B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4900/2017

Urteil vom 6. April 2018 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenrevision; Aufhebung der Invalidenrente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verfügung vom 10. August 2017).

C-4900/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (...) 1958 geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und arbeitete während mehreren Jahren in der Schweiz (IV-act. 40). Am 24. August 2004 stellte er in Deutschland mit Formular E 204 D einen Antrag auf die Leistung einer Invalidenrente (IV-act. 2, S. 9). Die Deutsche Rentenversicherung B._______ leitete den Rentenantrag am 11. Januar 2007 weiter an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), mit dem Hinweis, dass der Antrag auf eine deutsche Rente wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei (IV-act. 5). Mit Schrei- ben vom 9. Mai 2007 übermittelte die IVSTA das Leistungsgesuch an die IV-Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle), da der Versicherte in diesem Kanton Wohnsitz habe (IV-act. 25). Am 20. Juli 2007 ging bei der kantonalen IV-Stelle ausserdem das vom Versicherten ausgefüllte Formular „Anmeldung zum Bezug von IV-Leistun- gen für Erwachsene“ vom 19. Juli 2007 ein (IV-act. 29). Mit Verfügung vom 14. April 2008 wies die kantonale IV-Stelle – in Bestätigung des Vorbe- scheids vom 20. Februar 2008 (IV-act. 37) – das Leistungsgesuch des Ver- sicherten aufgrund eines Invaliditätsgrads von 0 Prozent ab (IV-act. 39). B. Am 1. September 2009 reichte der Versicherte mittels des Formulars E 204 eine Neuanmeldung zum Bezug schweizerischer IV-Leistungen bei der IVSTA ein (IV-act. 46). Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte empfahl RAD-Arzt Dr. med. D._______ die Einholung einer pluridisziplinä- ren Untersuchung (IV-act. 98), welche am 24. August 2012 durch das Me- dizinische Zentrum (...), E._______, erstellt wurde (IV-act. 145). Mit Vorbe- scheid vom 2. November 2012 stellte die IVSTA dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % die Ausrichtung eine halben Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 in Aussicht (IV-act. 160). Hiergegen erhob der Versicherte am 4. November 2012 Einwand (IV-act. 161). Mit Renten- verfügung vom 12. Februar 2013 sprach die IVSTA dem Versicherten eine ordentliche halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 zu (IV-act.172). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Am 14. Januar 2014 stellte der Versicherte bei der Vorinstanz den Antrag auf die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente (IV-act. 198). Die Vorinstanz

C-4900/2017 Seite 3 nahm dieses Schreiben als Revisionsgesuch entgegen (IV-act. 202). Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 bat Rechtsanwalt Philip Stolkin im Namen des Versicherten, dieser sei mit den völlig überflüssigen Rentenrevisionen endlich in Ruhe zu lassen (IV-act. 208). IV-Arzt Dr. med. F._______ (Rheu- matologe) empfahl in seiner Stellungnahme vom 30. April 2014, es sei für die Prüfung einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands eine aktuelle orthopädische Untersuchung einzuholen (IV-act. 213). Hernach holte die Vorinstanz das Gutachten von Dr. med. G., Facharzt für Allgemeinmedizin, physikalische Therapie und Sozialmedizin vom 16. Juli 2014 ein (IV-act. 220). Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 14. Oktober 2014 mit, es hätten sich keine an- spruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben, womit weiterhin ein An- spruch auf die bisherigen Geldleistungen bestehe (IV-act. 225). C.a Hiergegen machte der Versicherte – ohne anwaltliche Vertretung – mit Einwand vom 28. Oktober 2014 geltend, gemäss dem Gutachten von Dr. med. G. sei er zu 100 % erwerbsunfähig. Bereits der Band- scheibenvorfall L5/S1 sei voll invalidisierend. Dazu kämen verschiedene weitere Gesundheitseinschränkungen (IV-act. 228). Mit Verfügung vom 10. November 2014 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustands und bestätigte den bisherigen An- spruch des Versicherten auf eine halbe Rente (IV-act. 231). C.b Die gegen diese Verfügung vom 10. November 2014 durch den Versi- cherten, erneut vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, erhobene Be- schwerde vom 17. Dezember 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7355/2014 vom 6. September 2016 gut. Es hob die angefoch- tene Verfügung auf und wies die Sache zur Einholung einer polydisziplinä- ren Begutachtung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Hier- bei hielt es in Erwägung 6.2 fest, dass zwischen den Parteien und auch aus Sicht des Gerichts die weitere Gewährung einer halben Rente unbe- stritten sei und die Rückweisung zu weiteren Abklärungen ausschliesslich der Frage diene, ob ein Anspruch auf eine höhere als die bisher ausgerich- tete halbe Rente bestehe (Beschwerdedossier C-7355/2014, act. 18). D. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7355/2014 vom 6. September 2016 teilte die IVSTA dem Versicherten am 28. März 2017 mit, sie werde eine medizinische Abklärung in der Schweiz veranlassen. Diesbezüglich setzte sie dem Versicherten eine Frist von 10 Tagen an zur Stellungnahme zu der vorgesehenen Begutachtungsstelle sowie zu dem

C-4900/2017 Seite 4 vorbereiteten Fragekatalog. Sofern der Versicherte aus medizinischen Gründen verhindert sei, den Untersuchungstermin wahrzunehmen, sei um- gehend ein die Verhinderung belegendes ärztliches Zeugnis vorab per Fax zuzustellen (IV-act. 246). Am 19. April 2017 erstreckte die IVSTA die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist antragsgemäss bis zum 10. Mai 2017 (IV-act. 247 f.). D.a Am 21. April 2017 ging bei der IVSTA per Fax ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______ – ebenfalls vom 21. April 2017 – ein, wonach der Ver- sicherte auf absehbare Dauer nicht zu einer längeren Reise in der Lage sei (IV-act. 250). D.b Mit Schreiben vom 24. April 2017 wies Rechtsanwalt Stolkin darauf hin, dass sich sein Klient nicht länger durch ihn vertreten lassen wolle und legte das Mandat nieder (IV-act. 251). Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 reichte Rechtsanwalt Stolkin – gestützt auf seine anwaltliche Sorgfalts- pflicht – fristgerecht eine Stellungnahme zum vorbereiteten Fragekatalog an die Gutachter ein. Er führte aus, sein Klient sei nur sehr bedingt zurech- nungsfähig, was aus den kürzlich der IVSTA zugestellten Schreiben sowie den unkoordinierten Telefonanrufen ersichtlich sei. Aufgrund der massiven psychischen Schäden sei eine erneute Instruktion kaum möglich. Den ihm unterbreiteten Fragekatalog kritisierte er in mehreren Punkten. Unter an- derem machte er geltend, dieser verstosse gegen die Gutachterfreiheit. Er beantragte ausserdem im Detail neue Formulierungen der Fragen an die Gutachter (IV-act. 252). D.c Mit Schreiben vom 25. Mai 2017 bestätigte die IVSTA, dass sie von der Mandatsniederlegung sowie den Anregungen betreffend den Fragekatalog für die Gutachter Kenntnis genommen habe (IV-act. 255). D.d IV-Ärztin Dr. med. I., Fachärztin für Rheumatologie, hielt mit Stellungnahme vom 14. Juni 2017 fest, das Arztzeugnis betreffend die Rei- seunfähigkeit des Versicherten überzeuge aufgrund der in den Akten do- kumentierten Gesundheitseinschränkungen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht. Dr. med. H. begründe in seinem Arztzeugnis vom 21. April 2017 denn auch nicht die von ihm behauptete Reiseunfähig- keit des Versicherten. Das Arztzeugnis sei deshalb nicht überzeugend. Eine Reise in die Schweiz für die vorgesehene Begutachtung sei dem Ver- sicherten möglich (IV-act. 256).

C-4900/2017 Seite 5 D.e Mit „Mahnung: Aufhebung der Invalidenrente“ vom 21. Juni 2017 wies die IVSTA den Versicherten darauf hin, dass ihr ärztlicher Dienst zum Schluss gekommen sei, es lägen aus medizinischer Sicht keine Gründe vor, welche eine Reiseunfähigkeit begründeten. Damit sei ihm aus gesund- heitlichen Gründen eine Reise in die Schweiz zumutbar. Gleichzeitig wies die IVSTA darauf hin, dass das Sozialversicherungsverfahren grundsätz- lich von der Offizialmaxime geprägt sei. Für die Durchführung der vom Bun- desverwaltungsgericht angeordneten polydisziplinären Untersuchung sei sie indessen auf die Mitwirkung des Versicherten angewiesen. Werde diese Mitwirkung verweigert, so könne sie die Rentenleistungen einstellen. Sofern der Versicherte nicht innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens seine Teilnahme an der Begutachtung bestätige, sehe sie sich gezwungen, die Rente aufzuheben (IV-act. 257). D.f Mit Fax-Schreiben betreffend „Mein Zeichen: KP-hoheitliches-Recht 6/17, Ihre Werbepost an die juristische Person Priemel, Klaus Dieter vom 21. Juni 2017“ vom 29. Juni 2017 erklärte der Versicherte im Wesentlichen, er lehne das geschäftliche Angebot der IVSTA ausdrücklich ab beziehungs- weise weise es zurück. Er stelle klar, dass er kein Personalangehöriger der „Firma BRD“ sei und keinen Personalausweis dieser Firma habe. Das nicht unterzeichnete Schreiben der IVSTA vermöge nach den allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der „Firma Schweizerische Eidgenossenschaft IV-Genf“ keine Rechtswirksamkeit und damit keine Rechtskraft zu entfal- ten. Die angedrohte Aufhebung der Invalidenrente erfülle den Tatbestand der Nötigung, bei Ausführung und Aufhebung den Tatbestand der Plünde- rung im besetzten Gebiet. Er werde Strafanträge beim IStGH, auf Grund- lage der Römischen Statuten vom 4. November 1950 einreichen, sofern die IVSTA den Inhalt des vorliegenden Schreibens ignorieren sollte. Die Vorinstanz fordere er auf, das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 16. Juli 2014, welches eine 100%ige Invalidität bescheinige, umzusetzen. Als natürliche Person Klaus Dieter Priemel sei er ferner nicht das Organ einer etwaig behaupteten artifiziellen juristischen Person und habe auch keiner solchen eine Vertretungsvollmacht gegeben. Schliesslich behalte er sich rechtliche Schritte gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft IV-Genf vor wegen Verdachts auf Völkermord durch rund zwanzigmal Rönt- gen. Röntgen sei dazu erfunden worden, die DNA eines Menschen zu ver- brennen und sei daher ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IV-act. 258). D.g Mit Verfügung vom 10. August 2017 hob die IVSTA die dem Versicher- ten bisher geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September

C-4900/2017 Seite 6 2017 in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG (SR 830.1) sowie Art. 7b Abs. 1 IVG (SR 831.20) auf. Sie führte zur Begründung aus, der Versi- cherte habe mit Schreiben vom 29. Juni 2017 mitgeteilt, dass er an der bevorstehenden Begutachtung nicht teilnehmen werde. Die IV-Stelle habe von diesen Bemerkungen Kenntnis genommen und sei zum Schluss ge- kommen, dass diese keine neuen Elemente enthielten, welche eine Reise- unfähigkeit begründeten. Eine Reise in die Schweiz sei dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen weiterhin zumutbar. Da sich dieser weigere, an der notwendigen und ihm gesundheitlich zumutbaren Begutachtung in der Schweiz teilzunehmen, komme er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die IVSTA die aufschiebende Wirkung (IV-act. 259). E. Mit Eingabe vom 28. August 2017 hielt der Versicherte gegenüber der IVSTA an seiner Reiseunfähigkeit fest unter Verweis auf ein Attest von Dr. med. H._______ vom 23. August 2017. Sollte die IVSTA dieses Attest in Frage stellen und auf einen Termin bestehen, so werde er diesen Termin wahrnehmen, sofern die IVSTA für allfällige körperliche Schäden sowie alle Folgeschäden im Zusammenhang mit der Anreise in voller Höhe Haftung übernehme. In dem vom Versicherten eingereichten Attest vom 23. August 2017 hielt Dr. med. H._______ fest, dem Versicherten seien mehrstündige Reisen unmöglich infolge nicht unerheblicher Schmerzen seitens der Lendenwir- belsäule – bedingt durch kernspintomographisch ausgewiesene, ausge- prägte Bandscheibenvorfälle – sowie weitere organische Schmerzen, teils psychosomatischer Natur, mit häufigem Stuhl- und Urindrang und teilweise bestehender Inkontinenz. Die IVSTA leitete die Eingabe des Versicherten vom 28. August 2017 mit Schreiben vom 30. August 2017 zuständigkeits- halber weiter an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 forderte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob es sich bei sei- ner Eingabe vom 28. August 2017 um eine Beschwerde handle und gege- benenfalls innert 5 Tagen eine Beschwerdeschrift mit klaren Anträgen und einer Begründung nachzureichen (BVGer-act. 3).

C-4900/2017 Seite 7 G. Am 11. September 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerdeverbesserung des Beschwerdeführers vom 8. September 2017 ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. März 2010 eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. Zur Begründung führte er aus, nach Erlass der Aufhebungsverfü- gung habe ihm eine Mitarbeiterin der IVSTA eine Nachfrist zur Einreichung eines erweiterten Arztberichtes eingeräumt, welcher er nachgekommen sei. Die IV-Ärztin habe die von ihr bescheinigte Reisefähigkeit per Ferndi- agnose gestellt. Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. G._______ stehe fest, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei sowohl im erlernten und ausge- führten Beruf als auch für jede andere Tätigkeit (BVGer-act. 7). H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 erhob das Bundesver- waltungsgericht beim Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– (BVGer-act. 9). Daraufhin reichte der Beschwer- deführer am 18. September 2017 das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ inkl. Beilagen beim Bundesverwaltungsge- richt ein (BVGer-act. 11). Mit Verfügung vom 20. September 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 14. September 2017 betreffend Kostenvorschuss auf (BVGer-act. 12). I. Am 19. September 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. März 2010, unter Berufung auf das Gutachten von Dr. med. G._______. Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 27. September 2017, sie habe mit Verfügung vom 10. August 2017 die bisher ausgerich- tete halbe Rente aufgehoben, da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, an der von ihr angeordneten Abklärungsmassnahme teilzunehmen. Diese Massnahme diene der Umsetzung des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts vom 6. September 2016. Nachdem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 10. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an- gefochten habe, werde nun das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob die angeordnete Massnahme zumutbar sei. Beide Schreiben übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Sep- tember 2017 in Kopie zur Kenntnisnahme (BVGer-act. 17).

C-4900/2017 Seite 8 J. Am 9. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht einen Arztbericht von Dr. med. J., Facharzt für Diag- nostische Radiologie, vom 10. Februar 2014 sowie ein Gutachten von Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2011 ein (BVGer-act. 21). K. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, die versicherte Person habe sich gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG für die Beurteilung ihres Gesundheitszu- stands ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar seien. Gegebenenfalls könne die IV-Stelle das Leistungsbe- gehren abweisen, wenn die Tatsachen, aus denen der Versicherte ein Recht abzuleiten beabsichtige, nicht bewiesen seien. Bei der Zumutbarkeit gehe es nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen subjek- tiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachte oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle seien ohne konkret entgegenstehenden Umstände generell als zumutbar zu betrach- ten. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sei unentschuldbar und schuld- haft, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar sei oder sich das Verhal- ten der versicherten Person als völlig unverständlich erweise. Die Begrün- dung der Reiseunfähigkeit obliege der versicherten Person. Der vom Be- schwerdeführer am 21. April 2017 eingereichte Arztbericht habe die IV-Ärz- tin widerlegt. Im Schreiben vom 29. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer ebenfalls keine Reiseunfähigkeit dargetan, womit die Vorinstanz am 10. August 2017 zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente verfügt habe. Diesen Umstand vermöchten die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingereichten ärztlichen Atteste sowie älteren Berichte nicht zu widerlegen. Damit verbleibe es bei der Notwendigkeit der polydisziplinären Untersuchung sowie der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich dieser zu unterziehen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht in unent- schuldbarer Weise nicht nachgekommen (BVGer-act. 27). L. Mit Verfügung vom 20. November 2017 schloss das Bundesverwaltungs- gericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 28).

C-4900/2017 Seite 9 M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro- zessführung (im Sinne des Verzichts auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten) gut (BVGer-act. 32). N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); siehe auch Art. 59 ATSG). Nachdem er ausserdem seine rechtszeitig beim Bundes- verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde innert der ihm hierzu ange- setzten Frist formgerecht verbessert hat (Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG) sowie ihm die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde (Art. 64 Abs. 4 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VvVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 10. August 2017, mit welcher die Vorinstanz die dem Be- schwerdeführer bisher geleistete halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Sep- tember 2017 aufgehoben hat, da der Beschwerdeführer seiner Mitwir- kungspflicht im Sinne der Teilnahme an einer notwendigen und ihm ge- sundheitlich zumutbaren Begutachtung in der Schweiz nicht nachgekom- men sei. Streitig und vorliegend zu prüfen ist damit, ob die Aufhebung der Invalidenrente per 1. September 2017 zu Recht erfolgt ist oder ob der Be- schwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine (halbe) Rente der schweizeri- schen Invalidenversicherung hat.

C-4900/2017 Seite 10 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerde- führer weiterhin Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invaliden- versicherung hat, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschrif- ten. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. August 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Somit finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim

C-4900/2017 Seite 11 Erlass der Verfügung vom 10. August 2017 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa- ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs- ansprüche von Belang sind. 4. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. August 2017 hat die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer am 14. Januar 2014 eingeleitete Revisionsverfahren (Antrag auf eine ganze Invalidenrente anstelle der bis- her geleisteten halben Invalidenrente; vgl. Sachverhalt Bst. C) abgeschlos- sen. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf den Beschwerdeführer anwendbare FZA (vgl. E. 3.1) sieht diesbezüglich indessen eine Ausnahme vor. So können ge- stützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der oder die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. 130 V 253 E. 2.3).

C-4900/2017 Seite 12 4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu- stands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Ver- gleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er- forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist somit dem Durchfüh- rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leis- tung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes- sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält so in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss insbesondere alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festset- zung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG) und sich den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 4.5 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, ihren Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person

C-4900/2017 Seite 13 insbesondere ihrer Mitwirkungspflicht, sich den für die Beurteilung notwen- digen und ihr zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG), nicht nachgekommen ist. Nach Art. 7b Abs. 3 IVG sind dabei beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen. 4.5.1 Die Verletzung der Auskunft- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln (vgl. BBl 1991 II 261), wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., 2015, N. 92 zu Art. 43 ATSG). Nach der Praxis ist von der Möglichkeit des Nichteintretens indessen zurückhaltend Gebrauch zu machen. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten möglich, soll vielmehr ein materieller Entscheid gefällt werden. Soweit die verweigerte Mitwirkung die Überprüfung einer Rentenanpassung (im konkreten Fall einer Herabset- zung bzw. Aufhebung einer IV-Rente) betrifft, soll die gesamte Aktenlage materiell berücksichtigt werden (UELI KIESER, a.a.O., N. 100 zu Art. 43 ATSG; THOMAS FLÜCKIGER, Verwaltungsverfahren, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Band XI, 2014, S. 122, Rz. 4.100). In Grenz- und Zweifelsfällen ist die für den Gesuchsteller günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V 229 E. 2 letzter Satz). Vorweg hat die Verwaltung daher die ihr möglichen eigenen Abklärungen zu tätigen und im Erfolgsfall überhaupt auf eine Ren- teneinstellung zu verzichten (FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauer- leistungen in der Sozialversicherung, 1999, S. 208). 4.5.2 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, in welchem es um laufende Leistungen geht und die versicherte Person in unent- schuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nach- kommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwal- tung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads abzuklären, wenn sie die Rente herabsetzen oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuld- haften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person ver- unmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände

C-4900/2017 Seite 14 nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert ha- ben (Urteil des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94; THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., S. 122, Rz. 4.101). 4.5.3 Bei einer Verweigerung der Mitwirkung während eines laufenden Leistungsbezugs kann der Versicherer die Leistungen vorsorglich einstel- len. Dieses Vorgehen setzt aber voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo er- hältlich und die in schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht verwei- gerten Auskünfte für die Festsetzung des Invaliditätsgrads des Versicher- ten relevant sind (vgl. Urteil des BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4; THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., S. 122, Rz. 4.102). 4.5.4 Die Renteneinstellung ist rechtsprechungsgemäss nicht als Sanktion (im Sinne einer Strafe) sondern als Druckmittel zu verstehen, mit welchem der Versicherte – in Kenntnis der nachteiligen Folgen im Unterlassungsfalle – dazu gezwungen werden soll, die für die Durchführung des Revisions- verfahrens erforderlichen Unterlagen zu liefern (BVGE 2010/36 E. 4.3; Ur- teil des BVGer C-8802/2010 vom 8. Februar 2013 E. 6.2.3). Diesbezüglich ist jedoch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Renteneinstellung nur auf diejenige Zeitspanne bezie- hen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5). Die Einstellungsverfügung ist diesfalls zu widerrufen. Sie wird durch die definitive Revisionsverfügung ersetzt, die ja bisher nicht ergehen konnte, weil die versicherte Person die Mitwirkung verweigert hat (SCHLAURI, a.a.O., S. 210 Fn. 19). 5. Wie bereits im Sachverhalt dargestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. Februar 2013 eine halbe Rente mit Wir- kung ab dem 1. Juni 2010 zugesprochen (Sachverhalt Bst. B). Im Januar 2014 hat die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers hin ein Revisionsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer verlangte die Aus- richtung einer ganzen Rente. Mit Verfügung vom 10. November 2014 be- stätigte die Vorinstanz aufgrund eines neuen Gutachtens die bisher geleis- tete halbe Rente (Sachverhalt Bst. C). Die hiergegen erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers hiess das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-7355/2014 vom 6. September 2016 gut. Es hob die ange- fochtene Verfügung vom 10. November 2014 auf und wies die Vorinstanz

C-4900/2017 Seite 15 an, zur Abklärung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver- schlechterung des Gesundheitszustands eine polydisziplinäre Begutach- tung einzuholen und den Rentenanspruch neu zu überprüfen. Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht den bisherigen Anspruch des Beschwerde- führers auf eine halbe Rente bestätigt (Sachverhalt Bst. C.b). Die Rückwei- sung an die Vorinstanz sollte nach der Anweisung des Bundesverwaltungs- gerichts ausschliesslich der Frage dienen, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine höhere als der bereits bezogenen halben Invalidenrente hat. Damit dürften die weiteren Abklärungen der Vorinstanz nach der An- weisung des Bundesverwaltungsgerichts entweder die bisher geleistete halbe Rente bestätigen oder zu einem Anspruch auf eine höhere Rente, das heisst eine Dreiviertelsrente, oder – wie vom Beschwerdeführer bean- tragt – eine ganze Rente, führen. 5.1 Die vorliegende Sachlage ist damit eindeutig zu unterscheiden von ei- nem Fall, in dem die einer versicherten Person mit früherer Verfügung zu- gesprochene Rente in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisions- verfahren zu überprüfen ist. In einem solchen Fall stehen die bisherigen, von der versicherten Person bezogenen Rentenleistungen in Frage. Bei fehlender Mitwirkung der versicherten Person kann der bisherige Renten- anspruch gegebenenfalls nicht überprüft werden. Die gerichtlich stipulierte Umkehr der Beweislast kann in jenem Fall somit dazu führen, dass die bis- herigen Rentenansprüche nicht mehr belegt sind, was eine – zumindest vorläufige – Einstellung dieser rechtfertigt (als Druckmittel, damit sich die versicherte Person beispielsweise der notwendigen und zumutbaren Be- gutachtung unterziehe). 5.2 Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz demgegenüber revisions- weise zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer antragsgemäss Anspruch auf eine höhere als die bisher bezogene halbe Rente hat. Im vorinstanzlich durchgeführten Revisionsverfahren auf Gesuch des Beschwerdeführers hin ging es entsprechend nicht um die bisher laufende Rente, sondern aus- schliesslich um einen allfälligen höheren Rentenanspruch. Anders als bei der in Erwägung 4.5.2 skizzierten Sachlage stand damit vorliegend gerade nicht die laufende halbe Rente in Frage, was das Bundesverwaltungsge- richt in Erwägung 6.2 des Urteils C-7355/2014 vom 6. September 2016 ausdrücklich bestätigt hat. Die Aufhebung des von der – im Verfahren be- treffend Antrag des Beschwerdeführers auf Rentenerhöhung – revisions- rechtlichen Überprüfung nicht betroffenen und zwischen den Parteien so- wie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbestrittenen Anspruchs

C-4900/2017 Seite 16 des Beschwerdeführers auf die laufende halbe Rente erscheint unter die- sen Umständen nicht nur als unverhältnismässig, sondern überdies als eine klare Verletzung des Rückweisungsauftrags des Bundesverwaltungs- gerichts gemäss Urteil C-7355/2014 vom 6. September 2016. 5.3 Zu beachten ist sodann, dass gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG im Falle der fehlenden Mitwirkung einer versicherten Person der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichtein- treten beschliessen kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war da- mit die Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen aufgrund der von ihr angegebenen Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG – selbst im Falle einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht – kei- nesfalls unabdingbar (vgl. Sachverhalt Bst. D.e letzter Satz). Vielmehr hätte es im vorliegenden Falle ausgereicht, dem Beschwerdeführer auf- grund von Art. 43 Abs. 3 ATSG anzudrohen, es werde aufgrund der Akten entschieden. Da aufgrund der vorliegenden Akten die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht hinreichend belegt war, was bereits aufgrund des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts C-7355/2014 vom 6. September 2016 feststand, hätte es im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, an der durchzuführenden Begutachtung teilzunehmen, um damit allenfalls die Beweisgrundlage für den Anspruch der von ihm geltend gemachten ganzen Invalidenrente zu schaffen. 5.4 Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchserheblicher Weise geändert und er damit einen Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Invaliden- rente hat, wie er das mit seinem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz be- antragt hat. Die Anordnung des polydisziplinären Gutachtens durch die Vorinstanz war zwingend erforderlich, um diese Frage abzuklären. So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7355/2014 vom 6. September 2016 festgehalten, dass die aktuelle Beweislage – ohne er- neute Begutachtung – ungenügend sei. Ohne Durchführung dieser Begut- achtung kann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden. So- weit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverbesserung vom 8. September 2017 – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren mittels Re- visionsbegehrens vom 14. Januar 2014 – die Ausrichtung einer ganzen In- validenrente beantragt, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb sein Antrag abzuweisen ist.

C-4900/2017 Seite 17 5.5 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei einem von Amtes wegen eröffneten Rentenrevisionsverfahren der Anspruch auf die Invalidenrente grundsätzlich zu überprüfen ist. Könnten dabei die erforder- lichen Abklärungen aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht durchgeführt wer- den, so wäre die Vorinstanz befugt, die laufende halbe Invalidenrente nach vorgängiger Durchführung des hierfür erforderlichen Mahn- respektive Säumnisverfahrens einzustellen. 5.6 Zusammenfassend erweist sich die Aufhebung der dem Beschwerde- führer bisher geleisteten halben Rente als unzulässig. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 10. August 2017 ist aufzuheben. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2013 zugesprochene halbe Rente ist diesem ohne Unter- bruch auch über den 1. September 2017 hinaus weiterhin zu entrichten. Demgegenüber ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung ei- ner höheren als der bisher zugesprochenen halben Invalidenrente abzu- weisen. 6. 6.1 Als (teilweise) obsiegende Partei werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 19. Ja- nuar 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. M) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt wurde, hatte er keinen Kostenvorschuss zu entrichten. 6.2 Da dem Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-4900/2017 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene Verfü- gung vom 10. August 2017 wird aufgehoben. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2013 zugesprochene halbe Rente ist ihm auch über den 1. September 2017 hinaus zu entrichten. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer höheren als der bisher zugesprochenen halben Invalidenrente beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Marion Sutter

C-4900/2017 Seite 19

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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