B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-4928/2013
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
M. A. B., (wohnhaft in Argentinien), vertreten durch S. C., (Schweiz), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Einspracheentscheid der SAK vom 7. August 2013.
C-4928/2013 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass M. A. B., (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer), geboren 1964 und wohnhaft in Argentinien, verheiratet und seit März 1986 im Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit, seit dem 1. April 1987 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV, im Folgenden: freiwillige Versicherung oder fAHV) angeschlossen ist (Vorakten der Vorinstanz [SAK]-act. 1 f., SAK-act. 39/13), dass nach unbeantworteter erster Mahnung vom 31. August 2011 (SAK- act. 24) die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit einem eingeschriebenen Brief vom 31. Oktober 2011 (SAK-act. 25) beim Versicherten die ausstehenden AHV/IV-Beiträge (Fr. 598.60) für das Jahr 2010 ein zweites Mal einmahnte, und darauf hinwies, bei Nichtbezahlung der Beiträge bis zum 31. Dezember [2011] drohe der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, dass die SAK mit eingeschriebener Verfügung vom 19. Januar 2012, zu- gestellt an das Domizil des Versicherten in Argentinien, den Versicherten aus der freiwilligen Versicherung ausschloss, weil er – trotz zweimaliger Mahnungen – seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei, dass die SAK zudem über die Rechtswirkungen des Ausschlusses und über die Möglichkeit der Einsprache gegen die Ausschlussverfügung in- nert 30 Tagen schriftlich informierte (SAK-act. 26), dass der Versicherte mit E-Mail vom 19. März 2012 (SAK-act. 27/2) unter dem Titel "Einkommens- und Vermögenserklärung" bei der SAK nachfragte, für welches Beitragsjahr die Einkommens- und Ver- mögenserklärung beziehungsweise Unterlagen fehlen würden und nach- zureichen seien, dass bis anhin seine im Februar 2010 verstorbene Mutter, H. B., sich um die Korrespondenz im Zusammenhang mit der freiwilligen Ver- sicherung gekümmert und auch die AHV-Beiträge in der Vergangenheit überwiesen habe (SAK-act. 27/2; vgl. auch SAK-act. 11, 14, 16), dass die SAK dem Versicherten – unter Hinweis auf die Rechtsmittelbe- lehrung in der Verfügung vom 19. Januar 2012 – am 28. März 2012 per E-Mail (SAK-act. 27/1) mitteilte, er sei aufgrund des Nichtbezahlens der Beiträge und angefallener Verzugszinsen von der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden,
C-4928/2013 Seite 3 dass der Versicherte mit E-Mail vom 28. März 2012 (SAK-act. 28/2) die SAK sinngemäss um Zustellung der fehlenden Beitragsverfügung be- ziehungsweise eines aktuellen Kontoauszuges bat und darauf hinwies, bis Ende 2011 habe seine Schwester alle Zahlungen von der Schweiz aus gemacht, dass die SAK dem Versicherten am 30. März 2012 per E-Mail (SAK-act. 28/1) einen aktuellen Kontoauszug zusandte mit dem Hinweis, der Saldo sei aufgrund des Ausschlusses auf Null gesetzt worden, dass die SAK dem Versicherten am 8. Mai 2013 eine Kopie der Aus- schlussverfügung vom 19. Januar 2013 via E-Mail zusandte (SAK-act. 29), dass der Versicherte am 8. Mai 2013 den Erhalt der E-Mail bestätigte und eine Antwort in den nächsten Tagen in Aussicht stellte (SAK-act. 30), dass der Versicherte am 4. Juni 2013 gegen die Ausschlussverfügung Einsprache erhob und als Begründung für sein Zahlungsversäumnis abermals den Tod seiner Mutter anführte, dass der Versicherte im Weiteren seine in der Schweiz wohnhafte Schwester, P. B._______ C., als künftige Empfängerin sämtlicher Postsendungen sowie als Übersetzerin des Versicherten der SAK be- kanntgab (SAK-act. 33/1), dass P. B. C._______ mit ergänzender Eingabe vom 11. Juni 2013 beantragte, – die Ausschlussverfügung sei aufzuheben, – die Einsprachefrist sei bis zum 30. Juni 2013 zu erstrecken, – die nachträgliche Zahlung der ausstehenden AHV-Beiträge und eventueller Verzugszinsen sei zu gewähren, – die fehlenden Beitragsjahre seien anzuerkennen, dass als Begründung "unglückliche und ausserhalb des Versicherten stehende Umstände" (limitierte Kenntnisse der deutschen Sprache, Komplexität des schweizerischen AHV-Systems, Regelung des Briefverkehrs via die Mutter, die im Februar 2010 verstorben sei) für das Zahlungsversäumnis ihres Bruders angegeben wurden (SAK-act. 34),
C-4928/2013 Seite 4 dass die SAK auf die Eingabe vom 4. Juni 2013 mit Entscheid vom 7. August 2013 – und unter Hinweis auf Art. 10 f. ATSV (SR 830.11) – nicht eintrat mit der Begründung, der Versicherte sei spätestens am 28. März 2012 über den Ausschluss in Kenntnis gesetzt worden; er habe die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten (SAK-act. 36 f.), dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) – vertreten durch den bevollmächtigten und in der Schweiz wohnhaften S. C._______ (nachfolgend: Parteivertreter) – mit Beschwerde vom 2. September 2013 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und (sinngemäss) beantragte, der Nichteintretensentscheid vom 7. August 2013 sei aufzuheben, und es sei ihm die nachträgliche Zahlung der aus- stehenden Beiträge samt Verzugszinsen innerhalb von 10 Tagen nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, dass der Beschwerdeführer – nebst der bekannten und vorgebrachten Begründungen in seinen bisherigen Eingaben – darlegte, er könne bis dato weder die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 noch die beiden von der Vorinstanz erwähnten Mahnungen finden; diese Schrift- stücke seien ihm nie zugestellt worden (Beschwerdeakt [B-act.] 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2013 ausführte, der Beschwerdeführer habe spätestens am 28. März 2012 Kenntnis von seinem Ausschluss erhalten und erst am 4. Juni 2013 Einsprache erhoben, weshalb die [gesetzliche] Einsprachefrist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) von 30 Tagen nicht gewahrt worden sei, dass die Vorinstanz in Anbetracht des erwähnten Formmangels die Ab- weisung der Beschwerde beantragte (B-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Oktober 2013 an seinen Rechtsbegehren festhielt und zudem einen Zustellungsnachweis der Mahnungen und der Ausschlussverfügung von der Vorinstanz verlangte (B-act. 5), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 25. Oktober 2013 erklärte, die An- schlussverfügung vom 19. Januar 2012 sei eingeschrieben versandt worden und Nachforschungen bei der Post über das genaue Zustell- datum seien nur innerhalb von 6 Monaten seit der Absendung möglich, weshalb der Beweis des genauen Zustelldatums mithin nicht erbracht werden könne,
C-4928/2013 Seite 5 dass sie weiter vorbrachte, der Beschwerdeführer sei – im Anschluss an sein E-Mail vom 27. März 2012 und auf seinen Wunsch hin – am 28. März 2012 per E-Mail über den Ausschluss informiert worden, weshalb spätestens ab diesem Zeitpunkt die 30-tägige Einsprachefrist zu laufen begonnen habe, dass der Beschwerdeführer daher seine Einsprache, die am 4. Juni 2013 bei der Vorinstanz eingetroffen sei, nicht fristgerecht erhoben habe mit der Folge, dass die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Ausschluss nicht materiell habe eintreten können, dass nach der letzten Einzahlung der AHV-Beiträge des Beschwerde- führers vom 20. Juli 2010 für das Beitragsjahr 2010 der Betrag von Fr. 598.60 nicht geleistet worden sei, weshalb dieser noch ausstehende Betrag seitens der Vorinstanz eingemahnt worden sei (vgl. SAK-act. 24, 25/3), dass die Vorinstanz im Weiteren ausführte, die Korrespondenz sei jeweils direkt an die Wohnadresse des Beschwerdeführers [und/oder per E-Mail] gesandt worden und seine im Jahr 2010 verstorbene Mutter – die gemäss Aussage des Beschwerdeführers bisher die AHV-Angelegenheiten ihres Sohnes geregelt habe – sei jedenfalls nicht bevollmächtigt gewesen (B- act. 7; vgl. auch SAK-act. 15), dass nach Ansicht der Vorinstanz der Beschwerdeführer gewusst habe oder zumindest hätte wissen müssen, er sei AHV-beitragspflichtig und daher nicht um Jahre hätte zuwarten dürfen, um sich bei der SAK über den Stand der Dinge zu erkundigen, dass der Vorinstanz betreffend die Zustellung der Korrespondenz an den Beschwerdeführer in Argentinien keine postalischen Probleme bekannt seien und keine einzige Korrespondenz als unzustellbar an sie zurück- gesandt worden sei, dass die Vorinstanz aus den genannten Gründen weiterhin an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, festhalte (B-act. 7), dass dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik vom 25. Oktober 2013 mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B- act. 8),
C-4928/2013 Seite 6 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) zuständig ist, sofern – wie vorliegend – keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be- schwerdelegitimiert ist und für den Vertreter des Beschwerdeführers, S. C._______, eine rechtsgültige Vollmacht in den Akten vorliegt (SAK-act. 1/7), dass der Einspracheentscheid respektive Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 7. August 2013 den Anfechtungsgegenstand bildet, und Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur sein kann, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides gewesen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen), dass daher im vorliegenden Verfahren einzig über die rein formelle Frage zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz am 7. August 2013 zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_349/2012 vom 18. März 2013 E. 5.1, Urteil 8C_105/2008 vom 26. September 2008; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7296/2008 vom 6. Dezember 2010 E. 3) und die materielle Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden ist, ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, dass kein Grund ersichtlich ist, ausnahmsweise den Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens auszuweiten (vgl. hierzu BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen), dass daher auf die Anträge des Beschwerdeführers – insbesondere den beschwerdemässigen Antrag, es sei ihm die nachträgliche Zahlung der ausstehenden Beiträge samt Verzugszinsen innerhalb von 10 Tagen zu gewähren – nicht eingetreten werden kann, dass aber im Übrigen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. ins- bes. Art. 59 und 60 ATSG [SR 830.1] und Art. 52 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), so dass auf die Beschwerde vom 2. September 2013 insoweit einzutreten ist, als
C-4928/2013 Seite 7 mit ihr die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 7. August 2013 beantragt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), es im Rah- men seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212), dass Versicherte, die ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]), dass der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV mittels Mahnung anzu- drohen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 VFV), wobei dem Betroffenen genaue Kenntnis vom konkreten Ausschlussgrund zu geben ist; so insbesondere auch davon, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer] C-1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 2.3 ff. sowie C-4684/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 2.2, jeweils mit Hinweisen), dass gegen Ausschlussverfügungen innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG), dass an den der Vorinstanz obliegenden Nachweis der ordnungsgemäs- sen Zustellung der Mahnung relativ hohe Anforderungen zu stellen sind, handelt es sich doch beim Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV um ei- nen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen (vgl. Urteile des BVGer C-4305/2012 vom 16. November 2012 und C-1473/ 2011 vom 30. Juli 2012 E. 2.3 ff., jeweils mit Hinweisen), dass dieselben hohen Anforderungen auch an den Beweis des Zeitpunk- tes der Eröffnung der Ausschlussverfügung zu stellen sind (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts I 528/01 vom 3. Juni 2003 E. 2.2 und I 738/01 vom 18. April 2002 E. 1b ff., je mit Hinweisen),
C-4928/2013 Seite 8 dass aufgrund der Akten nicht erstellt ist, ob und gegebenenfalls wann die erste Mahnung vom 31. August 2011 (SAK-act. 24) und die zweite Mahnung vom 31. Oktober 2011 – unter Androhung des Ausschlusses (vgl. SAK-act. 25) – sowie die Ausschlussverfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2012 dem Beschwerdeführer an seine Wohnadresse in Argentinien zugestellt worden sind (SAK-act. 26), dass die Mahnungen und die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 offensichtlich nicht auf diplomatischem Weg eröffnet worden sind, was mangels eines die direkte postalische Zustellung erlaubenden Staatsver- trages zwischen der Schweiz und Argentinien erforderlich gewesen wäre, was dazu führt, dass diese Verwaltungsakte als nicht zugestellt zu gelten haben und gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswirkungen entfalten können (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.1 ff, BGE 124 V 47 E. 3a, BGE 105 Ia 307 E. 3b, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2, je mit Hinweisen), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. März 2012 lediglich per E-Mail den Ausschlussgrund angab und auf die in der Ausschlussver- fügung vom 19. Januar 2012 enthaltene Rechtsmittelbelehrung verwies, ohne den Beschwerdeführer über den Gesamtinhalt der Verfügung in Form einer Kopie zu informieren (vgl. B-act. 7), was erst mit E-Mail vom 8. Mai 2013 erfolgte (SAK act. 29), dass mangels nicht rechtsgenüglich eröffneter Mahnungen und Aus- schlussverfügung (samt Rechtsmittelbelehrung) es dem Beschwerde- führer weder möglich war, seiner Beitragspflicht nachzukommen, noch fristgerecht auf die Ausschlussverfügung zu reagieren (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-1974/2010 vom 22. April 2013), dass überdies die E-Mail-Schreiben der Vorinstanz vom 28. und 30. März 2012 (SAK-act. 28) als Stellungnahmen beziehungsweise behördliche Auskunft zu den Anfragen des Beschwerdeführers vom 19. und 28. März 2012 (vgl. SAK-act. 28) und nicht als selbständig anfechtbare Verfügun- gen zu qualifizieren sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 f. mit Hinweisen), dass daher die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung sei dem Beschwerdeführer spätestens mit Kenntnisnahme der E-Mail vom 28. März 2012 rechtsgenüglich er- öffnet worden, weshalb – nach Auffassung der Vorinstanz – die 30-tägige Einsprachefrist spätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (vgl. B-act. 7),
C-4928/2013 Seite 9 dass das Argument der Vorinstanz, es sei in der Vergangenheit keine einzige an den Beschwerdeführer adressierte Korrespondenz aus Argentinien als unzustellbar zurückgesandt worden, den offensichtlichen Eröffnungsmangel nicht zu beseitigen vermag (vgl. B-act. 7), dass am Tag nach der Eröffnung, also dem Erhalt der anzufechtenden Verfügung, die Einsprachefrist zu laufen beginnt und dann eingehalten ist, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist eingereicht wird (vgl. Art. 39 ATSG), dass unter dem Blickwinkel, der Beschwerdeführer habe am 8. Mai 2013 (sinngemäss) den Erhalt der Ausschlussverfügung bestätigt, die 30-tägige Einsprachefrist vorliegend am 9. Mai 2013 zu laufen begonnen hat und am 7. Juni 2013 abgelaufen ist (vgl. auch Art. 38 ff. ATSG), dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 4. Juni 2013 – und somit innerhalb der Einsprachefrist – sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 und die Wie- deraufnahme in die freiwillige AHV/IV beantragte (vgl. SAK-act. 33), dass daher diese Eingabe als frist- und formgerechte Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 zu qualifizieren ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSV, SR 830.11]), dass die Vorinstanz die Adresse der nicht bevollmächtigten P. B._______ C._______ in der Schweiz als "Korrespondenzadresse" erfasst hatte und dies mit E-Mail vom 4. Juni 2013 bestätigte (vgl. SAK-act. 31/2), dass das ergänzende, einspracheweise Schreiben der Schwester vom 11. Juni 2013 (SAK-act. 34) bloss eine Einspracheergänzung darstellt, dass die Vorinstanz damit – zumal die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt waren (vgl. hierzu insb. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 52 Rz. 12 ff. sowie FRITZ GYGI, a.a.O., S. 71. ff.) – mit Entscheid vom 8. August 2013 zu Unrecht nicht auf die Einsprache vom 4. Juni 2013 (ggf. samt Ergänzung vom 11. Juni 2013) eingetreten ist, dass daher – soweit auf die Beschwerde vom 2. September 2013 einzu- treten ist – diese gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 8. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit
C-4928/2013 Seite 10 der Anweisung, die Einsprache des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der anwendbaren Normen, namentlich derjenigen über das Mahnverfahren (vgl. Art. 13 Abs. 2 VFV; vgl. auch WFV, Rz. 3014 ff. mit Hinweisen zum zweistufigen Mahnverfahren), materiell zu beurteilen und anschliessend neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 8 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]) keine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), zumal auch keine Kostennote für weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE) eingereicht wurde, dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4928/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 2. September 2013 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Einspracheentscheid vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, die Einsprache des Beschwerdeführers materiell zu beurteilen und anschliessend neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus- setzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu- legen (Art. 42 BGG). Versand: