B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4924/2021

Urteil vom 9. Juli 2025 Besetzung

Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Meret Obrist, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Arbeitssicherheit, Einspracheentscheid der Suva vom 12. Oktober 2021.

C-4924/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG, Bauunternehmung (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), mit Sitz in B._______ bezweckt die Übernahme und Ausführung von Bauarbeiten jeder Art (...) (vgl. www.zefix.ch > Firmen- name > suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 5. Mai 2025). Als Betrieb des Baugewerbes ist sie für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) angeschlossen. B. B.a Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 sprach die Suva gegenüber der Ar- beitgeberin eine Ermahnung der Stufe 1 aus, mit der Begründung, sie habe festgestellt, dass die Arbeitgeberin nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt habe (Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis der Vorinstanz vom 25. März 2025 [nachfol- gend: Suva-act.] 389). Die Suva ordnete Sofortmassnahmen an, nämlich die Einstellung der Arbeiten, bis die Sicherheitsmassnahmen korrekt um- gesetzt seien und das Tragen des Schutzhelms von allen Mitarbeitenden, sowie weitere Massnahmen, deren Umsetzung bis zum 23. Juni 2021 zu erfolgen habe. Die Arbeitgeberin bestätigte am 22. Juni 2021, die entspre- chenden Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes getroffen zu haben (Suva-act. 393). B.b Am 18. Juni 2021 ereignete sich auf der Baustelle C._______ ein Un- fall. Gemäss Unfallrapport vom 22. Juli 2021 knickten beim Ausschalen von Wandschalungselementen (Abschalungen an der Kellerdecke) mit dem Kran beim Wegziehen von fünf verbundenen Elementen je die äusseren beiden ein, fielen nach unten in die Baugrube und verletzten den Schaler D., Temporärmitarbeitender des Verleihbetriebes E. AG (Suva-act. 438). Als Ursache des Unfalls bzw. des Lastabsturzes wurde das Nichtbeachten der Vorgaben des Inverkehrbringers betreffend den Krantransport von mehreren verbundenen Elementen ausgemacht, da Richtschienen zur Stabilisierung der Stösse nicht montiert gewesen seien. D._______ erlitt infolge des Unfalls insbesondere eine nichtverschobene Fraktur des Schulterdaches und eine nichtverschobene Fraktur des Mittel- fussknochens (BVGer-act. 5; vgl. auch Arztberichte in Akten gemäss Ak- tenverzeichnis der Staatsanwaltschaft F._______ 2025 [nachfolgend: Straf-act.] 11, Beilagen 1 und 7). Die Arbeitgeberin war auf der Baustelle als Baumeisterin tätig.

C-4924/2021 Seite 3 B.c Am 23. Juni 2021 sprach die Suva gegenüber der Arbeitgeberin eine Ermahnung der Stufe 2 aus (Suva-act. 391). Sie gab an, sie habe am 21. Juni 2021 auf der Baustelle C._______ im Rahmen einer Unfallabklä- rung eine Kontrolle durchgeführt. Dabei habe sie festgestellt, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Mas- snahmen umgesetzt worden seien. So seien einerseits die Wandscha- lungselemente nicht gemäss Herstellerangaben eingesetzt worden (Art. 24 und 32a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung [SR 823.30, VUV]), indem bei der Kombination von mehreren Elementen diese nicht korrekt zusammengesetzt worden seien; insbesondere seien keine Richtschienen beim grossflächigen Kranversatz verwendet worden. Andererseits hätten die Mitarbeitenden im unmittelbaren Gefahrenbereich direkt unterhalb von schwebenden Kranlasten gearbeitet. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 seien bereits früher Mängel im Betrieb gerügt worden. Sie, die Vorinstanz, weise darauf hin, dass Betriebe jederzeit einen höhe- ren Prämientarif erhalten könnten, wenn sie Vorschriften über die Verhü- tung von Unfällen und Berufskrankheiten nicht umsetzten (Art. 92 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [SR 832.20, UVG]). Die folgenden Massnahmen seien bis zum 30. Juni 2021 bzw. sofort umzusetzen: Sofortmassnahmen

  • Die Wandschalungselemente sind gemäss den Herstellerangaben mitei- nander zu verbinden und zu transportieren.
  • Das Arbeiten und der Aufenthalt im Gefahrenbereich von schwebenden Lasten beim Transport ist verboten (Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer bei Bauarbeiten [SR 832.311.141, Bauarbeitenverordnung, BauAV]). Massnahmen
  • Wandschalungselemente dürfen nur so verwendet werden, wie dies der Hersteller vorsieht und wie es in den mitgelieferten Verwendungsanleitun- gen beschrieben ist.
  • Instruieren Sie die Mitarbeitenden regelmässig im korrekten Umgang mit Schalungen. Dabei helfen Ihnen die Factsheets «Wandschalungen» unter www.suva.ch/33011.d sowie «Schrägstützen für Wandschalungen» unter www.suva.ch/33012.d. Dokumentieren Sie die Instruktion der Mitarbeiten- den. Die Suva entzog einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Der Verfügung beigelegt war unter anderem eine

C-4924/2021 Seite 4 Information betreffend Folgen für den Arbeitgeber bei Missachtung der Vor- schriften über die Arbeitssicherheit bzw. das sogenannte «Durchführungs- verfahren». Später folgten weitere Ermahnungen der Stufe 1 (vgl. Suva- act. 466 und 484). B.d Am 2. September 2021 stellte D._______ Strafantrag gegen G._______ (Schaler; Mitarbeitender der A._______ AG [vgl. Straf-act. 3, 4, 5 und 7]), H._______ (Kranführer; Temporärmitarbeitender des Verleihbe- triebes E._______ AG) sowie gegen Unbekannt, wobei damit, gemäss An- gabe der zuständigen Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsverantwortlichen der Firma A._______ gemeint seien (vgl. BVGer-act. 5). In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft F._______ gegen G._______ und H._______ ein Strafverfahren betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. im Zusammen- hang mit dem Arbeitsunfall vom 18. Juni 2021 ein. B.e Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2021 erhob die Arbeitgeberin am 22. Juli 2021 Einsprache und beantragte, die betreffende Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Suva-act. 398). Die Arbeitgeberin machte insbesondere geltend, dass die Kombination von drei Elementen beim grossflächigen Kranversatz ohne horizontale Richtschienen ein korrektes Vorgehen sei, welches häufig an- gewendet werde (S. 4). Dieses entspreche vollumfänglich den Hersteller- angaben. Dahingehend würden die Bauarbeiter auch instruiert. Die ganze Mannschaft der Baustelle C._______ sei über das korrekte Vorgehen und Verhalten beim Anschlagen von Lasten instruiert worden. Der Unfall sei daher nicht passiert, weil die Arbeitgeberin die Wandschalungselemente nicht herstellergemäss zusammengesetzt oder den Krananschläger (G.) unvollständig instruiert hätte. Der Unfall habe sich einzig und allein durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Krananschlägers ereignet, was dieser auch zugebe. Die Last sei zwar korrekt angeschlagen gewesen (am Rande des mittleren Elementes), die Schalungs-Elemente seien aber nicht richtig getrennt worden: G. habe fünf anstelle der erlaubten drei Elemente kombiniert. Der Unfall habe sich zum einen ereignet, weil der Krananschläger eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe, und zum andern, weil der Geschädigte (D.), welcher sich nicht direkt unterhalb der schwebenden Kranlast befunden habe – sondern sich mit einem Kollegen an einem vor herabstürzenden Materialien sicheren Ort aufgehalten habe – genau in dem Moment, als das Element zu Boden ge- kracht sei, aus unerfindlichen, unerklärbaren Gründen (möglicherweise Fluchtreflex) direkt unter die herabfallende Schalung gerannt sei. D. sei ein von der Arbeitgeberin temporär angestellter Mitarbeiter.

C-4924/2021 Seite 5 Er sei ein sehr gut ausgebildeter Schaler (A+), wie dem Verleihvertrag ent- nommen werden könne, und kenne daher die Verhaltens- und Sicherheits- regeln auf einer Baustelle mit Kranarbeiten ganz genau. Insbesondere kenne er die «Lerneinheit SUVA pro - Anschlagen von Lasten» (Teil des Ausbildungsnachweises im Verleihvertrag). In dieser Lerneinheit werde auf Seite 10 eindrücklich illustriert, dass man sich nicht unter schwebenden Lasten aufhalten dürfe. Zusätzlich sei er von der Arbeitgeberin auch noch intern mittels Arbeitsanweisung für Temporäre über sicheres Verhalten am Arbeitsplatz instruiert worden. Sodann habe er an der internen Weiterbil- dung betreffend korrektes Verhalten und Vorgehen beim Anschlagen von Lasten teilgenommen. B.f Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 ab (Suva-act. 408). Sie begründete dies namentlich da- mit, dass vorliegend fünf statt der erlaubten drei Wandschalungselemente ohne Verwendung stabilisierender Richtschienen zusammengesetzt, an- geschlagen und mit dem Kran versetzt worden seien. Damit sei zugegeben und unbestritten, dass die Wandschalungselemente vorliegend nicht, wie in Art. 32a Abs. 1 VUV verlangt, gemäss Herstellerangaben eingesetzt wor- den seien. Art. 6 der Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (SR 832.312.15, Kranverordnung) fordere betref- fend die Sicherung von Lasten für den Hebevorgang, dass die Lasten so zu sichern seien, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, her- abstürzen oder abrutschen könnten. Mit einer Instruktion (der Arbeitneh- mer) durch den Arbeitgeber sei es noch nicht getan: Gemäss Art. 6 Abs. 3 VUV habe der Arbeitgeber auch dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit tatsächlich einhalten würden. Mit anderen Worten stehe der Arbeitgeber in einer regelmässigen Kontroll- pflicht und habe bei Verletzung von Sicherheitsbestimmungen korrigierend einzugreifen. Vorliegend handle es sich wohlgemerkt nicht um einen klein- räumigen, leicht zu übersehenden Bagatellsachverhalt, sondern um einen auffälligen, weitherum auf der fraglichen Baustelle sichtbaren Vorgang, der zwingend nach einem korrigierenden Eingriff seitens der Arbeitgeberin ge- rufen hätte. Im vorliegenden Fall sei durch die Nichtverwendung der Wand- schalungselemente gemäss Herstellerangaben eine erhöhte Gefährdung für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer auf der fraglichen Baustelle geschaffen worden, so dass die Suva gemäss Art. 62 VUV nicht nur be- rechtigt, sondern verpflichtet war, der Einsprecherin eine Ermahnung aus- zusprechen. Letztlich seien die fraglichen Wandschalungselemente nicht gemäss Herstellerangaben verwendet worden, ohne dass seitens der Ein- sprecherin dies jemand kontrolliert, geschweige denn die korrekte

C-4924/2021 Seite 6 Verwendung auf Platz durchgesetzt hätte, wie dies in Art. 6 Abs. 3 VUV verlangt werde. Auf der fraglichen Baustelle sei ein zentner-, wenn nicht tonnenschwerer Verbund von Wandschalungselementen ohne die erfor- derlichen Fixierungsschienen per Kran versetzt worden. Damit sei eine Ge- fahrensituation geschaffen worden, die genügenden Grund und Anlass für die angefochtene Ermahnung gebildet habe. Dass der Verunfallte bei der Einsprecherin temporär angestellt, gut ausgebildet und von der Einspre- cherin instruiert worden sei, werde begrüsst, entspreche aber nichts ande- rem als der Regel gemäss Art. 10 VUV, wonach die Einsprecherin gegen- über den in ihrem Betrieb beschäftigten, von Dritten ausgeliehenen Arbeits- kräfte dieselben Pflichten hinsichtlich Arbeitssicherheit habe wie gegen- über den eigenen Arbeitnehmern. Dazu zähle auch die Pflicht zur Kontrolle und nötigenfalls zur Durchsetzung der Einhaltungen der Regeln der Ar- beitssicherheit. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 erhob die Ar- beitgeberin am 9. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht (BVGer-act. 1). Sie beantragte, der Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 12. Oktober 2021 und die Verfügung Ermahnung Stufe 2 vom 23. Juni 2021 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Be- schwerdegegnerin zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. C.b Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft F._______ das Strafverfahren, bis das Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht abgeschlossen sei (BVGer-act. 5). Dabei hielt sie fest, Unfallursa- che sei ein Lastabsturz infolge Nichtbeachtens der Vorgaben des lnver- kehrbringens betreffend Krantransport von mehreren verbundenen Ele- menten. Namentlich seien gemäss Feststellung der Suva die Wandscha- lungselemente nicht gemäss Herstellerangaben eingesetzt worden, insbe- sondere nicht korrekt zusammengesetzt gewesen und keine Richtschienen beim grossflächigen Krankversatz verwendet worden. Ausserdem hätten sich Mitarbeitende im unmittelbaren Gefahrenbereich direkt unterhalb von schwebenden Kranlasten aufgehalten bzw. dort gearbeitet, obwohl dies verboten sei. Der Unfallhergang sei vorliegend im Wesentlichen erstellt. Fraglich sei, ob diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und, falls ja, wem diese konkret zuzurechnen sei.

C-4924/2021 Seite 7 C.c Der mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ging rechtzeitig beim Bundesverwaltungs- gericht ein (BVGer-act. 3 und 6). C.d Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 10). C.e Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 21. April 2022 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 12), desgleichen die Vorinstanz mit Duplik vom 24. Mai 2022 (BVGer-act. 14). C.f Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2025 ersuchte das Bundesver- waltungsgericht (mit Kopie an die Verfahrensbeteiligten) die Staatsanwalt- schaft F._______ um Edition der Verfahrensakten der Strafverfahren ge- gen G._______ und H._______ betreffend Fahrlässige Körperverletzung etc. im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 18. Juni 2021 (BVGer- act. 21). Die entsprechenden Unterlagen gingen am 27. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 23). Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass das Strafverfahren bis vorerst 1. Dezember 2025 sistiert wurde (Straf-act. 38). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit- tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.32, VGG], Art. 109 Bst. c UVG). Bei der vorliegend strittigen Ermahnung gemäss Art. 62 VUV handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallverhütung, die gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3859/2021 vom 10. Mai 2024; C-2450/2021 vom 20. Oktober 2022; C-229/2020 vom 7. Oktober 2022; je E. 1.1).

C-4924/2021

Seite 8

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach

dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-

ren (SR 172.021, VwVG), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-

deres bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d

bis

VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-

ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR

830.1, ATSG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des

ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht im UVG aus-

drücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist. Einzelne Bereiche

sind in Art. 1 Abs. 2 UVG von der Anwendung ausgenommen, die Unfall-

verhütung (Art. 81 ff. UVG) gehört indes nicht dazu, weshalb auf diese das

ATSG anwendbar ist (MATTHIAS KRADOLFER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers,

ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 2 Rz. 29).

1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den an-

gefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-

resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1

VwVG). Eine von der Suva gemäss Art. 62 VUV ausgesprochene Ermah-

nung stellt in der Regel eine notwendige Voraussetzung für eine allfällige

spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung nach Art. 92

Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VUV dar und verschlechtert die aktuelle

Rechtsstellung eines betroffenen Betriebs. Die behördliche Ermahnung ist

somit rechtsprechungsgemäss einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG

gleichzustellen und folglich grundsätzlich anfechtbar (vgl. BVGE 2010/37

  1. 2.4.3 m.H.; Urteile des BVGer C-4972/2018 vom 18. Dezember 2023
  2. 1.3; C-2450/2021 E. 1.3.2; C-5426/2015 vom 1. Juni 2017 E. 1.5.2.3;

vgl. auch ROGER ANDRES, Arbeitssicherheit: Die Sanktionierung fehlbarer

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in: HAVE 2017, S. 345, 357). Aufgrund des

Sanktionscharakters der Ermahnung ist der betroffene Betrieb – wie vorlie-

gend die Beschwerdeführerin – durch diese berührt und hat ein schutzwür-

diges Interesse an deren Aufhebung bzw. an der Aufhebung des die Er-

mahnung ersetzenden Einspracheentscheids (vgl. BGE 131 V 407

E. 2.1.2.1). Die Beschwerdeführerin, welche am vorinstanzlichen Verfah-

ren teilgenommen hat, ist als Adressatin des Einspracheentscheids vom

12. Oktober 2021 somit vorliegend zur Erhebung der Beschwerde legiti-

miert.

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist

daher – nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde – einzu-

treten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1

VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).

C-4924/2021 Seite 9 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. Oktober 2021. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwer- deführerin vom 22. Juli 2021 ab und hielt an der Verfügung vom 23. Juni 2021, mit welcher sie eine Ermahnung der Stufe 2 ausgesprochen und di- verse Massnahmen getroffen hatte, fest. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; 132 V 215 E. 3.1; 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H.; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der relevante Tatbestand (Unfall) ereignete sich am 18. Juni 2021. Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. 3.2 Dabei ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2022 die neue Bauarbeiten- verordnung in Kraft getreten ist und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufgehoben wurde (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend ste- hen indes die Rechtsfolgen der aufgrund des Arbeitsunfalls vom 18. Juni 2021 auf der Baustelle C._______ festgestellten Beanstandungen zur Be- urteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten. Mithin steht die Verletzung der aBauAV zur Diskus- sion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zu- grunde zu legen ist (vgl. dazu Urteile C-3859/2021 E. 3.1 und C-4972/2018 E. 2.2; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht

C-4924/2021 Seite 10 etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi- gen (BGE 138 V 218 E. 6). Ferner gilt der Grundsatz der freien Beweiswür- digung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c; KIESER, a.a.O., Art. 43 N 61). Das Sozialver- sicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage ge- statten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Die Behörde ist allerdings insbesondere nicht verpflichtet, über tatsächli- che Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (Urteil des BVGer C-1752/2021 vom 17. Januar 2023 E. 2.3). Sie nimmt zusätzliche Abklärungen vielmehr nur vor, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht. 3.5 Der Suva steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhü- tung ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile C-3859/2021 E. 3.3; C-2450/2021 E. 3.4; C-229/2020 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zu- steht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zwar zu kor- rigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren angemes- senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbe- stimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kennt- nisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte mithin zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fach- fragen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beant- wortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezial- wissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen,

C-4924/2021 Seite 11 welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwer- deinstanz (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.154 m.H.). 4. Gemäss den teilweise divergierenden Angaben der Parteien ereignete sich der Unfall folgendermassen: 4.1 Gemäss Unfallrapport (vgl. Suva-act. 438) der Suva wurden am Unfall- tag fünf mit Klammern zusammengehaltene Wandschalungselemente (5 Elemente à 3 x 1 m = 15 x 1 m) miteinander mittels Kran hochgezogen. Da die Biegesteifigkeit der fünf Elemente nicht mittels (horizontaler) Richt- schienen für den Krantransport erhöht worden war, klappten die zwei äusseren Elemente gegen aussen bzw. die angehängte Last verdrehte sich und die äusseren Elemente stürzten in die Baugrube, wo eines den in der Baugrube arbeitenden D._______ traf und schwer verletzte. Dank der sich in der Baugrube befindenden Materialkiste aus Metall (Höhe ca. 1 m) stürzte dieses Element nicht bis ganz auf den Baugrubenboden. Damit wurden (mutmasslich) noch schwerere Verletzungen verhindert. 4.2 Nach den Aussagen des Schalers G._______ (BVGer-act. 1, S. 7 und 12; Einvernahmeprotokoll in Straf-act. 7) trug der (verantwortliche) Polier I._______ dem Schaler G._______ am 18. Juni 2021 auf, die Deckenrand- abschalung auszuschalen. Letzterer bat alsdann seinen Arbeitskollegen J._______ (gelernter Maurer; Einsatz als Schaler; Temporärmitarbeitender des Verleihbetriebes E._______ AG [Straf-act. 1, S. 5 und BVGer-act. 1, Beilage 8]), das Ausschalen der Elemente vorzubereiten. G._______ be- gab sich zu diesem Zeitpunkt an eine andere Stelle des Gebäudes, um dort einzuschalen. Als er ca. 20 Minuten später zurückkam und die fragliche Deckenrandabschalung ausschalen wollte, sah er, dass J._______ alle Schrauben aller fünf Elemente sowie alle Schalungsschlösser (welche die einzelnen Elemente miteinander verbunden hatte) entfernt hatte, die fünf Elemente also völlig ungesichert an der Wand hingen. G._______ mut- masste, dass hier Gefahr in Verzug war und hielt sofortiges Handeln für angezeigt. Vorab wies er die sich in der Gefahrenzone befindlichen unten arbeitenden Bauarbeiter (K., D., J._______ und noch zwei weitere) an, den Bereich sofort zu verlassen, gleichzeitig bestellte er den Kranführer und sicherte die freien Elemente mit einigen Schalschlös- sern gegen den drohenden Absturz. Aus Selbstschutzgründen verzichtete er auf die Montage der horizontalen Richtschienen (er hätte diese von oben

C-4924/2021 Seite 12 herab montieren müssen und sich dabei selbst in Gefahr gebracht). Als- dann schlug G._______ die Elemente am Kran an. Seine Absicht war, die Elemente mittels Kran von der Auflage zu lösen und gleichzeitig nach hin- ten auf die Decke zu ziehen. Kurz bevor er dem Kranführer das Zeichen zur Hebung der Last gab, forderte er den letzten sich unterhalb befindlichen Bauarbeiter (D.) nochmals auf, den Gefahrenbereich unverzüglich zu verlassen. G. nahm sodann an, alle Mitarbeitenden seien in Sicherheit und gab dem Kranführer das Zeichen, die Last anzuheben (Straf-act. 7, N 12 der aufgeschriebenen Aussagen). D._______ hatte al- lerdings den Gefahrenbereich nicht verlassen und wurde daraufhin von den herunterfallenden Elementen verletzt. Im Strafverfahren gab G._______ an, er sei ab dem Zeitpunkt, als er die Gefahr für die unten Arbeitenden gesehen habe, sehr nervös und aufgeregt gewesen, habe ge- wusst, dass er schnell handeln müsse und sich gedacht, dass die beste Möglichkeit, die Gefahr sofort abzuwenden, diejenige sei, alle fünf Ele- mente zusammen am Kran anzuschlagen und zu entfernen (Straf-act. 7, N 13 der aufgeschriebenen Aussagen). Denn hätte er sich an die Vorgaben gehalten – Kombination von nur drei Elementen – hätte seines Erachtens die Gefahr bestanden, dass die beiden restlichen Elemente ungesichert auf den Boden hinunterkrachen könnten. Das Ganze tue ihm ausseror- dentlich leid. 4.3 Nach Aussagen des Kranführers wäre eine Befestigungsschiene not- wendig gewesen (Straf-act. 8, S. 5). Er gab an, wenn er mehrere Wand- schalungselemente hochhebe, müssten diese mit Richtschienen versehen werden. Wenn er gesehen hätte, dass keine Richtschienen montiert waren, hätte er die Wandschalungselemente nicht hochgehoben. In der Baugrube hätte sich niemand aufhalten dürfen. Es sei die Verantwortung von G., den Gefahrenbereich zu räumen, bevor er ihm, dem Kranfüh- rer, das Zeichen zum Hochheben gebe (S. 7). 4.4 D. äusserte sich dahingehend (Straf-act. 9, S. 6), dass ihn nie- mand informiert habe, dass Lasten hochgehoben würden, niemand habe ihn gewarnt. Er habe nur noch seine Mitarbeiter warnen können und keine Zeit gehabt, um selber wegzurennen (S. 7). 5. 5.1 In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2021 zu Recht die Ermahnung Stufe 2 bestätigte.

C-4924/2021 Seite 13 Nachfolgend sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzule- gen: 5.2 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver- hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Verfügt ein Arbeitgeber nicht über die entsprechende Erfahrung, hat er sie sich zu besorgen (ADRIAN VON KAENEL, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 82 N 3). Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen, in welchen die An- forderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehören namentlich die VUV, die BauAV und die Kranver- ordnung. 5.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in sei- nem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen in- formiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Infor- mation und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nöti- genfalls zu wiederholen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber da- für, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhal- ten. 5.4 Art. 9 Abs. 1 VUV sieht vor, dass die Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendi- gen Massnahmen anzuordnen haben, wenn an einem Arbeitsplatz meh- rere Betriebe tätig sind. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Ar- beitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 9 Abs. 2 VUV einen Drit- ten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb aus- drücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu pla- nen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten (Bst. a), Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern (Bst. b) oder Arbeitsverfah- ren zu planen oder zu gestalten (Bst. c).

C-4924/2021 Seite 14 5.5 Nach Art. 10 VUV hat der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeits- kräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hinsicht- lich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie ge- genüber den eigenen Arbeitnehmern. 5.6 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheits- regeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutz- ausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV). Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden (Art. 11 Abs. 2 VUV). 5.7 Laut Art. 24 VUV dürfen in den Betrieben nach dieser Verordnung nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Ver- wendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden (Abs. 1). Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitgeber Arbeits- mittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten (Abs. 2). 5.8 Nach Art. 32a VUV müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwen- det werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten einge- setzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen (Abs. 1). Arbeits- mittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen (Abs. 2). 5.9 In Art. 41 bestimmt die VUV, dass Gegenstände und Materialien so transportiert und gelagert werden müssen, dass sie nicht in gefahrbringen- der Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Abs. 1). Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind ge- eignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen (Abs. 2). Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Ge- fahren bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können (Abs. 2 bis ).

C-4924/2021 Seite 15 5.10 Art. 3 Abs. 1 aBauAV sieht vor, dass Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Ge- sundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Si- cherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. 5.11 Laut Art. 11 aBauAV sind bei übereinanderliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf unten liegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen nicht durch herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden. 5.12 Unter dem Kapitel Rückbau- und Abbrucharbeiten, gemäss Art. 60 a- BauAV, müssen die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden, bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf (Abs. 1). Die erforderlichen Massnahmen müssen getroffen werden, um insbesondere zu verhindern, dass Bauteile unbeabsichtigt einstürzen (Abs. 2 Bst. b) oder Arbeitneh- mende durch herumfliegendes, herunter- und einstürzendes Material ge- troffen werden (Abs. 2 Bst. d). 5.13 Lasten sind für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Art. 6 Abs. 1 Kranverordnung). Lastaufnahmeeinrich- tungen und Anschlagmittel müssen für den jeweiligen Transport geeignet und in betriebssicherem Zustand sein (Art. 6 Abs. 2 Kranverordnung). 5.14 Gemäss Art. 7 Kranverordnung ist derjenige, der sich den Kran von einem Drittunternehmen zur Verfügung stellen lässt, dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sofern die betreffenden Unternehmen nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinba- ren. 5.15 Art. 60-63 VUV regeln die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesu- che und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf An- zeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über

C-4924/2021 Seite 16 die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Ar- beitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchfüh- rungsverfahrens (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N 753, 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt wer- den (Prämienerhöhung). 5.16 5.16.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsun- fällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (SR 822.11, ArG) und der Suva (vgl. dazu und zum Folgenden Urteil C- 229/2020 E. 3.6). Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidge- nössische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsun- fällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungs- organe des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbe- sondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (nachfolgend: E- KAS-Leitfaden, 6. Aufl. 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leit- faden Ziff. 2.3.3). Sie sollen den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen geben, mit dem Zweck, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS- Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV, Urteil des BGer 8C_770/2020 vom 21. September 2021 E. 5.1).

C-4924/2021 Seite 17 5.16.2 Gemäss EKAS-Leitfaden wird bei der Durchsetzung der Unfallver- hütungsvorschriften in den Betrieben zwischen einem ordentlichen (EKAS- Leitfaden Ziff. 4) und einem ausserordentlichen Durchführungsverfahren (EKAS-Leitfaden Ziff. 5) unterschieden (Urteil BGer 8C_770/2020 E. 5.3). Ziel des ordentlichen Durchführungsverfahrens ist die (unmittelbare) Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften in den einzelnen Betrieben (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 4.2). Das ausserordentliche Verfahren soll (sub- sidiär) dann angewendet werden, wenn sicherheitswidrige Zustände auf- grund der Art der auszuführenden Arbeit oder der Arbeitsweise nur vo- rübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit bestehen, weshalb das ordentliche Verfahren nicht zielführend wäre (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.1; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.1). Die beiden Verfahren sind nicht strikte getrennt. Die im ordentlichen Verfahren festgestellten Sicherheits- verstösse sind auch im ausserordentlichen Verfahren im Hinblick auf eine allfällige Prämienerhöhung (vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV) "anzurechnen" (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.3 mit Hinweis). Bei Feststellung eines sicherheits- widrigen Zustandes spricht das Kontrollorgan im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Erst mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhö- hung (von mindestens 20%; vgl. Art. 113 Abs. 2 UVV) verfügt werde (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2 i.f.). 6. Vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung der Stufe 2 ausgesprochen hat. 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht, unter Hinweis auf das Strafverfah- ren, beschwerde- und replikweise insbesondere geltend, die Verfehlung sei allein dem Krananschläger G._______ anzulasten, welcher gegen die Wei- sungen der Arbeitgeberin – wenn auch entschuldbar – verstossen habe (BVGer-act. 1, S. 7 und BVGer-act. 12, S. 4). Für eine Ermahnung müsse die Verfehlung dem Arbeitgeber vorgeworfen bzw. zugeordnet werden kön- nen, damit dieser dann die Verfehlung korrigieren und die Vorschriften zur Arbeitssicherheit wieder einhalten könne. Vorliegend habe eine unsachge- mässe Vorbereitung der Ausschalung durch den Maurer J._______ be- standen. Anstatt nur vereinzelt die Schrauben zu lösen, habe dieser alle Schrauben aller fünf Elemente sowie alle Schalungsschlösser entfernt und damit seinerseits gegen die Weisungen des Arbeitgebers gemäss Art. 11 Abs. 1 VUV verstossen. Die nicht bestimmungsgemässe Verwendung der

C-4924/2021 Seite 18 Arbeitsmittel sei ausschliesslich auf das Fehlverhalten des Krananschlä- gers zurückzuführen, welcher sich aber in einer Notstandssituation befun- den habe und damit rechtmässig bzw. entschuldbar gehandelt habe. Er habe die Schalungselemente so schnell wie möglich sichern wollen und – in der Aufregung – gegen die Weisungen der Arbeitgeberin betreffend den bestimmungsgemässen Gebrauch der Arbeitsmittel verstossen. Konkrete Verfehlungen der Beschwerdeführerin gegen Vorschriften der Arbeitssi- cherheit, welche zu Recht mit einer Ermahnung sanktioniert werden könn- ten, gebe es keine und würden von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht. 6.1.2 Die Vorinstanz bringt vernehmlassungsweise und in der Duplik na- mentlich vor (BVGer-act. 10 und 14), vorliegend seien insbesondere ent- gegen der Aufbau- und Verwendungsanleitung der Wandschalung "Meva Mammut 350" fünf Wandschalungselemente ohne Verwendung stabilisie- render Richtschienen zusammengesetzt, angeschlagen und mit dem Kran versetzt worden. Das Anschlagen und Versetzen von fünf verbundenen Schalungselementen, die zusammen mehrere hundert Kilogramm wiegen, ohne Richtschienen, d.h. entgegen der Vorgaben des Herstellers, stelle eine erhöhte Gefährdung für Leib und Leben der auf Platz anwesenden Mitarbeiter dar, weshalb die Beschwerdegegnerin gemäss Kapitel 4.3 des EKAS Leitfadens 6030 für das Durchführungsverfahrender Arbeitssicher- heit zwingend auf dem Weg der Ermahnung vorzugehen hatte. Daran hätte selbst dann nichts verändert, wenn die Schalungselemente nicht wie im vorliegenden Fall abgestürzt wären. Vielmehr reiche es auch, wenn Vor- schriften der Arbeitssicherheit nicht eingehalten worden seien. Entschei- dend für die Ermahnung an die Adresse des Arbeitgebers sei nämlich ein- zig die auf der Baustelle durch zweckwidrige Verwendung von Arbeitsmit- teln geschaffene, erhöhte Gefährdung. Die Tatsache – welche auch von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten sei – dass vorliegend fünf Schalungselemente ohne die notwendigen Richtschienen verbunden und mit dem Kran versetzt worden seien, habe für das Aussprechen einer Er- mahnung genügt, da, wie schon gesagt, Vorschriften über die Arbeitssi- cherheit verletzt worden seien (Art. 62 Abs. 1 VUV). Die Beschwerdeführe- rin habe in Ziffer 18.3 der Beschwerde selber ausgeführt, dass «Gefahr in Verzug war», sich Bauarbeiter «in der Gefahrenzone» befanden und «die fünf Elemente völlig ungesichert an der Wand hingen». Damit räume die Beschwerdeführerin die erhöhte Gefährdung für Leib und Leben ihrer auf Platz anwesenden Mitarbeiter, die wiederum die Ermahnung erforderlich gemacht habe, nachträglich gleich selbst ein. Vorliegend habe es sich um einen auffälligen, weitherum sichtbaren Vorgang gehandelt, der zwingend nach einem korrigierenden Eingriff seitens der Arbeitgeberin gerufen hätte.

C-4924/2021 Seite 19 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit seien bereits mit dem falschen Verbinden der Schalungselemente und dem Anheben mit dem Kran ver- letzt worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ein Mit- arbeiter mit seinem angeblichen Handeln die Gefahr noch habe abwenden wolle, greife zu kurz, habe doch die Gefahr bereits im nicht korrekten Ver- binden der Schalungselemente entgegen den Vorgaben des Herstellers bestanden. Der Sachverhalt, welcher zur Ermahnung geführt habe, werde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 6.2 Nach Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 VUV). Mit Blick auf Art. 7 Kranverordnung war vorliegend die Arbeit- geberin dafür verantwortlich, dass einerseits die Bestimmungen der Kran- verordnung eingehalten werden. Andererseits ist es gemäss Art. 3 Abs. 2 VUV ebenfalls der Arbeitgeber, der dafür sorgen muss, dass die Schutz- massnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beein- trächtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprü- fen. Nach Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber sodann auch dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Mithin trifft die Arbeitgeberin die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheits- vorschriften – selbst die Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihren Verpflichtungen zur Gewährleis- tung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV). Adressat der Unfallverhü- tungsvorschriften ist nämlich, wie aus Art. 81 Abs. 1 UVG sowie aus Art. 82 Abs. 1 UVG und Art. 3 ff. VUV hervorgeht, in erster Linie der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin (Urteil des BVGer C-2363/2012 vom 1. November 2013 E. 4.1.1). Auch die Instruktion und Information bzw. die Übertragung von Aufgaben der Arbeitssicherheit entbindet die Arbeitgeberin nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften betreffend Arbeits- sicherheit (Urteil des BVGer C-2363/2012 E. 4.1.2). 6.3 Soweit an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmende mehrerer Betriebe tätig sind, haben deren Arbeitgeber gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VUV die zur Wah- rung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die not- wendigen Massnahmen anzuordnen (Urteil des BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.2). Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmenden über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Be- hebung zu informieren. Aus dieser Bestimmung lässt sich eine Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ableiten, auch für die Arbeitssicherheit

C-4924/2021 Seite 20 von Beschäftigten anderer Unternehmen besorgt zu sein (vgl. Urteile des BGer 6B_516/2009 und 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4.2.1; 6B_675/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.2.2.1; je m.H.). Dabei ist es die Auf- gabe eines Sicherheitsverantwortlichen, die Betroffenen gegebenenfalls über allfällige Gefahren zu informieren und geeignete Sicherheitsvorkeh- rungen zu veranlassen (Urteil des BGer 6B_47/2021 E. 5.4 m.H.a. BGE 141 IV 249 E. 1.4.2). Im Bereich des Personalverleihs sind mithin die Ein- satzbetriebe für die Arbeitssicherheit verantwortlich. Temporärmitarbei- tende sind folglich den Angestellten der Arbeitgeberin punkto Arbeitssicher- heit gleichgestellt. 6.4 Sodann richtet sich eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Bereich der Arbeitssicherheit auch dann gegen den Arbeitgeber, wenn nicht der Arbeit- geber selbst (im Sinne der natürlichen Person), sondern ein Angestellter gegen eine Verhaltensvorschrift verstösst (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, a.a.O., N 740). Bei der verwaltungsrechtlichen Sank- tionierung wird dem Arbeitgeber – analog zur zivilrechtlichen Haftung und grundsätzlich anders als im Strafrecht – das Verhalten seiner Hilfsperso- nen zugerechnet. Der Tatbestand für den Erlass einer Ermahnung ist so- dann erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin eine Arbeitssicherheitsvorschrift verletzt (vgl. Wortlaut von Art. 62 VUV und E. 5.15 hiervor; BGE 116 V 255 E. 4b; ANDRES, a.a.O., N 741). 6.5 In den Herstellerangaben (vgl. Aufbau- und Verwendungsanleitung der Wandschalung "Meva Mammut 350" in BVGer-act. 10, Beilage 2; Straf- act. 6, Beilage 1; Suva-act. 437, S. 51 f.) wird betreffend das Umsetzen mit dem Kran ausgeführt: «Damit beim grossflächigen Kranversatz für das Ab- legen und Aufnehmen die nötige Biegesteifigkeit in beide Richtungen er- reicht wird, werden Richtschienen mit Flanschschrauben an den Elemen- ten befestigt.» Vorliegend ergibt sich aus dem Unfallhergang unbestritten, sei es gemäss Sachverhaltsdarstellung der Suva oder jener der Beschwer- deführerin (Richtschienen nicht montiert bzw. Richtschienen ‘aus Not- standsgründen’ nicht montiert, da Schrauben und Schalungsschlösser zu- vor entfernt worden waren; vgl. dazu E. 4.1 und 4.2 hiervor), dass – entge- gen der Vorgaben des Herstellers – fünf Wandschalungselemente mit ei- nem Kran angehoben wurden, ohne dass die erforderlichen Richtschienen angebracht waren (vgl. dazu insbesondere BVGer-act. 1, S. 6 und BVGer- act. 1, Beilage 7.1, S. 5 und Straf-act. 6, Beilage 3). Die Arbeitgeberin hat mit diesem Vorgehen gegen Art. 32a Abs. 1 VUV verstossen, wonach Ar- beitsmittel bestimmungsgemäss verwendet werden müssen und Vorgaben des Herstellers zu berücksichtigen sind sowie gegen Art. 6

C-4924/2021 Seite 21 Kranverordnung, welche in Abs. 1 vorschreibt, dass Lasten für den Hebe- vorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen (anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen sind, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können. Die Arbeitgeberin, der das Verhalten ihrer (Temporär-)Mitarbeitenden, wie oben dargelegt, zuzurechnen ist, hat die gesetzlichen Vorschriften betref- fend Arbeitssicherheit verletzt. Dabei entbindet die Tatsache, dass der Schaler G._______ als Arbeitneh- mer nach seiner Darstellung einem anderen Mitarbeitenden die Vorberei- tung der Schalung in Auftrag gegeben und dieser allenfalls alle Klammern entfernt hatte, die Arbeitgeberin nicht von ihrer Verantwortung zur Gewähr- leistung der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 7 Abs. 2 VUV). Vielmehr würde, hätte sich der Sachverhalt entsprechend zugetragen, diese Vorgehens- weise zusätzlich aufzeigen, dass die Sicherheit auf der Baustelle ungenü- gend gewährleistet war, zumal sich zu jenem Zeitpunkt noch Bauarbeiter in der Baugrube aufhielten (vgl. auch das Urteil des BVGer C-4972/2018 E. 5.4). Es handelt sich keineswegs um ein überspitztes Anlasten von Fehl- verhalten Dritter, wie die Beschwerdeführerin rügt (vgl. BVGer-act. 1, S. 16). Ergänzend ist anzufügen, dass jedenfalls die Polizei eine ‘Not- standssituation’ von G._______ bezweifelte. Im Polizeirapport (vgl. Straf- act. 1, S. 12), wird entsprechend festgehalten, «wieso die Schalungsele- mente nicht einfach zur Sicherung am Kran befestigt, diese dann wieder mittels den Kanthölzer gesichert und anschliessend einzeln abtransportiert worden seien, habe infolge der Verweigerung der mündlichen Aussagen von G._______ nicht ermittelt werden können». Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Anschlagen von Lasten seit dem 1. Januar 2022 als Arbeit mit besonderen Gefahren im Sinne von Art. 82a UVG in Verbindung mit Art. 8 VUV gilt und nur noch von ausgebil- deten Personen durchgeführt werden darf (vgl. Broschüre der Suva «Aus- bildung für das Anschlagen von Lasten», Ausgabe vom 5. Januar 2022; vgl. auch die Änderung vom 16. Juni 2023 von Art. 6 Abs. 3 KranV [AS 2023 343; in Kraft seit dem 1. September 2023]: «Personen, die Lasten anschlagen, sind für diese Arbeit auszubilden.» sowie Bundesamt für Ge- sundheit, Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung über die si- chere Verwendung von Kranen, 2023, S. 3 f.). 6.6 Sodann haben vorliegend Mitarbeitende im unmittelbaren Gefahrenbe- reich direkt unterhalb von schwebenden Kranlasten gearbeitet. Dadurch liegt ein Verstoss gegen Art. 11 aBauAV vor, welcher besagt, dass bei

C-4924/2021 Seite 22 übereinanderliegenden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Massnahmen zu treffen sind, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf unten lie- genden Arbeitsplätzen und Verkehrswegen nicht durch herabfallende, her- abgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Mate- rialien gefährdet werden. G._______ macht zwar geltend, dass er die Mit- arbeitenden, welche sich in der Baugrube aufgehalten hatten, gewarnt habe. Diese Warnung wurde aber weder vom Kranführer noch von D._______ gehört bzw. erwähnt (vgl. Einvernahmen in Straf-act. 8 und 9). Selbst wenn die Warnung abgegeben worden wäre (vgl. dazu Angabe des Magaziners in BVGer-act. 1, Beilage 10), hätte der verantwortliche Schaler dem Kranführer das Signal zum Anheben der Last erst dann geben dürfen, nachdem er sich vergewissert hätte, dass sich wirklich keine Arbeiter mehr in der Gefahrenzone aufhalten. Dies wurde vorliegend unterlassen. Die Ar- beitgeberin, der das Verhalten ihrer Mitarbeitenden, wie oben dargelegt, zuzurechnen ist, hat auch in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften be- treffend Arbeitssicherheit verletzt und damit ein hohes Gefährdungspoten- tial gesetzt, welches sich durch das Einknicken des Wandschalungsele- ments und die Körperverletzung sodann verwirklichte. 6.7 Ferner wurden, wie der Absturz der Lasten eindrücklich aufzeigt, wei- tere Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit offensichtlich verletzt, insbe- sondere Art. 82 UVG sowie Art. 6, 24 und 41 VUV. 6.8 Einzugehen ist abschliessend noch auf Folgendes: Die Beschwerde- führerin moniert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen (BVGer-act. 1, S. 13). Im vorliegenden Verfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Folglich trägt grundsätzlich die Suva die Beweisführungslast (vgl. Urteil des BGer 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.4.1). Sie hat für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 143 II 425 E. 5.1). Entsprechend stellt gemäss Art. 12 Bst. c VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der Auskünfte oder des Zeugnis- ses von Drittpersonen, wobei im Verwaltungsprozess mit Blick auf Art. 12 Bst. c und Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis g VwVG die Anordnung von Zeugenein- vernahmen und das Einholen von Auskünften oder Zeugnisse Dritter nur bei Notwendigkeit resp. unter der Bedingung in Frage kommt, dass sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (vgl. hierzu

C-4924/2021 Seite 23 C-5606/2016 vom 1. April 2019 E. 8.3 m.H.a. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und E. 2.3.4). Der Unfallhergang steht in den wesentlichen Grundzügen fest. So ist er- stellt und von den Parteien unbestritten, dass die Wandschalungselemente beim Kranversatz nicht korrekt gesichert bzw. stabilisiert waren, als die Last vom Kran angehoben wurde und sich darunter noch zumindest ein Arbeitnehmer aufhielt. Für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren strit- tige Frage ist denn auch unerheblich, aus welchem Grund die Arbeitgebe- rin gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit verstiess und ob sie bzw. ihre Mitarbeiter schuldhaft handelten. Selbst wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet, dass also J._______ die Klammern vorschriftswidrig entfernt hat (vgl. dazu E. 4.2), wäre dies ein Verstoss gegen die Arbeitssicherheit, für den letztlich die Ar- beitgeberin verantwortlich ist. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel in Art. 8 ZGB obliegt der Vorinstanz jedenfalls (lediglich) der Beweis, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitssicherheitsvorschrift verletzt hat, womit bereits ein Tatbestand für den Erlass einer Ermahnung gegeben ist (vgl. Urteil C- 1752/2021 E. 7.6). Vorliegend klärte die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt insbeson- dere mit einem Baustellenbesuch, bei dem auch der Bauführer L._______ und der verantwortlichem Polier I._______ anwesend waren, vor Ort ein- gehend ab. Sie hatte die notwendigen Abklärungen getätigt und den Sach- verhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis selber zu würdigen vermocht (BGE 122 V 157 E. 1d). Weitere Abklärungen, wie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, erübrigen sich mithin, da daraus kein entscheidwe- sentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 146 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_549/2020 vom 1. September 2021 E. 3.1 m.H.; Urteile des BVGer C-446/2018 vom 11. Februar 2019 E. 10.6; C-2422/2014 vom 9. Januar 2017 E. 9.6.2). 7. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Mitar- beiter der Beschwerdeführerin die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie die Vorschriften der Arbeitssicherheit verletzten, wobei dieses Verhalten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist (so auch in Urteil C-3859/2021 E. 9).

C-4924/2021 Seite 24 8. Mit Ermahnung Stufe 2 sprach die Vorinstanz die in E. B.c hiervor genann- ten Massnahmen aus, um in Zukunft ähnlich gelagerte Unfälle zu vermei- den. Die Folgen des vorliegenden Lastabsturzes waren derart gravierend, dass sie inskünftig tunlichst zu vermeiden sind, zumal durch den Unfall auch besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben gefährdet wur- den. Hierfür sind die von der Vorinstanz ausgesprochenen Massnahmen geeignet, verhältnismässig und zumutbar. Selbst wenn bis zum Unfall keine Anzeichen dafür bestanden haben sollten, dass sich Mitarbeitende der Beschwerdeführerin entgegen klarer Instruktionen verhielten und Si- cherheitsvorrichtungen umgingen, bestand nach dem Ereignis hinrei- chende Gewissheit über das Vorliegen sicherheitswidriger Zustände (so auch in Urteile BVGer C-3859/2021 E. 10, C-229/2020 E. 5.4 und C- 4972/2018 E. 6.1). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Verstoss gegen Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 6 Kranverordnung, Art. 6, Art. 24, 32a und Art. 41 VUV sowie Art. 11 aBauAV aufgrund der vorliegenden, relevanten Akten erstellt ist. Die Vorinstanz sprach mithin zu Recht eine Ermahnung Stufe 2 aus, nachdem die Ermahnung Stufe 1 vom 10. Juni 2021 (Suva-act. 391) unangefochten bzw. unbestritten geblieben war. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 12. Oktober 2021, welcher die Ermahnung Stufe 2 bzw. die Verfügung vom 23. Juni 2021 bestätigte, erweist sich mithin als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin eventualiter bean- tragt (vgl. E. 6.8 letzter Absatz). 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, vorliegend mithin der Beschwerdeführerin. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2,

C-4924/2021 Seite 25 VGKE]). Sie sind vorliegend auf Fr. 3'000.- festzulegen und dem einbezahl- ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13; 126 V 143 E. 4a). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-4924/2021 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-4924/2021 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind (vgl. dazu BGer 8C_770/2020 E. 6.2 f. i.V.m. E. 2.2 f.). Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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09.07.2025
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25.03.2026