B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4956/2010
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Neuanmeldung (Verfügung vom 4. Mai 2010).
C-4956/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der 1955 geborene, kroatische Staatsangehörige A._______ (nach- folgend Versicherter oder Beschwerdeführer) war zwischen 1980 und 1997 – mit Unterbrüchen – in der Schweiz erwerbstätig bzw. bezog Ar- beitslosenentschädigung und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [vgl. IV-act. 5]). Ab September 2001 betätigte er sich in Kroatien als Chauffeur (in selbständiger Erwerbstätigkeit) bis er im September 2003 einen Ver- kehrsunfall erlitt. Mit Datum vom 19. September 2007 – bzw. gemäss Bestätigung des kroatischen Versicherungsträgers am 28. November 2005 – meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zog für die Abklärung des Sachverhalts die medizinischen Unterlagen des kroatischen Versiche- rungsträgers bzw. des Versicherten bei (vgl. IV-act. 14-55) und legte das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Ge- stützt auf dessen Bericht vom 29. Januar 2009 (IV-act. 59) und einen Ein- kommensvergleich (IV-act. 60) stellte die Verwaltung einen Invaliditäts- grad von 100% ab dem 4. September 2004 und von 41% ab dem 15. Februar 2005 fest. Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2009 stellte sie dem Versicherten – mit Hinweis auf seine verspätete Anmeldung – die Zusprechung einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Mai 2005 in Aussicht (IV-act. 61). Nachdem sich der Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, erliess sie mit Datum vom 4. Juni 2009 ei- ne dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-act. 66). A.b Am 27. August 2009 sprach der Versicherte beim kroatischen Versi- cherungsträger vor und erklärte, er wolle Beschwerde erheben bzw. um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen. Zur Begründung seiner Verspätung gab er an, in seinem entlegenen Dorf habe ihm niemand die Verfügung übersetzen können und er sei aus gesundheitlichen und öko- nomischen Gründen nicht in der Lage gewesen, nach Zagreb – ins Büro des Versicherungsträgers – zu reisen. Sollte auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden können, sei diese als Neuanmeldung entge- genzunehmen (Schreiben vom 14. September 2009 [Eingang 19. Oktober 2009]; IV-act. 68). A.c Die IVSTA hielt in ihrem Vorbescheid vom 6. November 2009 betref- fend "Anmeldung vom 19.10.2009" zunächst fest, die Verfügung vom 4. Juni 2009 sei in Rechtskraft erwachsen. Weiter stellte sie dem Versi-
C-4956/2010 Seite 3 cherten in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, weil keine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 67). Dagegen liess der Versicherte am 22. bzw. 28. Dezember 2009 über den kroatischen Versicherungsträger Einwände erheben und insbesondere eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstanden (IV-act. 69 und 78). Er machte geltend, es sei zwar zutref- fend, dass er gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 keine Beschwerde erhoben habe und diese somit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit seiner Neuanmeldung vom 19. Oktober 2009 habe jedoch ein neues Verfahren zur Beurteilung des Rentenanspruchs begonnen. Weiter verwies der Ver- sicherte namentlich auf neue medizinische Stellungnahmen (von Dr. B._______ vom 14. Dezember 2009 und von Dr. C._______ vom 10. Dezember 2009) und die Beurteilung der (kroatischen) Invaliden- kommission, wonach der Invaliditätsgrad 90% betrage (IV-act. 69, vgl. auch IV-act. 74 und 75). Auf entsprechende Anfrage der Verwaltung führ- te der RAD in seiner Stellungnahme vom 22. April 2010 aus, die neu vor- gelegten medizinischen Berichte ergäben keine signifikanten neuen As- pekte (IV-act. 80). Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 trat die IVSTA auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-act. 81). B. Mit Datum vom 11. Juni 2010 erhob der Versicherte über den kroatischen Versicherungsträger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, rügte insbesondere eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhalts und beantragte die Zusprechung einer IV-Rente (act. 1). C. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (act. ). Am 6. August 2010 ging der Betrag von Fr. 623.- bei der Gerichtskasse ein (act. 5). Mit Eingabe vom 16. August 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten (act. 7, vgl. auch act. 10). D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2010 beantragte die Vorin- stanz, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 13). E. Mit Replik vom 4. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
C-4956/2010 Seite 4 gehren fest und reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten (act. 17; vgl. auch Übersetzung, act. 21). F. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 10. Mai 2011 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 23). G. Mit Eingabe vom 20. September 2011 betonte der Beschwerdeführer er- neut, er sei seit seinem Unfall arbeitsunfähig und reichte ein – nicht ihn betreffendes – Urteil der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland ein (act. 26). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 4. Mai 2010, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Weil der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in der Regel nur enger, nicht aber weiter sein kann als der Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 133 II 35 E. 2, BGE 125 V 413 E. 2a), hat das Bundesverwaltungs- gericht grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
C-4956/2010 Seite 5 Neuanmeldung nicht eingetreten ist, und auf Begehren um Leistungszu- sprechung ist nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1, je mit Hinwei- sen). 2.2 Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob der Umstand, dass der Be- schwerdeführer am 27. August 2009 gegenüber dem kroatischen Versi- cherungsträger erklärt hat, er wolle Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 erheben und ein Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist stellen, hieran etwas ändert. 2.2.1 Gemäss Art. 32 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über So- ziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1 [nachfolgend: Abkommen]) gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwal- tungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder ei- nem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangs- datum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter. 2.2.2 Der kroatische Versicherungsträger richtete das Schreiben mit der (protokollarisch festgehaltenen) Erklärung des Beschwerdewillens und dem Fristwiederherstellungsgesuch sowie dem Antrag, die Eingabe sei als Neuanmeldung entgegenzunehmen, sofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, an die Vorinstanz. Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG; Devolutiveffekt) und die Vorinstanz verliert grundsätzlich die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 54 N 3). Die Beurteilung der Frage, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, obliegt der zuständigen Beschwerdeinstanz. Daher wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Sache an das zur Beschwerdebeurteilung zuständige Bundesverwal- tungsgericht zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Davon hat die Vor- instanz jedoch abgesehen und sich mit dem Eventualbegehren der Neu- anmeldung befasst.
C-4956/2010 Seite 6 2.2.3 Nimmt eine Behörde, die sich als (eindeutig) unzuständig erachtet, keine Überweisung vor oder wartet sie damit übermässig lange zu, be- geht sie eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung (THOMAS FLÜCKI- GER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 8 N 29), wogegen Beschwerde ge- führt werden kann (vgl. Art. 46a VwVG). Bei verspäteter Überweisung ist die betroffene Person so zu stellen, wie wenn die Eingabe bei der zu- ständigen Behörde eingereicht worden wäre. In der Zwischenzeit einge- tretene Nachteile sind so weit als möglich zu korrigieren (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 N 30). Es ist daher – soweit aufgrund des Zeitablaufs heute noch möglich – zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 27. August 2009 einzutreten gewesen wäre. 2.2.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung (bzw. des Einspracheent- scheides) einzureichen, wobei vorliegend der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) zu be- rücksichtigen ist. Wann die Verfügung vom 4. Juni 2009 eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor und lässt sich heute nicht mehr feststel- len. Der Beschwerdeführer hat jedoch hinreichend klar bestätigt, dass er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde verpasst habe (vgl. IV-act. 68 und 69) und deshalb ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. 2.2.5 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller (oder sein Vertreter) unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Rechtsprechung zur Wieder- herstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.139). Als unverschuldet gilt ein Ver- säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen wer- den kann. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen; das Glei- che gilt beim Beizug einer Hilfsperson (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, S. 72 Rz. 2.144). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Es sind daher nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Partei auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verun-
C-4956/2010 Seite 7 möglicht oder unzumutbar erschwert hätten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, S. 71 Rz. 2.140). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtspre- chung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst oder plötzli- che schwere Erkrankungen anerkannt, wobei die Verhinderung derart un- vorhergesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die Vor- nahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung ins- besondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Fe- rienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (zum Ganzen: Urteil BVGer C-1447/2012 vom 5. Februar 2013 mit Hinweien). 2.2.6 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Verspätung an, in seinem entlegenen Dorf habe ihm niemand die Verfügung (und den Vorbescheid vom 23. Februar 2009) übersetzen können und er sei aus gesundheitlichen und ökonomischen Gründen nicht in der Lage gewesen, nach Zagreb – ins Büro des Versicherungsträgers – zu reisen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass der schweizerische – wie sein heimatlicher – Sozialversicherungsträger eine (vollständige) Invalidität feststellen wür- de (vgl. IV-act. 68). Damit machte der Beschwerdeführer keine von der Rechtsprechung anerkannten Wiederherstellungsgründe geltend. Weder seine Vorbringen noch die medizinischen Akten lassen Anhaltspunkte da- für erkennen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, eine Drittperson mit der Wahrung seiner Inte- ressen zu beauftragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihm der Inhalt der Verfügung vom 4. Juni 2009 bereits seit dem Vorbescheid (vom 23. Februar 2009) bekannt war. 2.2.7 Demnach wäre auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten gewesen. Die Verfügung vom 4. Juni 2009 ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die Beschwerde vom 11. Juni 2010 nur gegen die Verfügung vom 4. Mai 2010, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, richten kann. 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 48 ff. VwVG) sind zweifellos erfüllt. 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung
C-4956/2010 Seite 8 nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestim- mung erfüllt sind. Demnach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revi- sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat. 3.1.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlauten- den und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neu- en Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachver- halt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zu- nächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn für den geltend gemachten rechtser- heblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge- hender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Je nachdem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (ULRICH MEYER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 398 f.). 3.1.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Ände- rung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurtei- lung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letz- ten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehal- ten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invali- ditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
C-4956/2010 Seite 9 gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. Urteil BGer 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2, Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]). 3.2 Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichte bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Erlass der 1. Verfügung (vom 4. Juni 2009) bis zum vorliegend angefoch- tenen Entscheid (vom 4. Mai 2010) in anspruchserheblicher Weise ver- schlechtert haben könnte. Die von Dr. C._______ (Spital D._______, In- stitut für Orthopädie) in seinem Bericht vom 10. Dezember 2009 aufge- führten Diagnosen sind nicht identisch mit denjenigen in früheren Berich- ten kroatischer Ärzte und es wird eine höhere Arbeitsunfähigkeit von 90% (früher 70%) attestiert (vgl. IV-act. 74 und 48). Im RAD-Bericht vom 22. April 2010 wird der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht vom 10. Dezember 2009 mit keinem Wort erwähnt, weshalb nicht klar ist, ob und wie der RAD-Arzt diesen gewürdigt hat. 3.3 Demnach hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrads zumindest glaub- haft gemacht, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Neuan- meldung eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie auf das neue Gesuch eintre- te und dieses materiell prüfe. 4. 4.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ist daher ge- genstandslos geworden. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine ver- hältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Neu- anmeldung eintrete und das Gesuch materiell prüfe. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
C-4956/2010 Seite 11
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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