025/2018 Seite 6 417 E. 2d). Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand damit nicht nur auf die mit der vierten Verfügung angeordneten Befristung der halben Invalidenrente bis zum 30. November 2017, sondern es werden auch die unbestritten gebliebenen Zeiträume ab 1. Dezember 2015 von der gericht- liche Überprüfungsbefugnis erfasst. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 8. August 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1). 3.2 Im Verhältnis Schweiz – Liechtenstein, das heisst bei (ehemaliger oder aktueller) Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Wohnsitz in Liechtenstein, ist das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA Staaten Schweiz, Is- land, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (SR 0.632.31; nachfolgend: EFTA-Übereinkommen) anwendbar. Gemäss Art. 21 Bst. a des EFTA- Übereinkommens werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaa- ten zu gewährleisten. Nach Art. 1 Anhang K-Anlage 2 sind die Mitgliedstaa- ten überein gekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit untereinander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2015 waren somit die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys- teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) und deren Durchfüh- rungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 574/72) anwendbar. Ab dem 1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 mass- gebenden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
C-5025/2018 Seite 7 ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO 987/2009) des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliesslich auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. H.; BASILE CARDIN-AUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteil des BVGer C-998/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 2.4. m. H.). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
C-5025/2018 Seite 8 (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 4.4 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befris- teten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3 m.H.). Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswir- kungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 m.H.). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Inva- liditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein- getreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje- nigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; vgl. auch BGE 133 V 108). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Renten- beginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -auf- hebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). 4.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
C-5025/2018 Seite 9 Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. 4.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifi- kationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 4.5.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein- geholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anfor- derungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Be- weiswert zuerkennen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 m.H., BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H.). 4.5.3 Auf Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bzw. des internen medizinischen Dienstes kann für den Fall, dass ihnen materi- ell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen pra- xisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Die versicherungsinternen Ärz- tinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die ver- sicherte Person persönlich untersucht wird. Nach der Praxis kann einem reinen Aktengutachten auch voller Beweiswert zukommen, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Be- urteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E.
C-5025/2018 Seite 10 5.1.1, je m.H.). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweis- tauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinter- nen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Ur- teil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4.5.4 Bei Vorliegen psychischer Erkrankungen fordert die bundesgerichtli- che Praxis für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per- son die Prüfung systematisierter Indikatoren, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen- sationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich er- reichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4
5.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit vorinstanzlicher Verfü- gung vom 8. August 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Vorinstanz berechnete für den frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt des Rentenan- spruchs im Dezember 2015 einen Invaliditätsgrad von 40%. Die mit Verfü- gung vom gleichen Datum per 1. Dezember 2016 verfügte Rentenherauf- setzung auf eine ganze ordentliche Rente stützte die Vorinstanz auf die Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV, da sie für die Zeit ab September 2016 von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausging. Gleichzeitig verfügte die Vo- rinstanz – wiederum in Anwendung von Art. 88a IVV – per 1. Mai 2017 eine Rentenherabsetzung auf eine Dreiviertelsrente, nachdem sie ab Februar
C-5025/2018 Seite 11 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ausging. Ferner verfügte sie per 1. August 2017 eine Rentenherabsetzung auf eine halbe Rente nach- dem sie ab Mai 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging und befristete diese bis zum 30. November 2017, nachdem sie seit September 2017 eine Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % annahm (Dok. 186 und 189) 5.2 Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen ab dem 1. Dezem- ber 2014 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. Dok. 61 und 71). Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (E. 4.2) lief damit am 30. November 2015 ab. Wie bereits dargelegt (E. 4.4), entsteht der Ren- tenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Vorlie- gend ging die 2. Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von IV- Leistungen am 2. Februar 2015 bei der IV-Stelle ein (Dok. 56). Der Ren- tenanspruch der Beschwerdeführerin konnte somit frühestens am 2. Au- gust 2015 entstehen vgl. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2). Dass der Rentenbeginn von der Vorinstanz auf den 1. De- zember 2015 festgesetzt wurde, ist korrekt. Die für den Sachverhalt mass- gebenden Vergleichszeitpunkte sind somit der 1. Dezember 2015 (Renten- beginn) sowie der 30. November 2017 (Rentenaufhebung). 6. 6.1 Die Vorinstanz nahm zur Prüfung des Leistungsanspruchs des Be- schwerdeführers vor der Begutachtung durch das G._______ (hierzu vgl. hinten E. 6.2) namentlich folgende Unterlagen zu den Akten: 6.1.1 Zur Skoliose und dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom liegen fol- gende medizinische Berichte vor:
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C-5025/2018 Seite 15 Faktoren. Es werde eine weitere ambulante psychiatrisch-psychothe- rapeutische Behandlung und die regelmässige Einnahme der Medika- tion empfohlen.
C-5025/2018 Seite 16 6.1.4 Von Dr. med. F._______ des RAD liegen folgende Stellungnahmen vor:
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C-5025/2018 Seite 18 in einem Skoliose-Zentrum wäre mit einer Besserung der Beschwerden zu rechnen, jedoch nicht mit einer Steigerung der beruflichen Belastbarkeit. Aus orthopädischer Sicht sei die Tätigkeit als Codiererin zu 70 % möglich. Limitierend seien hierbei die Zwangshaltungen bei der PC-Arbeit und der erhöhte Pausenbedarf. 6.2.3 Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie, stellte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen (Dok. 155 S. 29 ff. und 39) rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, und Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen (Differentialdiagnose: Persön- lichkeitsstörung [depressiv/melancholisch, dependent]). Aus psychiatri- scher Sicht stehe das depressive Leiden gegenüber der Schmerzerkran- kung im Vordergrund. Das Schmerzerleben werde im Gegensatz zu Vor- berichten heute mehr im Sinne des Organisch-Degenerativen denn im Sinne der psychogenen Überlagerung erklärt. Der Versicherten solle die Möglichkeit gegeben werden, mit einem langsam steigenden Pensum wie- der in ihre Erwerbstätigkeit einzusteigen. Aktuell erachte er sie als ca. 40 % belastbar. Eine Steigerung sei erst nach Abklingen der aktuell mittelgradi- gen bis schweren depressiven Episode möglich. Längerfristig werde sie wieder eine hohe Arbeitsfähigkeit erreichen können. 6.2.4 Polydisziplinärer wurde festgehalten (Dok. 155 S. 43) die Tätigkeit als Codiererin sei als optimal adaptiert zu betrachten. In anderen Tätigkeiten wäre keine Steigerung der Arbeitszeit oder - Leistung zu erwarten. Nach Abklingen der depressiven Episode könne die Arbeitsfähigkeit auf 70% ge- steigert werden. Ihrer Meinung nach werde die schmerzerzeugende Be- deutung der dekompensierenden thoracolumbalen Skoliose in vorange- henden Berichten erheblich unterschätzt. Die von der Versicherten geklag- ten Skoliose-Schmerzen seien unter Berücksichtigung des Verlaufs inner- halb der letzten Jahre als vollumfänglich nachvollziehbar zu betrachten. Entsprechend soll die früher gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren relativiert werden. Es sei von einer weiterhin raschen Progredienz der thoracolum- balen Skoliose auszugehen. Die Effekte der konservativen Therapie seien sehr begrenzt. Aus psychiatrischer Sicht sei bezüglich des affektiven Lei- dens die Prognose optimistisch zu stellen. Es empfehle sich im Rahmen der Therapie zur Rezidivprophylaxe ein Einbezug der unbewussten Kon- flikte. Die Reduktion des Arbeitspensums von 100 auf 80 und später auf 60% sei aus medizinischen Gründen erfolgt.
C-5025/2018 Seite 19 6.3 Nach der Begutachtung befinden sich folgende medizinische Berichte und Stellungnahmen des RAD in den Akten: 6.3.1 Dr. med. Ff., Facharzt für Rheumatologie, führte am 29. Mai 2017 aus (Dok. 161), in der aktuellen MRT der LWS zeige sich keine Kom- pression neuronaler Strukturen. Anamnetisch-klinisch seien die Beschwer- den der Versicherten insofern eher lumbospondylogen einzuordnen bei progredient degenerativen Veränderungen und vorbestehender ausge- prägter Wirbelsäulenfehlform mit entsprechenden muskulären Dysbalan- cen. Am 31. Mai 2017 werde eine Rx-gesteuerte Infiltration FG L3/4 und L4/5 rechts durchgeführt. 6.3.2 In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 führte Dr. med. F. aus (Dok. 190 S. 8 und 13 ff.), das G.-Gutachten sei mehrheitlich nachvollziehbar und angemessen. Dass akzentuierte Persön- lichkeitszüge als relevant für die Arbeitsfähigkeit eingestuft worden sei, wi- derspreche der geltenden Rechtsprechung. Die psychiatrische Beurteilung einer gegenwärtig zumutbaren Arbeitsfähigkeit, das erwartete Abklingen der aktuellen depressiven Episode und die psychiatrische Prognose sei nachvollziehbar aus der Symptomatologie abgeleitet. Auf das G.- Gutachten könne vollumfänglich abgestellt werden. Somit ergebe sich zum Gutachtenszeitpunkt wie auch für die weitere Zukunft als optimaler leidens- adaptierte Tätigkeit die gewesene Tätigkeit als medizinische Codiererin o- der eine Tätigkeit ähnlicher Ausgestaltung, nach Möglichkeit ohne Zwangs- haltungen. Dadurch könne sogar, rein theoretisch, eine höhere Arbeitsfä- higkeit als 70% erreicht werden. Prospektiv werde allerdings ein voran- schreiten des orthopädischen Krankheitsgeschehens zu erwarten sein. Vom psychiatrischen her sei zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 40%- ige Arbeitsfähigkeit adaptiert anerkannt worden, mit erwarteter weiterer Steigerung nach Abklingen der Depressivität bei vorhandener leidensadä- quater Behandlung. 6.3.3 Dem Abschlussbericht von Dr. med. Gg., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, und Mag. rer. nat. Hh., Psychologin des Psychiatrie-Zentrums Ii._______ vom 31. Mai 2017 betreffend die teil- stationäre Behandlung vom 12. Januar bis 1. Mai 2017 können folgend Di- agnosen entnommen werden (Dok. 160): Rezidivierande depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73). Es wurde ausgeführt, dass sich die depressive Symptomatik mit Dauer des
C-5025/2018 Seite 20 Aufenthaltes zunehmend verringert habe. Die Versicherte habe sich erfolg- reich um eine Stelle als Kodiererin beworben, welche sie im Juni antreten werde. 6.3.4 Am 1. Juni 2017 hielt Dr. med. F._______ des RAD fest (Dok. 190 S. 8), eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2017 sei realistisch. Bei Wei- terführung einer adäquaten, psychiatrischen Behandlung wäre prospektiv eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit als medizinische Codiererin wieder erreich- bar. Es werde empfohlen in zwei Monaten ein Verlaufsbericht beim psychi- atrischen Behandler einzuholen. 6.3.5 Jj., lic. phil. Psychologin, visiert von Dr. med. Kk. des Psychiatrie-Zentrums Ii., diagnostizierten am 28. Dezember 2017 (Dok. 171) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (F33) seit einigen Jahren, eine Dysthymia (F34.1), be- stehend seit ihrer Jugend, eine akzentuierende Persönlichkeit mit narziss- tischen, depressiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (Z73.1) seit der Adoloszenz, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy- chischen Faktoren (F45.41) seit ca. 12 Jahren und ein panvertebral-Syn- drom (M54.8) seit ihrer Kindheit. Es wurde ausgeführt, aufgrund der seit Jahren bestehenden komplexen Störung und ihrer Beobachtungen und Befunde werde von einem aktuell erreichten psychischen Gleichgewicht ausgegangen, welches nach wie vor fragil sei. Die aktuell bestehende Ar- beitsfähigkeit von einem 50%-Pensum in einer optimal angepassten Arbeit, mit genügend Raum für Erholung, therapeutischer Behandlungen und Selbstführsorge sei nicht zu erhöhen, ohne dieses Gleichgewicht und da- mit den Erhalt der Arbeitsfähigkeit zu gefährden. Am 3. Januar 2018 wurde die Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % bestätigt. 6.3.6 Mit erneuter Abschlussbeurteilung vom 6. März 2018 führte Dr. med. F. des RAD aus (Dok. 190 S. 18 ff.), im polydisziplinären Gutach- ten sei die Limitierung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht bei 70% taxiert und eine schrittweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht prognostiziert worden. Dies habe nicht aus der realen Tätigkeit abgeleitet werden können, da die Versicherte nur eine 50%-Stelle habe. Der Behandlungsbericht des Psychiatrie-Zentrums Ii._______ vom 3. Januar 2018 sei nur teilweise eine Hilfe. Die Behandler hätten eine plötz- liche Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 auf 50% exakt zum Zeitpunkt des Stellenantritts attestiert und dann keine weitere mögliche Steigerung mehr. Dabei habe die Versicherte bereits in der Probezeit vor dem 1. Juni
C-5025/2018 Seite 21 2017 50% gearbeitet. Zudem seien fachfremde somatische Aspekte mitbe- rücksichtigt worden, weshalb nicht bekannt sei, in welchem Umfang eine Minderung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch begründet sei. Zudem seien als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowohl eine Dysthy- mia und akzentuierte Persönlichkeitszüge aufgeführt und mitberücksichtigt worden. Diese Diagnosen seien nach geltender Rechtsprechung nicht "IV- relevant". Bei der Diagnose rezidivierende depressive Störung hätten die Behandler die Ausprägung der Störung nicht genannt. Am ehesten dürfte sich die rezidivierende passive Störung inzwischen weitestgehend zurück- gebildet haben. Alles andere wäre doch in einem "rentenbefürwortenden" Bericht aufgeführt worden. Es verwundere auch nicht, dass die Behandler bei der Versicherten mit derart intensivem Leidensbeklagen in eine schüt- zende Position kämen und eine Arbeitsunfähigkeit unterhalb der von den Gutachtern eingeschätzten zumutbaren Arbeitsfähigkeit attestierten. Ab wann die Versicherte eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit erreicht habe, sei bei dieser Datenlage schwer einzuschätzen. Gutachterlich wäre eine Arbeits- fähigkeit von 40% ab Februar 2017, von real 50% spätestens ab Mai 2017, aus psychiatrischer Sicht von 60% ab Juli 2017 sowie 70% ab September 2017 einzuschätzen. Im G.-Gutachten sei die Reduktion der Stel- lenprozente von 100 % auf 80 % und dann auf 60 % krankheitsbedingt beurteilt worden. Allerdings unterschreite die Reduktion auf 60 % die grundsätzlich zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % und sei deswegen nicht anzuerkennen. 6.3.7 Am 7. März 2018 bezog sich Dr. med. F. des RAD auf seine Stellungnahme vom 4. Mai 2016 worin er angab, die Reduktion auf 60 Stel- lenprozent sei als freie Lebensentscheidung zu beurteilen. Er führte weiter aus, vorübergehend habe eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfä- higkeit aufgrund der Depressivität und psychischen Verletzlichkeit bestan- den. Inzwischen greife die orthopädisch attestierte Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Operationsschwester aber auch als Krankenpflegekraft be- gründe und in der leidensangepassten Tätigkeit als medizinische Kodiere- rin wegen Zwangshaltungen bei der PC-Tätigkeit und handkehrum erhöh- tem Pausenbedarf eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 30% begründe. Eine entsprechende Minderung der Arbeitstätigkeit sei auch in einer mög- lichst "optimal leidensadaptierten Tätigkeit" nahezu ähnlich hoch zu taxie- ren.
C-5025/2018 Seite 22 6.3.8 Dr. med. V., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nahm am 4. Mai 2018 auf Nachsuchen des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin wie folgt Stellung zur RAD-Abschlussbeurteilung (Dok. 183 S. 6 ff.): Aus psychiatrischer Sicht bestünden neben der rezidivieren- den depressiven Störung weitere psychische Einflussfaktoren (namentlich die komplexe Persönlichkeit) auf das Gesamtkrankheitsbild. Diese seien überdauernd auch zwischen den einzelnen depressiven Episoden rele- vant. Dies sei im Gutachten (G. 02/2017) eindrücklich beschrie- ben, jedoch hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht hin- reichend diskutiert und von Dr. med. F._______ zwar angedeutet, aber pauschal als "IV-irrelevant" ausser Acht gelassen. Völlig haltlos sei die Be- hauptung, die Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % ab Dezember 2015 sei mehrheitlich der freien Lebensgestaltung geschuldet gewesen. Seit dem 1. Juni 2017 arbeite die Versicherte 50% und befinde sich permanent an den Grenzen ihrer Belastbarkeit. Verschiedene Aspekte der auffallen- den Verarbeitungs- und Verhaltensmuster sowie "auch erhebliche akzen- tuierte Persönlichkeitszüge, in ihrem Ausmass differentaldiagnostisch auch einer Persönlichkeitsstörung entsprechend" seien im G.-Gutach- ten treffend beschrieben, aber im Gesamtkontext der vorliegenden kom- plexen Psychosomatischen Erkrankung sowie auch hinsichtlich deren Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend diskutiert worden. Seiner Einschätzung nach sei die Versicherte maximal zu 50 % arbeitsfähig. 7. 7.1 Die Vorinstanz geht für die Zeit ab Dezember 2015 von einer 40 %-igen Arbeitsunfähigkeit aus (Dok. 186), welche sich per September 2016 ver- schlechtert habe, so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand ab Februar 2017 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %, ab Mai 2017 auf eine solche von 50 % und ab Juli 2017 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % verbessert. Im Sep- tember 2017 sei die die letzte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und es bestehe nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Als Kodiererin sei die Beschwerdeführerin noch zu 70 % arbeitsfähig. 7.2 Sie stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügungen vom 8. Au- gust 2018 u.a. auf das polydisziplinäre Gutachten der G. vom 24. Mai 2017 und die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. F._______ ab. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sie zu Recht darauf abstellen konnte. 7.3 Die polydisziplinäre Expertise der G._______ erfüllt die an den Beweis- wert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien (vgl. E. 4.4.1 f.). Sie
C-5025/2018 Seite 23 beruht auf einer detaillierten Anamneseerhebung, eingehender internisti- scher, orthopädischer und psychiatrischer Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Gutachter setzten sich mit den ge- klagten Beschwerden, dem Verhalten der Beschwerdeführerin und auch den vorangehenden ärztlichen Beurteilungen eingehend auseinander. 7.3.1 Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie, (Dok. 155 S. 20 ff., 39 f. und 43) diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit aufgrund der seit Geburt bestehenden Skoliose ein chronisches vertebrogenes Schmerzsyndrom mit multisegmentalen belastungsabhän- gig aktivierten Facettenarthrosen, Ligamentosen und Tendomyosen bei de- kompensierender Fehlstatistik. Diese Beurteilung ist aufgrund der anam- netischen Angaben und erhobenen Befunde nachvollziehbar. So hat er ein Belastungsprofil definiert, indem er angab, die statische und dynamische Belastbarkeit der Wirbelsäule sei in wesentlichem Grade eingeschränkt. Die Versicherte könne keine Tätigkeiten mit stereotyper Belastung durch- führen. Sie sei auf häufigen Positionswechsel angewiesen. Die regelmäs- sige körperliche Belastbarkeit sei auf maximal 10 Kg beschränkt. Tätigkei- ten mit häufigem Bücken seien zu vermeiden. Die früheren Tätigkeiten als Operationsschwester oder in der Krankenpflege könnten nicht mehr durch- geführt werden. Er hat auch eine fachgerechte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). So gab er an, die Funktion der Wirbel- säule sei im Hals- und Lendenwirbelbereich leicht eingeschränkt und im Brustwirbelbereich stark vermindert bei aufgehobener Kyphosierung. Als schmerzerzeugend seien unter dynamischer und statischer Belastung die Wirbelgelenke im Cervicalbereich sowie vor allem lumbal zu identifizieren. Eine Progredienz dieser skoliotischen Verformung sei messbar und die von der Versicherten genannten Symptome nachvollziehbar. Die Einschätzung des Gesundheitszustandes und die aus orthopädischer Sicht resultieren- den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden umfassend dargelegt und erläutert. Insgesamt erfüllt das orthopädische Teilgutachten die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswertige me- dizinische Expertise. 7.3.2 Dr. med. I., Facharzt für Psychiatrie, hat in Übereinstimmung mit vorbehandelnden Psychiatern (vgl. E. 6.1.3) eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode und er- gänzend eine Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen (Differentialdiag- nose: Persönlichkeitsstörung [depressiv/melancholisch, dependent]) diag- nostiziert, was aufgrund der anamnestischen Angaben und der erhobenen
C-5025/2018 Seite 24 Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Der Gutachter hat unter Be- zugnahme auf die klassifikatorischen Kriterien gemäss ICD-10 sodann de- tailliert und überzeugend dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach die de- pressive Symptomatik der Beschwerdeführerin aktuell den Grad einer mit- telgradigen bis schweren depressiven Episode erfüllt. Weiter hat Dr. med. I._______ akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert und hat aufge- zeigt, dass diese in ihrem Ausmass differentialdiagnostisch auch einer Per- sönlichkeitsstörung entsprechen (act. 155 S. 35 f.). Die Einschätzung des Gesundheitszustandes und die aus psychiatrischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden umfassend dargelegt und erläutert (vgl. auch nachfolgend E. 7.3). Insgesamt erfüllt auch das psychi- atrische Teilgutachten die vom Bundesgericht festgelegten formellen Krite- rien für eine beweiswertige medizinische Expertise. 7.3 Angesichts der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.1/F33.2), hat grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (vgl. BGE 143 V 409). Der psychiatrische Gutachter hat sich ent- sprechend dem Fragekatalog der kantonalen IV-Stelle an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert, weshalb seine diesbezügli- chen Feststellungen im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurtei- lung eine genügende Grundlage bilden, um im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren zu prüfen, ob die vor- genommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht über- zeugt. 7.4 Hinsichtlich des in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prü- fenden Komplexes «Gesundheitsschädigung» ergibt eine Analyse des Gutachtens von Dr. med. I._______ folgendes Bild: 7.4.1 Zum Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» ist festzuhalten, dass der Gutachter die depressive Störung als mittelgradig bis schwer eingestuft hat, was sich mit den im objektiven Psychostatus beschriebenen Befunden in Einklang bringen lässt. So nannte der Gutachter insbesondere im Affektiven depressive Stimmungs- lage, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, kaum Durchsetzungsfä- higkeit, rigide, strenge Persönlichkeitszüge mit erheblicher Selbstwertprob- lematik, Schuld- und Schamgefühle und deutliche Selbstentwertungsten- denzen. Weiter beschrieb er auf der Ebene der Persönlichkeit hilfsbereite, strenge, anankastische Persönlichkeitszüge und deutliche negative Kogni- tionen. Ferner gab er an, die Versicherte sei wenig abgegrenzt, teilweise
C-5025/2018 Seite 25 dependent wirkend, anamnestisch bestehe ein erheblich dysfunktionaler Umgang mit den somatischen Beschwerden. Im Beck-Depressionsinven- tar werde ein Score von 30, entsprechend einer schweren Depression, er- reicht. In einem weiteren Schritt hat der Gutachter die daraus resultierenden Funktionsstörungen beurteilt. Diese Analyse ergab, dass die Beschwerde- führerin insbesondere in ihrer Durchsetzungsfähigkeit, in der Entschei- dungs- und Urteilsfähigkeit und in ihrer Flexibilität und Umstellfähigkeit ein- geschränkt sei, wobei die Einschränkung der Durchhaltefähigkeit sich be- züglich der Arbeitsfähigkeit am ehesten und meisten auswirke. Damit ver- bunden sei auch eine verminderte Selbstbehauptungsfähigkeit und eine verminderte Konfliktfähigkeit gegenüber Dritten. 7.4.2 In Zusammenhang mit dem Indikator «Behandlungs- und Eingliede- rungserfolg» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 in am- bulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung steht. Überdies war sie drei Mal in stationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Be- handlung (22. August bis 23. September 2011, 16. Februar bis 22. April 2015 und 26. September bis 1. Dezember 2016). Der Gutachter hielt fest, dass das depressive Leiden der Versicherten behandelt werden müsse. Bei offensichtlich vorhandener, erheblicher Konflikthaftigkeit der Versicher- ten (depressiver Grundkonflikt, Autonomieproblematik) empfehle sich eine intensive Psychotherapie, welche diese Konflikthaftigkeit miteinbeziehe. Die Psychopharmaka-Therapie empfehle er wie bereits etabliert. Der Gut- achter ist der Ansicht, dass nach Abklingen der mittelgradigen bis schwe- ren depressiven Episode eine Steigerung der Belastbarkeit möglich und längerfristig eine hohe Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Die Versi- cherte arbeitet seit dem 1. Juni 2017 zu 50 % als Kodiererin. Demzufolge ist nicht von einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz auszugehen. 7.4.3 Zum Indikator «Komorbiditäten» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass individuelle Belastungsfaktoren im Sinne der Skoliose und dem dar- aus resultierenden Schmerzerleben und den auch notwendigen prakti- schen Behandlungen bestünden. 7.4.4 Im Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) sind die vom Gutachter diagnostizierten akzentuierten Per- sönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) zu berücksichtigen, da sie den Gesund- heitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen können (Urteile des BGer 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.; 9C_345/2017 vom
C-5025/2018 Seite 26 30. August 2017 E. 3.3.3). Hierzu lässt sich dem Gutachten eine zuverläs- sige Aussage entnehmen, zumal sich der Gutachter ausführlich mit der in- nerpsychischen Struktur der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Er gab an, dass die Versicherte eine schwierige Jugend erlebt habe, da sie wegen ihrer Skoliose ein Korsett habe tragen müssen und dies als trauma- tisch erlebt habe. Daneben sei sie in schwierigen emotionalen Verhältnis- sen aufgewachsen. Insgesamt erscheine sie effektiv wenig abgegrenzt. Auf dem Boden melancholischer und anankastischer Persönlichkeitszüge sei es offensichtlich zu Überforderungen im beruflichen Umfeld gekommen. Die Versicherte habe ausserhalb ihres familiären Rahmens (Zwillings- schwester) keine private Beziehung gepflegt. Sie habe sich in den Dienst ihrer Familie gestellt und dabei eigene Bedürfnisse vernachlässigt. In die- sem Rahmen sei die Dekompensation im Sinne des Depressiven bei der Versicherten zu verstehen. Diese sei unter psychodynamischen Gesichts- punkten ohne weiteres nachvollziehbar. Der Gutachter eruierte zudem dif- ferenzialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung. Er zeigte somit nach- vollziehbar auf, dass die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin die depressive Entwicklung begünstigt (vgl. Urteil des BGer 9C_671/2018 vom 12. September 2019 E. 2.5). Der Persönlichkeitsstruktur der Be- schwerdeführerin ist daher ressourcenhemmende Wirkung zuzusprechen. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge der Versicherten wurden somit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – vom Gutachter hinrei- chend diskutiert. 7.4.5 Mit Blick auf den Komplex «sozialer Kontext» der Kategorie «funktio- neller Schweregrad» ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Beschwer- deführerin alleine in einer 3 1/2 –Zimmer-Eigentumswohnung lebt. Seit ein- einhalb Jahren habe sie zusammen mit ihrer Zwillingsschwester, welcher sie sehr nahestehe, ein Pferd. Sie sei daran, wieder einen Kollegenkreis aufzubauen, habe aber zwei gute Freundinnen, einen Freund sowie einige Bekannte. Aus diesem Umfeld verfügt die Beschwerdeführerin trotz gewis- ser Rückzugstendenzen über mobilisierbare Ressourcen, die eine Teiler- werbstätigkeit unterstützen könnten. 7.4.6 Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens: «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen» und «Inanspruchnahme von therapeuti- schen Optionen») gab der Gutachter an, dass keine Hinweise auf Inkon- sistenzen bestünden.
C-5025/2018 Seite 27 7.5 Die Gutachter kommen zum Schluss (Vgl. Dok. 155 S. 44), dass die früheren Tätigkeiten als Operationsschwester oder in der Krankenpflege nicht mehr durchgeführt werden können. Aus psychiatrischer Sicht solle der Versicherten die Möglichkeit gegeben werden, mit einem langsam stei- genden Pensum wieder in ihrer Erwerbstätigkeit einzusteigen. Aktuell er- achtet Dr. med. I._______ die Versicherte als ca. 40 % belastbar. Eine Stei- gerung dieser Belastbarkeit sei erst nach Abklingen der aktuell mittelgradi- gen bis schweren depressiven Episode möglich. Längerfristig würde eine hohe Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können. Aus orthopädischer Sicht sei die Tätigkeit als Kodiererin zu 70 % möglich. Limitierend sei hier- bei die Zwangshaltung bei der PC-Arbeit und der erhöhte Pausenbedarf. Die Tätigkeit als Kodiererin sei als optimal adaptiert zu betrachten. In an- deren Tätigkeiten wäre keine Steigerung der Arbeitszeit oder Arbeitsleis- tung zu erwarten. 7.6 Angesichts des mittleren bis schweren Grads des diagnostizierten Ge- sundheitsschadens mit Komorbiditäten, der festgestellten Konsistenz und der ressourcenhemmenden Persönlichkeitsstruktur sowie des gewissen sozialen Rückzugs, ist diese Einschätzung nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 7.7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Abstufung und Befristung der Rente hinreichend begründet wurde. 7.7.1 Nachdem sich die Versicherte vom 16. Februar bis zum 22. April 2015 aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode in stationärer psychiatrischer Behand- lung befand (Dok. 71), teilte der behandelnde Psychiater am 5. Mai 2015 mit, dass die Versicherte seit zwei Wochen zu 30 % arbeite und eine Erhö- hung des Pensums um weitere 10 % geplant sei (Dok. 61). Gemäss dem Bericht der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle vom 9. Juli 2015 konnte die Versicherte das Pensum am 18. Mai 2015 auf 40 % und am 8. Juni 2015 auf 50 % steigern (Dok. 70). Im Juli 2015 erreichte die Versicherte eine Steigerung des Arbeitspensums auf 60 % (vgl. Dok. 73 f., 78). Nach einer geplanten weiteren Steigerung ihres Arbeitspensums auf 80 % (Dok. 79) und einem kurzzeitigen Erreichen von einem Pensum von 70 % ab
C-5025/2018 Seite 28 auf seine Stellungnahme vom 4. Mai 2016 bezog, wonach seiner Einschät- zung nach die Reduktion auf 60 Stellenprozent als freie Lebensentschei- dung zu beurteilen sei, widerspricht den Angaben der Gutachter. Diese führten aus, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit der letzten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. Juni 2014 relevant verändert. Einerseits hätten die skoliotischen Veränderungen kontinuierlich zugenommen. Es bestehe heute ein Cobb-Winkel von 40°, 2013 sei dieser bei 30° gestanden. Darüber hinaus sei die Versicherte seither mehrfach psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Es hätten depressive Episoden einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradig bis schweren Grades di- agnostiziert werden müssen. Im Rahmen der Konsenskonferenz seien sie sich einig gewesen, dass die Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 80 % und später auf 60 % aus medizinischen Gründen erfolgt sei (vgl. Dok. 155 S. 47 f.). Diesbezüglich hielt auch der behandelnde Psychiater Dr. med. V._______ am 4. Mai 2018 fest, die Versicherte sei damals aus gesundheitlichen Gründen erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen, so dass er selbst ein 60%-Pensum als grenzwertig erachtet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich gefürchtet, bei einer erneuten Krankschreibung ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Die Viertelsrente ab 1. De- zember 2015 ist demzufolge nicht zu beanstanden und ist überdies auch nicht strittig. 7.7.2 Die volle Arbeitsunfähigkeit ab September 2016 ist aufgrund der er- neuten stationären psychiatrischer Behandlung der Versicherten vom 26. September bis zum 1. Dezember 2016 belegt (Beilage 15 zu BVGer- act. 1). Die ganze Rente ab 1. Dezember 2016 ist ebenfalls unstrittig und nicht zu beanstanden. 7.7.3 Am 12. Januar 2017 begann die Versicherte eine teilstationäre Be- handlung im Psychiatrie-Zentrum Ii._______, welche bis zum 1. Mai 2017 dauerte. Der RAD-Arzt schätzte die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ab Februar 2017 "gutachterlich" auf 40 %. Die Gutachter hingegen waren nach der stationären Untersuchung vom 27. Februar bis zum 2. März 2017 der Ansicht, dass der Versicherten aus psychiatrischer Sicht die Möglich- keit gegeben werden müsse, mit einem langsam steigernden Pensum wie- der in ihre Erwerbstätigkeit einzusteigen. Die angegebene Belastbarkeit der Gutachter von aktuell ca. 40 % wäre somit in jenem Zeitpunkt die Höchstgrenze gewesen. Demzufolge ist die Annahme einer Arbeitsfähig- keit von 60 % seit Februar 2017 und die gesprochene Rentenreduktion auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2017 nicht nachvollziehbar begründet.
C-5025/2018 Seite 29 7.7.4 Dr. med. F._______ des RAD ist der Ansicht, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht ab Mai 2017 zu 50 %, ab Juli 2017 zu 60% und ab September 2017 zu 70 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 6.3.6). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob ein Abklingen der rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige bis schwere Episode), wie von den Gutachtern prog- nostiziert, nachgewiesen ist. 7.7.4.1 Jj., lic. phil. Psychologin, visiert von Dr. med. Kk., des Psychiatrie-Zentrums Ii., diagnostizierten am 28. Dezember 2017 (Dok. 171) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (F33), eine Dysthymia (F34.1), bestehend seit ihrer Ju- gend, eine akzentuierende Persönlichkeit mit narzisstischen, depressiven und ängstlich-vermeidenden Zügen (Z73.1) seit der Adoloszenz und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Wie der RAD-Arzt zu Recht festgestellt hat, haben die Behandler bei der Diagnose rezidivierende depressive Störung die Ausprägung der Störung nicht genannt. Sie haben lediglich den ICD-10 Code F33 angege- ben (vgl. E. 6.3.6). Die Schlussfolgerung von Dr. med. F., dass sich diese rezidivierende passive Störung inzwischen am ehesten weitest- gehend zurückgebildet haben dürfte, da alles andere doch in einem "ren- tenbefürwortenden" Bericht aufgeführt worden wäre, widerspricht dem In- halt dieses Berichtes. So wurde ausgeführt, dass die Versicherte auf Stres- soren mit depressiven Denk- und Abwertungsmustern, die zu resignativen und suizidalen Gedanken und Impulsen führten, reagiere. Hohe Selbstan- sprüche, beziehungsweise Nichterfüllung derselben, würden jeweils ebenso zu Selbstabwertungen mit daraus folgenden depressiven Einbrü- chen und Selbstwertkrisen, bis hin zu suizidalen Krisen, führen (vgl. Dok. 171 S. 3). Dies deutet eher auf eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes seit dem Zeitpunkt der Begutachtung hin, da suizidale Gedanken damals kein Thema waren. 7.7.4.2 Der RAD-Arzt moniert des Weiteren, die Behandler hätten fach- fremde somatische Aspekte mitberücksichtigt, weshalb nicht bekannt sei, in welchem Umfang eine Minderung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch be- gründet sei. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass im Bericht tat- sächlich die somatische Diagnose Panvertebral-Syndrom (M54.8) aufge- führt ist. Die Behandler haben die Arbeitsfähigkeit von 50 % jedoch ledig- lich mit eigenen und nicht mit fachfremden Beobachtungen und Befunden begründet (vgl. Dok. 171 S. 3). Ferner brachte der RAD-Arzt vor, die Diag- nosen Dysthymia und akzentuierte Persönlichkeitszüge seien nach gelten- der Rechtsprechung nicht "IV-relevant". Die Diagnose einer Dysthymie ist
C-5025/2018 Seite 30 lediglich nicht invalidisierend, wenn sie nicht das Ausmass einer Depres- sion annimmt, wie im vorliegenden Fall (vgl. I 649/06 E. 3.3.1; 8C_327/2011 E. 3.1). Z-codierte Diagnosen, wie bspw. akzentuierte Per- sönlichkeitszüge, stellen zwar keine rechtserhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung dar (vgl. Urteil des BGer 9C_542/2019 E. 3.2 m. H.), können jedoch den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen – wie vorlie- gend – ebenfalls beeinflussen (vgl. E. 7.4.4). 7.7.4.3 Ferner steht die Aussage von Dr. med. F., dass es ihn nicht verwundere, dass die Behandler bei der Versicherten mit derart intensivem Leidensbeklagen in eine schützende Position kämen und eine Arbeitsun- fähigkeit unterhalb der von den Gutachtern eingeschätzten zumutbaren Ar- beitsfähigkeit attestierten, im Widerspruch zu den Angaben der Gutachter. So gaben diese übereinstimmend an, dass keinerlei Hinweise auf Inkon- sistenzen bestehen würden. Der Allgemeinmediziner und Internist Dr. med. Ee. führte zusätzlich aus, die Versicherte sei stets bemüht gewe- sen, adäquat, klar und präzise Auskunft zu geben. Es bestünden keinerlei Hinweise auf Symptomverdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation (Dok. 155 S. 19). Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie, gab dies- bezüglich an, die anamnetischen Angaben und klinischen sowie bildgeben- den Befunde seien in sich konsistent (Dok. 155 S. 27). Auch der Psychiater Dr. med. I. stellte keine Hinweise auf Inkonsistenzen fest (Dok. 155 S. 37). 7.7.4.4 Der Beurteilung des RAD-Arztes, wonach die Versicherte ab Mai zu 50 %, ab Juli 2017 zu 60 % und ab September 2017 zu 70 % arbeitsfähig sein soll, kann somit nicht gefolgt werden. So gab selbst Dr. med. F._______ an, ab wann die Versicherte eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit er- reicht habe, sei bei dieser Datenlage schwer einzuschätzen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Zeitpunkt der Begutachtung verbessert hat. Die behandelnden Psy- chiater gehen zwar von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung von 10 % aus, indem sie angeben, die Versicherte sei zu 50 % arbeitsfähig (vgl. E. 6.3.5 und 6.3.8). Aus den Berichten ist jedoch nicht ersichtlich, ob sich die rezidivierende depressive Störung (mit- telgradig bis schwere Episode) seit dem Begutachtungszeitpunkt verbes- sert hat, da die Angabe der Ausprägung der Störung fehlt. Ferner ist auf- grund der erwähnten suizidalen Gedanken der Versicherten eher von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.
C-5025/2018 Seite 31 7.7.4.5 Der Verlauf dieser Beschwerden vom Zeitpunkt der Begutachtung vom 24. Mai 2017 bis zur angefochtenen Verfügung vom 8. August 2018 sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist aus den Akten somit nicht ersichtlich. Ein lückenloser Befund, der eine vollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts ermöglichen würde, liegt damit nicht vor. In der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen von Dr. med. F._______, welcher die Beschwerdeführerin nicht selber unter- sucht hatte, bestehen somit Zweifel. 7.7.4.6 Unter diesen Umständen hätte sich die Vorinstanz für diesen Zeit- raum nicht mit den RAD-Aktenberichten begnügen dürfen und ist ihrer Un- tersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachgekom- men. Indem sie dies unterliess und damit den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abklärte, verletzte sie Bundesrecht. 8. 8.1 Mangels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidungsgrundlage ist es vorliegend nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurtei- len, ob die Verfügung einer Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2017 und die Verfü- gung einer halben Rente ab 1. August 2017 sowie deren Befristung bis zum 30. November 2017 zu Recht erfolgt ist. Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. 8.2 Angezeigt ist für den Verlauf ab Mai 2017 eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezo- gen werden, ist dem pflichtgemessen Ermessen der Gutachter zu überlas- sen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestel- lung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1). 8.3 Mit der interdisziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Die gutachterliche Beurteilung der psychischen Leiden der Beschwerdeführe- rin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat dabei in Anwen- dung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zu erfolgen, wobei unter dem Indikator Komorbidität im Sinne einer
C-5025/2018 Seite 32 Gesamtbetrachtung auch allfällige im konkreten Fall ressourcenhem- mende Wechselwirkungen der verschiedenen Störungen zu berücksichti- gen sind (BGE 143 V 418 E. 6 ff.; BGE 141 V 281 E. 3.6 ff.; Urteil des BGer 9C_21/2017 E. 5.2.1). 8.3.1 Betreffend den zu beurteilenden Zeitraum haben die Gutachter sinn- vollerweise die Entwicklung des Gesundheitszustands und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Begutach- tung miteinzubeziehen. Die beauftragten Sachverständigen sind letztver- antwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der in- terdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.). 8.3.2 Um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesundheits- zustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, ist die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsät- zen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je m.H. auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich. Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1), was im Inte- resse der Verfahrensbeteiligten liegt. Zudem hat die Begutachtung unter Beachtung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9) und der gutachterlichen Pflichten (BGE 139 V 349 E. 3.3) zu erfolgen. 9. Nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und abzuklären, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch of- fenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch er- werbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Ar- beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermäs- sige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2;
C-5025/2018 Seite 33 Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfä- higkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unterliess, eine umfas- sende medizinische Abklärung zu veranlassen. Die Beschwerde ist inso- weit gutzuheissen, als die beiden Verfügungen vom 8. August 2018, wo- nach der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2017 bis 31. Juli 2017 eine Drei- viertelsrente und ab 1. August 2017 bis 30. November 2017 eine halbe Rente zugesprochen wurde, aufzuheben und die Angelegenheit an die Vo- rinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass neuer Verfügungen zurückzuweisen ist. Mit der Aufhebung dieser Verfügungen und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid besteht die Gefahr der reformatio in peius. Der Be- schwerdeführerin wurde daher mit Verfügung vom 18. August 2020 das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde gegeben (BGE 137 V 314 E. 3.2.4). 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1), weshalb der Be- schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleis- tete Vorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
C-5025/2018 Seite 34 SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebote- nen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe- tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. (Dispositiv nächste Seite)
C-5025/2018 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die beiden Verfügungen vom 8. August 2018, wonach der Beschwerdeführerin vom
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
C-5025/2018 Seite 36 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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