B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5012/2014

Urteil vom 25. März 2015 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A., Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsrückerstattung, Verfügung vom 12. August 2014.

C-5012/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1981 bis 1984 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV; act. 21). B. Am 21. Oktober 2010 stellte der Versicherte bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rück- vergütung von AHV-Beiträgen und gab auf dem Gesuchsformular an, er wohne im Kosovo und sei am 1. September 1984 definitiv aus der Schweiz ausgereist (act. 7). Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 wies ihn die SAK darauf hin, dass in Zukunft ein neues Sozialversicherungsabkommen zwi- schen der Republik Kosovo und der Schweiz abgeschlossen werden könnte. Im Falle eines neuen Abkommens hätte er Anspruch auf eine Al- tersrente, sofern er noch nicht die Rückvergütung der AHV-Beiträge ver- langt habe (act. 11). Daraufhin zog der Versicherte sein Rückvergütungs- gesuch am 31. Januar 2011 zurück (act. 12). C. Am 13. Februar 2014 stellte der Versicherte bei der SAK einen neuen An- trag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 14). Auf Aufforderung der SAK hin bestätigte er am 14. März 2014, dass er ausschliesslich die koso- varische Nationalität und keine Kinder unter 25 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz habe (act. 19), worauf die SAK mit Verfügung vom 31. März 2014 eine Beitragsrückvergütung in der Höhe von Fr. 6'191.90 anordnete (act. 23). Die Auszahlung erfolgte am 9. April 2014 (act. 24). Der Versicherte teilte der SAK innert der Einsprachefrist am 19. April 2014 mit, dass er mit der Rückvergütung nicht einverstanden sei und eine neue Vereinbarung zwischen dem Kosovo und der Schweiz abwarten wolle (act. 25). Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 wies ihn die SAK darauf hin, dass ein Verzicht auf die Rückvergütung grundsätzlich möglich sei, sofern er den bereits im April 2014 überwiesenen Rückvergütungsbetrag von Fr. 6'191.90 vollumfänglich zurückbezahle (act. 27). Daraufhin überwies der Versicherte der SAK am 7. Juni 2014 einen Betrag von Fr. 5'902.93 (act. 29). Die SAK wies den Versicherten mit Schreiben vom 10. Juli 2014 darauf hin, dass der genaue Betrag in Schweizer Franken zurückerstattet

C-5012/2014 Seite 3 werden müsse, damit dem Antrag auf Verzicht der Rückvergütung entspro- chen werden könne und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen zur Überwei- sung des Differenzbetrags von Fr. 288.– an (act. 31). In der Folge wies die SAK die Einsprache mit Entscheid vom 12. August 2014 ab. Zur Begrün- dung hielt sie fest, dass der Versicherte den Differenzbetrag von Fr. 288.– nicht überwiesen und mit Brief vom 31. Juli 2014 mitgeteilt habe, dass er dazu nicht in der Lage sei. Da nicht der vollständige Rückvergütungsbetrag zurückbezahlt worden sei, könne dem Antrag auf Verzicht auf die Rückver- gütung nicht stattgegeben werden. Die SAK ordnete daher die Rückzah- lung des Betrags von Fr. 5'902.93 an den Versicherten an (act. 36). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2014 (Poststempel: 2. September 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass seinem Antrag auf Verzicht auf die Rückerstattung der AHV-Beiträge stattzugeben sei. Er sei bereit, den Differenzbetrag von Fr. 288.– an die Vor-instanz zu- rückzuzahlen (BVGer-act. 1). Am 25. November 2014 gab er aufforde- rungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (BVGer-act. 6). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer den Betrag vom Fr. 5'9012.93 im September 2014 wie- der zurückbezahlt habe (BVGer-act. 9). F. Der Beschwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist keine Replik ein (BVGer-act. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2015 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 11). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-5012/2014 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange- fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. September 2014 (Poststempel: 2. Sep- tember 2014) ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. August 2014. Strittig und vom Bundesver- waltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Rückvergü- tung der AHV-Beiträge an den Beschwerdeführer angeordnet hat, weil sie davon ausgeht, dass er sein Gesuch um Beitragsrückerstattung nicht rechtsgültig zurückgezogen hat. 3. 3.1 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestim- mungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im Februar 2014 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbeson- dere diejenigen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahl- ten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12). 3.2 Der Beschwerdeführer ist (ausschliesslich) kosovarischer Staatsange- höriger (act. 20 S. 2 und 3) und lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Kosovo (act. 20 S. 1). Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (act. 19). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem

  1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb der Beschwerdeführer als Ange- höriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich die Rückvergü- tung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt.

C-5012/2014 Seite 5 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. August 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Der Anspruch auf eine Altersrente ist bei Ausländern nur solange ge- geben, als sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, wobei die besonderen bundesrechtlichen Vorschrif- ten über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staa- ten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlasse- nen Vorteile bietet, die denjenigen des AHVG ungefähr gleichwertig sind, vorbehalten bleiben (Art. 18 Abs. 2 AHVG). 4.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Auslän- dern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Bei- träge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be- gründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefor- dert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehe- frau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.3 Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV). 5. Wie bereits erwähnt besteht zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hatte bei der Gesuch- stellung, im Zeitpunkt der Verfügung und des Einspracheentscheids Wohn- sitz im Kosovo. Er weist zudem mehr als ein volles Beitragsjahr auf, hat bisher keine Rente der AHV/IV bezogen und ist aller Voraussicht nach end-

C-5012/2014 Seite 6 gültig aus der Versicherung ausgeschieden. Schliesslich wohnt seine Ehe- frau nicht in der Schweiz und er hat auch keine unter 25-jährigen Kinder mit schweizerischem Wohnsitz. Die Vorinstanz ist daher bei Erlass der Rückvergütungsverfügung vom 31. März 2014 und des Einspracheent- scheids vom 12. August 2014 zu Recht davon ausgegangen, dass die tat- beständlichen Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 RV-AHV gegeben und die Voraussetzungen für die Rückvergütung der AHV-Bei- träge erfüllt sind. 6. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 31. März 2014 sein Gesuch um Rückerstattung der AHV-Beiträge rechtsgültig zurückgezogen hat. 6.1 Das diesem Beschwerdeverfahren vorangegangene Verwaltungsver- fahren, das durch das Gesuch des Beschwerdeführers eingeleitet wurde und auf die Zusprechung eines finanziellen Vorteils zielt, ist von der Dispo- sitionsmaxime beherrscht. Nach der Dispositionsmaxime liegen sowohl die Einleitung als auch die Beendigung des Verfahrens in der Verfügungs- macht der Parteien. Die Partei, welche das Verfahren durch ihr Gesuch eingeleitet hat, kann es dementsprechend auch einseitig beenden (vgl. Ur- teil des BVGer C-6182/2009 vom 19. Mai 2010 E. 6.3 mit Hinweisen). Vor- liegend ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer sein Gesuch um Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge zu- rückziehen kann. Ein solcher Rückzug wäre dann nicht möglich, wenn die- ser rechtsmissbräuchlich erfolgen würde (vgl. Urteil des BGer 9C_327/2012 vom 7. September 2012 E. 4). 6.2 Gemäss den vorliegenden Akten hat die Vorinstanz dem Beschwerde- führer den verfügten Rückerstattungsbetrag von Fr. 6'191.90 laut einer Zahlungsbestätigung der Post Finance vom 16. April 2014 am 9. April 2014 (Valutadatum auf Empfängerkonto) – vor Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung vom 31. März 2014 – ausbezahlt (act. 24), was unbestritten ist. Kurz darauf hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Ap- ril 2014 mitgeteilt, dass er mit dem vorgeschlagenen Rückvergütungsbe- trag nicht einverstanden sei und eine neue Vereinbarung zwischen dem Kosovo und der Schweiz abwarten wolle (act. 25). Unter diesen Umstän- den ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsgültigkeit des Rückzugs des Rückerstattungsgesuchs an die Bedingung geknüpft

C-5012/2014 Seite 7 hat, dass der Beschwerdeführer die bereits ausbezahlten Fr. 6'191.90 wie- der vollständig zurückerstattet (vgl. Urteil des BGer 9C_327/2012 vom 7. September 2012 E. 4). 6.3 Aus diesem Grund hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2014 Gelegenheit eingeräumt, den bereits ausbe- zahlten Betrag von Fr. 6'191.90 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens auf ein angegebenes Konto zu überweisen, falls er zum jetzi- gen Zeitpunkt auf seinen Anspruch auf Rückerstattung verzichten wolle (act. 27). Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2014 erhalten (act. 28) und hat daraufhin der Vorinstanz am 7. Juli 2014 einen Betrag von Fr. 5'902.93 überwiesen (act. 29). Danach hat ihn die Vor-in- stanz mit Schreiben vom 10. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass er nicht den gesamten Betrag zurückerstattet habe und hat ihm Gelegenheit ein- geräumt, den Differenzbetrag von Fr. 288.– innerhalb einer letzten Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu überweisen, damit dem Antrag auf Verzicht stattgegeben werden könne (act. 31). Der Beschwerdeführer hat den Differenzbetrag innert der angesetzten Frist und auch danach bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 12. August 2014 nicht geleistet. Er hat gemäss der unbestrittenen Darstellung der Vo- rinstanz am 31. Juli 2014 vielmehr mitgeteilt, dass er nicht die nötigen Mit- tel habe, um den Restbetrag zu bezahlen (act. 32). 6.4 Die Rückerstattung der bereits ausbezahlten Fr. 6'191.90 ist somit nicht vollständig erfolgt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Vo- rinstanz androhungsgemäss nicht von einem rechtsgültigen Rückzug des Rückvergütungsgesuchs ausging. Es lag im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, den korrekten Betrag zurückzuzahlen und dabei auch allfällige Wechselkursschwankungen und Bankspesen zu berücksichtigen, die zu seinen Lasten gehen (vgl. Art. 8 Abs. 5 RV-AHV). An dieser Beurtei- lung vermag auch die blosse Absichtsäusserung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, den Differenzbetrag doch noch zu bezahlen, nichts mehr zu ändern, zumal diese ohnehin nach dem für die Beurteilung mass- gebenden Zeitpunkt beim Erlass des Einspracheentscheids abgegeben wurde. Schliesslich wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge- macht, dass ihm durch die Auszahlung der Beiträge vor Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung vom 31. März 2014 ein Schaden entstanden wäre. Die Rückerstattung der gestützt auf die im IK-Auszug eingetragenen Einkünfte nachvollziehbar berechneten (act. 21 und 22) und in der Höhe nicht bestrit- tenen AHV-Beiträge an den Beschwerdeführer ist damit rechtmässig.

C-5012/2014 Seite 8 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 12. August 2014 zu bestätigen ist. 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio).

C-5012/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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