B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4917/2023

Urteil vom 7. Februar 2025 Besetzung

Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A., (Antigua und Barbuda), Zustelladresse: c/o B., (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Beiträge für das Jahr 2019; Eintretensvoraussetzungen.

C-4917/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit E-Mail vom 11. November 2022 auf das Wiedererwägungs- gesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdefüh- rer) vom 19. Juli 2022 betreffend die Beitragsverfügung für das Jahr 2019 nicht eintrat (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 30. Ok- tober 2023 [nachfolgend: SAK-act.] 36; 93; 95; 96; S. 1, 99; 101=104; 111), dass der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und hierbei ausführte, er beziehe sich auf die Beitragsverfügung der SAK für das Jahr 2019 vom 16. Oktober 2020, die er schon mehrfach bemängelt habe; auf sein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch sei nicht eingetreten worden, er beantrage, die Beitragsverfügung für das Jahr 2019 sei zu revidieren (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 26. September 2023 (BVGer-act. 3) beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– am 11. Oktober 2023 geleistet wurde (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2023 gel- tend macht, es liege weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid vor; sie habe den Beschwerdeführer mit einfacher und formloser E-Mail vom 11. November 2023 auf die Rechtskraft der Beitragsverfügung für das Jahr 2019 hingewiesen und sei auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein- getreten, wozu sie auch nicht verpflichtet sei; es sei daher mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVGer-act. 7), dass sich gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) das Verfahren vor Bundesver- waltungsgericht grundsätzlich nach dem VwVG (SR SR 172.021) richtet, wobei die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehal- ten bleiben (vgl. Art. 3 Bst. d bis VwVG), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

C-4917/2023 Seite 3 dass die SAK zu den Behörden gemäss Art. 33 Bst. d VGG gehört und das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen im Ausland betreffend die freiwillige Versicherung in der AHV entscheidet (vgl. Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG, [SR 831.10]), dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kog- nition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 m.H.), dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grund- sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen sind, zu de- nen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat, dass die Verfügung insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren An- fechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einer Sachurteilsvo- raussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1), dass beide Parteien davon ausgehen, dass die SAK mit E-Mail vom 11. No- vember 2022 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Wiederer- wägung des Beitragsverfügung vom 16. Oktober 2020 nicht eingetreten ist (vgl. BVGer-act. 1 und 7; SAK-act. 128), dass die Beschwerde sinngemäss dahingehend verstanden werden könnte, dass das Gericht die SAK zur Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG verpflichte, damit diese die Beiträge für das Jahr 2019 neu berechne und wiedererwägungsweise neu verfüge, dass ein Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine formell rechtskräftige Verfügung bei Fehlen eigentlicher Revisionsgründe zurück- kommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichti- gung von erheblicher Bedeutung ist, wobei es sich hierbei um eine «Kann- Vorschrift» handelt, weshalb das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung im Ermessen des Versicherungs- trägers liegt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress, E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_91/2023 vom 12. April 2023 E. 3.2 m.H.), dass das Nichteintreten des Versicherungsträgers auf ein Wiedererwä- gungsgesuch auch in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung

C-4917/2023 Seite 4 zulässig ist und die versicherte Person somit keinen Anspruch auf eine for- melle Verfügung hat (vgl. Urteil des BGer I 896/06 E. 4.1 m.H. auf BGE 133 V 50 E. 4.3), dass, wenn der Versicherungsträger mit formeller Verfügung auf ein Wie- dererwägungsgesuch nicht eintritt, keine Einsprachemöglichkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1.3, 4.2.2; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts ATSG [nachfolgend: ATSG-Kommentar], 4. Aufl. 2020, Art. 53 ATSG N. 85), dass somit kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht – unabhängig davon, ob das Nichteintreten des Versicherungsträ- gers mittels formlosem Schreiben, formeller Verfügung oder Einsprache- entscheid erfolgt ist (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress, E. 4.2.1; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, Art. 53 ATSG N. 69), dass daher, soweit beschwerdeweise beantragt wird, dass das Gericht die SAK zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 ver- pflichte, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde auch dahingehend verstanden werden könnte, dass das Gericht eine Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 vornehme, dass in Bezug auf solche materiellen Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, da im E-Mail vom 11. November 2022 diesbezüglich kein (materieller) Entscheid (weder Verfügung noch Einspracheentscheid) er- gangen ist, und es damit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss den vorinstanzlichen Akten erst mit Schreiben vom 14. August 2023 Einsprache gegen die Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 16. Oktober 2020 bei der Vorinstanz erhoben hat (SAK-act. 128; vgl. auch SAK-act. 117 und 120), den Akten jedoch kein Einspracheentscheid zu ent- nehmen ist, dass gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen die Verfügung der Vorinstanz Ein- sprache bei derselben erhoben werden kann, wobei das Einsprachever- fahren, welches unter anderem der Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie der Prozessökonomie dient, zwingend durchlaufen werden muss (vgl.

C-4917/2023 Seite 5 Urteil des BVGer C-5370/2020 vom 10. Dezember 2020 m.w.H.; UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, Art. 52 ATSG N. 2-11), und deshalb gegen solche Verfügungen, der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht nicht offen steht (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG e contrario), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. November 2023 (BVGer- act. 7) explizit mitgeteilt hat und darüber hinaus aufgrund der vorinstanzli- chen Akten offensichtlich ausgewiesen ist, dass in casu bisher weder ein Einspracheverfahren durchlaufen noch ein Einspracheentscheid erlassen wurde, dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung dieser Beschwerde auch vor diesem Hintergrund funktionell unzuständig ist, dass somit zusammenfassend auf die Beschwerde vom 12. September 2023 mangels eines vor Bundesverwaltungsgericht zulässigen Anfech- tungsobjekts sowie mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesver- waltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85 bis Abs. 3 AHVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– auf ein zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass weder der Versicherten noch der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario respektive Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-4917/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 10. März 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-4917/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, C-4917/2023
Entscheidungsdatum
07.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026